B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1603/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Leiser, Rathausgasse 9, 5000 Aarau, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-1603/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Uruguay stammende Beschwerdeführer (geb. 1982) heiratete am 24. Februar 2003 in Argentinien die ursprünglich aus jenem Land stam- mende Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1985). Am 23. Mai 2004 ge- langte er im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz, worauf er erst im Kanton Zürich, später im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilli- gung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge regelmässig verlängert. Aus dieser Verbindung ging die bereits am 15. August 2002 geborene Tochter C._______ hervor. Das Kind verfügt ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht. B. Ungefähr im Mai 2008 gaben die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt auf. Seither lebt der Beschwerdeführer bei seiner neuen Schweizer Le- benspartnerin und deren Sohn. Die Ehe mit B._______ wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 31. Mai 2010 geschieden (in Rechts- kraft seit 21. Juni 2010) und die gemeinsame Tochter unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. C. Am 3. September 2010 erklärte sich das Migrationsamt Kanton Aargau auf Gesuch des Beschwerdeführers hin bereit, ihm die Aufenthaltsbewilli- gung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verlängern und er- suchte die Vorinstanz um Zustimmung. Weil das BFM die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, ge- währte es dem Beschwerdeführer hierzu mit Schreiben vom 20. Septem- ber 2010 das rechtliche Gehör. Der Gesuchsteller machte vom Äusse- rungsrecht keinen Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 verweigerte die Vorinstanz die Zu- stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies sie den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausrei- sefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führte das BFM aus, die eheliche Gemeinschaft habe zwar länger als drei Jahre gedauert, wegen Sozialhilfebezügen (Fr. 23'789.45) und in erheblichem Umfange angehäufter Schulden (offe- ne Betreibungen von Fr. 61'198.30, wovon Verlustscheine im Betrage von Fr. 20'853.85) könne bei ihm aber, obwohl er seit dem 20. Mai 2008 eine
C-1603/2011 Seite 3 Festanstellung als Chauffeur in einer Wäscherei inne habe, weder von ei- ner ausserordentlichen beruflichen Integration noch von stabilen finanziel- len Verhältnissen gesprochen werden. Hauptsächlich sei aber darauf hin- zuweisen, dass er offensichtlich Mühe bekunde, die rechtsstaatliche Ord- nung zu respektieren. Ungeachtet der sechsjährigen Anwesenheit hierzu- lande könne im Falle des Beschwerdeführers so weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht von einer besonders geglückten, überaus fort- geschrittenen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Auslän- dergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) ausgegangen werden. Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bestehe nicht. Der Betroffene habe nicht so lange in der Schweiz geweilt, dass er sich nicht mehr in seinem Heimatland integrieren könnte. Auch ansonsten (Alter, Gesundheit, Berufserfahrung in der Schweiz) erscheine eine Wie- dereingliederung in Uruguay nicht als stark gefährdet. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge er aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK, SR 0.101). Der Beschwerdeführer sei gemäss Scheidungsur- teil nicht der sorgeberechtigte Elternteil. Wesentliche Betreuungsaufga- ben übernehme er, soweit ersichtlich, keine. Mangels stabiler finanzieller Verhältnisse sei ferner keine enge wirtschaftliche Bindung zur Tochter er- kennbar. Überdies könne ihm kein tadelloses Verhalten zugestanden werden. Zwar leuchte ein, dass die Distanz und die möglicherweise ge- ringeren Verdienstmöglichkeiten in Uruguay die Ausübung des Besuchs- rechts zu erschweren vermöchten. Bei entsprechender Anpassung der Modalitäten sei die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zum Kind jedoch realisierbar. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2011 beantragt der Beschwerde- führer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner sei die Zu- stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und auf die Wegweisung zu verzichten. Zur Hauptsache lässt er vorbringen, die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bzw. Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zu erfüllen. So habe er sich stets um eine Teilnahme am Wirtschaftsleben bemüht. Ab 2007 sei er regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; seit Mai 2008 arbeite er als Chauf- feur für den gleichen Arbeitgeber, wo er heute monatlich Fr. 4'200.- ver- diene. Seine berufliche Integration sei also gut. Auch der geforderte Wille zum Erwerb einer Landessprache könne ihm keineswegs abgesprochen
C-1603/2011 Seite 4 werden. Inzwischen spreche er so gut Deutsch, dass er sich beim Arbei- ten mit den Kunden bestens zu verständigen vermöge. Wohl treffe zu, dass er zu Beginn seines Aufenthalts Sozialleistungen habe beanspru- chen müssen und Schulden vorhanden seien. Inzwischen stehe er finan- ziell aber auf eigenen Füssen. Hervorzuheben gelte es vor allem, dass er seine Schulden seit der Anstellung bei der letzten Arbeitgeberin stetig ab- baue und er darum bemüht sei, alle Ausstände zu begleichen. Seinen un- terhaltsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Ex-Gattin und Kind komme er nach. Entgegen dem Bundesamt könne jedenfalls nicht von unstabilen finanziellen Verhältnissen gesprochen werden. Die vorinstanzliche Beur- teilung wiederum, er bekunde Mühe mit dem Einhalten der Rechtsord- nung, verstosse gegen die Unschuldsvermutung (Vorfall wegen häusli- cher Gewalt), das Willkürverbot (Abstellen auf Bagatelldelikte) und die Rechtsgleichheit. Vielmehr weise er einen tadellosen Leumund auf, wes- wegen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergebe sich darüber hinaus aus Art. 8 EMRK. Obwohl nicht obhutsberechtigt, pflege er als Kindsvater eine starke persönliche Beziehung zur Schweizer Tochter und die vom Gericht festgesetzten monatlichen Unterhaltszahlungen (Fr. 770.- für die Ex-Ehefrau, Fr. 550.- für das Kind) würden wie erwähnt geleistet. Die Bindung könne folglich auch in wirtschaftlicher Hinsicht als eng angese- hen werden. Wegen der Distanz zum Heimatland würden die Kontakte zur Tochter im Falle einer Ausweisung des Vaters auf maximal einen Be- such pro Jahr beschränkt. Nur weil er (noch) Schulden habe, sei ein der- artiger Eingriff in Art. 8 Abs. Ziff. 1 EMRK nicht zulässig. Nach dem Ge- sagte lägen keine öffentlichen Interessen vor, welche eine Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigten. Das Rechtsmittel war mit mehreren Beweismitteln (u.a. Auszug aus dem Betreibungsregister vom Februar 2011, Zwischenzeugnis der Arbeitgebe- rin, Lohnpfändungsunterlagen, Tarifliste für Flüge nach Montevideo, Un- terstützungsschreiben des Ex-Mannes der jetzigen Lebenspartnerin, etc.) ergänzt. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2011 gab das Bundesverwaltungs- gericht den Anträgen auf Einvernahme von X._______ (Mitinhaber der Wäscherei), Y._______ (Lebenspartnerin) und Z._______(früherer Gatte der Lebenspartnerin) als Zeuginnen bzw. Zeugen nicht statt, räumte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen schriftliche Stellungnahmen der fraglichen Personen nachzureichen.
C-1603/2011 Seite 5 Mit Nachtrag vom 8. April 2011 legte der Parteivertreter je eine Bestäti- gung von X._______ und Y._______ vor. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Be- schwerdeführer am 5. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht. H. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. Januar 2013 lud das Bundes- verwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, das Rechtsmittel zu aktua- lisieren. Der Rechtsvertreter machte hierzu am 11. März 2013 abschliessende Bemerkungen. Der Stellungnahme waren zusätzliche Beweismittel beige- legt (Betreibungsregisterauszug vom November 2012, Erklärung von Y._______ mit ärztlicher Bestätigung der Schwangerschaft). Daraus ging namentlich hervor, dass die Lebenspartnerin in diesem Frühsommer ein Kind erwarte, dessen Vater der Beschwerdeführer sei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe- halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführ- ten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundes- verwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht
C-1603/2011 Seite 6 (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie 2011/43 E. 6.1). 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfah- rens gestellten Beweisanträge (Einvernahme von X., Y. sowie Z._______ als Zeuginnen bzw. Zeugen) mit Zwischenverfügung vom 30. März 2011 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt indes Ge- legenheit, schriftliche Äusserungen besagter Personen zu den aufgewor- fenen Fragen nachzureichen, was teilweise geschah. Seine Lebenspart- nerin äusserte sich sogar mehrmals (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinwei- sen; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt er- schliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügen- der Weise aus den Akten.
C-1603/2011 Seite 7 4. 4.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die VZAE. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materiel- le Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Ge- such hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröff- net wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 4.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, da er jedoch im Jahre 2010 die Verlängerung dieser Bewil- ligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur Anwendung. 5. 5.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes- rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. 5.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Fal- le des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Februar 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun- gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän- digkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Ge- meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei- nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustim- mung zu unterbreiten. 5.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent- scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
C-1603/2011 Seite 8 6. 6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwoh- nen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). 6.2 Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung u.a. nach Art. 42 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Massgebli- cher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft bildet in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemein- schaft. Eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49 AuG dann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft fortbesteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2 S. 231 mit Hinweis). Die Ansprüche aus Art. 43 und 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wer- den, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausfüh- rungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG). 6.3 Laut einer Mutationsanzeige der Einwohnerkontrolle W._______ vom 10. Juni 2008 haben sich die Ehegatten im Mai 2008, nach einer Ehe- dauer von ungefähr fünf Jahren und drei Monaten, wovon rund vier Jahre in gemeinsamem Haushalt in der Schweiz, getrennt. Da der Ehewille bei- der Eheleute offenkundig nicht über den Trennungszeitpunkt hinaus fort- dauerte und für die vorliegende Beurteilung die Dauer der ehelichen Ge- meinschaft in der Schweiz massgebend ist (vgl. etwa BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f. mit Hinweisen), fallen die Ansprüche gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 42 Abs. 3 AuG weg. Die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG hat der Beschwerdeführer hingegen erfüllt. 7. 7.1 Selbst bei Vorliegen einer vorherigen Ehegemeinschaft von mehr als drei Jahren kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab-
C-1603/2011 Seite 9 leiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Krite- rien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). In diesem Kontext beruft sich der Beschwerdeführer darauf, hinreichend gut integriert zu sein. 7.2 Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, ver- wendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesen- den Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, so- zialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integra- tion im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die aus- ländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bun- desverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirt- schaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landes- sprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integrati- on namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teil- nahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integ- ration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzel- falles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. No- vember 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.3 Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwen- dungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die er- folgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensent- scheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1AuG) gegen das zum vorn- herein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszule- genden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönli- chen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen
C-1603/2011 Seite 10 Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausrei- chenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die er- langte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des BVGer C-3850/2009 vom 2. Januar 2013 E. 7.3 mit Hinweis). 7.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich nach der im Mai 2004 erfolgten Einreise in die Schweiz – zunächst mit mässigem Erfolg – um Arbeit bemüht hat. Gemäss Auszug des Sozialzentrums Al- bisriederhaus (Zürich) vom 8. Juli 2010 musste er in den Jahren 2004 und 2005 jedenfalls Sozialhilfegelder von Fr. 23'879.45 in Anspruch neh- men. Etwa ab Sommer 2007 ging er regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach. Er tat dies in mehreren Betrieben der Kantone Zürich und Aargau auf dem Bau, als Serviceaushilfe sowie als Chauffeur. Seit dem 20. Mai 2008 steht er als Chauffeur in einer Wäscherei in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und verdient monatlich Fr. 4'200.-. In dieser Funktion wird der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt (vgl. Zwischenzeugnis vom 16. Februar 2011 oder Bestätigung vom April 2011). Angesichts der vergleichsweise langen Dauer besagter Festanstel- lung kann inzwischen von stabilen beruflichen Verhältnissen ausgegan- gen werden. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen setzt eine In- tegration im Sinne von Teilhabe am wirtschaftlichen Leben gemäss Art. 77 Abs. 4 Bst. b VZAE diesbezüglich keine aussergewöhnliche berufliche Laufbahn voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). 7.5 Problematischer verhält es sich mit der des Weiteren geforderten Stabilität der finanziellen Verhältnisse bzw. der wirtschaftlichen Selbstän- digkeit. Wie schon erwähnt, wurde der Beschwerdeführer einst von der
C-1603/2011 Seite 11 öffentlichen Hand unterstützt. Zudem vermochte er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht immer nachzukommen. Gemäss Auszug des Be- treibungsamtes W._______ vom 16. Juni 2010 waren damals Betreibun- gen von Fr. 61'198.30 offen, darunter Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 20'853.85. Einen Teil der angehäuften Schulden hat der Be- schwerdeführer mittlerweile beglichen. So beliefen sich die Rückstände gemäss Betreibungsregisterauszug vom 28. Februar 2011 nurmehr auf Fr. 46'529.25 (Betreibungen) resp. Fr. 18'244.80 (Verlustscheine). Seither verringerte sich das Total der Betreibungen weiter auf Fr. 28'859.05, der- weil bei den offenen Verlustscheinen ein moderater Anstieg auf Fr. 22'400.05 zu verzeichnen war (siehe Betreibungsregisterauszug vom 27. November 2012). Zu Gute zu halten ist dem Beschwerdeführer im- merhin das sukzessive Tilgen der Ausstände, ebenso das anstandslose Leisten der Unterhaltsbeiträge zu Gunsten von Ex-Ehefrau und Tochter. Ungeachtet der beschriebenen aktenkundigen Anstrengungen fällt die verbleibende Verschuldung bei der Beurteilung der bisherigen Integration im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum fi- nanziellen Leumund (vgl. E. 7.3 vorstehend) jedoch eher negativ ins Ge- wicht. 7.6 Nicht ohne weiteres geteilt werden kann hingegen die vorinstanzliche Auffassung, der Beschwerdeführer bekunde offensichtlich Mühe, sich in die hier geltende Rechtsordnung einzufügen. Wohl wurde er vom Be- zirksamt Lenzburg mit Strafbefehl vom 16. Juni 2009 wegen Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz (in Verkehr bringen eines Lie- ferwagens mit Übergewicht) zu einer Busse von Fr. 450.- verurteilt. Hinzu kommen eine Busse von Fr. 60.- des Bezirksamtes Aarau vom 25. September 2009 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten und – in der Zwischenzeit – eine Busse von Fr. 200.- der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Januar 2012 wegen Konsums von Marihuana. Abgesehen von diesen doch eher als Bagatellen zu bezeichnenden Über- tretungen hat der Beschwerdeführer allerdings zu keinen Klagen Anlass gegeben. Auch der Vorfall vom 5. Januar 2009 (an jenem Datum musste die Stadtpolizei Aarau aufgrund einer Meldung eines Nachbarn wegen häuslicher Gewalt ausrücken) kann ihm nach gegenwärtigem Kenntnis- stand kaum angelastet werden. Zum einen hat die davon betroffene jetzi- ge Lebenspartnerin in dieser Angelegenheit nie einen Strafantrag gegen ihn gestellt und eine Tätlichkeit ihr gegenüber damals wie heute (siehe die entsprechende Bestätigung vom 2. April 2011) bestritten, zum ande- ren konnten laut polizeilichem Bericht vom 6. Januar 2009 vor Ort keine Spuren eines Streites oder einer Auseinandersetzung festgestellt werden.
C-1603/2011 Seite 12 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nicht im Strafregister verzeichnet (vgl. Strafregisterauszug vom 1. Juli 2010). 7.7 Hinsichtlich der sprachlichen Integration lässt sich festhalten, dass dem Beschwerdeführer der geforderte Wille zum Erwerb einer Landes- sprache nicht abgesprochen werden kann. Einem Testbericht vom 30. August 2010 zufolge erreicht seine sprachliche Kompetenz das Ni- veau B1/2 des Europäischen Sprachenportfolios, was ausreicht (vgl. bei- spielsweise Urteil des BVGer C-5443/2010 vom 5. März 2013 E. 7.2). Im Vergleich dazu setzt Art. 62 Abs. 1 Bst. b VZAE für die vorzei- tige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen erfolgreicher Integra- tion ein sprachliches Referenzniveau von lediglich A2 voraus (siehe dazu Urteil des BVGer C-258/2010 vom 2. November 2012 E. 9.3 mit Hinweis). Auch der Arbeitgeber attestierte ihm (für den beruflichen Bereich) recht gute Deutschkenntnisse. In Bezug auf die sozialen Kontakte des Be- schwerdeführers schliesslich ist relativ wenig bekannt. Abgesehen von den eingereichten Referenzschreiben finden sich ansonsten nur spärliche Angaben zu seinem sozialen Umfeld. Immerhin soll er sowohl am Ar- beitsplatz als auch im Umfeld der Lebenspartnerin geschätzt werden. Aus dem Fehlen eines grösseren Bekannten- oder Freundeskreises allein kann allerdings nicht auf eine mangelnde Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer C-4627/2009 vom 13. Juni 2012 E. 8.4 in fine mit Hinweisen). 7.8 Alles in allem erscheint trotz der aufgezeigten positiven Entwicklun- gen und den Bemühungen um Abbau der Schulden fraglich, ob zum heu- tigen Zeitpunkt bereits von einer erfolgreichen Integration im Sinne der in Frage stehenden Bestimmung ausgegangen werden kann. Da der An- spruch auf Verlängerung – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – hier indes aus einem anderen Grund besteht, braucht das Bundesverwal- tungsgericht besagten Aspekt nicht abschliessend zu beurteilen. 8. Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch dar-
C-1603/2011 Seite 13 aus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA in: Spe- scha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 50 AuG N. 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder, Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines sogenann- ten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen). Dabei muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_406/2012 vom 22. Ok- tober 2012 E. 3.1 und 2C_737/2012 vom 30. August 2012 E. 2.2.2). 9. Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines Kin- des ist, das die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Aufgrund dessen macht er unter Berufung auf Art. 8 EMRK geltend, einen An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu haben. 9.1 Art. 8 Abs. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tat- sächlich gelebt, so kann Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben ver- eitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Der entspre- chende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Abs. 2 EMRK einen Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen – insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art – notwendig ist. Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehen- den privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249 mit Hinweisen). 9.2 Bei dieser Interessenabwägung fällt es zu Gunsten der um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz an- wesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen
C-1603/2011 Seite 14 getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies je- denfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I 247 E. 4.2 S. 250). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung hingegen von Vornherein nur in einem be- schränkten Rahmen – innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts – ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforde- rungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht – unter den geeigne- ten Modalitäten – vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender Anspruch – der auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Aufent- haltsrecht vermitteln würde – kann aber dann bestehen, wenn in wirt- schaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f. und BGE 120 Ib 22 E. 4a/b S. 24 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2009 vom 3. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Die besondere gefühlsmässige In- tensität der Beziehung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_805/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinwei- sen). 9.3 In der Beschwerdeschrift vom 11. März 2011 gibt der Parteivertreter zu bedenken, dass sein Mandant eine starke persönliche Beziehung zur Tochter entwickelt habe. Auch die wirtschaftlichen Beziehungen seien eng. Dass zwischen dem Kindsvater und C._______ eine intakte und gelebte Beziehung besteht, soll nicht in Abrede gestellt werden. Allerdings hat der Beschwerdeführer nicht das Sorgerecht über das gemeinsame Kind inne, so dass er seine väterlichen Kontakte lediglich im Rahmen des ihm ein- geräumten Besuchsrechts pflegen kann. Über dessen Ausgestaltung ist wenig aktenkundig. Das BFM äusserte sich in der angefochtenen Verfü- gung einzig dahingehend, dass seitens des Beschwerdeführers keine wesentlichen Betreuungsaufgaben dargetan würden. Auf Beschwerde- ebene ist demgegenüber von wöchentlichen Besuchstagen die Rede. Nach Darstellung der Lebenspartnerin darf der Kindsvater seine Tochter aus erster Ehe jedes zweite Wochenende zu sich nehmen. Zudem hole er sie jeden Mittwochnachmittag ab, um Zeit mit ihr zu verbringen (vgl. die
C-1603/2011 Seite 15 entsprechenden Schreiben vom 1. März 2011 und 2. April 2011). Er sei ein liebevoller und umsichtiger Vater. Der Ex-Mann der Lebenspartnerin hat dies in einer Mitteilung vom 17. Februar 2011 im Wesentlichen bestä- tigt. Inzwischen soll C._______ beinahe jedes Wochenende sowie den grösseren Teil der Schulferien bei ihrem leiblichen Vater weilen. Der Be- schwerdeführer habe in der Konkubinatswohnung eigens für sie ein Kin- derzimmer eingerichtet (so die Bestätigung der Lebenspartnerin vom 16. Januar 2013). Die Vorinstanz nahm zum damals bekannten Sachver- halt in der Vernehmlassung nicht Stellung, indessen besteht für das Bun- desverwaltungsgericht kein Anlass, an den diesbezüglichen Angaben zu zweifeln. Das Besuchsrecht wird insoweit kontinuierlich, reibungslos und spontan ausgeübt. Die dargelegten Kontakte zwischen dem nichtsorge- berechtigten Elternteil und seiner Tochter gehen im Übrigen über das üb- liche Mass einer Besuchsrechtsgestaltung in der Deutschschweiz hinaus, weshalb hier in der Zwischenzeit von einer engen gefühlsmässigen Vater- Kind-Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus- gegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer C-3256/2009 vom 29. Juni 2012 E. 8.3.1 mit Hinweisen). 9.4 Analog verhält es sich mit der Voraussetzung einer engen wirtschaftli- chen Beziehung. Die Vorinstanz schliesst dies unter Verweis auf die hän- gigen Betreibungen und offenen Verlustscheine zwar aus, eine solche Ar- gumentation greift vorliegend jedoch zu kurz. Unstreitig ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbei- träge (für C._______ monatlich Fr. 550.-, für die Kindsmutter Fr. 770.- pro Monat) trotz phasenweise prekärer finanzieller Lage regelmässig und an- standslos bezahlt hat und nach wie vor bezahlt. Er ist seiner Unterhalts- pflicht mit anderen Worten stets nachgekommen. Kommt hinzu, dass an- gesichts der konkreten Ausgestaltung der Vater-Tochter-Beziehung ange- nommen werden darf, dass er sie im Rahmen der Besuchsrechtsaus- übung über den festgelegten Unterhaltsbeitrag hinaus auf verschiedene Weise zusätzlich unterstützt (wie eben erwähnt, beispielsweise mittels der Einrichtung eines Kinderzimmers an seinem Domizil). Damit liegt auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine ausnehmend enge Beziehung vor (vgl. hier- zu Urteile des Bundesgerichts 2C_769/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.8.1 und 3.8.3 oder 2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.2, je e contrario). 9.5 Darüber hinaus muss sich der ausländische Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten haben. Hinsichtlich seines strafrechtlichen Leumundes genügt der Verweis auf das unter E. 7.6 Gesagte. Was die Sozialhilfebe-
C-1603/2011 Seite 16 züge in den Jahren 2004/2005 und die Schulden anbelangt, so gilt es so- dann mit in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer von Mitte 2007 an ununterbrochen erwerbstätig war; seit bald fünf Jahren ist er für denselben Arbeitgeber tätig. In dieser Zeit hat er sich nachweislich um wirtschaftliche Selbständigkeit bemüht und mit dem begonnenen, kon- stanten Abbau von Schulden gezeigt, dass ihm ernsthaft daran gelegen ist, dereinst sämtliche finanziellen Ausstände zu begleichen. Es darf grundsätzlich angenommen werden, dass er diese Anstrengungen künftig beibehalten wird. Angesichts derartiger Perspektiven erreichen Dauer und Umfang der finanziellen Abhängigkeit den geforderten Schweregrad nicht, weshalb das private Interesse des Beschwerdeführers und dasjenige sei- ner Tochter das öffentliche Interesse im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK prima vista überwiegen. 9.6 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-KRK, SR 0.107) ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vor- rangiger Bedeutung. Ungeachtet der umstrittenen Frage der unmittelba- ren Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist das Kindeswohl zumindest im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung des Landesrechts zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 156 f. mit Hinweisen; zum Ganzen siehe ferner Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 9 Abs. 3 KRK). Alles in al- lem würde sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers hier zweifelsohne nachteilig auf die 10 ½-jährige Tochter auswirken bzw. den Kindesinteressen entgegenstehen. 9.7 Im Kontext besagter Erwägungen ist den Interessen des Beschwerde- führers, seine (familiären) Beziehungen in der Schweiz weiterführen zu dürfen, gebührend Rechnung zu tragen (vgl. MARTINA CARONI in: Caro- ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N. 26). Erschwerend wirken sich die beträchtliche Distanz zum Herkunftsland und die vergleichsweise teuren Flugpreise aus, was selbst gelegentliche persönliche Kontakte wohl illusorisch machte. In Anbetracht dessen sind die Voraussetzungen, unter denen einem Ausländer zur Ausübung seines Besuchsrechts ge- genüber hierzulande anwesenheitsberechtigten Kindern der dauernde Aufenthalt bewilligt werden muss, nunmehr erfüllt. Bei dieser Sachlage mag offen bleiben, inwieweit die Beziehung des Be- schwerdeführers zur Schweizer Lebenspartnerin (gefestigtes Konkubinat; die Partnerin erwartet von ihm im Frühsommer 2013 ein Kind, das die
C-1603/2011 Seite 17 Schweizer Staatsbürgerschaft haben wird) ebenfalls anspruchsbegrün- dend wäre. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vor Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht standhält. Sie ist demzufolge in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Verlän- gerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die Zustimmung zu er- teilen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Par- teientschädigung auszurichten. Das Gericht setzt die Parteientschädi- gung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine solche wurde mit Datum vom 11. März 2013 eingereicht. Der Rechtsvertreter stellt darin für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von Fr. 3'835.30 (inkl. MwSt.) in Rechnung. In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8, 9, 10 sowie 14 VGKE).
Dispositiv Seite 18
C-1603/2011 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Aargau wird die Zustimmung er- teilt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 5. April 2011 geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) – das Migrationsamt des Kantons Aargau ad AG [...] (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
C-1603/2011 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist ein einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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