Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1617/2015
Entscheidungsdatum
12.05.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1617/2015

Urteil vom 12. Mai 2017 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 4. Februar 2015.

C-1617/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1959 gebo- ren, ist österreichischer Staatsangehöriger und war in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig. Mit Verfügungen vom 29. März 2012 sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vo- rinstanz) mit Wirkung ab 1. September 2011 eine ganze und ab 1. März 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) zu (Akten der Vo- rinstanz [act.] 50 S. 2, 11 und 20). Diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. B. B.a Am 24. Oktober 2012 stellte der der Beschwerdeführer ein Gesuch um Rentenrevision und Erhöhung der Invalidenrente (act. 58). In der Folge nahm die Vorinstanz medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. B.b Mit undatierter und nicht unterzeichneter Verfügung wurde das Erhö- hungsgesuch abgelehnt (act. 113). Auf die durch den Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Januar 2014 trat das Bundesver- waltungsgericht zufolge Nichtigkeit der genannten Verfügung nicht ein (Ur- teil des BVGer C-115/2014 vom 15. Januar 2014; act. 115). B.c In der Folge wies die Vorinstanz das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 5. Februar 2014 ab (act. 118). Diese Verfügung wurde mit Urteil des BVGer C-1231/2014 vom 28. Mai 2014 aufgehoben und die Sache wurde zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 127). B.d Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Vorinstanz das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 4. Februar 2015 erneut ab (vgl. act. 131, 133, 142 S. 4 ff.) C. Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben; es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 24. Oktober 2012 zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung vom 4. Februar 2015

C-1617/2015 Seite 3 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Erhebung des rechtser- heblichen Sachverhalts zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung vom 4. Februar 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Er- hebung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, den rechtserheblichen Sachverhalt durch Kon- kretisierung der Fragen an die behandelnden Ärzte des Beschwerdefüh- rers, durch Einholung fachärztlicher Sachverständigen-Gutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin, Pulmologie, Psychiatrie und Neurologie so- wie Orthopädie, und durch anschliessende Erstellung eines Gesamtgut- achtens festzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Begrün- dung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Zur psychischen Belastung seien weitere Beschwerden in Form von Schmer- zen an Rücken, Gelenken und Füssen, eines obstruktiven Schlafapnoe- Syndroms, einer Hiatushernie sowie starke Refluxbeschwerden hinzuge- kommen, sodass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert habe und nunmehr eine Invalidität von zumindest 70 % vorliege. Ferner liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere der Begründungspflicht vor. D. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2015 beantragte die Vorinstanz unter Verweisung auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Z._______ vom 15. April 2015 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 4). Zur Begründung wurde ins- besondere angeführt, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei mit den Aktenbeurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung umfassend geklärt worden. Es bestehe kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Ferner sei keine Verletzung des Gehörsanspruchs bzw. des Anspruchs auf Begrün- dung erkennbar. E. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 28. April 2015 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– bis zum 28. Mai 2015 an die Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 5). Mit Zwi- schenverfügung vom 27. Mai 2015 wurde zur Kenntnis genommen und ge- geben, dass zunächst ein Betrag in Höhe von Fr. 393.61 bei der Gerichts- kasse eingegangen war und dass am 7. Mai 2015 der Kostenvorschuss erneut einbezahlt wurde. In der Folge wurde der fehlende Teilbetrag von

C-1617/2015 Seite 4 Fr. 6.40 mittels Verrechnung beglichen. Der Restbetrag wurde dem Be- schwerdeführer zurückerstattet (BVGer act. 7 ff.). F. Mit Replik vom 27. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be- schwerdeanträgen vollumfänglich fest (BVGer act. 10). G. Gemäss Eingabe vom 29. Juni 2015 verzichtete die Vorinstanz auf die Ein- reichung einer Duplik (BVGer act. 14). H. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2015 wurde der Schriftenwechsel un- ter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 15). I. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes liegt nicht vor (Art. 32 VGG). 1.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Entsprechend war die IV-Stelle des Kantons Z._______ für die Entgegennahme und Prüfung des Revisionsgesuchs zuständig und hat die die IVSTA die vorliegend an- gefochtene Verfügung vom 4. Februar 2015 erlassen.

C-1617/2015 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nach- dem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. März 2015 einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und war als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig (vgl. act. 1 S. 5 f.). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).

C-1617/2015 Seite 6 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An- wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2015 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al- lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit

  1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision]) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Ge- mäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels- rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

C-1617/2015 Seite 7 Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechen- den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung [5. IV-Revision]), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist seit dem 1. Juni 2002 für die Staats- angehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gegeben, so- fern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (vgl. FZA und dazu- gehörige Verordnungen). Die Regelung in Art. 29 Abs. 4 IVG stellt nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvo- raussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei- teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu- gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut- achten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht

C-1617/2015 Seite 8 konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund de- ren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den be- handelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte be- handelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be- darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 5. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 5.1 Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun- gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver- ändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur An- wendung gelangt. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchser- hebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des

C-1617/2015 Seite 9 BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1 m.H., in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81 f.). 5.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu ei- ner materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, re- visionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegrün- denden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unter- schiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen. Auch eine Veränderung von versicherungsmedizinischen Beurteilungspa- rametern kann zu einer abweichenden ärztlichen Schlussfolgerung hin- sichtlich eines tatsächlich gleich gebliebenen Zustandes führen. Eine neue medizinische Beurteilung etwa, die mit der Entwicklung der Rechtspraxis zur Invalidität bei psychosomatischen Leiden begründet wird, kann weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 ATSG noch unter einem anderen An- passungstitel eine neue Beurteilung des Anspruchs veranlassen (vgl. aber die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmung Bst. a der Änderung des IVG vom 18. März 2011). Eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis darf erst im Rahmen einer festgestellten erheblichen Tatsa- chenänderung berücksichtigt werden. Sie könnte auch nicht als Grundlage für eine Wiedererwägung herangezogen werden, weil deren Voraussetzun- gen vor dem Hintergrund der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung beurteilt werden (Urteil 9C_418/2010 E. 4.1 m.H.). 5.3 Ob sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben, bestimmt sich anhand eines Vergleichs des Sachverhaltes im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2). Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswir- kungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht un- abhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizini-

C-1617/2015 Seite 10 schen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren- tenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht- lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei- chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in- wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefun- den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil 9C_418/2010 E. 4.2 m.H; Urteil des BGer 8C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.1.2 m.H.). 5.4 Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("all- seitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.w.H.; 117 V 198 E. 4b). Der Sozialversicherungs- prozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Ge- richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfü- gende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.). Ist eine anspruchser- hebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteile des BGer 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3, in: SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94; 8C_519/2015 vom 16. November 2015 E. 3.2). 6. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der daraus fliessenden Begründungspflicht zu prüfen. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang die Be- gründung, mit welcher sein Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen wurde und rügt zudem, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Unterlagen ausei- nandergesetzt, habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und sämt- liche Darlegungen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen (vgl.

C-1617/2015 Seite 11 BVGer act. 1 S. 11). Damit wendet er sich jedoch nicht in verfahrensrecht- licher bzw. formeller Hinsicht gegen die angefochtene Verfügung, sondern in inhaltlicher bzw. materieller Hinsicht. Die vom Beschwerdeführer ange- brachte Kritik an der Begründung der angefochtenen Verfügung bildet viel- mehr Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung der Beschwer- de. 6.2 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bzw. die IV- Stelle des Kantons Z._______ ein Vorbescheidverfahren durchführte, der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Erhebung von Einwänden hatte und die vorliegend angefochtene Verfügung die wesentlichen Entscheidgründe enthält, unter Verweis auf die der Verfügung beigelegten Stellungnahmen des RAD (vgl. act. 131 ff.). Damit war es dem Beschwerdeführer insbeson- dere auch möglich, die im Streit liegende Verfügung sachgerecht anzufech- ten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der daraus fliessenden Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 7. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob eine rentenrelevante erhebli- che Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist. 7.1 Die letzte materielle Überprüfung des Leistungsanspruches des Be- schwerdeführers fand im Hinblick auf die Verfügungen vom 29. März 2012 statt, mit welchen dem Beschwerdeführer zunächst mit Wirkung ab 1. Sep- tember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab

  1. März 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe IV-Rente zu- gesprochen wurde (act. 50 S. 2 ff.). Diese Verfügungen stützten sich auf das psychiatrische Gutachten vom 3. Dezember 2011 von Dr. B._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. act. 41). In diesem Gutachten wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel- gradige depressive Symptomatik mit beginnender Chronifizierung (ICD-10 F 32.8) und eine Agoraphobie mit Panikäquivalenten (ICD-10 F 40.01) ge- nannt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ak- zentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und anankas- tischen Anteilen (ICD-10 Z 73.1) und Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Seditiva, Benzodiazepinen, iatrogen mitbedingt (ICD-10 F 13.1) ange- führt (act. 40 S. 9). Aus rein psychiatrischer Sicht wurde dem Beschwerde- führer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Mai 2010 und von 50 % spä- testens ab dem Untersuchungszeitpunkt (11. November 2011) sowohl in der angestammten Tätigkeit als Schlosser und Betriebsleiter als auch in

C-1617/2015 Seite 12 einer adaptierten Tätigkeit bescheinigt (act. 40 S. 12). Hinsichtlich der Rü- ckenschmerzen hielt der Gutachter fest, dass sich diese aus psychiatri- scher Sicht wohl überwiegend mit degenerativen Veränderungen im Be- reich der Wirbelsäule zu erklären seien. Die Kriterien nach der ICD-10 für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt, sodass sich aus rein psychiatrischer Sicht aus den geschilder- ten Schmerzen keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben würden (act. 40 S. 10). 7.2 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren eine Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Zur psychischen Be- lastung seien namentlich Rücken- und Gelenkschmerzen, Schmerzen in den Füssen sowie durch angestautes Wasser geschwollene Füsse, ein ob- struktives Schlafapnoe-Syndrom sowie eine obstruktive Ventilationsstö- rung, ein Nabelbruch, der 2014 habe operiert werden müssen, starke Re- fluxbeschwerden und eine Hiatushernie, deren Operation derzeit aufgrund von Gewichtsproblemen nicht möglich sei, hinzugekommen (vgl. BVGer act. 1 S. 7 ff.). Die medizinische Aktenlage seit der Verfügung vom 29. März 2012 präsentiert sich zusammengefasst wie folgt: 7.2.1 Im ärztlichen Gesamtgutachten von Dr. C., Arzt für Allge- meinmedizin, vom 22. Mai 2012 zuhanden der österreichischen Pensions- versicherungsanstalt wurden als Hauptursachen der Minderung der Er- werbsfähigkeit anhaltende depressive Episode bei Zustand nach Mobbing (ICD-10 F 32.2), Bluthochdruck, Adipositas, Hyperlipidämie und Hyperto- nie genannt. Weiter kam Dr. C. zum Schluss, dass es im Vergleich zum März 2011 zu keiner leistungskalkülrelevanten Verbesserung gekom- men sei. Der Beschwerdeführer zeige sich weiterhin nicht ausreichend be- lastbar, um auch einer leichten anspruchslosen Tätigkeit nachgehen zu können. Hingegen stellte Dr. C._______ in somatischer Hinsicht keine Di- agnosen. Im Rahmen der Untersuchung des Bewegungsapparates ver- merkte er lediglich leichtgradige Aufrichtbeschwerden, im Übrigen freie Be- weglichkeit von Wirbelsäule und Gelenken (act. 90 S. 1 ff.). 7.2.2 Gemäss Entlassungsbericht des Krankenhauses D., Abtei- lung Psychiatrie, vom 10. Oktober 2012 von Dr. E., Dr. F._______ und Dr. G._______ wurde der Beschwerdeführer zur stationären Medika- mentenumstellung vom 19. September 2012 bis 1. Oktober 2012 aufge- nommen. Die Entlassungsdiagnosen lauteten in psychiatrischer Hinsicht Angst und depressive Störung gemischt (F 41.2) und in somatischer Hin-

C-1617/2015 Seite 13 sicht arterielle Hypertonie, Dyslipidämie sowie axiale Hiatushernie. Zur Ar- beitsunfähigkeit wurden keine Angaben gemacht (act. 87 S. 10 f. = act. 114 S. 5 f.). 7.2.3 Dr. H., HNO Facharzt, nannte in seinem Bericht vom 18. Ok- tober 2012 die Diagnosen mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyn- drom (OSAS), Depression, Nikotinabusus und Deviatio septi nach rechts. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht (act. 114 S. 16). 7.2.4 Mit Bericht vom 1. November 2012 stellte Dr. I., Facharzt für Innere Medizin, seit März 2011 eine zusätzliche Verschlechterung mit all- gemeinen Gelenkschmerzen und depressiver Verstimmung mit gleichzeitig erhöhten Blutdruckwerten fest. Zur Arbeitsfähigkeit äussert er sich jedoch nicht (act. 69 S. 10 f. = act. 114 S. 14 f.). 7.2.5 Dr. J., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 15. November 2012 als Diagnose Angst und Depres- sion gemischt, mit ausgeprägtem chronischem Verlauf (ICD-10 F 41.2). Weiter wurde im Bericht die Therapieempfehlung wiedergegeben. Hinge- gen finden sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (act. 69 S. 8 f.). 7.2.6 Gemäss Röntgenbefund von Dr. K. vom 10. Dezember 2012 seien beim Beschwerdeführer an den Thoraxorganen abgesehen von ei- nem vertieften Retrosternalraum und einem etwas tiefer stehenden flach ausgespannten Diaphragma im Rahmen eines Volumen pulmonum auc- tum bei bekanntem Nikotinabusus keine weiteren Auffälligkeiten abgrenz- bar. Insbesondere liege kein Hinweis auf rezente pleurale oder pulmonale Affektion vor. Als Nebendiagnose wird Hyperkyphose genannt. Weiter wer- den beidseits ein zarter tief ansetzender dorsaler Fersensporn und eine diskrete Spreizfussdeformität mit diskretem Hallux valgus genannt. Sonst seien die dargestellten Skelettelemente, Gelenke und Weichteile regulär. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. K._______ nicht (act. 91 S. 7; vgl. auch act. 114 S. 17). 7.2.7 Mit Bericht vom 20. Dezember 2012 nannte Dr. L._______, Facharzt für Innere Medizin, Additivfacharzt für Hämatologie/Onkologie, Gefässme- dizin, als Diagnosen COPD (chronic obstructive pulmonary disease) bei Nikotinabusus, PAVK I (periphere arterielle Verschlusskrankheit) bds., De- pressio, arterielle Hypertonie und Hpyercholesterinämie. In seiner Beurtei- lung hielt er sodann fest, wegen unklarer Beschwerdesymptomatik im

C-1617/2015 Seite 14 Fuss-Sohlenbereich links mehr als rechts bei längerer Gehstrecke könne eine relevante periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) als Ursache praktisch ausgeschlossen werden. Eine weitere orthopädische oder neu- rologische Abklärung erachtete er als angezeigt (act. 69 S. 6 f. = act. 114 S. 18 f.). 7.2.8 Im Arztbericht vom 18. Januar 2013 bezeichnete Dr. M., Arzt für Allgemeine Medizin, Additivfacharzt für Geriatrie und Gerontologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angststörung und De- pression. Er attestierte dem Beschwerdeführer seit 2010 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit nannte er arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, grenzwerti- ger Diabetes Mellitus II und Refluxösophagitis (act. 69 S. 1 ff.). 7.2.9 Im Verlaufsbericht vom 4. Februar 2013 hielt Dr. F. folgende Diagnosen fest: Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F 41.2), arterielle Hypertonie, Dyslipidämie und axiale Hiatushernie. Abgesehen von der Dyslipidämie hätten die Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit. Zum Ausmass dieses Einflusses hält er jedoch lediglich fest, dass keine Veränderung der Arbeitsunfähigkeit vorliege. Ab Februar bis Ende April 2012 habe zunächst eine deutliche Stimmungsbesserung, eine Be- freiung von Ängsten und eine abnehmende Somatisierung vorgelegen. Lei- der sei es aber wieder zu einer erheblichen somatischen und psychischen Verschlechterung mit Zeichen von Angst und Depression, Schlafstörungen und Schlafapnoe-Syndrom gekommen. Weiter hielt er eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt und wies darauf hin, dass der Be- schwerdeführer seit Oktober 2012 nicht mehr Patient bei ihm sei (act. 71). 7.2.10 Dr. N., Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Arztbrief vom 14. Februar 2013 Depression/Angst und Schmerzen im Bereich bei- der Füsse als Diagnosen und stellte folgenden neurologischen Befund: Motorik – Reflexe allseits regelrecht, keine Muskelatrophie. Insbesondere auch Achillessehnenreflex beidseits mittellebhaft. Leichte Dysästhesien im Bereich der Zehen beidseits, Fusssohle druckdolent, keine Rötung, keine Schwellungen, keine trophischen Störungen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. N. nicht (act. 87 S. 8 = act. 114 S. 13). 7.2.11 Mit Bericht vom 25. Februar 2013 wiederholte Dr. J._______ die Di- agnose Angst und Depression gemischt (ICD-10 F 41.2) und attestierte

C-1617/2015 Seite 15 dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Weiter hielt er fest, dass keine Abhängigkeitserkrankung vorliege (act. 83 S. 2 ff.). 7.2.12 Im Arztbericht vom 8. März 2013 nennt der Neurologe Dr. N._______ Depression und Angst nach ICD-10 F 41.2 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Hingegen hätten die Schmerzen an den Füssen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Infolgedessen hielt er auch ausdrücklich fest, er habe den Beschwerdeführer nicht krankge- schrieben (act. 87 S. 2 ff.). 7.2.13 Dr. O., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirur- gie hielt in seinem Arztbericht vom 19. März 2013 als Diagnosen mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Knicksenkfuss, Spreizfuss-Metatarsal- gie, Hyperkyphose der Brustwirbelsäule, Fersensporn, chronische Dysp- noe und volumen pulmonum auctum (Nikotinabusus) fest. Hinsichtlich der Fussproblematik sei die Prognose mit der entsprechenden Therapie gut. Zu den Auswirkungen der Beschwerden auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit konnte Dr. O. keine Angaben machen, da ihm diesbezüglich Infor- mationen fehlten. Langes Stehen und Gehen ohne regelmässige Pausen seien aber nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen in den Füssen bis zur Unmöglichkeit zu stehen. Im Rahmen eines adaptierten Tä- tigkeitsprofils sei eine wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % möglich. Rein stehende Tätigkeiten, Kauern, Knien, Heben/Tragen sowie auf Leitern/Ge- rüste und Treppen steigen seien im Umfang von 25 %, vorwiegend im Ge- hen ausgeübte Tätigkeiten im Umfang von 12.5 % möglich (act. 91 S. 2 ff.). 7.2.14 Gemäss Bericht des Orthopäden Dr. O._______ vom 24. Juni 2013 wurden die Diagnosen Knicksenkfuss, Spreizfuss beidseits, Fersensporn beidseits, Depression und Angstzustände gestellt. Der Beschwerdeführer leide an Ballenschmerzen, Fersenspornschmerzen plantar und sehr star- ken Druckschmerzen (überempfindlich). Es seien ihm Einlagen nach Mass mit Entlastung des Fersensporns beidseits verschrieben und Dehnungsü- bungen gezeigt worden. Zum Kontrolltermin sei er jedoch nicht mehr er- schienen (act. 114 S. 10). 7.2.15 Im zweiten psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2013 von Dr. B._______ wurden die im ersten Gutachten vom 3. Dezember 2011 gestellten Diagnosen bestätigt. Als zusätzliche Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde der Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F 10.1) genannt (act. 104 S. 14). In seiner Beurteilung hielt Dr. B._______ fest, aus psychiatrischer Sicht sei diagnostisch von einer

C-1617/2015 Seite 16 etwas gebesserten, weiterhin noch mittelgradigen depressiven Symptoma- tik, beginnend chronifiziert, und einer gebesserten Agoraphobie auszuge- hen. Sodann bestehe eine Tendenz zu fortgesetztem Klagen und teilweise auch Jammern, wobei doch auch eine erhebliche verbal-aggressive Kom- ponente als Ausdruck der noch vorhandenen Ressourcen deutlich gewor- den sei. Mit Bezug auf die Rückenschmerzen und Schmerzen in den Füs- sen seien die Kriterien nach ICD-10 für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt, sodass sich die Beschwerden wohl überwiegend mit degenerativen Veränderungen im Bereich der Wir- belsäule und des Skeletts allgemein erklären liessen (vgl. act. 104 S. 12). Im Ergebnis hielt der Gutachter fest, es würden leichte bis mittelgradige Einschränkungen der Aufmerksamkeit, der Konzentrationsfähigkeit und der Ausdauer sowie der emotionalen Flexibilität, der emotionalen Belast- barkeit und der Stress- und Frustrationstoleranz bestehen. Neben einem etwas eingeschränkten Umstellungs- und Anpassungsvermögen würden zudem gewisse Defizite der sozialen Kompetenzen bestehen. Zusammen- fassend sei von einem im Wesentlichen unveränderten psychischen Ge- sundheitszustand und einer unveränderten medizinischen Sachlage im Vergleich zur Erstuntersuchung im November 2011 auszugehen (vgl. act. 104 S. 14). Entsprechend bestätigte der Gutachter namentlich auch die spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt der ersten Begutachtung im November 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 % (vgl. act. 104 S. 15). 7.2.16 Im ärztlichen Gutachten vom 4. Oktober 2013 zuhanden der öster- reichischen Pensionsversicherungsanstalt nannte Dr. P., Facharzt für Psychiatrie, eine depressive Episode, maximal leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F 32.0) als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit. In seiner ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit hält er insbesondere fest, die cerebrale Belastbarkeit scheine anhaltend zu gering zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit. Ein rasche Dekompensation mit der Folge lang dau- ernder Krankenstände oder Spitalaufenthalte sei absehbar (act. 114 S. 20 ff.) 7.2.17 Mit fachärztlicher Stellungnahme vom 6. März 2014 führte Dr. J. aus, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen, the- rapieresistenten Angst und Depression gemischt (ICD-10 F 41.2) und be- finde sich deswegen seit 15. November 2012 bei ihm in regelmässiger psy- chiatrischer Behandlung. Im Laufe der Therapie habe keine Besserung festgestellt werden können. Vielmehr sei es aufgrund der Verschlechterung immer wieder zu Fehlterminen gekommen (act. 123 S. 3 f.).

C-1617/2015 Seite 17 7.2.18 Gemäss Arztbrief vom 8. Juni 2014 von Dr. Q._______ und Prim. Dr. R., Krankenhaus S., Pulmologie, wurde anläss- lich einer CT Untersuchung eine grosse Hiatushernie mit Teilverlagerung des Magens in den Thorax festgestellt. Chirurgisch sei eine Sanierung in- diziert (act. 133 S. 8). Anlässlich der darauf folgenden Befundbesprechung vom 17. Juni 2014 mit Dr. T._______ und Prim. Dr. R._______ wurde fest- gehalten, dass der Beschwerdeführer über Refluxbeschwerden berichte und er abends nichts mehr essen könne, da ansonsten im Liegen die Nah- rung wieder zurückrinnen würde. Er sei mit einer operativen Sanierung ein- verstanden (act. 133 S. 7). 7.2.19 Dr. T._______ und Prim. Dr. R., Krankenhaus S., Abteilung für Pulmologie, hielten in ihrem Bericht vom 31. Juli 2014 fol- gende Diagnose fest: obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10 G 47.3), Schnarchen (ICD-10 R 06.5), Adipositas (ICD-10 E 66.9) und obstruktive Ventilationsstörung (ICD-10 J 44.9) bei chronischem Nikotinabusus (ICD- 10 F 17.2). In der Nacht vom 30. auf den 31. Juli 2014 sei im kardiorespi- ratorischen Schlaflabor eine überwachte CPAP (continuous positive airway pressure) Anpassung durchgeführt worden. Im Ergebnis könne von einer erfolgreichen Therapie ausgegangen werden (act. 132 S. 6 f. = act. 133 S. 9 f.). 7.2.20 Gemäss fachärztlicher Stellungnahme vom 30. September 2014 von Dr. J._______ leide der Beschwerdeführer an einer chronischen, the- rapieresistenten Angst und Depression gemischt (ICD-10 F 41.2), an einer Apnoe sowie an COPD (chronic obstructive pulmonary disease). Im Laufe der Therapie habe er keine Besserung des Zustandes feststellen können. Aufgrund der Verschlechterung der Beschwerden sei es immer wieder zu Fehlterminen gekommen. Seit einiger Zeit müsse der Beschwerdeführer aufgrund massiver Ängste und Erschöpfungszustände zu seinen Terminen begleitet werden (act. 136 S. 13 f.). 7.2.21 Mit Schreiben vom 4. November 2014 bestätigte Dr. T., dass beim Beschwerdeführer ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syn- drom bestehe. Der Beschwerdeführer sei mit einem CPAP-Gerät versorgt, das er regelmässig verwende und lebenslang werde verwenden müssen (act. 138 S. 2). 7.3 Die vorliegend angefochtene Verfügung stützt sich insbesondere auf die RAD-Berichte der IV-Ärztin Dr. U..

C-1617/2015 Seite 18 7.3.1 Mit RAD-Bericht vom 10. April 2013 empfahl Dr. U._______ in psy- chiatrischer Hinsicht die Einholung eines psychiatrischen Verlaufsgutach- tens beim Gutachter Dr. B.. In somatischer Hinsicht kam sie da- gegen zum Schluss, dass keine Verschlechterung vorliege. Aufgrund der medizinischen Aktenlage machte sie im Wesentlichen folgende Feststel- lungen: Die neurologische Abklärung der Fussschmerzen bei Dr. N. hätten keine somatische Diagnose und keine objektivierba- ren somatischen Befunde ergeben. Anlässlich der orthopädischen Abklä- rung bei Dr. O._______ seien Knicksenkfuss, Spreizfuss-Metatarsalgie, Hyperkyphose BWS und Fersensporn festgestellt worden und es sei eine konservative Behandlung geplant. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, wobei längeres Stehen und Gehen nicht möglich seien. Zum differenzierten adaptierten Profil wurde auf die Ausführungen von Dr. O._______ verwie- sen (vgl. act. 92 S. 3). 7.3.2 Nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens bei Dr. B._______ hielt Dr. U._______ im RAD-Bericht vom 17. Oktober 2013 fest, auf dieses psychiatrische Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden und die medizinische Sachlage sowie die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit seien im Wesentlichen unverändert im Vergleich zur Erstuntersuchung (act. 107 S. 2). 7.3.3 Mit RAD-Bericht vom 2. Juli 2014 verneinte Dr. U._______ gestützt auf ihren Bericht vom 10. April 2013 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands in körperlicher Hinsicht. Im Einzelnen führte sie aus, die anlässlich der hausärztlich veranlassten Abklärungen festgestellten so- matischen Diagnosen und Befunde seien weit davon entfernt, um zu rele- vanten Funktionseinschränkungen und anhaltender Arbeitsunfähigkeit zu führen. Eine zusätzliche fachärztliche Begutachtung oder gar ein polydis- ziplinäres Gutachten seien unverhältnismässig und überflüssig. Zwar be- richte Dr. F._______ ab Mai 2012 von einer psychischen und körperlichen Verschlechterung, doch werde im ärztlichen Gesamtgutachten von Dr. C._______ vom 22. Mai 2012 auf die psychische Situation verwiesen, bei somatischen Befunden ohne relevante Funktionseinschränkungen. Da- her sei eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung angemessen und ausreichend umfassend gewesen. Das psychiatrische Gutachten von Dr. B._______ sei beweiskräftig und es könne darauf abgestellt werden. Insbesondere setze es sich mit den abweichenden Diagnosen auseinan- der. Eine Veränderung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit habe er nicht festgestellt. Demgegenüber sei das letzte psychiatrische Gut- achten für die österreichische Pensionsversicherungsanstalt von

C-1617/2015 Seite 19 Dr. P._______ in seinen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar und wi- dersprüchlich. Im Vergleich zum psychiatrischen Vorgutachten aus dem Jahre 2011 werde eine leichtere Diagnose gestellt, nämlich eine maximal leichte Episode. Weiter werde mehrfach ein sehr demonstratives und un- beobachtet deutlich differentes Verhalten beschrieben und der Medika- mentenspiegel liege nicht im therapeutischen Bereich. Die Arbeitsunfähig- keit werde mit einer cerebralen Minderbelastbarkeit mit Risiko einer De- kompensation begründet, die jedoch nirgends befundmässig dokumentiert sei. Schliesslich werde die vom behandelnden Psychiater erwähnte Not- wendigkeit einer Begleitung zu den Therapiestunden nicht durch psycho- pathologische Befunde erhärtet und stehe im Widerspruch zu der ausge- bliebenen Intensivierung der Behandlung (vgl. act. 129 S. 3 f.). 7.3.4 Im RAD-Bericht vom 19. September 2014 stellte Dr. U._______ fest, die neu dokumentierte schwere Schlafatemregulationsstörung sei durch Behandlung normalisierbar. Neu sei die Operationsindikation aufgrund der Grösse der Hiatushernie. Die Hiatushernie stelle allerdings keinen anhal- tenden Gesundheitsschaden dar und könne operativ behandelt werden, so dass überwiegend wahrscheinlich ein Gesundheitszustand wieder herge- stellt werden könne, der nicht wesentlich anders zu beurteilen sei als bis- her. Weitere Abklärungen würden erst Sinn machen, wenn die Behandlun- gen (konsequente CPAP-Anwendung über mindestens 3–6 Monate; Ope- ration der Hiatushernie) tatsächlich durchgeführt worden seien (act. 134 S. 2). 7.3.5 Schliesslich stellte Dr. U._______ mit RAD-Bericht vom 23. Januar 2015 keine neuen medizinischen Fakten fest und bestätigte die früheren RAD-Stellungnahmen vom 2. Juli 2014 bzw. 19. September 2014 (act. 139 S. 2). 7.4 RAD-Berichte müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun- gen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. E. 4.4 vorstehend). Ihre Funktion besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hil- festellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na- mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh- men ist (Urteile des BGer 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4, in: SVR

C-1617/2015 Seite 20 2009 IV Nr. 50; 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Zu berücksich- tigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des RAD ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsverfahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile des BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). 7.4.1 In psychiatrischer Hinsicht stützen sich die RAD-Berichte, insbeson- dere derjenige vom 2. Juli 2014, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B._______ vom 27. September 2013. Dieses Gutachten beruht auf ei- ner psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, nach Einsicht in die Vorak- ten sowie unter Vergleich mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der ersten Begutachtung im Jahr 2011 abgegeben und ist in sich schlüssig. Zudem erörterte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise die Abweichun- gen zu den Diagnosen und Beurteilungen der behandelnden Psychiater. Im Einzelnen führte er dazu aus, die Diagnose Angst und depressive Stö- rung gemischt sei die leichteste psychische Störung, die nicht zu einer Ar- beitsunfähigkeit führe und die auch nicht gestellt werden dürfe, wenn zu- mindest eine Komponente Angst oder Depression, als eigenständige Stö- rung vorliege. Weiter werde die sehr hohe Arbeitsunfähigkeit durch die Kol- legen nicht eingehend begründet (vgl. act. 104 S. 17). Nach dem Gesagten kommt dem psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2013 volle Be- weiskraft zu und es kann grundsätzlich auf dessen Ergebnis, wonach sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentli- chen nicht verändert habe, abgestellt werden. Dass daran auch die späte- ren Berichte der behandelnden Psychiater nichts zu ändern vermögen, wurde in den RAD-Berichten vom 2. Juli 2014, 19. September 2014 sowie

C-1617/2015 Seite 21 23. Januar 2015 schlüssig und in Anlehnung an das bereits im beweiskräf- tigen psychiatrischen Gutachten Ausgeführte dargelegt. 7.4.2 In somatischer Hinsicht wurde in den RAD-Berichten vom 10. April 2013 und 2. Juli 2014 gestützt auf die in den Akten liegenden Arztberichte eine rentenrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung verneint. 7.4.2.1 Dass beim Beschwerdeführer ein obstruktives Schlafapnoe-Syn- drom diagnostiziert wurde und er sich deswegen in Behandlung begeben hatte, geht erstmals aus dem Bericht von Dr. H._______ vom 18. Oktober 2012 hervor. Anlässlich der Anpassung des CPAP-Gerätes wurde festge- halten, es könne im Ergebnis von einer erfolgreichen Therapie ausgegan- gen werden. Zum tatsächlichen Verlauf der Krankheit, der Therapiewirkun- gen des CPAP-Geräts und der allfälligen Auswirkungen der Schlafapnoe auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sind jedoch keine fach- ärztlichen Berichte aktenkundig. Die Tatsachen, dass die Therapieprog- nose bei der Anpassung des CPAP-Geräts positiv beurteilt wurde und dass der Beschwerdeführer das Gerät auch regelmässig verwende, lassen je- denfalls nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer an keinerlei Einschränkungen aufgrund der Schlafapnoe mehr leidet. Hinzu kommt, dass in den fachärztlichen Berichten jegliche Angaben zu den Aus- wirkungen der Schlafapnoe auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers fehlen. Hinsichtlich der Schlafapnoeproblematik des Beschwerdefüh- rers erweist sich der medizinische Sachverhalt somit als nicht hinreichend abgeklärt. 7.4.2.2 Im Zusammenhang mit den Schmerzen des Beschwerdeführers in den Füssen wurden in neurologischer Hinsicht im Wesentlichen keine ab- normen Befunde erhoben. Hingegen stellte Dr. O._______ aus orthopädi- scher Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Knicksenkfuss, Spreizfuss-Metatarsalgie und Fersensporn. Sodann hielt Dr. O._______ erhebliche Funktionseinschränkungen fest, die beim Profil für eine angepasste Tätigkeit zu berücksichtigen seien. Zwar bezeichnete er die Prognose einer konservativen Behandlung mit Einlagen als gut, doch liegen keine ärztlichen Berichte zum weiteren Behandlungsverlauf vor. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2013 geht aber her- vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration vom 29. August 2013 weiterhin darüber klagte, dass ihm die Füsse schmerzten und er nicht mehr laufen könne. Zwar habe er orthopädische Schuhe bekommen, doch die Füsse täten ihm auch damit nach kurzer Zeit weh (vgl. act. 104 S. 7).

C-1617/2015 Seite 22 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer undatierte Fotos seiner ange- schwollenen Füsse eingereicht (Beilage 21 zu BVGer act. 1). Demnach be- stehen konkrete Anhaltspunkte, dass nach wie vor Funktionseinschränkun- gen der Füsse vorliegen. Jedoch fehlt eine medizinische Beurteilung über das Ausmass dieser Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer adaptierten Tätigkeit. So- mit erweist sich der medizinische Sachverhalt auch bezüglich der Fuss- problematik des Beschwerdeführers ebenfalls als nicht hinreichend abge- klärt. 7.4.2.3 Mit Bezug auf den Bewegungsapparat stellte Dr. C._______ in sei- nem ärztlichen Gesamtgutachten vom 22. Mai 2012 lediglich leichtgradige Aufrichtbeschwerden fest bei im Übrigen freier Beweglichkeit von Wirbel- säule und Gelenken. Demgegenüber berichtet Dr. I._______ am 1. No- vember 2012 von einer zusätzlichen Verschlechterung unter anderem mit allgemeinen Gelenkschmerzen. Anlässlich der Röntgenuntersuchung der Thoraxorgane vom 10. Dezember 2012 wurde als Nebendiagnose Hyper- kyphose genannt, während bei einer früheren radiologischen Untersu- chung noch von einem altersentsprechenden Befund im Bereich der Brust- wirbelsäule die Rede war (vgl. act. 9 S. 16). Dr. O._______ zählt sodann in seinem Bericht vom 19. März 2013 die Hyperkyphose der Brustwirbelsäule zu den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Da bei die- sem Bericht jedoch die Fussproblematik des Beschwerdeführers im Zent- rum stand, ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls inwiefern sich aus der Hyperkyphose Einschränkungen ergeben. Schliesslich hielt Dr. B._______ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2013 fest, dass die Rückenschmerzen nicht als somatoforme Schmerzstö- rung qualifiziert werden könnten, weshalb er die Vermutung äusserte, die Schmerzen liessen sich wohl überwiegend mit degenerativen Veränderung im Bereich der Wirbelsäule und des Skeletts allgemein erklären. Eine fach- medizinische Abklärung für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rücken- und Gelenkschmerzen wurde aber nicht durchgeführt, womit der medizinische Sachverhalt auch mit Blick auf die in den ärztlichen Berichten erwähnten Befunde an Wirbelsäule und Gelenken sowie deren allfälligen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend abgeklärt ist. 7.4.2.4 Die Diagnosen axiale Hiatushernie und gastroösophagealer Reflux waren schon im Verfahren betreffend die Rentenzusprache vom 29. März 2012 bekannt (vgl. act. 27 S. 2; act. 31 S. 2) und werden durch die ärztli- chen Berichte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens um Rentenrevision bestätigt. Aus den ärztlichen Berichten vom 8. und 17. Juni 2014 ergibt

C-1617/2015 Seite 23 sich, dass die Refluxbeschwerden einen direkten Zusammenhang mit der axialen Hiatushernie haben. Ebenso geht aus diesen Berichten hervor dass eine operative Sanierung indiziert ist, womit sich der Gesundheitszu- stand in dieser Hinsicht verschlechtert haben dürfte. Hinzu kommt, dass Dr. F._______ die axiale Hiatushernie in seinem Bericht vom 4. Februar 2013 zu den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zählte, wenn auch ohne nähere Ausführungen. Aus den vorliegenden medizinischen Be- richten ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die ge- nannten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus- wirken und ob die empfohlene Operation dem Beschwerdeführer über- haupt zumutbar ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass eine Operation aufgrund von Gewichtsproblemen derzeit nicht mög- lich sei. Demzufolge erweist sich der medizinische Sachverhalt auch in die- ser Hinsicht als nicht umfassend abgeklärt. 7.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht ausreichend abgeklärt wurde, nicht jedoch in so- matischer Hinsicht. Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten lassen sich namentlich in somatischer Hinsicht weder lückenlose Befunde noch eine abschliessende Feststellung des medizinischen Sachverhaltes ableiten. Damit fehlt es aber an der Grundlage für die Erstellung eines RAD-Be- richts, der den beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be- richt zu genügen vermag. Auf die RAD-Berichte von Dr. U._______ kann folglich nicht abgestellt werden. 7.5 Nach dem Gesagten ist es aufgrund des unvollständig festgestellten Sachverhaltes nicht möglich, abschliessend zu prüfen, ob seit der Renten- zusprache am 29. März 2012 eine erhebliche Veränderung des Gesund- heitszustands eingetreten ist, und die angefochtene Verfügung ist infolge- dessen aufzuheben. 7.5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück. Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisverfahren durch- zuführen ist (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 16 zu Art. 61 VwVG). Hinzu kommt, dass vorliegend die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 43

C-1617/2015 Seite 24 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2). Die Sache ist daher mit der nachfol- genden Weisung zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.5.2 Aus den vorliegenden medizinischen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer neben psychiatrischen Einschränkungen – die letztlich zur Rentenzusprache am 29. März 2012 führten – auch an Beschwerden somatischer Natur leidet, deren Ausmass und Auswirkung auf seine Ar- beitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer adaptier- ten Tätigkeit im Rahmen des Verfahrens um Rentenrevision nicht genü- gend abgeklärt worden sind. Die verschiedenartigen Leiden des Beschwer- deführers erfordern eine interdisziplinäre Beurteilung. Die Vorinstanz wird daher angewiesen, in Zusammenarbeit mit dem RAD in der Schweiz ein polydisziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 72 bis IVV einzuholen. Dabei sind für die Beurteilung der Schmerzen in den Füssen, im Rücken und in den Gelenken ein Facharzt für Orthopädie – dessen Fachkompetenz sich auch auf rheumatologische Leiden erstreckt, zumal Gegenstand der Rheu- matologie (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates sind (vgl. Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5) –, für die Schlafatemstörung ein Facharzt für Pulmologie und für die Beschwerden im Zusammenhang mit der Hiatushernie ein Facharzt für Innere Medizin beizuziehen. Um die umfassende Gesamtbeurteilung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers im interdisziplinären Kontext zu gewähr- leisten, ist für die Beurteilung der psychischen Beschwerden zudem erneut ein Facharzt für Psychiatrie beizuziehen. Dies ist im vorliegenden Fall auch für die klare Abgrenzung von psychischen und somatischen Beschwerden geboten. Ob allenfalls weitere Spezialisten zu involvieren sind, wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung werden sich die Gutachter insbesondere auch mit der Frage der erheblichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes seit der Rentenzusprache am 29. März 2012 ausei- nanderzusetzen haben. 7.5.3 Mit Blick auf den vorgängigen Erlass einer nichtigen Verfügung (Urteil des BVGer C-115/2014 vom 15. Januar 2014) und einem vorgängig nicht rechtskonform durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urteil des BVGer C-1231/2014 vom 28. Mai 2014) wird die Vorinstanz angewiesen, die Vor- bereitung der Begutachtung nun unverzüglich an die Hand zu nehmen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt

C-1617/2015 Seite 25 nicht genügend abgeklärt wurde, weshalb es nicht möglich ist, die Frage, ob seit der Rentenzusprache am 29. März 2012 eine erhebliche Verände- rung des Gesundheitszustands eingetreten und gegebenenfalls eine Ren- tenanpassung gerechtfertigt ist, abschliessend zu prüfen. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuver- fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei ist die Vorinstanz an- zuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer poly- disziplinären Begutachtung durch Fachärzte in Orthopädie, Pulmologie, In- nere Medizin sowie Psychiatrie abklären zu lassen, wobei der Beizug wei- terer Spezialisten in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz zu stel- len ist. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete und nicht bereits rückerstattete Kos- tenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfah- renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be- rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi- gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädi- gung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE).

C-1617/2015 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 4. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklä- rung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung durch Fachärzte in Ortho- pädie, Pulmologie, Innere Medizin sowie Psychiatrie abklären zu lassen. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-1617/2015 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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