Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1712/2016
Entscheidungsdatum
16.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1712/2016

Urteil vom 16. August 2018 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

A., (Deutschland), vertreten durch B. AG, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung; Rentenrevision, neue Festlegung der Invalidenrente nach Rückweisung der Sache (Urteil BVGer C-263/2010); Verfügung IVSTA vom 29. Februar 2016.

C-1712/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am (...) 1954 (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer), ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutsch- land. Er arbeitete seit April 1986 als Grenzgänger bei den B., ab Juni 2000 als Schichtleiter Gepäckdienst, und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [act.] 7).

Wegen eines Bandscheibenvorfalls L5/S1 war er ab August 2000 zu 100% arbeitsunfähig. Am 10. Januar 2001 wurde er operiert (mikrochirurgische Spinaldekompression, act. 5, 8). Ab August 2001 arbeitete er bei den B._______ wiederum zu 50% in einer leichten Bürotätigkeit (act. 11 S. 1). B. B.a Am 20. Juni 2001 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) für den Bezug von Invaliden- leistungen an (act. 3, 5). Die IVSTA leitete die Anmeldung zur Prüfung am 21. September 2001 zuständigkeitshalber an die Sozialversicherungsan- stalt C., IV-Stelle (nachfolgend: SVA), weiter (act. 6). B.b Die SVA prüfte den Sachverhalt und übermittelte der IVSTA am 19. Februar 2003 ihren Beschluss (act. 26). Mit Verfügung vom 3. April 2003 sprach die IVSTA dem Versicherten eine halbe Invalidenrente bei ei- nem IV-Grad von 55% sowie zwei Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Septem- ber 2001 zu (act. 27). In der Folge ging der Versicherte weiterhin einer Er- werbstätigkeit bei den B. nach (act. 33, 35). C. Ab Juli 2004 wurde ein Revisionsverfahren durchgeführt (act. 28 ff.). Nach dessen Abschluss teilte die IVSTA dem Versicherten am 18. März 2005 mit, er habe weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem IV-Grad von 53% (act. 41). D. D.a Am 31. August 2007 stellte der Versicherte einen Antrag auf Erhöhung der halben Invalidenrente auf eine ganze Rente. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten zusätzlich zur be- kannten Rücken- und Herzproblematik wegen eines Hirninfarktes und wei- terer gesundheitlicher Probleme erheblich verschlechtert, weshalb er seit

C-1712/2016 Seite 3 dem 24. April 2007 bis auf Weiteres voll arbeitsunfähig sei und eine Wie- deraufnahme der Arbeit bis auf Weiteres nicht gegeben sei (act. 46). D.b Nachdem der Versicherte aktuelle Arztberichte und Angaben zu be- handelnden Ärzten eingereicht bzw. mitgeteilt hatte (act. 50), leitete die SVA ein Revisionsverfahren ein. D.c Am 19. März 2009 erlitt der Versicherte nach einer Unterkieferbehand- lung in Vollnarkose einen Ponsinfarkt (Schlaganfall) und war in der Folge im Neurozentrum des Universitätsklinikums D._______ und anschliessend vom 6. April 2009 – 11. Mai 2009 im Klinikum E., (...), für die Re- habilitation hospitalisiert (act. 73-77). D.d Am 8. Juli 2009 wurde er im F. GmbH, (...) (nachfolgend: F.), polydisziplinär (internistisch/allgemein -medizinisch, neurolo- gisch, psychiatrisch) begutachtet (act. 80). D.e Mit Vorbescheid vom 16. September 2009 teilte die SVA dem Versi- cherten mit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihm wei- terhin eine 50%-ige angepasste Tätigkeit als Büroangestellter bei den B. zumutbar sei. Der ermittelte IV-Grad von 53% begründe den Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente, weshalb das Erhöhungs- gesuch abgewiesen werde (act. 82 f.). D.f Der Beschwerdeführer erhob nach Einsicht in die Vorakten (act. 86) am 5. November 2009 einen Einwand und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2007 (act. 90). D.g Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 wies die IVSTA das Rentener- höhungsgesuch ab und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Invaliden- rente bei einem IV-Grad von 53% (act. 92, 93). E. E.a Der Beschwerdeführer erhob am 15. Januar 2010 gegen diesen Be- scheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 94). E.b Mit Urteil C-263/2010 vom 19. Oktober 2012 hob das Bundesverwal- tungsgericht die Verfügung der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Klä- rung des Sachverhaltes und erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurück (act. 98).

C-1712/2016 Seite 4 F. F.a Die SVA tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen und holte wei- tere medizinische Unterlagen zu den Akten (act. 100-123, 125-127). Ferner wurde am 5. September 2013 vom G._______ AG (nachfolgend: G.) ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Rheumato- logie, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie einge- reicht (act. 124). F.b Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2013 stellte die SVA dem Be- schwerdeführer eine Herabsetzung der Rente auf eine Viertelsrente in Aus- sicht (act. 131). F.c Am 10. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Vor- bescheid Einwand (act. 134) und begründete diesen mit Eingabe vom 11. Februar 2014 ausführlich (act. 140). F.d Gestützt auf den Einwand ersuchte die SVA das G. am 27. Februar 2014 um die Beantwortung weiterer Fragen (act. 141) und holte weitere Unterlagen ein (act. 142-148). Das G._______ reichte seine Stel- lungnahmen am 10. Juni 2014 bzw. am 2. Juli 2014 ein (act. 150, 151). In der Folge erhielt der Versicherte Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 152) und nahm diese am 9. September 2014 wahr (act. 153). Anschliessend tätigte die SVA weitere Abklärungen (act. 154-171, 174-176) und lud den Versicherten erneut zur Stellungnahme ein (act. 177). Diese wurde am 22. Mai 2015 eingereicht (act. 178), worauf die SVA am 9. Juni 2015 das G._______ erneut um die Beantwortung von Fragen ersuchte (act. 179). Diese wurden am 19. August 2015 beantwortet (act. 182). Aktenkundig sind ferner Stellungnahmen des Regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 27. Februar 2014, vom 4. August 2014, vom 9. Juni 2015 und vom 8. September 2015 (act. 186 und B-act. 10). Schliesslich wurde der Versicherte erneut zur Stellungnahme eingeladen (act. 190) und reichte seine Eingabe am 23. Oktober 2015 ein (act. 191) G. Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 reduzierte die Vorinstanz die bishe- rige halbe Rente auf eine Viertelsrente (act. 194). H. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2016 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz

C-1712/2016 Seite 5 zur Verfügung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. August 2007 zurück- zuweisen (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1). I. Der mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 erhobene Kostenvor- schuss von Fr. 800.- (B-act. 2) wurde am 29. März 2016 eingezahlt (B-act. 5). J. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 beantragte die Vorinstanz – unter Hinweis auf die Stellungnahme der SVA vom 12. Mai 2016, welche ihrer- seits auf das Gutachten des G._______ vom 5. September 2013 (act. 124) und den Stellungnahmen vom 2. Juli 2014 (act. 150) sowie vom 19. August 2015 (act. 182) Bezug nahm – die Abweisung der Beschwerde und die Be- stätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 6). K. Die mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2016 gewährte Frist zur Replik lief ungenutzt ab, worauf der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2016 abgeschlossen wurde (B-act. 7, 8). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch- tenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvor- schuss fristgerecht geleistet wurde (BVGer act. 3), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. März 2017 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenz- gängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine

C-1712/2016 Seite 6 Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbar- ten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tä- tigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV- Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). Der Be- schwerdeführer wohnte im Zeitpunkt der IV-Anmeldung in (...)/DE und war als Grenzgänger im Spital H._______ erwerbstätig (vgl. act. 12, S. 1 - 4). Die Zuständigkeit der IV-Stelle zur Entgegennahme und Prüfung der An- meldung sowie der Vorinstanz zum Erlass der Verfügung ist dementspre- chend gegeben. Diese Kompetenzregelung gilt nicht nur bei der erstmali- gen, sondern bei der revisionsweisen Prüfung des Rentenanspruchs (Rz. 4008 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], in der ab 1. Januar 2018 geltenden Version). Die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der Revisionsverfügung gestützt auf die Abklärun- gen der IV-Stelle ist damit gegeben. 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel- tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in- soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko- ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. 3.1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn- ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf- grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö- rigen dieses Staates selbst, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung

C-1712/2016 Seite 7 nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verord- nung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). 3.1.3 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (30. Juli 2015) finden vorlie- gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An- wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso- nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an- deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts- vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa- tes. 3.1.4 Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über sozi- ale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si- cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung die- ser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Um- ständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin An- wendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim- mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Be- rechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 i.V.m. Anhang VII). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Fest- stellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kranken- kassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Urteil BGer 8C_329/2015 vom 5. Juni 2015; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Aus- gleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus

C-1712/2016 Seite 8 dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3a). 3.1.5 Demnach beurteilt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Weiterausrichtung seiner sistierten Rente der schweizerischen In- validenversicherung allein aufgrund der innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Nach dem Gesetz setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente Arbeits- unfähigkeit (Art. 6 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) voraus (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teil- weise Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). 3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä- higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 3.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine

C-1712/2016 Seite 9 ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas- sung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.8 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re- vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits- zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe- reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5).

C-1712/2016 Seite 10 3.9 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist dagegen eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechts- zustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis). 3.10 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än- derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhalts- punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Ge- sundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2). 3.11 Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähig- keit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreu- ungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. 3.12 In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67 E. 4.3.3). Art. 88a IVV legt auch die zeitlichen Wirkungen der Rentenan- passung fest, falls diese im Rahmen einer Befristung oder Abstufung, also gleichzeitig mit der Rentenzusprechung erfolgt. Wird hingegen eine zu ei- nem früheren Zeitpunkt zugesprochene Rente revisionsweise abgeändert, richtet sich der Anpassungszeitpunkt nach Art. 88 bis IVV (BGE 133 V 67 E. 4.3.4 m.w.H.). Demnach erfolgt eine Erhöhung der Rente – sofern die versicherte Person die Revision verlangt hat – frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88 bis Abs. 1 Bst. a IVV). Die Anwendung von Art. 88 bis Abs. 1 Bst. a IVV setzt einen laufenden Rentenbezug voraus; diese Bestimmung ist insbesondere nicht anwend- bar, wenn gleichzeitig rückwirkend erstmals eine Invalidenrente zugespro- chen und eine Abstufung oder Befristung angeordnet wird. In diesen Kons- tellationen richtet sich der Übergang oder die Befristung einzig nach Art.

C-1712/2016 Seite 11 88a IVV (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31 N. 110). 4. 4.1 Die ursprüngliche, mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. April 2003 (act. 27) ab 1. September 2001 zugesprochene halbe IV-Rente, stützte sich ins- besondere auf den Arztbericht von Dr. med. I., Facharzt für Neu- rologie und Psychiatrie, radiologische Diagnostik/Neuroradiologie vom 5. November 2002 (act. 22). Dr. med. I. diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Postnukleotomiesyndrom bei Zustand nach (Z.n.) Operation eines Bandscheibenvorfalls L5/S1 rechts 1/2001, eine knöcherne Enge des Spi- nalkanals mit postoperativem foraminalem Impingement und anhaltenden Wurzelreizerscheinungen – bis auf den heutigen Tag sowie eine Sensibili- sierung gegen Dexamthason Dihydrogenphosphat-Dinatrium. Die Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde ab 1. September 2001 bis auf weiteres auf 50% beurteilt. 4.2 Der nunmehr angefochtene Entscheid vom 29. Februar 2016 beruht im Wesentlichen auf folgende medizinische Unterlagen: 4.2.1 Prof. Dr. Dr. med. J., Facharzt für Mund-, Kiefer-, Gesichts- chirurgie diagnostizierte am 20. August 2007 einen Verdacht auf (V.a.) schlafbezogene Atmungsstörungen SBAS/obstuktives Schlafapnoe und Dollchofazialer Gesichtstyp (act. 54 S. 10). 4.2.2 Am 27. August 2007 diagnostizierte Dr. med. K., Facharzt für Innere Medizin einen Z.n. passagerer neurologischer Linksseitensymp- tomatik sowie einen cerebrovaskulären Insult/Migräne accompagnee (als Dauerdiagnose). Ferner wurde aufgeführt: Frage nach kardialem Septum- defekt/Emboliequelle, nur diskrete Sklerose der extracraniellen hirnversor- genden Gefässe, chronische Schmerztherapie wegen Bandscheiben- prolaps L4 und Ausschliss stenosierender KHK, Coro Uni FR 5/04 (act. 54 S. 18-19). 4.2.3 Dr. med. I._______ stellte am 29. August 2007 folgende aktuellen Di- agnosen (act. 50 S. 3-8):  Erhärteter V.a. das Vorliegen einer höherrangigen, behandlungsbedürfti- gen obstruktiven schlafbezogenen Atemstörung (OSAS/SBAS)

C-1712/2016 Seite 12  Unklare Armschwäche links, Ausschluss eines Hirninfarktes, V.a. katap- lektische Attacken 08.07.2007  Anamnestisch Z.n. Myokardinfarkt 2004, AVRF, arterieller Bluthochdruck, Nikotinabusus  Osteoporose zur weiteren ambulanten Evaluation  Z.n. interkurrentem Vitamin B12-Mangel, Polyneuropathie  Persönlichkeitsstörung vom impulsiv-gehemmten Typus, zur weiteren ner- venärztlichen Versorgung 4.2.4 Dr. med. L., Fachärztin für Innere Medizin, Pneumologie, schlafmedizinische Diagnostik, Infektologie und Dr. med. M., Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie und schlafme- dizinische Diagnostik stellten am 7. September 2007 die Diagnose V.a. schlafbezogene Atmungsstörung? sowie die Dauerdiagnosen V.a. Schlafapnoe-Syndrom, koronare Herzkrankheit und Z.n. Apoplex 06/07 (act. 50 S. 1). 4.2.5 Am 30. Oktober 2007 beurteilte Dr. med. N., Facharzt für Allgemeinmedizin, der Versicherte sei in der bisherigen Berufstätigkeit seit Juli 2007 zu 50% arbeitsunfähig (act. 54 S. 1-6). 4.2.6 Dr. med. O., Facharzt für Allgemeinmedizin, beurteilte am 30. Oktober 2007 eine 50%-ige Arbeitsbelastung (act. 54 S. 7-8). 4.2.7 Im ausführlichen Arztbericht von Dr. med. I._______ vom 13. März 2008 wurden folgende Diagnosen gestellt (act. 59 S. 1-6):  Tagesmüdigkeit, Schlafstörungen derzeit ungeklärter Ätiologie  In der umfassenden neurologischen und somnologischen/pulmologischen Abklärung derzeit kein sicherer Hinweis auf das Vorliegen einer obstrukti- ven Schlafapnoe  Polysomnographisch (Wiederholungsuntersuchung) Hinweise auf eine Rücken- assozierte Obstruktion Neurologische Diagnosen:  Neu aufgetretene Wurzelkompression L2/L3 links bei Bandscheibenvorfall L2/L3

C-1712/2016 Seite 13  Rezidivierende Cervikobrachialgien bei spondylogener lateraler Spinalka- nalstenose C5 links und C6 rechts  Chronisches Schmerzsyndrom, Postdiskektomiesyndrom bei Z.n. OP ei- nes Bandscheibenvorfalls L5/S1  Z.n. OP einer Nasenatmungsbehinderung  Anhaltende Tagesmüdigkeit (ESS 12/24, FSS 5.6)  Bitte um somnologische Re-Evaluation im Schlaflabor Zurzach 4.2.8 Lic. phil. P., Psychologe und Dr. med. Q., Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie der R._______ (...) berichteten am 22. April 2008 und am 6. August 2008 über den Versicherten (act. 67 S. 1-4). Am 6. August 2008 wurden folgende Diagnosen gestellt: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  Status nach (St.n.) Bandscheibenoperation 2002  Bandscheibenvorfall 2006, erneut akut L5/S1 seit 12/2007  St.n. Herzinfarkt 2003  V.a. leichten Hirninfarkt Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit  Leichtgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom  Übergewicht (BMI 27) 4.2.9 Am 30. März 2009 wurde, anlässlich eines stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers im Neurozentrum des Universitätsklinikums D._______ vom 19. bis 30. März 2009 folgende Diagnosen gestellt (act. 175):  V.a. rechtsseitigen Pons-Infarkt (I63.4)  Anamnestisch Schlaganfall mit sensomotorischer Hemisymptomatik links, Sommer 2007 (Klinikum Y._______/Schweiz)  TIA mit transienter Hemisymptomatik links, Zeitpunkt nicht mehr genau erinnerlich  Myokardinfarkt 2004  Leichtgradige arterielle Hypertonie  Nikotin-Abusus, ca. 30 py (F17.1)

C-1712/2016 Seite 14  Anamnestisch einmaliger Fieberkrampf als Kind  Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der LWS, Bandscheiben-Op L5/S1 rechts, Bandscheibenvorfall L4/L5 links foraminal 4.2.10 Im Arztbericht für die Deutsche Rentenversicherung diagnostizier- ten Dr. med. S., Dr. med. T. und Dr. med. U._______ der Kliniken E., Neurologisches Fach- und Rehabilitationskranken- haus am 14. Mai 2009 neurokognitive Einschränkungen, residuelle Hemi- parese links, paretische Gehstörung, Belastbarkeitsminderung sowie rechtsseitiger Ponsinfarkt am 19. März 2009 (Z.n. TIA mit sensomotori- scher Halbseitensymptomatik links im Sommer 2007; act. 80 S. 25-34). 4.2.11 Im verkehrspsychologischen Gutachten vom 13. Juni 2009 beur- teilte Dr. rer. soc. V., diplomierter Psychologe und psychologischer Psychotherapeut, das verbale Denken sei gut durchschnittlich zu beurtei- len. Das sachlogische Denken und die visuelle Feldunabhängigkeit liege im durchschnittlichen Bereich. Die Gedächtnisfunktionen seien gut intakt. Das kognitive Leistungstempo sei gut. Bei der Überprüfung der Aufmerk- samkeitsfunktion und Belastbarkeit erreiche der Versicherte ausreichende Leistungsmenge bei hoher Sorgfalt. Die geringe Leistungsmenge insbe- sondere bei der ersten Bearbeitung sei auf die ungewohnte Testsituation und die hohe Nervosität des Versicherten zu Beginn der Untersuchung zu- rückzuführen. Zusammenfassen seien die Ergebnisse in den zusätzlich durchgeführten Verfahren unauffällig und liessen auf eine durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit schliessen (act. 147 S. 10-12). 4.2.12 Prof. Dr. med. W., Chefarzt, und Dr. med. X., Sta- tionsärztin der Abteilung Innere Medizin des Kantonsspitals Y., dia-gnostizierten am 8. Juli 2009 einen V.a. cerebrovaskulären Insult, Anamnestisch einen St.n. Myokardinfarkt 2004 (kardiovaskuläre Risikofak- toren: arterielle Hypertonie, Nikotinabusus, positive Familienanamnese) sowie ein chronisches LWS-Syndrom L5/S1 (anamnestisch St.n. Dis- kushernienoperation; act. 80 S. 37-38). 4.2.13 Das Ärztliche Begutachtungsinstitut (F.) fertigte am 3. Sep- tember 2009 ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie und Neurologie aus (act. 80).

C-1712/2016 Seite 15 Unter der Fallführung von Dr. med. Z., Fachärztin für Innere Me- dizin und Nephrologie stellten Dr. med. Aa., Facharzt für Neurolo- gie und Dr. med. Bb., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie folgende Dia-gnosen: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)  Chronisches lumbales und pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei St.n. Diskushernienoperation L5/S1 2001 (ICD-10 M54.16) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit  Funktionelle Störung mit Halbseitensymptomatik links  V.a. zerebrovaskuläre Erkrankung (ICD-10 I67)  Arterielle Hypertonie 4.2.14 Zusammenfassend wurde beurteilt, für körperlich schwere und an- haltend mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit der Rentenzusprechung eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis intermittierend mit- telschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfä- higkeit von 50%. Der Gesundheitszustand habe sich seit 2001 nicht verän- dert. 4.2.15 Dr. med. I. fasste am 15. September 2009 anlässlich der Durchführung des Wienertests vom 22. Mai 2009 zusammen, bei der psychometrischen Leistungstestung ergäben sich Hinweise auf einen mög- licherweise erworbenen Intelligenzdefekt. Während der Verbal-IQ mit 97 weiterhin im Normbereich liege, sei der nonverbale IQ in den grenzwertde- bilen Bereich von 66 abgesunken. Das Kurzzeitgedächtnis liege noch in- nerhalb der Norm, während die kognitiven, konzentrativen und koordinati- ven Leistungen sämtlich unterdurchschnittlich seien. Im Vergleich zur Tes- tung vom 12. Juni 2008 sei vor allen Dingen der Verfall des nonverbalen IQ, gemessen im SPM von dort 109 auf jetzt 66 deutlich (act. 139 S. 1-2). 4.2.16 Dr. med. I._______ stellte am 20. Dezember 2012 folgende Diagno- sen:  Failed back surgery Syndrom bei Z.n. Nukleotomie L5/S1  Facettegelenksyndrom unter RT  Chronisches Schmerzsyndrom unter schmerztherapeutischer Behand- lung

C-1712/2016 Seite 16  Myofaszialsyndrom der BWS und LWS unter physikalischer Therapie  Anhaltende, in letzter Zeit rezidivierende mittelgradige depressive Episo- den mit Selbstwertkrise  Z.n. Hirnstamminfarkt 2009  Hirnlokales organisch bedingtes Psychosyndrom mit Intentions- und An- triebsminderung Es wurde beurteilt, eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei zum ge- genwärtigen Zeitpunkt schon deshalb nicht möglich, weil die hierzu not- wendige psychotherapeutische Aufbereitung fehle (act. 100). 4.2.17 Im Arztbericht vom 12. April 2013 ergänzte Dr. med. I._______ seine Dia-gnosen um eine Trauerreaktion nach Ableben eines nahen Anver- wandten, Überforderungssyndrom in psychosozialer Hinsicht. Ferner wurde die rezidivierende mittelgradige depressive Episode um einen Z.n. Parasuizidalität ergänzt. Der Versicherte sei anhaltend arbeitsunfähig (act. 113). 4.2.18 Das G._______ AG (G.) erstellte am 5. September 2013 ein polydiszilinäres Gutachten in den Disziplinen Rheumatologie, Orthopä- die, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie (act. 124). 4.2.18.1 Dr. med. Cc., Facharzt für Rheumatologie, stellte am 28. Mai 2013 folgende Diagnosen: Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits  St.n. Diskushernienoperation L5/S1 2001  fortgeschrittenen mehrsegmentalen Osteochondrosen, Spondylarthrosen und Spondylosen Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit  Chronisches zervikales und hochthorakales Schmerzsyndrom bei ledig- lich geringen degenerativen Veränderungen  Beginnende Omarthrose links  Schulterschmerzen rechts, Knie- und Sprunggelenkschmerzen beidseits, rechts ohne klinisches oder radiologisches objektivierbares Korrelat

C-1712/2016 Seite 17 4.2.18.2 Dr. med. Dd., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie dia-gnostizierte am 25. April 2013: Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:  Chronifiziretes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: o St.n. Dekompression einer Spinalkanalstenose L5/S1 am 10.01.2001 o degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule mit Os- teochondrose LWK2/LWK3, LWK3/LWK4 sowie LWK5/S1 o aktuell ohne neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:  Altersentsprechende, medial betonte Gonarthrose linkes Kniegelenk, Kell- gren Grad II  Altersentsprechende leichtgradige Arthrose des linken oberen Sprungge- lenkes  Leichtgradige degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule mit beginnender Osteochondrose insbesondere der distalen Halswirbelsäule  Schulterbeschwerden beidseits mit beginnender Omarthrose links 4.2.18.3 Am 28. Mai 2013 stellte Dr. med. Ee., Facharzt für Neu- rologie die Diagnosen Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radikulären Ausfällen L5/S1 rechts  Z.n. mikrochirurgischer Dekompression einer spinalen Enge mit Band- scheibenvorfall-Ausräumung LWK5/SWK1 rechts im Januar 2001 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  St.n. Ponsinfarkt rechts am 19.03.2009  Mikrovaskuläre Marklagerläsionen geringen bis mässigen Ausmasses  St.n. TIA mit sensomotorischer Halbzeitsymptomatik links 2004 und 2007 ohne bildmorphologisches Korrelat im MRI  Neurokognitive Defizite mit Symptomausweitung und Aggravationsten- denz

C-1712/2016 Seite 18  Spannungskopfschmerz 4.2.18.4 Dr. phil. Ff., Neuropsychologin beurteilte am 14. Mai 2013, aufgrund des Fehlens eines Nachweises authentischer neuropsy- chologischer Beeinträchtigungen werden keine Diagnosen basierend auf neuropsychologischen Störungen vergeben. 4.2.18.5 Dr. med. Gg., Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, konnte am 29. Mai 2013 keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit stellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) sowie eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit narzisstischem Verhal- tensmuster diagnostiziert. 4.2.18.6 In der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien in erster Linie die lumbalen bzw. lumbospondy- logenen Schmerzen entscheidend. Das Ausmass der degenerativen Ver- änderungen mache generell körperlich schwere und mittelschwere Tätig- keiten nicht mehr zumutbar. Hinweise für weitere strukturelle und die Ar- beitsfähigkeit einschränkende Pathologien an der übrigen Wirbelsäule o- der den peripheren Gelenken fänden sich jedoch weder klinisch noch radi- ologisch. Somit sei der Versicherte für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit häufig möglichem Wechsel der Körperposition (sitzend, stehend, gehend) und ohne repetiti- ves Heben von Lasten über 7.5 kg bis Taillenhöhe bzw. 5 kg bis Brusthöhe sowie von vereinzelten Lasten über 15 kg in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine zusätzliche, neurologisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei beim Versicherten nicht ausgewie- sen. Die in der neuropsychologischen Testung gezeigten Leistungseinbus- sen korrelierten nicht mit den sonstigen klinischen und bildgebenden Be- funden und seien angesichts der Ergebnisse der Symptomvalidierungs- tests als nicht authentisch zu beurteilen. Vielmehr komme ein funktionelle oder, wie von Dr. med. I._______ vorgeschlagen, „pseudodementielle“ Ge- nese in Betracht als eine vaskuläre Demenz oder eine von der Ischämie unabhängige degenerative Ursache. Aus psychiatrischer Sicht könne ebenfalls keine Diagnose gestellt werden, welche die zumutbare Arbeitsfä- higkeit des Versicherten einschränken würde. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem F._______-Gutachten vom 8. Juli 2009 kaum verändert habe. Auch damals

C-1712/2016 Seite 19 hätten in der neurologischen Untersuchung keine objektivierbaren Befunde für eine Linksseitenhemisymptomatik objektiviert werden können. Wie auch anlässlich der aktuellen Begutachtung seien deutliche Diskrepanzen bei der körperlichen Untersuchung bzw. ein erhebliches demonstratives Verhalten beschrieben worden. Einschränkend, in Bezug auf die Arbeitsfä- higkeit sei damals wie auch heute das chronische lumbale und pseudora- dikuläre Schmerzsyndrom bei Z.n. Diskushernienoperation L5/S1 gesehen worden. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der Wir- belsäule seien körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten als bleibend nicht mehr zumutbar beurteilt worden. Hingegen sei für leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, somit auch für die seit Sep- tember 2000 ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellter bei der B., von einer zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60% ausgegan- gen worden. Ausser einer arteriellen Hypertonie habe keine internistische Diagnose gestellt werden können. Seinerzeit sei im F.-Gutachten eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden. Diese sei mittler- weile in den Hintergrund getreten. Die Diagnose „leichte depressive Epi- sode“ sei aufgrund des Gutachtens nachvollziehbar, ebenfalls die damals postulierte Arbeitsunfähigkeit von 20%. Inzwischen sei die depressive Symptomatik allerdings remittiert. Das von Dr. med. I._______ in seinem Bericht vom 12. April 2013 postulierte hirnlokale, organisch bedingte Psy- chosyndrom sei nicht nachvollziehbar. Dagegen sprächen die klinischen und bildgebenden Befunde eindeutig. Die Ergebnisse der aktuellen neu- ropsychologischen Testung seien als nicht valide zu beurteilen. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Gepäckträger und Reisebegleiter sei dem Versicherten aufgrund seiner objektivierbaren Rückenproblematik seit 2001 nicht mehr zumutbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroan- gestellter bei der B._______ bestehe unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 60%. In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit häufig möglichem Wechsel der Körperposition (sitzend, stehend, gehend) und ohne repetitives Heben von Lasten über 15 kg, bestehe aus interdis- ziplinärer Sicht medizinisch-theoretisch eine uneingeschränkte, 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit März 2005 nicht wesentlich verändert. Im Vordergrund sei damals, wie heute die lumbale Schmerzsymptomatik aufgrund der degenerativ veränderten LWS gestan- den. Inzwischen sei es 2007 und 2009 zu zwei cerebrovaskulären Ereig- nissen gekommen. Doch sei bereits anlässlich der Begutachtung im

C-1712/2016 Seite 20 F._______ im August 2009 keine neurologische Symptomatik mehr objek- tivierbar gewesen. Seither sei der Gesundheitszustand des Versicherten stabil geblieben. Dementsprechend habe sich die Arbeitsfähigkeit auch seit 2005 nicht signifikant verändert. 4.2.19 Auf Rückfrage ergänzte das G._______ am 2. Juli 2014, wohl hät- ten sich in der neuropsychologischen Beurteilung massive Leistungsein- bussen in den Bereichen Aufmerksamkeit, konstruktive Fähigkeiten, Ler- nen und Gedächtnis gezeigt, welche mit den deutlichen kortikalen Dysfunk- tionen vereinbar wären. Doch habe der Versicherte in der Verhaltensbe- obachtung deutliche Hinweise auf Symptomverdeutlichung gezeigt, was in unabhängig durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren bestätigt wor- den sei. Mit den vom Versicherten demonstrierten, schwersten kognitiven Leistungseinbussen, insbesondere der stark beeinträchtigten Reaktions- zeit wäre der Versicherte zum aktuellen Zeitpunkt nicht fahrtauglich. Doch berichte er selber, dass er regelmässig Auto fahre und aufgrund seines Schlaganfalles regelmässig in Deutschland zur verkehrsmedizinischen Ab- klärung müsse und diese bisher bestanden habe. Das unfallfreie PKW-fah- ren sei somit erstaunlich und diskrepant. Bei der testpsychologisch erfass- ten, beinahe aufgehobenen Gedächtnisleistung erstaune es weiter, dass sich der Versicherte an kurz zurückliegende Ereignisse erinnere. Die in der neuropsychologischen Untersuchung erhobenen Leistungen ständen so- mit in einer deutlichen Diskrepanz zu den, zur Alltagsbewältigung benötig- ten, kognitiven Ressourcen. Die kognitiven Leistungen seien 2009 deutlich besser gewesen, als die in der neuropsychologischen Untersuchung prä- sentierten Leistungen. Dass es in vier Jahren zu einer derartigen Abnahme der Leistungen gekommen sei, sei bei Fehlen von entsprechenden neuro- logischen wie neuroradiologischen Pathologien kaum erklärbar. In Anbe- tracht des gesamthaft atypischen Fehlermusters und den auffälligen Re- sultaten in den Symptomvalidierungsaufgaben sei daher anzunehmen, dass die gezeigten Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine authentischen neuropsychologischen Beeinträchtigungen darstellten, son- dern psychische Einflüsse eine leistungsprägende Rolle spielten. Aufgrund der eingeschränkten Validität der erhobenen Minderleistungen lasse sich anhand der neuropsychologsichen Untersuchung weiterhin keine neu- ropsychologische Diagnose stellen (act. 150). 4.2.20 Am 19. August 2015 fügte das G._______ – infolge Nachfrage der HH._______ – weitere Ergänzungen an. Hinsichtlich des im Gutachten noch nicht berücksichtigten Berichts des Universitätsklinikums D._______

C-1712/2016 Seite 21 vom 30. März 2009 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass keine dau- erhafte Verschlechterung durch das Akutereignis vom 19. März 2009 vor- handen sei, da von den beschriebenen klinischen Defiziten keine Residuen mehr festzustellen seien. Die fragliche Diffusionsstörung im Pons rechts auf einer Transversalsicht des kranialen MRT vom 19. März 2009 habe so- mit für die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit, ebenso wie der pa- thologische Befund im Blinkreflex, keine Relevanz für die aktuelle Arbeits- fähigkeit. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich der gutachterlich ermittelte Gesundheitszustand im Jahr 2013 seit dem F.-Gutachten vom 8. Juli 2009 kaum verändert habe. Die vom F.-Psychiater seinerseits diagnostizierte leichte de- pressive Episode sei zum Zeitpunkt der Begutachtung im G._______ mitt- lerweile in den Hintergrund getreten bzw. remittiert. Das von Dr. med. I._______ am 12. April 2013 postulierte hirnlokale, organisch bedingte Psy- chosyndrom sei nicht nachvollziehbar, dagegen hätten die klinischen und bildgebenden Befunde eindeutig gesprochen. Die Ergebnisse der eigenen neuropsychologischen Testung seien nämlich als nicht valide zu beurteilen. Eine Diskrepanz ergebe sich aufgrund der unglücklich formulierten zumut- baren Restarbeitsfähigkeit von mindestens 60%. Eigentlich sei gemeint ge- wesen, dass der Versicherte aus polydisziplinärer Sicht für die Tätigkeit als B._______ Büroangestellter, welche durchaus eine optimal dem Leiden angepasste Tätigkeit entspreche, uneingeschränkt und damit zu 100% ar- beitsfähig sei. Die im F._______-Gutachten attestierte, auf 50% limitierte Restarbeitsfähigkeit, auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten sei, in Anbetracht der fehlenden neurologischen bzw. psychiatrischen Einschrän- kungen, aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. So- mit habe sich zwar der Gesundheitszustand des Versicherten seit 2009 nicht wesentlich verändert, eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfä- higkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit sei aber aus interdisziplinärer Sicht nicht zu legitimieren (act. 182). 5. Zu prüfen ist zunächst, ob dieses Gutachten vom 5. September 2013 den beweisrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. E. 3.6 vorstehend). 5.1 Das polydisziplinäre Gutachten ist umfassend und beruht auf allseiti- gen Untersuchungen durch entsprechend qualifizierte Fachärzte in den Disziplinen Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Dabei wurden sowohl die medizinischen Vorakten als

C-1712/2016 Seite 22 auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden berücksich- tigt, was sich einerseits aus der zusammenfassenden Auflistung der medi- zinischen Vorgeschichte gemäss Aktenlage sowie den nachträglichen Stel- lungnahmen vom 2. Juli 2014 und 19. August 2015 und andererseits aus den Anamneseerhebungen der Gutachter ergibt. Ergänzend wurden radi- ologische und computertomographische Untersuchungen sowie neuropsy- chologische Tests und Fragebogenverfahren vorgenommen. Die medizini- schen Zusammenhänge wurden im Einzelnen dargelegt, und es wurde auch Bezug auf abweichende frühere Beurteilungen genommen sowie dif- ferentialdiagnostische Überlegungen angestellt. Abschliessend enthält das Gutachten eine versicherungsmedizinische Beurteilung und eine Synthese der sechs Gutachter. Einem solchen Gutachten ist grundsätzlich volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen. 5.2 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Spital- bericht des Universitätsklinikums D._______ vom 30. März 2009 sowie der Bericht von Dr. med. I._______ zum Wienertest vom 22. Mai 2009 seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Zudem wurde moniert, dass keine Leistungstestung inklusive der Abtestung des SPM/CPM bzw. WST oder des HBI durchgeführt worden sei. Nachdem die beanstandeten medi- zinischen Unterlagen zu den Akten gereicht worden waren, wurden sie dem G._______ zur Stellungnahme unterbreitet (act. 141), worauf am 2. Juli 2014 und am 19. August 2015 entsprechende Beurteilungen einge- reicht wurden (vgl. E. 4.2.19 und 4.2.20 vorstehend). In Bezug auf den Be- richt von Dr. med. I._______ vom 15. September 2009 hat das G._______ am 2. Juli 2014 die Ergebnisse dem verkehrspsychologischen Gutachten vom 13. Juni 2009 gegenübergestellt und entsprechende Schlüsse gezo- gen. Insbesondere wurde dabei festgestellt, dass die kognitiven Leistun- gen im verkehrspsychologischen Gutachten deutlich besser ausgefallen seien, als anlässlich des Gutachtens. Es wurde gefolgert, dass die gezeig- ten Defizite, in Anbetracht des gesamthaft atypischen Fehlermusters und den auffälligen Resultaten in den Symptomvalidierungsaufgaben, mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit keine authentischen neuropsychologischen Beeinträchtigungen darstellten, sondern psychische Einflüsse einer leis- tungsprägende Rolle spielten. Im Übrigen erscheint die neuropsychologi- sche Leistungstestung – insbesondere angesichts der festgestellten einge- schränkten Kooperations- und Motivationsbereitschaft des Versicherten (act. 124 S. 68) als hinreichend. Ferner hat das G._______ am 19. August 2015 den Spitalbericht des Universitätsklinikums D._______ vom 30. März

C-1712/2016 Seite 23 2009 gewürdigt und gelangte zum Schluss, dass von den im Befund be- schriebenen klinischen Defiziten keine Residuen mehr festzustellen und somit keine dauerhafte Verschlechterung durch das Akutereignis vom 19. März 2009 vorhanden seien. Die nachträglich zu den Akten gereichten me- dizinischen Unterlagen wurden folglich hinreichend berücksichtigt und ge- würdigt. 5.3 Inhaltlich wurde gerügt, das psychiatrische Teilgutachten übernehme ungeprüft die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er noch nie mit einem Antidepressivum behandelt worden sei, was nicht den Tatsachen entspreche. Zudem habe der psychiatrische Teilgutachter den Beschwer- deführer als “jünger wirkend“ und der orthopädische Teilgutachter als „vor- gealtert“ beschrieben. Es sei fraglich, wie sich diese unterschiedlichen Ein- schätzungen erklären liessen. Zu den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Antidepressivum hat das G._______ am 2. Juli 2014 ausführlich Stellung genommen und ins- besondere betont, der Umstand, dass der Beschwerdeführer Antidepres- siva eingenommen habe, führe nicht zum Umkehrschluss einer depressi- ven Erkrankung. Vielmehr sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die antidepressive Medikation im Rahmen des Aufenthalts in der Rehabili- tationsklinik Ii._______ im September 2009 im Sinne einer Schmerzmodu- lation der vorgelegenen Schmerzsymptomatik eingesetzt worden sei. Fer- ner bestehe keine Pflicht von Gutachtern, Berichte von behandelnden Therapeuten einzuholen. Im Übrigen sei im Gutachten festgehalten wor- den, dass die vorbestehende rezidivierende depressive Störung derzeit re- mittiert sei. Damit sei dem depressiven Leiden des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden. Ferner betreffen die unterschiedlichen Einschätzungen bezüglich Alter des Beschwerdeführers zwei unterschiedliche Fachgebiete und die Beurteilung erfolgte aus der jeweiligen medizinischen Perspektive. Damit sind auch un- terschiedliche Einschätzungen einer Person möglich, zumal sie sich auf unterschiedliche Aspekte konzentrieren. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, es seien der Vorinstanz Zusatzfragen für die polydisziplinäre Begutachtung zugestellt worden (act. 105), welche jedoch unbeantwortet geblieben seien, ist dem zu entgegnen, dass das Gutachten wohl nicht explizit zu den einzelnen Fragen Stellung genommen hat, diese sich jedoch bei der Erstellung des Gutachtens inso- weit berücksichtigt wurden, als der Inhalt sämtliche Fragen beantwortet.

C-1712/2016 Seite 24 5.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass im F._______- Gutachten eine leichte depressive Störung diagnostiziert worden sei. Nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nunmehr auch leichte bis mittelschwere depressive Störungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden, zumal nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer – im Übri- gen mittlerweile als remittiert beurteilten – leichtgradigen depressiven Stö- rung auszugehen ist, die ihrerseits auch nicht mit Komorbiditäten einher- geht (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3). Dass der Beschwerdeführer derzeit unter keinen psychiatrischen Beschwerden leidet, erscheint aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung auch nach- vollziehbar. Darin hat er angegeben, er fühle sich nicht depressiv, könne Freude empfinden, habe Interessen und gute Kollegen. Zudem zeigte er eine unauffällige emotionale Schwingungsfähigkeit, wirkte im Affekt nicht deprimiert, die Schlafstörungen von denen er berichtete, waren schmerz- bedingt, bezüglich Zukunft wirkte er nicht hoffnungslos und berichtete nicht über Sorgen und Ängste. 5.6 Zusammenfassend ergeben sich keine konkreten Indizien, welche ge- gen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom 5. September 2013 sprechen. 6. Zu prüfen bleibt, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers verändert hat. 6.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, schon allein unter Berücksichtigung der LWS-Beschwerden, insbesondere der neu aufgetretenen Wurzelkompressionen L2/3, habe sich eine objekti- vierbare Verschlimmerung der Gesundheitssituation ergeben. Es lägen ob- jektivierbare Gesundheitsschäden vor, namentlich arterielle Hypertonie, fortschreitende LWS-Degeneration, Z.n. Operation einer Nasenatmung und deutlich depressive Stimmungslage, die die Leistungsfähigkeit deutlich einschränkten. Die Vorinstanz geht gemäss ihrer Verfügung vom 29. Februar 2016 dem- gegenüber davon aus, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers vorliege, die eine Herabsetzung der bisheri- gen halben Rente auf eine Viertelsrente rechtfertigte.

C-1712/2016 Seite 25 6.2 Infolge eines Verhebetraumas am 7. August 2000 wurde beim Be- schwerdeführer computertomographisch ein Bandscheibenvorfall L5/S1 mediolateral rechts und ein weiterer extraforaminaler Bandscheibenvorfall L4/L5 festgestellt. Am 19. Januar 2001 erfolgte eine mikrochirurgische Dis- kektomie mit Entfernung des breitbogigen Bandscheibenvorfalls L5/S1 rechts. Dr. med. I._______ diagnostizierte am 5. November 2012 (act. 22) ein Postnukleotomie-Syndrom bei Z.n. Mikrodiskektomie L5/S1 rechts. Computertomographisch bestanden Zeichen einer weitgehenden Narben- und Weichteilverdichtung mit Obstruktion des Recessus lateralis L5/S1 auf der rechten Seite sowie eine knöcherne Enge des Spinalkanals mit forami- nalem Impingement. 6.3 Von einer am 29. Mai 2004 akut aufgetretenen Hemiparese links, die im Rahmen einer transient-ischämischen Attacke (TIA) interpretiert wurde, erholte sich der Beschwerdeführer vollständig. Zudem entwickelte er mit gleichem Datum eine funktionelle Stenokardie im Sinne einer Prinzmetal- Angina. Aufgrund einer Koronarangiographie in der Universitätsklinik D._______ konnte eine stenosierende koronare Herzkrankheit ausge- schlossen werden. 6.4 Am 10. Februar 2005 (act. 34) beschrieb Dr. med. I._______ eine fort- schreitende Osteochondrose der LWS mit in der letzten CT-Untersuchung vom 8. November 2004 vollständigen Zusammensinterung des Bandschei- benfaches L5/S1 mit dauerhafter Wurzelkompression L5/S1 auf der rech- ten Seite, die er auch elektrophysiologisch bestätigte. Zudem beschrieb er eine zunehmende Instabilität im Segment L4/L5 mit einem Bandscheiben- vorfall auf der linken Seite und möglicher Kompression bzw. Irritation der Wurzel L5. Gestützt auf diese Befunde wurde eine länger anhaltende Tä- tigkeit im Sitzen oder Stehen als unmöglich beurteilt. Auch in einer ab- wechslungsreichen Bürotätigkeit wurde die Einsetzbarkeit auf 4 Stunden pro Tag beschränkt. 6.5 Am 8. Juli 2007 entwickelte der Beschwerdeführer eine plötzliche Arm- schwäche links mit konsekutiver Panik-Angstreaktion bei Verdacht auf Schlaganfall. In der bildgebenden Diagnostik wurde ein Hirninfarkt ausge- schlossen (act. 50). 6.6 Dr. med. Jj._______ beurteilte am 13. März 2008 (act. 59) zusammen- fassend, es bestehe eine fortgeschrittene HWS-Erkrankung mit Soft-Hard- Disc C5/C6 links und C6/C7 auf der rechten Seite ohne Nachweis eines

C-1712/2016 Seite 26 frischen Bandscheibenvorfalls. Zudem wurde eine fortgeschrittene Band- scheibendegeneration mit frischem Vorfall L2/L3 mediolateral links mit Wurzelkompression sowie ein unveränderter postoperativer Zustand auf Höhe L5/S1 links festgestellt. Ferner bestand eine deutlich depressive Stimmungslage, deren Ursache im Wesentlichen in der Bewegungsein- schränkung, der familiären Problematik sowie in der anhaltenden Tages- müdigkeit gesehen wurde. Aufgrund der Tagesmüdigkeit wurde am 6. Au- gust 2008 ein leicht obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert, wel- ches ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei. 6.7 Nach einer Kurznarkose wegen eines kieferchirurgischen Eingriffes am 19. März 2009 kam es zu einer Aphasie mit Wortfindungsstörung und einer sensomotorischen Hemisymptomatik links. Eine Hirn-MRI-Untersuchung zeigte eine fragliche Diffusionsstörung im Pons-Bereich rechts. Klinisch war im Verlauf auch eine Fazialisparese rechts hinzugekommen, welche sich bis zum 24. März 2009 vollständig zurückbildete. Eine erneute kardi- ovaskuläre Abklärung ergab lediglich unauffällige Befunde. In einem initia- len EEG zeigten sich Zeichen einer gesteigerten kortikalen Erregbarkeit rechts frontal und temporal, welche bei einer späteren Kontrolle nicht mehr zu sehen waren (act. 76). 6.8 Vom 30. März 2009 bis zum 11. Mai 2009 folgte eine stationäre Neu- rorehabilitation, wo der Beschwerdeführer relativ rasch eine vollständige Selbständigkeit in den Alltagsaktivitäten erreichte sowie eine selbständige Mobilität mit dem Gehstock. Auch kam es im Verlauf der Hospitalisation zu einer weitgehenden Regredienz der linksseitigen Hemisymptomatik, der Dysarthrie und der Aphasie. Beim Austritt bestanden noch immer neuro- kognitive Einschränkungen, vor allem der Gedächtnisleistungen und der Visuokonstruktion (act. 76). 6.9 Das F._______ beurteilte am 3. September 2009 (act. 80), dass die wiederholt aufgetretenen, zerebrovaskulären Ereignisse aus neurologi- scher Sicht diagnostisch unklar geblieben seien. Aus den medizinischen Akten konnten keine objektivierbaren Zeichen für eine Hemisymptomatik oder eine intrazerebrale Läsion gefunden werden. Daher wurde einzig als Einschränkend das chronisch lumbale und pseudoradikuläre Schmerzsyn- drom bei Z.n. Diskushernienoperation L5/S1 beurteilt. Internistisch wurde eine arterielle Hypertonie diagnostiziert und das diagnostizierte leichte ob- struktive Schlafapnoe-Syndrom konnte nicht bestätigt werden. Einschrän- kend wurde jedoch eine leichtgradig depressive Episode beurteilt.

C-1712/2016 Seite 27 6.10 Anlässlich der Begutachtung durch das G._______ ergab die allge- meininternistische Untersuchung eine arterielle Hypertonie mit leichten hy- pertonen Blutdruckwerten. Die rheumatologische bzw. chirurgisch-orthopä- dische Untersuchung zeigte als Hauptbefund eine deutliche und schmerz- hafte Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Partiell liess sich auch die Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk von teilweise kapsulärem Muster im Sinne einer symptomatisch beginnenden Omarthrose erklären. In neurologischer Hinsicht liessen sich die vorbeste- henden radikulären Ausfälle bis auf ASR-Reflex-Abschwächung rechts und sensiblem Ausfall L5 rechts nicht mehr nachvollziehen. Für die kognitiven Defizite, welche gemäss den medizinischen Akten bereits seit 2001 beste- hen und in den letzten Jahren zugenommen haben, kann nicht der Ponsin- farkt ursächlich sein. Die geringen und nicht progredienten mikrovaskulä- ren Marklagerläsionen stellten ein hinreichendes organisches Substrat für die aktuell präsentierte Okulomotorik, die Ergebnisse der kognitiven Tes- tung und die beklagten Kopfschmerzen dar. Residuen des zerebrovasku- lären Ereignisses im Jahr 2007 liessen sich nicht objektivieren. In neu- ropsychologischer Hinsicht konnten keine Beeinträchtigungen festgestellt werden. Die psychiatrische Untersuchung ergab ebenfalls keine für die Be- urteilung massgebenden Diagnosen. Gemäss Konsensus der Gutachter des G._______ sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie die lumbalen und lumbospondylogenen Schmerzen entscheidend. Das Ausmass der degenerativen Veränderun- gen macht generell körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten für den Versicherten nicht mehr zumutbar. Die Gutachter kamen zum Ergeb- nis, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem F.-Gutachten kaum verändert habe (act. 124 S. 87 f.). Auch seit März 2005 habe sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert (act. 124 S. 89). 6.11 Der Einschätzung des G. kann zugestimmt werden. Stand doch bereits im Jahr 2005 die lumbale Schmerzsymptomatik aufgrund der degenerativ veränderten LWS im Vordergrund. Inzwischen kam es in den Jahren 2007 und 2008 zu zwei cerebrovaskulären Ereignissen. Doch er- holte sich der Beschwerdeführer von seiner neurologischen Symptomatik wieder und eine solche liess sich anlässlich der Begutachtung durch das F._______ nicht mehr objektivieren. Aus dem Vergleich des Gesundheits- zustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten- zusprache mit demjenigen gemäss Gutachten vom 5. September 2013

C-1712/2016 Seite 28 ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerden im Wesentlichen gleichge- blieben sind. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter haben nach wie vor vordergründig die lumbalen und lumbospondylogenen Schmerzen eine Minderung der Leistungsfähigkeit zur Folge. Diese Schlussfolgerung entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des RAD- Arztes PD Dr. med. univ. Kk._______ vom 8. September 2015 (act. 186 S. 7). 7. Nachdem keine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers vorliegt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob eine andere wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 7.1 Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Bandscheibenoperation mit einem Pensum von 50% als Büroangestellter eingesetzt, bis er im Jahr 2009 von der B._______ aus medizinischen Gründen frühpensioniert wurde (act. 124 S. 79). Aufgrund der Akten können vorliegend keine Schlüsse auf veränderte Verhältnisse tatsächlicher Art gezogen werden. So haben sich weder die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, noch die massgebenden Vergleichseinkommen, noch die Methode der Invalidi- tätsbemessung oder die erwerblichen Auswirkungen verändert. Die Bewer- tung der Arbeitsfähigkeit durch das G._______ stellt demnach lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe- nen Sachverhalts dar. Davon geht auch der RAD-Arzt PD Dr. med. univ. Kk._______ aus (act. 186 S. 7). Solche unterschiedliche Beurteilungen sind im revisionsrechtlichen Kontext nach Art. 17 Abs. 1 ATSG jedoch un- beachtlich (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H. auf SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2). 7.2 Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Einschät- zungen des G._______ im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen der Vorinstanz stehen. Das G._______ ist anlässlich der Konsensbeurteilung zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausge- übten Tätigkeit als Büroangestellter unverändert zu 60% erwerbsfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100% Ar- beitsfähigkeit (act. 124 S. 88). Am 19. August 2015 fügte das G._______ berichtigend an, der Beschwerdeführer sei für die Tätigkeit als Büroange- stellter uneingeschränkt und damit zu 100% erwerbsfähig (act. 182 S. 3).

C-1712/2016 Seite 29 Die Vorinstanz ihrerseits ging bei der Berechnung des Invalideneinkom- mens von einer Arbeitsfähigkeit von 60% aus, obwohl der RAD-Arzt PD Dr. med. univ. Kk._______ am 25. August 2015 (act. 186 S. 7) noch einmal darauf hingewiesen hatte, dass laut Stellungnahme des G._______ eine 100% Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als Büroangestellter bei der B._______ oder einer vergleichbaren Tätigkeit bestehe. Die Invali- ditätsbemessung der Vorinstanz entbehrt somit folglich einer jeglichen Grundlage, weshalb ihre Verfügung vom 26. Februar 2016 auch vor diesem Hintergrund zu beanstanden ist. 8. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Rentenreduktion auf eine Viertelsrente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG mangels anspruchsre- levanter Tatsachenänderung nicht geschützt werden kann, da die entspre- chenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der Beschwerdeführer hat daher weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bean- tragt, ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auf- erlegt. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Partei- entschädigung nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Be- schwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (vgl. BGer 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Nachdem die Vor- instanz mit Verfügung vom 26. Februar 2016 die Rente auf eine Viertels- rente reduziert hatte, dem Beschwerdeführer jedoch, gemäss Ausgang des vorliegenden Verfahrens, eine halbe Rente zusteht, gilt er – unabhängig von seinem Antrag auf eine ganze Invalidenrente – als vollständig obsie- gende Partei. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzich- ten. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss

C-1712/2016 Seite 30 von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück- zuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auf- erlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient- schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Gemäss dem klaren Wortlaut in Art. 9 Abs. 2 VGKE ist jedoch keine Parteientschädigung geschuldet, wenn die Vertreterin oder der Ver- treter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (vgl. diesbezüglich auch Urteil des Bundesgerichts 4C.269/2002 E. 4). Anders beurteilen sich aus- nahmsweise Fälle, in denen ein Rechtsanwalt in eigener Sache prozessiert oder ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses hat (BGE 129 II 297 E. 5, 129 V 113 E. 4.1, 128 V 236 E. 5, je mit weiteren Hinweisen) bzw. wenn ein Rechtsanwalt zugleich Organ einer juristischen Person ist und für diese handelt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1420/2006 vom 10. April 2008 E. 6 und B-1211/2007 vom 21. November 2007 E. 8, je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde durch die Fachstelle Sozialversicherungen seines Arbeitgebers B._______ vertreten womit vor- liegend keine der genannten Ausnahmekonstellationen gegeben ist. Damit ist dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

C-1712/2016 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 29. Februar 2016 aufgehoben wird und der Beschwerdeführer weiterhin An- spruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Soweit der Be- schwerdeführer die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

C-1712/2016 Seite 32 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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