Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-181/2018
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-181/2018

Urteil vom 30. Januar 2018 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, (Bosnien-Herzegowina), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Gesuch um Fristwiederherstellung, Urteil BVGer C-6188/2017 vom 20. Dezember 2017.

C-181/2018 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vo- rinstanz) mit Verfügung vom 26. September 2017 auf die Neuanmeldung von A._______ nicht eintrat, dass A._______ (nachfolgend Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. No- vember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess (Verfahren C- 6188/2017), dass er mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 aufgefordert wurde, bis zum 11. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6188/2017 vom 20. De- zember 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem der auferlegte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet wurde, dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom 22. Dezember 2017 sowie vom 8. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsge- richt gelangte und sinngemäss ersuchte, es sei die versäumte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses wieder herzustellen und das Urteil BVGer C-6188/2017 vom 20. Dezember 2017 aufzuheben, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Leistungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung jene Behörde zuständig ist, die bei der Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. PATRI- CIA EGLI, in: Waldmann/Weissenbeger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG), dass somit das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit für das Hauptverfahren über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hat, und damit auch für die Behandlung

C-181/2018 Seite 3 des vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig ist (vgl. Ur- teile des BVGer C-5568/2016 vom 2. November 2016 E. 1.2; C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 1.4), dass die Wiederherstellung einer versäumten Frist auch nach Abschluss des Prozesses, im Gegensatz zu Art. 50 Abs. 2 BGG, in Art. 24 VwVG zwar nicht ausdrücklich vorgesehen ist, jedoch nach dem Sinn und Zweck dieser Norm zulässig ist (vgl. hierzu Urteil BVGer C-3474/2016 vom 30. August 2016), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgemäss zu handeln, und sofern innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachgeholt wird, dass sich die Partei das Verhalten seiner Vertretung vollumfänglich zurech- nen lassen muss (PATRICIA EGLI, a.a.O. N. 16 zu Art. 24 VwVG), dass nach der Rechtsprechung die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers respektive seines Vertreters zu ge- währen ist (vgl. Urteile des BGer 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.6.1; 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweisen), dass der Rechtsvertreter zur Begründung seines Gesuchs vorbringt, es sei nicht möglich gewesen, den Kostenvorschuss fristgerecht zu bezahlen, so habe er die besagte Zwischenverfügung am 9. November 2017 erhalten, sich gleichentags mit dem Beschwerdeführer telefonisch über die Zahlung des Kostenvorschusses verständigt und diesem daraufhin mit Schreiben vom 9. November 2017 die Rechnung zur Bezahlung des Kostenvorschus- ses zugestellt, jedoch habe sich erst nachträglich am 5. Januar 2018 auf- grund der Nachforschungsmitteilung der Post herausstellt, dass der Be- schwerdeführer dieses Schreiben nie erhalten hatte (BVGer act. 1 und 2), dass die unerwartet ausgebliebene Zustellung des Einschreibens indessen nicht zum Schluss führt, dass der Rechtsvertreter alles unternommen hat, was unter den konkreten Umständen von ihm erwartet werden durfte, dass die Frage, wie ein Rechtsvertreter für die Wahrung von Fristen zu sorgen hat, im Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit von Hinderungs-

C-181/2018 Seite 4 gründen beurteilt werden kann, wobei die Voraussehbarkeit – trotz gegen- teiliger Auffassung des Rechtsvertreters – vorliegend schon aufgrund einer Postübergabe im Ausland als gegeben zu erachten ist (vgl. etwa KASPAR PLÜSS, in: Griffel, Kommentar zum VRG, 3. Aufl. 2014, § 12 N 71 ff.), dass sich der Rechtsvertreter nicht mit dem blossen Hinweis begnügen kann, er habe die gerichtliche Kostenvorschusserhebung seinem Mandan- ten geschickt, vielmehr wäre der Rechtsvertreter – nachdem er die Bezah- lung seinem Klienten überlässt – nach der gebotenen Sorgfalt verpflichtet gewesen, sich fristgerecht beim Beschwerdeführer zu vergewissern und alles zu unternehmen, dass der Kostenvorschuss tatsächlich fristgerecht bezahlt wird (vgl. Urteile des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 4.3.5; F-2035/2016 vom 24. August 2016 E. 2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, 2. Teil, Rz. 587), dass einerseits organisatorische Unzulänglichkeiten, wie sie vom Rechts- vertreter, der für die Einhaltung der Frist hätte Sorge tragen müssen, gel- tend gemacht werden, nicht als unverschuldete Hindernisse gelten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.143), dass andererseits der Beschwerdeführer, welcher von seinem Rechtsver- treter über die gerichtliche Kostenvorschusserhebung orientiert wurde, bei der unterbliebenen Zustellung der Rechnung aufgrund seiner Mitwirkungs- pflicht im Verfahren gehalten gewesen wäre, sich unverzüglich bei seinem Rechtsvertreter zu melden und alles Notwendige zu unternehmen, damit der Kostenvorschuss durch ihn oder seinen Rechtsvertreter fristgerecht bezahlt wird, wofür ihm genügend Zeit zur Verfügung stand, dass sich der Beschwerdeführer Nachteile zurechnen lassen muss, die durch eine fehlerhafte Kommunikation zwischen ihm und seinem Rechts- vertreter entstanden sind und die – wie vorliegend – das Innenverhältnis zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter betreffen (vgl. BGer 2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.1), dass nach dem Gesagten der Gesuchsteller die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet versäumt hat bzw. er den Eintritt der Säumnisfolgen zu verantworten hat,

C-181/2018 Seite 5 dass damit keine Gründe vorliegen, die dem Gesuchsteller die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses in unverschuldeter Weise verunmöglicht oder unzumutbar erschwert haben, dass sich das Fristwiederherstellungsgesuch somit als offensichtlich unbe- gründet erweist und deshalb abzuweisen ist, dass im Hauptverfahren C-6188/2017 offensichtlich unbegründete Rechts- mittel betreffend Leistungsansprüche im Bereich der Invalidenversicherung im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen sind (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 VGG), dass daher das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist, womit eine Wiedererwägung des Urteils C-6188/2017 vom 20. Dezember 2017 nicht in Betracht kommt, dass gestützt auf Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu er- heben und keine Parteientschädigung zu gewähren ist.

(Dispositiv nächste Seite)

C-181/2018 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch vom 22. Dezember 2017 sowie vom 8. Januar 2018 um Wie- derherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren C-6188/2017 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Anna Wildt

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 50 BGG
  • Art. 100 BGG

IVG

  • Art. 69 IVG

VGG

  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG
  • Art. 42 VGG

VwVG

  • Art. 24 VwVG

Gerichtsentscheide

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