Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1722/2019
Entscheidungsdatum
18.11.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1722/2019

Urteil vom 18. November 2020 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A., (Deutschland), vertreten durch B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 21. Februar 2019).

C-1722/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1980 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staats- angehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdefüh- rer) war in den Jahren 2008 bis 2013 in der Schweiz erwerbstätig und ent- richtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Der gelernte Offsetdru- cker war zuletzt in der Schweiz in einem erlernten Beruf vollzeitlich bei der C._______ AG tätig. Von 21. März 2012 bis 11. Juli 2012 war er zu 100 % und ab dem 12. Juli 2012 zu 50 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am 16. Mai 2013 per 31. August 2013 aufgelöst (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 17 f., Dok. 25 S. 3, Dok. 27, Dok. 28 S. 3, Dok. 32 S. 2, Dok. 53 S. 4 f., Dok. 104). A.b Nachdem die damalige Arbeitgeberin den Versicherten mit Eingabe vom 11. Juni 2012 (Datum Postaufgabe) bei der damals zuständigen IV- Stelle des Kantons D._______ (im Folgenden: IV-Stelle D.) auf- grund von seit 2009 bestehenden schweren Magenbeschwerden zur Früherfassung gemeldet (vgl. Dok. 1-17) und diese den Versicherten nach erfolgtem Früherfassungsgespräch vom 11. Juli 2012 dazu aufgefordert hatte (vgl. Dok. 21 und Dok. 23), reichte er mit Eingabe vom 24. Juli 2012 ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein (vgl. Dok. 27). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische sowie berufliche Abklärungen (vgl. Dok. 1-16, Dok. 18 f., Dok. 25 f., Dok. 28-32 und Dok. 38) und gab schliesslich ein polydisziplinäres Gutachten in den Fach- disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Chirurgie, Gastroenterologie und Psychiatrie/Psychotherapie in Auftrag (vgl. Dok. 33, 36 und 39 f.). Nach Eingang des Gutachtens vom 12. März 2013 (Dok. 46) wurde dieses dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet. Ge- stützt auf dessen Beurteilung vom 9. April 2013 sowie auf eine interne in- terdisziplinäre Konsensbeurteilung vom 24. April 2013 (vgl. Dok. 62 S. 8) wurden dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. April 2013 die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (vgl. Dok. 49). Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt E., mit Eingabe vom 24. Mai 2013 (Dok. 53) und ergänzender Begründung vom 20. Juni 2013 (Dok. 59) dagegen Einwand erhoben hatte, unterbreite die IV-Stelle D._______ das Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung. Gestützt auf des- sen Stellungnahme vom 24. Juni 2013 (Dok. 62 S. 10) wies die IV-Stelle D._______ das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2013 ab

C-1722/2019 Seite 3 (Dok. 61). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. dazu die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Versicherten und der IV- Stelle D._______ [Dok. 65]). B. B.a Am 15. August 2017 reichte der zwischenzeitlich in sein Heimatland zurückgekehrte Versicherte über die Deutsche Rentenversicherung ein neues Leistungsgesuch ein (Dok. 90). Dieses wurde samt diverser medizi- nischer Berichte aus dem Zeitraum vom 29. Juni 2009 bis zum 14. Juli 2017 sowie den Formularen E 204, E 205 und E 207 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) übermittelt (vgl. Dok. 66-92). Nachdem die Vorinstanz Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht getätigt hatte (vgl. Dok. 93-127), unterbreitete sie das Dossier dem RAD zur Stellungnahme. Gestützt auf dessen Beurteilung vom 2. März 2018 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. März 2018 mit, dass trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung wei- terhin eine gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zu- mutbar sei, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (vgl. Dok. 130). B.b Mit Eingabe vom 12. April 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch seine Mutter B._______, unter Beilage einer Bescheinigung einer schwer- wiegenden chronischen Erkrankung vom 23. März 2018 und einer Bestäti- gung einer seit dem 3. August 2015 durchgehenden Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung vom 6. November 2017 Einwand gegen den Vorbescheid vom 15. März 2018 und machte im Wesentlichen eine seit 2013 schnell zunehmende Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend (vgl. Dok. 131-133). In der Folge unterbreitete die Vorinstanz das Dossier erneut dem RAD und teilte gestützt auf dessen Stellungnahmen vom 7. Juni 2018 (Dok. 134 und Dok. 136) und vom 19. Juli 2018 (Dok. 140 f.) dem Versi- cherten mit Schreiben vom 8. August 2018 mit, dass eine medizinische Ab- klärung in der Schweiz in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Viszeralchirurgie notwendig sei und der Auftrag dazu per Zufallsprinzip über die Onlineplattform SuisseMED@p vergeben werde. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass bei einer allfälligen Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen umgehend ein entsprechen- des ärztliches Zeugnis zunächst per Fax und anschliessend im Original per Post einzureichen sei. Im Weiteren legte sie ihrem Schreiben die vorgese- henen Fragen an die Gutachter bei und gab Gelegenheit, innert einer Frist von 10 Tagen eventuelle Zusatzfragen einzureichen. Schliesslich machte sie den Versicherten auf eine mögliche Kostenauferlegung aufmerksam,

C-1722/2019 Seite 4 falls die Termine in unentschuldbarer Weise nicht eingehalten werden soll- ten (vgl. Dok. 145). B.c Mit Eingabe vom 17. August 2018 (Datum Postaufgabe) machte der Versicherte einerseits aufgrund seines physischen und psychischen Zu- stands eine Reise- und Transportunfähigkeit geltend, wobei er zur Begrün- dung auf ein – vorab per Fax übermitteltes – ärztliches Attest seiner Haus- ärztin vom 17. August 2018 verwies; andererseits forderte er die Vorinstanz auf, seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung auf Basis des «EU weit gültigen Rentenbescheids der Deutschen Rentenversiche- rung vom 24. Mai 2015» in vollem Umfang anzuerkennen (vgl. Dok. 146 und Dok. 148 f.). Nachdem das Attest dem RAD zur Stellungnahme unter- breitet worden war (Dok. 147), teilte die IVSTA dem Versicherten gestützt auf dessen Beurteilung vom 28. September 2018 (Dok. 152) mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 mit, eine Reiseunfähigkeit sei objektiv nicht nachge- wiesen eine Abklärung in der Schweiz sei aufgrund eines unklaren medizi- nischen Sachverhalts notwendig. Gleichzeitig machte sie den Versicherten darauf aufmerksam, dass die IV-Stelle – dies nachdem die betreffende Per- son vorher schriftlich und unter Einräumung einer angemessenen Bedenk- zeit auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sei – aufgrund der Akten beschliessen könne, wenn der Versicherte ohne Entschuldigungsgrund seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Ausserdem wies sie darauf hin, dass für die Invaliditätsbemessung allein schweizeri- sche Rechtsnormen massgebend seien und gemäss ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine Bindungswirkung an die Beurteilung aus- ländischer Versicherungsträger bestehe (vgl. Dok. 153). B.d Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 (Datum Postaufgabe) wiederholte der Versicherte seine mit Eingabe vom 17. August 2018 geltend gemach- ten Vorbringen und ergänzte, dass aufgrund seines Gesundheitszustands ein Entschuldigungsgrund vorliege (vgl. Dok. 154). Mit dem als Mahnung bezeichneten Schreiben vom 12. November 2018 hielt die IVSTA an der Durchführung der medizinischen Abklärung in der Schweiz fest und setzte dem Versicherten «eine letzte Frist» bis zum 12. Dezember 2018, um seine Teilnahme an der polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz schriftlich zu bestätigen. Gleichzeitig drohte die IVSTA an, dass sie ohne Antwort nach Ablauf der gesetzten Frist die Erhebungen einstellen und eine be- schwerdefähige Verfügung erlassen werde (vgl. Dok. 155). B.e Mit – vorab per Fax übermittelter – Eingabe vom 7. Dezember 2018 (Datum Postaufgabe) liess der Versicherte durch seine behandelnde Ärztin

C-1722/2019 Seite 5 erneut Gründe für eine Reiseunfähigkeit vorbringen (vgl. Dok. 157 und Dok. 159). Nachdem das neue ärztliche Attest vom 7. Dezember 2018 abermals dem RAD zur Beurteilung unterbreitet worden war (vgl. Dok. 158 und Dok. 160), hielt die IVSTA mit Schreiben vom 9. Januar 2019 weiterhin an der Durchführung der medizinischen Abklärung in der Schweiz fest mit der Begründung, eine Reiseunfähigkeit sei auch mit dem neuen Attest nicht belegt. Aufgrund der verschriebenen Medikamente könne jedoch die Reise zur Abklärung in die Schweiz in Begleitung erfolgen. Die Vorinstanz wies den Versicherten erneut darauf hin, dass sie – nach schriftlichem Hinweis auf die Rechtsfolgen und nach Ansetzung einer angemessenen Bedenk- Frist – aufgrund der Akten verfügen, das Verfahren einstellen oder Nicht- eintreten beschliessen könne, wenn der Versicherte seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme. Dement- sprechend werde eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zur Rückäusserung gewährt (vgl. Dok. 162). Nachdem der Versicherte daran festgehalten hatte, dass er in entschuldbarer Weise nicht an der Begutach- tung teilnehmen könne und die vorliegenden Akten eine genügende Ent- scheidgrundlage bildeten (Dok. 164), wies die Vorinstanz das Leistungsbe- gehren des Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 2019 ab mit der Begründung, es sei mehrmals schriftlich und unter Einräumung einer Be- denkzeit auf die Folgen der Beweislosigkeit hingewiesen worden. Der me- dizinische Sachverhalt sei ungeklärt geblieben, da die Teilnahme an der Abklärung in der Schweiz verweigert werde. Aufgrund der vorliegenden Ak- ten könne die Leistungsfähigkeit nicht rechtsgenüglich beurteilt werden, weshalb das Vorliegen einer Invalidität im Rechtssinne nicht bewiesen sei. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe der Versicherte zu tragen (vgl. Dok. 165). C. C.a Dagegen reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, mit Eingabe vom 25. März 2019 bei der IVSTA Beschwerde ein; diese Ein- gabe wurde am 9. April 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwal- tungsgericht übermittelt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgen- den: BVGer-act.] 1 f.). Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2019 und die Zusprache einer IV-Rente. Im Weiteren stellte er unter Hinweis auf feh- lende finanzielle Mittel sinngemäss ein Gesuch um Befreiung von den Pro- zesskosten. Zur Begründung seines materiellen Antrags führte er im We- sentlichen aus, sein psychischer Zustand habe sich ab August 2015 derart verschlechtert, dass er sich in psychischer und psychologischer Behand- lung befinde und nebst starken Schmerzmitteln nun auch Antidepressiva

C-1722/2019 Seite 6 einnehmen müsse. Nicht ohne Grund erhalte er seit 2018 von der Deut- schen Rentenversicherung eine volle EU-Rente. Es sei gesetzlich unzuläs- sig, unter Berufung auf Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG das Verfahren einzustel- len und Nichteintreten zu beschliessen, da einerseits in den Akten be- schlussrelevante Befunde und Berichte vorlägen und andererseits vorlie- gend aufgrund seines physischen und psychischen Zustands sehr wohl ein genügender Entschuldigungsgrund gegeben sei. Er sei weder allein noch in Begleitung in der Lage, wegen einer Begutachtung hunderte von Kilo- metern in die Schweiz zu fahren. C.b Am 17. April 2019 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten ein (vgl. BVGer-act. 3 und 6). C.c Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 (Datum Postaufgabe) reichte der Be- schwerdeführer aufforderungsgemäss eine auf seine Mutter ausgestellte Vertretungsvollmacht ein, zog sein Gesuch um Befreiung von den Verfah- renskosten, sofern diese Fr 1'000.- nicht überstiegen, zurück, wies auf die beigelegten ärztlichen Atteste seiner Hausärztin vom 7. Dezember 2018 sowie seiner Psychiaterin vom 28. März 2019 und vom 24. April 2019 hin, gemäss welchen er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht reisefähig sei, und beantragte erneut, dass eine Beurteilung der Invalidität des Be- schwerdeführers in dessen Abwesenheit auf Basis der vorliegenden Be- fundberichte, Atteste und Gutachten vorzunehmen sei (vgl. BVGer-act. 4 und 7). C.d Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 wurde der Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2019 bestätigt und – un- ter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Leistung eines Verfahrens- kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwi- schenverfügung gesetzt. Am 18. Juni 2019 wurde ein Betrag von Fr. 808.33 einbezahlt (vgl. BVGer-act. 8 f.). C.e Mit Vernehmlassung vom 7. August 2019 beantragte die IVSTA die Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der RAD sei zum Schluss gelangt, dass aufgrund widersprüchlicher ärztli- cher Beurteilungen eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz not- wendig sei. Zudem sei es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Beeinträchtigungen physischer und psychischer Art unabdingbar, diese in- terdisziplinär beurteilen zu lassen. Bei psychischen Störungen komme hinzu, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein strukturiertes

C-1722/2019 Seite 7 Beweisverfahren nach den definierten Indikatoren vorzunehmen sei. Vor- liegend gebe es keine objektiven medizinischen Gründe oder konkrete Um- stände, die einer Untersuchung in der Schweiz entgegenstünden, da die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Atteste gemäss RAD keine Reiseunfähigkeit nachgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus umfassend über seine Mitwirkungspflichten, über die Fol- gen einer verweigerten Mitwirkung sowie über die Folgen der Beweislosig- keit des medizinischen Sachverhalts informiert worden. Dem Beschwerde- führer sei insgesamt drei Mal eine Bedenkfrist eingeräumt worden, um seine Teilnahme an der Begutachtung in der Schweiz zu bestätigen. Zu- dem sei die Notwendigkeit der medizinischen Abklärung dargelegt und die Zumutbarkeit einer Reise in die Schweiz ärztlich geprüft worden. Das Mahn- und Bedenkzeit-Verfahren sei rechtsgenüglich durchgeführt worden und die Folgen der Beweislosigkeit habe der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. BVGer-act. 11). C.f Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2019 wurde dem Beschwer- deführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen (vgl. BVGer-act. 12). C.g Mit Spontaneingabe vom 29. August 2019 (Datum Postaufgabe) wi- dersprach der Beschwerdeführer der Ansicht der Vorinstanz und legte er- neut seinen Standpunkt dar (vgl. BVGer-act. 14). C.h Mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2019 wurde von dieser Spontaneingabe Kenntnis genommen und gegeben (vgl. BVGer-act. 15). C.i Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich-

C-1722/2019 Seite 8 tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und knapp formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 21. Februar 2019, mit welcher die Vorinstanz das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mangels dessen Mitwirkung abgewiesen hat. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem

  1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – Feststellungen aus- ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be- züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (zum Grundsatz der freien Beweis- würdigung, vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

C-1722/2019 Seite 9 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2019 in Kraft standen. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 21. Februar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.6 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An- spruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2

C-1722/2019 Seite 10 IVV [SR 831.201]; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie im vor- liegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi- onsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts- grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu- nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun- mehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs- pflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). 3.1 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad der versi- cherten Person seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine an- spruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im Be- schwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge- mutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 3.2 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 3.3 Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht, dass die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache ei- ner Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG) sei. Der Versicherer befinde darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Im Rahmen der Verfahrensleitung habe er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit,

C-1722/2019 Seite 11 Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu be- weisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz habe der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden könne. Dabei komme Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Un- tersuchungsgrundsatz werde ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach habe sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar seien. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssten jene Untersuchun- gen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Per- son habe sich somit jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweise. In diesem Sinne liege die medizinische Be- gutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwenden- den Stellen. Diese müssten sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehöre wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträ- gers, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des BGer 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 44 N 81 mit Hinweis auf SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u. 4.2). Anzufügen bleibt, dass sich eine versicherte Person rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie selbst einge- holte Arztberichte zu den Akten gibt und den Versicherer daran hindert, de- ren Ergebnisse durch eigene Abklärungen zu überprüfen (vgl. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 in fine). 4. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2019 nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens das Leistungs- gesuch abgewiesen. Ausgangspunkt des Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens bildete dabei die Uneinigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz hinsichtlich der von der IV-Stelle angekündigten polydiszip- linäre Begutachtung in der Schweiz in den Fachrichtungen Allgemeine In- nere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Viszeralchirurgie. Die Vorinstanz erachtet die Begutachtung in der Schweiz als notwendig und

C-1722/2019 Seite 12 zumutbar und bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass aufgrund der vorliegenden, nicht aktuellen und voneinander abweichenden medizi- nischen Beurteilung keine schlüssige Beurteilung möglich sei und im Wei- teren auch eine Reiseunfähigkeit objektiv nicht nachgewiesen sei. Demge- genüber stellt der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer interdiszipli- nären Begutachtung in der Schweiz in Frage, da seiner Ansicht nach eine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts aufgrund der Akten möglich sei. Im Weiteren macht er geltend, seine Mitwirkung nicht verletzt zu ha- ben, da seine Reiseunfähigkeit medizinisch ausgewiesen sei. Da zwischen den Parteien bezüglich der Einholung eines Gutachtens kein Konsens be- steht, ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz bezüglich der Anordnung des polydisziplinären Gutachtens in verfahrensmässiger Hinsicht rechts- konform vorgegangen ist. 4.1 Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 verfahrensrechtliche Rah- menbedingungen für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten formuliert. Diese Rechtsprechung hat es in BGE 138 V 271 wie folgt zu- sammengefasst: 4.1.1 Die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge erfolgt fortan nach dem Zufallsprinzip. Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72 bis IVV hat das Bundesamt für Sozialver- sicherungen (BSV) das Zuweisungssystem «SuisseMED@P» etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entspre- chende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. Ist eine Gutachter- stelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person mate- rielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Ein- wand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me- dizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Aus- standsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden. Es liegt indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrens- weiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gut- achtenseinholung bemühen, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. Da dies nicht einem formalisierten Verfahren entspricht, kann die Zulässigkeit von Einwendun- gen keiner Frist unterworfen werden. Nach Treu und Glauben hat die ver- sicherte Person Einwendungen freilich möglichst bald nach Kenntnis- nahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben; de-

C-1722/2019 Seite 13 ren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Einzel- falls. Bleibt der Konsens aus, so kleidet die IV-Stelle die betreffende Anord- nung in die Form einer Verfügung (Art. 49 ATSG), die unter allen erwähnten Gesichtspunkten anfechtbar ist. Mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachterstelle) unterbreiten die IV-Stellen der versi- cherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Modalitäten der Anordnung einer Expertise führte das Bundesgericht in BGE 137 V 210 unter anderem auch aus, dass wenn der Expertenauftrag an eine Gutachterstelle (wie eine MEDAS) gehe und die Namen der ein- zelnen Sachverständigen noch nicht bekannt seien, müsse deren Nennung nicht schon mit der Verfügung der Gutachtensanordnung erfolgen. Bei ei- ner entsprechenden Staffelung ergehe jedes Mal eine Verfügung, wenn eine Festlegung getroffen werde, welche die Verfahrensrechte der versi- cherten Person zu berühren geeignet sei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8). Al- lerdings ist eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle be- nannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72 bis IVV durch das Zuweisungssystem «SuisseMED@P» ange- kündigt wird, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 E. 4.5). 4.1.2 Demzufolge hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Ein- holung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklä- rungsstellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anord- nung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungs- charakter zukomme (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die Anordnung einer Expertise bei fehlendem Konsens grundsätzlich in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu erlassen sei, welche dem Ver- fügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspreche und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. beim Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sei (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7; UELI KIESER, a.a.O., Art. 44 N 39). Der in diesem Urteil vollzo- genen Rechtsprechungsänderung lagen im Wesentlichen die Sorge um das Fairnessgebot im Allgemeinen und die prozessuale Chancengleichheit (Waffengleichheit) im Besonderen zu Grunde. Das Bundesgericht hielt fest, im Verfahren um Sozialversicherungsleistungen bestehe ein relativ hohes Mass an Ungleichheit der Beteiligten (zu Gunsten der Verwaltung), indem der versicherten Person mit oftmals nur geringen finanziellen Mitteln eine spezialisierte Fachverwaltung mit erheblichen Ressourcen, besonders

C-1722/2019 Seite 14 ausgebildeten Sachbearbeitern und juristischen und medizinischen Fach- personen gegenüberstehe. Beim Feststellen struktureller Nachteile, von welchen Leistungsansprecher der Sozialversicherung typischerweise be- troffen seien, bedürfe es gegebenenfalls struktureller Korrektive (zum Gan- zen vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1 f. mit Hinweisen). 4.1.3 Eine Zwischenverfügung kann unter anderem dann angefochten wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1). In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht erkannt, dass diese Voraussetzung bei der Anordnung von medizinischen Gutachten und der Bezeichnung der Gutachter regel- mässig gegeben sei, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (vgl. E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen). Für die Beurteilung des nicht wieder gut- zumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfah- rens mit seinen spezifischen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) müsse berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar sei. Der Rechtsanwender sehe sich mangels aus- reichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefass- ten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich stehe die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streu- breite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur ent- sprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E. 2.5 mit Hinweisen). Diesen Umständen sei mit verfahrensrechtlichen Ga- rantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 und E. 3.4.2.3 in fine). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Sei dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, könne ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffne. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens bestehe (vgl. BGE 136 V 376), sei das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kä- men die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garan- tien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tra- gen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssten die gewährleis- teten Mitwirkungsrechte durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte einträten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss be- grenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden ge-

C-1722/2019 Seite 15 nüge es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Be- weiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spreche schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einherge- henden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 4.2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die vom Bundes- gericht mit BGE 137 V 210 formulierten und in weiteren Folgeurteilen (vgl. dazu etwa BGE 138 V 271, BGE 139 V 339, BGE 139 V 349, BGE 140 V 507, BGE 141 V 330; vgl. auch jüngst BGE 146 V 9) weiter präzisierten Rahmenbedingungen betreffend die Anordnung von MEDAS-Begutachtun- gen im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand: 1. Januar 2018), welches als Verwaltungsweisung für die Vorinstanz – nicht hingegen für das Sozialversicherungsgericht – verbind- lich ist (vgl. BGE 129 V 200 E. 3.2), nachvollzogen. Die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten ist dabei in den Randziffern 2077 ff. im Wesentlichen wie folgt geregelt: 4.2.1 Gelangt die IV-Stelle zum Schluss, dass ein polydisziplinäres Gut- achten erforderlich ist, informiert die IV-Stelle die versicherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung. Darin sind die vorgesehenen Fach- disziplinen zu erwähnen, ausserdem sind der Auftrag für ein medizinisches Gutachten (inkl. Gliederung des Gutachtens und Gliederung Konsensbe- urteilung; vgl. Anhang VI, VII und VIII) und allfällige Fragen beizulegen. Auch ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen in schriftlicher Form bei der IV-Stelle einzureichen, wobei der versicherten Person eine Frist von 12 Tagen nach Versand der Mitteilung zu setzen ist (Rz 2077-Rz. 2077.2). Stellt die versicherte Person Zusatzfragen, so überprüft die IV-Stelle diese im Rahmen ihres Ermessensspielraums sowohl in qualitativer wie quanti- tativer Hinsicht. Die Fragen sollten einer rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich sein. Akzeptiert die IV-Stelle nicht alle von der versicherten Per- son gestellten Zusatzfragen, so hat sie eine Zwischenverfügung zu erlas- sen (Rz. 2077.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 330). 4.2.2 Der Auftrag wird anschliessend auf der Onlineplattform Suisse- MED@P deponiert, wobei sich das Verfahren der Auftragsvergabe für po- lydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P nach dem Handbuch in An- hang V richtet. Das Bestätigungsmail der Plattform SuisseMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags ist im Versichertendos-

C-1722/2019 Seite 16 sier zu erfassen (Rz. 2077.4). Nach erfolgter Zuteilung durch Suisse- MED@P werden der versicherten Person die Gutachterstelle sowie die Na- men der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel durch die IV-Stelle mitgeteilt und ihr eine Frist von 12 Tagen nach Versand der Mitteilung gesetzt, um materielle Einwände (z.B. unnö- tige second opinion) oder formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterper- sonen geltend zu machen. Die IV-Stelle hat die Einwände zu prüfen (Rz. 2077.8-2077.10). Wenn den Einwänden der versicherten Person nicht oder nur teilweise entsprochen wird, hat die IV-Stelle eine Zwischenverfü- gung zu erlassen, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person bzw. Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (Rz. 2077.13). 4.3 Vorliegend hat die IV-Stelle den in den vorstehenden Erwägungen (E. 4.1-4.2.2) dargelegten Verfahrensablauf zur Einholung eines polydis- ziplinären Gutachtens nicht eingehalten: 4.3.1 Nachdem die Vorinstanz noch mit Vorbescheid vom 15. März 2018 (Dok. 130) gestützt auf die Akten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, kam sie aufgrund der vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Konsultation des RAD (vgl. Stellungnahmen vom 7. Juni 2018 [Dok. 136] und vom 19. Juli 2018 [Dok. 141]) zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt unklar und deshalb eine medizinische Abklärung in der Schweiz in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Viszeral-Chirurgie notwendig sei (Dok. 144). Dies sowie die Modalitäten der Auftragsvergabe gemäss Art. 72 bis IVV teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 2018 mit und legte den vorgesehenen Fragekatalog bei. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass der Versicherte bei Verhinderung aus medizinischen Grün- den umgehend ein ärztliches Zeugnis sowohl per Fax als auch im Original per Post an die Vorinstanz senden müsse. Schliesslich teilte sie ihm mit, dass sie ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen eine polydisziplinäre Gutachterstelle mit der Durchführung beauftragen werde. Innert dieser Frist von 10 Tagen habe er auch Zeit, allfällige Zusatzfragen einzureichen (vgl. Dok. 145). Der Beschwerdeführer reichte anschliessend innert dieser Frist sowohl per Fax als auch mit schriftlicher Eingabe vom 17. August 2018 ein gleichentags erstelltes ärztliches Attest betreffend Rei- seunfähigkeit ein und forderte die Vorinstanz dazu auf, seinen Leistungs-

C-1722/2019 Seite 17 anspruch gestützt auf den – seiner Ansicht nach EU weit gültigen – Ren- tenbescheid der Deutschen Rentenversicherung anzuerkennen (vgl. Dok. 146 und Dok. 148 f.). 4.3.2 Die Vorinstanz prüfte zwar in der Folge die Einwendungen des Be- schwerdeführers, indem sie insbesondere den RAD um Stellungnahme be- züglich der mit ärztlichem Attest vom 17. August 2018 geltend gemachten Reiseunfähigkeit bat (vgl. Dok. 146); doch statt gemäss dem vom Bundes- gericht mit BGE 137 V 210 vorgesehenen und vom BSV im für die Vor- instanz verbindlichen Kreisschreiben KSVI festgehaltenen Verfahren wei- ter zu verfahren, das heisst, in einem nächsten Schritt mittels Onlineplatt- form SuisseMED@p den Gutachtensauftrag an eine Gutachterstelle zu vergeben und anschliessend bei weiterhin fehlendem Konsens zwingend mittels anfechtbarer Zwischenverfügung (zur Verfügungspflicht vgl. die Klammerbemerkung in BGE 139 V 349 E. 5.4) an der vorgesehenen Be- gutachtung festzuhalten, ging sie direkt dazu über, ein Mahn- und Bedenk- zeitverfahren einzuleiten. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 wies sie den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflichten, insbesondere auf die möglichen Folgen bei verweigerter Mitwirkung hin, namentlich die dro- hende Abweisung des Leistungsbegehrens, und setzte ihm erstmals eine Bedenkfrist von 30 Tagen (vgl. Dok. 153). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2018 (Dok. 154) an seinem Standpunkt fest- gehalten hatte, hat die Vorinstanz mit Mahnung vom 12. November 2018 (Dok. 155) erneut auf die Notwendigkeit der Begutachtung in der Schweiz hingewiesen und den Versicherten aufgefordert, seine Teilnahme an der polydisziplinären Exploration bis zum 12. Dezember 2018 zu bestätigten. Nachdem mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 ein weiteres ärztliches At- test vom 7. Dezember 2018 vorgelegt worden war (vgl. Dok. 157 und Dok. 159), wies sie gestützt auf eine erneut beim RAD eingeholte Stellung- nahme vom 28. Dezember 2018 mit Schreiben vom 9. Januar 2019 aber- mals auf seine Mitwirkungspflichten sowie die drohenden Folgen bei Ver- weigerung hin und setzte wiederum eine Frist von 30 Tagen zur Rück- äusserung (vgl. Dok. 162). Da auch der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 an seiner Auffassung festhielt (vgl. Dok. 163 f.), wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch wie angedroht mit vorliegend angefochtener Endver- fügung vom 21. Februar 2019 ab. 4.4 Durch diese Vorgehensweise hat die Vorinstanz die vom Bundesge- richt mit BGE 137 V 210 formulierten und vom BSV im für die Durchfüh- rungsorgane verbindlichen KSVI festgehaltenen verfahrensrechtlichen

C-1722/2019 Seite 18 Rahmenbedingungen, denen das Bundesgericht grosse Bedeutung zu- misst (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1), klar missachtet. Dies stellt einen groben Verfahrensfehler dar, der trotz der vollen Kognition des Bundesverwal- tungsgerichts aufgrund seines formellen Charakters (vgl. BGE 127 V 431 3d/aa) vorliegend keiner Heilung zugänglich ist, würde doch mit einer mög- lichen Heilung im Beschwerdeverfahren das vom Bundesgericht be- zweckte Ziel der Stärkung der Gehörs- und Partizipationsrechte der versi- cherten Personen seines Sinngehalts entleert. Nach der klaren Rechtspre- chung des Bundesgerichts hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass über die materiellen Einwendungen der Notwendigkeit sowie der Zu- mutbarkeit der von der Vorinstanz angeordneten polydisziplinären Begut- achtung zunächst in einem gerichtlich überprüfbaren Zwischenentscheid befunden wird, bevor überhaupt ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren in Er- wägung gezogen wird. Ansonsten bestünde für die Vorinstanz in denjeni- gen Fällen, in denen die Versicherten bereits nach der ersten Mitteilung über die beabsichtigte Anordnung einer Begutachtung deren Notwendig- keit und Zumutbarkeit bestreiten, ein Anreiz, künftig auf das vom Bundes- gericht (bei fehlendem Konsens) definierte Verfahren (E. 4.1.1 hiervor; vgl. auch KSVI Rz. 2077 ff.) zu verzichten und – bei weiterhin ausbleibender Mitwirkung – direkt nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens abschliessend mittels einer Endverfügung zu entscheiden. Dies würde dem vom Bundesgericht mit BGE 137 V 210 beabsichtigten Ziel, (im Rahmen des Möglichen) eine Waffenparität zwischen den Parteien zu er- reichen sowie präjudizierende Effekte zu vermeiden, eindeutig zuwiderlau- fen (E. 4.1.2 f. hiervor). 5. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde insoweit und insofern gutzu- heissen, als die Verfügung vom 21. Februar 2019 aufgehoben und die Sa- che an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens gemäss den vom Bundesgericht mit BGE 137 V 210 formulierten Rahmen- bedingungen zurückgewiesen wird. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers das Verfahren betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung rechtskonform, das heisst gemäss den vom Bundesgericht mit BGE 137 V 210 formulierten und in den Randziffern 2077 ff. KSVI festgehaltenen Rahmenbedingungen durchzuführen. Dem Beschwerdeführer sind selbstverständlich die ent- sprechenden Verfahrensrechte einzuräumen. Insbesondere ist ihm erneut

C-1722/2019 Seite 19 Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen sowie materielle und for- melle Einwände vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reise- und Transportunfähig- keit ist der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass es in erster Linie der versicherten Person obliegt, das Vorliegen einer Rei- seunfähigkeit darzutun und zu begründen. Untersuchungen in einer Gut- achterstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (KIESER, a.a.O., Art. 43 N 92 m.H.). Daher werden an ein Arztzeugnis betreffend eine geltend gemachte vollständige Reise- und Transportunfähigkeit praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. Das heisst, es muss medizinisch hinreichend begründet sein, weshalb unter keinen Umständen, das heisst, selbst bei allen erdenklichen, die gesund- heitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigenden Vorkehrungen bezüglich der An- und Rückreise eine Reise- noch Trans- portfähigkeit besteht (vgl. Urteile des BVGer C-5291/2017 vom 6. Novem- ber 2019 E. 6.3.3.1 und C-7047/2016 vom 5. November 2018 E. 6.5 m.H.). 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer- deführer keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 808.33 ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-1722/2019 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit und insofern gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 21. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens im Sinne der Erwä- gung 5 zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 808.33 wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-1722/2019 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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