Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-165/2021
Entscheidungsdatum
25.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid teilweise aufgehoben durch Revisionsentscheid des BVGer vom 19.07.2022 (C-1642/2022)

Abteilung III C-165/2021

Urteil vom 25. März 2022 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. iur. Markus Wick, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz,

und

B._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Matthias Lüthi, Rechtsanwalt, Beigeladene.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Kinderrenten, Verfügung der IVSTA vom 7. Oktober 2020.

C-165/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geb. am (...), deutscher Staatsangehöriger, seit (...) geschieden von B._______ und Vater der gemeinsamen Zwillingskinder C._______ und D._______ (geb. [...] 2001), meldete sich im Mai 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Akten der Vor- instanz gemäss Aktenverzeichnis vom 22.04.2021 [act.] 95; 99; 108, S. 1). A.b Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren ab. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4345/2015 vom 20. Dezember 2016 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückwies (act. 43). Nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens des Begut- achtungszentrums BEGAZ vom 9. April 2018 wies die Vorinstanz das Leis- tungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 er- neut ab (act. 49). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6146/2018 vom 29. April 2020 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und dem Versicherten ab 1. November 2015 eine Drei- viertelsrente zusprach (act. 89). Gestützt auf dieses Urteil ermittelte die IV- STA für den Versicherten ab dem genannten Zeitpunkt einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente von monatlich Fr. 1‘202.- (Verfügung vom 1. Septem- ber 2020; act. 111). A.c Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 sprach die Vorinstanz D._______ (recte: A._______ als Stammrentner) für die Kinder C._______ und D._______ für die Zeit vom 1. November 2015 bis 30. November 2019 eine ordentliche Kinderrente von monatlich je Fr. 481.- respektive (ab 1. No- vember 2019) Fr. 485.-, total mithin Fr. 47‘026.-, zu. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Kinderrenten auf Verlangen dem nicht ren- tenberechtigten Elternteil ausbezahlt würden, wenn dieser die elterliche Sorge besitze und die Kinder nicht beim rentenberechtigten Elternteil wohnten. Diese Bedingungen seien vorliegend erfüllt, weshalb die Kinder- renten direkt dem anderen Elternteil ausbezahlt würden. Unter bestimmten Bedingungen könne der rentenberechtigte Elternteil die Nachzahlung der Kinderrenten im Umfang der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen

C-165/2021 Seite 3 beanspruchen. Dem Versicherten werde deshalb eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung eingeräumt, um ihr gegebenenfalls Beweismittel für die allenfalls erbrachten Unterhaltsleistungen zu übermitteln. Nach un- benütztem Ablauf dieser Frist werde die Nachzahlung der Kinderrente an die Mutter der Kinder veranlasst. Die Nachzahlung werde einstweilen auf ein Wartekonto gebucht, da das Verfahren bezüglich einer allfälligen Leis- tungskumulation der SUVA und der Axa Versicherung noch durchgeführt werden müsse. Der Versicherte erhalte diesbezüglich zu einem späteren Zeitpunkt eine separate Abrechnung (act. 117). B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Wick, mit an die Vorinstanz adressierter Ein- gabe vom 4. November 2020 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Ja- nuar 2021 zuständigkeitshalber übermittelt wurde (BVGer act. 2), Be- schwerde mit den folgenden Anträgen.

  1. Die IV-Kinderrenten zugunsten von D._______ und C._______ seien im Umfang von Euro 7‘764.- resp. Fr. 8‘228.- pro Kind (total: Euro 15‘528.- respektive Fr. 16‘456.-) an ihren Vater B._______ auszuzahlen.
  2. Eventualiter seien die IV-Kinderrenten zugunsten von D._______ und C._______ im Umfang von Euro 7‘764.- resp. Fr. 8‘228.- pro Kind (total also Euro 15‘528.- resp. Fr. 16‘456.-) an das Landratsamt E., [...], unter Anrechnung an die Rückfor- derung der Unterhaltsvorschussleistungen des Jugendamtes E. gegen Herrn A._______ (Verrechnungsnummer UVK [...] resp. [...]; Geschäftszeichen [...]) auszu- zahlen.
  3. Das verbleibende Guthaben nach Leistung der Zahlungen gemäss Ziffer 1, eventuali- ter Ziffer 2, sei zur Hälfte an A._______ und zur anderen Hälfte an B._______ auszu- zahlen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 4. November 2020 dahinge- hend, dass diese unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin zu beurteilen sei (BVGer act. 4). D. Am 19. Januar 2021 ging der vom Beschwerdeführer geforderte Kosten- vorschuss von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 3 und 6).

C-165/2021 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2021 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, dem Bundesverwaltungsgericht innert der bis zum 11. März 2021 eingeräumten Nachfrist die aktuelle Postanschrift der Ex- Frau des Beschwerdeführers mitzuteilen (BVGer act. 7). F. Mit Eingabe vom 8. März 2021 liess die Vorinstanz dem Bundesverwal- tungsgericht die Angaben des Landratsamtes E._______ über die aktuelle Postanschrift von B._______ zukommen (BVGer act. 8 samt Beilage). G. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2021 teilte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten mit, dass B._______ (nachfolgend: Beigeladene) als Ex-Ehefrau durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend berührt sei und deshalb von Amtes wegen die Beiladung angeordnet werde. Überdies ersuchte er die Vor- instanz und die Beigeladene, bis zum 26. April 2021 zur Beschwerdesache Stellung zu nehmen (BVGer act. 9). H. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2021 stellte die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen und die Kinderrenten seien im Umfang von Euro 15'528.- an das Landratsamt E._______ sowie im Restbetrag an die Kindsmutter zu überweisen (BVGer act. 11). I. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 (BVGer act. 13) liess sich B._______ (nach- folgend: Beigeladene), vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi, zum Beschwerdeverfahren vernehmen und stellte folgende Anträge:

  1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2010 (recte: 7. Oktober 2020) sei zu bestätigen.
  2. Eventualiter sei in teilweiser Gutheissung des Eventualantrages des Beschwerde- führers von den auszuzahlen Kinderrenten der Betrag in CHF dem Equivalenz von Euro 15‘527.46 entsprechend dem Landratsamt E._______ (Sparkasse [...]) zu überweisen und der Restbetrag der beigeladenen Maria Soledad Backschat auszu- zahlen.
  3. Subeventualiter sei von den auszuzahlen Kinderrenten der Betrag in CHF dem Equi- valenz von Euro 15‘527.46 entsprechend dem Landratsamt E._______ (Sparkasse

C-165/2021 Seite 5 [...]) zu überweisen und der Restbetrag je zur Hälfte den mündigen Kindern D._______ und E._______ auszuzahlen. Überdies stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beigeladenen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung gut und ordnete ihr Rechtsanwalt Matthias Lüthi als amtlich bestellten Anwalt bei (BVGer act. 19). K. Mit Replik vom 6. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri- gen Anträgen fest und ergänzte Ziffer 3 seiner Rechtsbegehren dahinge- hend, dass eventualiter, falls ein verbleibendes Guthaben nicht hälftig an ihn und die Beigeladene ausbezahlt werde, dieses hälftig an die beiden Kinder D._______ und C.______ (unter Angabe des Verwendungszwecks Nr. [....] respektive Nr. [...]) auszuzahlen sei. Ferner beantragte er die Ab- weisung der Rechtsbegehren der Vorinstanz und der Beigeladenen, sofern und soweit sie von seinen Rechtsbegehren abweichen würden (BVGer act. 20). L. Mit Eingabe vom 1. September 2021 teilte die Vorinstanz dem Bundesver- waltungsgericht mit, dass sie unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung vom 23. April 2021 auf die Einreichung einer Duplik ver- zichte (BVGer act. 22). M. Mit Duplik vom 10. September 2021 hielt die Beigeladene an den Ziffern 2 und 3 ihres mit Eingabe vom 7. Mai 2021 gestellten Rechtsbegehrens und an ihrer bisherigen Begründung fest (BVGer act. 23). N. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2021 teilte der Instruktionsrich- ter den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – am 30. September 2021 abgeschlossen werde (BVGer act. 24).

C-165/2021 Seite 6 O. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 gab der Instruktionsrichter dem Be- schwerdeführer antragsgemäss Gelegenheit, bis zum 25. Oktober 2021 Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer act. 26). P. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht und hielt im Übrigen an seiner bisherigen Argumen- tation und seinen in der Replik vom 6. Juli 2021 gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer act. 29 samt Beilagen). Q. Mit Schreiben vom 12. November 2021 teilte die Vorinstanz dem Bundes- verwaltungsgericht den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit (BVGer act. 31). R. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2021 hielt auch die Beigeladene an ihrer bisherigen Argumentation fest (BVGer act. 32). S. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).

C-165/2021 Seite 7 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Ab- weichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). Vorliegend steht die Aus- bzw. Nachzahlung von Kinderrenten mit Wirkung ab 1. November 2015 zur Diskussion. Deshalb finden jene mass- geblichen Vorschriften Anwendung, die ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit hat- ten und spätestens beim Verfügungserlass (hier: 7. Oktober 2020) in Kraft standen. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 7. Oktober 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.5 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, wobei Auszahlung von Leistungen der schweizerischen Inva- lidenversicherung zur Beurteilung steht. Folglich gelangen das Freizügig- keitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Re- gelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen

C-165/2021 Seite 8 Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur An- wendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung indessen auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordi- nierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2020, mit welcher die Vorinstanz D._______ (recte: A._______ als Stammrentner) für die Zeit vom 1. November 2015 bis 30. November 2019 ordentliche Kinderrenten von monatlich je Fr. 481.- bzw. Fr. 485.- für die Kinder D._______ und C._______ zugesprochen hat. Bei der Bezeichnung der Verfügungsadressatin dürfte es sich um ein Ver- sehen handeln. Rentenberechtigt ist grundsätzlich der Beschwerdeführer als Stammrentner (vgl. dazu nachstehende E. 4.2.2). Unbestritten ist, dass sich die Nachzahlung für die ordentlichen Kinderrenten (zur Rente des Va- ters) auf total Fr. 47'226.- beläuft und der Betrag einstweilen auf ein War- tekonto gebucht worden ist. Überdies hat die Vorinstanz dem Beschwerde- führer eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eingeräumt, um ihr gegebenenfalls den Nachweis von in dieser Zeit erbrachten Unterhaltsleis- tungen zu erbringen (act. 117, S. 5). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IVSTA zu Recht die direkte Auszahlung der Kinderrente des Be- schwerdeführers für die genannte Zeit an die Beigeladene verfügt hat. 3.2 Die Höhe und Dauer des Anspruchs auf die besagten Kinderrenten sind vorliegend nicht umstritten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübri- gen. 4. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Überweisung des (rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2015 bis

C-165/2021 Seite 9 30. November 2019 zugesprochenen) Betrags von Fr. 47'226.- für die Kin- derrenten an die Beigeladene angeordnet hat. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, er habe im massgeblichen Zeitpunkt zwar keine Kinderun- terhaltsbeiträge geleistet, da diese vollumfänglich, das heisst im Umfang von im Umfang von total Euro 15'528.- respektive Fr. 16'456.-, durch das Landratsamt E._______ bevorschusst worden seien. Die IV-Kinderrenten seien indes dennoch an ihn auszubezahlen, damit er die gegen ihn gerich- teten Rückforderungen gegenüber dem Landratsamt decken könne. Even- tualiter seien die Kinderrenten (unter Anrechnung an die Rückforderungen ihm gegenüber) direkt an das Landratsamt E._______ zu leisten. Würden die Kinderrenten an die Beigeladene ausbezahlt, würde diese die Kin- derunterhaltsbeiträge doppelt erhalten; er wäre demgegenüber weiterhin zur Rückzahlung der Vorschussleistungen gegenüber dem Landratsamt E._______ verpflichtet. Soweit der rückwirkend zugesprochene Betrag für die Kinderrenten von Fr. 47'226.- die Vorschussleistungen des Landrats- amtes E._______ übersteige, sei der verbleibende Betrag unter den Kind- eseltern hälftig zu teilen. Es gebe keinen Grund, dass lediglich ein Elternteil von dieser Diskrepanz zwischen den deutschen Unterhaltspflichten und den schweizerischen Kinderrenten profitierten (BVGer act. 1). 4.1.2 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2021 da- rauf hin, dass die Kinderrenten – vorbehältlich abweichender zivilrechtli- cher Anordnung – auf Verlangen dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszubezahlen seien, sofern dieser die elterliche Sorge besitze und das Kind bei ihm wohne (Art. 82 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 71 ter AHVV). Vorliegend habe das Landratsamt E._______ gemäss § 103 des Sozialge- setzbuchs (SGB X) im Zeitraum vom 1. November 2015 bis 30. November 2019 Vorschussleistungen von jeweils Euro 7'764.- für die Kinder C._______ und D._______ geleistet. Es rechtfertige sich folglich, die Ver- rechnung der rückwirkend zugesprochenen Kinderrenten mit den Vor- schussleistungen des Landratsamtes E._______ im Gesamtbetrag von Euro 15'528.- vorzunehmen. Demnach beantrage sie die Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin (BVGer act. 11).

C-165/2021 Seite 10 4.1.3 Die Beigeladene bringt mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Mai 2021 im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe ihr trotz sei- nes damaligen Einkommens von monatlich Fr. 6’971.50 gar nie Unterhalts- beiträge bezahlt, weshalb sie sich diese vom Landratsamt habe bevor- schussen lassen müssen. Falls der Beschwerdeführer in der massgebli- chen Zeit vom 1. Juli 2017 bis 11. November 2019 über zu wenig Einkom- men verfügt habe, um damit die Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen zu kön- nen, dürfte mit den nun auszurichtenden Kinderrenten das entstandene Manko von Euro 15’527.46 beim Landratsamt E._______ ausgeglichen werden. Nachdem der Beschwerdeführer auch in Zeiten des nachweislich guten Verdienstes (vom 1. Februar 2009 bis 11. November 2013) in der Höhe von monatlich Fr. 6’971.50 den Kinderunterhalt nicht bezahlt habe, könne nicht angenommen werden, er werde bei Erhalt der Summe von Euro 15’527.46 den Ausstand beim Landratsamt E._______ tilgen. Wenn die beim Landratsamt E._______ bestehende Schuld tatsächlich aus den Kinderrenten getilgt werden müsste, wäre der Rentenanteil von Euro 15’527.46 von der Vorinstanz infolge Legalzession direkt dem Land- ratsamt E._______ zu überweisen. Ein Restguthaben in der Höhe von Fr. 30'196.- wäre indes nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, hälftig unter den Eltern zu verteilen. Vielmehr sei dieses Restguthaben ihr als sor- geberechtigtem Elternteil, bei welchem die Kinder in der massgeblichen Zeit auch gewohnt hätten, auszuzahlen. Wollte man die seit November 2015 aufgelaufenen IV-Kinderrenten retrospektiv als Ersparnisse betrach- ten, so müssten die Kinderrenten dem Kindesvermögen zugeordnet wer- den (BVGer act. 13). 4.1.4 Replicando lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2021 einwenden, er sei seit Längerem finanziell schlicht nicht in der Lage, Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen, da er seit Ende Oktober 2013 nicht mehr ge- arbeitet habe. Auch in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 11. November 2019 sei er vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig gewesen, wie dies aus den beigefügten Bescheiden des Landratsamtes E._______ (Beilage 3 zu BVGer act. 20) hervorgehe. Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts C-6146/2018 vom 29. April 2020 stehe fest, dass er seit November 2015 gesundheitsbedingt nur noch ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 28'319.- erzielen könne. Mit Blick auf dieses Urteil sei erstellt, dass es ihm allein gesundheitsbedingt seit 2015 nicht mehr möglich gewesen sei, ein Einkommen zu erzielen, welches die Bezahlung der Kinderunterhalts- beiträge erlaubt hätte. Aufgrund des damals noch laufenden IV-Verfahrens wäre auch eine gerichtliche Durchsetzung einer Reduktion der Kinderun-

C-165/2021 Seite 11 terhaltspflicht aussichtslos gewesen. Die Beigeladene sei bei ihrem Aner- kenntnis zu behafteten, wonach die Nachzahlung der Kinderrenten jeden- falls im Umfang des derzeit bestehenden Ausstandes an die bevor- schussende Behörde zu erfolgen habe, falls er in der massgeblichen Zeit über zu wenig Einkommen für die Begleichung der Kinderunterhaltsbei- träge verfügt habe. Ein nach Deckung der Schuld gegenüber dem Land- ratsamt E._______ verbleibender Überschuss sei entgegen der Argumen- tation der Beigeladenen nicht alleine der Kindsmutter, sondern vielmehr den Kindeseltern je hälftig zuzuweisen, da auch er in Form von Unterhalts- beiträgen für die Kosten aufkomme. Überdies sei vorliegend nicht erstellt, dass die rückwirkend an die Kindsmutter ausbezahlten IV-Kinderrenten ef- fektiv für die Kinder verwendet würden. Es sei vielmehr anzunehmen, dass allfällige Zahlungen an die Kindsmutter alleine von ihr verbraucht und die volljährigen Kinder von diesen nicht profitieren würden. Falls eine hälftige Aufteilung des verbleibenden Überschusses an die Kindeseltern abgelehnt werde, sei dieser hälftig an die beiden Kinder auszurichten (BVGer act. 20). 4.1.5 Die Beigeladene hält in ihrer Duplik vom 10. September 2021 fest, aufgrund der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sei die Schuldentil- gung der Vorschussleistungen für den Zeitraum von 1. Juli 2017 bis 11. No- vember 2019 an das Landratsamt E._______ vorzunehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Kinderunterhaltsbeiträge infolge Sozialhilfeab- hängigkeit nicht hätte bezahlen können, würde dies nichts daran ändern, dass die nachträglich zugesprochenen Kinderrenten der sorgeberechtigten Mutter respektive den Kindern zustünden. In Anbetracht der Sozialhilfeab- hängigkeit des Beschwerdeführers seien die in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 11. November 2019 bevorschussen Alimente von Euro 15’527.56 dem Landratsamt E._______ zurückzuerstatten. Ausstände aus früheren Perio- den seien allerdings nicht zu berücksichtigen, da sie ohnehin nicht mit den Kinderrenten gedeckt worden wären. Es werde daran festgehalten, dass die Überschüsse der Kinderrenten der sorgeberechtigten Mutter auszube- zahlen seien. Die Kinder wohnten nach wie vor im mütterlichen Haushalt und absolvierten ihre Ausbildungen. Sollten die Kinder infolge inzwischen erreichter Mündigkeit direkt anspruchsberechtigt sein, wäre ihnen der Überschuss je zur Hälfte zuzuweisen, was auch der Beschwerdeführer an- erkenne (BVGer act. 23).

C-165/2021 Seite 12 4.2 4.2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je- des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder- rente (Art. 35 Abs. 1 IVG). 4.2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberech- tigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckge- mässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche An- ordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kin- der aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG). 4.2.3 Der Bundesrat hat – gestützt auf die erwähnte Delegation – in Art. 82 Abs. 1 IVV festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten sowie der Hilf- losenentschädigung für Volljährige unter anderem Art. 71 ter AHVV (SR 831.101) sinngemäss gilt. Dessen Abs. 1 lautet wie folgt: «Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivil- richterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.» Dasselbe gilt gemäss Abs. 2 von Art. 71 ter AHVV auch für die Nachzahlung von Kinderrenten (Satz 1). Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegen- über dem Kind aber erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Satz 2; vgl. dazu auch BGE 143 V 305 E. 5.2 S. 312). Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende vormundschaftliche oder zi- vilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 71 ter Abs. 3 AHVV). Volljährige Kinder können mithin die Auszahlung der Kinderrente auf Ge- such hin an sich selbst verlangen (Rz. 10006 der Wegleitung über die Ren- ten [RWL]; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2020; vgl. zum Stel- lenwert dieser Verwaltungsweisung BGE 140 V 314 E. 3.3 S. 317). Dies gilt auch dann, wenn das Kind weiterhin im Haushalt des rentenberechtig- ten Elternteils lebt (Rz. 10009 1/13 RWL). Übersteigt die Nachzahlung der Kinderrenten die Leistungen des unterhaltspflichtigen Elternteils oder der

C-165/2021 Seite 13 bevorschussenden Stelle, so kann dem Antrag des nichtrentenberechtig- ten Elternteils respektive des volljährigen Kindes in der Höhe des Über- schusses entsprochen werden (Rz. 10015 1/19 RWL). 4.2.4 Die Bestimmung von Art. 20 ATSG regelt unter dem Titel «Gewähr- leistung zweckgemässer Verwendung» die Auszahlung von Geldleistun- gen an einen Dritten oder eine Behörde, der oder die der berechtigten Per- son gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 ATSG statuiert ein Ver- rechnungsverbot in Bezug auf das Verhältnis zwischen empfangenden Dritten oder Behörden und der versicherten Person. Ausgenommen vom Verrechnungsverbot sind gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 2 ATSG allerdings Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Art. 20 ATSG stellt eine Norm dar, welche die Sicherung der sozialversicherungs- rechtlichen Leistungen ordnet. Dieses Ziel liegt auch Art. 22 ATSG zu- grunde. Bei Art. 20 ATSG geht es um die Gewährleistung der zweckmässi- gen Verwendung von laufenden Geldleistungen; der Geltungsbereich der Norm ist auf den Zweck der Unterhaltsdeckung beschränkt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, NN. 6 f. und 12 zu Art. 20). 4.2.5 Anders als bei Art. 20 ATSG, welcher auf die Drittauszahlung einer laufenden Leistung Bezug nimmt, regelt Art. 22 ATSG die Drittauszahlung einer Nachzahlung (KIESER, ATSG-Kommentar, N. 16 zu Art. 20). Der unter der Überschrift «Sicherung der Leistung» stehende Art. 22 ATSG statuiert in Abs. 1 ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungsverbot für den An- spruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern und sieht in Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen an Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge vor, soweit diese Vorschusszah- lungen leisten (Bst. a), sowie an eine Versicherung, die Vorleistungen er- bringt (Bst. b). Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 22 Abs. 2 ATSG geht hervor, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits darum ging, die Drittauszahlungsregelung auf die Nachzahlungen von Sozialver- sicherungsleistungen einzuschränken, und andererseits darum, eine voll- ständige gesetzliche Grundlage für Drittauszahlungen der Invalidenversi- cherung nach Massgabe von Art. 85 bis IVV zu schaffen (vgl. BGE 136 V 286 E. 5.2 m.w.H.). 4.2.6 Nach Art. 85 bis Abs. 1 IVV, welcher unter der Überschrift «Nachzah- lungen an bevorschussende Dritte» steht und mit Art. 22 ATSG überein- stimmt (vgl. dazu BGE 136 V 381; KIESER, ATSG-Kommentar, N. 91 zu Art. 22), können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,

C-165/2021 Seite 14 Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haft- pflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, ver- langen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschuss- leistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1). Vorbehalten bleibt gemäss Art. 85 bis Abs. 1 IVV die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (SR 831.10; Satz 2). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spä- testens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Dabei gelten gemäss Art. 85 bis Abs. 2 IVV als Vorschussleistun- gen – nebst freiwilligen Leistungen (Bst. a) – vertraglich oder aufgrund ei- nes Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Ge- setz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Bst. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussen- den Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeit- raum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3; Erfordernis der zeitlichen Kongruenz). Mit dem gesetzlichen Rückforderungsrecht wird die soziale Hilfe zur Vor- schussleistung, und die für eine Verrechnung erforderliche Wechselseitig- keit der zu verrechnenden Forderungen (Nachzahlung der Leistung des Sozialversicherers/Forderung der Behörde auf Rückerstattung von als Vor- schuss bezogener Sozialhilfe) wird kraft Gesetzes herbeigeführt, weshalb es im Anwendungsbereich der Bestimmung der Abtretung nicht bedarf (vgl. dazu BGE 135 V 2 E. 5.2.2). 4.2.7 Die RWL regelt in den Rz. 10024 ff. unter anderem die Auszahlung von Renten an Dritte. Nach Rz.10034 darf die Drittauszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung an einen Drittempfänger gemäss Art. 20 ATSG nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ein entsprechender Antrag von Angehörigen oder Behörden muss einlässlich begründet sein. Die Ausgleichskasse hat dabei die angegebe- nen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen. Art und Ergebnis der Prüfung muss zudem aus den Akten hervorgehen. Gemäss Rz. 10065 und 10067 RWL gelten als Vorschussleistungen, die dem bevorschussenden Dritten direkt zurückvergütet werden können, unter anderem vertraglich oder gesetzlich erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge Nachzahlung der Rente abgeleitet werden kann. Der bevorschussende Dritte, der Anspruch auf die Rückerstattung seiner Vorschussleistungen erhebt, hat dies der zuständigen Ausgleichs-

C-165/2021 Seite 15 kasse auf jeden Fall vor Erlass der Rentenverfügung schriftlich anzukündi- gen. Es ist von Vorteil, wenn er dazu das Formular 318.183 verwendet (AHI 1993 S. 87; vgl. zum Ordnungscharakter der Verwendung eines Formulars im Sinne von Art. 85 bis Abs. 1 IVV: BGE 131 V 242 E. 6.2). 4.2.8 Art. 285a ZGB (in Kraft seit 1.1.2017) sieht – wie bereits aArt. 285 ZGB (in Kraft bis 31.12.2016) – vor, dass Sozialversicherungsrenten, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unterhalts- beitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Abs. 2). Entstehen sie allerdings erst nachträglich, so hat der unterhalts- pflichtige Elternteil diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Un- terhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Abs. 3). 4.3 4.3.1 Im eurointernationalen Verhältnis statuiert Art. 72 Abs. 3 der VO Nr. 987/2009 den Ausgleichsanspruch der Träger der Sozialhilfe, wenn eine versicherte Person in einem Staat Sozialhilfe für einen Zeitraum be- zogen hat, für den nachträglich ein anderer Mitgliedstaat – wozu auch die Schweiz gehört (vgl. E. 2.5) – Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der VO Nr. 883/2004 (vorliegend: Leistungen der schweizerischen IV) ge- währt hat. 4.3.2 Art. 72 Abs. 3 der VO Nr. 987/2009 lautet wie folgt: «Hat eine Person während eines Zeitraums, in dem sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, in einem anderen Mitglied- staat Sozialhilfe bezogen, so kann die Stelle, die Sozialhilfe gewährt hat, falls sie einen gesetzlich zulässigen Regressanspruch auf der betreffenden Person geschuldete Leistungen hat, vom Träger jedes anderen Mitglied- staats, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, dass er den für Sozialhilfe verauslagten Betrag von den Be- trägen einbehält, die dieser Mitgliedstaat der betreffenden Person zahlt (Abschnitt 1). Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn ein Familienan- gehöriger einer betroffenen Person während eines Zeitraums, in dem die versicherte Person für diesen Familienangehörigen nach den Rechtsvor- schriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines Mitgliedstaats Sozialhilfe bezogen hat (Abschnitt 2). Der Trä- ger eines Mitgliedstaats, der einen nicht geschuldeten Betrag als Sozial- hilfe ausgezahlt hat, übermittelt dem Träger des anderen Mitgliedstaats

C-165/2021 Seite 16 eine Abrechnung über den geschuldeten Betrag; dieser behält den ent- sprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; den einbehaltenen Betrag überweist er unver- züglich dem Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat (Ab- schnitt 3). 4.3.3 Diese Bestimmung regelt einen Sonderfall, da Sozialhilfeleistungen nicht in den sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 (vgl. Art. 3 Abs. 5 Bst. a der zit. Verordnung) fallen. Es findet somit eine punktuelle Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs um Leistungen der Sozial- hilfe für Zwecke des Ausgleichs statt. Voraussetzung für einen Ausgleich nach der genannten Regelung ist zunächst, dass eine Zeitidentität zwi- schen den gewährten Sozialhilfeleistungen und dem Anspruch auf von der VO Nr. 883/2004 erfassten Leistung der sozialen Sicherheit besteht. Fer- ner muss nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates bei ei- nem entsprechenden nationalen Sachverhalt ein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen Träger der sozialen Sicherheit dieses Staa- tes bestehen, wenn dieser eine entsprechende Leistung der sozialen Si- cherheit zahlen würde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann dieser Sozialhilfeträger vom Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitglied- staates verlangen, dass dieser den für Sozialhilfe gezahlten Betrag von den Beträgen der Leistung, die dieser Träger zu gewähren hat, einbehält. Allerdings sieht der dritte Unterabsatz von Art. 72 Abs. 3 der VO Nr. 987/2009 im Sinne eines doppelt grenzüberschreitenden nationalen Ausgleichs vor, dass der Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mit- gliedstaates den Ausgleich so durchführt, wie wenn es sich um eine For- derung eines Sozialhilfeträgers in diesem Mitgliedstaat handeln würde. Der Ausgleich kann demnach nur erfolgen, wenn in beiden betroffenen Mit- gliedstaaten ein Regressanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der sozialen Sicherheit vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen BERNHARD SPIEGEL, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozial- recht, 7. Aufl. 2018, Art. 84 VO Nr. 883/2004 N 1, 5 und 26 - 29). 4.3.4 Die deutsche Rechtsordnung regelt in §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (nachfolgend: SGB X) die Erstattungsansprüche der So- zialleistungsträger untereinander. Die Erstattungsansprüche gegenüber den anderen Sozialleistungsträgern gemäss §§ 102 ff. SGB X entstehen dabei kraft Gesetzes (vgl. zum Ganzen Urteil des deutschen Bundessozi- algerichts [BSG] vom 29. September 2009, Aktenzeichen [AZ.] B 8 SO 11/08 R, Rz. 13 und Rz. 17).

C-165/2021 Seite 17 Die (deutschen) Leistungen der Sozialhilfeträger werden als Hilfe zum Le- bensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [nach- folgend: SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b SGB XII) oder als weitere Hilfen (§§ 47 bis 74 SGB XII) erbracht und sind stets einkommensabhängig (§ 19 SGB XII). Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind bei Feststellung der Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen zu berücksichtigen. Der Sozialhilfeträger ist insoweit ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII, § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Wird einem Bezüger von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine zurückliegende Zeit eine Rente zuerkannt, ist die für dieselbe Zeit gewährte Leistung bis zur Höhe der Rente zu mindern. Im Zusammenhang mit der Regelung der Erstattungsansprüche sieht § 103 SGB X was folgt vor: «Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen er- bracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise ent- fallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (Abs. 1). Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 2)». § 104 Abs. 1 SGB X sieht überdies Folgendes vor: «Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Vo- raussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstat- tungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat o- der hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, be- vor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (Abs. 1). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungs- trägers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstat- tungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungs- trägers hätte erbringen müssen (...)». Abs. 1 von § 104 gilt auch dann ent- sprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe Aufwendungsersatz gel- tend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht. Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen er- bracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte (§ 104 Abs. 2 SGB X).

C-165/2021 Seite 18 Der Erstattungsanspruch im vorstehend dargelegten Sinn erfasst aufgrund der Nachrangigkeit der Leistungen der Sozialhilfeträger jede Rente der ge- setzlichen Rentenversicherung. Die rückwirkende Bewilligung einer Rente führt zu einer nachträglichen Minderung der Grundsicherung und somit grundsätzlich zu einem Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X. 4.4 Vorliegend steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Ehe des Be- schwerdeführers und der Beigeladenen seit 6. August 2013 geschieden wurde. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer vom Amtsgericht F._______ verpflichtet wurde, für den Unterhalt der gemeinsamen Zwil- lingskinder C._______ und D._______ (geb. [...] 2001) total Euro 734.- (Euro 367.- pro Kind) monatlich zu leisten (Beschluss vom 19. August 2009; Beilage 1 zu BVGer act. 13), wobei dieser Unterhaltsbeitrag auch während der hier massgeblichen Zeit geschuldet war. Überdies steht fest, dass die Unterhaltsregelung nach der Scheidung vom 6. August 2013 fort- bestand (BVGer act. 13, S. 3 samt Beilage 2). Unbestritten geblieben sind auch die Angaben der Beigeladenen, wonach die beiden Kinder nach wie vor im mütterlichen Haushalt wohnen und ihre Ausbildungen absolvieren (vgl. dazu BVGer act. 23, S. 3 Rz. 6; BVGer act. 29; vgl. dazu auch act. 105, S. 1). Ferner bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass er während der massgeblichen Zeit vom 1. November 2015 bis 30. November 2019 keine Kinderunterhaltsbeiträge geleistet hat (vgl. dazu Replik, BVGer act. 20, S. 3). 4.5 Im konkreten Fall geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2020 keine Abklärun- gen zu Art, Umfang und Dauer der vom Landratsamt E._______ erbrach- ten Vorschussleistungen vorgenommen hat. Dies obwohl der Beschwerde- führer im entsprechenden Fragebogen vom 6. August 2020 die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder explizit verneint hat (act. 105, S. 2) und aus dem vom Beschwerdeführer beigelegten Bestätigungsschreiben des Landratsamtes E._______ vom 22. Februar 2013 hervorgeht, dass dieses entsprechende Vorschussleistungen erbracht hat (act. 105, S. 4). Bei dieser Ausgangslage wäre die Vorinstanz unter Verwendung des For- mulars 318.183 (vgl. zum Ordnungscharakter der Verwendung eines For- mulars E. 4.2.7 hievor) zur Abklärung der Fragen gehalten gewesen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Landratsamt während der hier massgeblichen Zeit welche Art von Vorschussleistungen erbracht hat und ob die Voraussetzungen für eine Nachzahlung der für die Zeit vom 1. No- vember 2015 bis 30. November 2019 geschuldeten Kinderrenten im Sinne von Art. 85 bis Abs. 1 IVV und Art. 72 Abs. 3 VO 987/2009 gegeben sind. In

C-165/2021 Seite 19 diesem Zusammenhang hat die deutsche Behörde auch zu bestätigen, dass die nach deutschem Recht ausbezahlten Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts dienen und als Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 VO 987/2009 zu qualifizieren sind (siehe dazu: https://www.rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de  Europarecht  VO [EG] Nr. 987/2009  Art. 72, S. 19; abgerufen am 25.01.2022). Aufgrund der im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Akten (E-Mail des Landratsamtes E.; Beilage zu BVGer act. 8) ist vorlie- gend zwar anzunehmen, dass das Landratsamt E. in der Zeit vom

  1. Juli 2017 bis 11. November 2019 Kinderunterhaltsbeiträge von insge- samt Euro 15'527.46 geleistet hat (BVGer act. 13, S. 4; E-Mail-Auskunft des Landratsamtes E._______ vom 8. März 2021, Beilage zu BVGer act. 8) und diesbezüglich auch das Erfordernis der zeitlichen Kongruenz erfüllt ist. Die Verfahrensbeteiligten sind sich auch im Grundsatz darin ei- nig, dass die Nachzahlung der (rückwirkend zugesprochenen) Kinderren- ten mit den vom Landratsamt E._______ erbrachten Vorschussleistungen verrechnet werden kann. Allerdings hat das Landratsamt als Träger eines Mitgliedstaats, der mutmasslich einen nicht geschuldeten Betrag als Vor- schuss ausgezahlt hat, der Vorinstanz eine detaillierte Abrechnung über den geschuldeten Betrag zu übermitteln und dabei auch Art (Charakter der Sozialhilfeleistung) und Umfang der erbrachten Leistungen zu erläutern und nachzuweisen. In diesem Zusammenhang wird sie ihren Antrag auch einlässlich zu begründen haben, was bis dato noch nicht erfolgt ist. Dar- über hinaus wird die Vorinstanz nach Erhalt der ergänzenden Informatio- nen Art und Ergebnis ihrer Prüfung in den Akten festzuhalten haben, was bisher ebenfalls unterblieben ist (vgl. dazu E. 4.2.7 hievor). Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen steht dabei fest, dass in beiden betroffenen Mitgliedstaaten ein Regressanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der sozialen Sicherheit vorgesehen ist (vgl. dazu E. 4.2.6 und E. 4.3.4 hievor), so dass die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung im Grundsatz gegeben sind. 4.6 Zu beachten gilt es vorliegend überdies, dass die am (...) 2001 gebo- renen Kinder C._______ und D._______ am (...) 2019 volljährig geworden sind (Art. 14 ZGB; vgl. für das deutsche Recht: § 2 des Bürgerlichen Ge- setzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002; BGBl. I S. 42, ber. S. 2909, 2003 S. 738). Wie vorstehend dargelegt (E. 4.2.3 hie- vor), kann das volljährige Kind – unter Vorbehalt abweichender vormund- schaftlicher oder zivilrichterlicher Anordnungen – die Auszahlung der Kin- derrenten direkt an sich verlangen (Art. 71 ter Abs. 3 AHVV; vgl. dazu auch

C-165/2021 Seite 20 BGE 143 V 205 E. 5 S. 311). Im Zeitpunkt der mit Verfügung vom 7. Okto- ber 2020 erfolgten Zusprache der Kinderenten waren die Kinder bereits volljährig. Art. 71 ter Abs. 3 AHVV regelt die hier zur Diskussion stehende Konstellation der Nachzahlung von Kinderrenten, welche die Leistungen der bevorschussenden Stelle (hier: des Landratsamtes) übersteigt, nicht explizit. Es stellt sich daher die Frage, ob das mündige Kind auch in dieser Konstellation die Auszahlung an sich selber verlangen kann. 4.6.1 Aus dem Wortlaut von Art. 71 ter Abs. 3 AHVV ergibt sich für die hier zur Diskussion stehende Frage keine klare Antwort, zumal sich diese Be- stimmung auf eine vorher praktizierte Auszahlung der Kinderrente bezieht. Auch aus den Ausführungsbestimmungen der RWL (vgl. dazu insbeson- dere Rz. 10015 1/19 RWL) lässt sich für die hier massgebliche Konstella- tion nichts Entscheidendes ableiten. 4.6.2 In BGE 134 V 15 (bestätigt mit Urteil 9C_326/2009 vom 20. Oktober 2009) verneinte das Bundesgericht eine Auszahlung der Kinderrente an das mündige Kind. Es führte aus, der Bundesrat habe auf den 1. Januar 2002 Art. 71 ter AHVV erlassen und damit positivrechtlich die Drittauszah- lung an den nicht rentenberechtigten Elternteil, unter dessen Sorge das Kind stehe, geregelt, während er die Direktauszahlung an das mündige Kind nicht normiert habe. Eine richterrechtlich auszufüllende Lücke für die Auszahlung einer Kinderrente an mündige Kinder verneinte das Bundes- gericht (BGE 134 V 15 E. 2.3.4 S. 18 mit Hinweis auf BGE 129 V 362 E. 3.4 S. 365 f.). Diese Rechtsprechung zeitigte in der Praxis unbefriedigende Er- gebnisse, die nur über den in Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG vorbehaltenen zivilrechtlichen Weg beseitigt werden konnten (Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2011 betreffend Art. 49 ter Abs. 1 AHVV, Vorbemerkung zu Art. 71 ter AHVV; MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, 3. Aufl. 2014, Rz. 14 zu Art. 35 IVG). Der Bundesrat erliess in der Folge Art. 71 ter Abs. 3 AHVV, welcher am 1. Januar 2011 in Kraft trat. Da- nach ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, wenn das Kind volljährig wird, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszah- lung an sich selber. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Diese Vorschrift ist nach Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 IVV sinngemäss auf Kinderrenten der Invalidenversicherung anwendbar. 4.6.3 Die Bestimmung von Art. 71 ter AHVV verfolgt den Zweck, die Verwen- dung der Kinderrente für den Unterhalt des Kindes sicherzustellen

C-165/2021 Seite 21 (BGE 134 V 15 E. 2.3.4). Mit dem Erreichen der Mündigkeit kann dieser Zweck nach der Konzeption des Verordnungsgebers auch durch das mün- dige Kind sichergestellt werden. Bei der Nachzahlung von Renten und Verrechnung von Vorschussleistun- gen kommt allerdings dem Grundsatz der Kongruenz eine wesentliche Be- deutung zu (vgl. dazu insbesondere KIESER, ATSG-Kommentar, N 42 zu Art. 22, NN. 9 f. zu Art. 74). Von der Massgeblichkeit des Kongruenzgrund- satzes im Zusammenhang mit der Abtretung einer Nachzahlung ging im Wesentlichen auch bereits das bisherige Recht aus (KIESER, ATSG-Kom- mentar, N. 43 zu Art. 22 mit Hinweis auf Art. 85 bis Abs. 3 IVV und SVR 2005 IV Nr. 7). Dieser Grundsatz findet zudem auch im Zusammenhang mit der (extrasystemischen) Koordination von Renten- und Fürsorgeleistungen An- wendung (KIESER, ATSG-Kommentar, NN. 44 f. zu Art. 22; BGE 135 V 2 E. 6.2, 7.2 und 8; vgl. zum Erfordernis der sachlichen Kongruenz auch BGE 131 V 242 E. 5.3). 4.7 Die hier zur Diskussion stehenden Kinderrenten beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 30. November 2019. In dieser Zeit waren die Kinder des Beschwerdeführers und der Beigeladenen – mit Aus- nahme der wenigen Tage vom 12. bis 30. November 2019 – unmündig. Mit Blick auf den auch für die extrasystemische Koordination zu beachtenden Grundsatz der (sachlichen und zeitlichen) Kongruenz erscheint es sachge- recht, für die Nachzahlung von Kinderrenten auf das Alter der Kinder wäh- rend der genannten Zeit abzustellen. Daraus folgt, dass die Kinderrenten in analoger Anwendung von Art. 71 ter Abs. 1 und Abs. 2 AHVV der Beigela- denen auszuzahlen sind, sofern und soweit diese nicht an das bevor- schussende Landratsamt E._______ zu überweisen sind (E. 4.5 hievor). 5. Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz weitere Abklärungen zu Art, Umfang und Dauer der vom Landratsamt E._______ in der Zeit vom 1. November 2015 bis 30. November 2019 erbrachten Vor- schussleistungen vorzunehmen hat. Dabei hat sie vom Landratsamt E._______ eine detaillierte Abrechnung über den geschuldeten Betrag ein- zuverlangen und überdies auch einlässlich zu begründen, ob und gegebe- nenfalls in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Drittauszahlung gegeben sind. Soweit die Voraussetzungen für die Drittauszahlung gege- ben sind, hat sie diese zu veranlassen. Der nach der gegebenenfalls vor- zunehmenden Drittauszahlung verbleibende Überschuss ist daraufhin der

C-165/2021 Seite 22 Beigeladenen zu überweisen, da die Kinder in der massgeblichen Zeit an- erkanntermassen bei ihr wohnten und unter ihrer gesetzlichen Obhut stan- den und der Beschwerdeführer in dieser Zeit keine Unterhaltsleistungen erbracht hat. Daraus folgt, dass die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung vom 7. Oktober 2020 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Auszahlung der Kinderrenten neu verfüge. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG). Rechtspre- chungsgemäss betreffen Streitigkeiten über die Auszahlung von Renten aber nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer und der Beigelade- nen sind folglich ungeachtet des Verfahrensausganges keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Urteil des BVGer C-1284/2018 vom 20. April 2021 E. 7.1). Das Gesuch der Beigeladenen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit hinfällig geworden. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 6.2.1 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6). Der obsiegende, rechtsanwaltlich vertretene Be- schwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Mehr- wertsteuer ist dabei nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland ge- gen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010). Unter

C-165/2021 Seite 23 Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun- digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in ver- gleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen wird die Parteient- schädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt) auf Fr. 2'000.- festgelegt (Art. 10 VGKE). Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. Die Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.2.2 Die Beigeladene hat mit der Beiladung Parteistellung erlangt (vgl. Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts C-4863/2012 vom 20. August 2014 E. 7.3, A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 3.4 mit Hinweis und E. 12; A- 6403/2010 vom 7. April 2011 E. 8). Dies hat zur Folge, dass ihr einerseits sämtliche Parteirechte zukommen, andererseits sind mit dieser Stellung aber auch gewisse Pflichten, auch eine allfällige Kostenpflicht, welche sich insbesondere in der Übernahme der Partei- und Verfahrenskosten äussern kann, verbunden (ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 6, NN 12 und 14 zu Art. 63, N 9 zu Art. 64). Verpflichtet zur Bezahlung der Parteientschädigung ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG die Kör- perschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat. Die Kosten sind jedoch nur dann von der verfügenden Instanz zu be- zahlen, wenn sie – wie vorliegend – nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden können (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1184; vgl. Urteile des BVGer C- B-4263/2008 vom 5. August 2008 E. 4). Auch die Beigeladene hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Ent- schädigung auch für sie aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An- betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen wird die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt) auf Fr. 2'000.- festgelegt (Art. 10 VGKE). Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-165/2021 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Auszahlung der Kinderrenten neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'000.- zugesprochen, welche nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist. 4. Der Beigeladenen wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen, welche nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beigeladene, die Vor- instanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-165/2021 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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AHVG

  • Art. 20 AHVG

ATSG

  • Art. 20 ATSG
  • Art. 22 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

IVG

  • Art. 35 IVG
  • Art. 69 IVG

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  • Art. 82 IVV

RWL

  • Art. 10067 RWL

SGB

  • § 2 SGB
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  • Art. 50 VwVG
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  • Art. 62 VwVG
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ZGB

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  • Art. 285 ZGB
  • Art. 285a ZGB

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