B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-172/2024
Abschreibungsentscheid vom 7. Mai 2025 Besetzung
Einzelrichter Philipp Egli Gerichtsschreiberin Martina Filippo.
Parteien
A._______ GmbH, vertreten durch Dr. iur. Rudolf A. Rentsch und Dr. Raphael Zingg, IPrime Legal AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.
Gegenstand
Heilmittelgesetz, Verbot des Inverkehrbringens von Medizinprodukten, Verfügung der Swissmedic vom 21. November 2023.
C-172/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic (Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. November 2023 der A._______ GmbH (Beschwerde- führerin) unter Auferlegung einer Verfahrensgebühr von Fr. 2'400.- und un- ter Strafandrohung bei Zuwiderhandlung untersagt hat, die (...) zur Eigen- anwendung der Probengruppen (...) entsprechend der im Anhang 2 der Verfügung aufgeführten Produktlisten ohne Bescheinigung einer benann- ten Stelle («Konformitätsbewertungsstelle») über ein erfolgreich durchge- führtes Konformitätsbewertungsverfahren in der Schweiz in Verkehr zu bringen oder den Anwendern in der Schweiz online oder über eine andere Form des Fernabsatzes anzubieten (BVGer-act. 1 Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Ja- nuar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Verfügung vom 21. November 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu verfügen, dass die betroffe- nen (...) in die Risikoklasse A einzustufen seien und deren Inverkehrbrin- gen sowie Anbieten an Laien in der Schweiz zulässig sei, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (BVGer-act. 1), dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2024 aufgefordert hat, die Beschwerdebeilagen 1 bis 9 sowie die drei in der E-Mail vom 8. Januar 2024 erwähnten E-Mails einzureichen, da diese vom Bundesverwaltungsgericht nicht auf der Übermittlungsplatt- form abgerufen werden konnten (BVGer-act. 2), dass die Beschwerdeführerin die angeforderten Beschwerdebeilagen und E-Mails am 18. Januar 2024 nachgereicht hat (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2024 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- am 22. Februar 2024 geleistet hat (BVGer-act. 4, 6), dass die Vorinstanz nach erstreckter Frist am 16. Mai 2024 die Vernehm- lassung eingereicht hat (BVGer-act. 8-10), dass die Beschwerdeführerin nach erstreckter Frist am 22. Juli 2024 die Replik eingereicht hat (BVGer-act. 12-14),
C-172/2024 Seite 3 dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 2. September 2024 sinngemäss um Sistierung des Beschwerdefahrens ersucht hat, da sie beabsichtige, die Verfügung vom 21. November 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und die verfügten Massnahmen zu widerrufen (BVGer-act. 16), dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 19. September 2024 dem Sistierungsantrag der Vorinstanz zugestimmt hat (BVGer-act. 18), dass der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren am 23. September 2024 sistiert hat (BVGer-act. 19), dass die Vorinstanz nach vorgängiger Durchführung eines Vorbescheidver- fahrens mit Wiedererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2024 ihre Ver- fügung vom 21. November 2023 widerrufen und das Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ohne Ergreifung von Massnahmen und ohne Erhebung von Gebühren abgeschlossen hat (BVGer-act. 23), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 beantragt hat, die Beschwerde ohne Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vo- rinstanz infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, eventualiter sei der Vorinstanz die Ausrichtung einer in richterlichem Ermessen zu bestim- mende Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen (BVGer-act. 23), dass der Instruktionsrichter die Sistierung am 13. Dezember 2024 aufge- hoben und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben hat, sich zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und zum Inhalt der Wiedererwä- gungsverfügung vom 10. Dezember 2024 zu äussern (BVGer-act. 24), dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz beantragt hat (BVGer-act. 26), dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig ist (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG [SR 173.32] sowie Art. 5 VwVG [SR 172.021]), dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfü- gung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG), wobei der Begriff der Vernehmlassung praxisgemäss weit auszulegen ist (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 8.3 mit Hinweisen),
C-172/2024 Seite 4 dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, so- weit diese durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz nicht ge- genstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), wobei Gegenstandslo- sigkeit namentlich dann eintritt, wenn mit der Wiedererwägungsverfügung den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entspro- chen wird (vgl. Urteil des BGer 2C_391/2022 vom 4. August 2023 E. 1.2.4), dass die Wiedererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2024 dem Be- gehren der Beschwerde vom 8. Januar 2024 entspricht und sich die Be- schwerdeführerin mit der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegen- standslosigkeit ausdrücklich einverstanden erklärt hat (BVGer-act. 1, 26), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens in der Regel da- rauf abgestellt wird, welche Partei die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass diesbezüglich praxisgemäss nach dem materiellen Grund für das for- melle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozess- handlung vornimmt, welche zur Abschreibung führt (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4), und die Frage, wie die Pro- zessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären, irrelevant ist, sofern die Gegenstandslosigkeit durch eine Partei be- wirkt worden ist (Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), dass die verfügende Behörde bei einer Wiedererwägung insbesondere dann als nach Art. 5 VGKE unterliegend gilt, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abändert, und nicht dann, wenn sie dies tut, weil die Gegenpartei den Umstand beseitigt, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat (Urteil des BVGer C-2940/2021 vom 23. Januar 2025 E. 5.1), dass die Vorinstanz diesbezüglich im Wesentlichen vorbringt, ausschlag- gebend für den Widerruf der angefochtenen Verfügung sei die revidierte europäischen MDCG-Leitlinie 2020-16, deren Anpassung und Publikation im Juli 2024 nicht vorhersehbar gewesen sei und ein externes Ereignis darstelle, das ohne jegliches Zutun der Parteien eingetreten sei (BVGer- act. 23),
C-172/2024 Seite 5 dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch die Vorinstanz materiell bewirkt worden ist, da sie mit dem vollumfänglichen Widerruf der Verfügung vom 21. November 2023 ihre eigene Verwaltungspraxis auf den Verfü- gungszeitpunkt hin angepasst hat, was als bessere eigene Erkenntnis zu gelten hat, auch wenn die Vorinstanz damit nach eigener Darstellung eine Angleichung an eine nicht rechtlich bindende europäische Auslegungspra- xis anstrebte, an deren Ausarbeitung sie nicht mitwirken konnte (vgl. dazu sinngemäss Urteil des BGer 2C_617/2022 vom 21. März 2024 E. 4.1), dass daher der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- auf ein von der Be- schwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer An- wendung von Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 15 VGKE), wobei die Parteientschädigung die notwen- digen Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VGKE), dass die Beschwerdeführerin für die Vertretung einen Aufwand von insge- samt Fr. 37'918.80 inklusive einer Kleinspesenpauschale von 3 % geltend macht, was einem zeitlichen Aufwand von total 88.61 Stunden entspricht (bei Stundenansätzen von Fr. 600.- [2023] resp. Fr. 630.- [2024] für RA Dr. Rudolf A. Rentsch, Fr. 400.- [2023] resp. Fr. 420.- [2024] für RA Dr. Raphael Zingg sowie Fr. 260.- für Paralegal B._______; BVGer-act. 26), dass mit RA Dr. Rudolf A. Rentsch (7.7 Stunden) und RA Dr. Raphael Zingg (76.71 Stunden) zwei Rechtsanwälte an den Rechtsschriften gearbeitet ha- ben, wobei in Bezug auf diese Doppelvertretung festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche bzw. einen erhöhten Koordinations- aufwand tendenziell in umfangreicheren oder bei mehreren parallel geführ- ten Verfahren grundsätzlich als entschädigungspflichtig erachtet (vgl. Ab- schreibungsentscheid des BVGer C-5640/2018, C-5085/2019 vom 21. September 2023; Urteil des BVGer C-5979/2019 vom 12. September 2022 E. 10.2.3), dass die Notwendigkeit der Vertretung durch zwei Rechtsanwälte und einer weiteren, nichtanwaltlichen Person (Paralegal) vorliegend nicht ersichtlich ist, zumal RA Dr. Raphael Zingg als fallführender Rechtsanwalt die Schrift-
C-172/2024 Seite 6 sätze im Beschwerdeverfahren verfasst hat und eine darüberhinausgehen- de «strategischen Beratung» durch einen weiteren Rechtsanwalt zur sach- gerechten und wirksamen Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren nicht unerlässlich erscheint (BVGer-act. 26 Ziff. 15; vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2), auch wenn die Streitsache für die Beschwerdeführerin von hoher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sein mag, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 8. Januar 2024 eine 30-seitige Beschwerdeschrift mit 11 Beilagen (BVGer- act. 1), am 22. Juli 2024 eine 18-seitige Replik mit 2 neuen Beilagen (BVGer-act. 14), am 19. September 2024 eine gut einseitige Stellung- nahme (BVGer-act. 18) und am 28. Januar 2025 eine sechsseitige Stel- lungnahme mit drei Beilagen (BVGer-act. 26) eingereicht hat, dass zu berücksichtigen ist, dass vor der Vorinstanz ein Verwaltungsver- fahren mit Vorbescheid und Möglichkeit zur Stellungnahme durchgeführt worden ist, wobei die Beschwerdeführerin, bereits vertreten durch RA Dr. Rudolf A. Rentsch und RA Dr. Raphael Zingg, am 4. Mai 2023 eine aus- führliche, 22-seitige Stellungnahme zum Vorbescheid eingereicht hat (BVGer-act. 1 Beilage 7), in welcher der Standpunkt der Beschwerdefüh- rerin detailliert dargelegt worden ist, dass daher bei der Ausarbeitung der Rechtsschriften im vorliegenden Be- schwerdeverfahren auf die Stellungnahme vom 4. Mai 2023 zurückgegrif- fen und damit bereits früher Aufgegriffenes wiederholt werden konnte (vgl. Urteil des BGer 8C_197/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.2), dass angesichts der erwähnten Umstände sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des Verfahrens sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren (vgl. z.B. Urteile des BVGer C- 2825/2020 vom 15. Juli 2021; C-5979/2019 vom 12. September 2019 E. 10.2.3; C-4944/2022 vom 29. Februar 2024 E. 4.2.3) für das Ausarbei- ten der Beschwerdeschrift im Zeitraum vom 22. November 2023 bis 8. Ja- nuar 2024 ein Aufwand von maximal 20 Stunden als notwendig erscheint, dass im Anschluss an das Einreichen der Beschwerdeschrift im Zeitraum vom 9. Januar 2024 bis 26. Mai 2024 ein Aufwand von maximal 1.0 Stun- den im Zusammenhang mit dem Nachreichen von Beilagen und dem Leis- ten des Kostenvorschusses als notwendig erscheint, wobei Kürzestauf- wände von 5–10 Minuten für die blosse Kenntnisnahme gerichtlicher
C-172/2024 Seite 7 Verfügungen als im Stundenansatz inbegriffen gelten (vgl. Urteil des BVGer C-216/2025 vom 26. Februar 2025 E. 2.2.3.2), delegierbare admi- nistrative (Kanzlei-)Arbeiten ebenfalls nicht separat zu entschädigen sind (vgl. Urteil des BGer 8C_322/2019 vom 11. November 2019 E. 4.1) und nur unmittelbar im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entstandene Kosten auferlegt werden können (Urteil des BGer 9C_562/2024 vom 27. März 2025 E. 2.2), dass namentlich weder ersichtlich noch dargetan ist, inwiefern die in den Honorarnoten ausgewiesenen Kontakte mit der Mandantschaft im Zeit- raum vom 9. Januar 2024 bis 26. Mai 2024 unmittelbar zur Rechtsverteidi- gung im Beschwerdeverfahren notwendig waren (z.B. Aufwand am 15. Ja- nuar 2024 [2.75h], E-Mail/Abklärungen vom 26./29. April 2024 [0.95h]; vgl. Urteil des BVGer C-202/2023 vom 19. Januar 2024 E. 4.2.4.2), dass im Zeitraum vom 27. Mai 2024 bis 22. Juli 2024 für das Ausarbeiten der Replik ein entschädigungspflichtiger notwendiger Aufwand angefallen ist, wobei angesichts der bereits für das Verfassen der Beschwerdeschrift erwähnten Umstände und der 17-seitigen vorinstanzlichen Vernehmlas- sung ein Aufwand von maximal 12 Stunden als notwendig erscheint und ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der geltend gemachte Aufwand von 1.10 Stunden für das Verfassen eines üblichen Fristerstreckungsge- suchs (BVGer-act. 12) nicht separat zu entschädigen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.3.1), dass im Anschluss an das Einreichen der Replik im Zeitraum vom 23. Juli 2024 bis 5. September 2024 kein separat zu entschädigender, für das Be- schwerdeverfahren notwendiger Aufwand angefallen ist, dass im Zeitraum vom 6. September 2024 bis 19. September 2024 für das Verfassen der gut einseitigen Stellungnahme vom 19. September 2024 be- treffend Sistierung des Beschwerdeverfahrens ein Aufwand von höchstens 1.5 Stunden als notwendig erscheint, dass im Anschluss an das Einreichen der Stellungnahme vom 19. Septem- ber 2024 im Zeitraum vom 20. September 2024 bis 16. Dezember 2024 kein separat zu entschädigender, für das Beschwerdeverfahren notwendi- ger Aufwand angefallen ist, wobei namentlich der Aufwand im Zusammen- hang mit dem Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz nicht zu ent- schädigen ist, da er nicht unmittelbar im (damals sistierten) Beschwerde-
C-172/2024 Seite 8 verfahren angefallen ist (insb. 1.95 Stunden im Zeitraum vom 28. Oktober 2024 bis 22. November 2024), dass im Zeitraum vom 16. Dezember 2024 bis 28. Januar 2025 für das Verfassen der Stellungnahme vom 28. Januar 2025 und für weiteren Auf- wand im Zusammenhang mit der Verfahrenserledigung höchstens 3.0 Stunden notwendig erscheinen, zumal sich im geltend gemachten Aufwand auch Positionen finden, die üblichen, nicht separat zu entschädigenden Kanzleiarbeiten entsprechen, so etwa das Erstellen der Kostennote (vgl. Urteil des BVGer C-4764/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 10.5.6 mit Hinweis), dass sich der in der Honorarnote beantragte Stundenansatz von Fr. 400.- bzw. Fr. 420.- ab Januar 2024 des fallführenden Rechtsanwalts Raphael Zingg als überhöht erweist, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Stun- denansatz gemäss Art. 7 ff. VGKE mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt und in vergleichbaren Fällen bei Fr. 280.- bis Fr. 300.- liegt, weshalb der Stundenansatz auf Fr. 300.- zu kürzen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4944/2022 vom 29. Februar 2024 E. 4.2.2), dass bezüglich der in der Kostennote geltend gemachten Spesenpau- schale von 3 % darauf hinzuweisen ist, dass mangels rechtlicher Grund- lage Auslagen nicht in Prozenten des Stundenaufwandes geltend zu ma- chen sind, vielmehr ist auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen (Art. 11 VGKE; Urteil des BVGer C-216/2025 vom 26. Februar 2025 E. 2.2.7), wobei die Auslagen vorliegend aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 350.- festzusetzen sind, dass der reine Zeitaufwand der Partei selbst in der Regel nicht entschädigt wird (Urteil des BVGer C-2612/2018 vom 12. September 2019 E. 14.2.1), weshalb kein Anspruch auf die Entschädigung des internen Personalauf- wands der Beschwerdeführerin besteht (BVGer-act. 26 Beilage 2; Ab- schreibungsentscheid des BVGer C-4378/2022 vom 21. Juni 2024), wobei im Übrigen nicht dargetan wird, dass der geltend gemachte Aufwand von Fr. 12'276.42 unmittelbar zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren angefallen ist, dass der Beschwerdeführerin im Übrigen die geltend gemachten Auslagen für den Produktekauf von Fr. 457.40 zu ersetzen sind (BVGer-act. 26 Bei- lage 3; vgl. 8 Abs. 1 VGKE), allerdings aus den vorgenannten Gründen ohne den geltend gemachten Personalaufwand für den Schweizer Bevoll- mächtigten,
C-172/2024 Seite 9 dass keine Mehrwertsteuer geltend gemacht wurde, was mit Blick auf den ausländischen Sitz der Beschwerdeführerin zu keinen Weiterungen Anlass gibt (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-4350/2022 vom 3. Januar 2024 E. 9.3.6), dass der Beschwerdeführerin damit zulasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 12'057.40 (inkl. Auslagen und ohne MWST) zuzuspre- chen ist, bestehend aus den notwendigen Kosten der Vertretung von Fr. 11'600.- (37.5 [20+1.0+12+1.5+3.0] Stunden zu Fr. 300.-, zuzüglich Fr. 350.- Auslagen) sowie den Auslagen der Beschwerdeführerin für den Produktekauf von Fr. 457.40.
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-172/2024 Seite 10 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 12'057.40 zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Martina Filippo
C-172/2024 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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