B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1645/2020
Urteil vom 29. Dezember 2021 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A., (Bosnien-Herzegowina), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 12. Februar 2020).
C-1645/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1965 geborene, in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1991 bis 1997 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV; Formular E 205 CH [act. 5]). Zuletzt war er in seiner Heimat vom 15. Mai 2005 bis 28. Oktober 2007 als Verkäufer bzw. Kassierer in einem Schraubenwaren- und Farbengeschäft erwerbstätig. Ei- genen Angaben zufolge gab er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Grün- den auf (act. 14, act. 19, act. 47). B. Nachdem beim Versicherten Ende 2016 ein gutartiger Tumor an der Hypo- physe festgestellt und operativ entfernt worden war, meldete er sich am 3. Mai 2018 auf dem amtlichen Formular YU/CH 4 zum Leistungsbezug bei der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 7). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) klärte in der Folge die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, indem sie ins- besondere den Fragenbogen für den Versicherten (act. 14), mehrmals den Fragenbogen für den Arbeitgeber (act. 14, act. 19, act. 47) und Berichte behandelnder Ärzte (act. 15 [französische Übersetzungen: act. 22-27] act. 31-41) einholte. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 11. Juli 2019 zu den medizinischen Unterlagen aus Bosnien Stellung (act. 43). Ge- stützt darauf teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. November 2019 mit, dass sie beabsichtige, sein Leistungsgesuch ab- zuweisen (act. 48). Der Versicherte reichte am 4. Dezember 2019 einwand- weise einen neuen ärztlichen Bericht vom 2. Dezember 2019 ein (act. 51), wozu der RAD am 3. Januar 2020 Stellung nahm (act. 53). Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 wies die IVSTA das Leistungsgesuch wie im Vorbe- scheid angekündigt ab. Zur Begründung hielt sie fest, aus den Akten gehe hervor, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit wäh- rend eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar (act. 55). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. März 2020 (Poststempel) unter Beilage von zum Teil noch nicht aktenkundigen
C-1645/2020 Seite 3 medizinischen Unterlagen (deutsche Übersetzungen: BVGer-act. 17) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, ihm sei eine In- validenrente im gesetzlichen Ausmass zuzusprechen (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 4. September 2020 beim Beschwerdefüh- rer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer- act. 15) wurde am 28. September 2020 geleistet (BVGer-act. 18). E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2020 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 20). F. Nachdem der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hatte, wurde der Schriftenwech- sel mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2021 abgeschlossen (act. 23). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
C-1645/2020 Seite 4 Verfügung vom 12. Februar 2020, mit welcher die Vorinstanz das erstma- lige Leistungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. Februar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzego- wina und hat dort seinen Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch in Kraft gestandene Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (AS 1964 161) zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des BGer 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 2). Nach Art. 2 des Sozialversi- cherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsberei- chen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be- stimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, – gleich wie auch im Anwen- dungsbereich des am 1. September 2021 in Kraft getretenen Abkommens vom 1. Oktober 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.191.1) – allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4).
C-1645/2020 Seite 5 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 4.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
C-1645/2020 Seite 6 sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.4 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor- zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). 5. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs massgebenden Zeitraum lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 5.1 Von 5. bis 14. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer in der Klinik C._______ (Klinik für D._______) hospitalisiert. Dem Entlassungsbericht vom 14. Dezember 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen, ein reduziertes Sehvermögen auf dem linken Auge und einen depressiven Affekt geklagt habe. In der klinischen Untersuchung seien diskrete Anzeichen einer Akromegalie festgestellt worden. Neurolo- gische Defizite oder Lateralisationen hätten nicht vorgelegen. Der Hor- monstatus habe u.a. eine Hyperprolaktinämie ergeben. Bei der Untersu- chung des Gesichtsfelds durch einen beigezogenen Ophthalmologen sei eine bitemporale Hemianopsie festgestellt worden. Eine MRT-Untersu- chung haben gezeigt, dass wahrscheinlich ein Makroadenom der Hypo- physe vorliege. Aufgrund des klinischen Bildes und des MRT-Befundes sei eine neurochirurgische operative Behandlung als angezeigt erachtet wor- den. Am 8. Dezember 2016 wurde sodann eine radikale Tumorresektion durchgeführt. Der postoperative Verlauf sei normal gewesen. Nach der Operation sei kein neurologisches Defizit festgestellt worden und die La- borbefunde seien im Normbereich gelegen. Postoperativ sei durch einen Endokrinologen der Hormonstatus und die Medikation bestimmt worden. Zusätzlich sei eine CT-Aufnahme des Gehirns erstellt worden, die einen postoperativ zufriedenstellenden Befund gezeigt habe (act. 27; deutsche Übersetzung: BVGer-act. 17).
C-1645/2020 Seite 7 5.2 Der Beschwerdeführer wurde für Kontrolluntersuchungen vom 8. bis 10. Februar 2017 in der Klinik C._______ (Klinik für E.) aufgenom- men. Im Bericht vom 27. Februar 2017 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten: – Hypopituitarismus (ICD-10: E23.0) – Status nach Operation Mikroadenom der Hypophyse (ICD-10: D33.1) – Hyperprolaktinämie (ICD-10: E22.1) – Postoperativer Diabetes insipidus (ICD-10: E23.2) – Osteopenie (ICD-10: M82.8) – Hypothyreose (ICD-10: E03.2) Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit der Operation eine Ver- besserung verspüre. Seine Hände seien beweglicher und seine Finger klei- ner geworden. Auch seine Füsse seien kleiner geworden. Die untersuchen- den Ärzte hielten fest, dass der allgemeine Laborbefund keine pathologi- schen Werte aufweise. Der neurogische Status sei unauffällig gewesen. Die Hormonanalyse der Hypophyse spreche für eine Insuffizienz der A- denohypophyse, weshalb eine medikamentöse Substitution erforderlich sei. Die Untersuchung der Breite des Gesichtsfelds durch einen Ophthal- mologen habe keine Ausfälle gezeigt. Die Knochendichtemessung weise Anzeichen für eine Osteopenie auf. Bei der Ultraschalluntersuchung des Abdomens hätten sich zudem Hinweise auf eine beidseitige Mikrolithiasis gezeigt (act. 26; deutsche Übersetzung: BVGer-act. 17). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde zwecks Hormonevaluation vom 20. bis 26. Juli 2017 stationär in der Klinik C. (Klinik für E._______) ab- geklärt. Im Hospitalisationsbericht vom 30. Juli 2017 führten die behan- delnden Ärzte aus, dass der Beschwerdeführer über eine Zustandsverbes- serung seit der Operation berichtet habe. Vor der Operation seien Doppel- bilder vorhanden gewesen. Nun sehe er besser, sein Sehvermögen auf dem linken Auge sei aber weiterhin getrübt. Die Kopfschmerzen seien von geringerer Intensität als früher. Seine Finger und Hände seien beweglicher geworden und auch die Zehen seien kleiner geworden. Gelegentlich ver- spüre er eine Muskelschwäche und eine Erschöpfung. Seine Stimmung und sein Willen seien etwas reduziert. Im klinischen und neurologischen Status wurden keine Auffälligkeiten beschrieben. Laut den Befunden der Hormonanalyse sei weiterhin eine Insuffizienz der Adenohypophyse vor- handen, die auch unmittelbar nach der Operation vorhanden gewesen sei.
C-1645/2020 Seite 8 Die Substitutionstherapie sei fortzusetzen (act. 25; deutsche Übersetzung: BVGer-act. 17). 5.4 Im Bericht der Radiologie der Einrichtung F._______ vom 4. Septem- ber 2017 wurde festgehalten, dass die Ergebnisse der am 31. August 2017 durchgeführten MRT-Untersuchung auf einen Zustand nach einer Opera- tion der Hypophyse hinweisen würden. Es sei eine infraselläre Masse sicht- bar, deren Grösse im Vergleich zum letzten Befund wesentlich zugenom- men habe. Differentialdiagnostisch könnte es sich um ein Residuum der Grunderkrankung handeln (act. 23; deutsche Übersetzung: BVGer-act. 17). 5.5 Im ärztlichen Formularbericht vom 3. April 2018 zuhanden der Invalidi- tätskommission Bosnien-Herzegowina wurde unter Nennung der bekann- ten Diagnosen festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, in seinem angestammten Beruf und in einer anderen Tätigkeit zu arbeiten (act. 11). 5.6 Vom 5. bis 10. Juli 2018 wurden in der Klinik C._______ (Klinik für E._______) die jährlichen Kontrolluntersuchungen durchgeführt. Im ent- sprechenden Bericht vom 24. Juli 2018 wurde als neue Diagnose eine Harnwegsinfektion (ICD-10: N30) genannt. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer angeführt habe, dass er damals (vor der Operation) starke Kopfschmerzen gehabt habe und Doppelbilder vorhanden gewesen seien. Nun könne er besser sehen, sein Sehvermögen auf dem linken Auge sei aber immer noch etwas unklar. Im Bereich der Finger und der Zehen seien keine Schwellungen mehr vorhanden. Die durchgeführten Hormon- analysen seien unter der Substitution erstellt worden und wiesen zufrie- denstellende Werte auf. Am 24. Juli 2018 werde eine MRT-Untersuchung der Hypophyse durchgeführt (act. 24; deutsche Übersetzung: BVGer- act. 17). 5.7 Im MRT-Bericht vom 24. Juli 2018 wurde festgehalten, dass sich der Befund im Vergleich zum letzten Befund vom 31. August 2017 nicht we- sentlich verändert habe. Er weise auf einen Zustand nach erfolgter opera- tiver Behandlung der Tumorläsionen der Hypophyse mit einer sichtbaren rezidivierenden Masse der Grunderkrankung hin (act. 22; deutsche Über- setzung: BVGer-act. 17).
C-1645/2020 Seite 9 5.8 Am 11. Juli 2019 nahm der RAD-Arzt Dr. med. G., Praktischer Arzt, zum medizinischen Sachverhalt Stellung. Er nannte als Hauptdiagno- sen einen Zustand nach einer Operation eines Hypophysenadenoms am 8. Dezember 2016 sowie einen substituierten Hypopituitarismus (ICD-10: E23.0). Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer im Dezember 2016 er- folgreich ein Adenom der Hypophyse operativ entfernt worden sei. Es habe nie sensorisch- oder motorisch-neurologische Ausfälle gegeben. Das Ge- sichtsfeld sei normal. Die lebenslange Hormonersatztherapie ermögliche die Kontrolle der biologischen Parameter, ohne dass künftig mit Anomalien zu rechnen sei. Die fortbestehenden leichten Kopfschmerzen stünden ei- ner Wiederaufnahme der Arbeit offensichtlich nicht entgegen. In der ange- stammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bestehe seit dem 8. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit (Vollzeit, Lasten maximal 10-15 kg) attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 8. Dezember 2016 und eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab 8. Mai 2017. Als mögliche Verweistätigkeiten bzw. Einsatzgebiete nannte er: Überwachung von Museen und Parkplätzen, Lagerist, Versandhandel, Verkauf im Allgemeinen, Reparatur von Kleingeräten und Haushaltsarti- keln, Kassierer, Billetverkäufer, Registrierung/Ablage/Archivierung, Interne Post, Empfang/Rezeption, Telefonist, Dateneingabe/Scannen (act. 43). 5.9 Dr. H., Ärztin der Klinik C., berichtete am 2. Dezem- ber 2019, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit im Zentrum I. behandelt werde, wo er mehrmals hospitalisiert gewesen sei (5.- 14. Dezember 2016, 8.-10. Februar 2017, 20.-26. Juli 2017, 5.-19. Juli 2018, 29. Juli-2. August 2019). Am 8. Dezember 2016 sei er auch operiert worden. Sie hielt die folgenden Diagnosen fest: – Hypopituitarismus (ICD-10: E23.0) – Status nach Operation Mikroadenom der Hypophyse (ICD-10: D33.1) – Hyperprolaktinämie (ICD-10: E22.1) – Postoperativer Diabetes insipidus (ICD-10: E23.2) – Arterielle Hypertension (ICD-10: I10) – Hypothyreose (ICD-10: E03.2) Aufgrund der klinischen Befunde sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nicht geheilt sei. Gemäss der letzten MRI-Untersuchung der Hypophyse vom 21. Juli 2019 bestehe die Möglichkeit eines Residu- ums. Die behandelnde Ärztin wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer
C-1645/2020 Seite 10 gemäss der Stellungnahme des Instituts J._______ vom 3. April 2018 nicht mehr arbeitsfähig sei und eine Invalidität ersten Grades vorliege (act. 51). 5.10 In seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2020 hielt der RAD-Arzt Dr. med. G._______ fest, dass im Bericht vom 2. Dezember 2019 keine neuen klinischen Befunde dokumentiert seien. Die Weiterführung einer en- dokrinologischen Behandlung sei in der unzureichenden Hormonproduk- tion der Hypophyse (Panhypopituitarismus) begründet. Die verschriebenen Medikamente zielten darauf ab, den Hormonmangel zu substituieren. Ein richtig behandelter Panhypopituitarismus führe nicht zu einer Arbeitsunfä- higkeit. Es sei daran erinnert, dass der Beschwerdeführer einige Wochen nach der Operation nur residuale Kopfschmerzen und keine neurologi- schen Anomalien gezeigt habe. Der Beschwerdeführer funktioniere völlig korrekt, so dass er in leichten adaptierten Tätigkeiten vollständig arbeitsfä- hig sei. Weiter hielt der RAD-Arzt fest, dass das Rezidiv des Hypophysena- denoms nicht bestätigt sei. Es handle sich dabei lediglich um einen rein radiologischen Verdacht (MRI vom 21. Juli 2019). Es gebe keine klinischen Elemente, welche diese Hypothese stützten. Seine bisherigen Schlussfol- gerungen blieben unverändert (act. 53). 5.11 Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer folgende neuen Berichte vorgelegt (Beilage zu BVGer-act. 1; deutsche Übersetzung: BVGer-act. 25): 5.11.1 Laut MRT-Bericht vom 21. Juli 2019 weise der MRT-Befund auf ei- nen Zustand nach einer Operation eines Makroadenoms im Bereich der Hypophyse bzw. auf einen möglichen Residuumprozess hin. Im Vergleich zum letzten Befund sei keine bedeutende Progression eingetreten. Nar- benveränderungen als Differentialdiagnose seien weniger wahrscheinlich. 5.11.2 Im Bericht der Klinik C._______ betreffend die stationäre Kontroll- untersuchung vom 29. Juli bis 2. August 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit Kopfschmerzen im Bereich des Hinterkopfes und der linken Kopfhälfte angebe, die insbesondere bei Witterungswech- seln auftreten würden. Des Weiteren habe er das Auftreten von Schwäche angegeben, die er mit der Gabe von Testosteron, das er monatlich erhalte, verbinde. Etwa sieben Tage vor der Testosteroneinnahme überkomme ihn ein Schwächegefühl. Die Schwäche klinge nach der Einnahme von Testos- teron wieder ab. Gelegentlich habe er einen schlechten Schlaf. Er habe das Vorhandensein anderer Systembeschwerden negiert. Der MRI-Befund vom 21. Juli 2019 weise auf einen möglichen Residuumprozess hin, der im
C-1645/2020 Seite 11 Vergleich zum letzten Befund keine wesentliche Progression aufweise. Der neurologische Status sei ohne Lateralisierungen. 6. 6.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Verkäufer bzw. Kassenmitarbeiter, bei der er keine schweren Lasten habe tragen müssen, nicht in einem anspruchsbegründenden Ausmass während eines Jahres arbeitsunfähig gewesen sei. In ihrer Vernehmlassung hält sie ergänzend fest, dass sie im Rahmen ihrer Abklärungen die zahlreich eingereichten medizinischen Berichte wiederholt dem RAD vorgelegt habe. Der RAD- Arzt habe sich aufgrund der Akten ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers machen sowie arbeitsmedizinische Rückschlüsse zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit ziehen können. Zusammenfassend sei der RAD-Arzt zum Schluss gekom- men, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner ursprünglichen Tätigkeit als unqualifizierter Arbeiter seit der Spitaleinlieferung vom 5. Dezember 2016 gänzlich arbeitsunfähig sei, ihm aber leichtere, leidensangepasste Verweisungstätigkeiten sechs Monate nach der Intervention, d.h. ab 8. Mai 2020 (recte: 2017) gänzlich zumutbar seien. An dieser Feststellung änder- ten die nachgehend eingereichten Untersuchungsberichte nichts. Der be- schriebene Rückfall des Hypophysenadenoms sei klinisch nirgends belegt und werde aus radiologischen Untersuchungen lediglich vermutet. Bei den beschwerdeweise eingereichten Akten handle es sich um Befunde, die be- reits bekannt und gewürdigt worden seien. Da die wirtschaftlichen Abklä- rungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Verkäufer an der Kasse und nicht als Lagerarbeiter gearbeitet habe, er insofern keine schweren Lasten zu bewältigen gehabt habe, sei diese Tätigkeit gemäss der arbeitsmedizinischen Einschätzung des RAD gänzlich zumutbar. Eine invaliditätsbegründende Einschränkung sei nicht gegeben. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit dem Jahr 2016 an unterschiedlichen Krankheiten leide. Das Makroadenom mache sich durch typische Zeichen bemerkbar, wie Artikulationsstörungen, Vergrösserung von Zunge und Gaumen, nächtliches Schlafapnoe-Syndrom, vermehrtes Schwitzen, Muskelabbau verbunden mit abnehmender Leistungsfähigkeit und Kraftlosigkeit, erhöhter Blutdruck, Diabetes, Depressionen und Psy- chosen. Diese Leiden führten in ihrer Gesamtheit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Hypophyseninsuffizienz führe zu unterschiedli- chen klinischen Beschwerden und auffälligen Erscheinungen. So stosse er
C-1645/2020 Seite 12 häufig seitlich gegen Personen oder Gegenstände, die er zunächst nicht gesehen habe. Beim Autofahren tauchten plötzlich Fahrzeuge auf, die er nicht wahrgenommen habe. Er leide an Nebel- und Schleiersehen, wobei eine grosse Gefahr einer Erblindung vorliege. Seine Arbeitsfähigkeit habe sich auch aufgrund des Diabetes insipidus (extrem hohe Harnausschei- dung, Harnwege nicht wasserdurchlässig, Reduktion der Nierenfunktion um über 60 %, Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit) stark reduziert. Die fach- ärztlich bestätigte Schilddrüsenunterfunktion zeige sich in niedrigem Puls und niedrigem Blutdruck, Verstopfung, Desinteressiertheit und depressiver Verstimmung. 7. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine anspruchsbegründende Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint bzw. ob sie den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 7.1 Die Vorinstanz beurteilte den Leistungsanspruch des Beschwerdefüh- rers gestützt auf die Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. G._______ vom 11. Juli 2019 und vom 3. Januar 2020 (vorstehend E. 5.8 und E. 5.10), der den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen hat. Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszu- üben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unab- hängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – ge- wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent- scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil des BGer 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). 7.2 Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchun- gen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018
C-1645/2020 Seite 13 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Enthalten die Akten für die streitigen Be- lange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Be- urteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Zu prüfen ist somit, ob es die vorliegenden medizinischen Akten aus der Heimat des Beschwerdeführers dem RAD erlaubten, sich ein umfassendes Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Verlauf und gegenwärtiger Status) und deren Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit zu machen, und ob seine Schlussfolgerungen nachvollzieh- bar und schlüssig sind. 7.3 Dem RAD-Arzt standen für seine Aktenbeurteilung die oben aufgeführ- ten Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik C._______ aus dem Zeit- raum von November 2016 bis Juli 2018 zur Verfügung. Gemäss diesen Berichten ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer Ende 2016 ein gutarti- ger Tumor (Makroadenom) der Hypophyse festgestellt und dieser am 8. Dezember 2016 in der Klinik C._______ erfolgreich operativ entfernt wurde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor und unmittel- bar nach der Operation des Hypophysenadenoms ist im Hospitalisations- bericht der Klinik für D._______ vom 14. Dezember 2016 ausreichend do- kumentiert. Weiter lagen dem RAD-Arzt die Berichte der Klinik für E._______ betreffend die regelmässigen stationären Kontrolluntersuchun- gen vom 8. bis 10. Februar 2017, vom 20. bis 27. Juli 2017 und vom 5. bis 10. Juli 2018 vor. Diese Berichte enthalten jeweils eine Anamnese, die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, klinische Befunde, Laborbe- funde, radiologische Befunde, weitere Befunde (Ultraschall, EKG), Diagno- sen, eine Epikrise sowie Empfehlungen zur weiteren Behandlung. Schliesslich lagen dem RAD auch die MRT-Befundberichte vom 4. Sep- tember 2017 und vom 24. Juli 2018 vor. Der RAD-Arzt konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten somit ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers verschaffen, zumal die medizinische Aktenlage hinsichtlich der Diagnosen klar und widerspruchsfrei ist und auch die im Verlauf berichteten Beschwerden und erhobenen Befunde aus- führlich dokumentiert sind. Daran ändert nichts, dass dem RAD der vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Klinik C._______ vom 2. August 2019 sowie der MRI-Befund vom 21. Juli 2019 nicht vorlagen, enthalten diese Berichte doch keine neuen Aspekte bzw. Anzeichen auf eine anspruchsrelevante Veränderung des Zustandes
C-1645/2020 Seite 14 des Beschwerdeführers (siehe unten E. 7.4). Insgesamt ist von einem fest- stehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, der es dem RAD er- laubte, auch ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers eine Beurteilung vorzunehmen. 7.4 Der RAD-Arzt hat sich in seiner Beurteilung gestützt auf die Vorakten mit der medizinischen Situation auseinandergesetzt. Er geht davon aus, dass sich der Zustand nach einer Operation eines Hypophysenadenoms bei unauffälligen Neurostatus und uneingeschränktem Gesichtsfeld nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tä- tigkeit, wie jene als Verkäufer bzw. Kassierer, auswirkt. Diese Einschätzung ist angesichts der von den Ärzten der Klinik C._______ unmittelbar vor bzw. nach der Operation und im weiteren Verlauf erhobenen Befunde ohne weiteres nachvollziehbar. Diese haben insbesondere weder vor noch nach der operativen Entfernung des Adenoms sensorische oder motorische neu- rologische Ausfälle festgestellt. Auch in Bezug auf das Gesichtsfeld hat der Ophthalmologe nach der Operation keine Einschränkungen mehr festge- stellt. Weiter hat der RAD-Arzt überzeugend dargelegt, dass aufgrund der unzureichenden Hormonproduktion der Hypophyse eine (lebenslange) me- dikamentöse Behandlung notwendig sei, um den Hormonmangel zu sub- stituieren, dies aber nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Es ist nachvoll- ziehbar, dass es bei einer gut eingestellten Substitutionstherapie, die beim Beschwerdeführer jährlich mittels Bestimmung der Hormonstatus überprüft wird, zu keinen massgeblichen Funktionsausfällen kommt. 7.5 Die Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 der behandelnden Ärztin Dr. H._______ vermag die Einschätzung des RAD-Arztes nicht in Zweifel zu ziehen, enthält sie doch keine neuen Befunde oder andere Aspekte, die dem RAD-Arzt nicht bekannt waren. Ebenso hat die behandelnde Ärztin keine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Soweit sie auf eine im MRI vom 21. Juli 2019 festgestellte Möglichkeit eines Rezidivs des Adenoms hinweist, handelt es sich dabei um keinen neuen Aspekt. Zwar war dem RAD-Arzt der Befund vom 21. Juli 2019 nicht bekannt, doch wurde bereits im MRI-Befundbericht vom 24. Juli 2018 auf die Möglichkeit eines Rezidivs hingewiesen. Zudem hat der RAD-Arzt zu Recht dem Um- stand Rechnung getragen, dass bildgebend nachgewiesene (pathologi- sche) Befunde in der Regel für sich allein nicht den Schluss auf eine Ar- beitsunfähigkeit zulassen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1). Mithin vermag der im Vergleich zur MRT-Voruntersuchung vom 24. Juli 2018 nicht wesentlich veränderte bildgebende Befund in Form eines möglichen Rezidivs, ohne
C-1645/2020 Seite 15 dass neue klinische Befunde vorliegen, die auf eine relevante Verschlech- terung gegenüber der dem RAD-Arzt bekannten medizinischen Situation hinweisen würden, für sich allein keine Zweifel an seiner Einschätzung zu wecken. Vielmehr wurde auch im Bericht der Klinik C._______ vom 2. Au- gust 2019, welchen der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, ein unauffälliger klinischer und neurologischer Status erho- ben und insoweit eine unveränderte Situation beschrieben. Die vom Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemachten Beschwerden wie Artikulationsstörungen und Muskelabbau verbunden mit abnehmender Leistungsfähigkeit sind nicht ärztlich mittels entsprechender Befunde do- kumentiert. Depressionen oder Psychosen wurden beim Beschwerdefüh- rer ärztlicherseits nirgends festgestellt. Auch eine psychiatrische Behand- lung ist nicht aktenkundig. Aus den Akten ergeben sich daher keinerlei An- haltspunkte für das Bestehen einer psychischen Beeinträchtigung mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Es sind insgesamt keine objektiven Gesichtspunkte ersichtlich, die der RAD-Arzt bei seiner Beurteilung ausser Acht gelassen hätte. Seine Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, bei der er nicht mehr als 10-15 kg heben muss, in seiner Arbeitsfähigkeit seit dem 8. Mai 2017 (sechs Monate nach der operativen Entfernung des Hypophy- senadenoms) nicht eingeschränkt ist, überzeugt. Die Einschätzung der Vertrauensärzte des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers vom 3. April 2018, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 11), vermag die Zuverlässig- keit der versicherungsinternen Stellungnahmen nicht in Zweifel zu ziehen, weil sie nicht begründet ist und angesichts der von den behandelnden Ärz- ten der Klinik C._______ erhobenen Befunde nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer bzw. Kassierer voll arbeitsunfähig sein soll. 7.6 Insgesamt ist damit die Einschätzung des RAD, wonach der Beschwer- deführer in einer angepassten Tätigkeit (kein Heben von Lasten über 10- 15 kg) in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, nachvollziehbar und schlüssig. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheid- wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzich- ten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Gestützt auf die Beurteilung des RAD durfte die Vorinstanz für den vorliegend einzig bis zum Verfügungserlass zu beurteilenden Zeitraum von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Verkäufer bzw. Kassierer, bei der er eigenen Angaben zufolge keine schweren Lasten habe tragen müssen (act. 49),
C-1645/2020 Seite 16 ausgehen. Da lediglich für den Zeitraum von sechs Monaten nach der Ope- ration eine Arbeitsunfähigkeit bestand, war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Verkäufer bzw. Kassenmitarbeiter nicht in ei- nem anspruchsbegründenden Ausmass während eines Jahres arbeitsun- fähig. Damit durfte die Vorinstanz ohne Durchführung eines Einkommens- vergleichs das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Invalidität vernei- nen. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer vom bosnisch-her- zegowinischen Versicherungsträger gestützt auf den Formularbericht vom 3. April 2018 der Anspruch auf eine Invalidenrente zuerkannt wurde (Bei- lage zu BVGer-act. 1; deutsche Übersetzung: BVGer-act. 17), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs- träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Die angefochtene Verfü- gung vom 12. Februar 2020 ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. Allfällige gesundheitliche Verschlechterungen, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen einer neuen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Vorinstanz geltend zu ma- chen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-1645/2020 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-1645/2020 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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