B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1662/2022
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Barbara Scherer.
Parteien
A._______, Deutschland Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenberechnung/Beitragszeiten (Verfügung vom 8. März 2022).
C-1662/2022 Seite 2 Sachverhalt: A.a Der deutsche Staatsangehörige A._______ (früher auch B._______; nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am [...] 1965, geschieden seit 2001, ohne Kinder und wohnhaft in Deutschland (vgl. ausführlicher ärztlicher Bericht, E 213 DE vom 6. Juni 2016 [Akte der Vorinstanz – im Folgenden: IV-Akt. – 50 S. 3]; E 204 DE vom 18. August 2015; Anlage EU/EWR zum Antrag auf Rente vom 24. April 2015 [IV-Akt. 2 S. 1 und 10]; Personalausweis, gültig bis zum 24. Oktober 2021 [Akte der SAK, nachfolgend: SAK-Akt., 9]), arbeitete vom 14. August 1989 bis zum 31. Oktober 1996 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB; Dienstzeugnis vom 30. Januar 1997 der SBB; Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-Akt.] 1 Beilage 3). Er leistete dabei in der Schweiz Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). A.b Am 8. August 2009 ersuchte der Versicherte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) um Aufstellung seiner AHV/IV-Beiträge (SAK- Akt. 1), welche ihm am 26. August 2009 zugestellt wurde (SAK-Akt. 2). Daraufhin rügte der Versicherte mit Schreiben vom 16. September 2009 insbesondere, dass für das Jahr 1992 keine AHV/IV-Beiträge verrechnet worden seien, und fügte seine diesbezüglichen Lohnabrechnungen (Lohnzettel) bei (SAK-Akt. 3 und 4). Mit Schreiben vom 24. November 2009 (SAK-Akt. 9) übermittelte die SAK dem Versicherten einen korrigierten Auszug seiner individuellen Konten (IK-Auszug) vom 9. November 2009 (SAK-Akt. 8) sowie das Antwortschreiben vom 109. [recte: 10. oder 9.] November 2009 der Eidgenössischen Ausgleichkasse (EAK; SAK-Akt. 7). Diese erklärte, weshalb sie keine neuen Einträge für das Jahr 1992 vorgenommen hat. Zudem teilte sie mit, dass die falsch verbuchte Minus- Buchung des Jahres 1996 storniert worden sei. A.c Am 8. April 2015 stellte der Versicherte, der seit dem 1. Mai 2015 in Deutschland eine Invalidenrente bezieht (vgl. Rentenbescheid vom 5. August 2015 der Deutschen Rentenversicherung [IV-Akt. 27]), über die Deutsche Rentenversicherung einen Antrag auf eine Invalidenrente bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz; IV-Akt. 2). Mit Verfügung vom 20. April 2017 wurde dieses Gesuch rechtskräftig abgelehnt, da mit einem Invaliditätsgrad (Erwerbseinbusse) von 16% keine rentenbegründende Invalidität vorlag (IV-Akt. 72). Der Versicherte meldete sich am 14. September 2019 erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-Akt. 73 und 74). Die IVSTA ist darauf mit
C-1662/2022 Seite 3 Verfügung vom 26. Februar 2020 nicht eingetreten, da der Versicherte nicht glaubhaft machen konnte, dass sich der Grad seiner Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Auch diese Verfügung ist unbestritten unangefochten in Rechtskraft erwachsen (IV-Akt. 83, 86 S. 2). B. Am 16. September 2020 reichte der Versicherte ein drittes Gesuch um Aus- richtung einer Invalidenrente ein, welches die IVSTA am 12. Januar 2021 erhielt (vgl. IV-Akt. 88 und 89). Die Vorinstanz nahm in der Folge medizini- sche und erwerbliche Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2022 ab dem 1. Juni 2021 eine ganze ordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 126.- zu (IV-Akt. 149). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 8. März 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer höheren Invalidenrente. Er beanstandete, dass nur zwei Versicherungsjahre (September 1989 bis Oktober 1991) für die Berechnung seiner Rente herangezogen wurden und machte geltend, dass sieben volle Jahre angerechnet werden müssten. Er reichte dazu das Dienstzeugnis vom 30. Januar 1997 der SBB ein, gemäss welchem er vom 14. August 1989 bis zum 31. Oktober 1996 bei dieser beschäftigt war (vgl. BVGer-Akt. 1 und Beilage 3). C.b Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2022 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege des Beschwerdeführers im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten gutgeheissen (BVGer-Akt. 12, 4). C.c In der Vernehmlassung vom 23. September 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wies sie vor allem auf das Berichtigungsverfahren hin, das 2009 durgeführt wurde (s. Bst. A.b oben). Die Vorinstanz führte aus, dass der Versicherte den neuen Auszug, der ihm mit Schreiben vom 24. November 2009 zugestellt wurde, nicht angefochten hatte und dass er vorliegend die gleichen Rügen vorbringe. Sie verwies auch auf die Erklärungen vom 9./10. November 2009 der EAK und unterstrich zudem, dass laut Dienstzeugnis vom 30. Januar 1997 der Dienstort des Versicherten seit dem 1. Juni 1991 im Bahnhof C._______,
C-1662/2022 Seite 4 Deutschland, im Grenzgebiet, lag und dass dem deutschen Kontoauszug entnommen werden könne, dass im umstrittenen Zeitraum Pflichtbeitrags- zeiten bei der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Deutschland verbucht worden seien. Der Versicherte sei deshalb von 1992 bis 1997 [recte: 1996] von der schweizerischen Sozialversicherungspflicht befreit gewesen (BVGer- Akt. 15). C.d Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 31. Oktober 2022 eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer-Akt. 16). Die Verfügung wurde dem Beschwerde- führer am 30. September 2022 zugestellt (BVGer-Akt. 17). Der Be- schwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen, woraufhin der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen wurde (vgl. BVGer-Akt. 18). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV- Stelle für Versicherte im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA zuständig; es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialver- sicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
C-1662/2022 Seite 5 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Nach Art. 1 IVG i.V.m. Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 59 ATSG) beschwerdelegitimiert. Er ist zudem rechtens vertreten (vgl. Betreuerausweis sowie Beschluss des Amtsgerichts Donaueschingen vom 2. September 2019; BVGer-Akt. 1 Beilage 1). Im Übrigen wurde die Beschwerde vom 4. April 2022 frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2022 hat das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen (BVGer-Akt. 12). 1.4 Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangs- rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.31). Aus diesem Grund finden vorliegend die Vorschriften Anwendung, die spätestens bis zum Erlass der Verfügung vom 8. März 2022 in Kraft standen. Somit sind auch Bestimmungen von Belang, die am 8. März 2022 bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung früher entstandener Leistungsansprüche – wie in dieser Angelegenheit – von Bedeutung waren (vgl. Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [nachfolgend: BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101); Änderungen, die nach dem 8. März 2022 in Kraft getreten sind (s. z.B. Fassung des AHVG gemäss Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021, AHV 21, in Kraft seit
C-1662/2022 Seite 6 dem 1. Januar 2024; AS 2023 92; BBl 2019 6305) kommen nicht zur Anwendung. 2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und hat Versicherungsbeiträge in der Schweiz geleistet. Es liegt demnach ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur Europäischen Union (EU) vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 consid. 4; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen von Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung bzw. die vorliegend umstrittene Rentenberechnung beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). 3. Anfechtungsobjekt und somit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 134 V 418 E. 5.2; 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 8. März 2022, mit welcher dem Versicherten ab dem 1. Juni 2021 eine ganze ordentliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 126.- pro Monat zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer hat die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des medizinischen Sachverhalts, die Invaliditätsbemessung sowie die Festsetzung des Rentenbeginns nicht angefochten. Diese geben mit Blick auf die Akten auch keinen Anlass zu Beanstandungen. Sodann steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, das im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich massgebend ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen), dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Verfügung vom 20. April 2017, die zeitliche Vergleichsbasis bildet (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4; 130 V 71), wesentlich verschlechtert hat, dass der Versicherte seit mehreren Jahren seinen
C-1662/2022 Seite 7 angestammten Tätigkeiten nicht mehr nachgehen kann und dass ab dem 21. Juni 2021 auch keine Verweistätigkeiten mehr ausgeübt werden können (vgl. insbesondere medizinische Stellungnahmen vom
Es werden zunächst die gesetzlichen Grundlagen zur Rentenberechnung der Invalidenrente dargelegt. Gemäss der angefochtenen Verfügung hat der Versicherte ab dem 1. Juni 2021 Anspruch auf eine ganze Rente. In zeitlicher Hinsicht sind demzufolge diejenigen Normen massgebend, die damals, als die Invalidität eingetreten ist, gegolten haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer] C-1422/2021 vom 5. Juni E. 4). 4.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b IVG ist die Ausgleichskasse für die Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigung für Betreuungskosten zuständig. Im Sinne von Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Art. 32 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) schreibt vor, dass für die Ermittlung der ordentlichen Renten
C-1662/2022 Seite 8 der Invalidenversicherung die Art. 50-53 bis AHVV (Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; SR 831.101) sinngemäss gelten. 4.2 4.2.1 Die ordentlichen Renten der AHV werden laut Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. 4.2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 AHVG werden bei vollständiger Beitragsdauer Vollrenten ausgerichtet, bei unvollständiger Beitragsdauer Teilrenten. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Als unvollständig gilt die Beitragsdauer, wenn eine Person eine geringere Zahl von Beitragsjahren aufweist als ihr Jahrgang (Rz. 5056 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2021 [nachfolgend: RWL]). Gemäss Art. 38 Abs. 1 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Die Abstufung der Teilrenten wird in Art. 52 AHVV näher geregelt. Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens. 4.2.3 Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29 quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 ter AHVG aufgewertet. Das BSV legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der massgebende erste Eintrag in die individuellen Konten (IK) vorgenommen
C-1662/2022 Seite 9 wurde (vgl. Rz. 5301 RWL). Um einen Durchschnitt des Jahreseinkommens zu erhalten, wird die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Rz. 5321 RWL). Anschliessend wird der Betrag auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5101 RWL). 4.2.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welchen die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 4.2.5 Die versicherte Person hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Daraufhin kann die versicherte Person innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Dieses Berichtigungsverfahren ist auf Buchungs- bzw. Eintragungsfehler beschränkt (BGE 138 V 463 E. 3; BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.1 und Hinweisen). Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung (Art. 141 Abs. 2, 2. Satz AHVV). Der Auszug selbst – bzw. dessen Übermittlung – gilt nicht bereits als Verfügung (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Auflage 2024, N. 125 zu Art. 49). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Ein voller Beweis liegt vor, wenn einwandfrei und unzweideutig nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber tatsächlich Beiträge vom Lohn abgezogen hat oder dass eine Nettolohnvereinbarung getroffen wurde, gemäss welcher sich der Arbeitgeber verpflichtete, die gesamten Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen. Die Rechtsprechung hat präzisiert, dass der Beweis der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit nicht genügt (BGE 130 V 335 E. 4.1; 117 V 261 E. 3 und Hinweise; BGer 9C_49/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4; 9C_743/2017 vom 16. März
C-1662/2022 Seite 10 2018 E. 5.2; 9C_675/2013 vom 8. November 2013 E. 2-3; I 401/05 vom 17. Juli 2006 E. 3; BVGer C-4849/2018 vom 27. Januar 2021 E. 4.3 und Hinweise). Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat (vgl. BGer 9C_743/2017 E. 5.2; s. auch Art. 30 ter Abs. 2 AHVG). Art. 141 Abs. 3 AHVV, der den vollen Beweis verlangt, führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime, die das Verwaltungsver- fahren beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG) und wonach die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1), nicht gilt und die versicherte Person selbst den Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGer H 193/04 vom 11. Januar 2006 E. 2; BVGer C-4849/2018 vom 27. Januar 2021 E. 4.3 und Hinweise). Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten der versicherten Person aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; BGer 9C_675/2013 vom 8. November 2013 E. 3.2; s. zum Ganzen auch UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage 2020, Art. 30 ter , S. 385 ff.). 5. 5.1 Für die Berechnung der mit der umstrittenen Verfügung zugesprochenen Invalidenrente in der Höhe von Fr. 126.- pro Monat wurde eine gesamte Versicherungszeit von 2 Jahre und 1 Monat bzw. 2 volle Versicherungsjahre berücksichtigt. Tatsächlich enthält der IK-Auszug vom 9. November 2009 (SAK-Akt. 8) u.a. folgende Angaben, welche in der Verfügung vom 8. März 2022 aufgeführt sind: Beitragsjahr Beitrags- monate Anzahl Monate Einkommen 1989 9-12 4 16’371 1990 1-12 12 44’608 1991 1-6 und 8-10 9 34’549
C-1662/2022 Seite 11 Es ergibt sich daraus ein Total von 25 Monaten (2 Jahre und 1 Monat) und ein Einkommen von insgesamt Fr. 95'528.-. 5.2 Der Versicherte bringt beschwerdeweise vor, dass ihm sieben volle Versicherungsjahre angerechnet werden müssten, da er vom 14. August 1989 bis zum 31. Oktober 1996 bei der SBB angestellt war. Er verweist dazu auf das Dienstzeugnis der SBB vom 30. Januar 1997 (BVGer-Akt. 1 Beilage 3). Dabei handelt es sich um ein Arbeitszeugnis, welches v.a. Auskunft über die Dauer der Anstellung, die Dienstorte, die Art der Tätigkeit sowie die Leistungen und das Verhalten des Versicherten gibt. Es enthält jedoch keine Lohnangaben oder gar Angaben über Sozialversicherungs- beiträge. Im Sinne von Art. 114 Abs. 3 AHVV erbringt dieses Zeugnis folglich keinen vollen Beweis dafür, dass die SBB AVH/IV-Beiträge vom Lohn des Versicherten abgezogen hat. Es beinhaltet auch keine Nettolohn- vereinbarung. Der Beweis einer Arbeitstätigkeit – was das Dienstzeugnis erlaubt – genügt rechtsprechungsgemäss nicht für den Nachweis, dass der Arbeitgeber tatsächlich AHV/IV-Beiträge vom Lohn abgezogen hat. Weitere Belege, welche die Einträge im IK in Zweifel ziehen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht vor. 5.3 5.3.1 Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass 2009 ein Berichtigungsverfahren durchgeführt worden war, nachdem der Versicherte einen Auszug aus seinen individuellen Konten beantragt und danach die verbuchten Einträge bestritten hatte (s. Bst. A.b des Sachverhalts). Zu Recht verweist die Vorinstanz in der Vernehmlassung (BVGer-Akt. 15) auf das Erklärungsschreiben der EAK vom 9./10. November 2009 (SAK-Akt. 7) hin, welches die SAK dem Versicherten mit Schreiben vom 24. November 2009 zusammen mit dem berichtigten IK-Auszug zugestellt hatte (SAK-Akt. 9). Die EAK, die bezüglich der Lohnabrechnungen des Jahres 1992, die der Versicherte damals einreichte, mehrere Abklärungen vorgenommen hatte, führte aus, dass gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz für deutsche Staatsangehörige, welche bei der Schweiz. Eisenbahnlinien im Grenzgebiet beschäftigt waren, die Befreiung von der Schweizerischen Sozialversicherungspflicht galt, sofern diese bei der deutschen staatlichen Versicherung angeschlossen blieben. Dasselbe Prinzip sei auch für die Befreiung von der Schweiz. Pensionskasse (2. Säule) angewendet worden. Der Versicherte sei zudem auf der Lohnabrechnung 1992 der
C-1662/2022 Seite 12 Schweiz. Bundesbahnen (SBB) nicht aufgeführt. Auch sei aus den Lohnausweisen für die Steuererklärung der Jahre 1992-1996 ersichtlich, dass keine AHV/IV-Beiträge abgezogen wurden. Aufgrund des Ausgeführten habe es sich bei den Lohnabzügen für «Sozialversicherungsbeiträge ausländischer Staatsangehöriger», die 19-20% des Brutto-Grundgehalts entsprachen, gar nicht um AHV-Beiträge handeln können, welche zudem mit einem damals gültigen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmer-Beitrag von 5.25% viel tiefer lagen. Die Ausgleichskasse ging entsprechend davon aus, dass diese Abzüge der deutschen Rentenversicherung überwiesen wurden. 5.3.2 Aus nachfolgenden Gründen ist den Ausführungen der EAK zu fol- gen. Bei den «Sozialversicherungsbeiträgen für ausländische Staatsangehö- rige», die laut den Lohnzetteln des Jahres 1992 zwischen Fr. 794.20 und Fr. 867.40 betrugen (Dezember ausgenommen) und bezüglich eines Brut- tolohns von Fr. 4'224.75, bzw. Fr. 4'411.90 einem Prozentsatz von mehr als 18% entsprachen, kann es sich offensichtlich nicht um Beiträge an die schweizerischen Sozialversicherungen handeln, denn die AHV/IV/E0/ALV- Arbeitnehmerbeiträge lagen damals viel tiefer, worauf die EAK zu Recht hingewiesen hat. Die anderen fixen, vom Lohn unabhängigen Lohnabzüge – Verbandsbeiträge von Fr. 32.70 und Beiträge an die Versicherungskasse des SEV (Gewerkschaft des Verkehrspersonals) von Fr. 7.75 – stellen ebenso wenig Sozialversicherungsbeiträge dar, da Letztere im Verhältnis zum Lohn berechnet werden. Damit übereinstimmend hat die EAK festge- stellt, dass der Versicherte auf der Lohnabrechnung 1992 der SBB, die zu- handen der Ausgleichskasse aufgestellt wurde, nicht aufgeführt war. So- dann enthält auch die Rubrik «k AHV/IV/EO/ALV» der Lohnzettel jeweils keine Einträge. Damit erbringen diese Lohnzettel offensichtlich nicht den notwendigen, vollen Beweis dafür, dass im Jahr 1992 AHV/IV-Beiträge ent- richtet wurden. Der Versicherte macht dies übrigens mit seiner Beschwerde auch nicht mehr geltend. Die EAK hat zudem erklärt, dass auch aus den Lohnausweisen für die Steuererklärung der Jahre 1992-1996 ersichtlich war, dass keine AHV/IV- Beiträge abgezogen wurden. Daher ist erwiesen, dass auch während den späteren Jahren keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Es besteht des Weiteren kein Anlass, an den Ausführungen der Aus- gleichskasse bezüglich der Befreiung von der schweizerischen
C-1662/2022 Seite 13 Versicherungspflicht, die deutsche Staatsangehörige betraf, welche bei der SBB im Grenzgebiet beschäftigt waren, zu zweifeln. Das Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland für Soziale Sicherheit (RS 0.831.109.136.1) sieht in seinem Art. 9 die Möglichkeit vor, unter gewissen Voraussetzungen von den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates befreit zu werden, solange die betroffene Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt ist. Die IVSTA hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Versicherte für die SBB ab dem 1. Juni 1991 in C._______, in Deutschland, im Grenzgebiet, tätig (vgl. Dienstzeugnis vom 30. Januar 1997; BVGer-Akt. 1 Beilage 1) und gemäss der Bescheinigung vom 5. August 2015 über den Versicherungsverlauf (E 205 DE; SAK-Akt. 14 S. 6 ff.) in der umstrittenen Zeit in Deutschland – und nicht in der Schweiz – versichert wurde. Konkret war der Versicherte 1991 2 Monate, 1992 bis 1995 jeweils 12 Monate und 1996 10 Monate in Deutschland ver- sichert (SAK-Akt. 14 S. 8) und somit genau während der Zeit, während wel- cher der IK-Auszug trotz Anstellung bei der SBB keine Eintragungen ent- hält (vgl. E. 5.1). Im Übrigen ist vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob zu Recht keine Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz geleistet wurden. Art. 16 Abs. 1 AHVG sieht vor, dass wenn Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können. Diese 5-Jahresfrist stellt eine Verwirkungsfrist dar, welche weder aufgeschoben noch unterbrochen werden kann (vgl. BGer 9C_383/2019 vom 25. September 2019 E. 3). Allfällige AHV/IV- Beiträge, die in den 90er Jahren hätten bezahlt werden müssen, könnten daher nicht mehr geleistet und berücksichtigt werden. 5.4 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht durchzudringen vermag. Auch aus den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die IK-Einträge der Jahre 1989 bis 1996, während welchen der Versicherte bei der SBB angestellt war, nicht korrekt sind oder weitere Abklärungen vorzunehmen wären. Da die Eintragungen im IK weder offenkundig unrichtig sind noch dafür der volle Beweis erbracht wurde, besteht vorliegend gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV offensichtlich kein Grund, die Einträge in den individuellen Konten zu korrigieren. Für die Rentenberechnung ist, wie in der umstrittenen Verfügung korrekt aufgeführt, von einer gesamten Versicherungszeit von 2 Jahre und 1 Monat (25 Monate) auszugehen.
C-1662/2022 Seite 14 6. Auch die Rentenberechnung an sich ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt hierzu im Übrigen keine Rügen vor. Männer mit dem gleichen Jahrgang wie der Beschwerdeführer (1965) und Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2021 weisen bei vollständiger Beitragsdauer 35 volle Versicherungsjahre auf (vgl. Rententabellen 2021, gültig ab 1. Januar 2021, vgl. unter www.sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 9. Januar 2025, S. 8: Jahrgangstabellen). Die Versicherungszeit von 2 Jahren und 1 Monat erweist sich folglich als unvollständig, womit nur Anspruch auf eine Teilrente bestehen kann. Ausgehend von den 2 vollen Versicherungsjahren des Beschwerdeführers und den 35 vollen Versicherungsjahren seines Jahrgangs (bei vollständiger Beitragsdauer) kommt vorliegend die Rentenskala 3 zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2021, Skalenwähler, S. 12). Gemäss dem IK-Auszug beträgt die erzielte Einkommenssumme Fr. 95'528.- (s. oben E. 5.1). Die Voraussetzungen für eine allfällige Einkommensteilung für Beitragszeiten während der Ehe sind vorliegend nicht erfüllt, da die Einkommen im Jahr der Eheschliessung – vorliegend 1991 (vgl. BVGer-Akt. 6 Beilage 9) – nicht geteilt werden (vgl. Art. 50b Abs. 3 AHVV i.V.m. E. 5.1 und 5.4 oben). Beim vorliegend anwendbaren Aufwertungsfaktor von 1.000 (vgl. Rententabellen 2021, S. 17, Eintritts- abhängige pauschale Aufwertungsfaktoren bei erstem IK-Eintrag im Jahr 1989 und Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2021) bleibt die Einkommenssumme unverändert. Geteilt durch die massgebende Beitragsdauer von 25 Monaten und multipliziert mit 12, resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 45'853.- (Fr. 95'528.- : 25 x 12). Nach Aufrundung dieses Betrags auf den nächsthöheren Tabellenwert der Rentenskala 3 ergibt sich vorliegend ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 45'888.- (vgl. Rententabellen 2021, S. 102), das im Jahr 2021 zu einer monatlichen Invalidenrente von Fr. 126.- führt (vgl. Rententabellen 2021, S. 102). 7. Die Vorinstanz hat somit mit Verfügung vom 8. März 2022 die Höhe der Invalidenrente korrekt festgesetzt. Die Beschwerde vom 4. April 2022 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
C-1662/2022 Seite 15 einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 8. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigungen zu befinden. 8.1 Entsprechend der Zwischenverfügung vom 23. August 2022 (BVGer- Akt. 12) hat der Beschwerdeführer trotz des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Der ganzen oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1662/2022 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Partei- entschädigungen zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Barbara Scherer
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, CH-6004 Luzern, Schweiz Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: