B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1608/2023
Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Deutschland) Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 2. März 2023.
C-1608/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vor- instanz) sprach der am (...) 1956 geborenen, in Deutschland wohnhaften, deutschen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 2. Februar 2023 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von monatlich Fr. 970.– mit Wirkung ab dem 1. Septem- ber 2020 zu (Akten der SAK [SAK-act.] 2). A.b Die Versicherte legte mit Eingabe vom 7. Februar 2023 vorsorglich (zur Fristenwahrung) «Widerspruch» ein und stellte Fragen zur Berücksichti- gung ausländischer Versicherungszeiten, zur Rentenskala, zur denkbaren Höchstrente sowie zur Auswirkung der Höhe des durchschnittlichen Jah- reseinkommens auf die Rente (SAK-act. 3). Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2023 erläuterte die SAK die für die Versicherte noch unklaren Punkte und wies die Einsprache ab (vgl. SAK-act. 4). B. B.a Die SAK leitete mit Schreiben vom 21. März 2023 dem Bundesverwal- tungsgericht zuständigkeitshalber Telefonnotizen und E-Mails mit der Ver- sicherten weiter, welche nach Erlass ihres Einspracheentscheids vom 2. März 2023 bei ihr eingegangen waren (Akten des Bundesverwaltungs- gerichts [BVGer-act.]1 f.). B.b Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2023 wurde die Versicherte darauf hingewiesen, dass Beschwerden per Telefon oder E-Mail nicht zulässig seien. Überdies sei aus den durch die SAK wei- tergeleiteten Dokumenten kein Beschwerdewille erkennbar. Es stehe der Versicherten jedoch frei, während der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine gültige Beschwerde einzureichen (BVGer-act. 4). B.c In der Folge erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2023 mit Eingabe vom 2. April 2023 (Eingang beim Bundes- verwaltungsgericht: 11. April 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte bei der Rentenberechnung die Berücksichtigung ih- rer Studienzeit in (...) von (...) 1977 bis (...) 1978 sowie die Möglichkeit zur Nachzahlung der entsprechenden Beiträge (BVGer-act. 6).
C-1608/2023 Seite 3 B.d Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde, die Bestätigung der Verfügung vom 2. Feb- ruar 2023 und die Abweisung der Nachzahlung von AHV-Beiträgen (BVGer-act. 8). B.e Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 9. Juli 2023 an ihrer Be- schwerde fest (BVGer-act. 14). B.f Die Vorinstanz war mit Duplik vom 26. Juli 2023 weiterhin der Auffas- sung, dass die Beschwerde abzuweisen sei (BVGer-act. 16). B.g Mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2023 wurde der Schriften- wechsel per 14. August 2023 vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah- men abgeschlossen (BVGer-act. 17).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochte- nen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes- halb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 2. März 2023, mit welchem die Vorinstanz die Berechnung der Rente gemäss Verfügung vom 2. Februar 2023 bestätigt hat. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Anrechnung der Studienzeit in (...) von (...) 1977 bis (...) 1978 als Ver- sicherungszeit und die entsprechende Nachzahlung von AHV-Beiträgen abgelehnt hat.
C-1608/2023 Seite 4 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenz- überschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizü- gigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung ei- ner schweizerischen Altersrente beurteilt sich indes auch im Anwendungs- bereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizeri- schem Recht (vgl. BGE 130 V 51; Urteil des BGer 9C_368/2020 vom 9. Juni 2021 E. 5.2). 3.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor- derlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Der Ver- sicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individu- elles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungs- falles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur ver- langt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrich- tige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitrags- dauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausge- schlossen ist. Im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV dürfen jedoch nur all- fällige Buchungs- bzw. Eintragungsfehler korrigiert werden, die beispiels- weise die unrichtige Bezeichnung des Versicherten oder einzelner Bei- tragsjahre, die fehlerhafte Eintragung oder Addition einzelner Jahresbei- träge sowie die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen betref- fen. Hingegen darf nicht über Rechtsfragen entschieden werden, die der Versicherte schon früher durch Beschwerde hätte beurteilen lassen kön- nen, wozu insbesondere Fragen der beitragsrechtlichen Stellung einer
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versicherten Person gehören (vgl. Urteile des BGer 9C_899/2010 vom
15. Dezember 2010 E. 2.1; H 129/00 vom 2. November 2000 E. 2).
3.3 Damit ein Zeitabschnitt bei der Rentenberechnung als Beitragsdauer
zählen kann, muss die Person während dieses Zeitabschnittes versichert
und der Beitragspflicht unterstellt gewesen sein (vgl. Art. 1a–3 AHVG;
Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 5007 f.).
Zudem müssen die von der versicherten Person geschuldeten Beiträge bei
der Entstehung des Rentenanspruchs geleistet oder noch entrichtet wer-
den können (vgl. RWL Rz. 5009). Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können
Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht in-
nert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschul-
det sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht worden sind. Diese
Bestimmung ist zwingend und bindet sowohl den Beitragspflichtigen als
auch die Kasse. Eine nachträgliche Entrichtung eines solchen Beitrags ist
somit nicht möglich und darf von der Kasse auch nicht entgegengenommen
werden. Dabei ist rechtlich ohne Belang, aus was für Gründen ein Beitrag
während der gesetzlichen Verwirkungsfrist nicht entrichtet wurde, und
ebenso spielt es keine Rolle, wer die Säumnis verschuldet hat (ZAK 1959/2
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe zu
Beginn ihres Studiums im Jahr 1977 den Wohnsitz und den Lebensmittel-
punkt nach (...) verlegt. Entsprechend sei sie der obligatorischen AHV-Bei-
tragspflicht unterstanden. Bei ihrer Einreise in die Schweiz sei sie davon
ausgegangen, dass die Behörden sie umfassend über wesentliche Rechte
und Pflichten informiert hätten. Im Vertrauen darauf habe sie keine weite-
ren Recherchen zu den AHV-Beiträgen angestellt. Einer Aufforderung zur
Beitragszahlung wäre sie selbstverständlich unverzüglich nachgekommen.
4.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, ein Student, der während sei-
ner Studienzeit kein Erwerbseinkommen erzeuge und der sich aus-
schliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalte, falle unter die
Kategorie der Personen, die aufgrund einer verhältnismässig kurzen Zeit
nicht AHV-versichert seien. Die Beschwerdeführerin habe über eine streng
befristete Aufenthaltsgenehmigung für ein Auslandstudium in (...) verfügt.
Sie sei dementsprechend der AHV nicht unterstellt und nicht
C-1608/2023 Seite 6 beitragspflichtig gewesen. Im Weiteren führt die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 AHVG aus, selbst wenn eine Unterstellung und eine Bei- tragspflicht bestanden hätte, wäre die Beitragsforderung verwirkt. Eine Nachzahlung von Beiträgen könne von Gesetzes wegen nicht angenom- men werden. Die Korrektur des individuellen Kontos der Beschwerdefüh- rerin sei folglich nicht möglich. 4.3 Im Rahmen einer Kontoberichtigung nach Art. 141 Abs. 3 AHV dürfen lediglich Buchungsfehler korrigiert werden. Die Frage, ob die Beschwerde- führerin in der Zeit von (...) 1977 bis (...) 1978 der AHV unterstellt war und eine Beitragspflicht bestand, stellt eine Rechtsfrage dar, über die im Ver- fahren nach Art. 141 Abs. 3 AHV nicht mehr entschieden werden darf (vgl. vorstehende E. 3.2). Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin in der genannten Zeit der AHV unter- stellt und beitragspflichtig gewesen sein sollte, eine Nachzahlung von Bei- trägen nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr möglich wäre, ungeachtet der Gründe, welche zur Säum- nis geführt haben (vgl. vorstehende E. 3.3). Im Übrigen hat die Beschwer- deführerin die Rentenberechnungsgrundlagen nicht beanstandet und es lassen sich den Akten auch keine Hinweise entnehmen, dass die Vo- rinstanz die Versicherungszeit, die Beiträge, das massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen und die anwendbare Rentenskala nicht kor- rekt festgestellt hat. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu er- heben sind. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-1608/2023 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: