B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1758/2010
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Februar 2010.
C-1758/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1952 geborene und in Deutschland wohnhafte Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war von Mai 1984 bis April 2006 bei der Schweizerischen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung versichert und leistete in dieser Zeit Beiträge (act. IV/58). Zuletzt arbeitete sie vom 1. April 2001 bis 30. Sep- tember 2004 als Kundenbetreuerin bei der B._______ in Z._______ (act. IV/24). Anschliessend war sie bis Ende April 2006 arbeitslos gemel- det und bezog Arbeitslosentaggelder (act. IV/58). Seit Mai 2006 ist sie als Hausfrau tätig (act. IV/3, 10). Am 16. November 2008 (act. IV/3) stellte die Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) einen Antrag auf eine Schweizer Invalidenrente (Eingang: 2. März 2009; vgl. auch die Formulare E 204 und E 207, act. IV/25, 27). Zur Begründung gab sie an, sie sei an Multipler Sklerose erkrankt. Die Krankheit bestehe seit dem 12. November 2007 (act. IV/3 Ziff. 6.1–6.3). B. Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2009 (act. IV/49) teilte die IVSTA der Versicherten mit, es liege keine rentenanspruchsbegründende Invalidität vor, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse. C. Die Versicherte erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 29. De- zember 2009 Einwände (act. IV/50). Sie machte zum einen geltend, dass der Vorbescheid ungenügend begründet sei. Zum anderen führte sie aus, dass vor allem ihre Beine von der Multiplen Sklerose betroffen seien. Mit Hilfe des Rollators könne sie nur noch eine kurze Strecke bewältigen. Durch die Fehlhaltung beim Gehen hätten sich zudem die vorbestehen- den Rückenschmerzen verstärkt. Den Haushalt könne sie (abgesehen von leichteren Haushaltsarbeiten) nicht mehr selber bewältigen. Mental sei sie nicht eingeschränkt, aber sie sei aufgrund der Krankheit vermehrt müde und nicht mehr so belastbar. Daher sei sie in einer ihrer Ausbildung entsprechenden Anstellung nur noch zu ca. 50% arbeitsfähig. Die Versi- cherte beantragte eine nochmalige Prüfung ihrer gesundheitlichen Situa- tion und die Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invalidi- tätsgrad von mindestens 50%.
C-1758/2010 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 (act. IV/54) wies die IVSTA in Bestä- tigung ihres Vorbescheids das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Sie führte aus, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähig- keit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchti- gung seien der Versicherten eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbe- reich sowie eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Teilzeittätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Gestützt auf die Feststellungen ihres ärztlichen Dienstes ging die IVSTA davon aus, dass die Versicherte in einer 80%igen Tätigkeit als Kundenbe- raterin nicht eingeschränkt sei und in der Haushaltsarbeit (Anteil 20%) ei- ne Einschränkung von 5% bestehe, was eine Behinderung von 1% erge- be. Sie kam zum Schluss, dass die von der Versicherten vorgebrachten Einwände keine neuen Elemente enthielten und nichts an der Richtigkeit des Vorbescheids zu ändern vermöchten. Die IVSTA verneinte daher wei- terhin eine anspruchsbegründende Invalidität. E. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. März 2010 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 19. März 2010, Eingang: 22. März 2010) erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen, insbesondere die Verpflichtung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin – allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungen – eine Invalidenrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch die Multiple Sklerose weitaus mehr einge- schränkt sei als von der Vorinstanz angenommen und zumindest ein ren- tenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen sei. Die Auswirkungen der Krankheit würden sich vor allem in den Beinen und vermehrter Ermüd- barkeit zeigen. Aufgrund dieser Einschränkungen könne die Beschwerde- führerin die angestammte Tätigkeit als Kundenbetreuerin, welche Mobili- tät erfordere, nicht mehr bewältigen. In einer den Behinderungen ange- passten Tätigkeit bestehe höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Mit- telschwere und schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, bei welchen man auf Mobilität angewiesen sei, seien überhaupt nicht mehr möglich. Auch im Haushalt seien nur noch ganz leichte Tätigkeiten möglich. Die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Annahmen seien daher unrealis- tisch und es sei zudem eine Haushaltabklärung nachzuholen.
C-1758/2010 Seite 4 F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 (act. 8) beantragte die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie bei der Invaliditätsbemessung auf die von der Beschwerdeführe- rin gemachten Angaben abgestellt habe, wonach sie heute bei voller Ge- sundheit in einer der früheren Tätigkeit vergleichbaren Tätigkeit zu 80% erwerbstätig wäre. In medizinischer Hinsicht stütze sich die angefochtene Verfügung auf das neurologische Gutachten vom 17. Oktober 2009. Die Gutachterin Dr. med. C._______ sei anlässlich der Begutachtung vom 21. August 2009 zur Feststellung gelangt, dass der Zustand der Be- schwerdeführerin derzeit stabil sei und die Arbeitsfähigkeit in einer vor- wiegend sitzenden Position bzw. einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Kundenbetreuung nicht beeinträchtigt sei. In Bezug auf die Haus- haltstätigkeit habe die Gutachterin nur bei den gröbsten Arbeiten eine Beeinträchtigung festgestellt. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei in der Folge gemäss der gemischten Methode berechnet worden. Es liege keine Invalidität von anspruchsbegründendem Ausmass vor. G. Den mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2010 (act. 9) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 300.- leistete die Be- schwerdeführerin am 4. August 2010 (act. 10). H. In ihrer Replik vom 7. Oktober 2010 (act. 13) hielt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an den beschwerdeweise gestellten Anträgen und gemachten Ausführungen fest. Bemängelt wurde insbesondere die medizinische Einschätzung bzw. das Gutachten von Dr. C.. Die- se Beurteilung kann laut Replik nicht Grundlage eines Leistungsentschei- des bilden, da nicht sämtliche relevanten Befunde berücksichtigt bzw. die Schwere des Gesundheitsschadens unterschätzt worden seien, und zwar nicht nur in somatischer Hinsicht, sondern auch bezüglich der kognitiven und psychophysischen Leistungsfähigkeit. Aus dem Bericht des Neurolo- gen Dr. med. D. der Klinik E._______ vom 21. September 2010, welcher replikweise einreicht wurde (act. 13/1), ergebe sich höchstens ei- ne 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für Bürotätigkeiten, bei denen sie nicht mobil sein müsse, und im Haushalt eine 60% bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Bericht von Dr. D._______ basiere auf ei- ner Untersuchung vom 4. Mai 2010 und liege daher dem Verfügungszeit- punkt näher als die Einschätzung von Dr. C._______, welche im Zeit- punkt der Verfügung nicht mehr aktuell gewesen sei. Die Vorinstanz habe
C-1758/2010 Seite 5 ihre Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie der Aufforderung der Be- schwerdeführerin, bei Dr. D._______ einen weiteren Bericht einzuholen, vor Verfügungserlass nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin wies schliesslich darauf hin, es könne angesichts ihrer massiven krank- heitsbedingten Einschränkungen und des schnellen progredienten Krankheitsverlaufs nicht von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit aus- gegangen werden. I. In ihrer Duplik vom 22. November 2010 (act. 15) hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest. Sie stützte sich dabei auf den Be- richt ihres ärztlichen Dienstes vom 16. November 2010 (act. IV/60), wo- nach der Verlauf der Multiple Sklerose bei der Beschwerdeführerin zu- nächst schubförmig remittierend gewesen und nun sekundär progredient sei, weshalb die von Dr. C._______ am 21. August 2009 festgestellte Ar- beitsfähigkeit von 100% weiterhin als zutreffend und die von Dr. D._______ am 4. Mai 2010 festgestellte Arbeitsfähigkeit von höchs- tens 50% als plausibel erscheine. Die Vorinstanz erachtete folglich die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt als nicht erfüllt. Die Replik der Beschwerdeführerin betrachtete sie aber als neues Leistungsgesuch. J. Die Beschwerdeführerin liess mit Triplik vom 17. Februar 2011 (act. 19) an den beschwerdeweise gestellten Anträgen und gemachten Ausführun- gen weiterhin festhalten. Es wurde die Ansicht erneuert, dass auf die Be- urteilung von Dr. C._______ nicht abgestellt werden könne und bereits im Zeitpunkt der Rentenverfügung eine rentenbegründende Arbeitsunfähig- keit während eines Jahres bestanden habe. Der Zustand der Beschwer- deführerin habe sich zwischenzeitlich nochmals erheblich verschlechtert. Nach dem Bericht von Dr. D._______ vom 7. Februar 2011, welcher mit der Triplik eingereicht wurde (act. 19/1), sei aktuell auch eine 50%ige Ar- beitsunfähigkeit nicht mehr gegeben. Der weitere Verlauf sei im Rahmen der Neuanmeldung vom 8. Oktober 2010 zu berücksichtigen. K. Die Vorinstanz hielt in ihrer Quadruplik vom 24. Februar 2011 (act. 21) an den bisher getroffenen Feststellungen und Anträgen fest. Zum neu vorge- legten Bericht von Dr. D._______ führte sie aus, dass dieser den Zustand der Beschwerdeführerin seit dem 21. September 2010 beschreibe und
C-1758/2010 Seite 6 daher für die Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht re- levant sei. L. Mit Verfügung vom 7. März 2011 (act. 22) erklärte das Bundesverwal- tungsgericht den Schriftenwechsel für geschlossen. M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In- des findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim- mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver- sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-1758/2010 Seite 7 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der IVSTA vom 19. Februar 2010. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutre- ten. 2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unange- messenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Daher bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, nach schweizerischem Recht. 3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; Urteil des Bun- desgerichts 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), sind allfällige Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). 3.3 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub- stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan- gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entspre-
C-1758/2010 Seite 8 chenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision geschaffenen Art. 29 Abs. 1 IVG sprechen für dessen grundsätzlich sofortige Anwendung auch in Fällen, wo die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG beim Inkrafttreten am 1. Januar 2008 noch nicht abgelaufen ist. Es kann offenbleiben, ob eine Übergangsordnung, die nach der Dauer der Ende 2007 bereits zurückgelegten Wartezeit differen- ziert, am besten den Anforderungen von Verfassung und Gesetz genügte. Bei einer einheitlichen Regelung kann jedenfalls die Anmeldefrist an- spruchswahrend maximal bis Ende Juni 2008 erstreckt werden. Das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 (5. IV-Revision und Intertemporalrecht), soweit es ei- ne Anmeldefrist bis Ende 2008 vorsieht, ist gesetzeswidrig (siehe das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3.3 und 3.4). 3.4 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2010 in Kraft standen (das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] und die IVV in der Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das neue Recht, da sich die Beschwerdeführerin im November des Jahres 2008 angemeldet hat. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Februar 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegens- tand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
C-1758/2010 Seite 9 5. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache massge- benden Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargelegt. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali- dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an- deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass- nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Die Rechtsprechung lässt zur Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG eine Arbeitsunfähigkeit von 20% genügen (UL- RICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 279 mit Hinweis auf AHI 1998 124). 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
C-1758/2010 Seite 10 Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechen- den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche eine abweichende Regelung vorsehen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnah- me von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben, was vorliegend der Fall ist (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter- werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu- wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Me- thode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG). Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli- chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all- fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Al- ter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli- chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Er- werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen; vgl. auch E. 5.5.4 hinten). 5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
C-1758/2010 Seite 11 Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab- hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün- de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini- sche These abstellt. 5.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Auch auf Stellungnahmen eines regionalen ärztlichen Diens- tes (RAD) kann nur abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtli- chen Anforderungen genügen. Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit wei- teren Hinweisen). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurtei- lung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit der versi- cherten Person in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend für den Be- weiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen me- dizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl.
C-1758/2010 Seite 12 zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3; BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). 5.5.3 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur vorerwähnten Rechtspre- chung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten – verschiedene Fakto- ren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qua- lifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumli- chen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich er- gebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergieren- de Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichts- text muss schliesslich plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in BGE 134 V 9 [Urteil I 246/05 vom 30. Oktober 2007] nicht publizierte E. 5.2 mit Hinwei- sen). Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für den Teil des Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teiler- werbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund- heitsfall betrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 236/2006 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels geeig- neter Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung (im Sinne einer Ab- klärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV) durchgeführt wer- den kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge- richts C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall ge- nügt, ist anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden. 5.5.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande- rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat- sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begrün- deten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 30; THO-
C-1758/2010 Seite 13 MAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff.). 6. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. 6.1 Die Vorinstanz nahm zur Prüfung des Leistungsanspruchs der Be- schwerdeführerin insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten: Bericht von PD Dr. med. F., Spezialarzt für Neuroradiologie, Klinik G., Z., vom 12. November 2007 (act. IV/30); Antrag zur stationären Rehabilitationsbehandlung von Dr. med. H., Facharzt FMH für Neurologie in Z., vom 5. De- zember 2008 (act. IV/31); Physiotherapie-Bericht der Klinik E. vom 13. Februar 2009 (act. IV/32); Austrittsbericht der Klinik E._______ vom 14. Februar 2009 (act. IV/33); Arztbericht E 213 von Dr. med. H._______ vom 27. April 2009 (act. IV/34); Stellungnahme des RAD Rhone, Dr. med. I., Facharzt FMH für Neurologie, vom 2. Juli 2009 (act. IV/36); Bericht von PD Dr. med. F., Klinik G., Z., vom 28. August 2009 (act. IV/45); Gutachten von Dr. med. C., Fachärztin FMH für Neurologie in Z., vom 17. Oktober 2009 (act. IV/46); Schlussbericht des RAD Rhone, Dr. med. I._______, vom 19. No- vember 2009 (act. IV/48).
Im Beschwerdeverfahren wurden seitens der Parteien die folgenden Arzt- berichte eingereicht: Bericht von Dr. med. D., Chefarzt Neurologie FMH und Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation an der Klinik E., vom 21. September 2010 (act. 13/1); Schlussbericht des RAD Rhone, Dr. med. I., vom 16. No- vember 2010 (IVSTA-act. 60); Bericht von Dr. med. D., Klinik E._______, vom 7. Februar 2011 (act. 19/1).
C-1758/2010 Seite 14 6.2 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochte- nen Verfügung vom 19. Februar 2010 insbesondere auf das von ihr ein- geholte neurologische Gutachten von Dr. med. C._______ vom 17. Oktober 2009 sowie die entsprechenden Feststellungen des RAD Rhone vom 19. November 2009. In diesen Unterlagen wurden der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit wie folgt beurteilt: 6.2.1 Dr. med. C., Fachärztin FMH für Neurologie in Z., führte im Gutachten vom 17. Oktober 2009 (act. IV/46) als objektive Be- funde auf: rechtsbetonte Paraspastik an den Beinen mit positiven Pyra- midenzeichen und einer rechtsbetonten Gangbeeinträchtigung sowie Spasmus des Nervus facialis links (ohne weitere Relevanz), und stellte die nachstehenden Diagnosen (S. 5 f.): Encephalomyelitis disseminata ICD-10/G 35 (Multiple Sklerose), Hemifacialer Spasmus des Nervus fa- cialis ICD-10/G 51 (Halbseitiger Spasmus des Gesichtsnervs) sowie Ni- kotinabusus ICD-10/F 17.1. Die Gutachterin untersuchte die Beschwerdeführerin am 21. August 2009 in ihrer Praxis und veranlasste ein Kernspintomogramm des Schädels sowie der HWS, welches am 28. August 2009 in der Neuroradiologie J._______ in Z._______ vorgenommen wurde (IVSTA-act. 45). In ihrer Beurteilung (S. 4 f.) führte die Gutachterin am 17. Oktober 2009 aus, dass aktuell eine spastische rechtsbetonte Parese an den Beinen mit Er- schwerung des Gehens bestehe und die Beschwerdeführerin meistens einen Stock benötige. Weitere Ausfälle fänden sich weder an den oberen noch den unteren Extremitäten. Der im Gesicht vorhandene Spasmus des Nervus facialis sei ätiologisch unklar und habe keinen Krankheits- wert. Die Gutachterin stellte weiter fest, dass die Beschwerdeführerin geistig in einem sehr guten Zustand und keinesfalls beeinträchtigt sei. Deren Arbeitsfähigkeit für eine Bürotätigkeit im höheren Kader bezifferte die Gutachterin daher auf 100% und im Haushalt erkannte sie eine Re- duktion der Arbeitsfähigkeit (um mindestens 20%) für gröbste Arbeiten seit Anfang 2007 (S. 6). Die Gutachterin bezeichnete den bisherigen Ver- lauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als relativ stabil, die weitere Entwicklung jedoch als offen und abhängig von allfälligen wei- teren Schüben bzw. einer chronischen Progression der Erkrankung (S. 6). Eine Verschlechterung schloss die Gutachterin nicht aus. Deshalb sei auch eine erneute Kernspintomographie vorgenommen worden, wobei im Vergleich zur entsprechenden Untersuchung im Jahre 2007 ein weiterer Herd entdeckt worden sei, der aber offenbar bisher klinisch stumm
C-1758/2010 Seite 15 geblieben sei. Eine weitere Behandlung mit Avonex sowie weitere neuro- logische Kontrollen erachtete die Gutachterin als angezeigt (S. 5). 6.2.2 Dr. med. I., Facharzt FMH für Neurologie, des RAD Rhone stellte in seinem Schlussbericht vom 19. November 2009 (act. IV/48) als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine "Sclérose en plaques de forme poussée-rémission – G 53" (Multiple Sklerose mit schubförmig remittierendem Verlauf) und als Nebendiagnosen ohne Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein "Spasme hémifacial gauche – G 51" (Spasmus der linken Gesichtshälfte) sowie ein "Tabagisme – F 17.1" (schädlicher Gebrauch von Tabak). Der RAD-Arzt bezeichnete das neurologische Gutachten von Dr. C., welches die Vorinstanz gestützt auf seine Stellungnahme vom 2. Juli 2009 (act. IV/36) in Auftrag gegeben hatte, als überzeugend und in Bestätigung seiner ersten Einschätzung. Aus der Beurteilung der Gutachterin zog der RAD-Arzt den Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer gewöhnlichen Tätigkeit 0% und für eine Tätigkeit im Haushalt 5% betrage seit dem Jahr 2006. 6.3 Seitens der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, dass die Vor- instanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht auf das neurologi- sche Gutachten von Dr. C._______ hätte abstellen dürfen, weil dieses die Schwere des Gesundheitsschadens unterschätzt habe und im Verfü- gungszeitpunkt angesichts des progredienten Krankheitsverlaufs nicht mehr aktuell gewesen sei. Die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht ver- letzt, indem sie trotz entsprechendem Einwand der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung keine weiteren gesundheitlichen Untersuchun- gen getätigt habe. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf die Berichte von Dr. D._______ vom 21. September 2010 und 7. Februar 2011, wel- che der Replik bzw. Triplik beilagen. 6.3.1 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte wur- den nach Erlass der angefochtenen Verfügung ausgestellt. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sind nach Abschluss des Verwaltungs- verfahrens datierende Arztberichte (und andere einschlägige Dokumente) dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366). Der Bericht des Dr. D._______ vom 21. September 2010 (act. 13/1), welcher mit der Replik eingereicht wurde, bezieht sich ausdrücklich auch auf den Gesundheitszustand der Be-
C-1758/2010 Seite 16 schwerdeführerin vor dem Verfügungszeitpunkt. Gleiches gilt für den zweiten Schlussbericht des RAD-Arztes Dr. I._______ vom 16. November 2010 (act. IV/60), in welchem dieser zum genannten Bericht von Dr. D._______ Stellung nahm. Diese beiden Berichte sind daher in die vorliegende Beurteilung miteinzubeziehen. Im Verlaufsbericht vom 7. Februar 2011 (act. 19/1), welcher der Triplik beilag, äusserte sich Dr. D._______ indessen zur Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der letzten Untersuchung im Mai 2010 und be- zieht sich damit auf einen Zeitraum nach Verfügungserlass. Dieser Be- richt kann in den folgenden Erwägungen deshalb nur insoweit berücksich- tigt werden, als er Rückschlüsse auf den Verlauf der Krankheit auch vor dem Verfügungszeitpunkt erlaubt. 6.3.2 Im Bericht vom 21. September 2010 (act. 13/1) äusserte sich Dr. med. D., Chefarzt Neurologie FMH und Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation an der Klinik E., zu- nächst zum neurologischen Gutachten von Dr. C.. Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2009 klinisch untersucht habe und in Bezug auf die unteren Extremitäten, Rumpfmuskulatur sowie kog- nitive Belastbarkeit schwerere Befunde habe feststellen können als die Gutachterin. Dies sei erklärbar, weil bei der Beschwerdeführerin die Mul- tiple Sklerose damals schubförmig remittierend verlaufen sei und neben einer klinischen Verschlechterung auch eine Verbesserung vorkommen könne (S. 2). Gestützt auf die klinische Untersuchung vom 4. Mai 2010 diagnostizierte Dr. D. in seinem Bericht vom 21. September 2010 eine Multiple Sklerose mit wahrscheinlich sekundärem progredien- tem Verlauf. Den Krankheitsverlauf beschrieb Dr. D._______ als relativ schnell progredient. Seit der Untersuchung durch Dr. C._______ habe sich eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin ergeben. Während sie vor einem Jahr noch für längere Strecken an einem Gehstock habe gehen können, sei die Beschwerde- führerin heute auf Hilfsmittel wie Rollator, Rollstuhl und Elektromobil an- gewiesen (S. 3 Ziff. 1). In den unteren Extremitäten habe die Kraft in allen Muskelgruppen rechtsbetont deutlich nachgelassen und es zeige sich ei- ne Zunahme der Spastizität (S. 2). Zudem sei die Beschwerdeführerin in ihrer geistigen Belastbarkeit deutlich eingeschränkt. Für eine 100%ige Büro- oder ähnliche Tätigkeit sei sie daher sicher nicht geeignet. Bei Kli- nikaustritt (am 14. Februar 2009) habe man ihr bis auf Weiteres eine Ar- beitsfähigkeit von 50% attestiert (S. 3 Ziff. 2). Im Haushalt könne die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer motorischen Einschränkung nur noch leichte körperliche Arbeiten ausführen und daher nicht mehr als ca. 30%
C-1758/2010 Seite 17 bis 40% ihres Zweipersonenhaushaltes übernehmen (S. 4 Ziff. 3). Dr. D._______ hielt in seinem Bericht abschliessend fest, dass die Be- schwerdeführerin in höchstens ein bis zwei Jahren wahrscheinlich voll- ständig rollstuhlgebunden sei, mentale Störungen bekommen und in ihrer psychophysischen Belastbarkeit weiter eingeschränkt sein werde. Im Mai 2010 sei die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Bürotätigkeit höchstens 50% arbeitsfähig gewesen und ihre Arbeitsfähigkeit werde mehr und mehr abnehmen (S. 4 Ziff. 6). 6.3.3 Der RAD-Arzt Dr. I._______ äusserte sich in seinem zweiten Schlussbericht vom 16. November 2010 (act. IV/60 zum replikweise vor- gelegten Bericht des Dr. D._______ vom 21. September 2010 und stellte als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu eine "Sclérose en plaques de forme probablement secondaire progressive – G 53" (Multiple Sklerose mit wahrscheinlich sekundär progredientem Ver- lauf). Die Nebendiagnosen blieben im Vergleich zum Bericht vom 19. No- vember 2009 unverändert. Der RAD-Arzt hielt fest, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin, welche bei Austritt aus der Klinik E._______ (im Februar 2009) von dieser auf 50% geschätzt worden sei, bis zum Zeitpunkt der neurolo- gischen Untersuchung durch die Gutachterin (am 21. August 2009) auf 100% erhöht habe. Dies könne damit erklärt werden, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin bis dahin einen schubförmig remittierenden Ver- lauf aufgewiesen habe. Danach habe sich die Situation aber geändert: Aufgrund des plausiblen Berichts von Dr. D._______ sei erkennbar, dass die Krankheit von nun an einen anderen, sekundär progredienten Verlauf nehme. Diesfalls sei keine Gesundheitsverbesserung mehr möglich. Die neurologische Untersuchung durch Dr. D._______ zeige deutlich eine Verschlechterung und rechtfertige eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin von höchstens 50% ab dem Zeitpunkt der Untersuchung am 4. Mai 2010. 6.3.4 Im Verlaufsbericht vom 7. Februar 2011 (act. 19/1) führte Dr. D._______ sodann aus, dass er anlässlich der Untersuchung vom 10. Januar 2011 eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustan- des der Beschwerdeführerin in somatischer und psychophysischer Hin- sicht festgestellt habe und nicht glaube, dass die Beschwerdeführerin noch ein Arbeitspensum von 50% in ihrer Tätigkeit als Sekretärin bewälti- gen könne (S. 2).
C-1758/2010 Seite 18 6.3.5 Zusammenfassend ergibt sich aus dem schlüssigen Bericht des Dr. D._______ vom 21. September 2010 und der übereinstimmenden Stellungnahme des RAD-Arztes vom 16. November 2010, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der neurologischen Un- tersuchung Ende August 2009 erheblich verschlechtert hat und sich wei- ter verschlechtern wird. Die prognostizierte fortschreitende Gesundheits- verschlechterung wird im Verlaufsbericht des Dr. D._______ vom 7. Februar 2011 bestätigt. Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2010 stützte sich aber wie erwähnt auf das neurologische Gutachten vom 17. Oktober 2009, welches – basierend auf der Untersuchung vom 21. August 2009 –bei Erlass der Verfügung nicht mehr aktuell war. Zwi- schen der letzten medizinischen Untersuchung und dem Verfügungszeit- punkt lagen rund sechs Monate, in welchen eine wesentliche Verände- rung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist, die in der angefochte- nen Verfügung nicht berücksichtigt wurde. Zwar hat die Beschwerdefüh- rerin der Vorinstanz mit ihren schriftlichen Einwänden vom 29. November 2009 – und damit vor Erlass der Verfügung – eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf ihre Gehfähigkeit und Be- lastbarkeit angezeigt sowie eine entsprechende Abklärung bei Dr. D._______ beantragt. Ihre Vorbringen waren glaubhaft, insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass der Verlauf der diagnostizierten kom- plexen Nervenkrankheit Multiple Sklerose grundsätzlich als nicht voraus- sehbar und sehr individuell gilt (vgl. www.multiplesklerose.ch Verlauf) sowie in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin im neurologischen Gutachten vom 17. Oktober 2009 eine unsichere bzw. of- fene Prognose gestellt und in diesem Zusammenhang auch auf einen neuen Herd hingewiesen worden war (act. IV/46 S. 5 f.). Es bestanden demnach Anhaltspunkte für einen erheblichen Wandel des Sachverhaltes in den Monaten vor dem Verfügungszeitpunkt. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz vor dem Erlass der Verfügung weitere medizinische Abklärungen vornehmen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin in Beruf und Haushalt in Erfahrung zu bringen. Denn massgebend ist – wie bereits ausgeführt (E. 4) – der bei Erlass der Verfügung vorlie- gende Sachverhalt. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Vorinstanz die massgebenden und notwendigen Abklärungen vornehmen müssen (Art. 57 Abs. 2 IVG), was sie vorliegend pflichtwidrig unterlassen hat. 6.3.6 Ebenfalls ungenügend sind die vorinstanzlichen Abklärungen hin- sichtlich der Frage, ab wann und in welchem Umfang die Beschwerdefüh- rerin aufgrund der Multiplen Sklerose arbeitsunfähig geworden ist. Die
C-1758/2010 Seite 19 Vorinstanz machte in dieser Hinsicht keine weiteren Ausführungen, son- dern verneinte das Vorliegen der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ohne Begründung. Gestützt auf die vorliegenden medizi- nischen Akten (vgl. act. IV/31, 33) ist aber nicht auszuschliessen, dass bereits vor dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik E._______ im Januar/Februar 2009 eine die Wartefrist auslösende Ar- beitsunfähigkeit (von mindestens 20%) vorlag (vgl. E. 5.2). 6.3.7 In den Akten fehlen somit medizinische Angaben zur Frage, ab wann bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Multiplen Sklerose eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und wie sich ihre gesundheitliche und arbeitsmedizinische Situation seither entwickelt hat. Erforderlich sind ent- sprechende medizinische Angaben zum Verlauf der Krankheit und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Be- ruf und Haushalt. Zu diesem Zweck ist ein fachärztliches Gutachten ein- zuholen. Die Ermittlung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den häuslichen Verrichtungen ist gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorzunehmen (vgl. E. 5.5.3). 6.4 Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung in medizi- nischer Hinsicht auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG), weshalb über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht entschieden werden kann. Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Ab- klärung bzw. Vervollständigung der Akten und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung ist rechtsprechungsgemäss ohne weiteres möglich, da relevante Fragen bisher vollständig ungeklärt blieben (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 7. Die Beschwerde vom 19. März 2010 ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2010 aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
C-1758/2010 Seite 20 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Be- schwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der ge- leistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi- gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un- ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Par- teientschädigung von Fr. 2'700.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchs- tens Fr. 400.-]) gerechtfertigt.
C-1758/2010 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 2'700.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
C-1758/2010 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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