Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-179/2010
Entscheidungsdatum
08.08.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C­179/2010 Urteil vom 8. August 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien I._______, vertreten durch Yetkin Geçer, Rechtsanwalt, Eisfeldstrasse 2a, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot.

C­179/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, geboren 1974, reiste gemäss ihren Angaben im September 2005 illegal in die Schweiz ein und stellte am 5. Oktober 2005 unter dem Namen J._______, geboren 1973, ein Asylgesuch. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch mit Entscheid vom 16. November 2005 ab und wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 11. Januar 2006 aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde infolge Rückzugs des Rechtsmittels von der damaligen schweizerischen Asylrekurskommission mit Beschluss vom 8. Februar 2006 abgeschrieben. Es wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 13. März 2006 angesetzt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 3. Oktober 2005 wurde die Beschwerdeführerin wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) für schuldig befunden und mit 30 Tagen Gefängnis bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben. Am 28. November 2005 wurde sie von ihrem heutigen Verlobten bei der Kantonspolizei Thurgau wegen Diebstahls angezeigt. Wegen Ladendiebstahls wurde sie am 26. Januar 2006 bei der Kantonspolizei St. Gallen angezeigt. Mit Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 30. Juni 2006 wurde sie wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz mit Fr. 60.­­ gebüsst. Vom Bezirksamt Kreuzlingen wurde die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 17. November 2006 wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig befunden und mit 30 Tagen Gefängnis bestraft. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Am 9. Mai 2007 wurde sie mit Strafverfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen wegen rechtswidriger Ausreise ausserhalb einer amtlich zugelassenen Grenzübergangsstelle mit einer Busse von Fr. 150.­­ bestraft. Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau verfügte mit Schreiben vom 2. November 2007 gegen die Beschwerdeführerin eine Ausgrenzung aus dem Kanton Thurgau. Dagegen erhob sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Februar 2008 abwies. Mit Strafverfügung vom 30. Januar 2008 wurde sie vom Bezirksamt Kreuzlingen wegen Missachtung einer Massnahme schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 30

C­179/2010 Seite 3 Tagessätzen zu je Fr. 30.­­ bestraft. Gleichzeitig wurde der bedingte Strafvollzug gemäss Strafverfügungen des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 17. November 2006 und der Staatsanwaltschaft Zürich­Sihl vom 3. Oktober 2005 widerrufen und der Vollzugsbeginn im Kantonalgefängnis Frauenfeld auf den 26. Mai 2008 festgesetzt. Am 4. Juli 2008 genehmigte der zuständig Einzelrichter der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen den Haftbefehl des Ausländeramtes St. Gallen vom 1. Juli 2008 insoweit, als er einer einmonatigen Ausschaffungshaft zustimmte. Die Ausschaffungshaft wurde bis zum 2. Oktober 2008 verlängert. Mit Haftbefehl vom 29. September 2008 ordnete das Ausländeramt St. Gallen gegenüber der Beschwerdeführerin die Durchsetzungshaft an. Der Einzelrichter der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen bestätigte die Durchsetzungshaft bis zum 28. April 2009. Am 24. Juni 2009 wurde die Beschwerdeführerin aus der ausländerrechtlichen Haft entlassen und angewiesen die Schweiz bis spätestens 3. Juli 2009 zu verlassen. Aufgrund einer anonymen Zusendung des Reisepasses der Beschwerdeführerin an die Schweizer Botschaft in Moskau, konnte die Beschwerdeführerin schlussendlich am 8. Dezember 2009 nach Russland ausgeschafft werden. Gemäss Akten macht der Kanton St. Gallen bei der Vorinstanz die Vergütung von über Fr. 29'000.­­ an Ausreise­ und Vollzugskoten geltend. B. Am 1. Dezember 2009 verhängte die Vorinstanz über die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren (mit Wirkung ab 9. Dezember 2009) und führte zur Begründung aus, sie habe wegen illegalen Aufenthalts, Diebstahls und Missachtung einer Massnahme gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Zudem habe sie Sozialkosten verursacht weil sie in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft werden musste. Mit derselben Verfügung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Mit Strafverfügung vom 7. Januar 2010 wurde die Gesuchstellerin vom Bezirksamt Kreuzlingen erneut des rechtswidrigen Aufenthalts (begangen im Sommer 2009) für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

C­179/2010 Seite 4 D. Mit Rechtsmitteleingaben vom 4. (Poststempel), 6. und 26. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des gegen sie verhängten Einreiseverbots. Eventualiter sei das Einreiseverbot bis auf den 10. Dezember 2010 zu beschränken. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin sei seit Ende 2009 mit einem in der Schweiz lebenden Mann verlobt, den sie heiraten werde. Durch die Heirat und den darauffolgenden Familiennachzug bestünden keinerlei Anhaltspunkte und Gefahren mehr, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhalten und andere Straftaten begehen würde. Weitere Sozialhilfekosten seien bei einer erneuten Einreise nicht zu erwarten, da diese künftig von ihrem Ehemann übernommen würden. Das Einreiseverbot bis 2015 komme einem faktischen Ehehindernis gleich und verunmögliche ihr die Eheschliessung in der Schweiz, was gegen Art. 12 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse. Weiter stelle die Fernhaltemassnahme ein Verbot gemeinsamen Familienlebens dar und verstosse somit gegen Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin beantragt die gerichtliche Befragung ihres Verlobten. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde und hält – unter Hinweis auf die falschen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität – ergänzend fest, dass den Behörden dadurch unverhältnismässig hohe Umtriebe entstanden und zu Lasten der Öffentlichkeit beträchtliche Kosten verursacht worden seien. F. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin das türkische Scheidungsurteil ihres Verlobten in beglaubigter deutscher Übersetzung sowie eine Verlöbniserklärung zu den Akten. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

C­179/2010 Seite 5 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts­ und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 teilweise publiziert in BGE 129 II 215). 3. 3.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als Beweismassnahme

C­179/2010 Seite 6 beantragten gerichtlichen Befragung ihres Verlobten ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörde ist verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). Überdies handelt es sich bei der Zeugeneinvernahme gemäss Art. 14 VwVG um ein subsidiäres Beweismittel; eine solche darf – der besonderen Voraussetzungen und Folgen wegen – nur ausnahmsweise angeordnet werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C­427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). Bei nicht anfechtbaren Entscheiden kann der Entscheid über die Beweisanträge im Endurteil erfolgen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 33 N 36). 3.2. Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten Zeugeneinvernahme kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (siehe ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz. 3.85/3.86 S. 143 ff.) und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Zudem hat sich die Beschwerdeführerin zu den relevanten strittigen Fragen wiederholt schriftlich äussern können. Dem Antrag auf Zeugeneinvernahme ist deshalb nicht stattzugeben. 4. 4.1. Mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ANAG abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet

C­179/2010 Seite 7 wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die – wie vorliegend – noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 337 ff. sowie BVGE 2009/3 E. 3.2). 4.2. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen­Assozierungsabkommen gebunden ist (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19­62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen­Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1­32]). 5. 5.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen­Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische

C­179/2010 Seite 8 Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs­, Ausschaffungs­ oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar [vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG­Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen­Besitzstands) und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES) (BBI 2009 S. 8896)] weswegen sich für die Beschwerdeführerin im Ergebnis nichts ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis). 5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre (vgl. Art. 13 Abs. 1 ANAG) ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

C­179/2010 Seite 9 und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits­ und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen). 6. 6.1. In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin insbesondere vorgeworfen, sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben. Aus den Akten geht hervor, dass sie sich nach Ablauf der Ausreisefrist (13. März 2006) bis zu ihrer Ausschaffung am 8. Dezember 2009 unbestrittenermassen weiterhin in der Schweiz aufhielt. Ihr Aufenthalt ist als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG zu bezeichnen (zum entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde deswegen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Es steht ausser Zweifel, dass sie durch das Nichtbefolgen der behördlich angesetzten Ausreisefrist und den illegalen Aufenthalt von drei Jahren und knapp neun Monaten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Dass die Beschwerdeführerin nachweislich wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, zeigt sich auch daran, dass sie während ihres Aufenthaltes hierzulande wiederholt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste. Mit Bussenverfügung vom 30. Juni 2006 wurde sie wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz mit Fr. 60.­­ gebüsst. Am 9. Mai 2007 erliess das Bezirksamtes Kreuzlingen eine Strafverfügung wegen rechtswidriger Ausreise ausserhalb einer amtlich zugelassenen Grenzübergangsstelle und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 150.­­. Mit Strafverfügung vom 30. Januar 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bezirksamt Kreuzlingen wegen Missachtung einer Massnahme schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.­­ bestraft. Am 7. Januar 2010 verurteilte der Vizestatthalter des Bezirksamtes Kreuzlingen die Beschwerdeführerin wegen rechtswidrigen Aufenthalts begangen im Jahre 2009 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Zudem wurde sie am 26. Januar 2006 bei der Kantonspolizei St. Gallen wegen Ladendiebstahls angezeigt. Die Regelmässigkeit mit welcher die

C­179/2010 Seite 10 Beschwerdeführerin strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, bzw. die wiederholten Verstösse lassen darauf schliessen, dass sie offensichtlich nicht willens oder in der Lage ist, sich über einen längeren Zeitraum an die geltende Ordnung zu halten (vgl. Botschaft a.a.O., 3809). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, durch die bevorstehende Heirat mit ihrem in der Schweiz niedergelassenen Verlobten und den darauffolgenden Familiennachzug würden keinerlei Anhaltspunkte und Gefahren bestehen, dass sie sich erneut illegal in der Schweiz aufhalten und andere Straftaten begehen würde. Von einer allfälligen Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Person kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist eine Heirat doch nicht Garant dafür, keine Straftaten zu begehen. Nach dem oben Dargelegten (vgl. E. 5.2) hat die Beschwerdeführerin damit im mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG) verstossen. 6.2. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in Ausschaffungs­ und Durchsetzungshaft genommen und ausgeschafft werden musste, weshalb sie auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). 6.3. 6.3.1. Die Vorinstanz begründet das verhängte Einreiseverbot weiter damit, die Beschwerdeführerin habe durch die Ausschaffung Sozialkosten verursacht. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass bei einer erneuten Einreise keine Sozialhilfekosen mehr entstehen würden, da ihr zukünftiger Ehemann allfällige Kosten übernehmen würde. 6.3.2. Die Botschaft führt hierzu aus, ein Einreiseverbot solle insbesondere dann angeordnet werden, wenn die Gefahr bestehe, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe­ und Rückreisekosten entstünden (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Eine Fernhaltemassnahme kann danach gegen mittellose ausländische Personen verhängt werden, welche bereits Sozialhilfekosten verursacht haben, da in diesen Fällen die Gefahr besteht, dass sie erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sein könnten. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich naturgemäss nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt.

C­179/2010 Seite 11 6.3.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt. Nach Ablehnung ihres Asylgesuchs bezog sie regelmässig Nothilfe. Sie war während ihres mehrjährigen illegalen Aufenthalts denn auch kurze Zeit untergetaucht und wurde offensichtlich von ihrem Verlobten finanziell unterstützt. Unbestritten ist ferner, dass die Ausschaffungs­ und Durchsetzungshaft und ihre Rückschaffung hohe Kosten verursacht haben. Es besteht daher die ernstzunehmende Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Wiedereinreise erneut entsprechende Kosten verursachen würde. Das Vorbringen, ihr zukünftiger Ehemann werde für allfällige Kosten bei einer Wiedereinreise aufkommen, ist unbehelflich, da eine Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Person die mögliche Verursachung von Sozialkosten nicht ausschliesst. Damit ist auch diese Voraussetzung für die Verhängung eines Einreiseverbots als erfüllt zu betrachten (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG). 7. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheit des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.). 7.1. Wie dargelegt hat die Beschwerdeführerin nicht unerheblich gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse, die gesetzliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber ausländischen Personen zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hinzu. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich unter Angabe einer falschen Identität während mehrerer Jahre rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat, ohne sich um die Illegalität ihrer Anwesenheit zu kümmern und freiwillig Konsequenzen daraus zu ziehen. So widersetzte sie sich einer behördlich angesetzten Ausreisefrist und musste in Ausschaffungs­ und Durchsetzungshaft genommen werden, was hohe Kosten verursachte.

C­179/2010 Seite 12 Mitzuberücksichtigen dabei ist auch die Missachtung einer behördlichen Massnahme, wegen welcher sie mit Strafverfügung vom 30. Januar 2008 vom Bezirksamt Kreuzlingen für schuldig befunden wurde. Ihr Verhalten vermittelt ganz allgemein das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Insofern sind die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3 2. Satz erfüllt. Sowohl aus general­ wie aus spezialpräventiven Überlegungen besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, sie mit einem Einreiseverbot von der verhängten Dauer zu belegen. 7.2. Persönliche Interessen können in diesem Verfahren in der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz niedergelassenen Verlobten erblickt werden. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, das Einreiseverbot bis 2015 komme einem faktischen Ehehindernis gleich und verunmögliche ihr die Eheschliessung in der Schweiz, was gegen Art. 12 EMRK verstosse. Weiter stelle das Einreiseverbot ein Verbot gemeinsamen Familienlebens dar und verstosse somit gegen Art. 8 EMRK. Diese Rügen sind, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergeben wird, unbegründet: Im vorliegenden Zusammenhang können allfällige Einschränkungen des Privat­ bzw. Familienlebens der Beschwerdeführerin aufgrund sachlicher bzw. funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 sowie bereits schon 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4, eingehender 2C_473/2008 vom November 2008 E. 2.3). Dies hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – trotz klaren Hinweises der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2010 – eindeutig übersehen. Eine Aufhebung oder Herabsetzung der Einreisesperre käme jedoch erst im Falle einer Eheschliessung in Frage. Sollte die Eheschliessung aus besonderen Gründen nur in der Schweiz stattfinden können, könnte die zuständige Behörde die Wirkung der Fernhaltemassnahme zu diesem Zweck für begrenzte Zeit zudem vorgängig aussetzen (Art. 67 Abs. 5 AuG).

C­179/2010 Seite 13 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.­­ festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

C­179/2010 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.­­ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 2. Februar 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref. Nr.: [...]) – das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Ref. Nr.: [...]) – das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Ref. Nr.: [...]) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Antonio ImoberdorfMirjam Angehrn Versand:

Zitate

Gesetze

17

ANAG

  • Art. 13 ANAG

AuG

  • Art. 67 AuG
  • Art. 115 AuG
  • Art. 125 AuG
  • Art. 126 AuG

EMRK

  • Art. 8 EMRK
  • Art. 12 EMRK

SD

  • Art. 92 SD

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 14 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

7