B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1604/2019
Urteil vom 25. September 2020 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 13. März 2019.
C-1604/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene, in ihrer Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) absolvierte nach der Grund- und Hauptschule eine Ausbildung zur Frisörin. Ab 2001 bis 2017 war sie in ihrer Eigenschaft als Grenzgängerin in der Schweiz als Reini- gungsangestellte und Haushaltshilfe teilzeitlich erwerbstätig (Akten [im Fol- genden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 3, 14). B. B.a Nachdem der Versicherten vom zuständigen Krankenversicherer zu- folge einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Februar 2018 Tag- geldleistungen ausgerichtet worden waren (act. 12 [vgl. auch act. 15 und 38]), meldete sie sich zufolge einer Autoimmunerkrankung der Leber, Rheuma und Arthrosen am 17. Mai 2018 bei der Invalidenversicherungs- Stelle des Kantons B._______ (im Folgenden: IV-Stelle B.) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. 1 bis 3). Nach Vorliegen von medizinischen Berichten (act. 5, 11, 16) sowie der Fragebögen für Arbeitgebende, für Gesuchstellende und betref- fend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 4., 20. und 28. Juli 2018 (act. 17, 19 und 20) bat Dr. med. C., Facharzt für Arbeits- und Allgemeinmedi- zin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst D._______ (im Folgenden: RAD) am 10. September 2018 um eine Einschätzung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht (act. 24); die entspre- chende Stellungnahme von Prof. Dr. med. E._______ datiert vom 13. Sep- tember 2018 (act. 25). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD-Arz- tes Dr. med. C._______ vom 16. September 2018 (act. 26) erliess die IV- Stelle B._______ am 8. November 2018 einen Vorbescheid, mit welchem der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 11 % die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt wurde (act. 28). B.b Hiergegen brachte die Versicherte am 16. und 20. November 2018 vor- sorglich Einwendungen vor (act. 29 und 32). Nachdem sie diese mit Ein- gabe vom 27. Dezember 2018 begründet hatte (act. 34), verfasste ihr Hausarzt Dr. med. F._______ am 3. Januar 2019 auf dem Formular E 213 einen Bericht (act. 36). In Kenntnis weiterer medizinischer Berichte (act. 37) war Dr. med. G._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
C-1604/2019 Seite 3 Traumatologie, vom RAD am 14. Februar 2019 der Ansicht, diese ärztli- chen Dokumente enthielten keine neuen medizinischen Erkenntnisse, wel- che bisher ungewürdigt geblieben seien; der Gesundheitszustand habe sich seither nicht verschlechtert (act. 40). Nachdem sich auch Dr. med. C._______ vom RAD am 15. Februar 2019 erneut hatte vernehmen lassen (act. 41), erliess die IVSTA am 13. März 2019 die von der IV-Stelle B._______ verfasste, dem Vorbescheid vom 8. November 2018 im Ergeb- nis entsprechende Verfügung (act. 42 bis 44). C. C.a Mit Eingabe vom 3. April 2019 (Postaufgabe: 4. April 2019) gelangte die Versicherte an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, einen Anwalt zu kontaktieren, weshalb sie die Frist von 30 Tagen zur Einreichung der schriftlichen Beschwerde nicht einhalten könne (act. im Beschwerdever- fahren [im Folgenden: B-act.] 1). C.b Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2019 wurde die Beschwer- deführerin aufgefordert, innert Frist klare Rechtsbegehren in der Sache zu stellen, diese einlässlich zu begründen und einschlägige Beweismittel ein- zureichen (B-act. 3). C.c In ihrer Beschwerdeergänzung vom 10. April 2019 (Posteingang: 15. April 2019) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhe- bung der Verfügung vom 13. März 2019 und führte zur Begründung zusam- mengefasst aus, sie sei ihres Erachtens nur aus orthopädischer Sicht be- urteilt worden. Sie sei weder von einem Gastroenterologen noch von einem Rheumatologen begutachtet worden, was jedoch aufgrund der Grunder- krankung PBC (Primär Biliäre Cholangitis) und den anderen Beschwerden notwendig gewesen sei. Berichten über den Verlauf der Krankheit sei kein Gewicht beigemessen worden. Des Weiteren sei die häusliche Tätigkeit nicht bewertet worden (B-act. 5). C.d Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 wurde die Beschwerdefüh- rerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be- schwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 6 und 7); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 9). C.e In ihrer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 10. Mai 2019 (Post- eingang: 16. Mai 2019) machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst
C-1604/2019 Seite 4 geltend, es liege kein polydisziplinäres Gutachten vor. Die Sachverhaltsab- klärungen seien unvollständig und die Würdigung der gesamten gesund- heitlichen Situation sei nicht hinreichend erfolgt. Dem eingeholten orthopä- dischen Aktengutachten komme deshalb, und weil es nicht auf allseitigen Untersuchungen beruhe, kein Beweiswert zu. Im Zweifelsfall sei die Vor- instanz in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuhalten, eine poly- disziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten (B-act. 8). C.f Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2019 ging eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 3. April 2019, der Beschwerdeverbesserung vom 10. April 2019 inkl. Beilagen sowie der ergänzenden Eingabe vom 10. Mai 2019 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. Diese wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung in 2 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzu- reichen (B-act. 10). C.g In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2019 verwies die Vorinstanz auf die gleichentags erstellte Stellungnahme der IV-Stelle B._______. In dieser wurde vorgebracht, dem Sachverhalt sei nichts mehr beizufügen; es werde auf die beiliegenden Akten und Unterlagen sowie die Ausführungen und Begründungen im Vorbescheid vom 8. November 2018 und in der Verfü- gung vom 13. März 2019 verwiesen (act. 11). C.h Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni 2019 ging ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Juni 2019 inkl. Beilage zur Kennt- nisnahme an die Beschwerdeführerin. Der Schriftenwechsel wurde unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (B-act. 12). C.i Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
C-1604/2019 Seite 5 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20; vgl. auch Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln An- wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte- nen Verfügung vom 13. März 2019 (act. 44) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 9), ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. hierzu B-act. 3 bis 5; Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 4 VwVG) einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil- det die Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2019 (act. 44). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung resp. mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin insbesondere, ob diese Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat und in diesem Zusammenhang, ob sich der medi- zinische Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt erweist.
C-1604/2019 Seite 6 1.5 Nicht streitig und nicht zu prüfen ist, dass bei der Beschwerdeführerin von einer Teilzeiterwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich auszugehen ist und deshalb im Rahmen der Bemessung der Invalidität die gemischte Methode zur Anwendung gelangt, wobei der von der Vorinstanz festgelegte Status (50 % ausserhäusliche Erwerbstätigkeit, 50 % im Aufgabenbereich tätig) ebenfalls nicht bestritten ist (vgl. zur sog. gemischte Methode Art. 28a Abs. 2 und Abs. 3 IVG; BGE 144 I 21 E. 2.1, 142 V 290 E. 4). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.7 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversi- cherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
C-1604/2019 Seite 7 Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 13. März 2019 (act. 44) in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getre- tenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 2.3 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden Die Beitragszeit in der Schweiz muss aber mindestens ein Jahr betragen (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Die Beschwerdeführerin hat während mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet (act. 14), so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits- unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
C-1604/2019 Seite 8 oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung oder ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), sind für die Beurteilung der
C-1604/2019 Seite 9 Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). Zu ergänzen bleibt, dass sich das Bundesgericht in zwei wichtigen Leitentscheiden zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden geäussert hat. Es distanzierte sich im Rahmen seiner Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Leiden von der (kurzen Episode der) Sonderrechtsprechung für Depressionen, weitete die Indikatorenprüfung der neuen "Schmerzrechtsprechung" gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Leiden aus und präzisierte ei- nige der Indikatoren (vgl. BGE 143 V 409 [= 8C_841/2016 vom 30. Novem- ber 2017] und 143 V 418 [=8C_130/2017 vom 30. November 2017]). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje- nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
C-1604/2019 Seite 10 halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol- cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten- den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege- lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungs- gericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvor- schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol- genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun- fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli- chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso- nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern,
C-1604/2019 Seite 11 da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab- hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe- rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir- kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä- rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei- terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami- liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich- tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par- tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje- nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits- beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose
C-1604/2019 Seite 12 gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an- hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel- tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili- tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entspre- chen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforder- lichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin- weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht
C-1604/2019 Seite 13 insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach- personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz- tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf- tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6). 3. Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. März 2019 (act. 44) stützte sich die Vorinstanz betreffend den Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit insbesondere auf die Stellungnahmen von Dr. med. C., Facharzt für Arbeits- und Allgemeinmedizin, vom 10. und 16. September 2018 (act. 24 und 26) sowie vom 15. Februar 2019 (act. 41). Weiter dienten der Vorinstanz die Stellungnahme von Prof. Dr. med. E. vom 13. September 2018 (act. 25) sowie die Beurteilung von Dr. med. G._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau- matologie, vom 14. Februar 2019 (act. 40) als Entscheidbasis. Diese sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. Anhand dieser medizinischen Akten ist zu prüfen, ob die Be- schwerdeführerin einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von
C-1604/2019 Seite 14 Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Feb- ruar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.6 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Aufgrund der Anmeldung im Mai 2018 könnte der Beschwer- deführerin demnach frühestens ab November 2018 unter der Bedingung, dass zu diesem Zeitpunkt die materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.6 hiervor), eine IV-Rente ausgerichtet werden. 3.1 3.1.1 Dr. med. C._______ vom RAD fasste in seiner Stellungnahme vom 10. September 2018 (act. 24) die aktenkundigen, aus seiner Sicht relevan- ten medizinischen Akten kurz zusammen und führte weiter aus, zusam- menfassend handle es sich um ein kombiniertes orthopädisch-rheumato- logisches Krankheitsbild, wobei im Oktober 2013 erstmals die Diagnose einer primär biliären Zirrhose gestellt worden sei. Die Versicherte leide un- ter wandernden Gelenksschmerzen, wobei sich an den Hüftgelenken le- diglich leichte degenerative Veränderungen bei normaler Knochendichte gezeigt hätten. Auch bestünden Müdigkeit, Schlafstörungen und Antriebs- losigkeit seit 2013. Eine psychiatrische Diagnose liege nicht vor. Aufgrund der ausgeprägten Schulterschmerzen sei am 13. Februar 2018 eine ope- rative Dekompression des Schultergelenks durchgeführt worden. Bis ein- schliesslich Mai 2018 seien noch immer reduzierte Schulterschmerzen ins- besondere bei endgradigen Bewegungen vorhanden gewesen. Die Versi- cherte sei als Reinigungsangestellte mit einem Pensum von zirka 20 % und als Haushalthilfe mit einem solchen von 10 % tätig. Es werde darum gebe- ten, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. in einer angepassten Erwerbstätigkeit aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht einzuschät- zen. 3.1.2 Prof. Dr. med. E._______ vom RAD befasste sich in seiner Stellung- nahme vom 13. September 2018 (act. 25) ebenfalls mit den aktenkundigen medizinischen Dokumenten. Er berichtete, aus diesen liessen sich diverse orthopädische Erkrankungen herauslesen, die entweder erfolgreich behan- delt worden seien oder noch anhielten, deren Ätiologie jedoch unklar bleibe. Von Seiten der CTS-Operationen beidseits bestünden offenbar
C-1604/2019 Seite 15 keine Probleme mehr, ebenso nicht von Seiten der linken Schulter, an der vor mehreren Jahren bereits eine Impingement-Symptomatik erfolgreich behandelt worden sei. Die aktuell operierte rechte Schulter sei weitgehend beschwerdefrei geworden bei guter Funktion. Es bestünden beidseits Hüft- schmerzen, die eher extraartikulär als durch eine intraartikuläre Pathologie erklärt werden könnten. Denkbar wären Zusammenhänge mit einer Auto- immunerkrankung. Untersuchungen in diese Richtung seien schon anges- tossen worden "(?)". Insgesamt seien zwar verschiedene Krankheitsmani- festationen am Bewegungsapparat der Versicherten bekannt geworden. Grössere Krankheitsrelevanz hätten diese jedoch nicht bzw. seien sie er- folgreich therapiert worden. Die periartikulären Symptome an beiden Hüft- gelenken sollten auf NSA-Medikation ansprechen. Es sei nicht ausge- schlossen, dass die schmerzhaften Weichteilstrukturen ursächlich mit ei- nem Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis in Zusammenhang gebracht werden könnten. Therapeutisch würde dann ebenfalls die Emp- fehlung der NSA-Einnahme ausgesprochen, eventuell noch mit Physiothe- rapie kombiniert. Für die Tätigkeit als Reinigungsangestellte (angestammte Tätigkeit) bestünden Einschränkungen besonders für repetitive Verrichtun- gen sowie solche mit häufigem Steigen auf Treppen oder Leitern. Bei ei- nem 100%igen Pensum würden diese Einschränkungen mit zirka 25 % ein- geschätzt. Für eine angepasste Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeits- fähigkeit auszugehen, wenn das orthopädische Fachgebiet berücksichtigt werde. 3.1.3 Am 16. September 2018 (act. 26) berichtete Dr. med. C._______, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe mit überwiegender Wahrschein- lichkeit seit Oktober 2013 (Erstdiagnose der primär biliären Zirrhose) ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger dauernde und bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig- keit begründe, jedoch liege die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht deutlich über dem derzeit ausgeübten Pensum. In der angestammten Tä- tigkeit als Reinigungsfachkraft sei von einer Arbeitsfähigkeit ab Juni 2018 (zirka drei Monate nach der operativen Dekompression der Schulter) von 75 % auszugehen. Es werde empfohlen, ansonsten auf den dokumentier- ten Arbeitsunfähigkeitsverlauf abzustellen. Es sei nachvollziehbar, dass die Leistungsfähigkeit aufgrund der genannten Diagnosen (primär biliäre Zir- rhose, Müdigkeit, Schlafstörungen, Antriebsmangel, wandernde Gelenks- schmerzen insbesondere der Hüftgelenke, Schulterschmerzen) auch in ei- ner angepassten Tätigkeit bis zu 20 % eingeschränkt sein könne.
C-1604/2019 Seite 16 3.1.4 In Würdigung des Sprechstundenberichts von Dr. med. H., Fachärztin für Rheumatologie, vom 10. Dezember 2018 (act. 37 S. 5 und 6), des ärztlichen Befundberichts von Dr. med. I., Fachärztin für Neurologie, vom 13. Dezember 2018 (act. 37 S. 2 bis 4) sowie des auf dem Formular E 213 verfassten Berichts von Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Januar 2019 (act. 36) führte Dr. med. G. vom RAD am 14. Februar 2019 (act. 40) zusammengefasst aus, auf den Bericht von Dr. med. F._______ müsse nicht eingegangen werden, da der Hausarzt auf eine Prüfung des Bewegungsapparates und einen neurologischen Befund verzichtet habe. Dem Sprechstundenbericht von Dr. med. H._______ vom 10. Dezember 2018 seien ausschliesslich die Leidenserinnerungen der Versicherten zu entnehmen. Fachärztliche Be- funde würden nicht mitgeteilt, eine Verschlechterung des fachbezogenen Gesundheitszustands werde auch nicht geltend gemacht. Weitere thera- peutische Massnahmen seien mangels rheumatologischen Erkrankungen nicht erforderlich. Die neurologische Untersuchung habe am 13. Dezember 2018 durch Dr. med. I._______ stattgefunden. Die rechtsseitigen belas- tungsabhängigen Fussschmerzen könnten aufgrund der neurologischen Untersuchung und insbesondere ohne Hinweise auf ein radikuläres senso- motorisches Ausfallsyndrom ebenso wenig erklärt werden wie die Schmer- zausstrahlung in das rechte Bein. Druckdolenzen über dem linken Oro- Mandibular- und im linken Temporo-Mandibular-Gelenk könnten ebenso wie eine in alle Richtungen schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglich- keit klar nicht als ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gelte für die von der Versicherten angegebe- nen Beschwerden. So erschöpften sich die Ergebnisse aus dieser Unter- suchung – in Ermangelung von Funktionsdefiziten – in der Mitteilung von reinen Verdachtsdiagnosen, welche zur Begründung der Organizität eines Befundes nicht ausreichten. Die Mutmassung einer klinisch nicht stark aus- geprägten symmetrischen Polyneuropathie der unteren Extremitäten, die Andeutung eines myotendinotischen Schmerzsyndroms im Gesichtsbe- reich linksseitig und die Vermutung einer oro-temporo-mandibulären Dys- funktion links seien als Phänomene ohne funktionelle Signifikanz zu klas- sifizieren. Der neurologisch nicht zuordenbare chronische unsystemati- sierte Schwindel, das unklare belastungsabhängige krampfartige Schmerzsyndrom des rechten Fusses ohne Hinweise auf radikuläre Aus- fälle hätten ebenso wie die historische Carpaldachspaltung beidseits, die arthroskopische subacromiale Dekompression der rechten Schulter und die Epicondylopathia humeri radialis rechts im postfaktischen Status kei- nen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (siehe Stellungnahme von Prof. Dr. med. E._______ vom 13. September 2018). Die aktuellen Berichte
C-1604/2019 Seite 17 enthielten keine neuen medizinischen Erkenntnisse, welche bisher unge- würdigt geblieben wären. Der Gesundheitszustand habe sich nicht ver- schlechtert. Weitere Abklärungen seien nicht nötig. 3.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnah- men von Fachärztinnen und –ärzten des RAD nur unter der Bedingung ab- gestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtli- chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Die Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG der Dres. med. C., E. und G._______ könnten – obwohl diese ohne eigene Untersu- chung resp. Abklärung vor Ort verfasst wurden – wie Aktengutachten be- weiskräftig sein, sofern unter anderem ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest- stehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. bspw. Urteil des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Da dies vorliegend jedoch nur beschränkt der Fall ist resp. gewisse Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun- gen bestehen, kann auf ergänzende medizinische Abklärungen nicht ver- zichtet werden (BGE 142 V 58 E. 5.1 f. mit Hinweisen; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis), wie im Folgenden aufzuzeigen ist. 3.2.1 In psychischer Hinsicht ergibt sich vorab, dass in Übereinstimmung mit Dr. med. C._______ in dessen Bericht vom 10. September 2018 bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose gestellt wurde. Seine weiteren Ausführungen, wonach die Versicherte seit 2013 an Müdig- keit, Schlafstörungen und Antriebslosigkeit leide, und die glaubhaften Aus- führungen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gegensatz zu heute im- mer ein sehr aktiver Mensch gewesen und mittlerweile psychisch stark be- lastet sei, liefern jedoch Hinweise auf eine mögliche, zwischenzeitlich ein- getretene gesundheitliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands in psychischer Hinsicht. Ein weiterer Hinweis ergibt sich auch aus dem Be- richt von Dr. med. F._______ vom 9. Januar 2019, in welchem er über eine deutlich sich verschlechternde Gesamtsituation berichtet hatte. Letztend- lich Klärung kann jedoch nur eine fachpsychiatrische Exploration schaffen, welche nach dem Dargelegten im Hinblick auf den Untersuchungsgrund- satz unumgänglich erscheint (vgl. hierzu Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 117 V 287). Sollte sich anlässlich dieser Untersuchung tatsächlich ein entspre- chender Gesundheitsschaden manifestieren, ist an die aktuelle bundesge- richtliche Rechtsprechung zu erinnern. Gemäss dieser erfolgt die Prüfung,
C-1604/2019 Seite 18 ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidi- tät zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungs- rasters (BGE 143 V 418 E. 7 und BGE 141 V 281 E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitli- chen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6), wobei dies nicht nur für eine somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Beeinträchtigun- gen, sondern gemäss der am 30. November 2017 erfolgten, präzisieren- den Rechtsprechung von BGE 141 V 281 für sämtliche psychische Störun- gen gilt (BGE 143 V 418 und BGE 143 V 409). 3.2.2 Mit Blick auf die von Prof. Dr. med. E._______ in seiner Stellung- nahme vom 13. September 2018 gemachten Ausführungen ergibt sich wei- ter, dass offenbar Untersuchungen hinsichtlich der denkbaren Zusammen- hänge mit einer Autoimmunerkrankung "angestossen" worden sind, jedoch von Prof. Dr. med. E._______ mit einem Fragezeichen behaftet worden sind. Diese Unklarheit ist im Rahmen von weiteren medizinischen Abklä- rungen zu beseitigen. Weiter ist von der Vorinstanz in Erfahrung zu brin- gen, ob die periartikulären Symptome an beiden Hüftgelenken auf die NSA- Medikation angesprochen hatten, denn die diesbezüglich von Prof. Dr. med. E._______ gemachte Beurteilung ist als blosse Vermutung zu quali- fizieren. Mit Blick auf die von ihm erwähnten, denkbaren Zusammenhänge mit einer Autoimmunerkrankung sowie seiner Beurteilung, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass die schmerzhaften Weichteilstrukturen ursäch- lich mit einem Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis in Zusam- menhang gebracht werden könnten, kann auf eine rheumatologische resp. interdisziplinäre Untersuchung nicht verzichtet werden (vgl. E. 3.2.1 hier- vor; zum Zusammenwirken von physischen und psychischen Beschwer- den vgl. Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 3.2.3 Aufgrund des Berichts von Dr. med. C._______ vom 16. September 2018 ergeben sich auch bezüglich der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit Un- klarheiten. Einerseits war Dr. med. C._______ der Auffassung, in der an- gestammten Tätigkeit als Reinigungsfachkraft sei von einer Arbeitsfähig- keit ab Juni 2018 (zirka drei Monate nach der operativen Dekompression der Schulter) von 75 % auszugehen. Andererseits empfahl er, auf den do- kumentierten Arbeitsunfähigkeitsverlauf abzustellen. Unter diesem Aspekt
C-1604/2019 Seite 19 lässt sich der Verlauf der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer ausser- häuslichen Erwerbstätigkeit nicht rechtsgenüglich klar und widerspruchs- frei bestimmen. Weiter ergibt sich, dass sich weder Dr. med. C._______ noch die beiden anderen RAD-Ärzte Dres. med. E._______ und G._______ zu den gesundheitlichen Einschränkungen bzw. zur Arbeitsfä- higkeit im Aufgabenbereich geäussert haben. 3.2.4 Klärungsbedarf ergibt sich auch hinsichtlich der Ausführungen von Dr. med. G._______ vom 14. Februar 2019. Die Begründung, weshalb Dr. med. G._______ auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. F._______ vom 9. Januar 2019 nicht eingegangen war, ist für das Bundesverwaltungsge- richt nicht schlüssig. Zwar ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Dr. med. F._______ mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung als Hausarzt in Zweifelsfällen eher zugunsten der Be- schwerdeführerin aussagen könnte (BGE 125 V 351 E. 3b cc; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Jedoch ist vor dem Hintergrund, dass Dr. med. F._______ der Beschwerdeführerin eine (offenbar vollständige) Arbeitsun- fähigkeit attestiert und den deutlich reduzierten Allgemeinzustand der Ver- sicherten sowie eine sich deutlich verschlechternde Gesamtsituation er- wähnt hatte (act. 36), nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar, weshalb sich Dr. med. G._______ mit der Aussage, auf den Bericht von Dr. med. F._______ müsse nicht eingegangen werden, da der Hausarzt auf eine Prüfung des Bewegungsapparates und einen neurologischen Befund ver- zichtet habe, begnügt hatte. Weiter war Dr. med. G._______ in zusammen- fassender Wiedergabe des Sprechstundenberichts von Dr. med. H._______ vom 10. Dezember 2018 (act. 37 S. 5 und 6) der Ansicht, "wei- tere therapeutische Massnahmen seien mangels rheumatologischen Er- krankungen nicht erforderlich". Diese Formulierung stammt jedoch so nicht von Dr. med. H., und es verhält sich auch keineswegs so, dass dem Sprechstundenbericht von Dr. med. H. vom 10. Dezember 2018 ausschliesslich die Leidenserinnerungen der Versicherten zu entneh- men sind, wie Dr. med. G._______ berichtet hatte. Nachdem Dr. med. H._______ ausgeführt hatte, da die Lokalisationen dort seien, wo haupt- sächlich Schmerzen bestünden, komme auch eine Allodynie in Betracht, wobei gesamthaft eine Polyneuropathie aufgrund der Grunderkrankung denkbar wäre, erwähnte sie, weitere therapeutische Massnahmen seien "dabei wohl nicht möglich". Insofern besteht diesbezüglich ein gewisser Wi- derspruch zwischen den Beurteilungen von Dr. med. G._______ und Dr. med. H., was im Übrigen auch hinsichtlich der von Dr. med. G. mangels rheumatologischen Erkrankungen in Abrede gestell- ten therapeutischen Massnahmen gilt. Im Gegensatz zu Dr. med.
C-1604/2019 Seite 20 G._______ war Dr. med. I._______ in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2018 (act. 37 S. 2 bis 4) der Ansicht, dass betreffend das Zervikalsyndrom aktivierende physiotherapeutische Massnahmen empfehlenswert seien und die Versicherte aktiviert und in ein Muskelaufbauprogramm integriert werden sollte. Unter diesen Umständen kommt die Vorinstanz nicht umhin, hinsichtlich der aufgezeigten Divergenzen mittels weiterer medizinischer Abklärungen Klarheit zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist – obwohl eine oder mehrere Diagnosen für sich alleine genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu- lassen (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen) – auch ein Augenmerk darauf zu legen, ob sich die aktenkundigen Verdachtsdiagnosen, welche gemäss Dr. med. G._______ vom RAD zur Begründung der Organizität eines Befundes nicht ausreichten, in der Zwischenzeit erhärtet und allen- falls relevante Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit haben. 3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- halten, dass der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt ist, weshalb sich die Fragen, ob die Beschwerdeführerin nach der arthroskopi- schen subacromialen Dekompression der rechten Schulter am 13. Februar 2018 (act. 11 und 15) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) und ob nach Ablauf des Wartejahres eine mindestens 40%ige Invalidität vorgelegen hatte (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG), nicht rechtsgenüglich beantworten lassen. Aus diesem Grund kann auf weitere medizinische Abklärungen – obwohl retrospektive Beurteilungen der Ar- beitsunfähigkeit schwierig sind und deshalb entsprechende Begutachtun- gen erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1421/2013 vom 29. September 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis) – nicht ver- zichtet werden, denn eine Anspruchsberechtigung setzt stets eine nach- vollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsscha- dens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können – insbe- sondere unklaren Beschwerdebildern inhärente – Abklärungs- und Beweis- schwierigkeiten die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsberei- che wie etwa Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremd- anamnestische Angaben zu berücksichtigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nach- weisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regel- mässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurtei- lung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2).
C-1604/2019 Seite 21 4. Betreffend die Einschränkungen im Aufgabenbereich ergibt sich weiter Fol- gendes: 4.1 Die Vorinstanz machte bezüglich des Aufgabenbereichs in der ange- fochtenen Verfügung vom 13. März 2019 geltend, zur Ermittlung der ge- sundheitlich bedingten Einschränkung als Hausfrau führe die IV-Stelle pra- xisgemäss eine Abklärung vor Ort und Stelle durch. Die Abklärungsperson habe detailliert und konkret anzugeben, welche Tätigkeiten die versicherte Person nicht mehr ausüben könne oder in welchen sie erheblich einge- schränkt sei. Ferner habe sie Angaben über das Ausmass der invaliditäts- bedingten Einschränkungen zu machen. Zudem sei festzuhalten, inwieweit Drittpersonen bei der Verrichtung der Tätigkeiten behilflich seien. Im Fall der Versicherten werde aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtet. Selbst wenn diese im Haushaltsbe- reich von 50 % eine Einschränkung von 50 % ausweisen würde, was einer extrem hohen und sehr selten vorkommenden Einschränkung entspräche und bei der medizinischen Sachlage nicht nachvollziehbar wäre, bestünde immer noch kein rentenbegründender IV-Grad. 4.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch bei im Haushalt tätigen Versicherten zwischen Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG und Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG zu unterscheiden ist. Die Invaliditätsbemessung erfolgt im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV), welche den Vorgaben im Kreisschreiben über In- validität und Hilflosigkeit (KSIH; Rz. 3079 ff.) zu entsprechen hat (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Dabei ist – im Unterschied zur Bestimmung der Arbeits- fähigkeit – die Schadenminderungspflicht von erheblicher Bedeutung (BGE 130 V 97 E. 3.3.1; 134 V 9 E. 7.2; vgl. zur Schadenminderungspflicht auch BGE 130 V 97 E. 3.3.3; 133 V 504 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Bei im Ausland wohnenden Versicherten kann allenfalls auf eine Haus- haltabklärung an Ort und Stelle verzichtet werden. Diesfalls hat die Ein- schätzung der Invalidität im gewohnten Aufgabenbereich unter Mitwirkung eines Arztes zu erfolgen und dieser hat sich ausführlich und detailliert zu den von der versicherten Person angegebenen Einschränkungen zu äus- sern (vgl. Urteil BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). Die Praxis der Vorinstanz, bei Versicherten im Ausland die erforderlichen Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle mit einem entspre- chenden Fragebogen zu erheben und daran eine Beurteilung der einge- holten Auskünfte durch die Ärzte des medizinischen Dienstes (bzw. des
C-1604/2019 Seite 22 RAD) anzuschliessen, wird vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz geschützt und insbesondere damit begründet, dass die Invalidenversiche- rung ansonsten auf der ganzen Welt entsprechend qualifizierte und erfah- rene Abklärungspersonen einsetzen müsste, was einen unverhältnismäs- sigen Aufwand darstellen würde. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Beurteilung der Ärzte auf substantiierte Erhebungen der tatsächlichen Ver- hältnisse zu stützen hat (vgl. ROLAND HOCHREUTENER, IV-Leistungen für Versicherte im Ausland, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozial- versicherungsrecht, 2016, S. 107 mit Hinweis auf Urteile des BVGer C- 7026/2013 vom 9. September 2015 E. 5.5.1; C-4491/2013 vom 4. Mai 2015 E. 6.9). 4.4 Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht erfüllt, fehlt es doch an substantiierten Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse vor und nach Eintritt der Gesundheitsschädigung, auf welche sich die Ärzte des RAD bei der Beurteilung hätten stützen können. Es liegt nur ein von der Beschwer- deführerin ausgefüllter Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit im Haus- halt vom 28. Juli 2018 vor (act. 19). Diesem lässt sich zwar zusammenge- fasst entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Einnahme von Schmerzmitteln keine Haushaltsarbeiten ohne schmerzbedingte Pausen in einem Stück resp. nur während zirka einer Stunde erledigen kann, wobei sie bei der Ernährung, der Wohnungspflege, beim Einkauf sowie bei der Wäsche und Kleiderpflege in beachtlichem Umfang auf die Mithilfe und Un- terstützung ihres Ehemannes angewiesen ist. Hingegen geht weder aus diesem Fragebogen noch aus den weiteren vorinstanzlichen Akten die kon- krete Ausgestaltung der einzelnen Haushaltstätigkeiten in quantitativer und in qualitativer Hinsicht vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beein- trächtigung hervor. Ebenso wenig finden sich Hinweise zur Gewichtung der verschiedenen, im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkei- ten. Lässt sich indes nicht feststellen, welche Tätigkeiten die Beschwerde- führerin bei voller Gesundheit ausüben würde, können auch die durch den Gesundheitsschaden konkret verursachten Beeinträchtigungen nicht er- mittelt werden. Davon geht im Übrigen auch das KSIH aus. Die Anwendung der spezifischen Methode setzt nämlich die Aufstellung eines (bei im Haus- halt tätigen Versicherten vorgegebenen [vgl. Rz. 3087 KSIH]) Kataloges der Tätigkeiten, die eine behinderte Person vor Eintritt der Invalidität aus- übte oder die sie ohne Invalidität ausüben würde, voraus. Anschliessend muss das Ergebnis mit der Gesamtheit der Tätigkeiten, die trotz der Inva- lidität vernünftigerweise noch von der betreffenden Person verlangt werden können, verglichen werden (Rz. 3079 ff. KSIH). Die erhobenen Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen erweisen sich vorliegend jedenfalls als
C-1604/2019 Seite 23 zu pauschal sowie als nicht ausreichend substantiiert. Zudem äusserten sich – wie bereits vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.2.3) – weder Dr. med. C._______ noch die beiden anderen RAD-Ärzte Dres. med. E._______ und G._______ zu den gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt resp. zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich. Im Rahmen der ergänzenden medizinischen Abklärungen ist deshalb die im Haushalt verbliebene Leistungsfähigkeit aufgrund der tatsächlichen Ein- schränkungen in den einzelnen Haushaltverrichtungen – und nicht auf- grund der sich aus den medizinisch-theoretisch ergebenden Leistungsein- bussen – zu schätzen. 5. 5.1 Aufgrund des vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht nicht rechtsgenüglich nach- gekommen ist resp. infolge unvollständiger Feststellung des rechtserhebli- chen medizinischen Sachverhalts entscheidwesentliche Aspekte vollstän- dig ungeklärt geblieben sind (Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG). Mangels eines lückenlos feststehenden medizinischen Sachverhalts sind die Vo- raussetzungen für eine reine Aktenbeurteilung durch die RAD-Ärzte nicht erfüllt, denn die Würdigung der verschiedenen somatischen Leiden bzw. der allenfalls darauf zurückzuführenden Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätte gestützt auf eine umfassende fachübergreifende, polydisziplinäre Gesamtschau erfolgen müssen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4), zumal Hinweise auf eine mögliche psychische gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen. Im Weiteren erweist sich auch die Haushalts- abklärung als ungenügend. Insbesondere wurden die tatsächlichen Ver- hältnisse vor und nach Eintritt der Gesundheitsschädigung nicht substanti- iert erhoben. Eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs ist demzufolge aufgrund der Akten nicht möglich. Da es insbesondere an einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung fehlt und die Vorinstanz im vorliegen- den Verfahren noch kein Gutachten eingeholt, sondern sich lediglich auf die ungenügenden Aktenbeurteilungen ihrer RAD-Ärzte gestützt hatte, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklä- rungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Eine Rückwei- sung ist vorliegend umso mehr gerechtfertigt, als weitere Abklärungen zur Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt vorzunehmen sind. Da eine Aufteilung des Abklärungsverfahrens – indem die Abklärungen im Zusam- menhang mit der Statusfrage durch die Vorinstanz vorgenommen würden, während in medizinischer Hinsicht ein Gerichtsgutachten veranlasst würde
C-1604/2019 Seite 24 – nicht sinnvoll wäre, ist vorliegend von der Einholung eines Gerichtsgut- achtens abzusehen. 5.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, zunächst das medizinische Dossier aktualisieren zu lassen und danach un- ter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte eine umfas- sende interdisziplinäre medizinische Begutachtung der Beschwerdeführe- rin zu veranlassen zur Klärung der Frage, welche gesundheitlichen Beein- trächtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in den bisherigen Tätigkeiten als Reinigungsfachkraft und externe Haushaltshilfe als auch in einer angepassten ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sowie im Aufgaben- bereich bzw. in Haushaltsaktivitäten bestehen. Eine allfällige Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt wird sich dabei auf substantiierte Erhe- bungen der tatsächlichen Verhältnisse zu stützen haben. In diesem Zu- sammenhang ist daran zu erinnern, dass die Einschränkung in den Alltags- funktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose ge- hört, mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt wird. Auf diesem Weg können geltend ge- machte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprü- fung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). 5.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage geboten erscheint ein polydis- ziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Orthopädie und Rheumatologie, wobei gegebenen- falls das strukturierte normative Prüfungsraster zur Anwendung zu bringen ist (vgl. hierzu BGE 143 V 418 E. 7 und BGE 141 V 281 E. 4.1). Ob allen- falls weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Er- messen der Gutachterinnen oder Gutachter zu überlassen, zumal es pri- mär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erfor- derlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1), und sie letzt- verantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.3). Die poly- disziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da ausländische Expertinnen und Experten mit der schweizerischen Versiche- rungsmedizin weniger vertraut sind als in der Schweiz praktizierende Ex- pertinnen und Experten und weil keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen.
C-1604/2019 Seite 25 Zu ergänzen bleibt, dass die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ge- mäss Zuweisungssystem "SuisseMED@P" zu ermitteln ist (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.
2 IVV) und der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen sind (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 6. Sollten nach Vorliegen der Expertise die von Dr. med. I._______ in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2018 (act. 37 S. 2 bis 4) betreffend das Zervi- kalsyndrom als empfehlenswert qualifizierten aktivierenden physiothera- peutischen Massnahmen sowie die Aktivierung und Integration der Be- schwerdeführerin in ein Muskelaufbauprogramm indiziert sein, ist bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf hinzuweisen, dass die zu verlangende Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen Ausfluss der im ganzen Sozialversicherungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz geltenden (vgl. BGE 142 V 442 E. 6.2 mit Hinweis) und in Art. 7 Abs. 2 ATSG eingeflossenen Schadenminderungspflicht ist, wobei Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG nicht bloss die Schadenminderungspflicht statuiert, sondern die Übernahme der im Grundsatz bereits mit BGE 102 V 65 eingeführten Rechtsprechung darstellt, wonach invalidenversicherungsrechtlich Er- werbsunfähigkeit nur bei objektiver Unüberwindbarkeit gegeben ist (BGE 135 V 215 E. 7; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.3 [Urteil des BGer 9C_46/2009] und Urteil des BGer 8C_107/2013 vom 23. April 2013 E. 3). 7. Nach neuer Ermittlung des vollständigen und richtigen Sachverhalts hat die Vorinstanz einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen und abzu- klären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im ausserhäuslichen Bereich zufolge ihres Gesundheitszustandes auf dem ihr nach ihren Fähig- keiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarer- weise noch erwerbstätig sein könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist einerseits zu berück- sichtigen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Ver- dienstaussichten) praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stel- len sind. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hin- gewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhan- den sind (Urteils des BGer 8C_391/2014 vom 9. Juli 2014 E. 4 mit Hinwei- sen). Andererseits hat auch der Umstand, dass die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rah- men der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren
C-1604/2019 Seite 26 persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen An- passungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. Urteil des BVGer 5644/2018 vom 27. Mai 2019 E. 6 mit Hinweis), Berücksichtigung zu fin- den. 8. Vorgängig der allfälligen Gewährung einer Invalidenrente hat die Vorinstanz auch allfällige Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (vgl. hierzu AHI 1997 S. 39 E. 4a), wobei nach der Rechtsprechung ganz allge- mein der Grundsatz gilt, dass eine invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. hierzu BGE 138 I 205 E. 3.2 und 113 V 22 E. 4a; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1). Festzuhalten bleibt, dass solche Massnahmen insbesondere auch die Erfüllung der versicherungsmässigen Kriterien und die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorausset- zen (vgl. hierzu bspw. Urteil des BGer 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde insoweit gut- zuheissen, als die vorliegend angefochtene Verfügung vom 13. März 2019 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung von weiteren umfassenden Abklärungen des rechtser- heblichen Sachverhalts und anschliessendem Erlass einer neuen Verfü- gung zurückzuweisen sind. 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Kos- ten aufzuerlegen. Dieser ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
C-1604/2019 Seite 27 zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskos- ten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine un- verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz eben- falls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 13. März 2019 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zur Durchführung von weiteren umfassenden Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1604/2019 Seite 28 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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