B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1639/2012
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______, vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1639/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Nach mehrmaligen Kurzaufenthalten als Cabaret-Tänzerin in den Jahren 2000 bis 2002 reiste die Beschwerdeführerin, eine im Jahre 1975 gebo- rene russische Staatsangehörige, im Januar 2003 erneut in die Schweiz ein, wo sie zwei Monate später den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1968) heiratete. Gestützt auf die Eheschliessung wurde ihr eine Aufent- haltsbewilligung erteilt, welche regelmässig verlängert wurde. Im Februar 2004 gelangte ihr aus erster Ehe stammender Sohn C._______ (Jahr- gang 1996) im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. B. Am 18. Oktober 2007 erklärte das Kreisgericht VII Konolfingen die Be- schwerdeführerin und deren Ehemann schuldig der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) und der Geldwäscherei. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer geringen, eben- falls bedingten Geldstrafe verurteilt. Auf Appellation der Staatsanwalt- schaft hin erhöhte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. Januar 2009 die Freiheitsstrafe auf 33 Monate, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Monaten, und hob den Tagesansatz der Geldstrafe leicht an. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht ein, welches diese mit Urteil vom 14. Januar 2010 teilweise guthiess und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückwies. Im Anschluss daran verurteilte das Obergericht die Beschwerdeführerin am 31. August 2010 schliesslich zu einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer bedingten Geld- strafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.-. Dieses Urteil ist in Rechtskraft er- wachsen. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 hatte die Migrationsbehörde des Kan- tons Bern der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn unter Hinweis auf die Straffälligkeit sowie den Bezug von Sozialhilfe von annähernd Fr. 70'000.- die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und sie aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an die Poli- zei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Mit Urteil vom 27. April 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Beschwerdeentscheid dieser Direktion gerichtete Beschwerde ab,
C-1639/2012 Seite 3 wobei die Ausreisefrist neu auf Mitte Juli 2011 angesetzt wurde. Mit Urteil vom 22. Dezember 2011 schliesslich wies das Bundesgericht die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juni 2011 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_474/2011 vom 22. Dezember 2011). D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 verhängte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer und ent- zog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Be- gründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 des Ausländergeset- zes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) aus, wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Geldwä- scherei liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor und die Beschwerdeführerin gefährde diese. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. März 2012 an das Bundesverwaltungs- gericht lässt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die straf- rechtliche Verfehlung lasse nicht per se darauf schliessen, dass sie einen schweren Verstoss gegen die Strafgesetzgebung begangen habe und somit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle, zumal sie sich seit sieben Jahren nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Zum Zeitpunkt ihrer Delinquenz habe sie sich in einem Abhängig- keitsverhältnis zu ihrem (zweiten) Ehemann befunden, der sie zu den kriminellen Taten verleitet habe. Bereits während des Strafverfahrens ha- be sie sich jedoch von ihrem Schweizer Ehegatten scheiden lassen. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie am 14. Februar 2012 bei der kantonalen Migrationsbehörde für sich und ihren Sohn ein Härtefallgesuch eingereicht habe, auf welches zwar nicht einge- treten, dagegen jedoch Beschwerde erhoben worden sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2012 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Im Weitern wies es die Be- schwerdeführerin darauf hin, es bestehe vorderhand kein Anlass, über ihr Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden,
C-1639/2012 Seite 4 solange sie sich noch zusammen mit ihrem Sohn in der Schweiz befinde. Es bleibe ihr jedoch unbenommen, ihr Gesuch nach erfolgter Ausreise zu aktualisieren. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. H. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Bern mit Verfügung vom 17. Februar 2012 auf ein die Beschwerdeführerin und ihren Sohn betref- fendes Gesuch um Erteilung einer Bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (Härtefallbewilligung) nicht eingetreten war, erhoben die Betroffenen am 26. März 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche diese mit Entscheid vom 29. August 2012 abwies, worauf die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Anfang September 2012 in ihr Heimatland ausgeschafft wurden. Die gegen den Entscheid der POM beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Be- schwerde blieb ebenfalls erfolglos (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2013). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnah- me nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
C-1639/2012 Seite 5 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2). 3. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die – wie vorliegend – zum Teil noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andau- ern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrau- ensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG
C-1639/2012 Seite 6 MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 337 ff.). 4. 4.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG (in der seit dem
C-1639/2012 Seite 7 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.). A fortiori kann im Zusammenhang mit der Ver- hängung einer Fernhaltemassnahme an diese Rechtsprechung ange- knüpft werden bzw. eine solche Freiheitsstrafe im Rahmen der zu stellen- den Prognose gewürdigt werden. 4.4 Mit Blick auf die Betäubungsmitteldelinquenz der Beschwerdeführerin gilt es des Weiteren zu berücksichtigen, dass schwere Widerhandlungen gegen das BetmG nebst Gewalt- und Sexualdelikten zu den Verhaltens- weisen gehören, die besonders hochrangige Rechtsgüter betreffen und die daher aus präventivpolizeilicher Sicht einen strengen Beurteilungs- massstab rechtfertigen (BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. und BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 3.3; ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I, S. 42). Das bedeutet unter anderem, dass zum Schutz der Rechtsgenos- sinnen und Rechtsgenossen nur ein geringes Risiko des Rückfalls einer einschlägig vorbestraften Person in Kauf genommen werden darf (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4620/2011 vom 12. März 2013 E. 5.3 mit Hin- weis). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten sind selbstredend und entgegen der Auffassung des Parteivertreters als Ver- stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu werten und führen in aller Regel – selbst bei ledig- lich einer Verurteilung – zur Anordnung von (zum Teil langen) Fernhalte- massnahmen (siehe Urteil des BVGer C-4698/2012 vom 6. September 2013 E. 4.4 mit Hinweis). 5. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Art. 21 und Art. 24 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4 23; nachfolgend SIS-II-VO), welche per 9. April 2013 die in den hier rele- vanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] abgelöst haben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO), wird ein Einreiseverbot gegen eine Per- son, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Staates besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet
C-1639/2012 Seite 8 aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf- grund internationaler Verpflichtungen aber die Einreise in das eigene Ho- heitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich be- schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 6. Am 18. Oktober 2007 erklärte das Kreisgericht VII Konolfingen die Be- schwerdeführerin schuldig der Geldwäscherei sowie der mehrfachen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert, gewerbsmässig sowie zum Teil bandenmässig mit ihrem (damali- gen) Ehemann begangen in der Zeit zwischen 2002 und November 2005, durch die Gehilfenschaft zum Kauf einer unbekannten Menge Thaipillen, der Einfuhr von 20'000 Thaipillen sowie dem Verkauf, der Abgabe und dem Anstaltentreffen zum Verkauf von ca. 35'000 Thaipillen. Dieser Schuldspruch erwuchs in Rechtskraft. Das Strafmass unterlag der An- fechtung bis vor Bundesgericht und wurde letztlich rechtskräftig auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten Straf- vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.- festgelegt (vgl. Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern vom 31. August 2010 sowie Bst. B des Sach- verhalts). Damit wurde die Grenze zur längerfristigen Freiheitsstrafe ge- mäss Art. 62 Bst. b AuG deutlich überschritten (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Durch ihre Delinquenz hat die Beschwerdeführerin den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG erfüllt, weshalb ohne Zweifel hinreichender An- lass für die Verhängung eines Einreiseverbots bestand. 7. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes- sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtig- ten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
C-1639/2012 Seite 9 gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.). 7.1 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt aus präventivpolizei- licher Sicht schwer (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräven- tiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Ver- tragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung gefährlicher Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhal- ten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Be- täubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der relativen Häufig- keit solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuier- liche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Si- cherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des je- weiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (zur strengen Praxis des Bundesge- richts in diesem Bereich siehe BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hin- weis, Urteile des Bundesgerichts 2C_282/2012 vorerwähnt sowie 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.1). 7.2 Auch in subjektiver Hinsicht ist das Fehlverhalten der Beschwerdefüh- rerin nicht zu bagatellisieren, hat sie doch mit ihrem über drei Jahre dau- ernden deliktischen Handeln die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet, wobei die Motivation nach Auffassung der Strafbehörde nicht nur bei ihrem damaligen Ehemann, sondern auch bei ihr in finanziellen Beweggründen zu suchen war. Im Übrigen musste sie sich des gesund- heitlichen Schadens, den Drogen anrichten können, sehr wohl bewusst sein, war doch ihr erster Ehemann 2001 an einer Überdosis Heroin ge- storben. So wurde denn auch ihr Verschulden – im Rahmen des Verfah- rens um Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung – aus fremdenpolizeilicher Sicht als gravierend erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_474/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.1). Nach wie vor stellt die Beschwerdeführerin somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, welche fraglos die Verhän- gung einer Fernhaltemassnahme von einer fünf Jahre überschreitenden Dauer zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 in fine AuG sowie BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 S. 129 ff.).
C-1639/2012 Seite 10 7.3 Soweit der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang einwendet, von seiner Mandantin gehe keine Rückfallgefahr aus, sei ihr doch für ihre Straftaten der bedingte Strafvollzug gewährt worden, gilt es vorerst fest- zuhalten, dass die fremdenpolizeiliche Rückfallbeurteilung nicht zwingend mit der strafrechtlichen Prognose übereinstimmen muss (vgl. das erwähn- te Urteil des Bundesgerichts 2C_474/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.1). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass die Strafjustizbehörden bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs durch die Bestimmung einer Probezeit nicht jegliche Rückfallgefahr ausschliessen (vgl. beispielsweise das erwähnte Urteil des BVGer C-4620/2011 vom 12. März 2013 E. 7.3). Auf der andern Seite ist das inzwischen rund achtjährige Wohlverhalten im eben dargelegten Rahmen entsprechend mitzuberücksichtigen. Zu- gunsten der Beschwerdeführerin dürfte auch der Umstand sprechen, dass sie sich bei ihrem deliktischen Verhalten in einem gewissen Abhän- gigkeitsverhältnis zu ihrem damaligen Ehemann befunden hatte und ihr von den Strafbehörden eine klar untergeordnete Rolle im Verhältnis zu diesem attestiert wurde. 7.4 Eine wertende Gewichtigung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der Vor- instanz auf unbestimmte Dauer erlassene Fernhaltemassnahme unan- gemessen lang erscheint. In Würdigung der gesamten Umstände kann davon ausgegangen werden, dass dem öffentlichen Interesse mit der Be- schränkung der Einreisesperre auf die Dauer von zehn Jahren hinrei- chend Rechnung getragen wird. Demnach ist die angefochtene Verfü- gung im Grundsatz nach zwar zu bestätigen, aber in ihrer Dauer bis zum 28. Februar 2022 zu befristen. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gut- zuheissen. 8. Die Beschwerdeführerin ist nicht Staatsangehörige eines zum Schengen- Raum gehörigen Staates. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie erwähnt, bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der ausge- schriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins ei- gene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Vor-
C-1639/2012 Seite 11 aussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots sind demnach erfüllt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das auf unbestimmte Dauer ausgesprochene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen die Be- schwerdeführerin verhängte Einreiseverbot auf zehn Jahre, bis zum 28. Februar 2022, zu befristen. 10. Bei diesem Ausgang sind die ermässigten Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv nächste Seite
C-1639/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot vom 24. Februar 2012 auf zehn Jahre, bis zum 28. Februar 2022, befristet. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und mit dem am 8. Mai 2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 600.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage Formular "Zahl- adresse") – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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