Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1700/2021
Entscheidungsdatum
27.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1700/2021

Urteil vom 27. April 2023 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Portugal), vertreten durch Tania Teixeira, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten; Einspracheentscheid der SAK vom 12. Februar 2021.

C-1700/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter), geboren am (...) Oktober 1955, verheiratet und Vater zweier Kinder (geboren 1982 und 1984), ist portugie- sischer Staatsangehöriger, hat zwischen Mai 1992 und Juni 1996 mit Un- terbrüchen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV) geleistet und ab dem 1. März 1995 eine schweizerische IV-Rente bezogen, für welche ihm neben den schweizeri- schen auch portugiesische Versicherungszeiten im Umfang von zwölf Jah- ren angerechnet worden waren (SAK-act. 2; 4; 7; 18; 20; 21; 80; 81). Der Versicherte verlegte – soweit aus den Akten ersichtlich – seinen Wohnsitz im März 1996 nach Portugal (SAK-act. 76 S. 2). B. B.a Nachdem das Dossier des Versicherten der Schweizerischen Aus- gleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) im Hinblick auf die Errei- chung des Pensionsalters zur Berechnung der Altersrente überwiesen wor- den war (SAK-act. 75), sprach die SAK dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 209.- ab 1. November 2020 zu. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechen- bare Beitragsdauer von zwei Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 19 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 5 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 45’504.- zugrunde (SAK-act. 83; vgl. auch SAK-act. 80). B.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, in diesem Zeitpunkt noch vertreten durch Alfonso de Barrio, am 10. November 2020 Einspra- che. Zur Begründung führte er an, er habe entgegen den Angaben der SAK keinen Anspruch auf eine Altersrente in Portugal. Diese könnte erst im Alter von 66 Jahren und sechs Monaten beantragt werden. Allerdings bestehe die diesbezügliche Voraussetzung, dass mindestens 15 Beitragsjahre er- reicht würden. Dies werde jedoch beim Versicherten nicht der Fall sein (SAK-act. 87). B.c Nachdem die SAK Abklärungen in Bezug auf eine portugiesische Al- tersrente getätigt hatte (SAK-act. 91-94), wies sie die Einsprache des Ver- sicherten mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 ab. Zur Begrün- dung führte die SAK insbesondere aus, der Anspruch auf eine portugiesi- sche Leistung (ähnlich der Schweizer Renten) scheine aufgrund der portu- giesischen Versicherungszeiten von zwölf Jahren nicht von vornherein

C-1700/2021 Seite 3 ausgeschlossen zu sein. Unter diesen Umständen sei es richtig, dass die Altersrente ausschliesslich auf der Grundlage der schweizerischen Versi- cherungszeiten nach der schweizerischen Gesetzgebung festgelegt wor- den seien (SAK-act. 95 = Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1). C. C.a Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte (nachfolgend Beschwer- deführer), inzwischen vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira, am 14. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (BVGer-act. 1):

  1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2021 sei aufzuheben.
  2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwir- kend seit dem 1. November 2020 eine Altersrente im Umfang seiner bisheri- gen Invalidenrente von mindestens Fr. 1'379.- bzw. ab 1. Januar 2021 von Fr. 1'391.- (gemäss Rentenskala 33) auszurichten.
  3. Dem Beschwerdeführer sei das Replikrecht zu gewähren.
  4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Zur Begründung führte er insbesondere aus, seine portugiesischen Versi- cherungsperioden seien gemäss Art. 12 Abs. 4 des Sozialversicherungs- abkommens mit Portugal für die Berechnung der schweizerischen Alters- rente heranzuziehen, da er zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine «entsprechende portugiesische Leistung» aufweisen werde. C.b Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde unter anderem mit der Begründung, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine portugiesische Altersrente aufgrund einer allfälligen beitragsunabhängigen sozialen Altersrente («pensão social de velhice») nicht von vornherein ausgeschlossen sei (BVGer-act. 4).

C-1700/2021 Seite 4 C.c Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2021 hiess das Bundesverwal- tungsgericht nach Einforderung und Einreichung des Gesuchsformulars betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (BVGer-act. 2 und 3) das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Tania Teixeira als amtlich bestellte Anwältin zu. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung wurde hingegen infolge Gegenstandslosigkeit (Kostenlosigkeit des Verfahrens) abgeschrieben (BVGer-act. 5). C.d Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 7. September 2021 an seinen Anträgen und seinen Ausführungen in der Beschwerde vollum- fänglich fest. Er betonte, dass er im Zeitpunkt des Erreichens des AHV- Alters per 1. November 2020 keinen Anspruch auf eine ähnliche portugie- sische Altersleistung gehabt habe und feststehe, dass er auch im Zeitpunkt des mutmasslichen portugiesischen Rentenalters per 19. Mai 2002 [recte: 2022] aufgrund der ausgewiesenen portugiesischen Versicherungszeiten die nationalen Mindestvoraussetzungen von 15 Jahren für den Anspruch auf eine portugiesische Altersrente – auch unter Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten – nicht zu erfüllen vermögen werde (BVGer-act. 8). C.e In ihrer Duplik vom 7. Oktober 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver- nehmlassung fest und bekräftigte ausserdem, dass es eines Antrags des Beschwerdeführers beim portugiesischen Versicherungsträger zur Klärung der Frage bedürfe, ab wann er Anspruch auf die ordentliche oder vorbezo- gene allenfalls soziale Altersrente habe (BVGer-act. 10). C.f Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2021 wurde der Schriften- wechsel abgeschlossen und dem Beschwerdeführer die Duplik der Vor- instanz zur Kenntnis zugestellt (BVGer-act. 11). C.g Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2022 (BVGer-act. 13) hin legte die Vorinstanz nach einer Fristerstreckung (BVGer-act. 14 und 15) mit Eingabe vom 10. November 2022 detailliert dar, wie die Rentenberechnung vorgenommen worden war (BVGer-act. 16). Die Eingabe der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 16. Novem- ber 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer-act. 17).

C-1700/2021 Seite 5 D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri- schen Ausgleichskasse. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und form- gerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf ein- zutreten ist.

C-1700/2021 Seite 6 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger, wohnt in Portugal und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen grundsätz- lich das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson- dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) – zuvor bis 31. März 2012 durch Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geregelt – und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) – zuvor bis 31. März 2012 durch Verordnung (EWG) Nr. 574/72 geregelt –, zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem

  1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA – wie hier (vgl. insbesondere Art. 52 Abs. 4 i.V.m. Anhang VIII Teil 1 «Schweiz» der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) – keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemein- schafts- beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. anstelle vieler: BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.).

Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 133 V 329 entschieden, dass vor- teilhaftere bilaterale Sozialversicherungsabkommen weiterhin anwendbar bleiben, wenn eine versicherte Person ihr Recht auf Freizügigkeit vor In- krafttreten des FZA ausgeübt hat (vgl. E. 8.6.4 f.). Diese Rechtsprechung wurde in BGE 142 V 112 grundsätzlich bestätigt, wobei das Bundesgericht offen gelassen hat, ob die Rechtsprechung auch unter der Herrschaft der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar bleibe. In diesem Zusammenhang hat sodann das Bundesverwaltungsge- richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 329 unter der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiterhin anwendbar bleibe, sofern das bilaterale Abkommen günstiger sei und die versicherte Person ihr Freizü- gigkeitsrecht – wie im vorliegenden Fall – ausgeübt habe, bevor das FZA in Kraft getreten und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Schweiz anwendbar geworden sei (vgl. BVGE 2018 V/4 E. 8.1.1 und 8.1.2). Ent- sprechend sind vorliegend allfällige vorteilhaftere Vorschriften aus dem Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale Sicherheit vom 11. September 1975 (Sozialversicherungsab- kommen, SR 0.831.109.654.1; in der Fassung vom 1. November 1995) zu

C-1700/2021 Seite 7 berücksichtigen. Hiervon gehen im Übrigen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz übereinstimmend aus. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, wel- cher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Der Beschwerdeführer hat am 19. Oktober 2020 sein 65. Alters- jahr vollendet. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu die- sem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen- stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b), sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en- gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung bezo- gen auf jenen Zeitpunkt zu beeinflussen (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5 m.H.). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Im Sozialversicherungsprozess hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die

C-1700/2021 Seite 8 wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde und damit Begrenzung des Streitge- genstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021, mit welchem die SAK die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2020 zugesprochene monatliche AHV-Rente von Fr. 209.- bestätigt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist insbesondere, ob die Vorinstanz die Rentenhöhe in Anwendung der massgeblichen Vorschriften in Gesetz und Verordnung korrekt berech- net hat beziehungsweise die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht ohne Berücksichtigung seiner portugiesischen Versicherungszeiten und damit lediglich aufgrund der Rentenskala 5 festgesetzt hat. 4. Nachfolgend sind in einem ersten Schritt die Rügen des Beschwerdefüh- rers im Zusammenhang mit der Anrechnung seiner portugiesischen Versi- cherungszeiten zu prüfen. 4.1 Die Parteien äussern sich diesbezüglich zusammengefasst folgender- massen: 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeeingabe im We- sentlichen vor, gemäss Art. 12 Abs. 4 [recte: Abs. 2 {in seiner Fassung in Kraft seit 1. November 1995; vgl. zum anwendbaren Recht oben E. 2.2}] des Sozialversicherungsabkommens würden portugiesische Versiche- rungsperioden für die Berechnung der schweizerischen Altersrente heran- gezogen, wenn diese nicht Anspruch auf eine ähnliche portugiesische Rente geben würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Be- schwerdeführer in Portugal ab dem 1. November 2020 in Portugal keinen Anspruch auf eine der schweizerischen Altersrente vergleichbare Sozial- leistung. Aktuell hätten Versicherte erst mit 66 Jahren und fünf Monaten Anspruch auf eine Altersrente, dies jedoch lediglich soweit mindestens 15 Jahre Versicherungsbeiträge für die «Segurança Social» geleistet worden seien. Im Jahr 2021 sei das ordentliche Rentenalter auf 66 Jahre und sechs Monate festgelegt worden, im Jahr 2022 werde das Pensionsalter mit 66 Jahren und sieben Monaten erreicht. Der Beschwerdeführer werde das Pensionsalter in Portugal demnach frühestens am 19. Mai 2022 erreichen. Selbst wenn der Beschwerdeführer sodann das ordentliche Rentenalter in Portugal im Mai 2022 erreiche, werde er dennoch keinen Anspruch auf eine

C-1700/2021 Seite 9 Altersrente nach portugiesischem Recht haben, denn Versicherte müssten eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren aufweisen. Der Be- schwerdeführer weise jedoch, wie von der Vorinstanz selbst festgehalten, lediglich eine Versicherungszeit von zwölf Jahren auf. Damit erfülle er die Mindestvoraussetzungen für einen Anspruch auf eine Altersrente nach por- tugiesischem Recht nicht. Die Mindestvoraussetzung von 15 Jahren wäre auch dann nicht erfüllt, wenn Portugal die schweizerischen Versicherungs- zeiten von zwei Jahren und fünf Monaten mitberücksichtigen würde. Der Beschwerdeführer weise damit zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine «entsprechende portugiesische Leistung» im Sinne von Art. 12 Abs. 4 [recte: Abs. 2] des Sozialversicherungsabkommens auf. Daraus folge zwin- gend, dass die schweizerische Altersrente des Beschwerdeführers wie bis anhin anhand der Rentenskala 33 zu bemessen sei. Weiter sei der Vor- instanz zweifellos eine Verletzung der Abklärungspflicht vorzuwerfen, so- weit sie gestützt auf reine Mutmassungen und ohne Abklärung der Rechts- lage die Altersrente des Beschwerdeführers anhand der Rentenskala 5 neu berechnet habe. Lediglich der Vollständigkeit halber werde darauf hinge- wiesen, dass der Beschwerdeführer – wenn er die Mindestvoraussetzun- gen nach portugiesischem Recht erfüllen würde, was zu bestreiten sei – lediglich Anspruch auf eine betragsmässig äusserst geringe Altersrente hätte. Damit liege per se keine der schweizerischen Rentenleistungen ver- gleichbare portugiesische Leistung vor. Insofern wäre eine Neuberechnung der schweizerischen Altersrente anhand der Rentenskala 5 so oder anders gesetzeswidrig, da der Beschwerdeführer gar keinen Anspruch auf eine vergleichbare portugiesische Leistung haben könne. In Anbetracht der Tat- sache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz invalid geworden sei und dementsprechend jahrelang Anspruch auf eine schweizerische Invali- denrente gehabt habe, sei seine Altersrente in Nachachtung von Art. 33 bis

AHVG demnach zwingend unter Mitberücksichtigung der portugiesischen Versicherungszeiten zu bemessen (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 14-21). 4.1.2 Dagegen wendet die Vorinstanz vernehmlassungsweise zusammen- fassend ein, dass für die Bestimmung der portugiesischen Altersrente aus- ländische (in casu schweizerische) Versicherungszeiten mitberücksichtigt würden. Ausserdem würden Versicherte, die die Rentenvoraussetzungen nicht erfüllten, eine sogenannte beitragsunabhängige soziale Altersrente («pensão social de velhice») erhalten. Daher sei der Anspruch auf eine portugiesische ordentliche Altersrente nicht von vornherein ausgeschlos- sen. Ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf die ordentliche oder vor- bezogene allenfalls soziale Altersrente habe, sei nicht aktenkundig und be-

C-1700/2021 Seite 10 dürfe eines Antrags des Beschwerdeführers beim portugiesischen Versi- cherungsträger. Es obliege dem Beschwerdeführer, in dieser Angelegen- heit tätig zu werden. Der Beschwerdeführer habe vorliegend den Nachweis nicht erbracht, dass die ihm anrechenbaren Versicherungszeiten keinen Anspruch auf eine portugiesische Rente geben würden. Mangels Nach- weis, dass er keinen Anspruch auf eine portugiesische Rente habe, stehe ihm keine schweizerische Altersrente unter Berücksichtigung der portugie- sischen Versicherungszeiten zu (vgl. BVGer-act. 4 S. 3). 4.1.3 In seiner Replik legt der Beschwerdeführer weiter dar, dass die Vor- instanz selbst bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer frühestens mit 66 Jahren und sechs Monaten in Portugal einen Anspruch auf eine Alters- rente geltend machten könnte, insofern frühestens im Jahr 2022. Es stehe fest und sei auch so vom portugiesischen Versicherungsträger bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erreichens des AHV-Alters per 1. November 2020 gar keinen Leistungsanspruch auf eine ausländi- sche Altersrente aufgewiesen habe. Daher habe die Vorinstanz gemäss Art. 12 Abs. 4 des Sozialversicherungsabkommens mit Portugal die portu- giesischen Versicherungsperioden für die Berechnung der schweizeri- schen Altersrente heranzuziehen. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass der Beschwerdeführer bei einer portugiesischen Versicherungszeit von le- diglich zwölf Jahren gemäss Akten – selbst unter Mitberücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten von zwei Jahren und fünf Monaten – die Mindestvoraussetzungen für einen Anspruch auf eine Altersrente nach portugiesischem Recht gerade nicht erfülle. Damit erscheine ein Anspruch auf eine portugiesische Altersrente sehr wohl ausgeschlossen. Der Be- schwerdeführer habe sodann versucht, eine entsprechende Bestätigung des portugiesischen Versicherungsträgers zu erhalten. Allerdings stelle dieser weder Rentenvorausberechnungen noch Wahrscheinlichkeitsbestä- tigungen aus. Es sei mithin schlicht unmöglich, eine offizielle Bestätigung beizubringen. Wie dem aktuellen Auszug des portugiesischen Versiche- rungsträgers zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer zwischen 1976 und 1992 in Portugal lediglich Versicherungsbeiträge während 3’570 Tagen geleistet, was einer portugiesischen Versicherungsdauer von neun Jahren und elf Monate entspreche (ein Jahr = 360 Tage). Dies bekräftige einmal mehr, dass der Beschwerdeführer die nationalen Mindestvoraus- setzungen von 15 Jahren Versicherungszeiten für einen Anspruch auf eine portugiesische Altersrente nicht erfülle. Mithin werde der Beschwerdefüh- rer auch bei Erreichen des portugiesischen Rentenalters von voraussicht- lich 66 Jahren und sieben Monaten im Jahr 2022 keinen Anspruch auf eine

C-1700/2021 Seite 11 ähnliche portugiesische Altersrente im Sinne von Art. 12 Abs. 4 des Sozi- alversicherungsabkommens mit Portugal haben. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen An- spruch auf ähnliche Rentenleistungen in Portugal erhalten werde. Dem- nach habe er weiterhin mindestens Anspruch auf eine Altersrente anhand der Rentenskala 33 (vgl. BVGer-act. 8 Rz. 25-29). 4.1.4 Die Vorinstanz weist in ihrer Duplik insbesondere darauf hin, dass es eines Antrags des Beschwerdeführers beim portugiesischen Versiche- rungsträger bedürfe zur Klärung der Frage, ab wann er Anspruch auf die ordentliche oder vorbezogene allenfalls soziale Altersrente habe. Die An- frage an die portugiesische Botschaft sei diesbezüglich unbehelflich (vgl. BVGer-act. 10). 4.2 Vorab ist hinsichtlich der impliziten Rüge des Beschwerdeführers, dass ein Verstoss gegen Art. 33 bis AHVG vorliege, Folgendes festzuhalten: Ge- mäss Art. 33 bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters- oder Hinter- lassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage ab- zustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. Die Besitzstands- garantie des Art. 33 bis Abs. 1 AHVG bezieht sich jedoch nicht auf den unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelten Rentenbetrag. Vielmehr kann die Altersrente bei Personen, deren Invalidenrente unter Be- rücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten berechnet wurde, tiefer sein als die bisher bezogene Invalidenrente, ohne dass dadurch gegen Art. 33 bis Abs. 1 AHVG verstossen würde (vgl. BGE 131 V 371 E. 3.2; vgl. auch BGE 112 V 145 E. 2c). 4.3 Dem mehrfach von den Parteien erwähnten Sozialversicherungsab- kommen mit Portugal in seiner vorliegend anwendbaren Fassung ab 1. No- vember 1995 ist zur Frage der Anrechnung der Versicherungszeiten Fol- gendes zu entnehmen: 4.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 werden für die Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invali- denrente eines schweizerischen oder portugiesischen Staatsangehörigen dient, die nach den portugiesischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten wie schweizerische Beitragszei- ten berücksichtigt, soweit sie sich mit letzteren nicht überschneiden. Für

C-1700/2021 Seite 12 die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt. 4.3.2 Ordentliche schweizerische Alters- und Hinterlassenenrenten, die eine nach Absatz 1 berechnete Invalidenrente ablösen, werden nach den schweizerischen Rechtsvorschriften berechnet, wobei ausschliesslich schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt werden. Wenn jedoch die portugiesischen Versicherungszeiten trotz der Anwendung von Art. 20 die- ses Abkommens sowie der Bestimmungen anderer Staatsverträge aus- nahmsweise keinen Anspruch auf eine entsprechende portugiesische Leis- tung entstehen lassen, so werden sie für die Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die obenerwähnten schweizerischen Renten dient, ebenfalls berücksichtigt (vgl. Art. 12 Abs. 2). 4.3.3 Der in Art. 12 Abs. 2 erwähnte Art. 20 seinerseits hält Folgendes fest: «War ein Staatsangehöriger der einen oder anderen Vertragspartei nach- einander oder abwechslungsweise den Gesetzgebungen beider Vertrags- parteien unterstellt, so werden, soweit notwendig, für den Erwerb des An- spruchs auf Leistungen nach diesem Unterabschnitt auf portugiesischer Seite die auf Grund beider Gesetzgebungen zurückgelegten Beitragszei- ten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Dies gilt nur, wenn die in den portugiesischen Versicherun- gen zurückgelegte Beitragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.» 4.3.4 Der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betref- fend ein Abkommen mit Portugal über Soziale Sicherheit vom 19. Mai 1976 ist zu Art. 12 Abs. 4 (heutiger Abs. 2) zu entnehmen, dass in Fällen, in de- nen Invalidenrenten bei Erreichen des Rentenalters durch eine Altersrente oder durch Hinterlassenenrenten abgelöst werden, die Versicherungen der Vertragsstaaten vom Risikoprinzip abgehen und zur Berechnung der Leis- tung allein nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zurückkehren. Dies kann zur Folge haben, dass die Summe der von der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der portugiesischen Versiche- rung gewährten Renten niedriger ist als die Invalidenrente, welche der Be- rechtigte vorher von einer der beiden Versicherungen bezog. Um diesem Fall Rechnung zu tragen, ist Folgendes vorgesehen: [...] Hat der Berech- tigte ausnahmsweise trotz der Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie der Bestimmungen anderer von Portugal abgeschlossener Staats- verträge keinen Anspruch auf eine portugiesische Leistung, so berücksich- tigt die schweizerische Versicherung für die Berechnung der geschuldeten Rente auch portugiesische Zeiten (BBl 1976 II 1297).

C-1700/2021 Seite 13 4.4 Was sodann den Anspruch auf eine portugiesische Altersrente betrifft, sind sich die Parteien zumindest darüber einig, dass das gesetzliche Ren- tenalter in Portugal im Jahr 2021 66 Jahre und sechs Monate betragen habe und ein Anspruch auf eine Rente erst bei einer Versicherungszeit ab 15 Jahren entstehe (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 17 f.; 4 S. 3). Dem vom Be- schwerdeführer eingereichten Decreto-Lei n.°187/2007 (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 5) sind diese Angaben ebenfalls zu entnehmen (vgl. Art. 20 zum variierenden Pensionsalter; Art. 19 zur Versicherungszeit mit Verweis auf Art. 12).

Gemäss der Website des portugiesischen Sozialversicherungsträgers be- steht zudem in Portugal – wie von der Vorinstanz angeführt – die Möglich- keit, ab dem Regelalter für den Bezug einer Altersrente (2022: 66 Jahre und 7 Monate) eine soziale Alterspension («pensão social de velhice») zu beziehen, insbesondere, wenn die zum Bezug einer Rente erforderlichen Versicherungszeiten nicht erfüllt sind (vgl. dazu < https://www.seg- social.pt/pensao-social-de-velhice1 >, zuletzt besucht am 21. März 2023; vgl. auch < https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1125&intPageId =4740&langId=de& >, zuletzt besucht am 21. März 2023). 4.5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geleisteten Versicherungszei- ten ergibt sich aus den Akten Folgendes: 4.5.1 In der Schweiz weist der Beschwerdeführer eine Gesamtversiche- rungszeit von 47 Monaten, mithin drei Jahre und elf Monate, auf (vgl. dazu Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz [SAK-act. 81]), und nicht nur zwei Jahre und fünf Monate, wie dies vom Beschwerdeführer jeweils vorgebracht wird. Diese Versicherungszeit von drei Jahren und elf Monaten resultiert deshalb, weil im Bereich der AHV – im Gegensatz zum Bereich der IV (vgl. sogleich im nächsten Absatz) – auch die Versiche- rungszeit der Jahre 1995 und 1996 zu berücksichtigen ist.

Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 33 bis Abs. 1 AHVG bei der Festsetzung der AHV-Rente des Beschwerdeführers eine Vergleichsrechnung vornehmen muss (vgl. auch nachfolgend E. 5.2). Bei der Berechnung der AHV-Rente des Beschwerdeführers in Anwendung der Vorschriften des AHVG sind schweizerische Beitragszeiten im Umfang von drei Jahren und elf Monaten zu berücksichtigen, während bei der Berechnung nach Massgabe des IVG letztlich nur eine schweizerische Beitragszeit von zwei Jahren und fünf Mo-

C-1700/2021 Seite 14 naten berücksichtigt werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass im IV-Be- reich lediglich die schweizerische Beitragszeit bis zum Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 29 bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 IVG). Im konkreten Fall bestand die Invalidität des Be- schwerdeführers ab 1. März 1995, weshalb für die Vergleichsrechnung nach IVG lediglich Beitragszeiten bis zum 31. Dezember 1994 zu berück- sichtigen sind, während für die Rentenberechnung nach AHVG die im IK eingetragenen Beitragszeiten bis im Juni 1996 berücksichtigt werden kön- nen. 4.5.2 Für die Versicherungszeit des Beschwerdeführers in Portugal erge- ben sich zwischen den Bescheinigungen in den Akten der Vorinstanz und der im Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer eingereichten Bescheinigung gewisse Diskrepanzen:

Am 20. März 1997 wurde die IV-Rente des Beschwerdeführers aufgrund der Berücksichtigung portugiesischer Beitragszeiten von zwölf Jahren neu berechnet (vgl. SAK-act. 21). Der Auskunft des portugiesischen Versiche- rungsträgers an die Vorinstanz vom 4. Februar 2021 (vgl. SAK-act. 92) liegt eine Bescheinigung vom 6. Januar 1997 bei, gemäss welcher dem Be- schwerdeführer in den Jahren 1973 bis 1992 eine portugiesische Versiche- rungszeit von 144 Monaten, also zwölf Jahren, bescheinigt wurde (vgl. SAK-act. 92 S. 3). Dem ebenfalls beiliegenden Formular P5000 vom 4. Februar 2021, das die in Portugal anerkannten Versicherungszeiten be- schreibt (vgl. < https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/16044/down- load >), ist sodann für die Jahre 1973 bis 1992 eine Gesamtdauer der Ver- sicherungs- und Wohnzeiten von 17 Jahren zu entnehmen, wobei hier alle Jahre mit Versicherungszeiten ungeachtet ihres Umfangs zugezählt wer- den und die angegebenen Versicherungsperioden mit der Bescheinigung vom 6. Januar 1997 übereinstimmen (vgl. SAK-act. 92 S. 4-9).

Dem im Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer eingereichten (undatierten) «aktuellen Auszug des portugiesischen Versicherungsträ- gers» sind die Versicherungszeiten in Tagen, jedoch lediglich für die Jahre von 1976 bis 1992, zu entnehmen. Die in den bereits erwähnten Beschei- nigungen enthaltenen 16 Beitragsmonate vom Juni 1973 bis zum Septem- ber 1974 fehlen in dieser Bescheinigung gänzlich. Soweit der Beschwer- deführer in seiner Replik letztlich davon ausgeht, er weise lediglich eine Versicherungszeit von neun Jahren und elf Monaten auf (3’570 Tage [ge- mäss Bescheinigung] / 360 Tage [= 1 Jahr]), ist darauf hinzuweisen, dass

C-1700/2021 Seite 15 unklar bleibt, weshalb er davon ausgeht, dass 360 Tage einem Jahr ent- sprechen sollen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Decreto-Lei n.°187/2007 sind vielmehr Jahre, in denen an 120 Tagen oder mehr Beiträge bezahlt wurden, als Kalenderjahre für die Versicherungszeit zu zählen. Entsprechend kön- nen die Jahre 1976, 1977, 1979, 1981, 1982, 1985, 1986 und 1988-1992 der eingereichten Bescheinigung als Beitragsjahre gewertet werden, was wiederum zwölf Beitragsjahre ergibt.

Gestützt auf die im Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten ist letztlich für die im konkreten Fall relevante Beurteilung, ob Anspruch auf eine por- tugiesische Altersrente besteht, davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer – wie mehrfach vom portugiesischen Versicherungsträger gegen- über der Vorinstanz bestätigt und auch bei der Berechnung der IV-Rente entsprechend berücksichtigt – eine portugiesische Versicherungszeit von zwölf Jahren beziehungsweise 144 Monaten aufweist. 4.6 Vorliegend wäre die Anrechnung der portugiesischen Versicherungs- zeiten des Beschwerdeführers bei der Berechnung seiner AHV-Rente un- streitig vorteilhafter. 4.6.1 Aufgrund des Dargestellten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen zwölf portugiesischen Versicherungsjahren (vgl. oben E. 4.5.2) unter Anrechnung der für die AHV relevanten schweizerischen Versiche- rungszeit von drei Jahren und elf Monaten (vgl. oben E. 4.5.1) gemäss Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens (vgl. oben E. 4.3.3) die Min- destversicherungszeit in Portugal von 15 Jahren (vgl. oben E. 4.4) erreicht hat. Es kann daher gestützt auf die Akten im Beschwerdeverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Alter von 66 Jahren und sieben Monaten, konkret ab 19. Mai 2022, Anspruch auf die Ausrichtung einer portugiesischen Rente und damit einer der schweizerischen AHV-Rente «entsprechenden» portu- giesischen Leistung gemäss Art. 12 Abs. 2 des Sozialversicherungsab- kommens (vgl. oben E. 4.3.2) hat. 4.6.2 Zu prüfen bleibt in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Be- schwerdeführers, die portugiesischen Versicherungszeiten seien dennoch gemäss Art. 12 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens anzurechnen, weil er im Zeitpunkt des Erreichens des AHV-Alters in der Schweiz per

  1. November 2020 keinen Anspruch auf eine portugiesische Altersrente aufweise, sondern frühestens im Jahr 2022.

C-1700/2021 Seite 16 4.6.2.1 Diesbezüglich ist – in Ergänzung zum in Erwägung 4.3 Gesagten – festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 112 V 145 zum folgenden Schluss kam: Wenn eine schweizerische Alters- oder Hinterlassenenrente eine aufgrund des Art. 9 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und Spanien über die Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969 (Sozialversicherungsabkommen mit Spanien, SR 0.831.109.332.2) berechnete Rente der Invalidenversicherung ablöse, so müsse – falls es für den Versicherten günstiger sei und falls feststehe, dass dieser im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die schweizerische Rente keine entsprechende spanische Leistung, auch keine vorgezogene Altersrente, beanspruchen könne – die gleiche Berechnungsart zur Anwen- dung kommen (Berücksichtigung der spanischen Versicherungs- und der schweizerischen Beitragszeiten). Wenn in der Folge ein Anspruch des Ver- sicherten auf eine spanische Leistung entstehe, sei die schweizerische AHV-Rente ab diesem Zeitpunkt alleine aufgrund der schweizerischen Bei- tragszeiten neu zu berechnen (vgl. Regeste und E. 2c und 3). Zwar bezieht sich dieses Bundesgerichtsurteil auf das Sozialversicherungsabkommen mit Spanien. Allerdings enthält jenes Abkommen mit Spanien in den für das Bundesgerichtsurteil wesentlichen Art. 9 Abs. 3 und 4 sowie Art. 11 gleich- lautende Bestimmungen wie das Sozialversicherungsabkommen mit Por- tugal in den Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 20 (vgl. dazu oben E. 4.3.1 ff.), weshalb die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung im vorliegend zu beurteilenden Fall analog zu berücksichtigen ist. 4.6.2.2 Auch die Tatsache, dass diese Rechtsprechung am 25. September 1986 und damit vor dem Inkrafttreten des FZA ergangen ist, ändert nichts an ihrer Anwendbarkeit, da der Beschwerdeführer – wie bereits zuvor aus- geführt (vgl. oben E. 2.1 zweiter Absatz) – sein Freizügigkeitsrecht vor dem Inkrafttreten des FZA ausgeübt hat und das bilaterale Abkommen mit Por- tugal für ihn vorteilhafter ist. 4.7 Vor dem Hintergrund von BGE 112 V 145 hat die Vorinstanz die portu- giesische Versicherungszeit des Beschwerdeführers von zwölf Jahren (vgl. oben E. 4.5.2) zu Unrecht nicht berücksichtigt. Aus den Akten ergibt sich im vorliegenden Fall nämlich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entstehung seines schweizerischen Rentenanspruchs am

  1. November 2020 (vgl. auch nachfolgend E. 5.1) keinen Anspruch auf eine entsprechende portugiesische Leistung, insbesondere auf keinen allfälli- gen Rentenvorbezug hat (vgl. SAK-act. 93 f.), sondern ein solcher An- spruch erst im Alter von 66 Jahren und sieben Monaten, mithin am 19. Mai

C-1700/2021 Seite 17 2022 entsteht (vgl. oben E. 4.6.1; vgl. auch < https://rvrecht.deutsche-ren- tenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/02_GRA_EU_SVA/04_Laender/ Portugal/gra_portugal_10_lerv.html > Ziffer 2.7 Rentenbeginn, zuletzt be- sucht am 31. März 2023). Vom 1. November 2020 bis zum 19. Mai 2022 ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die portugiesi- sche Versicherungszeit bei der Berechnung der schweizerischen AHV- Rente zu berücksichtigen. Mit der Entstehung des Anspruchs auf eine por- tugiesische Altersrente ist die schweizerische AHV-Rente sodann ab

  1. Juni 2022 (vgl. dazu Art. 19 ATSG i.V.m. Art. 21 AHVG) ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Beitragszeiten zu berechnen.

Was die konkrete Berechnung der AHV-Rente betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Be- rücksichtigung der portugiesischen Versicherungszeiten noch keine Ver- gleichsrechnungen gemäss Art. 33 bis Abs. 1 AHVG (vgl. auch nachfolgend E. 5.2) vorgenommen hat, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Rentenberechnung – unter Berück- sichtigung der nachfolgenden Ausführungen – zurückzuweisen ist: 5.1 Der Rentenbeginn fällt vorliegend – unbestrittenermassen – auf den

  1. November 2020, das heisst auf den ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2020 folgt (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG). Ab diesem Zeitpunkt wird dem Beschwerdeführer die AHV-Rente anstelle der bisheri- gen IV-Rente ausgerichtet (vgl. dazu Art. 30 IVG). 5.2 Gemäss Art. 33 bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss IVG treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzu- stellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. Die Vorinstanz wird entsprechend für die erste Zeitspanne vom 1. November 2020 bis zum
  2. Mai 2022 – unter Berücksichtigung der portugiesischen Versicherungs- zeit des Beschwerdeführers von zwölf Jahren – sowie für die zweite Zeit- spanne ab dem 1. Juni 2022 – unter ausschliesslicher Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten (wie bereits im vorliegend ange- fochtenen Einspracheentscheid) – jeweils Vergleichsrechnungen aufgrund der Bestimmungen des AHVG sowie der für die Berechnung der Invaliden- rente massgebenden Grundlagen vornehmen und die Rente des Be- schwerdeführers für die beiden Zeitspannen festsetzen.

C-1700/2021 Seite 18 5.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird bei der Rentenberechnung grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter

AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Aus- gleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Be- richtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragun- gen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwir- kungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.).

Die im IK-Auszug angeführten schweizerischen Versicherungszeiten (vgl. dazu auch oben E. 4.5.1) sowie die darin erfassten Einkommen sind vor- liegend verbindlich, zumal keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit be- stehen und solche vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurden. 6. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde dahingehend gutzu- heissen, als der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Rente im Sinne der Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7

C-1700/2021 Seite 19 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. 7.2.1 Rechtsanwältin Tania Teixeira reichte letztmals am 21. November 2022 eine Kostennote ein und machte für den Zeitraum vom 3. März 2021 bis 18. November 2022 beziehungsweise bis zum Abschluss des Be- schwerdeverfahrens eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'277.70 gel- tend, welche sich zusammensetzt aus einem Honorar von Fr. 3'856.- (12 Std. 50 Min. à Fr. 300.- [= recte: Fr. 3'850.-]), Spesen von Fr. 115.70 (3 % des Honorars) sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 306.- (vgl. BVGer- act. 18). 7.2.2 Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 12 Stunden 50 Minu- ten erscheint unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als angemes- sen. Allerdings ist vorliegend der beantragte Stundenansatz von Fr. 300.- überhöht. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (Art. 7 ff. VGKE). Praxisgemäss liegt er in vergleichbaren Fällen bei Fr. 250.- (vgl. z.B. Urteile C-1132/2018 vom 2. November 2022 E. 9.3; C-810/2022 vom 8. August 2022; C-4375/2020 vom 2. Juni 2022 E. 9.3; C-3864/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7 ff.; C-996/2014 vom 14. Dezember 2016 E. 7.6). Entsprechend resultiert vorliegend ein angemessenes Hono- rar von Fr. 3'207.50.- (12 Std. 50 Min. à Fr. 250.-). Hinsichtlich der Ausla- gen ist festzuhalten, dass diese nicht pauschal in Prozent des Honorars geltend zu machen sind, sondern vielmehr auf den tatsächlich und notwen- dig entstandenen Aufwand abzustellen ist (vgl. Urteil des BVGer C-6325/2013 vom 24. Oktober 2018 E. 8.2.2). Entsprechend sind die gel- tend gemachten, aber nicht detailliert ausgewiesenen Spesen von Fr. 115.70.- auf Fr. 60.- zu kürzen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1342/2017 vom 11. September 2018 E. 11.2 mit Hinweis auf Urteil des BVGer C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.2 [Nichtberücksichtigung nicht ausgewiesener Kanzleispesen]). Der Rechtsvertreterin des Beschwerde- führers ist somit eine Entschädigung von Fr. 3'267.50 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.]) zuzusprechen. Die Parteient- schädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zu leisten.

C-1700/2021 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberech- nung der Rente im Sinne der Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'267.50 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-1700/2021 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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