B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1813/2017
Urteil vom 18. Januar 2019 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A., (Italien), vertreten durch Gewerkschaft B., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 24. Februar 2017.
C-1813/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1960 geborene, italienische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war in den Jahren 1987 bis 2014 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle des Kantons C._______ [k-act.] 5 S. 2; 10 S. 1). Zuletzt war er als Grenz- gänger bei der D._______ AG in (...) im Kanton C._______ als Mau- rer/Bauarbeiter angestellt (k-act. 5 S. 3; 9 S. 3 f.). Am 14. November 2013 erlitt er infolge eines Unfalls eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) links (k-act. 11 S. 7 ff.; 89 S. 14). Am 25. September 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) an und nannte als gesundheitliche Beein- trächtigung Morbus Sudeck, Algodystrophie (k-act. 6). A.b Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie Anordnung und frühzeitigem Abbruch von Frühinterventionsmassnahmen in Form ei- nes Arbeitsversuches (k-act. 30 und 37) und beruflicher Massnahmen in Form einer Umschulung (k-act. 50 und 54) führte die IV-Stelle des Kantons C._______ das Vorbescheidverfahren durch (k-act. 55 f.) und wies mit Ver- fügung vom 17. Oktober 2016 das Leistungsbegehren des Beschwerde- führers ab (k-act. 68). Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Kan- tonsgericht C._______ Beschwerde. In der Folge zog die IV-Stelle des Kantons C._______ die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2016 lite pendente zurück, weil sie formell falsch gewesen sei. Für den Erlass von Verfügungen betreffend Grenzgänger sei vielmehr die IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland IVSTA zuständig. Das Kantonsgericht C._______ schrieb mit Entscheid vom 9. Dezember 2016 die Beschwerde als gegen- standslos ab (k-act. 70 ff.). A.c Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor- instanz) wies schliesslich mit Verfügung vom 24. Februar 2017 das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers ab (k-act. 85). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei infolge eines Unfalls ab dem 14. November 2013 in der bisherigen Tätigkeit als Mau- rer/Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 20. Oktober 2014 sei je- doch eine angepasste Tätigkeit ohne schwere Belastung, wechselbelas-
C-1813/2017 Seite 3 tend und ohne längere Gehstrecken zu 100 % zumutbar. Der mittels Ein- kommensvergleich ermittelte Invaliditätsgrad betrage 12 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. B. Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragte die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Verfügung vom 24. Februar 2017 sowie eine neue Überprüfung der effek- tiven Erwerbsfähigkeit und des Invaliditätsgrades (Akten im Beschwerde- verfahren [BVGer act.] 1). Zur Begründung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte könne er höchstens 2–3 Stunden pro Tag in einer angepassten leichten Tätigkeit arbeiten. Entsprechend sei es ihm nicht möglich, ein Erwerbsein- kommen von Fr. 63‘353.25 zu erzielen. Im Weiteren sei unter Berücksich- tigung aller gesundheitlichen Probleme, der arbeitsmarktlichen Situation und sämtlicher funktioneller Einschränkungen ein Abzug für körperlich leichte Arbeiten von mindestens 15 % zu gewähren. Der Invaliditätsgrad betrage ca. 72 %, womit er Anspruch auf eine volle Rente der Invalidenver- sicherung habe. C. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bis zum
C-1813/2017 Seite 4 F. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 22. Mai 2017 unter Verweis auf die Stel- lungnahme der IV-Stelle C._______ vom 17. Mai 2017 an ihren Anträgen fest (BVGer act. 10). G. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2017 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 12. Juni 2017 abge- schlossen (BVGer act. 11).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Fe- bruar 2017, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen wurde. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes we- gen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenz- gänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenz- gänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Entsprechend war die IV-Stelle des Kantons C._______ für die Entgegennahme und Prüfung des Rentengesuchs zu- ständig und hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 24. Feb- ruar 2017 erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behand- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). 1.4 Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. März 2017 einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
C-1813/2017
Seite 5
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer
2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung (hier: 24. Februar 2017) entwi-
ckelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger, wohnt aktu-
ell in Italien und war als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Damit
gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR
0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der
Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ge-
mäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Invaliditätsgrad bestimmt
sich jedoch auch nach dem Inkrafttreten des FZA allein nach schweizeri-
schem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-
wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. Feb-
ruar 2017 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
C-1813/2017 Seite 6 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. k-act. 10), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä- tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel- len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht.
C-1813/2017 Seite 7 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditäts- grad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abwei- chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (vgl. Art. 4 und Art. 7 Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Die Regelung in Art. 29 Abs. 4 IVG stellt dabei nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 6. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
C-1813/2017 Seite 8 6.1 Laut Schadenmeldung UVG an die Suva habe sich der Beschwerde- führer bei Schalungsarbeiten am 14. November 2013 an auf dem Boden liegendem Baumaterial das linke Fussgelenk verstaucht/verdreht (vgl. k- act. 89 S. 119, 121). Der Beschwerdeführer konsultierte erst am 21. No- vember 2013 einen Arzt und arbeitete zunächst noch bis am 3. Dezember 2013 weiter (k-act. 89 S. 116). Für die Zeit ab 21. November 2013 bis im Januar 2014 attestierten diverse Ärzte dem Beschwerdeführer eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % (vgl. k-act. 89 S. 91, 106 f., 117 f.). 6.2 Am 31. Dezember 2013 wurde eine Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Sprunggelenks durchgeführt. Nach Beurteilung von Dr. med. E., habe die Untersuchung einen entzündlich veränder- ten Innen- und Aussenbandapparat jedoch bei durchgängigen Faserzügen gezeigt. Weiter liege keine Fraktur vor. Insgesamt sei die Untersuchung verdächtig für eine Oligoneurodystrophie bei diffusem osteopenischem As- pekt der Knochen sowohl des oberen Sprunggelenks, des unteren Sprung- gelenks und der mitdargestellten Mittelfussknochen, dies assoziiert zu ei- nem ausgedehntem Ödem der Weichteilgewebe (k-act. 89 S. 93 f.; 90 S. 11 f.). Gemäss Arztzeugnis vom 31. Dezember 2013 von Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe beim Beschwer- deführer eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % ab 21. November 2013 bis 18. Dezember 2013 bestanden (k-act. 89 S. 106). 6.3 Gemäss Bericht vom 28. Januar 2014 von Dr. med. G., Fach- arzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, leide der Beschwerdeführer seit dem Unfall unter sehr starken Schmerzen. Im Be- fund finde sich unter anderem ein linksbetontes humpelndes Gangbild un- ter Einsatz einer Unterarmgehstütze rechts, Druckschmerz und palpato- risch keine höhergradigen Instabilitäten. Unter Berücksichtigung der MRT bestehe insgesamt der Verdacht auf eine Algoneurodystrophie bei diffusem osteopenischen Aspekt der Knochen assoziiert mit einem Ödem der Weichteilgewebe (k-act. 89 S. 84). 6.4 Der Beschwerdeführer wurde am 17. März 2014 kreisärztlich unter- sucht. Dabei erklärte der Beschwerdeführer seit dem Unfall schmerzbe- dingt seinen linken Fuss nahezu nicht mehr belasten zu können. Seine an- geborene Fussfehlstellung sei bisher noch nie behandelt worden. Beim Barfussgehen bestehe kein Instabilitätsgefühl. Kreisarzt H., Fach- arzt für Chirurgie FMH, stellte die Diagnose OSG-Distorsionstrauma links am 14. November 2013 mit Verdacht auf Partialläsion im Bereich des Aus-
C-1813/2017 Seite 9 senbandapparates sowie Bone Bruise Malleolus medialis. Als unfallrele- vante Nebendiagnosen nannte er zudem ausgeprägter Pes planus et val- gus beidseits und asymptomatischer Calcaneussporn. Im Weiteren führte Kreisarzt H._______ aus, der Beschwerdeführer klage fünf Monate nach dem Distorsionstrauma des linken OSG über persistierende bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken OSG. Ge- mäss der vorliegenden MRT sechs Wochen nach Unfallereignis gebe es Hinweise für eine Partialläsion im Bereich des Aussenbandapparates, der sich heute stabil zeige, und ein ausgeprägter Bone Bruise im Bereich des medialen Knöchels. Aufgrund dieser Befunde sei ein protrahierter Be- schwerdeverlauf zu erwarten. Weiter sei aufgrund der persistierenden Be- schwerden eine gewisse Inaktivitätsdystrophie des Knoches zu erwarten und als normal zu bewerten und damit differentialdiagnostisch gegenüber der postulierten Algodystrophie zu diskutieren. Bei dem ausgeprägten Pes planus et valgus komme es naturbedingt schon zu einer Überlastung des Bandapparates und eine schmerzfreie Ausheilung desselben sei schon aus diesem Grund protrahiert zu erwarten. Abschliessend wurde eine wei- tere 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für vier Wochen attestiert (k-act. 89 S. 72 ff.). 6.5 Gemäss Bericht vom 25. März 2014 stellte Dr. med. G._______ auf- grund seiner Untersuchung vom 21. März 2014 als Diagnose Verdacht auf Algodystrophie im Bereich des linken Fusses nach Distorsion. Als Befunde nannte er humpelndes Gangbild an zwei Unterarmgehstützen, mässige dif- fuse Weichteilschwellung im Bereich des OSG und des Fussrückens, dif- fuse Druckdolenz, keine Glanzhaut, keine höhergradigen Bewegungsein- schränkungen. Er ordnete eine kernspintomographische Kontrolluntersu- chung an (k-act. 89 S. 47). 6.6 Am 25. März 2014 wurde eine zweite MRT des linken Sprunggelenks durchgeführt. In der Folge hielt der Radiologe Dr. med. I._______ im Rah- men seiner Beurteilung fest, die Befunde seien verdächtig auf einen Mor- bus Sudeck, eine arthritische Komponente könne letztlich nicht ausge- schlossen werden. Zum Ausschluss von zusätzlichen Stressfrakturen sei eine ergänzende Darstellung der Vorfuss-/Mittelfuss-Region in Betracht zu ziehen (k-act. 90 S. 9 f.). Entsprechend hielt auch Dr. med. G._______ in seinem Bericht vom 7. April 2014 fest, die kernspintomographische Be- funde seien verdächtig auf einen Morbus Sudeck (vgl. k-act. 89 S. 46 und S. 67 f.).
C-1813/2017 Seite 10 6.7 Gemäss Bericht vom 20. Mai 2014 von Dr. med. G._______ habe der Beschwerdeführer berichtet, dass mittlerweile eine deutliche Beschwerde- linderung zu verzeichnen sei. Mit den hochschaftigen stabilen Schuhen und den Einlagen nach Mass könne er nun wieder kleinere Wegstrecken zurücklegen. Die Restbeschwerden lokalisiere er noch auf die Sprungge- lenksregion. Im Befund stellte Dr. med. G._______ noch eine leichte Schwellung rund um das OSG fest. Weiterhin würden die Kriterien eines Pes planovalgus sowie einer konsekutiven Hallux valgus Fehlstellung be- stehen. Sodann habe er zu einem Arbeitsversuch ab Anfang der kommen- den Woche zunächst in einem Pensum von 50 % geraten (k-act. 89 S. 32). 6.8 Am 16. Juli 2014 wurde eine dritte MRT des linken Sprunggelenks durchgeführt. Dr. med. J., FMH Medizinische Radiologie, stellte dabei Knochenödeme im Mittelfussbereich fest, die mit einem Morbus Su- deck respektive einer Algodystrophie vereinbar seien. Als Differentialdiag- nose nannte er ausgeprägter Bone Bruise bei Fehlbelastungen/Überlas- tungen (k-act. 89 S. 15 f.). 6.9 Mit Bericht vom 30. Juli 2014 stellte Dr. med. G. im Befund ein linksbetontes Gangbild, leichte Schwellung im Bereich des Sprunggelenks und der Aussenknöchelregion sowie Druckdolenzen fest. Weiter äusserte er den Verdacht auf Morbus Sudeck nach Distorsionsereignis. Gleichzeitig bestehe eine hochgradige Pes planovalgus-Situation. Aufgrund der kom- plexen Situation wollte er eine Zweitmeinung im Spital K._______ einholen (k-act. 90 S. 7 f.). 6.10 Im fusschirurgischen Bericht vom 9. September 2014 des Spitals K._______ wurde als Diagnose Verdacht auf fibulocalcaneares Impinge- ment bei Tibialis posterior-Insuffizienz Grad III mit Pes planovalgus links genannt. Ferner bestehe eine Vorfussdeformität mit ausgeprägtem Hallux valgus. In der Beurteilung wurde ausgeführt, die MRT vom März 2014 mit diesem diffusen Ödem rund um das Chopartgelenk spreche eine etwas andere Sprache, was nicht wirklich im Zusammenhang gebracht werden könne. Zur weiteren Diagnostik wurde die Durchführung eines Spect-CT empfohlen, um das Aktivitätsmaximum besser lokalisieren zu können (k- act. 92 S. 37 f.). 6.11 Dr. med. F._______ nannte in seinem Bericht vom 13. Oktober 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Status nach OSG Distorsionstrauma rechts [recte: links], Algoneurodystrophie, persistie- rende Schmerzsymptomatik und Gehstörung. Seit dem am 14. November
C-1813/2017 Seite 11 2013 bei der Arbeit erlittenen OSG Distorsionstrauma sei der Beschwerde- führer praktisch immer arbeitsunfähig gewesen. Es bestehe eine persistie- rende ausgeprägte, invalidisierende Schmerzsymptomatik im OSG und Vorfussbereich links. Aufgrund der Minderbelastbarkeit des Fusses und der Schmerzsymptomatik würden deutliche körperliche Einschränkungen be- stehen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu- mutbar. Jedoch bezifferte Dr. med. F._______ das Ausmass der vermin- derten Leistungsfähigkeit nicht. Abschliessend wies er auf die noch lau- fende Abklärung am Spital K._______ hin (k-act. 11 S. 2 ff.). 6.12 Gemäss Bestätigung vom 13. Oktober 2014 verordnete Dr. L._______ dem Beschwerdeführer wegen Diskushernie L4–L5 Ruhe- tage vom 13. bis 31. Oktober 2014 (k-act. 96-2). 6.13 Im fusschirurgischen Bericht vom 21. Oktober 2014 des Spitals K._______ wurden die Diagnosen symptomatische CC-Arthrose sowie Ta- lonavicular bei fixiertem Pes planovalgus links sowie Vorfussdeformität mit Hallux valgus gestellt. Im Rahmen der Beurteilung wurde festgehalten, das Spect-CT bestätige das Bild in der MRT mit einer Aktivitätssteigerung cal- caneocuboidal sowie talonavulär im Sinne einer aktivierten Arthrose. Zu- dem würden auch degenerative Veränderungen im ventralen OSG vorlie- gen. Aufgrund der Klinik sei am ehesten die CC-Arthrose symptomführend, weshalb zur weiteren Schmerzlokalisation dieses Gelenks eine Infiltration des Gelenks empfohlen werde (k-act. 92 S. 10 f.; 92 S. 26 ff.). 6.14 Gemäss Bericht vom 6. November 2014 von Dr. M._______ wurde am 5. November 2014 in Italien eine vierte MRT des linken Knöchels und des linken Fusses durchgeführt. Im Wesentlichen zeigten sich dabei die vorbekannten Veränderungen. Zudem erwähnte Dr. M._______ eine Ver- besserung der auf die Algodystrophie zurückzuführende Veränderungen sowie eine Reduktion des Ödems (k-act. 93 S. 4). 6.15 Im ärztlichen Zeugnis vom 24. November 2014 hielt Dr. med. F._______ fest, der Beschwerdeführer leide an zunehmenden Vorfuss- schmerzen. Gemäss des MRT-Befunds vom 5. November 2014 handle es sich um eine Algodystrophie, welche unfallbedingt vorhanden sei (k-act. 88 S. 12). 6.16 Gemäss Bericht vom 26. November 2014 des Neurochirurgen Dr. N._______ wurde der Beschwerdeführer wegen einer Diskushernie L4-
C-1813/2017 Seite 12 L5 am 24. November 2014 operativ behandelt. Der postoperative Verlauf sei regelrecht gewesen (k-act. 93 S. 5). 6.17 Sodann liegen für das Jahr 2014 diverse Arbeitsunfähigkeitsbeschei- nigungen zunächst zu 100 % vor (vgl. k-act. 89 S. 55). Ab 26. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit teilweise wieder auf und es wurde nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt (vgl. k-act. 89 S. 22, 33 f., 42). Für die Zeit ab Juli 2014 bis April 2015 liegen – mit kleinen Un- terbrüchen – wieder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu 100 % vor (vgl. k-act. 89 S. 17; 90 S. 17; 92 S. 2, 17, 56; 98 S. 12, 62). 6.18 Im fusschirurgischen Bericht des Spitals K._______ vom 17. Februar 2015 wurde zunächst (Partial-)Ruptur des Ligamentum deltoideum, Über- belastung der lateralen Säule mit aktivierter CC-Arthrose und fibulocal- canearem Impingement bei Pes planovalgus links 15 Monate nach Distor- sionstrauma OSG/Fuss als Diagnose genannt. Differentialdiagnostisch wurde sodann ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) angeführt. Zudem wurde ein asymptomatischer Hallux valgus genannt. Das mitge- brachte digitale, in Italien durchgeführte MRT vom November 2014 zeige eine Signalalteration und Ruptur des Ligamentum deltoideum pars pro- funda, ein Bone Bruise im gesamten Mittelfuss und eine Elongation der FHL-Sehne. Es wurde die Abklärung eines CRPS bei den Kollegen der Handchirurgie empfohlen (k-act. 97 S. 2 f.). 6.19 Die RAD-Ärzte Dr. O., Fachärztin Innere Medizin, und Dr. P., Facharzt Allgemeine Medizin, führten im Schlussbericht vom 23. März 2015 folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an: Status nach OSG Distorsionstrauma links 14. Novem- ber 2013; persistierende Schmerzsymptomatik, Gehstörung; symptomati- sche CC Arthrose M19.0 sowie talonavikular bei fixiertem Pes planovalgus links sowie Vorfussdeformität mit Hallux valgus; Spect-CT 15. September 2014: aktivierte Arthrose talonavikular und calcaneocuboidal links, ausge- prägte degenerative Veränderungen des ventralen OSG links. Als weitere Diagnose nannten sie Diskushernie L4/5 intraforaminal, Status nach Mikro- diskektomie 24. November 2014. Im Rahmen der Beurteilung hielten die RAD-Ärzte fest, es liege eine symptomatische Arthrose und Fussfehlstel- lung links vor, welche nach der OSG Distorsion vom 14. November 2013 zu persistierenden Schmerzen geführt habe. Die schwere Arbeit als Mau- rer/Bauarbeiter sei nicht günstig, auch angesichts der durchgeführten mik- rochirurgischen Intervention im November 2014 im lumbalen Bereich. Eine angepasste Tätigkeit ohne schwere Belastung, wechselbelastend wegen
C-1813/2017 Seite 13 des Rückens, mit sporadischem Heben von Gewichten (maximal 10 kg) und ohne längere Gehstrecken sei zu 100 % zumutbar ab 20. Oktober 2014. Vom 24. November 2014 sei für 30 Tage gemäss dem Neurochirur- gen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben (k-act. 33 S. 3 ff.). 6.20 Im handchirurgischem Bericht des Spitals K._______ vom 14. April 2015 wurden folgende Diagnosen genannt: Status nach Distorsionstrauma OSG/Fuss links am 14. November 2013 mit konsekutiver Partialruptur des Ligamentum deltoideum, Überlastung der lateralen Säule mit aktivierter Calcaneocuboidalarthrose und fibulocalcanearem Impingement bei Pes planovalgus. Zur Anamnese und zum Befund wurde unter anderem ausge- führt, dass die konventionelle Röntgenuntersuchung vom 8. September 2014 eine regelrechte Knochenmineralisation zeige. Ferner zeige die Spect-CT-Untersuchung vom 15. September 2014 eine aktivierte Arthrose talonavikular und calcaneocuboidal links, degenerative Veränderungen des ventralen OSG links ohne korrespondierende entzündliche Verände- rungen sowie eine Stressreaktion im Bereich des Malleolus medialis rechts, bei ansonsten altersentsprechendem unauffälligem Skelettszinti- gramm. Inspektorisch zeige sich sodann ein minimales lokalisiertes Ödem über dem Calcaneo-cuboidalgelenk, keine Seitendifferenz bezüglich Haut- kolorit, Trophik, Behaarung, Temperatur oder Schwitzen, keine Hyperäs- thesie bei Berührung, Schmerzen ausschliesslich und lokalisiert bei der Palpation des calcaneocuboidalen Gelenkspaltes sowie des medialen an- terioren OSG. Klinisch zeige sich kein Anhaltspunkt für ein CRPS, auch kein Hinweis für ein Nervenentrampment als Ursache für die Beschwerden. Nach Rücksprache mit den Kollegen der Nuklearmedizin würden sich in der Untersuchung vom 15. September 2014 (Spect-CT) ausschliesslich Zeichen einer aktivierten Arthrose zeigen, explizit ohne Zeichen eines CRPS (k-act. 98 S. 9 f.). 6.21 Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 30. Juli 2015 durch Kreisarzt H._______ wurde folgende Diagnose genannt: OSG- Supinationstrauma links am 14. November 2013 mit Partialläsion Ligamen- tum collaterale laterale OSG links, Status nach primär konservativer The- rapie, Status nach zweimaliger Kortisoninfiltration OSG und Mittelfussbe- reich links, aktuell Bandapparat lateral stabil ausgeheilt; kein Anhalt für eine CRPS, weder anamnestisch noch aktuell. Als unfallrelevante Neben- diagnosen wurden aufgeführt: bis 2014 unbehandelter Pes planovalgus beidseits mit konsekutiver Überlastung der lateralen Säule und Überdeh- nung des medialen Seitenbandapparates (Ligamentum deltoideum) und
C-1813/2017 Seite 14 überlastungsbedingter Bone Bruise mehrerer beteiligter Knochen im Rück- fussbereich; symptomatische talonaviculare und calcaneocuboidale Arth- rose links; intermittierend symptomatische, ventral betonte OSG-Arthrose links; asymptomatischer Calcaneussporn links. Im Rahmen der Beurtei- lung führte Kreisarzt H._______ aus, 1 ½ Jahre nach der letzten kreisärzt- lichen Beurteilung und Einleiten der konservativen orthopädischen Thera- pie des Pes planovalgus beidseits mit entsprechenden das Fusslängsge- wölbe unterstützenden Einlagen, welche zwischenzeitlich rezeptiert vom Hausarzt Dr. med. F._______ bei einem Orthopäden angefertigt worden seien, sei der Beschwerdeführer von seinen Beschwerden im Mittel- und Rückfussbereich zwischenzeitlich deutlich entlastet und könne auch wie- der ganztätig laufen und stehen. Die zwischenzeitlich von den Radiologen am Spital K._______ ausgewerteten externen MRT-Bilder aus Italien wür- den im Verlauf nur die genannten Diagnosen bestätigen. Der von einem Radiologen geäusserte Verdacht auf ein CRPS sei von den hinzugezoge- nen Orthopäden und Handchirurgen am Spital K._______ klinisch ausge- schlossen worden. Da mit der konservativen Therapie die allenfalls zu pos- tulierende Aussenbandruptur durch das Supinationstrauma im OSG-Be- reich bereits zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Voruntersuchung ausgeheilt gewesen sei, aktuell kein Instabilitätsgefühl bestehe und die krankheitsbe- dingten Probleme durch die Einlagen therapeutisch aktuell zumindest zu- friedenstellend gelöst seien, wünsche der Beschwerdeführer jetzt einen Ar- beitsversuch zu starten (k-act. 101). 6.22 Dr. med. F._______ stellte mit Bericht vom 9. November 2015 die Di- agnose Status nach Distorsionstrauma rechts [recte: links] am 14. Novem- ber 2013 mit Algodystrophie. Als aktuelle Symptome nannte er Schmerzen im Bereich des Vorfusses sowie Gehprobleme. Die Prognose sei eher schlecht. Eine angepasste Tätigkeit beschrieb er wie folgt: keine fussbe- lastende Tätigkeit, keine längeren Gehstrecken, kein Heben von schweren Lasten (k-act. 105 S. 2). 6.23 Gemäss Bericht vom 18. Mai 2016 von Dr. Q., Facharzt In- nere Medizin und Pädiatrie, bestehe als Folge der OSG Distorsion im No- vember 2013 ein Ödem am tibiotarsalen Gelenk links mit verminderter, schmerzhafter Bewegungseinschränkung. Zudem bestehe ein Pes plano- valgus und ein Hallux valgus (k-act. 56 S. 4). 6.24 RAD-Ärztin Dr. O., Fachärztin Innere Medizin FMH, führte in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2016 im Wesentlichen aus, dass
C-1813/2017 Seite 15 sich aus dem Bericht vom 18. Mai 2016 keine neuen Aspekte ergeben wür- den. Eine angepasste Tätigkeit mit Schonung des betroffenen Fusses und der Beachtung der damals angegebenen funktionellen Einschränkungen sei nach wie vor zu 100 % möglich (k-act. 61 S. 2 ff.). 6.25 Gemäss Bericht vom 11. November 2016 von Dr. R., Fach- arzt für Orthopädie und Traumatologie, würden beim Beschwerdeführer trotz erfolgter Behandlung persistierende Schmerzen am linken Fuss be- stehen. Es liege eine Algoneurodystrophie am linken Sprunggelenk vor. Abschliessend empfahl Dr. R., den Beschwerdeführer nicht länger als 2–3 Stunden zum Laden und Transportieren von Lasten auf der betref- fenden Gliedmasse einzusetzen («Consiglio pertanto di non adibire il la- voratore a sforzi di carico e trasporto di pesi sull'arto interessato per un periodo maggiore di 2/3 ore.»). Sodann bestehe keine Operationsindika- tion. Hingegen seien die fortgesetzte Verwendung von Orthesen und eine physiotherapeutische Behandlung angezeigt (k-act. 74; vgl. auch Beilage zu BVGer act. 1). 6.26 Nach Bericht vom 5. Dezember 2016 von Dr. Q._______ habe sich das klinische Bild betreffend den linken Fuss trotz Behandlung zu einer Algodystrophie entwickelt, die durch eine MRT-Untersuchung im Jahr 2016 ausgewiesen sei. Das Heben und Transportieren von Lasten während ei- nes Zeitraums von mehr als 2–3 Stunden täglich sei aufgrund des Kran- kheitsbildes nicht möglich («Tale quadro clinico [...] impedisce lo svolgi- mento di attività lavorative che comportino sforzi di carico e spostamento di pesi per un periodo superiore alle 2/3 ore giornaliere.»; k-act. 88 S. 14; vgl. auch Beilage zu BVGer act. 1). 6.27 RAD-Ärztin Dr. O._______ erachtete auch in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2017 eine angepasste Tätigkeit mit Schonung des betroffe- nen Fusses und der Beachtung der funktionellen Einschränkungen als nach wie vor zu 100 % möglich. Dies werde auch durch die Anamnese und den Befund anlässlich der Schlussuntersuchung durch den Kreisarzt vom 30. Juli 2015 unterstrichen. Weiter führte sie aus, Dr. R._______ komme zum Schluss, dass die betroffene Gliedmasse nicht länger als 2–3 Stunden täglich einer schweren Belastung ausgesetzt werden solle. Chirurgische Interventionen seien keine möglich, aber die Orthesen (Einlagen) und die Physiotherapie sollten weiter zur Anwendung kommen. Hier gehe er sogar weiter als der RAD, welcher keine schwere Arbeit mehr als angepasst sehe. Die vorliegenden Berichte der diversen involvierten Ärzte seien schliesslich entweder ohne Angabe zur Arbeitsfähigkeit oder würden eine
C-1813/2017 Seite 16 fussgelenkbelastende Tätigkeit als nicht angepasst ansehen. Die von Sei- ten des Beschwerdeführers abgeleitete zeitliche Einschränkung (höchs- tens teilweise) in einer leichten angepassten Tätigkeit könne nicht nach- vollzogen werden (k-act. 82 S. 2 ff.). 6.28 Schliesslich liege beim Beschwerdeführer gemäss Bestätigung vom 24. März 2017 von Dr. Q._______ – die erst nach Verfügungsdatum vom 24. Februar 2017 ausgestellt wurde – als Folge des Distorsionstraumas im November 2013 eine Algoneurodystrophie am linken Fuss vor (k-act. 88 S. 16; vgl. auch Beilage zu BVGer act. 1). 7. Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer infolge des am 14. November 2013 erlittenen Un- falls am linken Fussgelenk, seine bisherige Tätigkeit als Maurer/Bauarbei- ter nicht mehr ausüben kann. Hingegen umstritten und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer die Aus- übung einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist. 7.1 Während die Vorinstanz der Ansicht ist, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit ohne schwere Belastung, wegen des Rückens wechselbelastend, ohne längere Gehstrecken zu 100 % zumutbar, stellt sich der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, auch eine angepasste Tä- tigkeit sei ihm nur noch teilweise zumutbar. 7.2 Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass der Be- schwerdeführer infolge des Unfalls am 14. November 2013 noch lange Zeit unter Schmerzen am linken Fuss litt. Er konnte den Fuss kaum noch be- lasten, humpelte und verwendete Gehstützen. Ab der ärztlichen Erstkon- sultation am 21. November 2013 wurde ihm wiederholt eine Arbeitsunfä- higkeit von 100 % attestiert. In der Diagnostik bestand der Verdacht eines CPRS (auch Morbus Sudeck oder Algodystrophie genannt), wobei auf- grund der MRT vom 25. März 2014 eine arthritische Komponente nicht ausgeschlossen werden konnte. Im Mai 2014 konnte dann mit Hilfe spezi- eller Schuhe und Einlagen nach Mass eine deutliche Beschwerdelinderung verzeichnet werden. Gemäss MRT vom 16. Juli 2014 erschien das Unter- suchungsergebnis mit einem CPRS vereinbar, jedoch wurde als Differenti- aldiagnose ein ausgeprägter Bone Bruise bei Fehlbelastungen/Überlastun- gen angeführt. Wegen der komplexen Situation wurden weitere Abklärun- gen vorgenommen. Die daraufhin durchgeführte Spect-CT ergab eine ak- tivierte Arthrose. Die beigezogenen Handchirurgen am Spital K._______
C-1813/2017 Seite 17 kamen aufgrund konventioneller Röntgenuntersuchungen, der Spect-CT sowie ihrer eigenen Untersuchung und Befundaufnahme in ihrem Bericht vom 14. April 2015 in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass sich kli- nisch kein Anhaltpunkt für ein CRPS zeige (vgl. insbesondere E. 6.20 vor- stehend). Diese Beurteilung wird auch vom Kreisarzt H._______ gestützt. Demgegenüber wird die in den späteren Berichten von Dr. med. F._______ und Dr. R._______ gestellte Diagnose einer Algo(neuro)dystrophie bzw. ei- nes CRPS im Einzelnen nicht weiter begründet. Auch nehmen sie keinen Bezug auf die umfangreichen Abklärungen am Spital K.. Diese von Seiten des Beschwerdeführers eingereichten Berichte vermögen da- her keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Berichte des Spitals K. zu erwecken. 7.3 Neben der Fussproblematik wurde in den medizinischen Akten im Ok- tober 2014 eine Diskushernie dokumentiert, die im November 2014 opera- tiv behandelt wurde. Darüber hinaus wurden aus dieser Diagnose keine weiteren Beschwerden dokumentiert. Der Beschwerdeführer selbst hat ebenfalls keine solchen geltend gemacht. 7.4 Die RAD-Ärzte erachteten eine angepasste Tätigkeit mit Schonung des betroffenen Fusses, ohne schwere Belastung, wegen des Rückens wech- selbelastend und ohne längere Gehstrecken als dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (vgl. RAD-Berichte vom 23. März 2015, 2. September 2016 und 7. Februar 2017). Auch gemäss Bericht vom 9. November 2015 von Dr. med. F._______ sollte die angepasste Tätigkeit nicht fussbelastend sein, keine längere Gehstrecken beinhalten und kein Heben von schweren Lasten erfordern. Davon, dass eine angepasste Tätigkeit in zeitlicher oder qualitativer Hinsicht nur eingeschränkt möglich wäre, ist dagegen nicht die Rede. Sodann hielten sowohl Dr. R._______ als auch Dr. Q._______ in ih- ren Berichten vom 11. November 2016 bzw. 5. Dezember 2016 sinnge- mäss fest, dass der Beschwerdeführer fussbelastende Tätigkeiten nicht länger als 2–3 Stunden täglich ausüben sollte. Eine angepasste, den linken Fuss nicht belastende Tätigkeit wird damit weder eingeschränkt noch aus- geschlossen. Im Ergebnis stimmen die vorliegenden medizinischen Ein- schätzungen der funktionellen Leistungsfähigkeit insofern überein, als dem Beschwerdeführer eine nicht fussbelastende, angepasste Tätigkeit vollum- fänglich zumutbar ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwer- deführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Juli 2015 mit Hilfe spezieller Einlagen von seinen Beschwerden im Mittel- und Rückfuss- bereich zwischenzeitlich deutlich entlastet war und auch wieder ganztägig
C-1813/2017 Seite 18 habe laufen und stehen können, sodass selbst der Beschwerdeführer ge- wünscht habe, einen Arbeitsversuch zu starten. 7.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Einschätzung des RAD, wonach der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Mau- rer/Bauarbeiter nicht mehr ausüben könne, ihm jedoch eine angepasste, fussschonende Tätigkeit, ohne schwere Belastung, ohne längere Gehstre- cken und wegen des Rückens wechselbelastend zu 100 % zumutbar sei, sich auf die vorliegenden medizinischen Akten stützt und im Wesentlichen auch im Einklang mit den Leistungseinschätzungen der behandelnden Ärzte steht. Darauf ist abzustellen. 8. Nachfolgend ist die Invalidität zu bemessen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad zu bestimmen (vgl. Art. 28a IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu- mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 8.1 Das Valideneinkommen bestimmt sich danach, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. der Ren- tenvision (hier: 2015; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) tatsächlich verdient hätte (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und berufli- chen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Gemäss Aus- kunft des letzten Arbeitgebers habe der Grundlohn des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 Fr. 31.55 pro Stunde zuzüglich 16.1 % Ferien- und Fei- ertagsentschädigung sowie 8.3 % 13. Monatslohn/Gratifikation betragen, dies bei einer allgemeinen Arbeitszeit im Betrieb von 40–46.25 Stunden pro Woche (k-act. 9 S. 4 und 9). Ausgehend von 40 Stunden pro Woche resultieren rechnerisch 2‘080 Jahresarbeitsstunden (40 x 52). Dabei han- delt es sich nicht um die Dauer effektiv geleisteter Arbeit, sondern um einen
C-1813/2017 Seite 19 theoretisch zwar möglichen, aber rein rechnerisch ermittelten Wert, wel- cher im Ergebnis zwar verlässliche Auskunft zur gesamthaft zur Verfügung stehenden Arbeitszeit zu liefern vermag, jedoch keine realitätsbezogenen Aufschlüsse über den in zeitlicher Hinsicht effektiv erfolgten Einsatz an ein- zelnen Tagen oder in einzelnen Wochen, Monaten und Jahren gibt. Die errechneten 2‘080 Jahresarbeitsstunden umfassen jedenfalls auch Zeiten, an welchen – etwa wegen Ferien oder arbeitsfreien Feiertagen – keine Ar- beit geleistet wird und für welche im Stundenlohn entlöhnten Angestellten daher auch kein Lohn direkt ausbezahlt wird. Würden nur die tatsächlichen Arbeitsstunden berücksichtigt, wäre als Ausgleich zum gesetzlich vorgese- henen Ferienanspruch ein Zuschlag zum Stundenlohn zu gewähren. Wird hingegen bei Einkommensangaben – rein rechnerisch – auch der in der arbeitsfreien Zeit zumindest theoretisch mögliche Lohn – obschon er nicht zur Ausrichtung gelangt ist – mitberücksichtigt, verbleibt für solche prozen- tualen Zuschläge unter dem Titel «Ferien- und Feiertagsentschädigung» kein Raum. Solche rechtfertigen sich nur, so lange der Lohn während des Bezugs von Ferien und an Feiertagen nicht ausbezahlt und auch rechne- risch nicht berücksichtigt wird. Nur unter dieser Voraussetzung ist der wäh- rend der effektiven Arbeitszeit erzielte Stundenlohn um einen prozentualen Zuschlag zu erhöhen (vgl. Urteile des BGer 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.1.3; 8C_188/2016 vom 14. Juni 2016 E. 4.2.1). Um das massgebende Jahreseinkommen für die – rein rechnerischen – 2‘080 Jahresarbeitsstun- den zu ermitteln, ist demzufolge zum Grundlohn von Fr. 31.55 pro Stunde lediglich der Zuschlag von 8.3 % für 13. Monatslohn/Gratifikation zu be- rücksichtigen, was einen Stundenlohn von Fr. 34.17 ergibt. Daraus resul- tiert ein Jahreseinkommen von Fr. 71‘073.60 (2‘080 x Fr. 34.17). Da vorlie- gend das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2015 massgebend ist, ist das auf den Stundenlohn für 2014 basierende Jahreseinkommen an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Für das Jahr 2015 resultiert (ge- mäss Tabelle des Bundesamtes für Statistik, T39 Entwicklung der Nomi- nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910–2017) ein Va- lideneinkommen von Fr. 71‘265.70 (Fr. 71‘073.60 : 2220 [Index Männer 2014] x 2226 [Index Männer 2015]). 8.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta-
C-1813/2017 Seite 20 bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch her- ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b). Im Verfügungs- zeitpunkt am 24. Februar 2017 waren die Tabellen der LSE 2014 bereits publiziert (Publikation am 30. November 2015), sodass diese hier zur An- wendung gelangen. Die Vorinstanz ist vom Kompetenzniveau 1 ausgegan- gen, das einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art um- fasst. Dagegen ist nichts einzuwenden, zumal die im Rahmen beruflicher Massnahmen begonnene Umschulung zum Maschinenführer abgebro- chen wurde (vgl. k-act. 50 und 54). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2014 be- trägt der durchschnittliche Lohn für Männer im Kompetenzniveau 1 Fr. 5‘312.– bei 4 1/3 Wochen zu 40 Arbeitsstunden bzw. 2‘080 Jahresar- beitsstunden (4 1/3 x 40 x 12). Nach Anpassung an die Nominallohnent- wicklung entspricht dies einem durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 63‘916.30 (Fr. 5‘312.– : 2220 [Index Männer 2014] x 2226 [Index Män- ner 2015] x 12). 8.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allen- falls zu kürzen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Be- triebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäf- tigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verblei- bende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkom- men verwertet werden kann (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 m.H. auf 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75). 8.3.1 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer unter dem Titel Ab- zug für körperlich leichte Arbeit einen Abzug von 5 %. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller gesundheitli- chen Probleme, der arbeitsmarktlichen Situation und sämtlicher funktionel- len Einschränkungen einen Abzug von mindestens 15 % geltend. 8.3.2 Der Beschwerdeführer war im Verfügungszeitpunkt fast 57 Jahre alt. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Aus- serdem wirkt sich das Alter bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus (vgl. Urteile des
C-1813/2017 Seite 21 BGer 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2; 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.4.1). Unter diesem Titel kann daher kein Leidensab- zug vom Tabellenlohn gewährt werden. 8.3.3 Hingegen gewährt die Rechtsprechung insbesondere dann einen Ab- zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Urteil des BGer 8C_480/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.1 m.H. auf BGE 126 V 75 E. 5a/bb und Urteil 8C_434/2017 vom 3. Ja- nuar 2018 E. 7.3.1). Das Anforderungsprofil des Beschwerdeführers um- fasst nur eine fussschonende Tätigkeit, ohne schwere Belastung, ohne län- gere Gehstrecken und wegen des Rückens wechselbelastend. Insofern bleibt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich gewisser einfacher körperli- cher oder handwerklicher Tätigkeiten eingeschränkt, sodass die Gewäh- rung eines Leidensabzugs vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist. Da sich die Einschränkung hauptsächlich aus der erforderlichen Schonung des linken Fusses ergibt und dem Beschwerdeführer ansonsten ein Arbeitspensum von 100 % zumutbar ist, erscheint der von der Vorinstanz gewährte Abzug von 5 % angemessen. Das Invalideneinkommen von Fr. 63‘916.30 ist ent- sprechend um Fr. 3‘195.80 (5 % von Fr. 63‘916.30) auf Fr. 60‘720.50 zu reduzieren. 8.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71‘265.70, einem reduzierten In- valideneinkommen von Fr. 60‘720.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 10‘545.20, was einem Invaliditätsgrad von 15 % (aufgerundet) ent- spricht. Da der Invaliditätsgrad unter der Mindestgrenze von 40 % gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG liegt, besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invali- denversicherung. Abschliessend ist anzumerken, dass selbst bei Gewäh- rung eines höheren Leidensabzugs der Invaliditätsgrad unter der Mindest- grenze von 40 % liegen würde. Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei- sen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrens- kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten zu verwenden.
C-1813/2017 Seite 22 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1813/2017 Seite 23 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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