Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1819/2022
Entscheidungsdatum
18.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1819/2022

Urteil vom 18. Juni 2025 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A., (Thailand), vertreten durch B., Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung (Einspracheentscheid vom 16. März 2022).

C-1819/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1956 geborene, aus Thailand stammende A._______ (im Fol- genden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist seit dem 29. Dezember 1989 mit dem schweizerischen Staatsangehörigen Z._______ verheiratet und ist Mutter einer am (...) 1990 geborenen Tochter. Mit der Heirat erwarb sie das Schweizer Bürgerrecht. Nach der Heirat lebte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann bis 1991 in Alaska, von 1991 bis 1995 in Hongkong und von 1996 bis 2012 in New York, wobei sie jeweils keiner Erwerbstätigkeit nachging. Nachdem sie im Dezember 2012 gemeinsam mit ihrem Ehe- mann in die Schweiz gezogen war und dabei in (...)/C._______ Wohnsitz genommen hatte, liess sie sich schliesslich per 1. Januar 2017 in Thailand nieder. Ihr Ehemann war von 1971 bis 2016 für schweizerische Arbeitgeber erwerbstätig und leistete dabei – auch während der Auslandaufenthalte – Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 4, SAK-act. 12- 16, SAK-act. 42 S. 2 ff. und SAK-act. 43). B. B.a Nachdem die Versicherte nach ihrem Wegzug nach Thailand am 29. Januar 2017 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; im Fol- genden auch: Vorinstanz) eine Beitrittserklärung zur freiwilligen Versiche- rung eingereicht und dabei angegeben hatte, sich per 1. Januar 2017 in Thailand niedergelassen zu haben (vgl. SAK-act. 42 S. 2 ff.), lehnte die SAK das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2017 ab (SAK- act. 42 S.16 f.). Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 15. März 2018 fest (SAK-act. 5). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid C-2459/2018 vom 21. No- vember 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die gegen diesen Entscheid er- hobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_848/2019 vom 24. September 2020 ab. B.b Noch während das Verfahren C-2459/2018 betreffend Beitritt zur frei- willigen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht hängig war, meldete sich die Versicherte am 6. August 2019 bei der SAK zum Bezug einer AHV- Altersrente an (SAK-act. 12 f.). Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 sprach die SAK der Versicherten ab 1. Juli 2020 eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 224.– zu (vgl. SAK-act. 21). Der Rentenberechnung war eine Versicherungszeit von 4 vollen Versicherungsjahren (Dezember 2012

C-1819/2022 Seite 3 bis November 2016) sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahres- einkommen von Fr. 61'146.– zu Grunde gelegt worden (SAK-act. 21, S. 3). B.c Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch B., am 21. Juli 2020 Einsprache erheben mit dem sinngemässen Antrag, es seien zusätzliche Beitragszeiten in die Rentenberechnung mit- einzubeziehen; namentlich würden die Auslandjahre der freiwilligen Versi- cherung von 1990 bis 2012 fehlen (vgl. SAK-act. 40 S. 5). Daraufhin wurde das Einspracheverfahren einvernehmlich sistiert, um den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Beitritt der Versicherten zur freiwilligen Versi- cherung abzuwarten (vgl. die Korrespondenz vom 11. August 2020 und vom 23. August 2020 [SAK-act. 40 S. 20 f. und S. 26]). Nachdem das Bun- desgericht das Urteil 9C_848/2019 am 24. September 2020 gefällt hatte, setzte die SAK das Verfahren fort und wies nach getätigten weiteren Sach- verhaltsabklärungen (vgl. SAK-act. 26-34) die Einsprache mit Einsprache- entscheid vom 16. März 2022 ab (SAK-act. 38). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2022 liess die Versi- cherte (fortan: Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch B., am 14. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und (1.) die Korrektur der fehlenden Beitragsjahre im Zeitraum von 1997 bis 2008 sowie (2.) sinngemäss die Zusprache einer «maximalen» Ehegat- tenrente für die Versicherte wie auch ihren Ehegatten beantragen (vgl. Ak- ten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheid vom 16. März 2022 (BVGer-act. 4). C.c Mit Replik vom 22. Juni 2022 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Begehren und deren Begründung fest (BVGer-act. 6). C.d Mit Duplik vom 29. August 2022 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren Begehren und deren Begründung fest (BVGer-act. 8). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2022 wurde der Schrif- tenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – ge- schlossen (BVGer-act. 9). C.f Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-1819/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des ange- fochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und knapp form- gerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und an einer Sach- urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 16. März 2022, mit dem die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdefüh- rerin vom 21. Juli 2020 abgewiesen und die Verfügung vom 2. Juni 2020, mit welcher sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2020 eine Alters- rente in der Höhe von Fr. 224.– zugesprochen hatte, bestätigt hat. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. April 2022 nebst der Anrechnung weiterer Versicherungszeiten im Zusammenhang mit ihrer Al- tersrente mit der sinngemäss beantragten Zusprache einer «maximalen» Ehegattenrente eine Maximalrente für ihren Ehegatten beantragt (vgl. Rechtsbegehren 2 am Ende der Beschwerdeschrift [BVGer-act. 1 S. 3]), ist dies nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheent- scheids. Vielmehr hätte der Ehegatte der Beschwerdeführerin den ihn be- treffenden Einspracheentscheid vom 16. März 2020 (vgl. SAK-act. 40 S. 13 ff.) anfechten müssen, mit welchem die nach Erreichen des Renten- alters durch seine Ehegattin von der Vorinstanz vorgenommene Neube- rechnung seiner Altersrente bestätigt worden ist. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist mit Blick auf die Rechtsbegehren

C-1819/2022 Seite 5 und deren Begründung daher einzig auf die Frage beschränkt, ob die Vor- instanz der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin zu Recht eine Versicherungszeit von lediglich 4 Jahren zugrunde gelegt hat oder ob sie weitere Versicherungsjahre hätte berücksichtigen müssen. Darüber hinausgehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Thailand. Mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Thailand richtet sich die Prüfung ihres Rentenanspruchs al- lein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 146 V 364 E. 7.1; BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter von 64 Jahren (vgl. aArt. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) am (...) 2020 vollendet. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2). Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2012 bei der AHV versichert war, ist dagegen das im damaligen Zeitraum geltende Recht massgebend (vgl. Urteile des BVGer C-2459/2018 vom 21. November 2019 E. 3.2; C-3441/2010 vom 14. Juni 2013 E. 2.2). 3.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).

C-1819/2022 Seite 6 4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin infolge des Errei- chens des 64. Altersjahres und aufgrund der zurückgelegten Beitragszei- ten in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente hat. Hingegen ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Rentenberechnung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – weitere Versicherungszeiten hätte berücksichtigen müssen. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung der Rente – anders als die Ausgleichskasse Arbeit- geber E._______ im Rahmen der Rentenvorausberechnung im Jahr 2016 (vgl. SAK-act. 4 S. 2) – lediglich eine Versicherungszeit von Dezember 2012 bis November 2016 berücksichtigt; die von der Ausgleichskasse Ar- beitgeber E._______ im Rahmen der Rentenvorausberechnung im Jahr 2016 berücksichtigten Jahre 1990 bis 1996 fanden hingegen keine Berück- sichtigung mehr. Während die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die Korrektur des gesamten Zeitraums von 1990 bis 2012 bean- tragt hat, beantragt sie vorliegend lediglich noch die Korrektur im Zeitraum von 1997 bis 2008. Ob dies ein Versehen ist oder sie ihr Begehren im Rah- men der Beschwerde bewusst auf diesen Zeitraum eingeschränkt hat, kann offenbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vollen Kognition sowie des Umstands, dass es gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh- ren der Parteien gebunden ist (E. 3.2 f. hiervor), den angefochtenen Ein- spracheentscheid vollumfänglich überprüfen kann. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei ab Heirat im Jahr 1989 als Schweizer Bürgerin (freiwillig) der AHV unterstellt und versichert gewesen, da ihr Ehegatte während der gesamten vorliegend umstrittenen Dauer bis 2012 als Entsandter im Ausland erwerbstätig und dabei ununterbrochen der AHV unterstellt gewesen sei; dabei habe er auch immer die vollen Beiträge entrichtet. Entsprechende Entsendebestätigun- gen seien von der Arbeitgeberin des Ehegatten sicherlich getätigt worden. Während der Entsendung seien Ehefrauen immer automatisch der AHV unterstellt gewesen. Sollte im Weiteren eine Beitrittserklärung für die obli- gatorische oder freiwillige Versicherung fehlen, müsste dies (...) D._______ zugeschrieben werden, weshalb an die Kulanz appelliert werde. Im Weiteren sei unverständlich, dass der Beschwerdeführerin zu- nächst für die Zeit von 1988 (recte: 1989) in Alaska, dann ab 1992 in Hong- kong sowie schliesslich von 1995 bis 1997 in New York Beitragsjahre an- gerechnet worden seien und ab 1997 bis 2012 nicht mehr. Der beigelegten Bestätigung des Schweizer Generalkonsulats in New York sei zu entneh- men, dass sie vom (...) 1994 bis zum (...) 2012 in New York angemeldet

C-1819/2022 Seite 7 gewesen sei. Es sei jedenfalls diskriminierend zu verlangen, dass der Ehe- partner vorher in der Schweiz gelebt haben soll. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, in die Rentenberechnung der Beschwerdeführerin seien ausschliesslich Beitragszeiten aus Mitversi- cherungszeiten, namentlich von Dezember 2012 bis November 2016 ein- geflossen. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Zeit nachweislich ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei somit obligatorisch bei der AHV versichert gewesen, so dass auch die Voraussetzungen für die Anrech- nung der Beiträge des Ehepartners als eigene erfüllt gewesen seien. Ent- gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin seien keine weiteren Bei- tragszeiten zu berücksichtigen und bisher auch nicht berücksichtigt wor- den. Über den von der Einwohnerkontrolle festgestellten Zeitraum hinaus habe die Beschwerdeführerin nie in der Schweiz gewohnt, so dass sie aus- serhalb dieser Zeitspanne zumindest aufgrund eigener Erwerbstätigkeit oder eigenen Wohnsitzes in der Schweiz nicht obligatorisch versichert ge- wesen sei. Im Weiteren habe im Rahmen von Nachforschungen bei den zuständigen Ausgleichskassen weder bestätigt werden können, dass der Ehemann den Status eines Entsandten gehabt habe, noch, dass die Be- schwerdeführerin im Versichertenregister aufgenommen worden sei. Ent- gegen ihrem Vorbringen habe sie keine schriftliche Erklärung zwecks Wei- terführung der obligatorischen Versicherung eingereicht. Die Berufung auf (...) der Arbeitgeberin des Ehegatten gehe insoweit fehl, als dass die Bei- trittserklärung zur Weiterführung der obligatorischen Versicherung vom nichterwerbstätigen Ehepartner abgegeben werden müsse und nicht vom Arbeitgeber des entsandten Ehepartners. Schliesslich könnten ihr auch keine weiteren Versichertenzeiten aus Mitversicherungszeiten gestützt auf die alte Fassung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der USA vom 18. Juli 1979 angerechnet werden, da gemäss Wortlaut der in casu anwendbaren Fassung Voraussetzung sei, dass der nicht erwerbstätige Ehepartner selbst zuvor Wohnsitz in der Schweiz ge- habt habe und damit obligatorisch AHV versichert gewesen sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind bei der schweizerischen AHV obli- gatorisch versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) und Schweizer Bürger, die im Dienste der Eidgenossen- schaft oder unter bestimmten Bedingungen im Dienste von internationalen Organisationen oder Hilfsorganisationen im Ausland tätig sind (Bst. c Ziff. 1-3). Die (obligatorische) Versicherung weiterführen können nach

C-1819/2022 Seite 8 Art. 1a Abs. 3 AHVG unter anderem Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt (Bst. a). Der (obligatorischen) Ver- sicherung beitreten können unter anderem im Ausland wohnhafte nicht er- werbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund einer zwischenstaatli- chen Vereinbarung versichert sind (Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG). Die Bedin- gungen für die Weiterführung der Versicherung und für den Beitritt werden im Einzelnen vom Bundesrat bestimmt (Art. 1a Abs. 5 AHVG; vgl. auch BGE 136 V 161 E. 2.1). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz weist zunächst zutreffend darauf hin, dass die Be- schwerdeführerin gemäss eigener Angaben in der Schweiz nie erwerbstä- tig war (vgl. SAK-act. 12 und 42 S. 2 f.), so dass nach den soeben darge- legten rechtlichen Bestimmungen eine Versichertenunterstellung der Be- schwerdeführerin aufgrund eigener Erwerbstätigkeit in der Schweiz in casu ausser Betracht fällt. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben von 1989 bis 2012 im Ausland und von Dezember 2012 bis November 2016 in der Schweiz in (...)/C._______ gelebt, ehe sie per 1. Januar 2017 nach Thai- land ausgewandert ist (vgl. SAK-act. 12 und 43 S. 2 f.). Letztere Angabe wird durch die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde (...) vom 9. Oktober 2017 betreffend die Beschwerdeführerin bestätigt; gemäss dieser war die Beschwerdeführerin vom (...) Dezember 2012 (Zuzug aus den USA) bis zum (...) November 2016 (Wegzug nach Thailand) bei der Gemeinde an- gemeldet (SAK-act. 40 S. 18). Demzufolge ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schweizer Wohnsitzes im Zeitraum von Dezember 2012 bis November 2016 obligatorisch versichert war und ihr hierfür mittels anrechenbarer Beiträge ihres (damals erwerbstätigen) Ehemannes (Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG) vier volle Beitragsjahre angerechnet wurden. 5.2.3 Was den Zeitraum vor Dezember 2012 anbelangt, so hat das Bun- desverwaltungsgericht im Urteil C-2459/2018 vom 21. November 2019 be- treffend das Verfahren um Beitritt zur freiwilligen Versicherung darauf hin- gewiesen, dass die Versicherteneigenschaft im Bereich der obligatorischen und der freiwilligen AHV persönlicher Natur ist und sich nicht auf Ehegatten oder andere Familienangehörige überträgt (BGE 136 V 161 E. 6.1; 126 V 219 E. 1d). Folglich kann die Beschwerdeführerin allein aus dem Umstand,

C-1819/2022 Seite 9 dass ihr Ehemann während dem Zeitraum, als er gemeinsam mit ihr im Ausland gelebt hat, bei der schweizerischen AHV versichert war, bezüglich ihrer Versicherungsunterstellung entgegen ihrer Ausführungen nichts zu ih- ren Gunsten ableiten (vgl. auch E. 5.3.3 des zitierten Urteils des BVGer C-2459/2018 vom 21. November 2019). 5.2.4 Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht bereits damals in Be- zug auf die seit 1. Januar 2001 nach Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG beste- hende Beitrittsmöglichkeit zur obligatorischen Versicherung für im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von u.a. nach Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG versicherten Personen festgestellt, dass die Beschwerdefüh- rerin weder geltend gemacht habe noch sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten ergeben hätten, die Versicherte habe zwischen 2001 und 2012 die gemäss Art. 5j AHVV vorausgesetzte schriftliche Beitrittserklä- rung zur obligatorischen Versicherung bei der Ausgleichskasse ihres Ehe- mannes eingereicht (E. 5.3.4 des erwähnten Urteils). An diesem Umstand hat sich seither nichts geändert. Entsprechende Anhaltspunkte für eine Beitrittserklärung zur obligatorischen Versicherung lassen sich den vo- rinstanzlichen Akten auch nach weiteren ergänzenden Abklärungen durch die Vorinstanz bei den zuständigen Ausgleichskassen Arbeitgeber E._______ (AK [...]) und (...) Arbeitgeber (AK [...]) im Rahmen des vo- rinstanzlichen Verfahrens nicht entnehmen. Beide Ausgleichskassen ha- ben auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz hin bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bis zur Einreise in die Schweiz bei ihnen nicht mitver- sichert war. Auch seien ihnen keine Entsendebescheinigungen seitens der Arbeitgeberin des Ehegatten eingereicht worden (vgl. SAK-act. 26 f. und 29-34). 5.2.5 Auch aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Lebenslauf des Ehegatten, diverse Arbeitsverträge des Ehe- gatten, Bestätigung des Generalkonsulats New York betreffend die Jahre 1995-2017) lässt sich kein Nachweis betreffend Erklärung zur Weiterfüh- rung der obligatorischen Versicherung entnehmen. Im Weiteren lässt sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin eine automatische Mit- versicherung bei der obligatorischen AHV insbesondere auch nicht der Bei- lage 5 ihrer Replik entnehmen; die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass darin die Arbeitgeberin lediglich über eine Anpassung des Einkom- mens des Ehemannes aus steuerlichen Gründen infolge der Änderung sei- nes Zivilstands (Heirat) informiert hat (vgl. die Beilagen zu BVGer-act. 1 und BVGer-act. 6). Bleibt in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzu- weisen, dass nach der bis Ende 2000 geltenden Rechtslage (Art. 1 AHVG

C-1819/2022 Seite 10 in der bis 31. Dezember 1996 anwendbaren Fassung [AS 1963 837]; Art. 1 AHVG in der von 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 anwendbaren Fassung [AS 1996 246]) für nichterwerbstätige Personen mit Wohnsitz im Ausland keine Möglichkeit der Unterstellung unter die obligatorische Versi- cherung vorgesehen war. 5.3 Schliesslich lässt sich nach innerstaatlichem Recht auch keine Versi- cherungsunterstellung aufgrund eines allfälligen Beitritts zur freiwilligen Versicherung feststellen. Sowohl nach der bis Ende 2000 geltenden Rechtslage, als auch nach der seit 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage war respektive ist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung eine entspre- chende Beitrittserklärung erforderlich (vgl. Art. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 ff. VFV in der bis 31. Dezember 1996 anwendbaren Fassung [AS 1972 2483 und AS 1972 2507]; Art. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 ff. VFV in der von 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 anwendbaren Fassung [AS 1996 2466 und AS 1972 2507]; Art. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 f. VFV in der von 1. Januar 2001 bis Ende Mai 2002 geltenden Fassung [AS 2000 2677 und AS 2000 2828]; Art. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 f. VFV in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung [AS 2002 685 und AS 2828]). Eine solche ist bei der Vorinstanz – wie be- reits im Urteil C-2459/2018 vom 21. November 2019 festgestellt (vgl. E. 5.3.4 zweiter Absatz) – entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin im Gesuchsformular vom 6. August 2019 (SAK-act. 12 S. 2) ebenfalls nicht aktenkundig. Betreffend die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unter- lagen gilt das bereits im Zusammenhang mit der Weiterführung zur obliga- torischen Versicherung Gesagte (E. 5.2.4 hiervor); den Beilagen lässt sich auch in Bezug auf die freiwillige Versicherung keine Beitrittserklärung ent- nehmen. 5.4 Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin, wonach das Fehlen der Beitrittserklärung (...) der D._______ geschuldet sei, weist die Vo- rinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beitrittserklärung zur freiwilligen Ver- sicherung respektive zur Weiterführung der obligatorischen Versicherung persönlich vom nichterwerbstätigen Ehegatten selbst abzugeben ist. Doch selbst wenn eine Beitrittserklärung für den nichterwerbstätigen Ehepartner durch den Arbeitgeber des entsandten Ehegatten erfolgen könnte, würde dies in casu nichts daran ändern, dass sich eine solche weder den vo- rinstanzlichen Akten noch den im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein- gereichten Unterlagen entnehmen lässt, so dass die Beschwerdeführerin ohnehin nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Art. 8 ZGB).

C-1819/2022 Seite 11 5.5 Aufgrund des Ausgeführten steht insgesamt mit dem im Sozialversi- cherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) fest, dass die Beschwerdeführerin nach innerstaatlichem Recht während jener Jahre, als sie ihren Wohnsitz im Ausland hatte, mithin von Dezember 1989 bis November 2012, weder ob- ligatorisch noch freiwillig der AHV-Versicherung unterstellt war. 6. Zu klären bleibt, ob sich eine Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die schweizerische AHV während der Zeit von Dezember 1989 bis Novem- ber 2012 aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens begründen lässt. 6.1 Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin von Dezember 1989 bis Juni 1991 in Alaska, USA, von Juli 1991 bis Oktober 1995 in Hongkong sowie von November 1995 bis November 2012 in New York, USA, gewohnt. 6.2 Zwischen der Schweiz und Hongkong besteht kein Sozialversiche- rungsabkommen (vgl. dazu die Liste der Sozialversicherungsabkommen des BSV abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Inter- nationale Versicherungen > Grundlagen & Abkommen in fine [vgl. die ab- rufbaren Dokumente unter dem Titel «Weitere Informationen»], zuletzt be- sucht am 15. April 2025). Allerdings war Hongkong zu jener Zeit, als die Beschwerdeführerin in Hongkong Wohnsitz hatte, noch eine Kronkolonie des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland. Ob das damals in Kraft gestandene Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit vom 1. April 1969 (SR 0.831.109.367.1; heute nur noch auf die Kanalinseln und Isle of Man anwendbar) überhaupt auf Hongkong anwend- bar war, kann vorliegend offengelassen werden, da das damals geltende Abkommen keine Bestimmung enthält, wonach ein (nichterwerbstätiger) Ehegatte eines Entsandten automatisch bei der AHV obligatorisch versi- chert ist. Für den Zeitraum von Juli 1991 bis Oktober 1995 lässt sich somit auch unter diesem Titel keine Versichertenunterstellung der Beschwerde- führerin bei der AHV begründen. 6.3 Bleibt noch für den Zeitraum Dezember 1989 bis Juni 1991 sowie No- vember 1995 bis November 2012 zu klären, ob sich aus dem von 1. No- vember 1980 bis 1. August 2014 anwendbar gewesenen Abkommen vom 18. Juli 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den

C-1819/2022 Seite 12 Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (aSR 0.831.109.336.1) eine automatische Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die schweizerische AHV ableiten lässt; diese Frage musste im Urteil C-2459/2018 vom 21. November 2019 nicht erörtert werden (vgl. E. 5.3.5 zweiter Absatz). Die Vorinstanz stellt sich dabei auf den Standpunkt, der Wortlaut der damaligen Fassung des Sozialversicherungsabkommens zwi- schen der Schweiz und USA habe voraussetzgesetzt, dass der nichter- werbstätige Ehepartner vor der Entsendung des erwerbstätigen Ehegatten selbst bei der AHV obligatorisch versichert gewesen sei. 6.3.1 Bei der Auslegung eines Staatsvertrages ist in erster Linie vom Ver- tragstext auszugehen, wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauens- prinzip im Hinblick auf den Vertragszweck verstehen durften. Erscheint der Vertragstext klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnli- chen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Übereinkom- mens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wort- laut hinausgehende ausdehnende bzw. einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Ver- tragsstaaten zu schliessen ist (BGE 145 V 247 E. 5.1; BGE 117 V 268 E. 3b; Urteil des BGer 8C_781/2023 vom 12. September 2024 E. 5.2). 6.3.2 Der vorliegend in Frage kommende aArt. 6 Abs. 2 des damals an- wendbaren Abkommens in seiner ab Oktober 1989 geltenden Fassung (AS 1989 2252) lautete im französischen Originaltext wie folgt: «Une personne exerçant une activité lucrative salariée, détachée, pour une durée prévisible de cinq ans au maximum, sur le territoire de l’un des Etats contractants, par une entreprise ayant un établissement sur le territoire de l’autre Etat, demeure soumise, quelle que soit sa nationalité, uniquement aux dispositions légales concernant l’assurance obligatoire de ce dernier Etat comme si elle exerçait son activité sur le territoire de cet Etat. Si, avant l’échéance des cinq ans, l’entreprise qui a requis le statut de détaché pour la personne désire obtenir une prolongation de ce statut en sa faveur, cette pro- longation peut exceptionnellement être accordée si l’autorité compétente de l’Etat du territoire duquel la personne est détachée, ayant considéré cette de- mande de prolongation comme étant justifiée, l’a présentée à l’autorité com- pétente de l’autre Etat contractant et a obtenu l’accord de celle-ci. Le conjoint et les enfants accompagnant une personne détachée au sens des deux phrases précédentes du présent paragraphe demeurent soumis uniquement aux dispositions légales concernant l’assurance obligatoire de l’Etat d’où est détaché le travailleur à condition qu’ils n’exercent pas d’activité lucrative sala- riée ou indépendante sur le territoire de l’autre Etat.»

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Der deutsche Text lautete wie folgt: «Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Gebiet des einen Vertragsstaates für eine Dauer von voraussichtlich längstens fünf Jahren in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt wird, bleibt ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit weiterhin nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des ersten Staates unterstellt, als wäre er im Gebiet dieses Staates beschäftigt. Wünscht das Unternehmen, das für den Arbeitnehmer den Entsandtenstatus beantragt hat, vor Ablauf der fünf Jahre eine Verlängerung des Entsendungsverhältnisses zugunsten des Arbeitneh- mers, so kann diese Verlängerung ausnahmsweise gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des Staates, von dessen Gebiet aus der Arbeitnehmer entsandt worden ist, den Antrag auf Verlängerung, sofern sie ihn für begründet hält, der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates unterbreitet und deren Zustimmung erhalten hat. Der Ehegatte und die Kinder, die einen im Sinne der zwei vorstehenden Sätze entsandten Arbeitnehmer begleiten, blei- ben nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates, von dem aus der Arbeitnehmer entsandt wurde, unterstellt, sofern sie nicht im Ge- biet des anderen Staates eine unselbständige oder selbständige Erwerbstä- tigkeit ausüben.» 6.3.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich aus dem klaren Wortlaut der betreffenden Bestimmung ergibt, dass Voraussetzung für eine automa- tische obligatorische Mitversicherung der den Entsandten begleitenden (nichterwerbstätigen) Ehegattin eine bereits bestehende obligatorische Versicherungsunterstellung bei der AHV ist. Allerdings ergibt sich dies nicht allein aus dem Wort «begleiten», sondern vielmehr aus der unmissver- ständlichen Formulierung «bleiben nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht (...), unterstellt, (...)» (im französichen Originaltext: «[...] demeurent soumis uniquement aux dispositions légales concernant l’assurance obligatoire [...]»). Vorliegend ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin bis zu ihrem Zuzug in die Schweiz im November 2012 weder aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz noch aufgrund eines Wohnsitzes in der Schweiz obligatorisch bei der AHV versichert war. Die Beschwerdeführerin führt selber aus, ihren Ehegatten 1989 im Ausland kennengelernt, geheiratet sowie mit diesem bis November 2012 stets im Ausland gelebt zu haben. 6.3.4 Aufgrund des Ausgeführten lässt sich aus dem von 1. November 1980 bis 1. August 2014 anwendbar gewesenen Abkommen vom 18. Juli 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinig- ten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit für den Zeitraum Dezem- ber 1989 bis Juni 1991 sowie November 1995 bis November 2012

C-1819/2022 Seite 14 ebenfalls keine automatische Mitversicherung der Beschwerdeführerin ab- leiten. Bei diesem Ergebnis kann grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin tatsächlich während der gesamten Zeit in den USA den Status eines Entsandten hatte, was bereits mit Blick auf den klaren Wortlaut der vorliegend anwendbaren Fassung des Sozial- versicherungsabkommens Schweiz-USA zumindest als zweifelhaft er- scheint und bezüglich des Zeitraums ab 2008 gemäss bundesgerichtlicher Feststellung nicht mehr der Fall war (vgl. Urteil 9C_848/2019 vom 24. Sep- tember 2020 E. 6.3.2). 6.4 Aufgrund des insgesamt Ausgeführten hat die Vorinstanz bei der Be- rechnung der Rente zu Recht lediglich eine Versicherungszeit von Dezem- ber 2012 bis November 2016, mithin von vier vollen Jahren berücksichtigt. Daran ändert auch die Rentenvorausberechnung der Ausgleichskasse Ar- beitgeber E._______ aus dem Jahr 2016 nichts, im Rahmen welcher bei der Berechnung zusätzlich die Jahre 1990 bis 1996 berücksichtigt wurden. Zwar kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (betreffend die Voraussetzungen vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des BGer 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben – soweit vorliegend diesbezüglich überhaupt von einer genügend substanziierten Rüge auszugehen ist – sind offensichtlich nicht erfüllt, fehlt es doch bereits an einer nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Disposition seitens der Beschwerdeführerin aufgrund der fälschlicherweise berücksichtigen Versicherungsjahre im Zeitraum von 1990 bis 1996. Weder macht sie eine solche geltend, noch ist aufgrund der Akten eine solche überhaupt erkennbar. So erfolgte insbesondere ihr Um- zug nach Thailand per 1. Januar 2017 trotz der damals bereits vorhande- nen Kenntnis, dass sie im Gegensatz zu ihrem Ehemann über keine voll- ständige Beitragsdauer verfügt (vgl. dazu SAK-act. 29 S. 7). Demzufolge kann offenbleiben, ob in der fälschlicherweise erfolgten Berücksichtigung der Jahre 1990 bis 1996 als Versicherungsjahre im Rahmen der Renten- vorausberechnung eine vorbehaltlose Zusicherung seitens einer Behörde erblickt werden kann. 6.5 Schliesslich kann in casu auch keine Verletzung von Art. 8 BV im Sinne einer rechtsungleichen Handlung gegenüber anderen Schweizer Bürgern erblickt werden. Der Beschwerdeführerin stand aufgrund des mit Heirat im Jahr 1989 erworbenen Schweizer Bürgerrechts grundsätzlich die

C-1819/2022 Seite 15 Möglichkeit offen, ab diesem Zeitpunkt der freiwilligen Versicherung und ab dem 1. Januar 2001 – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – sogar der obligatorischen Versicherung beizutreten, um (weitere) Versicherungslücken zu vermeiden (vgl. bereits Urteil des BGer 9C_848/2019 vom 24. September 2020 E. 6.4 betreffend das Verfahren der Beschwerdeführerin um Beitritt zur freiwilligen Versicherung). Wie be- reits ausgeführt (E. 5 hiervor), lässt sich weder den vorinstanzlichen Akten noch den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Belegen eine entsprechende Beitrittserklärung zur freiwilligen oder obligatorischen AHV-Versicherung entnehmen. 7. Im Lichte des insgesamt Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführe- rin zu Recht eine Versicherungszeit von insgesamt vier Jahren zu Grunde gelegt hat. Der Einspracheentscheid vom 16. März 2022 ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 8. Das Verfahren ist bei Leistungsstreitigkeiten kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

C-1819/2022 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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