Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1685/2018
Entscheidungsdatum
31.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 19.10.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_718/2018)

Abteilung III C-1685/2018

Urteil vom 31. August 2018 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A., (Serbien) Zustelladresse: c/o B., (Schweiz) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Nichteintretensverfügung vom 7.2.2018).

C-1685/2018 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die damals zuständige IV-Stelle X._______ dem serbischen Staats- angehörigen A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Verfügun- gen vom 30. November 2000 ab dem 1. Oktober 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Ja- nuar 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelrente samt zugehörigen Ehegatten- und Kinderrenten zusprach (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 45), dass infolge des Wegzugs des Beschwerdeführers in sein Heimatland die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Fol- genden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. August 2001 die IV-Leis- tungen per 1. Januar 2001 mit der Begründung einstellte, dass Renten, die einen Invaliditätsgrad von weniger als 50 % aufwiesen, lediglich an Perso- nen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerich- tet werden könnten (vgl. Dok. 48 und 53), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2018 auf das sechste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017 nicht eintrat und zur Begründung ausführte, die Voraussetzungen zur Prüfung des Ge- suchs seien nicht erfüllt (vgl. Dok. 265), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2018 bei der Vor- instanz eine gegen diese Verfügung gerichtete Eingabe einreichte, welche die IVSTA zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter- leitete (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 sowie Dok. 266), dass der Beschwerdeführer für die Zustellung von Gerichtsakten- und Ge- richtskorrespondenz am 14. Juni 2018 aufforderungsgemäss ein Zustell- domizil in der Schweiz bezeichnete (vgl. act. BVGer 2-10), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 auf- gefordert wurde, die Kopie seiner von der Vorinstanz ans Gericht weiterge- leiteten Beschwerde-Eingabe vom 5. März 2018 innert 10 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung erstens mit seiner Unterschrift versehen ans Ge- richt zu retournieren (1) und zweitens innert derselben Frist kurz zu be- gründen, weshalb er mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2018 nicht einverstanden ist (2), ansonsten auf die Beschwerde nicht ein- getreten werde (BVGer-act. 11),

C-1685/2018 Seite 3 dass der Beschwerdeführer innert der mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 angesetzten Frist mittels unterzeichneter Eingabe vom 4. Juli 2018 sinngemäss mitteilte, er könne (die Beschwerdeschrift) nicht unterzeich- nen, da er nicht wisse, weshalb sein neues Rentengesuch (Neuanmeldung vom 15. Mai 2017) mit Verfügung vom 7. Februar 2018 abgelehnt worden sei, und im Weiteren beantragte, dass ihm die weitere Korrespondenz auf Englisch oder zumindest eine englische Übersetzung zugestellt werde (BVGer-act. 13), dass mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 das Begehren des Be- schwerdeführers um Übersetzung der im vorliegenden Verfahren ergehen- den Verfügungen in die englische Sprache abgewiesen wurde und gleich- zeitig die Vorinstanz ersucht wurde, eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen und im Rahmen dieser insbesondere zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht in der angefochtenen Verfü- gung Stellung zu nehmen (BVGer-act. 14), dass mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 der Antrag des Beschwer- deführers, dass die weitere Korrespondenz in englischer Sprache zu füh- ren sei, abgewiesen wurde (BVGer-act. 15), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 beantragte, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Nicht- eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Anspruchs sowie zu neuem Entscheid an die IVSTA zurückzuweisen sei (BVGer-act. 18), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. Juli 2018 dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellte und gleichzeitig den Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassenahmen – schloss (BVGer-act. 19), dass das Bundesgericht am 3. August 2018 eine Eingabe des Beschwer- deführers vom 18. Juli 2018, welcher die Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 (BVGer-act. 15) sowie weitere Unterlagen beigelegt waren, an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis übermittelte, es vermöge aus der Eingabe des Beschwerdeführers keinen Beschwerdewillen gegen die erwähnte Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 zu erkennen (vgl. BVGer- act. 20),

C-1685/2018 Seite 4 dass der Beschwerdeführer mit Spontaneingabe vom 3. August 2018 (Da- tum Postaufgabe) das aktenkundige Urteil der Eidgenössichen Rekurs- kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen vom 6. September 2004 (vgl. Dok. 108) einreichte sowie sinngemäss beantragte, die Vorinstanz oder sein damali- ger Rechtsanwalt seien zu verpflichten, ihm einen schriftlichen Beweis vor- zulegen, dass sie ihn im Jahre 2005 über das Ergebnis der damals durch- geführten MEDAS-Begutachtung (vgl. Dok. 122) schriftlich informiert hät- ten, und dabei als Begründung einen Verstoss gegen die internationale Menschenrechtskonvention geltend machte (BVGer-act. 21), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be- schwerdelegitimiert ist und – nachdem der Besschwerdeführer am 4. Juli 2018 (Datum Postaufgabe) aufforderungsgemäss eine Beschwerdever- besserung eingereicht hatte (vgl. BVGer-act. 11-13) – die Beschwerde frist- sowie formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG [SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass das Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstan- des des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) die Verfügung vom 7. Februar 2018 bildet, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, mithin den Streitgegenstand lediglich die Frage bilden kann, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist, nicht hingegen die ma- terielle Beurteilung des Rentenanspruchs, so dass auf das mit Spontanein- gabe vom 3. August 2018 (BVGer-act. 21) gestellte Begehren nicht einzu- treten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteil BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1; vgl. Urteil des BVGer C-993/2018 vom 16. Juli 2018 E. 2; vgl. auch Ausführungen unten auf Seite 5), dass gemäss Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV (SR 831.201) eine Neuanmeldung (nach einer früheren, rechtskräftigen Abweisung des Leis- tungsbegehrens) nur geprüft wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher Weise geändert hat, dass bei der gerichtlichen Überprüfung einer gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintretensverfügung rechtsprechungsgemäss der Sachverhalt, wie er

C-1685/2018 Seite 5 sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfü- gung massgeblich ist und daher ein erst im Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen ist, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmel- dungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 und 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1), dass es für die Glaubhaftmachung genügt, wenn für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsände- rung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde im We- sentlichen damit begründet, dass sie zu hohe Anforderungen an die Glaub- haftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestellt habe, da seit der letzten materiellen Prüfung 13 Jahre vergangen seien und sich in jüngerer Zeit – auch wenn die medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Beschwerdeführers den schweizerischen Qualitätskriterien bei weitem nicht entsprächen – doch Anhaltspunkte für eine mögliche gesund- heitliche Verschlechterung sowohl in psychiatrischer wie auch in somati- scher Hinsicht ergeben hätten (vgl. BVGer-act.18), dass – worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist – die letzte umfassende materielle Anspruchsprüfung (einschliesslich einer MEDAS-Begutachtung vom 11. bis 14. April 2005 und eines Einkommensvergleichs) vor 13 Jahren im Rahmen eines Rentenerhöhungsgesuchs stattfand sowie mit abweisen- der Verfügung vom 15. Juli 2005, welche dem damaligen Rechtsvertreter zugestellt worden war (vgl. Dok. 129 S. 1, Dok. 130, 131, 132 S. 3 f. und Dok. 136), bei einem Invaliditätsgrad von 30 % abgeschlossen wurde (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 122, 128 sowie 129) und da- nach mangels Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes am 10. Februar 2010, am 27. April 2015 sowie am 20. Dezember 2016 gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV nur noch Nichteintre- tensverfügungen ergingen (vgl. Dok. 168, 205 sowie 243), dass demzufolge der aktuelle Sachverhalt mit jenem am 15. Juli 2005 zu vergleichen ist,

C-1685/2018 Seite 6 dass beim Beschwerdeführer bei der letzten materiellen Anspruchsprüfung im Jahre 2005 in medizinischer Hinsicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund stand (vgl. das Gutachten des Y._______ vom 9. Juni 2005 [Dok. 122]; vgl. auch das Gutachten der W._______ vom 26. August 1999 [Dok. 32]), diese indes nach der Rückkehr des Beschwer- deführers in seine Heimat in den zahlreichen, von ihm seither eingereich- ten medizinischen Unterlagen aus dem Zeitraum vom 27. Januar 2009 bis zum 27. September 2017 keine Erwähnung mehr fand (vgl. dazu Dok. 156- 160, Dok. 165 S. -3 und S. 14-19, Dok. 176, Dok. 180, Dok 182, Dok. 189, Dok. 191-196, Dok. 204, Dok. 216 f., Dok. 221-226, Dok. 232, Dok. 234- 237, Dok. 250-252 sowie Dok. 259-262), dass allerdings andere psychiatrische Diagnosen aus dem depressiven und ängstlich-depressiven Formenkreis gestellt wurden, die die Vorinstanz indessen nicht näher überprüft hat (vgl. z.B. Dok. 165 S. 2 und 16, Dok. 193, Dok. 225, Dok. 236, Dok. 251 sowie Dok. 260), dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hinweist, dass sich die Prüfkriterien zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invali- denrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psy- chosomatischer Leiden mit BGE 141 V 281 erheblich gewandelt haben, da das Bundesgericht im genannten Urteil seine langjährige Praxis der Über- windbarkeitsvermutung aufgegeben und stattdessen ein strukturiertes Be- weisverfahren entwickelt hat (Prüfung unter Anwendung der Standardindi- katoren), dass das Bundesgericht dieses strukturierte Beweisverfahren zwischen- zeitlich auch auf weitere psychische Leiden für anwendbar erklärt hat (vgl. BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418), dass die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Eingang in die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Juni 2016 (Dok. 228), vom 21. September 2016 (Dok. 239), vom 4. Juli 2017 (Dok. 254), vom 21. September 2017 (Dok. 256) sowie insbesondere vom 20. Dezember 2017 (Dok. 264) fand, dass im Weiteren in jüngeren medizinischen Berichten auch neue, bisher von der Vorinstanz nicht näher überprüfte somatische Diagnosen genannt wurden (vgl. z.B. die Arztberichte des Spitals C._______ vom 22. und 23. Juli 2016: ICD-10 G57.2 [Läsion des Nervus femoralis] und des 23. Juli 2016: ICD-10 G57.2 [Läsion des Nervus femoralis] und ICD-10 G57.3 [Lä- sion des Nervus fibularis peronaeus communis] Dok. 236 f.),

C-1685/2018 Seite 7 dass im Lichte des soeben Dargelegten sowie mit Blick auf die grosse Zeit- spanne seit der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs vor 13 Jahren die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 zu Recht festhält, dass sie zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen gestellt habe und der Beschwerdeführer mit Blick auf die oben dargelegten Erwägungen eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat, dass zudem in Bezug auf das implizit gestellte Begehren des Beschwerde- führers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, übereinstimmende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sowie der Vorinstanz vorliegen und sich nach dem Ausgeführten auch keine Anhaltspunkte ergeben, wes- halb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Anspruchs und zu neuem Entscheid nicht entsprochen werden sollte, dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden bleibt, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang das implizit gestellte Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 1 und 13) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

C-1685/2018 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter materieller Prüfung des Leistungsbegehrens neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Übermittlungs- schreiben des Bundesgerichts vom 3.8.2018 inkl. Beilagen sowie Spontaneingabe des Beschwerdeführers inkl. Beilage vom 3.8.2018) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-1685/2018 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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