B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1738/2015
Urteil vom 5. November 2015 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Begehren um Übertritt in eine andere Ausgleichskasse, Verfügung des BSV vom 20. März 2013.
C-1738/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ mit Sitz in A., welche als Arbeitgeberin der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AK-2) angeschlossen ist, trat am 22. Juni 2012 per 1. Januar 2013 dem Verband B. bei und äusserte zugleich den Willen, per 1. Januar 2013 zu dessen Ausgleichs- kasse C._______ überzutreten (Dossier C-1784/2013, Vorakten 1). Die Ausgleichskasse C._______ setzte die AK-2 mit Schreiben vom 24. August 2012 über das Übertrittsbegehren der X._______ sowie weiterer Mitglieder eines ihrer Gründerverbände in Kenntnis, wogegen die AK-2 am 19. Okto- ber 2012 Einspruch erhob. In der Folge riefen sowohl die Ausgleichskasse C._______ als auch die neuen Verbandsmitglieder, welche einen Wechsel der Ausgleichskasse beabsichtigten, das Bundesamt für Sozialversiche- rungen (BSV) an und ersuchten um Beurteilung der Übertrittsgesuche (C- 1784/2013, Vorakten 1, 2 und 9). B. Mit Verfügung vom 20. März 2013 (C-1784/2013, Vorakten 9) lehnte das BSV den Kassenwechsel ab und entschied, dass sämtliche neuen Ver- bandsmitglieder der AK-2 angeschlossen bleiben. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es komme unter Würdigung der dargelegten Gründe und vorgebrachten Argumente zum Schluss, dass die Institutionen, welche zum Betreuungs- und Pflegebereich zählten und bezeichnender- weise bislang dem Verein D._______ angehört hätten, nebst der Zugehö- rigkeit zur Ausgleichskasse C._______ kein "anderes wesentliches Inte- resse" im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) an der Mitglied- schaft im Verband B._______ hätten. Der Beitritt zu diesem Verband ziehe deshalb die Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse C._______ nicht nach sich. C. Gegen die Verfügung des BSV (nachfolgend Vorinstanz) vom 20. März 2013 erhob die X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. April 2013 (C-1784/2013, act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Kassenwechsels sowie eventualiter die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Im Wesentlichen führte sie zur Begründung aus, sie sei eine privatrechtliche Körperschaft, die keine Subventionen durch die öffentliche Hand erhalte, und müsse als solche betriebswirtschaftlich handeln. Ihr Interesse am Kassenwechsel sei
C-1738/2015 Seite 3 wesentlich, da ihr dieser im Bereich der Beiträge für die Familienaus- gleichskasse eine Einsparung von rund Fr. 9'000.- ermögliche. Aus ihrer Sicht sei das dargelegte betriebswirtschaftliche Interesse als wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV zu qualifizieren; die Vo- rinstanz habe sich mit dieser Frage in der angefochtenen Verfügung indes- sen nicht auseinandergesetzt, was einer Rechtsverweigerung gleich- komme. Sofern die Vorinstanz die Ansicht vertrete, das Einsparungspoten- zial stelle kein wesentliches Interesse für einen Kassenwechsel dar, be- stehe ein Rechtsanspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren. C.a Der mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 eingeforderte Kosten- vorschuss im Betrag von Fr. 2'000.- ging innert Frist in der Gerichtskasse ein (C-1784/2013, act. 2 und 4). C.b In der Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 (C-1784/2013, act. 6) bean- tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zu Begrün- dung im Wesentlichen aus, sie habe in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für den Wechsel der AHV-Ausgleichskasse beim Erwerb der Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe einlässlich darge- stellt und im konkreten Fall als nicht gegeben beurteilt. Des Weiteren gelte ein Einsparungspotenzial als rein finanzielles Interesse und nicht als "an- deres wesentliches Interesse" im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV. Von ei- ner Rechtsverweigerung könne ferner keine Rede sein. C.c Auch die AK-2 (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2013 (C-1784/2013, act. 7) die Abwei- sung der Beschwerde und stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwer- deschrift enthalte keine relevanten, neuen Gesichtspunkte, die nicht be- reits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen seien. Sie verweise auf ihre Stellungnahmen an die Vorinstanz vom 6. Dezember 2012 und 14. Februar 2013 sowie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, welchen sie nichts beizufügen habe. C.d Mit Replik vom 24. Juli 2013 (C-1784/2013, act. 9) hielt die Beschwer- deführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und führte sinngemäss er- gänzend aus, es treffe nicht zu, dass sie bislang dem Verein D._______ angehört habe. Die Vorinstanz habe sich weder mit ihrer Rechtsform noch mit ihrem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich auseinandergesetzt; sie ver- kenne, dass die Beschwerdeführerin als Genossenschaft ein kaufmänni- sches Gewerbe betreibe und habe zudem keine Differenzierung zwischen
C-1738/2015 Seite 4 ihr und den anderen elf Organisationen vorgenommen, welche die Kasse zu wechseln beabsichtigten. C.e Mit Urteil C-1784/2013 vom 27. Juni 2014 trat das Bundesverwaltungs- gericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein und überwies die Sache zur Durchführung eines Einspracheverfahrens an die Vo- rinstanz, da es zum Schluss gelangte, dass bei Streitigkeiten über die Kas- senzugehörigkeit im Verfahren vor der Vorinstanz zwingend ein Ein- spracheverfahren nach Art. 52 ATSG (SR 830.1) durchzuführen sei. D. Gegen das Urteil C-1784/2013 erhob die Vorinstanz Beschwerde beim Bundesgericht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache an das Bundesverwaltungs- gericht zurückzuweisen, damit dieses materiell entscheide. D.a Das Bundesgericht hiess die von der Vorinstanz erhobene Be- schwerde mit Urteil 9C_660/2014 vom 5. März 2015 gut und wies die Sa- che zur materiellen Entscheidung ans Bundesverwaltungsgericht zurück. Es legte dazu dar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus den Materialien ergibt, lediglich dann, wenn das BSV als erstinstanzli- che Behörde über sozialversicherungsrechtliche Leistungen entscheidet, die Verfahrensbestimmungen des Allgemeinen Teils des Sozialversiche- rungsrechts (und subsidiär das VwVG; Art. 55 Abs. 1 ATSG) zur Anwen- dung gelangen sollen. In den übrigen Fällen, namentlich im aufsichtsrecht- lichen Bereich, soll sich das Verfahren dagegen wie bisher nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz des Bundes richten. Verfügungen des BSV über die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 Abs. 6 AHVG unterliegen demzufolge der Beschwerde. D.b Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren in der Folge wie- der auf und gab der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen (Verfügung vom 20. März 2015, act. 2). D.c Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2015 auf die Ausführungen in ihrer Beschwerde und Replik und unterstrich, dass ihr Betrieb ein klassischer KMU-Betrieb sei, woran auch die Gemein- nützigkeit und die personenbezogene Gesellschaftsform nichts ändere (act. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom
C-1738/2015 Seite 5 Schlussbemerkungen (act. 3). Die Vorinstanz liess sich innert der vorgege- benen Frist nicht mehr vernehmen. E. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln finden in for- mell-rechtlicher Hinsicht – mangels anderslautender Übergangsbestim- mungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). Entsprechend beurteilt sich die Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts vorliegend nach den aktuellen verfahrensrechtlichen Bestim- mungen. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 1 - 101 ter AHVG) grundsätzlich anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 2 AHVG). Nach der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden die Verfahrensbe- stimmungen des ATSG auch Anwendung, wenn das BSV als erstinstanzli- che Behörde über sozialversicherungsrechtliche Leistungen entscheidet. In den übrigen Fällen, namentlich im aufsichtsrechtlichen Bereich, wie hier, richtet sich das Verfahren allerdings nach dem VwVG. Verfügungen des BSV über die Kassenzugehörigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 6 AHVG sind aufsichtsrechtlicher Natur, weshalb in diesem Bereich das VwVG gilt und diese Verfügungen der Beschwerde unterliegen (Art. 44 VwVG; BGE 141 V 191 E. 3.3).
C-1738/2015 Seite 6 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Das BSV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor (BGE 141 V 191 E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist von der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten. 2. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob das BSV das Über- trittsbegehren der Ausgleichskasse C._______ betreffend die Beschwer- deführerin zu Recht abgelehnt hat. 2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 AHVG werden den Verbandsausgleichskassen alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband an- gehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen. Zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen befugt sind ein oder mehrere schweizerische Berufsverbände sowie ein o- der mehrere schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden, wenn die Vorausset- zungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a und b AHVG erfüllt sind. 2.2 Den kantonalen Ausgleichskassen werden, soweit nicht eine der bei- den Ausgleichskassen des Bundes zuständig ist (vgl. Art. 62 AHVG), alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitrags- pflichtiger Arbeitgeber (Art. 64 Abs. 2 AHVG). Den kantonalen Ausgleichs- kassen kommt somit die Funktion einer Auffangkasse zu (BGE 101 V 22 E. II.1; BGE 102 V 213 E. 2).
C-1738/2015 Seite 7 2.3 Nicht im Gesetz selber, sondern in Art. 121 AHVV geregelt ist ein allfäl- liger Kassenwechsel. Nach dessen Abs. 1 ist ein Wechsel der Ausgleichs- kasse nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen. Der Erwerb der Mitgliedschaft ei- nes Gründerverbandes vermag gemäss Abs. 2 den Anschluss an die be- treffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er aus- schliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches In- teresse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird. 2.4 Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. des damaligen Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG]) ergibt sich Folgendes: 2.4.1 Für die Beurteilung der Frage, ob an der Vereins- bzw. Verbandszu- gehörigkeit ein wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV besteht, ist nicht die Bezeichnung der Mitgliedschaft (z.B. Aktiv- oder Pas- sivmitglied) massgebend. Vielmehr ist zu prüfen, welche Vorteile dem Be- treffenden aus der Mitgliedschaft erwachsen. Ergibt sich dabei, dass ein wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft besteht, so bewirkt diese den Anschluss an die Verbandsausgleichskasse (BGE 102 V 213 E. 3). Die Kassenzugehörigkeit ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des Kompetenzbereiches der Ausgleichskassen und ist daher der freien Ver- einbarung zwischen den Kassen entzogen; jede Ausgleichskasse hat von Amtes wegen zu prüfen, welche Personen zu ihrem Mitgliederbestand ge- hören (BGE 102 V 213 E. 1, BGE 101 V 22 E. II.3). 2.4.2 Der Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse ist nur zu verwei- gern, wenn es objektiv unmöglich ist, ein nebst der Kassenzugehörigkeit anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachzuwei- sen, wie dies etwa beim Erwerb der Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe der Fall sein kann. Objektive Gesichtspunkte lassen sich da- bei durch die Berücksichtigung der Interessenlage und der statutenmässi- gen Zwecksetzung des betreffenden Gründerverbandes gewinnen (Urteil EVG H 221/98 vom 21. Juli 2000 E. 2b, ZAK 1953 S. 139). Wird ein Arbeit- geber Mitglied des eigenen Berufsverbandes, kann das für einen Kassen- wechsel vorausgesetzte wesentliche Interesse als gegeben gelten, sodass für die Anwendung von Art. 121 Abs. 2 AHVV kein Raum bleibt. Eine ex- tensive Auslegung der Verordnungsbestimmung in Art. 121 Abs. 2 AHVV würde die kantonalen Ausgleichskassen gegenüber den Verbandsaus- gleichskassen bevorzugen, was Art. 64 AHVG nicht zulässt (BGE 139 V 58 E. 1.3; Urteil EVG H 149/01 vom 25. September 2001 E. 2b; Urteil EVG H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 2 und 3; ZAK 1988 S. 34 f. E. 2).
C-1738/2015 Seite 8 2.4.3 Mit Urteil H 221/98 vom 21. Juli 2000 hat das EVG die Beschwerde der Ausgleichskasse (Hotela) des Schweizer Hotelier-Vereins (SHV) und des Schweizer Reisebüro-Verbandes (SRV) gegen einen Entscheid des BSV abgewiesen, mit welchem das BSV die Übertrittsbegehren mehrerer Alters- und Pflegeheime abgelehnt hatte. Das EVG führte mit Bezug auf die Statuten und das dazugehörige Ausführungsreglement (in welchem Al- ters- und Pflegeheime ausdrücklich nicht als Hotel im Sinne der Statuten bezeichnet wurden) des SHV aus, die Interessenverfolgung der zur Dis- kussion stehenden Heime werde vom Vereinszweck des SHV nicht unmit- telbar miterfasst und der SHV stelle insofern einen branchenfremden Ver- band dar (E. 3b). Den Umstand, dass einzelne der vom SHV angebotenen Dienstleistungen auch Alters- und Pflegeheimen zugutekommen können, erachtete das Gericht noch nicht als ausreichend, um ein wesentliches In- teresse an der Vereinsmitgliedschaft zu begründen. 2.5 Art. 121 Abs. 2 AHVV statuiert eine Abweichung von dem in Art. 64 AHVG verankerten Grundsatz, wonach der Beitritt zu einem Gründerver- band zwingend den Anschluss an dessen Ausgleichskasse nach sich zieht und den kantonalen Ausgleichskassen nur diejenigen Arbeitgebenden an- geschlossen sind, die keinem Gründerverband angehören. Die Vereinbar- keit der Verordnungsbestimmung mit übergeordnetem Recht wurde vom Bundesgericht nie in Frage gestellt. Es hat Art. 121 Abs. 2 AHVV aber eng ausgelegt. Deshalb ist die Frage, ob ein anderes wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV besteht, nicht weiter zu prüfen, wenn ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin Mitglied des eigenen Berufsver- bands wird. Ein Beitritt zu einem branchenfremden Verband begründet hin- gegen die Vermutung, dieser bezwecke ausschliesslich den Anschluss an die betreffende Ausgleichskasse. Art. 121 Abs. 2 AHVV hat somit insbe- sondere die Funktion, das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot zu kon- kretisieren. Ein Betrieb soll nicht ein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes Wahlrecht hinsichtlich einer bestimmten Ausgleichskasse ausüben kön- nen, indem er einem Gründerverein beitritt, obwohl ihn mit diesem Verein nichts verbindet. Die Verordnungsbestimmung kann jedoch – mangels ent- sprechender Gesetzesdelegation (vgl. Art. 64 Abs. 4 AHVG) – lediglich das Gesetz weiter ausführen, nicht aber abändern; sie darf die Rechte der Be- troffenen nicht (weiter) einschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 136 ff., BGE 136 I 29 E. 3.3). 3.
C-1738/2015 Seite 9 3.1 Das für einen Kassenwechsel vorausgesetzte wesentliche Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV kann als gegeben gelten, wenn ein Arbeit- geber Mitglied des eigenen Berufsverbandes wird. Beim Erwerb der Ver- bandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe hingegen kann es der Fall sein, dass es objektiv unmöglich ist, ein nebst der Kassenzugehörig- keit anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nach- zuweisen (vgl. E. 2.4.2 hiervon). Die Beschwerdeführerin sowie weitere 11 Organisationen traten per 1. Januar 2013 dem Verband B._______ bei. Es stellt sich daher die Frage und ist nachfolgend zu prüfen, ob der Verband B._______ in Bezug auf die Beschwerdeführerin als brancheneigen oder - fremd einzuordnen ist. 3.1.1 Die AK-2 brachte im vorinstanzlichen Verfahren den Einwand ein, bei den zwölf Einrichtungen aus dem Pflege- und Betreuungsbereich handle es sich ausnahmslos weder um Einzelfirmen noch um Gesellschaften, son- dern um Verbände bzw. Vereine und um eine Genossenschaft. Die be- troffenen Einrichtungen seien langjährige Mitglieder der AK-2 mit öffentlich- rechtlichem Charakter (vgl. angefochtene Verfügung E. 5b). Die Vorinstanz nahm diesen Aspekt in der Begründung ihrer angefochte- nen Verfügung auf und setzte sich damit weitergehend im Rahmen der Prü- fung, ob der Verband B._______ in Bezug auf die neu beigetretenen Ein- richtungen als branchenfremder Verband zu werten sei, auseinander. Sie führte diesbezüglich aus, der Verband B._______ schliesse Geschäftsin- haber zusammen (Einzelfirmen und Gesellschaften). Zu denken sei in ers- ter Linie an Verkaufsläden, Gewerbebetriebe und Handelsunternehmen, worauf auch der in den Statuten enthaltene Zusatz "Einzelfirmen und Ge- sellschaften" hinweise. Gemäss Duden online (http://www.duden.de, be- sucht am 12. Oktober 2015) sei unter einem Geschäftsinhaber der "Inhaber eines Geschäfts (2a)" zu verstehen, wobei "Geschäft" am angegebenen Ort wie folgt definiert werde: "gewerbliches oder kaufmännisches Unter- nehmen, Handelsunternehmen, Firma". Sowohl von ihren Aufgaben bzw. ihrem Tätigkeitsbereich wie auch von ihren Rechtsformen her würden die zwölf Organisationen aus dem Pflege- und Betreuungsbereich zu einem gänzlich anderen Segment des wirtschaftlichen Lebens gehören. Bezeich- nenderweise hätten die Institutionen denn bislang auch dem Verein D._______ angehört. Es könne somit als Zwischenfazit festgehalten wer- den, dass der Verband B._______ in Bezug auf die erwähnten Institutionen ein branchenfremder Verband sei (Verfügung E. 5d.). Im Fall des Beitritts zum Verband einer fremden Berufsgruppe sei ein anderes wesentliches
C-1738/2015 Seite 10 Interesse als die Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse an der Verbandsmit- gliedschaft nachzuweisen (E. 5e.). Den Schlussfolgerungen der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin in ih- rer Replik vom 24. Juli 2013 (C-1784/2013, act. 9) entgegen, es treffe nicht zu, dass sie bislang dem Verein D._______ angehört habe. Die Vorinstanz habe sich weder mit ihrer Rechtsform noch mit ihrem Aufgaben- und Tätig- keitsbereich auseinandergesetzt; sie verkenne, dass die Beschwerdefüh- rerin als Genossenschaft ein kaufmännisches Gewerbe betreibe. 3.1.2 Der Website der Beschwerdeführerin (...) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1984 als Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR (SR 220) gegründet wurde. Sie ist eine gemeinnützige, von den Steuern befreite Organisation und bezweckt die Mobilität von Menschen mit Behin- derung, wobei die Leistungen behindertengerecht und nach Möglichkeit zu den Tarifen und Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs erbracht werden sollen (Statuten, Art. 2). Die finanziellen Mittel der Genossenschaft sind das Genossenschaftskapital, allfällige Zinserträge, Spenden und Darlehen Dritter, Beiträge der öffentlichen Hand sowie Erträge aus den Dienstleis- tungen (Statuten, Art. 22). Die Beschwerdeführerin erbringt die Transport- dienstleistungen demzufolge gegen ein Entgelt, was sich auch den Infor- mationen auf ihrer Website entnehmen lässt (a.a.O. > Angebot > Tarife, besucht am 12. Oktober 2015). Nachdem sie allerdings steuerbefreit ist, darf sie als Institution keine Erwerbszwecke verfolgen und eine wirtschaft- liche Tätigkeit muss demnach ausgeschlossen sein (siehe http://www.ta- xinfo.sv.fin.be.ch > Suchen > Steuerbefreiung, besucht am 12. Oktober 2015). Als Institution ohne Verfolgung von Erwerbszwecken kann die Be- schwerdeführerin entsprechend nicht als Geschäftsinhaberin im Sinne der Definition gemäss Duden online gelten. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung daher zu Recht ausgeführt hat, han- delt es sich vorliegend um einen Erwerb der Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe. Weiter ist zu prüfen, ob nebst der Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse C._______ ein "anderes wesentliches Interesse" im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV an der Mitgliedschaft im Verband B._______ bestehen könnte. Dabei lassen sich objektive Gesichtspunkte durch die Berücksichtigung der Interessenlage und der statutenmässigen Zwecksetzung des betreffenden Gründerverbandes gewinnen (ZAK 1953 S. 139; vgl. E. 2.4.2 hiervon).
C-1738/2015 Seite 11 3.2 Vorab ist festzustellen, dass der Verband B._______ Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus mehreren Berufsbereichen und Wirtschafts- zweien umfasst und sich über einen ganzen Kanton erstreckt. Es handelt sich um einen Zusammenschluss von privaten Unternehmern unabhängig von ihrer Branche. Damit stellt der Verband B._______ einen regionalen zwischenberuflichen Verband im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AHVV dar. Der Begriff eines wesentlichen Interesses nach Art. 121 Abs. 2 AHVV kann je- doch gemäss eidgenössischer Rechtsprechung grundsätzlich nicht anders verstanden werden, ob es um den Wechsel von einer kantonalen Aus- gleichskasse zu einer Ausgleichskasse eines Berufsverbandes oder eines zwischenberuflichen Verbandes geht (vgl. BGE 139 V 58 E. 3.1). 3.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei nicht nachvollzieh- bar, dass sie ein Einsparungspotential von jährlich rund Fr. 9'000.- (na- mentlich bei den Beiträgen für die Familienausgleichskasse) nicht sollte realisieren dürfen (Schlussbemerkungen vom 14. April 2015, act. 4). Sie erhalte keine öffentlichen Beiträge mehr und müsse betriebswirtschaftlich handeln. Damit würden wesentliche Gründe für einen Kassenwechsel vor- liegen. Die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung jedoch mit keinem Wort auf das dargelegte betriebswirtschaftliche Interesse als wesentlicher Grund gemäss Art. 121 Abs. 2 AHVV eingegangen. Ausserdem habe sie die Mög- lichkeit, wonach ein Übertritt einzig im Rahmen der Familienausgleichs- kasse erfolgen könne, nicht geprüft (Beschwerde vom 3. April 2013, C- 1784/2013, act. 1). 3.2.2 Hierzu führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 (C-1784/2013, act. 6) aus, ein Einsparungspotential – so hoch es auch sein möge – gelte als rein finanzielles Interesse und nicht als anderes wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV. Der Kassen- wechsel sei des Weiteren bewusst nur unter dem Gesichtspunkt des AHV- Rechts überprüft worden, nachdem die Regelung und der Entscheid über die Kassenzugehörigkeit im Familienzulagenrecht in der Kompetenz der Kantone liege (Hinweis auf Art. 17 Abs. 2 Bst. B FamZG [Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen; SR 836.2]). Über einen Wechsel der Familienausgleichskasse sei daher nicht im Kassenzugehö- rigkeitsverfahren nach Art. 64 Abs. 6 AHVG zu entscheiden. 3.2.3 Wie die Beschwerdeführerin ausführt, besteht ihr Interesse am Wechsel der Ausgleichskasse einzig in einem Einsparungspotential im Be- reich der Familienausgleichskasse. Dazu ist anzumerken, dass das von
C-1738/2015 Seite 12 der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse in keinem Zusam- menhang mit dem Verband B._______ an sich und dessen in den Statuten festgehaltenen Zwecken, welche nicht die Führung von AHV- und Famili- enausgleichskassen betreffen (namentlich die allgemeine Wahrung der In- teressen der zusammengeschlossenen Geschäftsinhaber sowie die Pflege der Kollegialität), steht. Es handelt sich demzufolge hierbei nicht um ein eigentliches Interesse am Gründerverband an sich, sondern dieses bezieht sich ausschliesslich auf die offenbar tieferen Beiträge im Bereich der Fa- milienausgleichskasse. Für eine Gutheissung des Wechsels der Aus- gleichskasse ist jedoch ein nebst der Kassenzugehörigkeit anderes we- sentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachzuweisen (vgl. E. 2.4.2 hiervon). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf das geltend gemachte finanzielle Einsparungspotential daher zweifellos als nicht erfüllt zu erach- ten. Weitere Interessen am Beitritt zum Verband B._______ wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. 3.2.4 Im Übrigen bezieht sich das geltend gemachte Einsparungspotential auch nicht auf die AHV-Ausgleichskasse des Verbands B., zu wel- cher die Beschwerdeführerin zu wechseln beabsichtigt, sondern auf des- sen Familienausgleichskasse. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist sie für die Prüfung eines Wechsels der Familienausgleichskasse nicht zustän- dig. Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt des FamZG und in Ergänzung dazu sowie unter Berück- sichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV er- lassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbeson- dere die Kassenzugehörigkeit und die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse (Art. 17 Abs. 2 Bst. b und g FamZG). Nachdem es nicht Sache der Vorinstanz ist, darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für einen Wechsel der Familienausgleichskasse erfüllt sind, und dies dementspre- chend auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, wird die- ser Aspekt nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens umfasst. 3.3 Der Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse ist nach der Recht- sprechung zu verweigern, wenn der objektive Nachweis eines nebst der Kassenzugehörigkeit anderen wesentlichen Interesses an der Verbands- mitgliedschaft nicht gelingt (ZAK 1988 S. 34 E. 2 mit Hinweis). Vorliegend ist ein anderes wesentliches Interesse als die Zugehörigkeit zur Aus- gleichskasse an der Verbandsmitgliedschaft des Verbands B. nicht nachgewiesen. Der Erwerb der Mitgliedschaft des Gründerverbandes
C-1738/2015 Seite 13 vermag den Anschluss der Beschwerdeführerin an die Verbandsaus- gleichskasse daher nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde vom 3. April 2013, dass die Vorinstanz das dargelegte ökonomische Interesse als wesentlichen Grund gemäss Art. 121 Abs. 2 AHVV sowie die Möglichkeit, wonach ein Wechsel einzig im Rahmen der Familienausgleichskasse erfolgen könne, nicht geprüft habe, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Eine Rechtsverweigerung kann u.a. dann vorliegen, wenn sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers gar nicht auseinandersetzt; hier berührt sich das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. A. S. 830). Aufgrund der vorgenommenen materiellen Prüfung (vgl. E. 3.2.3 f. hiervon) kann ein diesbezüglicher all- fälliger Mangel indessen ohnehin als geheilt gelten, weshalb es sich vorlie- gend erübrigt, die Rüge der Rechtsverweigerung näher zu prüfen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese den Ver- bleib der Beschwerdeführerin bei der AK-2 verfügt hat, ist daher zu bestä- tigen und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 4.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-liegen- den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berück- sichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfah- renskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierig- keit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Par- teien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- fest- zulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (in gleicher Höhe) zu verrechnen. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde und die Beschwerdegegnerin als eine mit öffentlichen
C-1738/2015 Seite 14 Aufgaben betraute Organisation haben indessen keinen Anspruch auf Par- teientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE, BGE 126 V 143 E. 4; Urteil EVG H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 4c; Urteil EVG H 149/01 vom 25. Sep- tember 2001 E. 5b).
C-1738/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerdeführerin bleibt der Ausgleichskasse des Kantons Bern an- geschlossen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
C-1738/2015 Seite 16 Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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