B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1655/2018
Urteil vom 27. Juni 2019 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Manfred Puchner, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung vom 15. Februar 2018.
C-1655/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1968 geborene, in seiner Heimat wohnhafte österreichische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwer- deführer) war in der Eigenschaft als Grenzgänger ab 20. Juni 1988 als Pro- duktionsmitarbeiter bei der B._______ AG in (...) (im Folgenden: Arbeitge- berin) beschäftigt. Nachdem am 14. Oktober 2011 eine Distraktionsspon- dylodese L3/L4 erfolgt und der Versicherte arbeitsunfähig geworden war, meldete ihn die Arbeitgeberin am 24. Februar 2012 zufolge Rückenbe- schwerden bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (im Folgenden: IV- Stelle C.) zur Früherfassung an. Mit Datum vom 10. März 2012 meldete sich der Versicherte ebenfalls bei der IV-Stelle C. zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versi- cherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 13, 17). Nach Durchführung eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsan- spruchs erforderlichen erwerblichen (act. 17, 24, 25, 27, 28) und medizini- schen (act. 14 S. 3, 19, 21, 26) Abklärungen sprach die IV-Stelle C_______ dem Versicherten am 5. Februar 2013 eine Arbeitsplatzanpassung in Form von zwei Stehhilfen sowie Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Ar- beitsplatzes zu (act. 30). A.b Im Anschluss an die am 15. März 2013 erfolgte Verlängerung der Spondylodese auf L5/S1 mit einer Cageimplantation (act. 34, 41, 45) mit daraus resultierender vollständiger Arbeitsunfähigkeit löste die Arbeitgebe- rin das Arbeitsverhältnis per 31. August 2013 auf (act. 33, 35, 36, 46). Ge- mäss Strategie-Protokoll vom 23. Juli 2013 wünschte der Versicherte die Rentenprüfung, wobei keine berufliche Massnahmen durchzuführen seien (act. 47). Nach Vorliegen des Berichts von Dr. med. D_______ vom Regi- onalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) vom 23. Juli 2013 (act. 49) teilte die IV-Stelle C_______ dem Versicherten am 24. Juli 2013 mit, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. 51). In der Folge stellte die IV-Stelle C_______ dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. August 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % die Abweisung des Ren- tenbegehrens in Aussicht (act. 54 und 60). A.c Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 61 bis 75) und nach Eingang des vom österreichischen Sozialversicherungsträger am 6. Sep- tember 2013 unterzeichneten Anmeldeformulars E 204 AT (act. 101) sowie in Kenntnis der Fragenbögen für den Versicherten (IV-act. 116) und den
C-1655/2018 Seite 3 Arbeitgeber (act. 118) und des Bescheids der Pensionsversicherungsan- stalt, Landesstelle Vorarlberg, vom 17. Dezember 2013 (IV-act. 114) über- mittelte die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Januar sowie 12. Februar 2014 das Leistungsgesuch samt eingereichter Unterlagen zufolge anfäng- licher irrtümlicher Bearbeitung zuständigkeitshalber an die IV-Stelle C_______ (act. 121 und 122). In der Folge erliess die IVSTA am 25. Feb- ruar 2014 eine dem Vorbescheid vom 30. August 2013 im Ergebnis ent- sprechende Verfügung (act. 125). B. Hiergegen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 2. April 2014 Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, es sei die Verfügung vom 25. Februar 2014 aufzuheben, ein Invaliditäts- grad von mindestens 70 % anzuerkennen und eine ganze Rente auszu- richten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Einholung weiterer Sachverständigengutachten an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 127). Mit Urteil vom 28. April 2016 wurde die Beschwerde in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2014 auf- gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen gemäss Ziffer 5.8.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (act. 140/141; act. im Beschwerde- verfahren C-1741/2014). C. Nachdem bei der IV-Stelle C_______ zahlreiche medizinische Dokumente (act. 148, 149, 153, 154) sowie ein Fragebogen für Arbeitgebende samt Beilagen (act. 157) eingegangen waren und Dr. med. D_______ vom RAD am 22. September 2016 eine weitere Stellungnahme abgegeben hatte (act. 161), beauftragte die IV-Stelle C_______ am 30. November 2016 die PMEDA AG mit einer polydisziplinären Abklärung (act. 163; 164 bis 169); die entsprechende Expertise datiert vom 21. April 2017 (act. 170). Nach Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. E_______, Facharzt für Ar- beitsmedizin, Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, und D_______, Facharzt für Chirurgie (act. 173 und 174), und Erstellung eines Einkommensvergleichs (act. 175) stellte die IV-Stelle C_______ dem Ver- sicherten mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. 177). Nachdem der Versicherte hiergegen am 16. November 2017 seine Einwen- dungen vorgebracht (act. 178) und die Pensionsversicherungsanstalt an die IV-Stelle C_______ weitere medizinische Akten aus einem laufenden Verfahren vor dem Landesgericht (Sozialgericht) Feldkirch übermittelt
C-1655/2018 Seite 4 hatte (act. 180 und 181), ging am 11. Januar 2018 der abschlägige öster- reichische, vom 19. Dezember 2013 datierende Rentenbescheid bei der IV-Stelle C_______ ein (act. 183). Daraufhin nahm Dr. med. E_______ vom RAD am 7. Februar 2018 erneut Stellung (act. 184). In der Folge er- liess die IVSTA am 15. Februar 2018 eine dem Vorbescheid vom 11. Okto- ber 2017 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 194). D. D.a Hiergegen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. März 2018 (Fax-Eingabe) resp. 26. März 2018 (Eingangs- stempel Briefpost) Beschwerde erheben und in der Hauptsache die Aus- richtung einer ganzen IV-Rente und eventualiter die Rückweisung zu wei- teren Abklärungen beantragen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgen- den: B-act.] 1 bis 3). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es seien erneut keine Untersuchungen durch unabhängige Sachverständige vorgenom- men worden. Es seien zahlreiche medizinische Eingriffe durchgeführt wor- den. Der Versicherte leide nach wie vor an sehr starken, seine Lebensqua- lität deutlich beeinflussenden Schmerzen. Sämtliche „Bewegungsgrade“ seien mit äusserst starken Schmerzen verbunden. Derzeit werde er mit Opiaten therapiert. Ihm könne wohl kaum ein Opiatmissbrauch zur Last gelegt werden, zumal die Medikamente ärztlicherseits verschrieben wor- den seien und er mit massiven Schmerzen dringend auf Schmerzmittel an- gewiesen sei. Als medizinischer Laie habe er doch gar nicht beurteilen kön- nen, dass und wie schnell eine Abhängigkeit eintreten könne. D.b Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nicht- eintreten auf die Beschwerde) auf, innert angesetzter Frist einen Kosten- vorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (act. 6). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle C_______ vom 6. Juni 2018 und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). Die IV-Stelle C_______ führte zur Begründung zusammengefasst aus, das polydisziplinäre Gutachten vom 21. April 2017 erfülle die von der Recht-
C-1655/2018 Seite 5 sprechung aufgestellten Kriterien, weshalb diesem voller Beweiswert ein- zuräumen sei. Letzterer werde zudem durch zwei besondere Aspekte ge- schützt: Einerseits durch die RAD-Stellungnahmen vom 6. Juni 2017 bzw. 7. Februar 2018, die zum Ergebnis gelangten, dass auf das versicherungs- externe Gutachten abgestützt werden könne. Andererseits vermöge der Beschwerdeführer nicht genau zu begründen, warum auf dieses nicht ab- gestellt werden könne. Den im Einwand vom 18. November 2017 einge- reichten Arztberichten aus Österreich könne kein grosser Beweiswert ein- geräumt werden, wie dies der RAD-Arzt Dr. med. E_______ in seiner Stel- lungnahme vom 7. Februar 2018 zu Recht festgehalten habe. Die teilgut- achterliche orthopädische Einschätzung sei im interdisziplinären Konsens bestätigt worden und entspreche den aktenkundigen orthopädischen Be- urteilungen aus Österreich. Die Rückenproblematik des Versicherten nehme aufgrund des polydisziplinären Gutachtens somit keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten. Eine Einschränkung für solche Tätigkeiten ergebe sich im interdisziplinären Konsens vor allem aufgrund der depressiven Symptomatik des Versicher- ten. Im Komplex „Gesundheitsschädigung“ zeige sich, dass bei den psy- chischen Problematiken des Beschwerdeführers noch Therapieoptionen bestünden. Zur Besserung der depressiven Syndrome habe der psychiat- rische Gutachter vor allem eine Therapieintensivierung und eine leitlinien- gerechte Therapieführung angeregt. Für den letztgenannten Punkt sei vor allem eine Entwöhnung von Opiatschmerzmitteln notwendig. Im polydis- ziplinären Konsens gingen sämtliche am Gutachten beteiligten Ärzte davon aus, dass eine Optimierung der Medikation eine deutlich gesteigerte Ar- beitsfähigkeit nach sich ziehen könne. Eine chronische Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Es sei nach dem Dargelegten nicht da- von auszugehen, dass sämtliche Behandlungsmassnahmen ergriffen wor- den seien oder dass eine chronifizierte, therapieresistente depressive Symptomatik vorliege. Mittels der genannten Gründe könne daher nicht von einem schweren Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Im zwei- ten Komplex „Persönlichkeit“ falle auf, dass die persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers deutlich erkennbar seien. Dies ergebe sich insbe- sondere aus dem psychischen Befund nach AMDP und der neuropsycho- logischen Begutachtung. Für den dritten Komplex „Sozialer Kontext“ er- gebe sich, dass der Beschwerdeführer über ein intaktes soziales Umfeld verfüge und aus Sicht der Gutachter deutliche Ressourcen bestünden. In der Konsistenzbeurteilung seien keine besonderen Inkonsistenzen aufge- fallen. Insgesamt zeige sich, dass die psychische Problematik aufgrund der noch auszubauenden Medikation und andere Behandlungsoptionen nicht
C-1655/2018 Seite 6 als schwerwiegend genug eingeschätzt werden könne, um von einer we- sentlichen Einschränkung des funktionellen Schweregrades nach BGE 141 V 281 ausgehen zu können. D.d In seiner Replik vom 12. Juli 2018 (Poststempel) liess der Beschwer- deführer an seinen Rechtsbegehren festhalten (B-act. 12). Zur Begründung liess er zusammengefasst ausführen, der Beschwerde- führer unterziehe sich selbstverständlich allen ihm möglichen Behandlun- gen. Er habe sich seine Drogensucht einzig durch die ärztlicherseits er- folgte Verschreibung entsprechender Medikamente eingehandelt. Aus die- sem Grund sei die vorhandene Drogensucht als invaliditätsbegründende Krankheit zu werten. Die Vorinstanz lasse völlig ausser Acht, dass er durch die ihm verschriebenen Medikamente unter anderem betreffend Selbst- und Fremdwahrnehmung, Urteilsbildung, Affektsteuerung und Impulskon- trolle sowie Intentionalität und Antrieb gehemmt bzw. verändert und einge- schränkt sei. Diese Fähigkeiten seien beim Beschwerdeführer derart be- einträchtigt, dass sehr wohl von einer schweren psychischen Gesundheits- schädigung auszugehen sei. Die Beurteilung der Vorinstanz sei eine klare Fehleinschätzung, zumal die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Be- schwerdeführer seine Medikamentenabhängigkeit selbstverschuldet habe. Dies sei klar nicht der Fall. Diese Umstände seien bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren Therapiemöglichkeiten und Behandlungen ausschöpfe, auch zu berücksichtigen. Ein valides Fachgut- achten zur Beurteilung der Gesamtsituation unter Berücksichtigung des tatsächlichen Leidens und Leidensdrucks sei erneut nicht eingeholt wor- den, sodass die in der Vernehmlassung erfolgte Beurteilung noch immer ungenügend sei. D.e Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Juli 2018 die Eingabe der Pensionsversicherungsanstalt vom 10. Juli 2018 samt Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und eine Kopie an die IV-Stelle C_______ über- mittelt hatte (B-act. 14), ging am 27. August 2018 die Duplik der Vorinstanz vom 23. August ein. Darin wurde auf die Stellungnahme der IV-Stelle C_______ vom 26. Juli 2018 verwiesen und weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt (B-act. 15). Die IV-Stelle C_______ machte zur Begründung zusammenfassend gel- tend, im Komplex „Gesundheitsschädigung“ des Bereichs „funktioneller Schweregrad“ könne kein invaliditätsbegründender psychischer Gesund-
C-1655/2018 Seite 7 heitsschaden ausgemacht werden. Schwere und Ausmass des Kranken- geschehens seien durch die festgestellten Arbeitsfähigkeiten widerlegt. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für angestammte und adaptierte Tä- tigkeiten auf 100 % werde im interdisziplinären Kontext auch bekräftigt, so- fern der Beschwerdeführer seine psychiatrische Therapie intensivieren sollte. Ergänzend gelte zu erwähnen, dass beim Beschwerdeführer keine Drogensucht aufgrund der verschriebenen Medikamente im Vordergrund stehe. Eine eigentliche Drogensucht sei gar keine Problematik mehr. Be- treffend des Teil-indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg“ sei die neue Medikation zur Besserung des Gesundheitsschadens auch unab- dingbar. Dies vor allem deshalb, weil die Gutachter die verbesserte psycho- pharmakologische Behandlung eindeutig in den Vordergrund gestellt hät- ten und der Beschwerdeführer seine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Vergangenheit vernachlässigt habe. Die leitlinienge- rechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sorge auch für eine überwiegend günstige psychiatrische Prognose. Die Optimierung der psychiatrischen Therapie sollte aus Sicht der Gutachter auch zu einer Stei- gerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % führen. Abschliessend gelte in diesem Teilindikator noch anzufügen, dass berufliche Eingliede- rungsmassnahmen von den Gutachtern als therapeutisch wünschenswert bezeichnet würden, weil sie zu einem Abbau von Vermeidungsverhalten und Insuffizienzerleben führen könnten. Hinsichtlich des zweiten Komple- xes „Persönlichkeit“ des ersten Bereichs des strukturierten Beweisverfah- rens gelte zu erwähnen, dass beim Beschwerdeführer Angst- und Zwangserkrankungen und Persönlichkeitsstörungen keine Relevanz zeitig- ten. Anhaltspunkte auf eine eigenständige kognitive Störung hätten sich bei der neuropsychologischen Begutachtung keine ergeben. Feststellbar sei weiter, dass der Beschwerdeführer trotz der in der Replik geltend gemach- ten Einschränkungen Selbstständigkeit an den Tag lege und in seiner Selbstversorgung nicht eingeschränkt sei. Soziale Integration und Aktivitä- ten seien ebenfalls nicht von Einschränkungen betroffen. D.f Mit prozessleitender Verfügung vom 28. August 2018 schloss die In- struktionsrichterin den Schriftenwechsel ab (B-act. 16 und 17). D.g Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Ja- nuar 2019 über die Auflösung des Vertretungsverhältnisses informiert wor- den war (B-act. 18), teilte Rechtsanwalt Dr. Manfred Puchner am 18. Ja- nuar 2019 mit, dass er das Mandat als „Einvernehmensanwalt“ und die „Funktion der Zustelladresse“ übernommen habe (B-act. 19). Daraufhin tauschten sich das Bundesveraltungsgericht und der Rechtsvertreter im
C-1655/2018 Seite 8 Zusammenhang mit dem Begriff „Einvernehmensanwalt“ resp. der Rechts- vertretung und des Zustelldomizils vor Ort aus (B-act. 20). In der Folge reichte Rechtsanwalt Dr. Manfred Puchner mit Eingabe vom 23. Januar 2019 eine Vollmacht ein (B-act. 21 und 22). D.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 40 Abs. 2 und 3 IVV ist das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln fin- den diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2018 (act. 194) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
C-1655/2018 Seite 9 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (B-act. 6), einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 15. Februar 2018, mit der die Vorinstanz das Leistungsbe- gehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Streitig und vom Bundes- verwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 15. Februar 2018 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
C-1655/2018 Seite 10 2.3 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet (act. 13), so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % be- steht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditäts- grad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Ver- sicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Ein-
C-1655/2018 Seite 11 schränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa- tes der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. 2.6 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zu- erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin- weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie
C-1655/2018 Seite 12 haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 3. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2018 (act. 194) betreffend den Gesundheits- zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbesondere auf das PMEDA-Gutachten vom 21. April 2017 (act. 170), die RAD-Berichte von Dr. med. E_______ vom 6. Juni 2017 (act. 173) und 7.
C-1655/2018 Seite 13 Februar 2018 (act. 184) sowie die – anlässlich der interdisziplinären Fall- besprechung abgegebene – Stellungnahme von Dr. med. D_______ vom 15. August 2017 (act. 174 S. 4). Diese ärztlichen Dokumente sind im Fol- genden zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unter- ziehen. Anhand dieser medizinischen Akten ist zu prüfen, ob der medizini- sche Sachverhalt liquid ist und in diesem Zusammenhang, ob der Be- schwerdeführer einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Feb- ruar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.1 3.1.1 Im Rahmen des internistischen Teilgutachtens (act. 170 S. 13 bis 19) wurde eine Adipositas Grad I diagnostiziert und ausgeführt, auf internisti- schem Gebiet bestehe kein Anhalt für eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine eigenständige internistische Erklärung der reklamier- ten Symptomatik sei nicht evident gewesen. 3.1.2 Anlässlich der neurologischen Begutachtung (act. 170 S. 19 bis 25) berichtete Prof. Dr. med. F_______, die Merkfähigkeit sei gut. Der Versi- cherte sei in der Lage, mühelos seine biographischen Daten und Ereig- nisse aus der Vergangenheit korrekt wiederzugeben. Er folge dem Ge- spräch ausreichend konzentriert. Er sei aufmerksam und beantworte Fra- gen klar und präzise. Hinweise für eine Störung der verbalen oder bildli- chen Auffassung ergäben sich nicht. Der Gedankengang sei formal geord- net und kohärent. Inhaltliche Denkstörungen lägen nicht vor. Hinweise für eine Störung von Sprache, Rechnen, Handlungsplanung und -ausführung, räumlichem Vorstellungsvermögen und Orientierung, links-rechts-Orientie- rung, Körperschema sowie Wahrnehmung visueller, taktiler oder akusti- scher Reize lägen nicht vor. Der Experte diagnostizierte eine chronische Lumbago bei Status nach multiplen lumbalen spinalen Eingriffen und führte weiter aus, in der neurologischen Untersuchung finde sich ein leichtgradi- ges lumbales Vertebralsyndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit und kein fokal-neurologisches Defizit. Unter Berücksichtigung der Befunde, der Anamnese und der Aktendaten sei eine dauerhafte qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit mit einem Ausschluss von körperlich schweren Arbei- ten und Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule zu attestieren. Administrative und organisatorische Tätigkeiten, wie sie der Versicherte zuletzt als Abteilungsleiter ausgeführt habe, wie auch einfache
C-1655/2018 Seite 14 Bürotätigkeiten seien jedoch als leistbar anzusehen. Die derzeit erfolgende Opiatmedikation sei nach anamnestischen Angaben und in der gegebenen analgetischen Polypharmazie nicht sinnvoll und sollte zugunsten physika- lischer und physiotherapeutischer Massnahmen schrittweise beendet wer- den. Auch sei eine Gewichtsreduktion notwendig. Die Mitarbeit des Versi- cherten sei dabei medizinisch zumutbar. 3.1.3 Im orthopädischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. G_______ eine chronische Lumbalgie bei Status nach mehrmaliger LWS-Operation (Zustand nach dorsaler Spondylodese LWK 3 bis LWK 5 und Verlängerung auf SWK 1) sowie eine beginnende Gonarthrose links und führte weiter aus, das vorgelegte Röntgenbild zeige ein radiologisch gutes postoperati- ves Ergebnis. Der klinische Befund zeige keine radikuläre Defizitsympto- matik und eine deutliche Diskrepanz zwischen dem ermittelten Finger-Bo- den-Abstand (75 cm) und dem ermittelten Finger-Zehen-Abstand (25 cm), wofür es keine biologisch plausible Erklärung gebe. Die klinische Untersu- chung der Schulter ergebe bis auf die demonstrierte aktive Abduktions- hemmung keinen klinisch pathologischen Befund. Aktenkundig sei bildmor- phologisch kein erklärendes Korrelat gefunden worden. Betreffend die be- klagten Knieschmerzen zeige der klinische Befund keine Funktionsstörun- gen und keinen Hinweis auf eine ligamentäre Läsion oder Meniskusläsion. Aufgrund des Zustands nach Spondylodese L3 bis S1 und der Gonarthrose bestehe dauerhaft eine Minderung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass körperlich schwere Arbeiten, Arbeiten in Körperzwangshaltungen und gänzlich im Stehen und Gehen zu verrichtende Tätigkeiten ungeeignet seien (Arbeitsfähigkeit 0 %). Körperlich leichte Arbeiten, wie vom Versi- cherten bezüglich der letzten Arbeitsanforderung berichtet, seien aus or- thopädischer Sicht in Pensum und Rendement zu 100 % leistbar. 3.1.4 Bei der psychiatrischen Exploration (act. 170 S. 31 bis 37) diagnosti- zierte Dr. med. H_______ eine mittelgradige depressive Episode bei rezidi- vierender depressiver Störung, Differenzialdiagnose opiatinduziert bei Opiat-Fehlgebrauch. Weiter führte Dr. med. H_______ aus, derzeit sei auf- grund der vegetativen und affektiven Beeinträchtigungen und der Antriebs- störung im Rahmen des depressiven Syndroms eine auf 50 % herabge- sunkene Arbeitsfähigkeit schlüssig zu bestätigen. Dies gelte für den ange- stammten Bereich sowie für den gesamten Arbeitsmarkt, da sich die Be- einträchtigungen in jedweder Arbeitstätigkeit zumindest gleichrangig nega- tiv auswirken müssten. Für eine darüberhinausgehende, psychiatrische Morbidität fänden sich keine Anhaltspunkte. Die typische Symptomatik ei-
C-1655/2018 Seite 15 ner posttraumatischen Belastungsstörung liege nicht vor. Auch eine soma- toforme Schmerzstörung sei nicht zu diagnostizieren. Notwendig sei nun- mehr die Intensivierung und Neuordnung der psychiatrisch-psychothera- peutischen, insbesondere psychopharmakologischen Therapie. Vorrangig notwendig sei jedoch zunächst eine Entgiftung und Entwöhnung von Opi- atschmerzmitteln, dies beginnend unter stationären Bedingungen. Die Prognose depressiver Syndrome sei überwiegend günstig. Mit Hilfe der skizzierten Therapieintensivierung und leitliniengerechten Therapieführung sei mit einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustands und mit dem Wiedererlangen einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit spätestens per Ende 2017 zu rechnen. 3.1.5 Im neuropsychologischen Teilgutachten (act. 170 S. 38 bis 48) konnte Mag. rer. nat. Starke keinen ausreichenden Anhalt für eine eigenständige kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Die leichtgradig kognitive Verlangsamung und unterdurchschnittliche kurzfris- tige Merkfähigkeit seien ebenso gut auch im Rahmen der verabreichten Medikamente ausreichend verstehbar. Weiter sei auch eine Minderleistung im Rahmen einer depressiven Episode möglich. Allenfalls könne nach der psychiatrischerseits bereits empfohlenen Entgiftung und Entwöhnung so- wie der weiteren Ordnung der Medikation nochmals eine Testung erfolgen. 3.1.6 In der Konsensbeurteilung (act. 170 S. 48 bis 55) wurden die in den Teilgutachten gestellten Diagnosen wiederholt, die Gutachtensfragen be- antwortet und hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zusammen- fassend ausgeführt, derzeit betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 50 % (Pensum 50 %, Rendement 100 %). Die Bewertung gelte ex nunc. Vorangehend werde im Rahmen der mehrfachen spinalen Ein- griffe wahrscheinlich auch eine höhere Arbeitsunfähigkeit (von bis zu 100 %) bestanden haben, was sich retrospektiv nicht näher zeitlich ein- grenzen und quantifizieren lasse. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei durch eine Optimierung der psychiatrischen Therapie per Ende 2017 zu erwarten. Der postoperative spinale Status bedinge eine medizi- nisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ausschluss von körperlich schwerer Arbeit und von Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltun- gen der Lendenwirbelsäule sowie gänzlich im Stehen und Gehen zu ver- richtende Tätigkeiten). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage derzeit ebenfalls 50 % (Pensum 50 %, Rendement 100 %). 3.2 In seiner Beurteilung vom 6. Juni 2017 schlug der RAD-Arzt Dr. med. E_______ vor, auf das Gesamtergebnis des Gutachtens abzustellen («AF-
C-1655/2018 Seite 16 adaptiert und angestammt 50 %). Weiter führte er aus, zur Zeit der Eingriffe an der LWS sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Weshalb betreffend die Eingriffe an der LWS mit der daraus resultierenden vollen Arbeitsunfähigkeit von Seiten des orthopädischen und neurologischen Fachgebietes keine genaueren Angaben möglich sein sollten, sei für ihn nicht recht nachvollziehbar. Gegebenenfalls seien Rückfragen erforderlich. Die prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach Optimierung der psychiatrischen Behandlung und vor allem Entzug/Entwöhnung von Opio- iden bis Jahresende 2017 widerspreche der anerkannten Chronifizierung der rezidivierenden depressiven Störung und könne aus medizinischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Inso- fern entfalle die Auferlegung der Schadenminderungspflicht. Es werde eine tiefergehende Exploration der Opioidbehandlung im Gutachten vermisst. Warum genau der Verdacht auf einen abgelaufenen Myokardinfarkt aufge- treten sei, bleibe unklar. Auch sei diesbezüglich keine vertiefte Anamnese oder Abklärung aktenkundig (act. 173 S. 2). 3.3 In seiner kurzen Stellungnahme anlässlich der interdisziplinären Fall- besprechung zwischen der Sachbearbeitung, dem RAD sowie dem Rechtsdienst vom 15. August 2017 berichtete Dr. med. D_______, die An- sicht von Dr. med. E_______ bezüglich Auflagen sei nachvollziehbar. Aller- dings seien auch die Aussagen im Gutachten nachvollziehbar und nicht einfach widerlegbar. Bezüglich vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach den Operationen könne bei komplikationslosem Verlauf davon ausgegan- gen werden, dass eine vorübergehende, zirka dreimonatige Arbeitsunfä- higkeit bestanden habe (act. 174 S. 4). 3.4 Nach Einsicht in vom Beschwerdeführer eingereichte medizinische Do- kumente aus den Jahren 2014 und 2015 berichtete Dr. med. E_______ am 7. Februar 2018, diese Akten stellten aus Sicht des RAD keinen Anlass dar, von der bisherigen Leistungsbeurteilung – gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom April 2017 – abzuweichen (act. 184). 4. Vorab ist festzuhalten, dass die polydisziplinäre PMEDA-Expertise vom 21. April 2017 grundsätzlich die an den Beweiswert eines ärztlichen Gut- achtens gestellten Kriterien erfüllt. Sie ist für die streitigen Belange umfas- send, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und steht mit den Teilgutachten in Übereinstimmung. Zudem erfolgte die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in
C-1655/2018 Seite 17 Einklang mit der neu geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regel- fall heranzuziehenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.6 hiervor am Schluss). Schliesslich ist das PMEDA-Gutachten auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation an sich einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf dem Grundsatz nach abge- stellt werden kann. Damit kann es jedoch nicht sein Bewenden haben. Viel- mehr hat die Vorinstanz aufgrund der nachfolgenden Erwägungen die gut- achterlichen Ausführungen teilweise klarstellen, präzisieren und ergänzen zu lassen (vgl. hierzu bspw. Urteil des BGer 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151, 9C_85/2009 E. 3.5). Inso- fern erweist sich der medizinische Sachverhalt und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit als noch nicht vollständig rechts- genüglich abgeklärt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor), und es kann bei dieser Sachlage – wie oben erwähnt – nicht auf weitere Abklärungen verzichtet werden (vgl. zum Verzicht auf solche resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Dazu, was folgt: 4.1 Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-1741/2014 wurde un- ter anderem erwogen (E. 5.7.5), dass in den österreichischen Krankenak- ten präzise Angaben zur Arbeitsfähigkeit fehlten. Aus den Berichten sei we- der ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt noch mit welchem Grad der Be- schwerdeführer in seiner angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Zudem würden sie nur widersprüchliche und nur vage Angaben zu seiner Leistungsfähigkeit enthalten (act. 140 S. 28). 4.2 Der RAD-Arzt Dr. med. E_______, Facharzt für Arbeitsmedizin, Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, schlug in der Stellungnahme vom 6. Juni 2017 im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG vor, auf das Gesamt- ergebnis des Gutachtens abzustellen («AF-adaptiert und angestammt 50 %). Zwar ist diese im Rahmen der späteren Beurteilung vom 7. Februar 2018 von Dr. med. E_______ bestätigte Auffassung mit Blick auf die vor- stehende Erwägung 4. zwar dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Jedoch war es auch für Dr. med. E_______ nicht nachvollziehbar, weshalb betreffend die Eingriffe an der LWS mit den daraus resultierenden vollen Arbeitsunfähigkeiten von Seiten des orthopädischen und neurologischen Fachgebietes keine genaueren Angaben möglich sein sollten. Die diesbe- züglich von Dr. med. D_______ vom RAD am 15. August 2017 gemachten
C-1655/2018 Seite 18 Ausführungen, wonach hinsichtlich den vorübergehenden Arbeitsunfähig- keiten nach den Operationen bei komplikationslosem Verlauf von jeweils ungefähr drei Monate dauernden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen sei, vermag die von Dr. med. E_______ explizit empfohlenen Rückfrage beim Neurologen und Orthopäden auch unter dem Aspekt, dass Dr. med. D_______ über einen Facharzttitel auf dem Gebiet der Chirurgie verfügt, nicht zu ersetzen. Da die Fragen nach Umfang und Dauer der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit für den Zeitraum von September 2011 (mutmasslicher Beginn der gesetzlichen einjährigen Wartezeit; vgl. act. 17 S. 8 und 9, 47 S. 1 und 60 S. 1) bis zur Erstellung der polydisziplinären PMEDA-Expertise am 21. April 2017 weiterhin nicht rechtsgenüglich ge- klärt sind, hat die Vorinstanz – obwohl retrospektive Beurteilungen der Ar- beitsunfähigkeit schwierig sind und entsprechende Begutachtungen erhöh- ten Ansprüchen genügen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C- 1421/2013 vom 29. September 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis) – bei den Ex- perten des orthopädischen, psychiatrischen und neurologischen Fachge- biets unter Beilage sämtlicher ärztlicher Berichte aus dem In- und Ausland um eine entsprechende Klarstellung und Präzisierung zu ersuchen. Dabei haben die Experten die retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zusätz- lich auch interdisziplinär festzulegen. Nach Würdigung der entsprechenden Gutachtensergänzung und -klarstellung hat die Vorinstanz – sofern die Er- gänzung und Klarstellung zur (nachträglichen) vollen Beweiskraft des PMEDA-Gutachtens vom 21. April 2017 führt – zusätzlich eine Verlaufsbe- gutachtung bis zum Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung in die Wege zu leiten. Sollte die Vorinstanz nach sorgfältiger Prüfung der ergänz- ten und präzisierten PMEDA-Expertise vom April 2017 jedoch zum Ergeb- nis gelangen, dass diese nach wie vor nicht voll beweiskräftig ist, hat sie ein neues polydisziplinäres Gutachten für den Zeitraum ab September 2011 in Auftrag zu geben. Nach Vorliegen der entsprechenden Abklärungs- ergebnisse hat die Vorinstanz schliesslich allfällige (allenfalls auch befris- tete) Rentenansprüche des Beschwerdeführers ab September 2012 (Ab- lauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG mittels eines oder meh- rerer Einkommensvergleiche zu prüfen und zu verfügen. 4.3 Der Rechtsdienst der IV-Stelle C_______ vertrat zusammengefasst die Auffassung, es könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit von einer Therapieresistenz ausgegangen werden. Eine in- validenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähig- keit liege somit nicht vor. Das Ergebnis der psychiatrischen Behandlung müsse nicht abgewartet werden. Hinsichtlich des Opiatgebrauchs sei
C-1655/2018 Seite 19 ebenfalls auf die Selbsteingliederungspflicht zu verweisen. Es sei folglich ausschliesslich auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht abzustellen (act. 174 S. 6). Dieser Einschätzung ist insbesondere vor dem Hintergrund der Äusserungen von Dr. med. E_______ in dessen Be- richt vom 6. Juni 2017 (act. 173), wonach die prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach Optimierung der psychiatrischen Behandlung und vor allem nach dem Entzug/Entwöhnung von Opioiden bis Jahresende 2017 der anerkannten Chronifizierung der rezidivierenden depressiven Störung widerspreche und aus medizinischer Sicht nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit erwartet werde könne, nicht zu folgen. Vielmehr drängt sich mit Blick auf die Stellungnahme von Dr. med. E_______ eine zusätzliche Klarstellung und Ergänzung ab dem Zeitpunkt der PMEDA-Ex- pertise vom 21. April 2017 auf. Die Vorinstanz hat deshalb fachärztlicher- seits beim Experten ergänzend in Erfahrung zu bringen, seit wann die von Dr. med. H_______ attestierte 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit Be- stand (gehabt) hatte bzw. ob sich die Prognose hinsichtlich der Steigerung der Arbeitsfähigkeit tatsächlich verwirklicht hat oder nicht, denn aufgrund einer Prognose kann der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen Verfügungszeit- punkt vom 15. Februar 2018 nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten. In diesem Zusammenhang hat der Experte entsprechend der Beurteilung von Dr. med. E_______ überdies ergänzend eine „tiefergehende Exploration der Opioidbehandlung“ vorzunehmen. Nach Erhalt der entsprechenden er- gänzenden und klarstellenden Ergebnisse hat die Vorinstanz den Renten- anspruch mittels Durchführung eines Einkommensvergleichs auch für die Zeit ab dem 21. April 2017 (Datum der PMEDA-Expertise; für die Zeit vor- her vgl. E. 4.2 hiervor) bis Ende Dezember 2017 und darüber hinaus neu zu prüfen und zu verfügen. 4.4 Schliesslich hat die Vorinstanz zufolge der Bemerkung von Dr. med. E_______ ergänzend und präzisierend beim Internisten Dr. med. I_______ in Erfahrung zu bringen, weshalb der Verdacht auf einen abgelaufenen My- okardinfarkt geäussert worden ist. In diesem Zusammenhang hat Dr. med. I_______ die Anamnese zu ergänzen und die entsprechenden Abklärungs- ergebnisse verständlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die ent- sprechenden Abklärungsergebnisse haben – soweit relevant – im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs und des Erlasses der Verfügung eben- falls Berücksichtigung zu finden. 4.5 Hinsichtlich der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens von der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten medizinischen
C-1655/2018 Seite 20 Berichte, welche bis auf einen nach dem Datum der vorliegend angefoch- tenen Verfügung vom 15. Februar 2018 datiert sind (Beilagen zu B-act. 14), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetz- mässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2018 nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war, zu prüfen hat; Tat- sachen, die diesen Sachverhalt verändert haben, haben Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung zu bilden (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Sollte der Beschwerdeführer mit diesen ärztlichen Dokumenten eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustands nach dem Verfügungserlass vom 15. Februar 2018 geltend machen wollen, so bleibt es ihm überlassen, bei der Vorinstanz ein neues Rentengesuch einzureichen. 5. Nach dem vorstehend Dargelegten erweist sich der rechtserhebliche Sach- verhalt noch nicht vollständig und damit rechtsgenüglich abgeklärt und ge- würdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sa- che in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen mög- lich, da sie in der notwendigen Klarstellung, Präzisierung und Ergänzung des PMEDA-Gutachtens begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Beschwerde vom 19. März 2018 (Fax-Eingabe) resp. 26. März 2018 (Eingangsstempel Briefpost) ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2018 aufzuheben ist und die Ak- ten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurück- zuweisen sind. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Ver- fahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-1655/2018 Seite 21 6.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für An- wälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 15. Februar 2018 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- wird diesem nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular „Zahladresse“) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-1655/2018 Seite 22 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: