B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1616/2018
Urteil vom 17. Februar 2020 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien
A._______, (Serbien), Zustelldomizil: lic. iur. Gojko Reljic, (Schweiz), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 27. Februar 2018.
C-1616/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene, serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist verheiratet und Vater einer Toch- ter. Er ist gelernter Fräser und arbeitete mit Unterbrüchen von August 2001 bis August 2011 in unterschiedlichen Bereichen in der Schweiz, zuletzt als Sicherheitsmitarbeiter bei der Firma B._______ SA im Kanton C._______ (Akten der IV-Stelle [IV-act.] 2, 3, 9) und entrichtete in dieser Zeit als Ar- beitnehmer Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV; IV-act. 5; 51 S. 4). B. B.a Am 27. Oktober 2011 meldete sich der Versicherte insbesondere we- gen diverser chronischer Schmerzen und einem generalisierten Angstsyn- drom bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-act. 2, 33). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine psychiatrische und rheumatologische Untersuchung durch den Regi- onalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD). Die Untersuchungen vom 6. bzw. 28. März 2012 zeigten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), Lumbo- ischialgie mit/bei leichter Diskusprotrusion L5-S1 und Wurzelzysten sakral sowie eine Zervikobrachialgie links mit/bei vorderen und hinteren Osteo- phyten dominant in den Segmenten C5 und C6 links. Als ohne Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Diagnosen anhaltende Schmerz- störung (ICD-10 F45.4) sowie Epigastralgie festgehalten. Gemäss rheuma- tologischer und psychiatrischer Beurteilung sei der Versicherte seit Mai 2010 in der angestammten Tätigkeit zu 60% arbeitsunfähig sowie zu 30% in einer angepassten Tätigkeit (IV-act. 38, 41). Mit Verfügung vom 27. No- vember 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______, dem Versicherten aufgrund des Invaliditätsgrades von 43% eine Viertelsrente ab 1. Mai 2011 zu (IV-act. 52; Begründung in IV-act. 47 f.). B.b Im August 2014 zog der Versicherte zusammen mit seiner Familie zu- rück in seine Heimat (IV-act. 45 S. 7, 61). Mit Verfügung vom 25. August 2014 hob die nunmehr mit dem Wegzug aus der Schweiz zuständige Inva- lidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) die Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2014 auf. Sie begründete dies damit, dass Rentenleistungen unter 50% nur an versicherte Personen
C-1616/2018 Seite 3 mit Wohnsitz in der Schweiz oder in einem EU-Mitgliedstaat ausbezahlt werden (IV-act. 61). C. C.a Am 29. September 2015 (Eingang 1. Oktober 2015) stellte der Versi- cherte, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, erneut ein Gesuch um Renten- leistungen, da sich sein physischer und psychischer Gesundheitszustand nach der Verfügung der "IV-Stelle (...)" (vom 27. November 2012) und der Verfügung der IVSTA vom 25. August 2014 wesentlich verschlechtert habe (IV-act. 62). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 stellte er ein Gesuch um Wiedererwägung und Zuerkennung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2010 ("12 Monate rückwirkend ab eingereichtem Gesuch"; IV-act. 65). Mit demselben Schreiben und weiterem Schreiben vom 10. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter medizinische Berichte nach (IV-act. 65-67, 82, 83). C.b Am 8. Dezember 2015 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, auf sein Gesuch um Wiedererwägung werde nicht eingetreten; sein Gesuch werde jedoch als neues Leistungsgesuch entgegengenommen (IV-act. 75). C.c Nachdem Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie des medizinischen Dienstes der IVSTA, am 7. November 2016 die psychiatrische Dokumentation aus Serbien als ungenügend für eine ab- schliessende Beurteilung erachtete und eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie empfahl, beauftragte die Vorinstanz Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie in (...), und Dr. med. F., Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie in (...), mit der Durchführung der Begutachtung (IV-act. 114, 122). Dr. med. F. hielt in ihrem rheumatologischen Teilgutach- ten vom 3. Juli 2017 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit ein generalisiertes Schmerzsyndrom fest (IV-act. 162). Die psychiatri- sche Begutachtung durch Dr. E._______ vom 4. Juli 2017 ergab als Diag- nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angst- störung (ICD-10 F41.1) sowie als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstö- rung (ICD-10 F45.4) und eine remittierte, in den Akten dokumentierte de- pressive Episode (ICD-10 F32.4). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten die beiden Gutachter fest, dass aus bidisziplinärer Sicht insgesamt von einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20% in einer rheumatologisch angepassten Tätigkeit auszugehen sei (IV-act. 163).
C-1616/2018 Seite 4 C.d Nachdem die IVSTA bei ihrem medizinischen Dienst die Stellungnah- men im Fachbereich Psychiatrie und Allgemeine Medizin vom 18. Juli bzw. vom 14. November 2017 eingeholt hatte (IV-act. 165, 171) und mit Einkom- mensvergleich vom 23. November 2017 einen Erwerbsausfall von gerun- det 48% ermittelte (IV-act. 173), stellte sie dem Versicherten mit Vorbe- scheid vom 14. Dezember 2017 (IV-act. 174) in Aussicht, sein Gesuch um Rentenleistungen werde abgewiesen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wies die Vorinstanz nach erhobenen Einwendungen des Versicherten vom 18. Dezember 2017 und 16. Januar 2018 (IV-act. 175, 177) das Rentenbe- gehren ab (IV-act. 179). D. D.a Am 15. März 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerde gegen die leistungsverweigernde Verfügung vom 27. Februar 2018 und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Versicherten eine ganze IV-Rente ab 1. September 2014 zuzu- sprechen oder die Sache erneut abklären zu lassen (Beschwerdeakten [B- act.] 1). D.b Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2018 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, innert Frist den Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (B-act. 2), welcher Aufforderung dieser am 5. April 2018 nachkam (B-act. 4). Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer am 12. April 2018 neue Arztberichte ein (B-act. 6). D.c Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2018 beantragte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Ärzte der Fachbereiche Psychi- atrie und Allgemeine Medizin des medizinischen Dienstes, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti- gen (B-act. 10). D.d Mit Replik vom 18. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest (B-act. 12). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. Juli 2018 korrigierte er eine in der Beschwerde geäusserte Kritik am medizinischen Dienst der Vorinstanz (B-act. 14). D.e In ihrer (verspätet eingereichten) Duplik vom 24. September 2018 ver- wies die Vorinstanz auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung und hielt an ihren Anträgen fest (B-act. 17).
C-1616/2018 Seite 5 D.f Am 28. September 2018 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwer- deführer die Duplik sowie die Kopie einer Telefonnotiz vom 24. September 2018 zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 18). D.g Am 21. März 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer auf Nachfrage mit, dass zwingend eine Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen sei (B-act. 19 f.). Am 16. September 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er den Mandanten nicht mehr vertrete, jedoch als Zustelldomizil anzuschreiben sei (B-act. 21). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutre- ten. 2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort sei- nen Wohnsitz. Es kommt vorliegend in zeitlicher Hinsicht (vgl. E. 3.1) das im Verhältnis zu Serbien bis Ende 2018 gültige Abkommen vom 8. Juni
C-1616/2018 Seite 6 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati- ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur An- wendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweize- rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einan- der gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Vorausset- zungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsab- kommen und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.808.12) keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abwei- chungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen In- validenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschrif- ten (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 3. Zunächst sind die für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestim- mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzu- legen. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Er- lass der Verfügung vom 27. Februar 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa- ren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungs- ansprüche von Belang sind. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. Februar 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen
C-1616/2018 Seite 7 (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih- ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvorausset- zung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Auch Art. 8 Bst. e des Sozialver- sicherungsabkommens mit Serbien sieht vor, dass ordentliche Invaliden-
C-1616/2018 Seite 8 renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie Hilflo- senentschädigungen jugoslawischen Staatsangehörigen nur gewährt wer- den, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (vgl. zudem den gleichlautenden Art. 5 Abs. 2 des seit 1. Januar 2019 gültigen Sozialversi- cherungsabkommens mit Serbien [SR 0.831.109.682.1]). 3.6 3.6.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (SR 831.201) eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be- stimmung erfüllt sind. Demnach ist in der Neuanmeldung glaubhaft zu ma- chen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu- anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver- gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän- derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem- nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 130 V 71 E. 3; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei- sen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün- dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer- defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; BGE 109 V 108 E. 2b). 3.6.2 Ob eine erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicher- ten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materi- ellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonfor- mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er- werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, mit demje- nigen zur Zeit der streitigen Verfügung; vorbehalten bleibt die Rechtspre- chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
C-1616/2018 Seite 9 3.7 3.7.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.7.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie
C-1616/2018 Seite 10 als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi- tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 3.7.3 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl- len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Be- richte zu würdigen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 3.8 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Be- tätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV [SR 831.201]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV). 3.9 Bevor die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarer- weise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumut- baren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenhei- ten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die wei-
C-1616/2018 Seite 11 teren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze- lung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitäts- dauer massgeblich (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_621/2017 vom 11. Ja- nuar 2018 E. 2.2.1; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 11 [9C_236/2009] E. 4.1 und 4.3). 4. 4.1 Nachfolgend ist – nachdem die Vorinstanz auf die Neuanmeldung ein- getreten ist (vgl. Bst. C.b-C.d und E. 3.6.1) – streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zurecht mit der Be- gründung abgewiesen hat, der Gesundheitszustand habe sich seit der letz- ten, auf einer eingehenden materiellen Prüfung beruhenden (vgl. E. 3.6.2) Verfügung vom 27. November 2012 nicht wesentlich verschlechtert. Nicht beachtlich ist diesbezüglich der rentenaufhebende Entscheid der IVSTA vom 25. August 2014, zumal die darin verfügte Rentenaufhebung nicht auf einer materiellen Überprüfung der gesundheitlichen Situation, sondern auf einer Anwendung von Art. 29 Abs. 4 IVG beruhte, nachdem der Versicherte die Schweiz im August 2014 verlassen hatte und nach Serbien zurückge- kehrt war. 4.2 Einleitend ist der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter darauf hinzu- weisen, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der nach- folgend zitierten Fassung in Kraft seit 1. Januar 2008) auch bei Neuanmel- dungen frühestens sechs Monate nach Einreichung des Rentengesuchs entstehen kann. Soweit der Vertreter gerichtsnotorisch und auch vorlie- gend auf die seit 1. Januar 2008 nicht mehr gültige Fassung von Art. 48 Abs. 2 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs bei verspäteter Anmeldung: frühestens 12 Monate vor Gesuchseinreichung) abstellt und dementspre- chend (in der Hauptsache) den Antrag auf Gewährung einer ganzen Rente ab 1. September 2014 stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass ein Rentenan- spruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 1. April 2016 entstehen könnte. Dementsprechend ist die in E. 4.1 erwähnte Prüfung vorliegend darauf zu beschränken, ob eine Verschlechterung dergestalt eingetreten ist, dass ab 1. April 2016 der Anspruch auf mindestens eine halbe Rente (vgl. E. 3.5) entstanden ist. 4.3 Entsprechend den Ausführungen in E. 4.1 ist einleitend zu prüfen, wel- che gesundheitlichen Einschränkungen zur Gewährung einer Viertelsrente rückwirkend ab 1. Mai 2011 geführt haben (Verfügung vom 27. November
C-1616/2018 Seite 12 2012; IV-act. 47). Die IV-Stelle stützte sich dabei insbesondere auf die Be- richte der RAD-Ärzte Dr. med. G., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H., Facharzt für Innere Medizin (IV-act. 38, 41). 4.3.1 Dr. med. G._______ nannte in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2012 unter Berücksichtigung der eigenen Untersuchungen wie auch nach Wür- digung zahlreicher medizinischer Berichte als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD- 10 F41.1) sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhal- tende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Pathologisch zeige sich bedingt durch die Angststörung Unsicherheit, verminderte Wertschätzung, Angst, erhöhte Ermüdbarkeit und verminderte Belastbarkeit, die zusätzlich eine rezessive Funktionseinschränkung für die professionelle Integration dar- stellten. Gesamthaft bestehe in psychiatrischer Hinsicht seit 21. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit zu 30% in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit (act. 38). Insgesamt bestätigte die RAD-Ärztin den Klinikbericht von Dr. med. I._______ der Klinik J._______ vom 3. April 2011 bezüglich des Vorliegens einer generalisierten Angststörung (IV-act. 32). Auf die frü- her gestellten Diagnosen in den Berichten von Dr. med. K., Fach- ärztin Psychiatrie des psychiatrischen und psychologischen medizinischen Dienstes in (...), vom 30. März 2010 bzw. vom 6. April 2010 (IV-act. 30 und 34) bezüglich eines ängstlich depressiven Syndroms mit möglicher Ten- denz zur Somatisierung, die allenfalls ursächlich in einer traumatischen Kriegserfahrung begründet sein könne, nahm die RAD-Ärztin nicht explizit Stellung. 4.3.2 Dr. med. H. nennt in seinem Bericht vom 28. März 2012 als somatische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine linksseitige Lumboischialgie mit/bei leichter Diskusprotrusion L5/S1 und Wurzelzysten sakral, eine dominant linksseitige Zervikobrachialgie links mit/bei vorderen und hinteren Osteophyten dominant in den Segmenten C5 und C6 links sowie eine funktionale Einschränkung an der linken Schul- ter bei wahrscheinlichem Impingement. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hält er eine persistierende somatoforme Schmerz- störung (ICD-10 F45.4), eine Epigastralgie, aktuell in Behandlung mit IPP mit/bei Ösophagus-Gastro-Duodenoskopie mit negativer Kolonoskopie, eine Dysurie unbestimmter Herkunft sowie eine arterielle Hypertension borderline fest (act. 41). Diese Einschätzung wird durch verschiedene in den Akten liegende Berichte bestätigt, so insbesondere durch die Austritts- berichte vom 26. März 2010 des Spitals L._______ (IV-act. 29) und vom
C-1616/2018 Seite 13 14. Februar 2011 der Klinik M., dem Bericht von Dr. med. N., Facharzt für Rheumatologie (IV-act. 33) und dem Austrittsbe- richt der Klinik J._______ vom 3. April 2011 (IV-act. 32). 4.3.3 Gemäss abschliessender psychiatrischer und rheumatologischer Ge- samtbeurteilung der RAD-Ärzte bestehe seit Mai 2010 in der angestamm- ten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit zu 60% bzw. in einer angepassten Tä- tigkeit von 50%. Als funktionelle Einschränkungen in somatischer Hinsicht hielten die Ärzte Folgendes fest: kein Heben / Transport von Gewichten über 10 kg, reduziertes Heben von Gewichten über 5 kg über Schulter- höhe, keine Manipulation von schweren Gegenständen, reduzierte Funkti- onalität bei Tätigkeiten mit erhobenen Armen, mit Rotation, sitzend und nach vorne gebeugt, stehend und nach vorne geneigt, leichte Einschrän- kung bei sitzender Position, reduzierte Funktion bei statisch stehender Po- sition, leichte Einschränkungen bei längeren Strecken und beim Gehen über unebenes Gelände, eingeschränkt beim Treppen steigen und sehr eingeschränkt beim Steigen auf Baugerüste und Leitern (IV-act. 41). 4.4 Im Neuanmeldungsverfahren sind namentlich folgende relevanten me- dizinischen Berichte zu nennen: 4.4.1 Mit Berichten vom 15. Dezember 2014, 26. Juni, 14. September, 14. November, 1. und 22. Dezember 2015 und 5. Februar 2016 hielt Dr. O., Facharzt für Innere Medizin in (...), folgende Diagnosen fest: arterielle Hypertonie (I10), kompensiertes hypertensives Herz (I11.9: hy- pertensive Herzkrankheit ohne Herzinsuffizienz), Vorhofextrasystolie (F49.1), sonstige Rückenschmerzen (M54.8), reine Hypercholesterinämie (E78), generalisierte Angststörung (F41.1), posttraumatische Belastungs- störung (F43.1; IV-act. 70, 71, 66 S. 8, 88). Mit Bericht vom 1. Dezember 2015 nannte er präzisierend die Diagnose einer lumbalen Polydiskopathie (M54.4: "Lumboischialgie") und beurteilte den Versicherten als arbeitsun- fähig. Er erhalte Herzmedikamente und Psychopharmaka (IV-act. 88). Mit Bericht vom 5. Februar 2016 hielt er fest, der Patient nenne Schmerzen in Brust und Bauch, diese hätten jedoch nichts mit Herzbeschwerden zu tun, die Untersuchung des Abdomens sei ohne Befund geblieben (IV-act. 88). 4.4.2 Der behandelnde Neuropsychiater, Dr. P., hat in zahlreichen medizinischen Fachberichten (vom 13.10. und 23.12.2015 [IV-act. 72, 89], 8.2., 18.4., 23.5., 28.6., 10.8., 19.10. und 28.12.2016 [IV-act. 91, 150, 143- 147] sowie 20.1. und 16.3.2017 [IV-act. 148, 149]) eine Vielzahl an poly- morphen Beschwerden genannt wie namentlich Schmerzen in den Armen,
C-1616/2018 Seite 14 Beinen und im Bereich der Wirbelsäule sowie auch Kopfschmerzen. Der Patient sei besorgt, nachdenklich, missgelaunt, habe eine depressive Ge- mütsstimmung, depressive Wahnideen bezüglich der Gesundheit und eine verminderte Willens- und Antriebsdynamik. Im Weiteren bestehe eine So- matisierung neurologischer Symptome. Der Patient erzähle, er habe an kriegerischen Ereignissen teilgenommen. Als Diagnose nannte der Arzt im erstgenannten Bericht (IV-act. 72) in psychiatrischer Hinsicht eine posttrau- matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), ein ängstlich-depressives Syndrom sowie ein neurovegetatives Syndrom (letzteres codiert mit ICD- 10 F45.4: "anhaltende somatoforme Schmerzstörung"). Im Bericht vom 8. Februar 2016 (IV-act. 91) nannte er als weitere Diagnose eine rezidivie- rende endoreaktive Depression (ICD-10 F32.2: "schwere depressive Epi- sode ohne psychotische Symptome"), die im Bericht vom 18. April 2016 als sich in Remission befindlich bezeichnet wurde (IV-act. 150), in den nach- folgenden Berichten jedoch unkommentiert als aktuelle Diagnose aufge- führt wurde (IV-act. 143-148). Mit Bericht vom 16. März 2017 ergänzte er die Codierung wie folgt: endoreaktive Depression (F32.2) mit Rezidivpha- sen bis F32.3 [gemäss ICD-10-Beschreibung: "schwere depressive Epi- sode mit psychotischen Symptomen, bei Halluzinationen, Wahnideen, psychomotorische Hemmung oder ein Stupor so schwer ausgeprägt sind, dass alltägliche soziale Aktivitäten unmöglich sind und Lebensgefahr durch Suizid und mangelhafte Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme bestehen kann"]. Zur Frage, ob die gesundheitlichen Einschränkungen Auswirkun- gen auf eine berufliche Tätigkeit hätten, äusserte sich Dr. P._______ nicht. 4.4.3 Dr. Q._______, Neuropsychiater, beschrieb am 14. Oktober 2015 den Versicherten als einen mit zahlreichen Beschwerden geplagten Pati- enten. So habe dieser an allen Gelenken Schmerzen und einen schlechten Schlaf mit Albträumen und Angst vor der Nacht. Er verberge sich vor den Mitbewohnern, sei nervös und rastlos. Während des Krieges 1999 habe er einige "Luftschläge" abbekommen und sei dabei einige Meter in die Höhe und zur Seite geworfen worden, er habe in der Folge einige Zeit mit den Augen überkreuzt gesehen und geschielt. Der Neuropsychiater hielt in sei- nem Bericht fest, es bestehe psychisch ein subdepressiver emotionaler To- nus, der Patient leide an kognitiven Störungen evidenter Bereiche wie tem- porale Absence, Phobien und Abfall der Vitaldynamik. Neurologisch be- stehe ein diskretes, aber dennoch herausragendes Syndrom: ein lebhafter "myotatischer" Reflex links, ein niedriger Bauchhautreflex und links ein po- sitives Babinski(-Zeichen). Der Romberg-Test sei positiv in Position Fuss vor Fuss. Auch bestehe ein angedeutetes Negro-Zeichen beidseits. Auf-
C-1616/2018 Seite 15 grund dieser Befunde könne er als Diagnosen ein pseudoneurastheni- sches Syndrom, ein organisch (bedingtes) Subdepressivum, eine diskrete Hemiparese links, ein leichtes subakutes extrapiramidales Syndrom sowie eine partielle epi tarda festlegen. Die Aetiopathogenese dieser Diagnosen sei unbekannt. Möglich seien subklinische Kontusionsverletzungen des Gehirns, wie z.B. eine sog. Explosionsverletzung oder ein unbemerkter Schlaganfall. Abschliessend riet der Neuropsychiater, der Versicherte sollte detailliert klinisch abgeklärt werden (IV-act. 73). 4.4.4 Mit Bericht vom 15. Oktober 2015 führte Dr. R., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, klinisch sei die Paraver- tebralmuskulatur in den zervikalen und lumbalen Wirbelsäulensegmenten angespannt und die Halsbewegung in allen Richtungen mässig einge- schränkt. Dem Versicherten seien nicht möglich: körperliches Arbeiten, län- gere Zeit stehen, längere Zeit sitzen, Tragen von Lasten und ähnliches, Arbeiten in der Höhe und mit gefährlichen Geräten und Maschinen. Der Zustand sei dauerhaft und verschlimmere sich ständig schrittweise (IV- act. 74). An dieser Beurteilung hielt er auch mit Bericht vom 5. Februar 2016 fest: der gesundheitliche Zustand des Patienten habe sich seit der letzten Untersuchung weiter verschlechtert. Als Diagnosen hielt er eine bi- laterale Lumboischialgie pp dex., eine zervikale Spondylosis mit Diskopa- thien der Wirbelkörper C4-C5 und C6-C7 sowie eine lumbale Spondylosis mit Diskopathien der Wirbelkörper L2-L3, L4-L5 und L5-S1 fest (IV-act. 90). 4.4.5 Auf Nachfrage der IVSTA hin nahm Dr. S. am 18. Februar 2016 zur früheren Behandlung im C._______ Stellung. Der Patient sei von 2010 bis August 2014 bei ihr in Behandlung gewesen. Er habe an starker ängstlich gemischter Depression mit psychotischen Elementen (F32.3: "schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen") gelitten. Er sei mit Venlafaxin und Ziprexa behandelt worden, jedoch ohne zufrieden- stellende Verbesserung. Deshalb habe sie einen Therapiewechsel auf Hal- dol vorgenommen. Dieses Medikament habe er gut vertragen, es habe eine leichte Verbesserung stattgefunden, jedoch nie eine komplette Remis- sion (IV-act. 84). 4.4.6 Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2016 nannte der RAD-Arzt, Dr. med. T._______, Allgemeine Medizin FMH (act. 110), aus somatischer Sicht als Hauptdiagnosen eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine Lumboischialgie links mit leichtgradiger Bandscheibenprotrusion L5/S1, eine Cervicobrachialgie links bei degenerativen Veränderungen und leicht- gradiger Spinalkanalstenose und Rückenmarksimpression. Er führte aus,
C-1616/2018 Seite 16 dass seit der Verfügung vom 27. November 2012, unter Berücksichtigung der neu eingereichten medizinischen Berichte, keine neuen Diagnosen hin- zugekommen seien. Weder aus somatischer Sicht (ausstrahlende lumbale und cervicale Schmerzen) noch aus psychiatrischer Sicht (generalisierte Angststörung mit wahnhaften Elementen) habe sich der Gesundheitszu- stand verändert, die medizinische Behandlung sei dieselbe geblieben. Die Diagnose «somatoforme Schmerzstörung» könne nicht aufrechterhalten werden, da strukturelle und anatomische Veränderungen (degenerative Veränderungen am Stammskelett) für die geklagten Schmerzen verant- wortlich und diese damit erklärbar seien. Zusammenfassend sei eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargestellt; der aktuelle Gesundheitszustand sei absolut vergleichbar und unverändert im Vergleich zur letzten RAD-Beurteilung aus dem Jahre 2012. In der bisheri- gen Tätigkeit bestehe eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 60% seit Mai 2010, in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 50% seit Mai 2010 (IV-act. 110). Auf Nachfrage der IVSTA nach den funktionellen Ein- schränkungen hin (IV-act. 111) erklärte Dr. T._______ mit ergänzender Stellungnahme vom 8. September 2016 sinngemäss, dass auch die funk- tionellen Einschränkungen dieselben geblieben seien wie bei der letzten RAD-Beurteilung im Jahre 2012 (IV-act. 112). 4.4.7 Dr. med. D., Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychothera- pie des RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2016 aus psy- chiatrischer Sicht fest, im Dossier würden folgende Diagnosen erwähnt: generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), schwere depressive-Episode mit psycho- tischen Symptomen (ICD-10 F32.3), posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Die ak- tuelle psychiatrische Dokumentation aus Serbien sei nicht detailliert genug, um eine mögliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustan- des seit 2012 beurteilen zu können und eine genaue Diagnose nach ICD- 10 zu ermitteln. Zwar erwähne Dr. K., Psychiater des Psycholo- gisch-Psychiatrischen Dienstes (...) (Anmerkung Gericht: gemäss Bericht vom 6. April 2010; act. 30), eine traumatische Kriegserfahrung, die der Ex- plorand als Beteiligter in der Region Kosovo im Jahre 1999 gemacht haben könnte und die als Basis für eine pathologisch depressive Problematik und die Somatisierung der Beschwerden dienen könnte. Auch das Resultat ei- nes Rorschach-Tests von Dr. U., der 2011 durchgeführt worden sei, habe eine psychotische Persönlichkeitsstruktur gezeigt. Gemäss dem Bericht von Dr. S. vom 18. Februar 2016 sei der Versicherte von
C-1616/2018 Seite 17 2010 bis 2014 wegen ängstlichen Depressionen mit psychotischen Ele- menten (ICD-10 F32.3) behandelt worden. Da der Versicherte jedoch bis- her nicht von einem psychiatrischen Sachverständigen untersucht worden sei, sei eine Expertise in der Schweiz zu empfehlen. Angesichts der soma- tischen Pathologie sei eine bisdisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Expertise erforderlich (act. 114). 4.4.8 Dr. V., physikalische Medizin und Rehabilitation, schloss in einer am 19. Januar 2017 durchgeführten Elektroneuromyographie (ENMG) anhand der Befunde auf eine chronische, mässige, überwiegend sensitive Neuropathie auf Höhe C7-C8 beidseits linksbetont und auf Höhe L5-S1 beidseits linksbetont (IV-act. 155). 4.4.9 In den beiden MRT-Berichten vom 21. Januar 2017 von Prof. Dr. W., Facharzt für Radiologie, wurden im Bereich der Lendenwirbel beginnende spondyloarthrotische Veränderungen und eine Diskushernie auf Höhe L5-S1 sowie im Bereich der Halswirbelsäule spondyloarthroti- sche Veränderungen, Diskushernien auf Höhe C4-C5, C5-C6 sowie C6-C7 und eine Stenose des Neuroforamens auf Höhe C6-C7 festgehalten (IV- act. 153, 154). 4.4.10 Mit Bericht vom 21. Januar 2017 hielt X., Facharzt für In- nere Medizin / Kardiologe in (...) als Diagnosen eine arterielle Hypertonie paroxismalis sowie eine Hypercholesterinämie fest. Die Untersuchung von Herz, Lunge und Abdomen sowie das EKG seien ohne (pathologischen) Befund (IV-act. 141). 4.4.11 Gleichentags hielt Dr. Y., Psychiater in (...), in seiner Erst- untersuchung auf Empfehlung von Prof. Z._______ hin fest, es handle sich um einen langjährigen Patienten der Psychiatrie in regelmässiger Behand- lung. Der Antrieb sei reduziert. Als Diagnose hielt er fest: F33.3 ("Rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychoti- schen Symptomen"). Das Therapieprotokoll sei teilweise zu korrigieren: dieselbe Behandlung sei erforderlich, jedoch ohne Leponex und Velahibin, stattdessen sei Haloperidol und Eloryca einzunehmen (IV-act. 152). 4.4.12 In seinem Bericht vom 26. Januar 2017 beschrieb der Rheumato- loge Dr. Aa._______ eine klinisch angespannte Paravertebralmuskulatur der Hals- und Lendenwirbelsäule, schmerzhafte Bewegungen der Halswir- belsäule in allen Richtungen, eine eingeschränkte Innenrotation in den Schultergelenken beidseits und schmerzhafte Bewegungen in der linken
C-1616/2018 Seite 18 Hüfte. Als Diagnosen hielt er ein Zervikobrachialsyndrom beidseits und ein chronisches Lumbalsyndrom fest. Als Folge dieser Einschränkungen sei der Versicherte von schweren körperlichen Tätigkeiten sowie von Arbeiten unter kalten und feuchten Bedingungen oder auch in Zwangshaltungen zu schonen (IV-act. 151). 4.4.13 4.4.13.1 In der bidisziplinären Begutachtung vom 3. bzw. 4. Juli 2017 (IV- act. 162, 163) hielten Dr. med. F._______ und Dr. E._______ folgende Di- agnosen fest: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei: o wechselnder Hauptschmerzlokalisation o organisch schwierig zu erklärenden schmerzhaften Parästhe- sien in linker Hand und linkem Fuss, Hypästhesie des gesam- ten linken Armes und linken Beines, Kraftdefizit in allen Kenn- muskeln der linken oberen und unteren Extremität o degenerativer Veränderung der Hals- und Lendenwirbelsäule, aktuell ohne klinische Hinweise für eine radikuläre Problematik Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Remittierte, in den Akten erwähnte depressive Episode (ICD-10 F32.4)
4.4.13.2 In der Begutachtung am 29. Juni 2017 (IV-act. 162) beschrieb Dr. med. F._______ ein inkonsistentes Verhalten des Versicherten. So sei, im Gegensatz zu den recht umfangreichen Klagen, die klinische Untersu- chung relativ unauffällig. In der klinischen Untersuchung sei es zunehmend zu muskulärem Gegenspannen und Schmerzäusserungen gekommen, während bei Erhebung der Anamnese der Versicherte noch keinen schmerzgeplagten Eindruck gemacht habe. Auffallendster klinischer Be- fund sei ein muskulärer Hartspann im Bereich des Nackens und Schulter- gürtels, jedoch weniger im Bereich der Lendenwirbelsäule. Aus radiologi- scher Sicht (MRT LWS und HWS vom 21 Januar 2017) sei es im Vergleich zu den (früheren) Untersuchungen in der Schweiz zu einer Progression der degenerativen Veränderungen gekommen, v. a. im Bereich der Halswirbel- säule (aufgebrauchter Subarachnoidalraum auf Höhe C4/5 und C5/6, keine Imprimierung des Myelons, keine Signalalterationen, keine Hinweise für
C-1616/2018 Seite 19 eine zervikale Myelopathie). Die erhebbaren neurologischen Befunde könnten, zumindest soweit dies von rheumatologischer Seite beurteilt wer- den könne, organisch nicht erklärt werden. Diskrepant zu eigenen Aussa- gen sei der muskulöse Habitus des Exploranden, auch der sonnenge- bräunte Hautkolorit des Versicherten. In der Regel lauteten die in den Akten erwähnten Diagnosen auf beidseitiges zerviko-brachiales und chronisches Lumbalsyndrom. Einmalig sei 2015 von einer Lumboischialgie rechts ge- sprochen worden. Die aufgrund des ENMG-Befundes vom 19. Januar 2017 diagnostizierte chronisch mässige, überwiegend sensitive Neuropa- thie C7 und C8 beidseits sowie L5 und S1 beidseits könne aufgrund des aktuellen neurologischen Untersuchungsbefundes, welcher jedoch nicht mit einem fachärztlich neurologischen Untersuchungsbefund zu verglei- chen sei, nicht verifiziert werden. Zum Leistungsprofil führte die Rheumatologin aus, es seien als Folge der degenerativen und progredienten Veränderungen der Hals- und Lenden- wirbelsäule keine schweren oder Schwerstarbeiten mehr zuzumuten. Demgegenüber seien dem Versicherten leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, rückenadaptierte und wechselbelastende Tätigkeiten unter Ausschluss aller Arbeiten, die mit einer Zwangshaltung verbunden seien, oder mit repetitivem Arbeiten in oder über der Horizontalen, aus rheumato- logischer Sicht weiterhin vollschichtig zuzumuten. Im Vergleich zur Ein- schätzung im Kanton C._______ (Anmerkung Gericht: RAD-Stellung- nahme vom 28. März 2012; IV-act. 41) habe sich trotz Progredienz der de- generativen Veränderungen die rheumatologische Beurteilung der Arbeits- fähigkeit nicht verändert. Die Beurteilung entspreche auch derjenigen der Ärzte in der Heimat des Versicherten, mit Ausnahme davon, dass keine Einschränkungen betreffend Bedienung von gefährlichen Geräten ge- macht werden müsse, da die Parästhesien, zumindest aus rheumatologi- scher Sicht, nicht organisch erklärt werden könnten. Damit könne dem Ver- sicherten die Tätigkeit als Fräser nicht mehr zugemutet werden, möglich sei jedoch aus rheumatologischer Sicht die Tätigkeit als Sicherheitsbeam- ter, wie sie vom Versicherten zuletzt in der Schweiz ausgeübt worden sei. Als medizinische Massnahmen empfahl Dr. med. F._______ aufgrund der degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts ein regelmässiges Muskelaufbautraining zum Erhalt und zur Verbesserung der muskulären Rumpfstabilisation. Dennoch könne weder mit diesen Massnahmen noch mit Analgetika (während der Schmerzphasen) und gegebenenfalls Muskel- relaxantien eine Verbesserung des rheumatologischen Leistungsprofils er- reicht werden. Da mit einer Progredienz der degenerativen Veränderungen
C-1616/2018 Seite 20 gerechnet werden müsse, könne aus rheumatologischer Sicht künftig nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (IV-act. 162). 4.4.13.3 Dr. med. E._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischem Teilgutachten vom 4. Juli 2017 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10 F45.4) sowie eine remittierte, in den Akten erwähnte depressive Epi- sode (ICD-10 F32.4) fest. Mit grosser Wahrscheinlichkeit müsse von einer generalisierten Angststörung ausgegangen werden. Hingegen entspreche die psychopharmakologische Behandlung in Serbien der Behandlung einer psychotischen Erkrankung. Dies sei jedoch offensichtlich nichtzutreffend, da der Versicherte nie an akustischen, optischen oder anderen Halluzina- tionen gelitten habe, sich nicht verfolgt fühle, sich in der Untersuchung keine Wahnsysteme und keine Denkstörung zeigten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherte in seiner Heimat neuroleptisch behandelt werde. Dennoch bestehe eine Angstproblematik, wie diese auch in den Akten erwähnt sei. Der Versicherte leide unter Sorge und Befürch- tung betreffend die Zukunft, er erwähne dauernde Nervosität und Ange- spanntheit, habe psychovegetative Beschwerden und bezeichne sich selbst als ängstlich. Die ICD-10-Kriterien für die generalisierte Angststö- rung (ICD-10 F41.1) seien daher erfüllt. Im Weiteren müsse auch der Ver- dacht auf eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung geäussert werden. So leide der Versicherte an körperlichen Beschwerden, die diffuser Natur seien und alleine mit somatischen Befunden nicht erklärt werden könnten. Diese beständen im Zusammenhang mit einer Angsterkrankung. Die ge- neralisierte Angststörung stehe in einem indirekten Zusammenhang mit der anhaltend somatoformen Schmerzstörung. Die Coping-Mechanismen der Angst und der somatoformen Schmerzstörung beeinflussten sich gegen- seitig negativ. So verstärke die Angst die psychovegetativen Symptome und diese, im Sinne der Katastrophisierung und der Selbstbeobachtung, wiederum die Angst. Schliesslich müsse auch differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung in Erwägung gezogen werden. Der Versicherte habe allenfalls 1999 eine Traumatisierung erlitten, während seines Einsatzes als Militärpolizist im Kosovo. Jedoch zeige er bei der Be- fragung keine Nachhallerinnerungen, kein Betäubtsein, keine emotionale Abstumpfung, keine Gleichgültigkeit, kein Vermeidverhalten beim Erzählen und ebenso wenig psychovegetative Symptome. Somit seien die ICD-10- Kriterien für die posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt. Dieses
C-1616/2018 Seite 21 Ergebnis bedeute jedoch nicht, dass der Versicherte keine gravierenden Erlebnisse gehabt habe, diese hätten jedoch keine bleibenden, zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gehörenden Symptome nach sich gezogen, die heute noch festgestellt werden müssten. Als Folge der Schmerzen und der Ängstlichkeit bestehe betreffend die Ar- beitsfähigkeit eine leichte Beeinträchtigung, die sich in der Ausdauer, der Durchhaltefähigkeit, der affektiven Belastbarkeit und dem Selbstvertrauen zeige. Eine mittelgradige Beeinträchtigung bestehe auf der Ebene Frustra- tionstoleranz, wie seine fehlenden Wiedereingliederungsversuche zeigen würden. Unter Berücksichtigung der funktionellen Beeinträchtigung, der vorliegenden Befunde, des Verlaufs, der Aktenlage und der Ressourcen müsse aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht beachtet werden, dass der Versicherte insbesondere aufgrund der negativen Wechselwirkung der an- haltenden somatoformen Schmerzstörung und der generalisierten Angst- störung aus rein psychiatrischer Sicht gesehen eine verminderte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit zu 20% für jegliche Tätigkeit aufweise. Zusam- menfassend sei seit der Zusprache der Viertelsrente weder eine wesentli- che Verschlechterung noch eine wesentliche Verbesserung des psychiatri- schen Befundes eingetreten. Der Versicherte hätte neben dem Bezug der Viertelsrente gut eine Teilzeitarbeit ausführen können. Prognostisch be- steht gemäss dem Psychiater eine deutliche Selbstlimitierung, Fixierung und eine katastrophisierende Selbstbeobachtung. Der Versicherte sehe sich selbst als arbeitsunfähig, er habe nie wirklich versucht, seine Restar- beitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu verwirklichen (IV-act. 163). 4.4.13.4 Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Gutachter nach eingehender Diskussion zum Schluss, dass aus bidisziplinärer Sicht insge- samt eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 20% in einer rheumatologisch angepassten Tätigkeit als begründet erscheine (IV- act. 163 S. 19). 4.5 Gemäss Stellungnahme der Psychiaterin des medizinischen Dienstes, Dr. med. D., vom 18. Juli 2017 entspreche das psychiatrische Teil- gutachten den IV-rechtlichen Qualitätsstandards, es seien Diagnosen und Differentialdiagnosen mit den Standardindikatoren detailliert geprüft wor- den. Im Weiteren nahm die Psychiaterin Stellung zur Arbeitsunfähigkeit seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung im Jahr 2012: Die von Dr. med. E. reduzierte Arbeitsunfähigkeit von 50% auf 20% in einer ange- passten Tätigkeit schliesse eine Verbesserung oder Verschlechterung der
C-1616/2018 Seite 22 psychischen Gesundheit nicht aus. Es könne jedoch angenommen wer- den, dass es sich um eine neue Einschätzung eines seit 2012 unveränder- ten Zustands handle. Es seien keine neuen Diagnosen gestellt worden. Die psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit sei deshalb unverändert zu 2012 (IV-act. 165). 4.6 Am 14. November 2017 nahm die Ärztin Dr. Bb., FMH für All- gemeine Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation, medizini- scher Dienst der IVSTA, Stellung zur Einschätzung von Dr. med. F. betreffend die Diagnosen und funktionalen Einschränkungen. So sei auf- grund des degenerativen Fortschreitens der gesundheitlichen Einschrän- kungen ab 21. Januar 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die ange- stammte Tätigkeit gegeben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine unveränderte Arbeitsfähigkeit von 50% seit 1. Mai 2010. Verändert hätten sich lediglich die funktionalen Einschränkungen. So sei dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar, sofern diese sitzend oder in wechselnden Positionen ausgeübt werden könne. Der Versicherte dürfe weder der Kälte, Hitze, Feuchtigkeit und schlechtem Wetter ausgesetzt werden, noch dürfe er nachts arbeiten. Als Berufsbeispiele nannte die Ärz- tin namentlich die Tätigkeiten als Portier, Wächter, Museumswärter, Park- hauswächter, als Mitarbeiter in einem Empfang sowie leichte Tätigkeiten im Versandhandel, im Verkauf oder das Reparieren von Kleingeräten und Gegenständen (IV-act. 171 und 172). 5. 5.1 Folgend gilt es zu prüfen, ob sich die IVSTA zu Recht auf die Beurtei- lung im bidisziplinären Gutachten und die daran anschliessenden Stellung- nahmen des medizinischen Dienstes gestützt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Beurteilung und rügt insbesondere die Diskre- panz zur Würdigung durch die behandelnden Fachärzte in Serbien. 5.2 Das Teilgutachten von Dr. med. F._______ enthält eine Auflistung und eine kurze Würdigung der umfangreichen Vorakten (inkl. der nachträglich am 1. Mai 2017 eingereichten Arztberichte [IV-act. 141-157]), eine einge- hende persönliche und berufliche Anamnese, eine eingehende klinische Untersuchung – insbesondere im Fachbereich Rheumatologie –, mit Nen- nung der Befunde inkl. Berücksichtigung der aktenkundigen bildgebenden Befunde, eine klare Diagnosenstellung, eine nachvollziehbare Beurteilung und eingehende Würdigung der gesundheitlichen Situation in deren zeitli-
C-1616/2018 Seite 23 chen Verlauf, eine Auseinandersetzung mit abweichenden ärztlichen Ein- schätzungen und eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit sowohl in den bisherigen Tätigkeiten als auch in einer angepassten Verweistätigkeit. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich voller Beweis- wert zu. Als Mangel in somatischer Hinsicht ist jedoch festzuhalten, dass den Vorakten Hinweise auf eine überwiegend sensitive Neuropathie zu entneh- men sind: Zum einen kommt Dr. V._______ in seiner Elektroneuromyogra- phie vom 19. Januar 2017 aufgrund der erhobenen bildgebenden Befunde zum Schluss, es liege eine überwiegend sensitive Neuropathie der Wirbel- körper C7/8 beidseits, C8 links, L5/S1 beidseits, S1 links, vor (IV-act. 155). Diese Feststellungen wurden von Dr. P., Neuropsychiater, unkom- mentiert in seinem Bericht vom 20. Januar 2017 übernommen (IV-act. 148). Zum andern empfahl Dr. Q., Neuropsychiater, bereits in seinem Bericht vom 14. Oktober 2015 (IV-act. 73), den Versicherten neurologisch detailliert und klinisch abzuklären, da die Ursachen der von ihm gestellten Syndromsdiagnosen (Syndrom pseudoneurasthenicum, Subdepressivum organicum, Hemiparesis discreta sinistra und leichtes subakutes extrapira- midales Syndrom, epi tarda patialis) unbekannt seien. Es könne eine sub- klinische Kontusionsverletzung des Gehirns vorliegen, die eventuell durch einen unbemerkten Schlaganfall ausgelöst worden sei, mit episodisch schielenden Augen und aussergewöhnlichen Kopfschmerzen einhergehe, oder auch eine teilweise motorische und sensitive Absence-Epilepsie. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass ein auffälliges neuroleptisches Syn- drom vorliege. Deshalb empfehle er eine detaillierte klinische Untersu- chung wie ein MRI und eine MR-Angiographie des Schädels. Somit gibt es konkrete Anhaltspunkte, die einer fachneurologischen Abklärung bedurft hätten. Die attestierte Neuropathie fand in der Befunderhebung der rheu- matologischen Gutachterin zwar Eingang. Jedoch fehlt eine konsiliarische neurologische Untersuchung und weist die Gutachterin in ihrem Teilgutach- ten selber daraufhin, dass die sensitive Neuropathie aufgrund des aktuel- len Untersuchungsbefundes zwar nicht verifiziert werden könne, jedoch die erfolgte Untersuchung nicht mit einer fachärztlich neurologischen Untersu- chung zu vergleichen sei. Damit müssen diese Abklärungen noch vorge- nommen werden, um eine revisionsrelevante neurologische Erkrankung ausschliessen zu können. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf das psychiatrische Teilgut- achten, dass Dr. med. E._______ nur die bis 16. März 2016 datierten spe- zialärztlichen Berichte aus Serbien berücksichtigt habe und die Berichte,
C-1616/2018 Seite 24 die er mit eingeschriebenem Brief am 29. März 2017 der Vorinstanz habe zukommen lassen, im Gutachten unerwähnt geblieben seien (B-act. 1 Ziff. 8.). Festzustellen ist, dass die Vorakten-Auflistung von Dr. E._______ die der Vorinstanz am 1. Mai 2017 zugestellten Akten nicht enthält (IV-act. 141- 157; vgl. E. 5.2), obwohl ihm die erwähnten Akten von der Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Mai 2017 weitergeleitet worden sind (IV-act. 157). Unter die am 2. Mai 2017 zugestellten Beweismittel fallen aus psychiatrisch rele- vanter Sicht sowohl die Berichte von Dr. P., Neuropsychiater, vom 18. April, 23. Mai, 28. Juni, 10. August, 19. Oktober und 28. Dezember 2016, 20. Januar und 16. März 2017 (IV-act. 143-150) als auch der Bericht von Dr. Y., Psychiater, vom 21. Januar 2017 (IV-act. 152). Damit kann zum einen nicht gesagt werden, die gutachterliche Würdigung sei in Kenntnis aller relevanten Vorakten, insbesondere für den vorliegend inte- ressierenden Zeitraum (E. 4.2) erfolgt. Das Gutachten erweist sich insofern als unvollständig (s. dazu BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 4.4.1; Urteil des BVGer C- 6713/2014 vom 26. September 2016 E. 4.6 ff.). Zum andern hat sich der Gutachter zwar mit gegenteiligen Aussagen der behandelnden Ärzte hin- sichtlich der Diagnosen rezidivierende endoreaktive Depression und PTBS auseinandergesetzt, jedoch die Abweichungen zu den serbischen Ärzten nicht im Detail begründet, sondern faktisch mit dem blossen Hinweis auf die (davon abweichenden) Feststellungen in der eigenen Befunderhebung verworfen und den Beginn der von ihm geschätzten Restarbeitsfähigkeit in angepasster Verweistätigkeit ab Begutachtungszeitpunkt gelten lassen. Dieses Vorgehen vermag insbesondere auch mit Blick darauf, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 2014 geltend gemacht wurde und ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab 1. April 2016, je- doch vor dem Zeitpunkt der Begutachtung (Untersuchung am 30.6.2017), entstanden sein könnte, nicht zu überzeugen (vgl. zur Berücksichtigung anderslautender ärztlicher Beurteilungen auch Urteil des BGer 8C_874/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2 m.w.H.). Schliesslich muss sich der Gutachter hier eine gewisse Unsorgfalt vorwerfen lassen: Weshalb er die ihm zugestellten relevanten Berichte nicht berücksichtigt hat, lässt sich aus dem Teilgutachten nicht entnehmen. Es kann auch nicht auf eine blosse Nichterwähnung in der Beurteilung geschlossen, zumal das Gut- achten als neuesten Arztbericht (nur) denjenigen vom 18. Februar 2016 (IV-act. 163 S. 10 und 18) und als aktuellsten bildgebenden Bericht ein MRT der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule vom 21. Januar 2017 (IV- act. 163 S. 18) nennt. Ungereimt bleibt auch – was der Beschwerdeführer zu Recht rügt – dass das Teilgutachten zwar Hinweise auf Selbstlimitierung enthält, der Begründung jedoch nicht im Detail zu entnehmen ist, inwiefern
C-1616/2018 Seite 25 sich diese Feststellung auf die von Dr. E._______ vorgenommene Beurtei- lung der Restarbeitsfähigkeit auswirkt. Damit weist das psychiatrische Teil- gutachten in verschiedener Hinsicht Mängel auf, weshalb ihm die volle Be- weiskraft abzusprechen ist. Daran vermag im Übrigen die ergänzende fachpsychiatrische Beurteilung durch D._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 18. Juli 2017 nichts zu ändern, zumal sie ihre Ausführungen auf die (mängelbehaftete) Beurteilung im Teilgutachten ab- stützt. 5.4 Damit erweist sich der Sachverhalt vorliegend in verschiedener Hin- sicht als unvollständig erhoben und bedarf die Sache zur abschliessenden Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit April 2016 (vgl. E. 4.2) erweiterter Abklärungen durch die Vorinstanz. Bei diesem Aus- gang des Verfahren ist auf die vom psychiatrischen Gutachter vorgenom- mene Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. IV-act. 163 S. 12 ff.), die Divergenz in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zwischen Gutachter und medizinischem Dienst und die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen. 5.5 Die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2018 ist gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Ergänzung der medizinischen Akten (durch den Beschwerdeführer und den serbischen Versicherungs- träger), zur Vornahme der ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen und hernach zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwen- digen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage – wie vorlie- gend die Abklärung neurologischer Befunde – möglich ist. Ebenso steht es dem Bundesverwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn al- lein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Vorinstanz ist unter Berücksichtigung der attestierten Beschwerden an- zuweisen, eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Neu- rologie, Kardiologie, Rheumatologie und Psychiatrie in der Schweiz durch- führen zu lassen, unter Beachtung der Partizipationsrechte gemäss BGE 137 V 210 E. 3.4. Ob allenfalls weitere Spezialisten zu involvieren sind, wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter
C-1616/2018 Seite 26 gestellt. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einer- seits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär er- stellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaft- liche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). Dabei wird zu beachten sein, dass sich das Gutachten – entsprechend der Ausgangslage, dass eine Neuanmeldung vorliegt – ausreichend auf das Beweisthema des Vorlie- gens einer erheblichen Änderung(en) des Sachverhalts beziehen muss; entsprechend hat eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des ak- tuellen Zustands zu erfolgen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5626/2017 vom 16. Juli 2019 E. 5.9.2). Anschliessend ist die Vorinstanz anzuweisen, neu zu verfügen. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Blick auf diesen Verfah- rensausgang sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu- rückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla- gen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht-anwaltlich vertreten, weshalb ihm zu Lasten der unterlie- genden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berück- sichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 1’000.– festzusetzen.
C-1616/2018 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 27. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von dem Beschwerdefüh- rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück- erstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in Höhe von Fr. 1'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
C-1616/2018 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben ist. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: