B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1578/2017
Urteil vom 23. Oktober 2018 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien
A._______, (Türkei), vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski, Beschwerdeführer,
B._______, (Türkei), vertreten durch lic. iur. Abdullah Karakök, Rechtsanwalt, Beigeladene,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV Auszahlung Kinderrente; Verfügung der IVSTA vom 8. Februar 2017.
C-1578/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1969 geboren, ist türkischer und seit Oktober 2001 auch schweizerischer Staatsbürger (Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IV-act.] 5 Seite 2). Er arbeitete mit verschiedenen Unterbrüchen seit Mai 1990 in der Schweiz. Bis 30. September 2000 entrichtete er die entsprechenden obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) und erreichte insge- samt mehr als sechs Beitragsjahre (IV-act. 9 Seite 9). Am 27. August 2001 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle C._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Inva- lidenversicherung an (IV-act. 2). Mit Verfügung vom 3. Juli 2002 bestätigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten den Anspruch auf eine volle Rente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. März 2001 (IV-act. 11 Seite 3-8). A.b Seit 6. September 2010 ist der Versicherte in zweiter Ehe mit B._______ (im Folgenden: Kindsmutter) verheiratet. Am (...) 2011 wurde dem Ehepaar ein Sohn (D.) geboren (IV-act. 15), für welchen der Versicherte mit Verfügung vom 30. April 2012 eine Kinderrente ab 1. Au- gust 2011 zugesprochen erhielt (IV-act. 17). Mit Mitteilung (IV-act. 12) vom 19. Oktober 2011 wechselte die Zuständigkeit zur Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) wegen Wegzugs des Versicherten in die Türkei. Gemäss Urteil des Familiengerichts E. (Türkei) vom 29. Dezember 2015 (Beschwerdeakte [B-act.] 14 Beilage 1) wurde der inzwischen getrennt von der Kindsmutter und dem gemeinsamen Sohn lebende Kindesvater (seit dem 13. Februar 2013; IV- act. 32) zu Unterhaltszahlungen für den Sohn und die Kindsmutter, die auch das Sorgerecht des Sohnes innehat, verpflichtet (B-act. 14 Beilage 1; B-act. 24 Übersetzung). B. B.a Die kantonale IV-Stelle erhielt am 25. Januar 2016 ein von der Kinds- mutter nicht datiertes Gesuch (IV-act. 96) um Zahlung der Kinderrente für D._______, die direkt an sie zu überweisen sei mit der Begründung, der Kindsvater komme der Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts nicht nach. Im Weiteren reichte sie am 23. März 2016 den „Fragebogen
C-1578/2017 Seite 3 betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinan- der verheiratet sind“ nach (IV-act. 106). Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 informierte die IVSTA den rentenberechtigten Versicherten betreffend das eingereichte Gesuch der Kindsmutter (IV-act. 115) und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör, damit er innert Frist von 30 Tagen Ein- wände gegen das Gesuch der Kindsmutter erheben könne. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 erhob der Versicherte Einwand und betonte, dass er niemals die Auszahlung der Kinderrente an die Kindsmutter bewilligen würde (IV-act. 120). Gleichzeitig bestätigte er mittels „Fragebogen betref- fend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander ver- heiratet sind“, getrennt von seinem Sohn und der Kindsmutter zu leben (IV- act. 121). B.b Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 teilte die Vorinstanz dem Versi- cherten mit, dass die ordentliche Kinderrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 an die Kindesmutter überwiesen werde, der aufgelaufene Saldo bis März 2017 belaufe sich inzwischen auf Fr. 24‘083.– (IV-act. 147). B.c Mit einer weiteren Verfügung vom 27. Februar 2017 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, dass infolge der 6. IV-Revision und darauffolgend im Februar 2012 eingeleiteten Überprüfung des Rentenanspruchs ab dem
C-1578/2017 Seite 4 Sohn bezeichnet worden waren. Gemäss Vernehmlassung der Rechtsab- teilung der Vorinstanz sollen auch die Zahlungen zur Tilgung der Unter- haltsschuld bzw. zur Bezahlung der laufenden Unterhaltsbeiträge als rechtsgenüglich anerkannt werden, die mit Aktenzeichen des Vollstre- ckungsbefehls eingingen. C.d Mit Replik vom 15. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest (B-act. 8). Mit Duplik vom 25. August 2017 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Teilgutheissung der Beschwerde (B-act. 10). Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15). D. D.a Mit Schreiben vom 21. September 2017 bat B., Mutter des D. (nachfolgend auch Beigeladene), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Abdullah Karakök, um Akteneinsicht (B-act. 12), welche ihr mit Schreiben vom 26. September 2017 gewährt wurde. Gleichzeitig erhielt sie die Möglichkeit zur Stellungnahme mit Frist bis 26. Oktober 2017 (B- act. 13). D.b Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 stellte die Beigeladene die Rechts- begehren, die Beschwerde vom 13. März 2017 sei abzuweisen, eventuali- ter sei die Beschwerde im Umfang von Fr. 1‘883.15 gutzuheissen, im Mehr- betrag jedoch abzuweisen. Im Weiteren sei der Beigeladenen die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Abdullah Karakök als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (B-act. 14). Nach Nachrei- chung der Formulare (B-act. 16) und einer weiteren Aufforderung vom 23. November 2017 zur Nachbesserung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (B-act. 17) wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenver- fügung vom 5. Januar 2018 (B-act. 19) das Gesuch gutgeheissen und Rechtsanwalt Abdullah Karakök als amtlich bestellter Anwalt beigeordnet. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 reichte der Anwalt die Honorarnote ein (B-act. 20). Mit einer weiteren Eingabe liess die Beigeladene weitere Be- lege dem Gericht zugehen (B-act. 21), die das Gericht dem Beschwerde- führer und der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Februar 2018 zur Kennt- nis brachte (B-act. 22). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die ange- fochtene Verfügung vom 8. Februar 2017 (IV-act. 147) besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände- rung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 8. Februar 2017, mit welcher die Vorinstanz mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012 die Auszahlung der ordentlichen Kinderrente zur Rente des Vaters (ganze Rente) für D._______ an die Kindsmutter verfügt hat. Streitig und vorliegend zu prüfen ist daher, ob die IV-Stelle zu Recht mit Wirkung ab Oktober 2012 die direkte Auszahlung der Kinderrente des Beschwerdeführers an die Beigeladene verfügt hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war vormals in der Schweiz erwerbstätig, ist seit dem 23. Oktober 2001 schweizerischer Staatsangehöriger (IV-act. 5) mit Wohnsitz in der Türkei (IV-act. 1 Seite 2 und IV-act. 12 Seite 2). Die Beur- teilung des Anspruchs auf Invalidenrente richtet sich in materiell- und ver- fahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht (Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über so- ziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Abkommen]). Dem- nach ist die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Anspruch auf die Auszah- lung der Kinderrente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, aus- schliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurtei- len (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens). 3.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
C-1578/2017 Seite 6 oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Ent- scheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens ab An- spruchsbeginn in Kraft standen (d.h. ab Oktober 2012), weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, sofern diese für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsan- sprüche von Belang sind. 3.4 3.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzuneh- menden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnah- men könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweis- würdigung; UELI KIESER Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversiche- rung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a; BGE 120 1b 229 E. 2b; BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen). 3.4.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 138 V 218 E. 6). Daher tragen die Parteien in der Regel eine Beweis- last nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Unguns- ten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
C-1578/2017 Seite 7 Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu- mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen; Urteil 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2). 3.4.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Ge- richt alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 4. 4.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisen- rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kin- derrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, na- mentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. 4.2 Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. An- spruchsberechtigt ist deshalb die rentenberechtigte versicherte Person. Die Kinderrente dient jedoch ausschliesslich für den Unterhalt und die Er- ziehung des Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3 sowie BGE 134 V 15 E. 2.3.3). 4.3 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bun- desrat mit der gleichzeitigen Änderung der AHVV (SR 831.101) und der IVV (SR 831.201) vom 14. November 2001 (AS 2002 199 und 200) eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, welche am 1. Januar 2002 in Kraft trat. Gemäss Art. 71 ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die El- tern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder
C-1578/2017 Seite 8 getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszu- zahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt; abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anord- nungen bleiben vorbehalten. Art. 82 IVV erklärt Art. 71 ter AHVV für die Aus- zahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss an- wendbar. 4.4 Gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), gültig ab dem 1. Januar 2003, Stand
C-1578/2017 Seite 9 Rz. 12 zu Art. 35 IVG vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 2.4.5). 4.6 Vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71 ter Abs. 1 AHVV per 1. Januar 2002 hat das Bundesgericht ergän- zende Regeln zu Art. 35 Abs. 1 IVG aufgestellt, da das Gesetz keine Be- stimmung enthielt, welche die zweckgemässe Verwendung in jedem Fall gewährleistete. So entschied es in einem Urteil von Dezember 1977, dass die Kinderrente der getrennt lebenden oder geschiedenen Mutter auszu- zahlen sei, wenn diese die elterliche Gewalt innehabe, das Kind nicht beim rentenberechtigten Vater wohne und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpfe (BGE 103 V 131 E. 3). 4.7 Gemäss der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts bezog sich damit die von ihm aufgestellte (Ausnahme-) Auszahlungsvorschrift lediglich auf jene Fälle, in denen dem nicht rentenberechtigten Elternteil die unge- teilte oder auch geteilte elterliche Sorge zukam, dieser jedoch die alleinige Obhut über das gemeinsame Kind innehatte. Das Bundesgericht setzte für die Anwendung der Ausnahmeregelung damit voraus, dass das Kind nicht beim rentenberechtigten Elternteil wohnte. 4.8 Aufgrund der dargelegten Rechtslage gilt zusammenfassend, dass die Kinderrente grundsätzlich dem Invalidenrentner ausbezahlt wird, da es sich bei ihr um eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente handelt (BGE 113 II 123 E. 2b; MEYER/REICHENMUTH, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 35 IVG). Anspruchsberechtigte der IV-Kinderrente ist somit die invalide Person. In- dessen ist die Kinderrente nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden, weshalb sie selbst dann ungeschmälert dem Kind oder dem gesetzlichen Vertreter zu überweisen ist, wenn der im Genuss der IV-Kinderrente stehende El- ternteil aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zu einem Unterhalts- beitrag verpflichtet werden kann (MEYER/REICHENMUTH, a.a.O., Rz. 11 f. zu Art. 35 IVG; Urteile des BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3 und 5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 2.3 ff.). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Ausführungen der Parteien so- wie der vorliegenden Akten zweifellos fest, dass D._______ seit dem 13. Februar 2013 bei der vom rentenberechtigten Kindsvater getrennt leben- den und sorgeberechtigten Mutter lebt (IV-act. 32, 121, 122, 148 Seite 2
C-1578/2017 Seite 10 und 154). Indem die sorgeberechtigte Mutter zusätzlich zu diesem Um- stand für den bei ihr lebenden Sohn einen Antrag auf Auszahlung der Kin- derrente stellte (IV-act. 148 Seite 2), erfüllt sie die Voraussetzungen ge- mäss Art. 71 ter Abs. 1 und 2 AHVV i.V.m. Art. 82 Abs. 1 IVV. Demzufolge ist die Verfügung der IVSTA vom 8. Februar 2017 hinsichtlich der Überwei- sung der Kinderrente an die Beigeladene nicht zu beanstanden. 5.2 Es bleibt folgend über die Höhe der Nachzahlung (siehe E. 4.4 hiervor) zu befinden. In der Zeit zwischen 1. September 2012 und 30. September 2015 war die ordentliche IV-Rente wegen Inhaftierung des Beschwerde- führers (IV-act. 86) i.S.v. Art. 25 Abs. 5 ATSG sistiert (IV-act. 25). Mit Verfü- gung vom 30. November 2015 hob die Vorinstanz die Sistierung der or- dentlichen Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab Oktober 2015 auf (IV-act. 93). Der Anspruch auf die Kinderrente von D._______ wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2017 mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 bestätigt (IV-act. 147). Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Überweisungen der Kin- derrente direkt an die sorgeberechtigte Kindsmutter erfolgen werden. Ge- mäss Abrechnung der Vorinstanz beliefen sich die aufgelaufenen Zahlun- gen der Kinderrente auf insgesamt Fr. 24‘264.– (10-12/2012 à Fr. 454.– /Mt. + 01/2013-12/2014 à Fr. 457.–/Mt. + 01/2015-02/2017 à Fr. 459.–/Mt.). Von diesem Betrag wurden Fr. 640.– als Alimentenzahlungen des Be- schwerdeführers anerkannt. Die Vorinstanz verfügte daher mit Datum vom 8. Februar 2017 die Nachzahlung von Fr. 23‘624.– sowie Fr. 459.– für den Monat März 2017 an die Kindsmutter und Fr. 640.– an den Beschwerde- führer. 5.3 Der Beschwerdeführer stellt sich gemäss Beschwerde vom 13. März 2017 auf den Standpunkt, er habe während der Haftzeit Zahlungen im Sinne einer „privaten Bevorschussung“ an die Kindsmutter und den ge- meinsamen Sohn geleistet, daher stünden ihm die gesamten Nachzahlun- gen von Fr. 24‘624.– zu (B-act. 1 Seite 3). Der Erhalt dieser Zahlungen („privaten Bevorschussung“) wird von der Kindsmutter jedoch bestritten (B- act. 14 Seite 2). Als Beweis für den Unterhalt wird der Kontoauszug datiert vom 10. Oktober 2017 (B-act. 14 Beilage 2) über die eingegangenen Un- terhaltszahlungen (mit Vermerk 2016/334) an die Kindsmutter beigebracht. 5.4 Gemäss Vollstreckungsbefehl vom 1. Februar 2016 (IV-act. 122) wurde der Kindsvater gestützt auf das Gerichtsurteil des Familiengerichts in TR- E._______ (Verfahrensnummer 2015/936) vom 29. Dezember 2015 ver- pflichtet, der Kindsmutter die geschuldeten Unterhaltszahlungen von TL 12‘000.– (Türkische Lira) nachzuzahlen sowie monatlich TL 200.– an
C-1578/2017 Seite 11 D._______ und TL 300.– an die Kindsmutter zu zahlen. Gemäss Akten der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22. Februar 2016 bis 21. Februar 2017 auf das Konto der Kindsmutter mit Zahlungsvermerk „D.“ oder „Verfahrensnummer 2016/334“ insgesamt TL 18‘750.– (5 x TL 2‘000.– und 1 x TL 2‘100.– = TL 12'100.– Hauptforderung; 5 x TL 530.– plus 8 x TL 500.– = TL 6‘650.–) überwiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend (B-act. 14), dass sie lediglich TL 17‘560.40 erhalten hat, sie belegt dies mit dem Kontoauszug ihres Bankkontos (B-act. 14 Beilage 2). Sie fordert daher, dass dem Beschwerdeführer nicht die überwiesenen Zahlungen von insgesamt TL 18‘750.– angerechnet werden, sondern le- diglich die auf ihrem Konto eingegangenen TL 17‘560.40 exklusiv Bankge- bühren und Betreibungskosten. 5.5 Wie aus der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. Juni 2017 (B- act. 6) hervorgeht, akzeptierte die Ausgleichskasse lediglich die Zahlungen mit dem Vermerk „D.“ und liess die Zahlungen mit dem Vermerk „Verfahrensnummer 2016/334“ unberücksichtigt. In der Vernehmlassung kommt die Vorinstanz nun zum Schluss, diese Vorgehensweise sei zu rest- riktiv, und beantragte daher eine Teilgutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als der Beschwerdeführer anstelle der verfügten Fr. 640.– nun Fr. 2‘009.– der Nachzahlung der Kinderrente beanspruchen könne (vgl. Bankbelege IV-act. 122, 132 und B-act. 1 Beilage 2). Diese Begründung scheint nachvollziehbar. Sie wurde auch von der Kindsmutter nicht gerügt; diese stellt gemäss Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 das Rechtsbegehren, eventualiter sei die Beschwerde im Umfang von Fr. 1‘883.15 gutzuheissen (B-act. 14). Die Differenz zu dem von der Vo- rinstanz inzwischen anerkannten Betrag von Fr. 2‘009.– lassen sich mit dem Abzug der Bankgebühren erklären. Im Übrigen wurden von beiden Parteien weder die Aufteilung 2/5 (Unterhalt D._______) und 3/5 (Unterhalt Kindsmutter) noch die Umrechnung (Tageskurs per Verfügungsdatum) durch die Vorinstanz bestritten (B-act. 8 Seite 3). Bank- und Betreibungsgebühren, die in der Türkei anfallen, sind nicht Ge- genstand des Schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Die Kindsmut- ter liefert sodann auch keine rechtliche Grundlage, welche einen Anspruch auf Anrechnung der Bank- und Betreibungskosten begründen würde. 5.6
C-1578/2017 Seite 12 5.6.1 Weiter gilt zu prüfen, ob die übrigen Überweisungsbelege des Be- schwerdeführers auf das Bankkonto der Kindsmutter in der Zeit vom Feb- ruar 2013 bis Juli 2014, d.h. vor Erlass des Vollstreckungsbefehls, als Nachweis der Alimentenzahlungen an D._______ anerkannt werden kön- nen. Diese Bankbelege enthalten keinen Hinweis auf einen möglichen Zah- lungsgrund (Gönderici Notu: Hinweis des Absenders) der auf Unterhalts- zahlungen an D._______ deuten würde (IV-act. 122 Seite 18-21 und B- act. 1 Beleg 2 Seite14-17). Diese Postzahlungsbelege enthalten u.a. den Namen des Absenders (Name des Vaters des Beschwerdeführers) und den Namen der Zahlungsempfängerin. Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, es sei nicht haltbar, dass der fehlende Rechtsgrund der Zahlung be- mängelt werde. Der Beschwerdeführer sei am 23. August 2012 speziell für die Verhandlung, die am Bezirksgericht F._______ stattgefunden habe, aus der Türkei angereist und anschliessend in Haft gesetzt worden. Da er in den folgenden drei Jahren in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht habe, habe er wegen der Rentensistierung kein Ein- kommen gehabt. Dennoch habe er, ohne dazu verpflichtet zu sein, Unter- halt an den Sohn bezahlt. Diese Zahlungen könnten deshalb nur einen Rechtsgrund gehabt haben, auch wenn er diesen nicht ausdrücklich ge- nannt habe (B-act. 8 Ziff. 2). 5.6.2 Dazu gilt anzufügen, dass der Zahlungsbeleg den Vermerk „Gönderici Notu“ (Hinweis des Absenders) enthält, an dieser Stelle jedoch eine Angabe des Zahlungsgrundes unterlassen wurde. Aus diesem Formu- larfeld kann geschlossen werden, dass (entgegen der Behauptung des Be- schwerdeführers) das Nennen eines Zahlungsgrundes gleich wie in der Schweiz zumindest nicht unüblich ist. Es wäre somit einfach gewesen, die Zahlungen – wie auch die späteren Zahlungen an D._______ – als Unter- haltszahlungen an D._______ kenntlich zu machen. 5.6.3 Hingegen wurden diese Zahlungen vom Beschwerdeführer an die Kindsmutter getätigt, nachdem sich die Kindsmutter von ihm getrennt und per 13. Februar 2013 Wohnsitz an neuer Adresse genommen hatte (ge- mäss Zivilstandsregister; IV-act. 32), während der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in der Schweiz inhaftiert war. Gemäss Vollstreckungsbefehl vom
C-1578/2017 Seite 13 Kindsmutter weitere Schulden hatte, dies wird von der Kindesmutter auch nicht geltend gemacht. Es ist zum einen wenig wahrscheinlich, dass für den Beschwerdeführer andere Gründe vorlagen, als Unterhaltszahlungen für seinen bei der Kindsmutter lebenden Sohn zu tätigen. Zum andern macht die Beigeladene geltend, sie habe die Zahlungen nicht erhalten. Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableiten will. Somit müsste die Kindsmutter das Nichtvorhanden- sein der vom Kindsvater behaupteten Zahlungseingänge mit einem ent- sprechenden Bankkontoauszug nachweisen können. Die Beweislast kann mithin auch eine negative Tatsache betreffen. In einem solchen Fall, bei dem es nicht möglich sein wird, den Vollbeweis zu erbringen, genügt – wie dies im Sozialversicherungsrecht generell gilt – der Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, S. 211 Rz. 3.153). 5.6.4 Mit der Eingabe vom 19. Februar 2018 (B-act. 21), welche der Vor- instanz und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2018 (B-act. 22) zur Kenntnis gebracht wurde (ohne Reaktion des Beschwerde- führers), liess die Kindsmutter eine Bestätigung der türkischen Post (inklu- sive deutsche Übersetzung) zukommen. Demnach wurden auf den Namen der Kindsmutter in der Zeit zwischen März 2013 und Juli 2014 drei Zahlun- gen getätigt, die von der Kindsmutter innert Frist nicht abgeholt und des- halb an den Absender zurückerstattet wurden (folgende Zahlungen: 20. März 2013 TL 200.–, 4. Juni 2013 TL 600.–, 25.07.2014 TL 1‘400.–). Somit gelingt es der beigeladenen Kindsmutter einzig, die durch den Be- schwerdeführer belegte Zahlung von G._______ vom 15. Februar 2013 über den Betrag von TL 250.– nicht zu wiederlegen. 5.6.5 Daher könnte dem Beschwerdeführer lediglich die mit Beleg nachge- wiesene Zahlungen auf das Bankkonto der Kindsmutter von TL 250.– vom 15. Februar 2013 als Unterhalt an den Sohn anerkannt werden (IV-act. 122 Seite 17 bzw. B-act. 1 Beilage 2 Seite 20). Es ist fraglich, ob dieser Betrag, der vor dem Gerichtsurteil zur Unterhaltsklage vom 29. Dezember 2015 (B- act. 14 Beilage 1; B-act. 24 Übersetzung) und vor dem Erlass des Vollstre- ckungsbefehls vom 1. Februar 2016 (IV-act. 122) überwiesen wurde, für die Berechnung der Hauptforderung mitberücksichtigt werden muss, da weder aus dem Vollstreckungsbefehl noch aus dem Gerichtsurteil hervor geht, ob diese Zahlung in der Hauptforderung mitberücksichtigt wurde. Ge- mäss Urteil des Familiengerichts, das aufgrund der Unterhaltsklage der
C-1578/2017 Seite 14 Kindsmutter erging, wurde der Kindsvater aber verpflichtet, ab Verhand- lungsdatum vom 24. März 2014 monatlich insgesamt TL 500.– Unterhalt an die Kindesmutter (TL 300.–) und an den gemeinsamen Sohn (TL 200.– ) zu bezahlen. Damit war der Betrag von TL 250.– nicht Teil der Hauptforde- rung. Insgesamt sind Zahlungen in der Höhe von TL 19‘000.– des Kinds- vaters belegt, die bis zum Verfügungserlass der IVSTA (8. Februar 2017) an die Kindsmutter bezahlt wurden (vgl. E. 5.4; inkl. Berücksichtigung von TL 250.–). Gemäss Vollstreckungsbefehl wären bis zum 8. Februar 2017 TL 18‘000.– gefordert gewesen. Gemäss Urteil des Familiengerichts vom 29. Dezember 2015 wurden dem Kindsvater TL 95.65 auferlegt, die er an- teilsmässig an die Gerichtsgebühren sowie an die Verhandlungskosten zu leisten habe. Somit hat der Beschwerdeführer nicht, wie von der beigela- denen Kindsmutter behauptet, zu wenig an Unterhaltszahlungen geleistet. 5.6.6 Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlungen von Fr. 12‘000.–, die ohne Quittungen vom Vater des Beschwerdeführers an die Kindsmutter persönlich übergeben worden seien (B-act. 8), sind von der Kindsmutter bestritten worden (B-act. 14). Da die Behauptungen des Beschwerdeführers zu diesen Geldübergaben nicht belegt sind, können sie nicht anerkannt werden. 5.6.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwer- deführer nach dem Vollstreckungsbefehl Unterhaltszahlungen von insge- samt TL 18‘750.– an die Kindsmutter und an den Sohn geleistet hat sowie während der Haftzeit TL 250.– an den Sohn. Gemäss Vollstreckungsbefehl sind 2/5 der Zahlungen für den Unterhalt des Sohnes bestimmt, d.h. TL 7‘500.–, dies ergibt umgerechnet Fr. 2‘009.– (Tageskurs zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2017). Hinzukommen die vom Gericht anerkannten Unterhaltszahlungen von TL 250.–, die vom Be- schwerdeführer für den Sohn bezahlt wurden. Gemäss Tageskurs vom 8. Februar 2017 (https://www.oanda.com/lang/de/currency/converter/) ergibt dies einen Betrag von Fr. 67.–. Somit werden dem Beschwerdefüh- rer von den insgesamt Fr. 24‘264.– der nachzuzahlenden Kinderrente Fr. 2‘076.– (Fr. 2‘009.– und Fr. 67.–) zugesprochen und der Kindsmutter Fr. 22‘188.–. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung.
C-1578/2017 Seite 15 6.1 Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über den Auszahlungsmo- dus nicht unter den Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versiche- rungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario). 6.2 Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.– wird dem Beschwer- deführer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 6.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil- weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). 6.4 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer (zu 20 %), der be- schwerdeweise die volle Auszahlung der Kinderrentenzahlungen bean- tragte, ist eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Beigeladenen zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi- gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun- digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 600.– (20 % von Fr. 3‘000.– [inklusive Auslagen]) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE). Diese wird der Beigela- denen auferlegt, da die (teilweise) unterlegene Partei auch bei unentgeltli- cher Rechtsverbeiständung nicht von der Bezahlung der Parteikosten der (teilweise) obsiegenden Partei befreit wird (BGE 122 I 322 E. 2c.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 275 Rz. 4.96). 6.5 Der mehrheitlich obsiegenden (zu 80 %) Beigeladenen ist ebenfalls eine (reduzierte) Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers zu- zusprechen. Der Vertreter der Beigeladenen, Rechtsanwalt lic. iur. Abdul- lah Karakök, reichte am 18. Januar 2018 (B-act. 20) eine detaillierte Hono- rarnote ein, worin er ausgehend von einem Zeitaufwand von 10 Stunden und 25 Minuten zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer ein Guthaben zu seinen Gunsten von Fr. 3‘102.45 auswies (BVGer act. 25, Beilage). Die eingereichte Kostennote, die aufgrund der Aktenlage und in Berücksichti-
C-1578/2017 Seite 16 gung des notwendigen Aufwandes (Akteneinsichtsgesuch vom 21. Sep- tember 2017, Stellungnahme vom 22. November 2017, ergänzendes Schreiben vom 6. Dezember 2017 nach Hinweis auf unsubstantiierte Ge- suchseinreichung und Eingabe vom 19. Februar 2018) als überhöht er- scheint. Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Auf- wandes erscheint eine Parteientschädigung von total Fr. 2‘000.– gerecht- fertigt (inklusive Spesen, Kopien, Porto etc.; exklusive Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieser Betrag ist zu vier Fünfteln in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 VwVG dem Beschwerdeführer (80 % von Fr. 2‘000.– = Fr. 1‘600.–) aufzuerlegen, der restliche Fünftel (Fr. 400.–) ist im Sinne der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aus der Gerichtskasse zu leisten (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). 6.6 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beigeladene der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie zu hinreichenden Mitteln ge- langt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 8. Februar 2017 wird aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen im Sinne der Erwägungen (E. 5.6.7) zu verfügen. 3. Das Verfahren ist kostenlos. Der von dem Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– wird ihm zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Beigeladenen eine Parteient- schädigung von Fr. 600.– zugesprochen. 5. Der Beigeladenen wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.– zuge- sprochen. Diese wird im Umfang von Fr. 1‘600.– dem Beschwerdeführer
C-1578/2017 Seite 17 auferlegt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird lic. iur. Abdullah Karakök als Rechtsanwalt bestellt und zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar (Restanz) von Fr. 400.– zugespro- chen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsfor- mular) – die Beigeladene (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1578/2017 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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