B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1809/2020
Urteil vom 22. April 2021 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Namibia), vertreten durch Adrian Keller, Rechtsanwalt und Notar, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV; Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV; Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020.
C-1809/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die im Jahr 1989 geborene Schweizer Staatsangehörige A._______ (nachfolgend A.) war gemäss Auszug aus ihrem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 24. September 2019 [nachfolgend IK-Auszug]) ab Juni 2008 mit Unterbrüchen und ab Januar 2012 lückenlos bei der Schwei- zerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ver- sichert und bezahlte Beiträge. Ab Januar 2014 wurde sie von der Aus- gleichskasse (Nr. [...] = Ausgleichskasse des Kantons B.; nachfol- gend kantonale Ausgleichskasse) als Nichterwerbstätige geführt (vgl. IK-Auszug [Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse] SAK-act. 11 S. 2). A.b Am 1. Januar 2018 erteilte A._______ ihrem Vater (C._______ [nach- folgend Vater]) eine Generalvollmacht, mit welcher sie ihn namentlich dazu bevollmächtigte, sie vor allen Behörden der Verwaltung und der streitigen und nichtstreitigen Gerichtsbarkeit rechtsverbindlich zu vertreten, und diese ihm gegenüber von ihren Geheimhaltungspflichten entband (SAK-act. 1 S. 6). B. B.a Am 28. Juni 2018 füllte der Vater namens seiner Tochter ein Formular "Anmeldung für Nichterwerbstätige" der kantonalen Ausgleichkasse aus, unterzeichnete es als ihr Vertreter und liess es dieser Ausgleichskasse zu- kommen (SAK-act. 1 S. 2-5). Darin führte er aus (S. 4, "Mitteilungen"): Meine Tochter A._______ hat im Dezember 2017 das Staatsexamen als Tier- ärztin an der Uni D._______ bestanden. Am 4. Januar 2018 ist sie nach Na- mibia gegangen, wo sie für die Zulassung als Tierärztin auch das dortige Staatsexamen ablegen musste. Dieses hat sie bestanden und wartet nun auf die Arbeitsbewilligung. Sobald sie diese hat, wird sie eine Stelle in einer Tier- klinik antreten. Den Arbeitsvertrag hat sie schon. Da ungewiss ist, wann die definitive Arbeitsbewilligung kommt, möchte sie für das laufende Jahr in der Schweiz AHV bezahlen (ich werde ihr das Geld vorschiessen). Sobald sie alle nötigen Papiere in Namibia hat, wird sie sich in der Schweiz ab- und in Namibia anmelden. Über freiwillige AHV-Beiträge ab 2019 entscheiden wir zu einem späteren Zeitpunkt.
C-1809/2020 Seite 3 B.b Am 6. September 2018 bestätigte die AHV-Zweigstelle E._______ auf dem Formular, dass die darin enthaltenen Angaben geprüft und für richtig befunden worden seien und die notwendigen Unterlagen beilägen (vgl. SAK-act. 1 S. 5). B.c Mit Schreiben vom 10. September 2018 (SAK-act. 1 S. 1) teilte die kantonale Ausgleichskasse der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) mit, dass sie vom Vater von A._______ für diese eine "Anmeldung für Nichterwerbstätige" erhalten habe. A._______ sei bis zum 31. Mai 2018 der kantonalen Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige angeschlossen ge- wesen. Da sie ihren Wohnsitz nun nach Namibia verlegt habe, sei die kan- tonale Ausgleichskasse der Ansicht, dass die Zuständigkeit bei der SAK liege, weshalb sie die Anmeldungsunterlagen an die SAK weiterleite. Eine Kopie des Schreibens sandte die kantonale Ausgleichskasse an A.. B.d Am 25. September 2018 sandte die SAK dem Vater eine E-Mail (SAK-act. 2). Darin führte sie aus, dass die kantonale Ausgleichskasse sie informiert habe, dass A. bis 31. Mai 2018 bei ihr bei der obligato- rischen AHV/IV/EO versichert gewesen sei. Weiter informierte die SAK den Vater dahingehend, dass der Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Folgendes voraussetze: Schweizer Staatsbürgerrecht oder Bürgerrecht eines EU- oder EFTA- Staates, Wohnsitz ausserhalb der EU und der EFTA, unmittelbar vor dem Versicherungsende während 5 Jahren ununterbro- chen bei der AHV/IV versichert gewesen zu sein, Einreichen des Beitrittsgesuchs "innerhalb eines Jahres" nach Ausschei- den aus der obligatorischen AHV/IV bei der SAK. Weiter führte die SAK aus: Personen, die sich nur vorübergehend (z.B. zu Reise- oder Studienzwe- cken) ins Ausland begeben, sich dort somit nicht mit der Absicht dauern- den Verbleibens (Art. 23 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB]) nieder- lassen und folglich im Ausland keinen Wohnsitz begründen, erfüllen die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht. [...] Falls dies Ihrer Situation entspricht, bitten wir Sie, sich bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres letzten Wohnsitzes anzumelden.
C-1809/2020 Seite 4 Zusätzliche Informationen stünden auf der Internetseite der SAK unter der Rubrik "Freiwillige AHV/IV" zur Verfügung. Im Anhang sandte die SAK dem Vater eine Beitrittserklärung für die freiwil- lige Versicherung und ein Merkblatt dazu. B.e Mit E-Mail vom 12. Juli 2019 liess A._______ der SAK ein handschrift- lich teilweise ausgefülltes, unterschriebenes und auf den 17. Juni 2019 da- tiertes Beitrittsformular für die freiwillige Versicherung zukommen (SAK-act. 3). B.f In der Folge unternahm die SAK Abklärungen, um A._______ letzte Wohnorte in der Schweiz zu ermitteln (vgl. SAK-act. 4-10). B.g Mit Verfügung vom 25. September 2019 (SAK-act. 12) wies die SAK A._______ Beitrittsgesuch in die freiwillige Versicherung ab. Sie begrün- dete dies damit, dass gemäss Art. 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) der Beitritt zur freiwilligen Versicherung innerhalb eines Jah- res seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versiche- rung einzureichen sei. A._______ habe sich am 31. Mai 2018 von E._______ nach Namibia abgemeldet. Der letzte IK-Eintrag bei der obliga- torischen AHV/IV sei per 31. Mai 2018 datiert. Ihre Beitrittserklärung wie- derum datiere vom 17. Juni 2019. Damit habe A._______ die Beitrittsfrist von einem Jahr überschritten, weshalb ihr Beitrittsgesuch abgewiesen werde. B.h Am 17. Oktober 2019 erhob der Vater im Namen von A._______ Ein- sprache gegen diese Verfügung und beantragte, seine Tochter für die frei- willige Versicherung zuzulassen (SAK-act. 13). Zur Begründung führte er aus, seine Tochter habe nach einem Praktikum in Namibia im Jahre 2017 entschieden, sich nach bestandenem schweizerischem Staatsexamen dauerhaft in Namibia niederzulassen. Um als Tierärztin in Namibia zuge- lassen zu werden, habe sie das dortige Staatsexamen ablegen müssen, wobei das schweizerische Staatsexamen als Voraussetzung zur Prüfungs- zulassung gedient habe. Im Anschluss an das namibische Staatsexamen habe sie eine Stelle in einer Tierklinik in Namibia gefunden. Nachdem sie am 9. April 2018 eine befristete Arbeitsbewilligung erhalten hatte, habe sie sich in der Schweiz ab- und in Namibia angemeldet (31. Mai 2018 bzw.
C-1809/2020 Seite 5 nicht möglich gewesen, hätte sie Namibia verlassen müssen und wäre in die Schweiz zurückgekehrt. Aus dieser Unsicherheit heraus habe sie die definitive Anmeldung für die freiwillige AHV erst im Juni 2019 beantragt. B.i Mit Entscheid vom 19. Februar 2020 (SAK-act. 15 [nachfolgend Ein- spracheentscheid]) wies die SAK die Einsprache vom 17. Oktober 2019 ab und bestätigte die Verfügung vom 25. September 2019. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass nach Art. 8 VFV die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Aus- landsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausschei- dens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden müsse. A._______ sei bis 31. Mai 2018 in der Gemeinde E._______ wohnhaft und mithin der obligatorischen AHV/IV unterstellt gewesen. Ihre Beitrittserklä- rung sei erst am 12. Juli 2019 bei der SAK, somit mehr als ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung, einge- reicht worden. Da zudem keine ausserordentlichen Verhältnisse vorlägen, die ausnahmsweise eine Fristverlängerung nach Art. 11 VFV rechtfertigen würden, sei die Beitrittserklärung zu Recht abgewiesen worden. B.j Am 16. März 2020 legitimierte sich der rubrizierte Rechtsanwalt und Notar Adrian Keller mit durch den Vater erteilte Substitutionsvollmacht ge- genüber der SAK als Vertreter von A._______ und ersuchte um Aktenein- sicht (SAK-act. 16, 17). C. C.a Am 30. März 2020 erhob A., vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 (Akten des Beschwerdever- fahrens [BVGer-act.] 1) und beantragte die Aufhebung dieses Einsprache- entscheids und ihre Aufnahme in die freiwillige Versicherung – unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt A. (nachfol- gend Beschwerdeführerin) aus, sie habe sich zwar per 31. Mai 2018 aus der Schweiz nach Namibia abgemeldet, doch sei der schweizerische Wohnsitz erst per 14. Juni 2018 entfallen, weshalb sie mindestens bis Ende Juni 2018 in der Schweiz der obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen sei. Da sie das Beitrittsgesuch vom 17. Juni 2019 weniger als 12 Monate danach gestellt habe, sei das Gesuch gutzuheissen und der Ein- spracheentscheid aufzuheben. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2018 aus der obligatorischen Ver-
C-1809/2020 Seite 6 sicherung ausgeschieden sei, sei ihre Beitrittserklärung zur freiwilligen Ver- sicherung gleichzeitig als Gesuch um Verlängerung der diesbezüglichen Einreichungsfrist gemäss Art. 11 VFV zu werten. C.b Am 8. April 2020 gewährte die SAK dem rubrizierten Rechtsanwalt die von ihm am 16. März 2020 beantragte Akteneinsicht (SAK-act. 19; s. oben Bst. B.j). C.c Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2020 setzte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer-act. 3). Am 4. Juni 2020 hob es diese Zwischenverfügung auf (BVGer-act. 6). C.d Mit Vernehmlassung vom 2. September 2020 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 19. Februar 2020 (BVGer-act. 9). Sie begründete dies in erster Linie damit, dass sie die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25. September 2018 über die Bedingungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung, insbesondere die Beitrittsfrist informiert habe. Da die Bei- trittserklärung der Beschwerdeführerin trotzdem erst am 12. Juli 2019 per E-Mail bei der SAK eingegangen sei, sei die Erklärung nicht innerhalb ei- nes Jahres ab Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versi- cherung eingereicht worden. Zudem lägen keine "ausserordentlichen Ver- hältnisse" vor, die eine Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV rechtfertigen würden. C.e Mit Replik vom 12. Oktober 2020 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 11). Zur Begründung führte sie neu aus, dass im Formular "Beitrittserklärung" verschiedene Angaben nötig seien, die ihr Vater nicht ohne weiteres hätte beschaffen können, nament- lich Angaben zum Wohnort der letzten 5 Jahre, Angaben zum ehemaligen Arbeitgeber, Beginn und Ende des Studiums. Daher hätten Vater und Toch- ter sich darauf geeinigt, dass die Beschwerdeführerin selber um die Ver- vollständigung und den Versand des Formulars besorgt sei. Trotz Voll- machtserteilung an ihren Vater sei die Beschwerdeführerin demnach nicht umhingekommen, sich selber um das Beitrittsgesuch zu kümmern. C.f Mit Duplik vom 16. November 2020 beantragte die SAK erneut die Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheids (BVGer-act. 13).
C-1809/2020 Seite 7 C.g Mit Verfügung vom 18. November 2020 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 14). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheent- scheid der SAK vom 19. Februar 2020, mit welchem die Aufnahme der Be- schwerdeführerin in die freiwillige Versicherung abgelehnt wurde. Die Be- schwerdeführerin ist durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG) und ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 38 und 39 ATSG sowie die Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhal- tung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] [AS 2020 849]; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
C-1809/2020 Seite 8 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung (teil- weise) bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thema- tisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). 2.4 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Namibia. Mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Republik Namibia richtet sich die Prüfung ihres Beitritts- gesuchs zur freiwilligen Versicherung allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
C-1809/2020 Seite 9 Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. Februar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze und Verwaltungsweisungen massgebend, die bei der Erfül- lung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind die im Zeitpunkt der Einreichung des Beitrittsgesuchs (hier: 12. Juli 2019) oder davor gültig gewesenen Normen (vgl. Urteil des BVGer C-3952/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2). Keine Anwendung findet vorliegend namentlich die per 1. Januar 2021 in Kraft getretene Revision der Bestimmungen von ATSG und AHVG, sondern es gilt das vorgängige Recht (vgl. AS 2020 5137, 5140; vgl. Urteil des BVGer C-3135/2020 vom 20. Januar 2021). 4. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in die freiwillige AHV/IV aufgenommen hat. 4.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind bei der schweizerischen AHV obli- gatorisch versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) und Schweizer Bürger, die im Dienste der Eidgenossen- schaft oder unter bestimmten Bedingungen im Dienste von internationalen Organisationen oder Hilfsorganisationen im Ausland tätig sind (Bst. c Ziff. 1-3). 4.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied- staat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandels- assoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vor- schriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlus- ses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG). 4.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung die Per- sonen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2
C-1809/2020 Seite 10 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkom- mens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Die Beitrittserklä- rung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zu- ständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht wer- den. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV). Lie- gen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu ver- treten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken (vgl. Art. 11 VFV). 4.4 Für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV sind somit folgende vier Voraus- setzungen kumulativ zu erfüllen: (1) die versicherte Person muss Schwei- zerin oder Staatsangehörige eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sein, (2) der Wohnort der versicherten Person muss ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA liegen, (3) es muss eine Versicherungsunterstellung von mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor dem Aus- scheiden aus der obligatorischen Versicherung bestanden haben und (4) die Beitrittserklärung muss (unter Vorbehalt von Art. 11 VFV, s. unten E. 6) innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versiche- rung bei einer zuständigen Stelle eingereicht worden sein (vgl. Urteil des BVGer C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). 4.5 Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung auf das Ende eines Quartals zurücktreten (Art. 2 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 12 VFV). 5. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV erfüllt. Diesbezüglich ist unbestritten und er- stellt, dass die Beschwerdeführerin im Besitz des Schweizer Bürgerrechts ist (vgl. Beschwerdebeilage 4). Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung fristgerecht eingereicht hat (betreffend die beiden übrigen Voraussetzun- gen s. unten E. 7.2). 5.1 Da die (ordentliche) einjährige Beitrittsfrist ab dem Zeitpunkt des Aus- scheidens aus der obligatorischen Versicherung zu laufen beginnt (Art. 8 Abs. 1 VFV), ist zunächst der Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschwer- deführerin aus der obligatorischen Versicherung zu ermitteln.
C-1809/2020 Seite 11 5.2 Obwohl die kantonale Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin am 10. September 2018 – mit der Begründung der erfolgten Wohnsitzverlegung nach Namibia – die Entlassung aus der Kassenmitgliedschaft per 31. Mai 2018 eröffnete, sich für die Weiterversicherung der Beschwerdeführerin ab
C-1809/2020 Seite 12 Nichteinverständnisses offenstehende Schritte hin. Daher könnte es sich bei diesem Schreiben prima facie um eine mit Einsprache anfechtbare Ver- fügung (im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG) oder um ein formloses Schreiben, in Bezug auf welches die Be- schwerdeführerin den Erlass einer Verfügung hätte verlangen können (vgl. Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG) handeln. Allerdings hat die Beschwerdeführerin – obwohl sie einen Generalbevollmächtigten in der Schweiz hatte, der be- reits im Verwaltungsverfahren involviert war – während mehr als 18 Mona- ten (10. September 2018 bis 30. März 2020) keine Einwände gegen dieses Schreiben vorgebracht. Damit hat sie die Frist verpasst, die ihr einzuräu- men wäre, um in Bezug auf dieses Schreiben rechtsrelevante Schritte zu unternehmen (vgl. insgesamt namentlich BGE 134 V 145; 129 V 110 E. 1.2.2; 129 II 125 E. 3.3, je mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der obligatorischen Versiche- rung – unabhängig von der ursprünglichen rechtlichen Qualifikation des Schreibens der kantonalen Ausgleichskasse – per 31. Mai 2018 in (for- melle) Rechtskraft erwachsen (vgl. analog [altrechtlich] Urteil des BVGer C-4103/2014 vom 15. Dezember 2016 E. 3 f., bestätigt mit Urteil des BGer 9C_98/2017 vom 9. Juni 2017 E. 3.1). Daher erübrigt sich eine Auseinan- dersetzung mit der in diesem Sinne zu spät vorgebrachten Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie ihren Wohnsitz erst nach dem 31. Mai 2018 ins Ausland verlegt habe und deshalb bis zum 30. Juni 2018 obliga- torisch versichert gewesen sei. 5.6 Da die Beschwerdeführerin somit am 31. Mai 2018 aus der obligatori- schen Versicherung ausgeschieden ist (so übrigens auch der IK-Auszug vom 24. September 2019), begann die Frist zur Erklärung des Beitritts zur freiwilligen Versicherung am 1. Juni 2018 zu laufen, und die einjährige Re- gelfrist gemäss Art. 8 VFV endete am 31. Mai 2019. Da die Beschwerde- führerin das Beitrittsformular erst mit E-Mail vom 12. Juli 2019 der SAK zu- gestellt hat, hat sie diese einjährige Regelfrist nicht eingehalten. Dass das Beitrittsformular auf den 16. Juni 2019 datiert ist, ist (anders als die Be- schwerdeführerin in der Beschwerde impliziert) diesbezüglich nicht rele- vant (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 1 VwVG). Der Vollständigkeit halber ist der SAK zuzustimmen, soweit diese geltend macht, dass die Bei- trittserklärung vom 12. Juli 2019 auch dann nach Ablauf der Regelfrist zu- gestellt worden wäre, wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszuge- hen wäre, dass sie nicht bis Ende Mai 2018, sondern bis Ende Juni 2018 der obligatorischen Versicherung angeschlossen gewesen wäre.
C-1809/2020 Seite 13 6. Die Beschwerdeführerin macht für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, dass sie am 31. Mai 2018 aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden sei, geltend, dass ihre Beitrittserklärung zur freiwilligen Ver- sicherung gleichzeitig als Gesuch um Verlängerung der diesbezüglichen Einreichungsfrist gemäss Art. 11 VFV zu werten sei. Die SAK beurteilt die Voraussetzungen für eine solche Fristverlängerung als nicht erfüllt, was daher zu prüfen ist. 6.1 Gemäss Artikel 11 VFV ("Fristverlängerung") gilt: Liegen ausserordent- liche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Ausserordentliche Ver- hältnisse, welche gestützt auf Art. 11 VFV zu einer Fristerstreckung um längstens ein Jahr führen können, liegen gemäss Rechtsprechung nur sehr selten vor (vgl. BGE 114 V 1 E. 4b; 97 V 213 E. 2). Gemäss Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (in den vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassungen, Rz. 2012) sind unter "aus- serordentlichen Verhältnissen“ objektive Ereignisse zu verstehen, das heisst solche, die von der das Gesuch stellenden Person unabhängig, also nicht rein persönlicher oder subjektiver Natur sind (vgl. Urteil des BVGer C-6140/2013 vom 3. November 2014 E. 4.4.1). 6.2 Weder das Beitrittserklärungs-Formular (datiert auf 17. Juni 2019) noch die E-Mail vom 12. Juli 2019, mit welcher dieses der SAK zugestellt wurde, enthalten ein Fristerstreckungsgesuch oder mindestens eine Begründung für die späte Einreichung der Beitrittserklärung. Unerklärt bleibt sogar, wes- halb die auf den 17. Juni 2019 datierte Beitrittserklärung erst fast einen Monat später der SAK zugestellt wurde. Diesen Dokumenten ist somit – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin – auch kein sinnge- mässes Fristverlängerungsgesuch zu entnehmen. Da die Fristverlänge- rung nach Art. 11 VFV aber ein Gesuch voraussetzt, fällt eine solche schon deswegen ausser Betracht. 6.3 Selbst wenn das Vorliegen eines (sinngemässen) Fristerstreckungsge- suchs bejaht würde, wäre in Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführe- rin, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, das Formular "Beitrittserklärung" für die freiwillige Versicherung (nachfolgend Beitrittsformular) innerhalb der ordentlichen einjährigen Frist ab Austritt aus der obligatorischen Versiche- rung bei der SAK einzureichen, das Folgende auszuführen.
C-1809/2020 Seite 14 6.3.1 Das von der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 eingereichte Bei- trittsformular umfasst zwei A4-Seiten (SAK-act. 3 S. 2-3). Die darin von der Beschwerdeführerin eingetragenen Angaben umfassen ihre Personalien, die gewünschte Korrespondenz- und Verfügungssprache, ihre Adresse im Ausland, und eine (widersprüchliche) Antwort zur Frage nach ihren Wohn- orten der letzten fünf Jahre. Ausserdem deklarierte sie, dass sie im Ausland erwerbstätig sei und dass sie von September 2011 bis Dezember 2017 an der tiermedizinischen Fakultät der Universität D._______ studiert habe. Die Frage nach den Arbeitgebern der letzten fünf Jahre beantwortete sie damit, dass sie Studentin an der tiermedizinischen Fakultät in F._______ gewesen sei. Die Fragen, seit welchem Datum sie im Ausland wohnhaft sei und bis wann sie der AHV angeschlossen gewesen sei, beantwortete die Beschwerdeführerin nicht. Angaben zu den Personalien des Ehegat- ten/Partners erübrigten sich mangels eines solchen. Weitere Angaben wer- den im Formular nicht verlangt. Es handelt somit um ein kurzes, einfaches Formular mit Angaben, die der Beschwerdeführerin grundsätzlich ohne Weiteres bekannt waren. Dass der bevollmächtigte Vater über mindestens einen Grossteil dieser Informationen verfügte, geht aus dem von ihm zu- handen der kantonalen Ausgleichskasse ausgefüllten Formular "Anmel- dung für Nichterwerbstätige" hervor (s. oben Bst. B.a). Inwiefern fehlende Angaben nicht ohne weiteres beschafft werden konnten, substantiiert die Beschwerdeführerin nicht. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass gemäss EVGE 1960 S. 186, 189 die Einreichungsfrist beispielsweise beim Vorliegen von Natur- ereignissen oder Krieg verlängert werden könne, wobei eine Verlängerung der Beitrittsfrist nicht nur in Fällen eines absoluten und objektiven Verun- möglichens der Fristeinhaltung gewährt werden solle. Ausserdem müsse analog zur Wiederherstellung einer verpassten Frist im Rechtsmittelverfah- ren für die Verhinderung der Einhaltung der Frist vor allem der letzte Teil der Frist von Relevanz sein. Die gesetzliche Fristenregelung berechtige je- dermann, eine Eingabe erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und ein- zureichen. Das Berufs- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Nami- bia sei insbesondere ab dem Frühjahr 2019 durch die Dürre, welche zur Ausrufung des Notstands geführt habe, dominiert gewesen. Das gesamte Veterinärwesen Namibias sei durch die Dürre stark beansprucht worden. Die leidenden Tiere bzw. die Farmer hätten tierärztliche Assistenz benötigt, sei es zum Verkauf der Tiere, sei es zur Notschlachtung. Die Beschwerde- führerin sei dadurch beruflich stark vereinnahmt gewesen. Die im Wohn- staat der Beschwerdeführerin herrschenden ausserordentlichen Umstände hätten sich auch auf das Privatleben der Beschwerdeführerin ausgewirkt,
C-1809/2020 Seite 15 indem sich ihre Freizeit durch die berufliche Beanspruchung stark reduziert bzw. indem die Dürre das öffentliche Leben in Namibia zusätzlich er- schwert habe. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Zeit nicht die Res- sourcen aufzubringen vermocht, um sämtliche administrativen Aufgaben selber zu erledigen oder deren Erledigung in Auftrag zu geben. Es bestehe demnach klar ein objektives, von der Beschwerdeführerin nicht zu vertre- tendes Ereignis, welches die ausserordentlichen Verhältnisse begründe, wodurch eine Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV gerecht- fertigt sei. 6.3.3 Dem hält die SAK entgegen, dass eine starke berufliche Beanspru- chung, wie die Beschwerdeführerin sie geltend mache, nicht als objektives Ereignis im Sinne von Art. 11 Abs. 1 VFV gewertet werde könne, welches von ihr nicht zu vertreten sei und eine Verlängerung der Anmeldefrist recht- fertigen würde. Ausserdem sei eine Vertretung nach Art. 37 Abs. 1 ATSG möglich, welche Möglichkeit die Beschwerdeführerin im Einspracheverfah- ren durch Bevollmächtigung ihres Vaters wahrgenommen habe. Insgesamt lägen keine "ausserordentlichen Verhältnisse" vor, die eine Verlängerung der Beitrittsfrist rechtfertigen würden. 6.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr Berufs- und Privatleben in Namibia insbesondere ab Frühjahr 2019 bzw. ab Mai 2019 durch die Dürre und den ausgerufenen Notstand dominiert gewesen seien, also gegen Ende der laufenden einjährigen Beitrittsfrist, welches sie für die Ausarbeitung und das Einreichen der Beitrittserklärung habe abwarten dür- fen (vgl. Beschwerde S. 7), verkennt sie, dass sie sich – wenn es um die Einhaltung der einjährigen Beitrittsfrist zur freiwilligen Versicherung bzw. um die ausnahmsweise Verlängerung dieser Frist gemäss Art. 11 VFV geht – den gesamten Zeitraum entgegenhalten lassen muss, während welchem es ihr möglich und zuzumuten gewesen wäre, das Anmeldeformular einzu- reichen (vgl. BGE 97 V 213 E. 2). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es der Beschwerdeführerin ab Frühjahr 2019 bis 31. Mai 2019 im Sinne von Art. 11 VFV nicht möglich gewesen wäre, die Beitrittserklärung einzureichen, muss sie sich zumindest den vorgängigen Zeitraum ab E-Mail der SAK vom 25. September 2018 vorhalten lassen, während wel- chem keine solche besondere Beeinträchtigung bestand. 6.3.5 Allerdings macht die Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum ab Frühling 2019 nicht geltend, dass es ihr wegen Dürre und Notstand unmög- lich gewesen sei, die Beitrittserklärung einzureichen. Vielmehr gesteht sie mit ihren Ausführungen im Umkehrschluss ein, dass sie auch ab Frühjahr
C-1809/2020 Seite 16 2019 noch über eine gewisse Freizeit und über die Ressourcen verfügt habe, um gewisse administrative Aufgaben selber zu erledigen oder deren Erledigung in Auftrag zu geben. Ausserdem verfügte sie bereits seit dem
C-1809/2020 Seite 17 6.3.8 Unter diesen Umständen fällt eine Fristerstreckung gemäss Art. 11 VFV ausser Betracht. An dieser Beurteilung würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sie (erst) am 30. Juni 2018 aus der obligatorischen Versiche- rung ausgetreten sei und die Beitrittserklärungsfrist damit (erst) am 1. Juli 2018 zu laufen begonnen hätte. 7. 7.1 Insgesamt ist die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung verspätet eingereicht hat und die Voraussetzung der fristgerechten Beitrittserklärung nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Beitritt in die freiwillige Versicherung daher zu Recht abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Da die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung kumulativ erfüllt sein müssen (s. oben E. 4.4) und die Voraussetzung der Beitrittserklärung innert Jahresfrist vorliegend nicht erfüllt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 8. 8.1 Gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 2020 gelten- den Fassung [s. oben E. 3.3]) ist das Verfahren kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-1809/2020 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-1809/2020 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: