Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1784/2012
Entscheidungsdatum
29.10.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1784/2012

U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

U._______, vertreten durch lic. iur. Thomas U.K. Brunner, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-1784/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowi- na, wurde 1985 in der Schweiz geboren. Seine ersten Lebensjahre ver- brachte er im Heimatland. Am 21. März 1989 reiste er zusammen mit sei- nen drei Geschwistern im Rahmen des Familiennachzuges zu seinen El- tern in die Schweiz und wurde in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen. B. In der Folge fiel der Beschwerdeführer vermehrt negativ auf und wurde wiederholt straffällig. So wurde er mit Strafverfügung des L._______ vom 23. März 2004 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 150.- verurteilt. Diese wurde, da nicht beglichen am 20. Juli 2004 in fünf Tage Haft umgewandelt. Mit Strafverfügung des M._______ vom 15. November 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Von der Staatsanwaltschaft S._______ wurde er mit Strafbefehl vom 15. April 2005 wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zur Verun- treuung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Sodann verurteilte ihn das N._______ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportge- setz zu einer Busse von Fr. 120.-. Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2005 (nach schriftlicher Androhung vom 18. Juli 2005) durch das Migrationsamt des Kantons T._______ (nachfol- gend: Migrationsamt) erstmals verwarnt und zu künftigem Wohlverhalten angehalten, ansonsten die Androhung der Ausweisung oder aber die Ausweisung aus der Schweiz folgen werde. C. Doch der Beschwerdeführer wurde erneut straffällig. Am 9. September 2005 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft S._______ wegen Hausfrie- densbruchs zu zehn Tagen Gefängnis, bedingt bei zwei Jahren Probezeit. Mit Strafbefehl des L._______ vom 5. Februar 2007 wurde er unter ande- rem wegen mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Haus- friedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und gegen das Transportgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.- und zu einer Busse von Fr. 300.- verur- teilt. Zusätzlich wurden die zuvor bedingt ausgesprochenen Gefängnis- strafen widerrufen. Auf Grund dieser weiteren Verfehlungen wurde gegen

C-1784/2012 Seite 3 ihn, nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung des Migrationsamtes vom 28. März 2008 zum zweiten Mal eine Verwar- nung bezüglich Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung oder aber der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgesprochen. D. Aufgrund weiterer in den Jahren 2006 und 2007 begangener Delikte wur- de der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 durch das H., wegen Raubes, geringfügigen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Haus- friedensbruchs und Tätlichkeiten zu einer teilbedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.- unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des L. vom 5. Februar 2007, verurteilt. E. Am 3. September 2009 verfügte das Migrationsamt den Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons T._______ wies die gegen den Entscheid des Migrationsamtes vom 2. Februar 2010 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2011 ab (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts [... ]). Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft A._______ vom 12. Januar 2010 des Diebstahls, der Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit ei- ner Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.- und zu einer Busse von Fr. 400.-, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des H._______ vom 10. De- zember 2008, verurteilt. F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 verhängte das Bundesamt für Mig- ration (BFM) über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von fünfjäh- riger Dauer, nachdem er mit Schreiben des Migrationsamtes vom 10. Februar 2012 Gelegenheit erhalten hatte, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, dass seine wiederholte Delinquenz, trotz zweimaliger ausländerrechtlicher Verwar- nungen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Überwiegende private Interessen seien weder aus den Akten ersichtlich, noch seien sol- che im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. Das Einreiseverbot führe zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im

C-1784/2012 Seite 4 Schengener Informationssystem (SIS). Einer allfälligen Beschwerde ent- zog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. G. In seiner am 2. April 2012 dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des gegen ihn verfüg- ten Einreiseverbots, eventualiter eine Reduktion der Dauer auf höchstens ein Jahr. Hierzu machte er im Wesentlichen geltend, im Urteil des Be- zirksgerichts Meilen vom 10. Dezember 2008 sei ihm der teilbedingte Vollzug gewährt worden. Auf diese Weise habe das Strafgericht dem Ver- schulden des Beschwerdeführers doch noch in einer für ihn positiven Art Rechnung tragen wollen. Damit sei sein Verschulden nicht derart hoch gewesen, dass er wegen der allfälligen Gefahr für die öffentliche Sicher- heit hätte vollumfänglich weggesperrt werden müssen. Massgebend sei zudem, dass er seit über drei Jahren nicht mehr straffällig geworden sei. Die Wegweisung aus der Schweiz, obwohl er immer in der Schweiz ge- lebt habe, sei bereits eine genügend schwere Sanktion. Er müsse in eine nahezu unbekannte Heimat reisen, weshalb ihm zumindest die Möglich- keit zu belassen sei, den Kontakt mit seinen Bezugspersonen durch Be- suche in die Schweiz aufrecht zu erhalten. Nicht zuletzt deshalb, weil er auf ihre finanzielle Unterstützung angewiesen sei. Auch könne nicht er- wartet werden, dass seine Verwandten ihn jedes Mal, wenn sie ihn sehen wollten in seiner Heimat besuchten. Er sei als Ausländer der "zweiten Generation" zu bezeichnen. Obwohl er widerholt straffällig geworden sei, sei dies in einer überschaubaren Zeitspanne geschehen. Zudem habe er nie schwere Delikte verübt. Er wolle inskünftig nicht mehr delinquieren, was er bereits während mehreren Jahren bewiesen habe. Hierzulande sei er nie finanziell abhängig gewesen. Meistens habe er bei seinem Bruder in dessen Gipsergeschäft arbeiten können. H. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Sie führte ergänzend aus, durch die wiederhol- te Straffälligkeit und die zweimalige Missachtung der ausländerrechtlichen Verwarnung habe sich der Beschwerdeführer als unbelehrbar erwiesen. Insbesondere Raub stelle eine schwere Straftat dar. Aus diesen Gründen sei das verfügte Einreiseverbot als Massnahme zum Schutz der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung angemessen und gerechtfertigt. I. In seiner Eingabe vom 13. Juli 2012 verzichtete der Beschwerdeführer

C-1784/2012 Seite 5 auf eine Replik, da die Vorinstanz keine neuen Tatsachen vorgebracht habe. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor- behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü- gungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. In diesem Be- reich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes- recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder

C-1784/2012 Seite 6 abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei- nes Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sieht vor, dass das BFM ein Einreiseverbot gegen ausländische Personen erlassen kann, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höch- stens fünf Jahren verhängt, es sei denn, die betroffene Person stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreisever- bots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti- gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Si- cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechts- güter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachten werden. Die Ver- hängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos ei- ner künftigen Gefährdung an. Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose zu stellen. Ausgangspunkt ist dabei naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.3 Nach Massgabe der Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge- neration (SIS II), Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23 (nachfol- gend SIS-II-VO) – die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsüber- einkommens (SDÜ), Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62 abge-

C-1784/2012 Seite 7 löst haben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II- VO) – wird ein Einreiseverbot gegen Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Per- son die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten ver- boten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzko- dex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründung oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen- Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 4. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (vgl. oben Bst. B, C und D). Unter anderem wurde er wegen Raubes, einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Hausfrie- densbruchs, Tätlichkeiten und geringfügigen Diebstahls zu einer teilbe- dingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Selbst wenn es sich nicht bei allen übrigen Verurteilungen um schwerwiegende strafrechtliche Vorkommnisse handelt, zeigt sich insgesamt an der Regelmässigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer trotz der zweimaligen ausländerrechtli- chen Verwarnung delinquiert hat, eine Unbelehrbarkeit bzw. eine offen- kundig fehlende Bereitschaft seinerseits, sich an die hierzulande geltende Rechtsordnung zu halten. Er hat sich folglich wiederholt und regelmässig sowie zumindest teilweise in erheblichem Masse strafbar gemacht. Er- schwerend kommt hinzu, dass die deliktische Intensität seiner Verfehlun- gen stetig zugenommen hat und er trotz zweimaliger Verwarnung von seinem strafrechtlichen Verhalten nicht abliess. 4.2 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verfehlungen wiegen in ihrer Gesamtheit schwer. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass das Strafgericht im Einzelfall seinem Verschulden kein derart hohes Ge- wicht beigemessen haben soll. Denn strafrechtliche und fremdenpolizeili- che Massnahmen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Daraus ergibt sich unter anderem ein strengerer Beurteilungsspielraum in ausländerrechtli- chen Belangen (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 5.b). Der Umstand, dass der Strafrichter eine teilbedingte Strafe aussprach, vermag an der ausländer-

C-1784/2012 Seite 8 rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts ändern. Damit kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen und damit einen Fernhaltegrund gesetzt hat. Aufgrund der mehrfachen Verurteilungen zu immer schwerwiegenderen Straftaten liegt auch zweifelsfrei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung vor. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver- fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.). 5.1 Im Falle des Beschwerdeführers fällt negativ ins Gewicht, dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten in der Schweiz über mehrere Jahre hinweg andauerte. Am 10. Dezember 2008 wurde er vom Bezirksgericht Meilen wegen Raubes, geringfügigen Diebstahles, einfacher Körperver- letzung, Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, mehrfa- chen Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten verurteilt. Zumindest beim Raub, der einfachen Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte liegen Straftaten vor, die als solche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schwer wiegen (Urteil 2C_475/2009 vom 26. Januar 2010 E. 4.2.1.). Weiter von Belang erscheint, dass der Beschwerdeführer auch bereits mit Strafbefehl des L._______ vom 5. Februar 2007 wegen einfacher Körperverletzung verurteilt werden musste und er überdies, zwar nicht in grober Weise jedoch mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hatte. Erschwerend kommt hinzu, dass die am 15. August 2005 verfügte Verwarnung ihn nicht davon ab- gehalten hat, weiter und in grösserem Rahmen zu delinquieren. Sein Fehlverhalten nach ausgesprochener Verwarnung ist demnach schwer zu gewichten. Sogar nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung delinquierte der Beschwerdeführer weiter, und musste in der Folge erneut sanktioniert werden. Die Versuche, die Schwere seines deliktischen Ver-

C-1784/2012 Seite 9 haltens zu relativieren, erweisen sich nach dem Gesagten als unbe- helflich. Aufgrund dieser Feststellungen ist daher von einer erheblichen Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter auszugehen, wobei hier beson- ders schützenswerte Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, die Grundinte- ressen der Gesellschaft berühren (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. und BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.). Somit ist dem öffentlichen Inte- resse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung grosses Gewicht beizumessen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei seit mehr als drei Jahren nicht mehr straffällig geworden und habe nie von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen, sondern habe meist bei seinem Bruder arbeiten können. Die Verhängung eines Einreiseverbots sei folglich unverhältnismässig. Mit diesem Vorbringen verkennt der Be- schwerdeführer jedoch, dass für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Von vorrangiger Bedeutung ist vielmehr, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2). Das effektive Strafende des Beschwerde- führers erfolgte am 21. Februar 2010. Die Probezeit endete vier Jahre nach Eröffnung des Urteils im Dezember 2012. Mit Blick auf die von ihm verletzten Rechtsgüter, insbesondere auch der wiederholten und immer schwerer wiegenden Delinquenz trotz zweimaliger Verwarnungen, seines verwerflichen Verhaltens im ersten Strafvollzug (vgl. Vollzugsauftrag vom 20. November 2009) sowie der letzten Verurteilung vom 12. Januar 2010 erweist sich die seither vergangene Zeit mithin als zu kurz, als dass be- reits eine grundlegende und gefestigte Wandlung angenommen werden kann (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Insbesondere kann auch aus dem Umstand, dass er sich an die Weisungen der Ausländerbehörde gehalten habe, nichts abgeleitet werden, gilt es doch als Selbstverständlichkeit, solche Anordnungen zu befolgen. 5.3 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend, das Einreiseverbot zerstöre die Familienbande. Es sei ihm zumindest die Möglichkeit zu belassen, den Kontakt zu seinen einzigen Bezugspersonen, welche in der Schweiz leb- ten, durch Kurzaufenthalte aufrecht zu erhalten. Gerade weil seine Exis- tenz in der Heimat grösstenteils durch Geldzahlungen seiner Angehörigen gesichert werde, sei er darauf angewiesen, den Kontakt aufrecht zu er- halten. Aufgrund seiner serbischen Ethnie werde er Schwierigkeiten ha- ben, dort Fuss zu fassen und die Erwerbsaussichten seien nebst den

C-1784/2012 Seite 10 wirtschaftlichen Problemen des Landes gering. Auch könne nicht erwartet werden, dass ihn seine Verwandten immer in der Heimat besuchen müss- ten, wenn sie ihn sehen wollten. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Verfü- gung des Migrationsamtes vom 3. September 2009 widerrufen (letztin- stanzlich bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts [...]). Somit darf er sich derzeit ohnehin nur zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seiner Familie schei- tert damit bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht, welches vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Wirkung des Einreiseverbots besteht jedoch nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Grün- den mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fern- haltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit ge- währt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Im Übrigen kann er den Kontakt zu sei- ner Familie in der Schweiz auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (Briefverkehr, Telefonate, Videotelefonie). Den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers kann im dargelegten Rahmen Rechnung getragen werden. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, inwiefern das Einreiseverbot, das in erster Linie eine administrative Erschwernis darstellt, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Familienleben darstellen könnte. Im Übrigen wäre, selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen wür- de, ein solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. Zweifellos erreicht das delikti- sche Verhalten des Beschwerdeführers auch unter diesem Blickwinkel die erforderliche Schwere, welche ohne weiteres einen Eingriff in das Privat-

C-1784/2012 Seite 11 und Familienleben als gerechtfertigt erscheinen lässt. Unbeachtlich bleibt sodann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in Kauf nehmen müsste. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf 5 Jahre befristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung dar- stellt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 13

C-1784/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem am 6. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (...) – das Migrationsamt (...) – das Migrationsamt (...)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Giulia Santangelo

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BV

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