B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung III C-1620/2023
Urteil vom 10. November 2025 Besetzung
Richterin Caroline Bissegger (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Michael Walpen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Unterstellung unter die Versicherung, Einspracheentscheid des Bundesamtes für Sozial- versicherungen BSV vom 15. Februar 2023.
C-1620/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1957 in ihrer Heimat Polen geborene A._______ (im Folgen- den: Versicherte oder Beschwerdeführerin) reiste im Frühling 2018 in ihrer Eigenschaft als nicht erwerbstätige Bezügerin einer polnischen Rente in die Schweiz ein. Nach ihrer Einreise heiratete sie am (...) 2019 den am (...) 1954 geborenen Schweizer Staatsbürger B._______ und nahm des- sen Familiennamen an. Mit Datum vom 16. Dezember 2019 reichte sie beim Bundesamt für Sozialversicherungen [im Folgenden: BSV oder Vorinstanz] einen Antrag auf Befreiung von der Unterstellung unter die ob- ligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgen- den: AHV/IV) – rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginnes des Aufent- halts in der Schweiz – ein (Akten der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren C-1475/2020 [im Folgenden: BSV-act. I] 2 bis 4). B. B.a Am 7. Februar 2020 erliess das BSV eine Verfügung, mit welcher es den von der Versicherten eingereichten Antrag auf Befreiung von der Un- terstellung unter die AHV/IV abwies (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurde ver- fügt, dass die Versicherte bis zu dem in Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) festgelegten Zeitpunkt obligatorisch in der AHV/IV als Nichterwerbstätige versichert sei; die zuständige AHV-Ausgleichskasse bestimme den genauen Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizeri- sche Sozialversicherungssystem (Dispositiv-Ziffer 2; BSV-act. I 5). Darauf- hin stellte die Versicherte mit E-Mail vom 11. Februar 2020 im Zusammen- hang mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-1125/2013 vom 16. Juni 2015 beim BSV eine Anfrage, auf welche gleichentags rea- giert wurde (BSV-act. I 6). In der Folge bat der mittlerweile von der Versi- cherten beauftragte Rechtsanwalt Michael Walpen am 21. Februar 2020 mit dem Hinweis auf die laufende Rechtsmittelfrist um Zustellung der amt- lichen Akten (BSV-act. I 7 und 8). B.b Mit Eingabe vom 12. März 2020 liess die Versicherte gegen die Verfü- gung vom 7. Februar 2020 entsprechend deren Rechtsmittelbelehrung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung dieses Entscheids, die Befreiung von der Unterstellung unter die obligato- rische AHV/IV und – eventualiter – die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Neubeurteilung beantragen (Akten des BVGer im Beschwerde- verfahren C-1475 [im Folgenden: BVGer-act. I] 1).
C-1620/2023 Seite 3 B.c Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, und die Sache wurde zur weiteren Behand- lung und Entscheid an die Vorinstanz weitergeleitet. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Verfügung sei entsprechend der offensichtlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ohne die Durchführung ei- nes Einspracheverfahrens direkt mit Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten worden. Mangels Vorliegens eines Einsprache- entscheids liege kein Anfechtungsgegenstand vor und die Prozessvoraus- setzungen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt seien offensichtlich nicht gegeben (Akten der Vorinstanz im vorliegen- den Beschwerdeverfahren C-1620/2023 [im Folgenden: BSV-act.] 1). B.d Mit Entscheid vom 15. Februar 2023 wies die Vorinstanz die Einspra- che vom 12. März 2020 gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 ab (Dis- positiv-Ziffer 1) und verfügte, dass die Versicherte bis zu dem in Art. 3 Abs. 1 AHVG festgelegten Zeitpunkt obligatorisch in der AHV/IV versichert sei; die zuständige AHV-Ausgleichskasse bestimme den genauen Zeit- punkt der Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungssys- tem (Dispositiv-Ziffer 2; BSV-act. 2). C. C.a Hiergegen liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter beim Bun- desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. März 2023 Beschwerde erhe- ben und beantragen, der Einspracheentscheid des BSV vom 15. Februar 2023 sei aufzuheben und sie sei von der Unterstellung unter die obligato- rische Alters- und Hinterlassenenversicherung zu befreien (Ziffer 1); even- tualiter sei dieser Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des BVGer im vorliegen- den Beschwerdeverfahren C-1620/2023 [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2023 wurde die Beschwerdefüh- rerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be- schwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (BVGer-act. 5). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 verwies die Vorinstanz auf die Verfügung vom 7. Februar 2020 und den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023. Weiter führte sie aus, beschwerdeweise werde nichts vorgebracht, was zu einer geänderten Betrachtungsweise Anlass geben
C-1620/2023 Seite 4 könnte. Man verzichte daher auf weitere Ausführungen und beantrage, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid sei zu bestätigen (BVGer-act. 7). C.d Im Rahmen der Eingabe vom 22. Mai 2023 liess die Beschwerdefüh- rerin mitteilen, dass keine Replik eingereicht werde, da die Vorinstanz ih- rerseits auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 22. März 2023 ver- zichtet habe. Es werde jedoch nochmals höflich um beförderliche Behand- lung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersucht (BVGer-act. 9). C.e Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Mai 2023 schloss die Instruk- tionsrichterin unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen den Schriftenwechsel (BVGer-act. 10). C.f Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
C-1620/2023 Seite 5 Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) in der seit
C-1620/2023 Seite 6 rungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2. Vorab ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Vorinstanz eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen ist. 2.1 Die Beschwerdeführerin liess hierzu geltend machen, die Vorinstanz verletze ihr rechtliches Gehör, indem sie den angefochtenen Einsprache- entscheid unzureichend begründe. Sie setze sich nicht mit den Vorbringen in der Einsprache vom 12. März 2020 auseinander und weise diese mit dem pauschalen Verweis auf eine angebliche Rechtsprechung des Bun- desgerichts ab, obwohl in der Einsprache bereits ausgeführt werde, warum diese angebliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwend- bar sei. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre der angefochtene Einspracheentscheid grundsätzlich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Das Recht, an- gehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 2.2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbe- teiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betref- fen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
C-1620/2023 Seite 7 wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Beschwerde- führerin auseinandersetzen. Sie muss ihre Begründung vielmehr so abfas- sen, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechen- schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss sie wenigstens kurz die Überle- gungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2; 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b). 2.2.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wä- ren (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1). 2.3 2.3.1 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Februar 2023 aufgrund der von der Vorinstanz abgefassten Begrün- dung keine Rechenschaft geben konnte. Vielmehr war sie befähigt, diesen Entscheid in voller Kenntnis der Sache ans Bundesverwaltungsgericht wei- terzuziehen. Die Vorinstanz nannte die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. E. 2.2.3 hiervor), und der Umstand, dass sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränkt hat, ist nicht zu beanstanden (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65
C-1620/2023 Seite 8 E. 5.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat mit den kritisierten Ausführungen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf recht- liches Gehör nicht verletzt. 2.3.2 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Vorinstanz dadurch ihre Begründungspflicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG) als wesentli- chen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hätte, könnte dieser Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. Dies insbesondere auch unter den Aspekten, dass sich der Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht – welches über eine volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.6 und 1.7 hiervor) – im Rahmen der Beschwerde vom 22. März 2023 (BVGer-act. 1) ausführlich hatte äussern können und ihm kein Nachteil erwachsen war (BGE 107 Ia 1). Unter diesen Umständen würde die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der Be- schwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Indem die Beschwerdeführerin beantragen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst in der Sache entscheide, ist sie zumindest implizit auch dieser Auffassung. 3. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unrichti- gen bzw. unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ergibt sich weiter Folgendes: 3.1 Die Beschwerdeführerin liess diesbezüglich zusammengefasst ausfüh- ren, die Vorinstanz verkenne, dass sich der Beschwerdeführer im Ent- scheid des Bundesgerichts 9C_602/2015 vom 7. Januar 2016 gar nicht auf eine Kosten-Nutzen-Analyse berufen habe. Vielmehr beschränke sich seine Rüge darauf, dass ihm die AHV-Beitragspflicht keinen Nutzen brin- gen würde, da die Rente, auf die er Anspruch hätte, nicht einmal die Höhe der geleisteten Beiträge erreichen würde. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass das Bundesgericht die sich einzig auf die Kosten-Nutzen-Analyse be- treffend AHV-Beitragspflicht ohne Einbezug der Krankenversicherungsbei- träge beschränkende Rüge gar nicht erst geprüft habe, da es nicht auf diese eingetreten sei. Die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid seien somit in mehrerer Hinsicht falsch. Die Argu- mentation sei im erwähnten Bundesgerichtsentscheid gar nicht so vorge- bracht worden, denn der Beschwerdeführer habe die Kosten-Nutzen-Ana- lyse einzig in Bezug auf die AHV/IV-Unterstellung ohne Einbezug der Kran- kenversicherungsbeiträge vorgenommen. Entsprechend sei auch keine
C-1620/2023 Seite 9 angebliche Klarstellung durch das Bundesgericht erfolgt. Ebenso falsch er- wiesen sich die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 2 des angefoch- tenen Einspracheentscheids, sofern sie sich dabei auf den erwähnten Bun- desgerichtsentscheid sowie auf BGE 138 V 197 berufen würden. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid die von der Beschwer- deführerin in ihrer Einsprache vom 12. März 2020 hervorgehobenen Un- terschiede im Sachverhalt gegenüber denjenigen der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung unzutreffend würdige bzw. gar nicht berücksich- tige, habe sie den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, wes- halb der angefochtene Einspracheentscheid grundsätzlich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. Unter Berück- sichtigung des Nachfolgenden werde dem angerufenen Bundesverwal- tungsgericht jedoch beantragt, selbst in der Sache zu entscheiden. 3.2 3.2.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG), und wie im Verfahren vor Bun- desverwaltungsgericht gilt ferner der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Vorinstanz hat folglich von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. CHRISTOPH AUER, in: VwVG-Kommentar, Art. 12 N. 1 f.). Der Untersu- chungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung relativiert (vgl. Art. 13 VwVG; AUER, in: VwVG- Kommentar, Art. 12 N. 15; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 460). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (vgl. zur Bedeutung BGE 140 III 115 E. 2), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). 3.2.2 Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswür- digung (Urteil des BVGer 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis). Die Sachverhaltsfeststellung gilt als unrichtig, wenn der ange- fochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht ge- prüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Sie gilt als unvollständig, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde
C-1620/2023 Seite 10 oder eine entscheidrelevante Tatsache erhoben, aber nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des BVGer A- 7004/2013 vom 13. Juni 2014 E. 3.3.1 und A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189). Die Vorinstanz hat grundsätzlich ihre Kognition voll auszuschöpfen. Beschränkt sie ihre Kognition in unzu- lässiger Weise, so verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153). 3.3 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.6 und 1.7 hiervor), entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – ein- schliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob das Vorgehen der Vorinstanz zu beanstanden ist resp. ob sich die Rüge der Beschwerdeführerin auf eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhaltes als begründet erweist oder nicht. 4. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren mit Blick auf den internationalen Sachverhalt im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142. 112.681) ausgearbeite- ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Ab- schnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander ins- besondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh- mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121; im Folgenden: VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese
C-1620/2023 Seite 11 beiden Rechtsakte durch die VO Nr. 883/2004 sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep- tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit (SR 0.831.109. 268.11; im Folgenden: VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1; BGE 141 V 246 E. 2.1). Diese neuen Verordnungen – in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (so- mit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Ände- rung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [AS 2015 345]) – sind auf den hier zu beurteilenden Fall in zeitlicher, per- sönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. u.a. BGE 143 V 52 E. 6.2; BGE 141 V 612 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisions- regeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitglied- staats massgebend sind. Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwer- benden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitglied- staats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1; BGE 140 V 98 E. 6.3; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Nichterwerbstätige sind ebenfalls den Rechtsvorschriften (nur) ei- nes Mitgliedstaats unterstellt. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e VO Nr. 883/2004 unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich um einen eigenen An- spruch auf Grund des Wohnorts (BGE 143 V 52 E. 6.2.2; BGE 140 V 98 E. 8.1). Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechts- vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvor- schriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt (Art. 16 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 [entspricht inhaltlich weitgehend Art. 17a der VO Nr. 1408/71]). Die allge- meinen Vorschriften gemäss Titel II VO Nr. 883/2004 gelten jedoch nur in- soweit, als die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Leistungsar- ten, die Titel III bilden ("Besondere Bestimmungen über die verschiedenen
C-1620/2023 Seite 12 Arten von Leistungen" [Art. 17-70]), nicht etwas anderes bestimmen (vgl. BGE 144 V 127 E. 4.2.2 mit Hinweisen [zwar zur Vorgängerverord- nung Nr. 1408/71, hier aber ebenfalls anwendbar; vgl. BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1]). 4.3 Titel III VO Nr. 883/2004 beinhaltet Kollisionsnormen für besondere Si- tuationen im jeweiligen Zweig des Systems der sozialen Sicherheit (bspw. in Kapitel 1 [Art. 17-35] Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mut- terschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft, in Kapitel 4 [Art. 44 bis 49] Leistungen bei Invalidität, in Kapitel 5 [Art. 50 bis 60] Alters- und Hinterbliebenenrenten). Der Charakter als Kollisionsnorm ist dabei nicht immer bereits aus dem Wortlaut klar erkennbar. Im Unterschied zu Titel II handelt es sich bei diesen Bestimmungen regelmässig nur um punk- tuelle Regelungen bezüglich einzelner Zweige der sozialen Sicherheit oder einzelner Rechtsgebiete (Näheres bei FRANK SCHREIBER, in: VO [EG] Nr. 883/2004, Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit, Kommentar, 2012, N. 11 zu Art. 11 VO Nr. 883/2004). 4.4 Die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach de- nen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Mit- gliedstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System von Kollisi- onsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in die- sem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, wel- che Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (erwähntes EuGH-Urteil C-345/09 van Delft u.a., Randnrn. 51 f., 56). Bei den vorgenannten Art. 24 f. VO Nr. 883/2004 handelt es sich somit um – von den Mitgliedstaaten zu rezipierende – Bestimmungen, die abweichende Sonderregelungen für die den Rentnern bei Krankheit zu- stehenden Leistungen enthalten. Dem hat die Schweiz gemäss den nach- folgenden Erwägungen gesetzgeberisch Rechnung getragen. 5. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin äusserten sich ei- nerseits zur Plicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (im Fol- genden: OKP) in der Schweiz und andererseits zur Unterstellung unter die Schweizer AHV/IV. Nachfolgend ist der Übersicht halber möglichst zwi- schen diesen Sozialversicherungszweigen zu unterscheiden. Im Zusam- menhang mit der OKP ergibt sich insbesondere was folgt:
C-1620/2023 Seite 13 5.1 Die Beschwerdeführerin liess diesbezüglich insbesondere geltend ma- chen, es seien auch die mit der Unterstellung unter die AHV/IV einherge- hende KVG-Versicherungspflicht in der Schweiz und die entsprechenden finanziellen Folgen zu berücksichtigen. Sie könne die in Polen erworbenen Rentenansprüche nicht in dem ihr zustehenden Umfang wahren, wenn sie aufgrund der Unterstellung und der damit einhergehenden KVG-Versiche- rungspflicht in der Schweiz monatliche Mehrkosten von mehreren hundert Franken zu tragen habe. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführerin einen grossen Teil ihrer gesetzlichen polnischen Rente für eine schweize- rische Krankenversicherungsprämie brauchen müsse. Es seien keine "bé- néfices correspondants" ersichtlich, wenn die Beschwerdeführerin durch die Unterstellung unter die AHV/IV, welche namentlich den Zweck hatte, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken, um ein Vielfaches höhere Beiträge für die Krankenversicherung zahlen müsste als im Staat, in welchem sie ihrer früheren Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. 5.2 Die Vorinstanz vertrat zusammengefasst die Ansicht, als Nichterwerbs- tätige unterliege die Versicherte der schweizerischen Sozialversicherungs- gesetzgebung und bleibe, solange sie keine schweizerische Altersrente, sondern nur eine polnische Rente beziehe, in Polen krankenversiche- rungspflichtig, und sie sei somit von der OKP befreit. Sobald sie eine schweizerische Altersrente beziehe, sei sie gemäss Art. 23 VO Nr. 883/ 2004 in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Polen als weiterer, zur Zahlung einer Rente verpflichteter Mitgliedstaat dürfe dann von der Versi- cherten keine Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit mehr verlangen, wie Art. 30 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 festhalte. Eine Doppelunter- stellung sei daher ausgeschlossen. Dannzumal werde es keine Über- schneidungen und keine Kumulierung von Rechtsvorschriften mehr geben. Der Nutzen einer Unterstellung unter die AHV/IV sei nicht als Kosten-Nut- zen-Analyse zu verstehen, die sich auf hypothetische Krankenversiche- rungsbeiträge bzw. auf die Differenz zwischen solchen in der Schweiz und in einem ausländischen Staat erstreckte. Die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 dürfe nicht zur Folge haben, dass aufgrund finan- zieller Erwägungen jener Staat ausgewählt werden könne, der später für den Krankenversicherungsschutz zuständig sein werde.
C-1620/2023 Seite 14 5.3 5.3.1 Eine Person unterliegt stets der Versicherungspflicht eines einzigen Staats (Art. 11 Abs. 1 V [EG] Nr. 883/2004). Zweck ist die Vermeidung von doppelten Versicherungspflichten (vgl. BEAT MEYER, Krankenversicherung [Versicherte und Finanzierung], in: Recht der Sozialen Sicherheit, Handbü- cher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 439 Rz. 12.23; GEBHARD EUG- STER, die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Soziale Sicher- heit, SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 435 Rz. 85 mit Hinweisen). Eine Versicherungspflicht in zwei oder mehr Staaten ist nicht vorgesehen (vgl. Leitfaden der Gemeinsamen Einrichtung KVG über die Krankenversi- cherung mit Bezug zur EU/EFTA und über die Leistungsaushilfe für Perso- nen mit einer Grundversicherung in der Schweiz [Stand: 9. Dezember 2019], S. 23; abrufbar unter www.kvg.org; zuletzt besucht am 10. Oktober 2024). 5.3.2 Allerdings hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. April 2014 fest, dass die Krankenversicherungspflicht in einem Staat nicht zur Versi- cherungsunterstellung in Bezug auf alle anderen Risiken im sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 führe, und es wies darauf hin, dass diese Abweichung vom Grundsatz, dass Personen nur den Rechtsvor- schriften eines einzigen Mitgliedstaats unterlägen, im EU-Recht ausdrück- lich vorgesehen sei (vgl. BVG 140 V 98 E. 8.2 und 8.3). 5.3.3 Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004 regeln im Sinne der beschriebenen spe- ziellen gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen den Sach- leistungsanspruch der Rentner und ihrer Familienangehörigen bei Krank- heit. Danach erhält eine Person, die eine Rente nach den Rechtsvorschrif- ten eines Mitgliedstaats bezieht und die keinen Anspruch auf Sachleistun- gen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitglied- staats Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mit- gliedstaat wohnte (Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 883/2004). Hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Kosten für die Sachleistungen (Art. 24 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004). Art. 24 VO Nr. 883/2004 umfasst den Fall, dass Rentner mangels hinrei- chender Beziehungen zum Rentensystem des Wohnortstaats keinen origi- nären Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Wohnortstaat haben. Beim Bezug nur einer Rente ist der Träger für Leistungen bei Krankheit
C-1620/2023 Seite 15 desjenigen Staats kostenpflichtig, der die Rente leistet. Dem Rentner wird ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Woh- nortstaats gewährt (SCHREIBER, a.a.O., N. 1 und 7 zu Art. 24 VO Nr. 883/2004). Anknüpfungspunkt bei Art. 23 und 24 VO Nr. 883/2004 ist ein tatsächlicher Rentenbezug, eine blosse Rentenberechtigung reicht nicht aus (EUGSTER, a.a.O., S. 441 f. Rz. 109; vgl. auch ROLF SCHULER, in: Kommentar zum europäischen Sozialrecht, 6. Aufl. 2013, Vorbemerkungen zu Art. 23 ff. Rz. 9; SCHREIBER, a.a.O. N 3 ff. zu Art. 23 VO Nr. 883/2004). 5.3.4 Die Leistungsaushilferegeln und die Bestimmung des primär zustän- digen Trägers in Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004 definieren bei Rentnerinnen und Rentnern das anzuwendende Recht bezüglich der Versicherteneigen- schaft (vgl. BGE 143 V 52 E. 6.3.2; BGE 138 V 206 E. 2.3; EUGSTER, a.a.O., S. 441 Rz. 109). Personen, für die nach den Art. 24 bis 26 der VO Nr. 883/2004 die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt, unterliegen den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht, auch wenn sie nicht in der Schweiz wohnen (Ziffer 3 Bst. a, Schweiz, des Anhangs XI zur VO Nr. 883/2004). 5.3.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG (vgl. hierzu BGE 143 V 52 E. 4). Dies gilt indessen nur für Personen, welche die im Gesetz und in den Ausführungsverordnungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Abs. 2 der Bestimmung stipuliert, dass der Bundesrat Ausnahmen von der Versi- cherungspflicht vorsehen kann, was er mit Art. 2 KVV getan hat; er ist damit befugt, bestimmte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz von der Versi- cherungspflicht auszunehmen (BGE 134 V 34 E. 5.5 mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [ab 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozi- alrechtliche Abteilungen; heute: dritte und vierte öffentlich-rechtliche Abtei- lung] K 141/97 vom 3. Dezember 1999 E. 4b, in: SVR 2000 KV Nr. 30 S. 95). 5.4 5.4.1 In Anwendung von Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV unterstand die eine polnische Witwenrente beziehende (BSV-act. I 4), nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin vor ihrer Wohnsitznahme in der
C-1620/2023 Seite 16 Schweiz nicht dem Schweizer Krankenversicherungsobligatorium. In ihrer Eigenschaft als Einfachrentnerin mit Wohnort im EU-Mitgliedstaat Polen, nach dessen Vorschriften die Witwenrente gewährt wird, galt das KV-Recht dieses Staates (vgl. hierzu auch EUGSTER, a.a.O., S. 442 Rz. 110). Es ist unter den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in Polen krankenversichert ist und sie über das von der zuständigen polnischen Be- hörde ausgestellte Formular S1 verfügt, mit welchem sie Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit erhält, die auf Rechnung ihrer polnischen Krankenversicherung erbracht werden (vgl. BSV-act. I 4). Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz untersteht, ist entscheidend, ob sie nur eine Rente aus Polen (Ein- fachrentnerin) oder zusätzlich noch eine solche aus der Schweiz (Mehr- fachrentnerin) bezieht. Bis zum Bezug einer Rente aus der Schweiz unter- stand sie der polnischen Versicherungspflicht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Umzug in die Schweiz daran etwas geändert hat oder nicht. 5.4.2 Art. 24 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004 besagt, dass Sachleistungen bei Krankheit von Rentnerinnen und Rentnern, die keinen Anspruch auf Leistungen des Wohnmitgliedstaates haben, von dem die Rente zahlenden Mitgliedstaat übernommen werden müssen. Nachdem die Beschwerdefüh- rerin unbestrittenermassen ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt hatte, be- stand zwar aufgrund von Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV eine grundsätzliche Versicherungspflicht in der Schweiz (vgl. hierzu auch BGE 144 V 127 E. 4.2.4.1). Damit kann es jedoch nicht sein Bewen- den haben. 5.4.3 5.4.3.1 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor- sehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Gestützt darauf hat er in Art. 2 Abs. 1 KVV und Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind resp. bei denen die Nichtunterstellung nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (vgl. hierzu auch EUGSTER, a.a.O., S. 423 Rz. 46; zu den Ausnahmen von der Versicherungspflicht auf Gesuch hin vgl. Art. 2 Abs. 2 ff. KVV). 5.4.3.2 In Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV war die Beschwerdefüh- rerin auch nach ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz von der Schweizer Versicherungspflicht befreit, da sie nach dem FZA sowie seinem Anhang II einen Anspruch auf eine Rente aus Polen und somit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft hatte resp. hat (vgl. hierzu auch BGE 144
C-1620/2023 Seite 17 V 127 E. 4.2.4.2). Das Gemeinschaftsrecht sorgt grundsätzlich dafür, dass die Betroffenen dem Sozialversicherungssystem nur eines einzigen Mit- gliedstaats unterliegen, und das Ziel einer Befreiung besteht eindeutig da- rin, unnötige Doppelversicherungen zu vermeiden. Dies ist im Bereich der Krankenversicherung eindeutig der Fall, wenn der Versicherte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bereits Anspruch auf gleichwertige Leistungen dieser Versicherung hat (BGE 138 V 197 E. 5.6.2 [zwar zu Art. 17a der damals geltenden VO Nr. 1408/71, hier aber ebenfalls anwendbar {vgl. BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1}]). 5.4.3.3 Dies ändert sich jedoch ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Be- schwerdeführerin Anspruch auf eine Schweizer Rente hat. Der Grund liegt im Umstand, dass Personen, die einen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben und – wie die Beschwerdeführerin – einen solchen auf eine Rente aus Polen, gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV nicht mehr von der Schweizer Versicherungspflicht ausgenommen sind resp. die Befreiung entsprechend dieser Verordnungsbestimmung im Zeitpunkt eines Schwei- zer Rentenanspruchs als aufgehoben gilt. Somit ist sie gemäss Art. 23 VO Nr. 883/2004 in der Schweiz krankenversicherungspflichtig, denn diese Be- stimmung besagt, dass eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, wie auch ihre Familienange- hörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rech- nung erhält, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitglied- staats Anspruch auf Rente hätte. Gemäss Art. 30 VO Nr. 883/2004 darf der EU-Staat Polen als weiterer zur Zahlung einer Rente verpflichteter Mitglied- staat keine Beiträge zu Deckung der Leistungen bei Krankheit mehr ver- langen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Ausführungen, es könne nicht sein, dass sie einen grossen Teil ihrer gesetzlichen polnischen Rente für eine schweizerische Krankenversiche- rungsprämie brauchen müsse, allenfalls eine Befreiung auf Gesuch hin in Frage käme. 5.5 5.5.1 In Art. 2 Abs. 2-8 KVV hat der Bundesrat sodann die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versiche- rungsobligatorium befreit zu werden. Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Perso- nen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder
C-1620/2023 Seite 18 der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum trag- baren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit al- len erforderlichen Angaben beizulegen. 5.5.2 Im schweizerischen Sozialversicherungssystem ist das Solidaritäts- prinzip vorherrschend (vgl. hierzu bspw. Urteil des BGer 9C_602/2015 E. 4; Urteil des BVGer C-1125/2013 vom 16. Juni 2015 E. 10.2). Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn bspw. der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde. Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versiche- rungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungs- niveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ih- res Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragba- ren Bedingungen Gebrauch machen kann (vgl. Urteile des BGer 9C_858/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.1, 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 4.3 und 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 2.2 je u.a. mit Hinweis auf BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Praxisgemäss liegt die massgebliche Alters- grenze bei 55 Jahren (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2022.00028 vom 8. September 2022 E. 4.5 mit diversen Hinwei- sen). 5.5.3 Es ist sachgerecht, für die Frage nach einer klaren Verschlechterung des Versicherungsschutzes gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV auch die Nachteile der bisherigen Versicherung zu berücksichtigen, wenn dadurch die KVG- Versicherungsdeckung unterschritten wird. Für die Befreiungstatbestände der Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV ist jeweils explizit ein mit jenem nach KVG «gleichwertiger Versicherungsschutz» erforderlich. Auch wenn mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht ausdrücklich ein gleichwertiger Versi- cherungsschutz verlangt wird, ist die Tatsache dessen Fehlens schon aus
C-1620/2023 Seite 19 gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-) Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) – jedenfalls wenn sie erheblich ist – auch angesichts der mit dem Versiche- rungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kran- ken als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versi- cherungspflicht behoben wird (Urteil des BGer 9C_858/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 5.5.4 Gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt angesichts der restriktiven Vorgaben des Gesetzes zum Versicherungsob- ligatorium in der Regel keine klare Verschlechterung des bisherigen Versi- cherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vor, wenn die bestehende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (KLV) – zumindest annähernd – ge- währleistet sind (Urteil des BGer 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3, je mit Hinweisen). 5.5.5 In Ermangelung eines entsprechenden Gesuchs samt dazugehöriger Dokumente ist für das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV die Frage nach einer klaren Verschlechterung des bisherigen Versi- cherungsschutzes bzw. der entsprechenden Leistungen oder der bisheri- gen Kostendeckung trotz Erreichens des kritischen Alters seitens der Be- schwerdeführerin nicht zu beantworten. Dieser Umstand ist jedoch insofern irrelevant, als eine weniger günstige bzw. teurere Krankenversicherung in der Schweiz kein Befreiungsgrund von der Schweizer Versicherungspflicht darstellt. Die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 darf – wie der Vorinstanz beizupflichten ist – nicht zur Folge haben, dass aufgrund finan- zieller Erwägungen jener Staat ausgewählt werden kann, der später für den Krankenversicherungsschutz zuständig sein werde. Im Übrigen ist im Zu- sammenhang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Höhe der Krankenkassenprämien darauf hinzuweisen, dass die Kan- tone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 Satz KVG Prämienverbilligungen gewähren. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versi- cherer, bei denen diese Personen versichert sind (Satz 2). Der Bundesrat kann die Anspruchsberechtigung auf versicherungspflichtige Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, die sich längere Zeit in der Schweiz aufhalten (Satz 3).
C-1620/2023 Seite 20 6. Betreffend die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die AHV/IV ergibt sich weiter das Folgende: 6.1 Die Beschwerdeführerin liess diesbezüglich in materieller Hinsicht be- schwerdeweise am 22. März 2023 insbesondere vorbringen, im Unter- schied zum vom Bundesgericht beurteilten Fall würden ihr aus der Unter- stellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften im Bereich der so- zialen Sicherheit insgesamt signifikante Nachteile erwachsen; nicht nur be- züglich der AHV/IV, welche im erwähnten Entscheid und auch im Urteil des BGer 9C_602/2015 vom 7. Januar 2016 isoliert betrachtet würden. Die Be- stimmung von Art. 16 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 soll Rentenbezügerinnen von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates befreien, wenn sie bereits nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitliedstaats Anspruch auf Leistungen haben würden (vgl. BGE 138 V 197 E. 5.3). Der Grundsatz, wonach sämtliche Personen, für welche die VO Nr. 883/2004 gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterlägen (Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004; vgl. auch BGE 138 V 197 E. 5.6.1), könne nicht dazu führen, dass die einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit und ihre Auswirkungen einzeln betrachtet und beurteilt werden könnten, sondern nur in ihrer Gesamtheit (so auch der sachliche Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 gemäss Art. 3 Abs. 1). Die Unterstellung unter die schweize- rische AHV/IV würde bei der Beschwerdeführerin zu einer Überschneidung der nationalen Rechtsvorschriften von Polen und der Schweiz führen, wel- che im Ergebnis und gesamthaft betrachtet für sie eine signifikante Mehr- belastung von monatlich mehreren hundert Franken zu Folge hätte. Ent- sprechend könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht davon gespro- chen werden, dass sie durch die Unterstellung einen zusätzlichen Schutz geniesse. Eine solche verschaffe ihr gesamthaft betrachtet keinen im Ver- hältnis zu den einbezahlten Beiträgen entsprechenden Vorteil, sondern im Ergebnis eine finanzielle Einbusse und somit einen gewichtigen Nachteil. Die von der Vorinstanz verfügte Unterstellung unter die AHV/IV widerspre- che auch dem Sinn und Zweck der VO. Dadurch und durch die damit ein- hergehende finanzielle Schlechterstellung werde der freie Personenver- kehr der Beschwerdeführerin faktisch eingeschränkt und ihr Lebensstan- dard werde nicht verbessert, sondern verschlechtert. Schliesslich wäre die Beschwerdeführerin unmittelbar von der Kumulierung anzuwendender na- tionaler Rechtsvorschriften bzw. der sich daraus ergebenden Komplikatio- nen in Form einer finanziellen Mehrbelastung betroffen, was im Ergebnis ohne Zweifel eine unnötige Kumulierung bzw. Überschneidung (und eben keine "bénéfices correspondants") darstelle und eine Befreiung der
C-1620/2023 Seite 21 Beschwerdeführerin von der Unterstellung unter die AHV zur Folge haben müsse (vgl. BGE 138 V 197 E. 5.7). Soweit sich die Vorinstanz auf das Solidaritätsprinzip der AHV bzw. das Prinzip der Gleichbehandlung berufe, wonach sich alle in der Schweiz wohnhaften Personen daran beteiligen würden, sei ihr entgegenzuhalten, dass die verfügte Unterstellung unter die AHV/IV nicht dazu beitragen würde, den Existenzbedarf der Beschwerde- führerin angemessen zu decken, was gemäss Art. 112 Abs. 2 BV ebenfalls ein Grundsatz der AHV sei. Sie würde vielmehr gerade das Gegenteil be- wirken. Zudem würde die Beschwerdeführerin bereits nach knapp drei Jah- ren AHV-Rentenbezug mehr eingenommen haben als sie AHV-Beiträge gezahlt haben würde. Bei der durchschnittlichen Lebenserwartung sei so- mit davon auszugehen, dass sie deutlich mehr AHV-Rente beziehen als sie entsprechende Beiträge zahlen würde. Entsprechend verfange vorliegend auch die Argumentation mit dem Solidaritätsprinzip bzw. der "cotisation de solidarite" (vgl. Entscheid des BVGer C-1125/2013 vom 16. Juni 2015 E. 10.2 nicht). Die Vorinstanz habe somit durch die Abweisung der Einspra- che und Bestätigung der Unterstellung derselben unter das schweizerische Sozialversicherungssystem gegen Art. 16 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 verstos- sen und Bundesrecht im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG verletzt. Aufgrund dieser Rechtsverletzung sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin von der Unterstellung zu befreien. 6.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung im angefochtenen Entscheid vom 15. Februar 2023 zusammengefasst aus, bei der Versicherten sei die Ausgangslage dergestalt, dass eine Überschneidung der schweizerischen und polnischen Sozialversicherungsgesetzgebungen durch die Bestim- mungen der VO Nr. 883/2004 gegeben sei. Es sei daran erinnert, dass Art. 16 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 im Wesentlichen darauf ziele, eine unnötige Doppelunterstellung zu vermeiden, wenn das System, für das eine Befrei- ung beantragt werde, keinen den gezahlten Beiträgen entsprechenden Nutzen bringe (BGE 138 V 197 E. 5.6.2). Das Bundesgericht habe klarge- stellt, dass eine Argumentation, die sich insbesondere auf eine solche Ana- lyse berufe, die Feststellungen nicht in Frage stelle, wonach die Unterstel- lung unter die AHV/IV den betroffenen Personen einen zusätzlichen Schutz biete, wenn sie die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt hätten und eine Schweizer Rente als Ergänzung zu ihrer ausländischen beziehen könnten (Urteil des BGer 9C_602/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema sei konstant (vgl. insb. BGE 138 V 197 und Urteil 9C_602/2015 vom 7. Januar 2016). Gestützt darauf trage die Praxis des BSV bei der Feststellung des Sach- verhalts den genannten Auswirkungen Rechnung.
C-1620/2023 Seite 22 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitglied- staats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel (Satz 2). Jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Ver- ordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3 Bst. e VO Nr. 883/2004). 6.3.2 Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung sind die natürlichen Personen mit Wohn- sitz in der Schweiz versichert. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitrags- pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Al- tersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG in der bis 31. Dezem- ber 2023 gültig gewesenen Fassung). 6.3.3 Vorab ist dem Grundsatz nach festzuhalten, dass in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 (vgl. E. 6.1.1 hiervor) die Freistellung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Es ist demnach grundsätzlich nicht möglich, betroffene Personen nur in Bezug auf die Rentenversiche- rung von der Anwendung der Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats freizustellen, in Bezug auf andere Zweige der sozialen Sicherheit jedoch nicht. 6.3.4 Vor der Wohnsitznahme in der Schweiz war die Beschwerdeführerin nicht der Schweizer AHV/IV zu unterstellen (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. e VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 AHVG e contrario). 6.3.5 Nachdem sie in die Schweiz umgezogen war, erfolgte in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. e VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 AHVG eine Unterstellung unter die Schweizer AHV/IV. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von dieser Unterstellung freigestellt werden kann. 6.4 6.4.1 Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen
C-1620/2023 Seite 23 können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Art. 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen (Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004). Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie auf Antrag von der An- wendung der Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt (Art. 16 Abs. 2 VO Nr. 883/2004). 6.4.2 Mit Blick auf den vorstehend wiedergegebenen Art. 16 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 ist die vom EU-Staat Polen eine Witwenrente und von der Schweiz keine Rente beziehende Beschwerdeführerin nicht der Schweizer AHV/IV zu unterstellen. Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich im Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin in ihrem Wohnstaat Schweiz Anspruch auf eine Schweizer Rente hat, verhält. 6.5 6.5.1 Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 VO Nr. 883/2004. In dem Zeitpunkt, in welchem die Be- schwerdeführerin Anspruch auf eine Schweizer Rente hat, kann keine Frei- stellung mehr erfolgen. Mit anderen Worten ist die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Anspruchs auf eine Schweizer Rente der Schweizer AHV/IV zu unterstellen. 6.5.2 Es kann auch in Rentenangelegenheiten zu einer unnötigen Situation der Doppelversicherung kommen. Die VO Nr. 883/2004 bezweckt jedoch nicht die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung, sondern leidglich ihre Koordination (BGE 141 V 246 E. 5.1). Die Schweizer AHV/IV ist als obligatorische Versicherung konzipiert, und wer mindestens elf Monate und einen Tag Beiträge geleistet hat (vgl. Art. 50 IVV), kann bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (vgl. Art. 21 und Art. 29 AHVG) eine ordentliche Altersrente beanspruchen. Eine Person, die eine Rente oder eine Rente aus einem anderen Mitglied- staat bezieht, erleidet daher keinen Schaden, wenn sie der obligatorischen AHV/IV unterstellt wird, da sie aufgrund der in der Schweiz bezahlten Bei- träge zu gegebener Zeit Anspruch auf eine proportional zur Beitragsdauer und -höhe bemessene schweizerische Rente hat, welche die ausländische Rente ergänzt (vgl. hierzu auch BGE 138 V 197 E. 5.6.2). Angesichts der Besonderheiten des Schweizer AHV/IV-Versicherungssystems kann eine
C-1620/2023 Seite 24 Befreiung von der Unterstellung, die sich auf die zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden Koordinationsvorschriften stützt, nicht die schweizerische obligatorische AHV/IV betreffen, wenn die bezahlten Beiträge einen Leistungsanspruch begründen würden (BGE 138 V 197 E. 5.7; vgl. hierzu auch Urteil des BGer 9C_602/2015 E. 3.5). Aus einem allfälligen Ungleichgewicht zwischen den zu entrichtenden Beiträgen und der daraus resultierenden Höhe einer künftigen AHV-Rente kann die Be- schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal – wie oben dar- gelegt – zufolge der Unterstellung unter die AHV/IV bei Erfüllung der An- spruchsvoraussetzungen ein zusätzlicher Schutz in Form einer Altersrente generiert wird (vgl. hierzu auch Urteil des BGer 9C_602/2015 E. 4). 6.5.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die am (...) 1957 geborene, eingereiste Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz im Frühling 2018 bis zum Erreichen des in der Schweiz gel- tenden ordentlichen Rentenalters von 64 Jahren für Frauen (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung) länger als 11 Monate (vgl. Art. 50 AHVV) Beiträge bezahlt haben wird und folglich zu gegebener Zeit eine zur Beitragsdauer und -höhe propor- tionale Rente beanspruchen kann. Nebst dem Bezug der polnischen Wit- wenrente kommt sie somit in den Genuss eines zusätzlichen Schutzes. 7. Nach dem vorstehend Dargelegten ist zum einen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz nicht der Schweizer AHV/IV zu unterstellen war. Zum anderen war sie nach ihrem Umzug in die Schweiz ebenfalls noch nicht der Schweizer AHV/IV zu un- terstellen, da sie vom EU-Staat Polen eine Witwenrente und von der Schweiz zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Rente bezog. Dies änderte sich jedoch mit dem Anspruch auf eine Schweizer Rente. Ab diesem Zeitpunkt war bzw. ist keine Freistellung von der Schweizer AHV/IV mehr möglich. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die im Rentenalter geschuldeten, nicht rentenbildenden Beiträge als reine Solidaritätsbeiträge hinzunehmen sind (vgl. hierzu Urteil des BVGer 9C_603/2019 E. 4.4.). 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz die Unterstellung der Beschwerdeführerin, welche kei- nen Anspruch auf Unterstellung unter das für sie günstigere Sozialversi- cherungssystem hat, unter die Schweizer AHV/IV korrekt beurteilt hat. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der
C-1620/2023 Seite 25 Vorinstanz vom 15. Februar 2023 als rechtens, weshalb die dagegen erho- bene Beschwerde vom 22. März 2023 als unbegründet abzuweisen ist. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über Leistungen, weshalb sich die Kosten für das Beschwerdeverfahren nach Art. 63 VwVG richten (Art. 85 bis Abs. 2 Satz 2 AHVG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung; vgl. hierzu Urteil des BVGer C-2584/2020 vom 9. Mai 2023 E. 6.1). Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter- liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 400.- festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. hierzu BGE 133 V 450 E. 13, BGE 126 V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-1620/2023 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Caroline Bissegger Roger Stalder
C-1620/2023 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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