Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1567/2019
Entscheidungsdatum
22.01.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1567/2019

Urteil vom 22. Januar 2020 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien

A., (Serbien), Zustelladresse: c/o B., vertreten durch lic. iur. Xhemajl Aliu, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Beschwerdeführer im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 6. März 2019.

C-1567/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), geboren am (...) 1967, Staatsangehöriger von Serbien, arbeitete von 1987 bis September 1993 als Sommelier in einem Saison-Arbeitsverhältnis in der Schweiz. Im Okto- ber 1992 verletzte er sich bei einem Treppensturz. B. Am 16. September 1994 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an. Mit Verfü- gung vom 28. November 1997 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons C._______ ab September 1994 eine halbe und ab dem 1. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Vorakten [nachfolgend: IV-act] 4, 31).

C. C.a Ende 2000 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und nahm Wohnsitz in Kosovo (IV-act. 41).

C.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) die Rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht per 1. Juli 2004 auf (IV-act. 106). Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2004 wies die IVSTA mit Entscheid vom 19. August 2004 ab (IV- act. 113).

C.c Eine dagegen bei der vormaligen eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für im Ausland wohnhafte Personen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. April 2006 insoweit gutgeheissen, als die Sache zu neuem Entscheid an die IV- STA zurückgewiesen wurde (IV-act. 125).

C.d Mit Verfügung vom 28. November 2007 hob die IVSTA die Rente ge- stützt auf neu eingeholte ärztliche Berichte erneut mit Wirkung ab 1. Juli 2004 auf (IV-act. 199).

C.e Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht einge- reichte Beschwerde hiess dieses mit Urteil C-177/2008 vom 12. März 2010 teilweise gut und wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer vom

  1. Juli 2004 bis 31. Januar 2008 nachträglich eine ganze Rente auszurich- ten (IV-act. 233).

C-1567/2019 Seite 3 C.f Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundes- gericht am 18. Juni 2010 im Verfahren 8C_387/2010 nicht ein mit der Be- gründung, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigen könne, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechts- verletzung beruhend seien und die Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sol- len (IV-act. 231).

D. D.a Am 27. Juni 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Be- zug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IVSTA trat mit Ver- fügung vom 27. Februar 2013 auf das Gesuch nicht ein (IV-act. 253, 318).

D.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Dieses wies mit Urteil vom 20. September 2013 im Ver- fahren C-1687/2013 die Beschwerde ab (IV-act. 330).

D.c Auf ein Gesuch um Revision des Urteils C-1687/2013 vom 20. Sep- tember 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2014 im Verfahren C-1125/2014 zufolge verspäteter Einreichung nicht ein (IV-act. 333, 336).

E. E.a Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. Dezember 2014 ein weite- res Mal zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IVSTA trat mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 auf das Leistungsgesuch nicht ein (IV-act. 382).

E.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei sein An- spruch auf eine volle Rente anzuerkennen, da er seit dem 1. Dezember 2008 erwerbsunfähig sei.

E.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-7165/2015 vom 25. August 2017 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dies mit der Begründung, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung respektive eine dadurch bedingte erheb- liche Veränderung des Grades der Invalidität nicht glaubhaft gemacht wor- den sei. Die Vorinstanz sei zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 18. Dezember 2014 eingetreten (IV-act. 409).

C-1567/2019 Seite 4 E.d Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesge- richt trat dieses mit Urteil vom 17. Oktober 2017 im Verfahren 8C_689/2017 nicht ein (IV-act. 412).

F. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2018 im Verfahren 8F_14/2017 trat dieses auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers betreffend Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2017 im Verfahren 8C_689/2017 nicht ein (IV-act. 416). G. G.a Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. Dezember 2018 erneut zum Bezug von Invalidenleistungen bei der IVSTA an. Diese trat mit Verfü- gung vom 6. März 2019 einerseits auf das Revisionsgesuch sowie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und teilte andererseits dem Beschwer- deführer mit, dass es das Gesuch als formloses Leistungsbegehren entge- gennehme, jedoch das Eintreten auf ein erneutes Leistungsgesuch noch vorbehalten bleibe (B-act. 1 Beilage 1.1).

G.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2019 (Postauf- gabe: 2. April 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die Verfügung vom 6. März 2019 sei aufzuheben, es sei sein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente seit 1. Februar 2008 anzuerken- nen. Es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin zu gewähren (B-act. 1).

G.c Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2019 hielt die Vorinstanz an den Aus- führungen in der Verfügung vom 6. März 2019 fest. Sie hielt fest, dass we- der eine Revision noch eine Wiedererwägung in Frage komme. Die nach- träglich eingereichten Arztzeugnisse vom 30. Mai sowie 1. Juni 2018 seien im Rahmen eines neuen Leistungsgesuches zu berücksichtigen (B-act. 10).

G.d Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert das «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und einzureichen sowie einen in einem kantonalen Anwaltsregister in der Schweiz eingetragenen Anwalt zu bezeichnen (B-act. 6). Mit Zwischenver- fügung vom 10. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das

C-1567/2019 Seite 5 am 27. Mai 2019 eingereichte Gesuch zu vervollständigen, was der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2019 innert der er- streckten Frist nachholte (B-act. 11; 18; 19).

G.e Mit Schreiben vom 3. September 2019 teilt die Rechtsvertreterin Flore Primault mit, dass sie die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe (B-act. 17).

G.f Mit Replik vom 4. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer sinnge- mäss mit, er habe Anspruch auf Invalidenleistungen, da sich sein Gesund- heitszustand seit 2008 verschlechtert habe. Ausserdem habe er der Vo- rinstanz nicht nur zwei Arztberichte, sondern viele weitere medizinische Ak- ten zugestellt. Ausserdem entziehe er das Mandat an seine Rechtsvertre- terin Flore Primault und ernenne seinen bisherigen Anwalt, Aliu Xhemajl, Kosovo, als seinen Rechtsvertreter (B-act. 20).

G.g Mit Duplik vom 22. November 2019 teilte die Vorinstanz mit, dass sie an den bisherigen Ausführungen festhalte (B-act. 22).

H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die

C-1567/2019 Seite 6 Verfügung vom 6. März 2019, mit welcher die Vorinstanz auf das Revisi- onsgesuch und das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und eine Entgegennahme der Eingabe vom 28. De- zember 2018 als formloses Leistungsgesuch bestätigte. Streitgegenstand kann lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist (vgl. E. 6). Nicht Gegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch ein- getreten ist (vgl. E. 8). Nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist ausserdem die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs des Be- schwerdeführers, welche im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen ist. Diese wurde sodann von der Vorinstanz auch erst in Aussicht gestellt (vgl. E. 7; BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1). 3. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- blich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol- gen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. März 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Ser- bien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub- lik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla- wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Ju- goslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien) neue Abkommen über So- ziale Sicherheit abgeschlossen. Seit 1. Januar 2019 ist das Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit (Sozialversicherungsab- kommen Serbien und Montenegro, SR 0.831.109.682.1) in Kraft. Für ser- bische Staatsangehörige findet dieses in der Folge Anwendung. Der sach- liche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich gemäss Art. 2 in der

C-1567/2019 Seite 7 Schweiz unter anderem auf die Bundesgesetzgebung über die Invaliden- versicherung. Nach Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens Serbien und Montenegro sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Ver- tragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversi- cherung aufgrund des schweizerischen Rechts.

5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. 5.2 Die Aktenführungspflicht der Verwaltung ergibt sich aus dem Aktenein- sichtsrecht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 26 ff. VwVG), welches einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und über- sichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte insbeson- dere, durch eine übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Regist- rierung der vollständigen Akten die Vollständigkeit der im Verfahren einge- brachten und erstellten Akten sicherzustellen. Die Aktenführungspflicht ist aber auch für die Gerichte von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle ei- ner Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich grundsätzlich revisions- fähigen – Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Für die dem Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für je- des Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). 5.3 Der Beschwerdeführer machte bereits im Verfahren C-7165/2015 gel- tend, die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht verletzt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2017 hielt dieses fest, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen des Schriftenwechsels bereits habe äussern und den Anspruch auf das rechtliche Gehör vollumfänglich

C-1567/2019 Seite 8 habe wahrnehmen können. Es erweise sich als gerechtfertigt, die festge- stellte Gehörsverletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als ge- heilt zu betrachten (Urteil des BVGer C-7165/2015 vom 25. August 2017, E. 5.4). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundes- gericht trat dieses mit Urteil vom 17. Oktober 2017 im Verfahren 8C_689/2017 nicht ein (IV-act. 412). Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Februar 2018 im Verfahren 8F_14/2017 trat dieses auf ein Revisionsge- such des Beschwerdeführers betreffend Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Oktober 2017 im Verfahren 8C_689/2017 nicht ein (IV-act. 416). Das Urteil vom 25. August 2017 im Verfahren C-7165/2015 ist damit in Rechts- kraft erwachsen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) bezüglich der Aktenführungspflicht zum Tragen kommt. 5.4 Eine solche ist zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der An- spruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den glei- chen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 Ingress mit Hinweisen). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitge- genstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu set- zen. Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res iu- dicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitge- genstand und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechtskraft beziehungsweise die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls vielmehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugreifen. Die Identität der Streitsache ist dagegen zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem ein- getreten, also neu sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (vgl. Urteile des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1; 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinwei- sen). 5.5 Gestützt auf diese Rechtslage ergibt sich Folgendes: Soweit das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2017 im Verfahren C- 7165/2015 rechtskräftig über die Frage der Aktenführungspflicht entschie-

C-1567/2019 Seite 9 den hat, bleibt vorliegend kein Raum für eine nochmalige Prüfung dersel- ben Sache. Auf den Antrag kann demnach nicht eingetreten werden, soweit es sich um eine bereits abgeurteilte Sache handelt. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die Aktenführungspflicht seit dem 8. Oktober 2015 bis zur angefochtenen Ver- fügung vom 6. März 2019 verletzt, ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer diesbezüglich keine konkreten Ausführungen zur Verletzung der Ak- tenführungspflicht macht, sondern sich damit begnügt, zahlreiche Arztbe- richte aufzuführen, welche eine Arbeitsunfähigkeit belegen, und darauf hin- weist, diese seien nicht richtig von der Vorinstanz gewürdigt worden. Dabei handelt es sich folglich um eine Beanstandung der Würdigung der Arztbe- richte. Es ist festzuhalten, dass die Rüge, soweit sie sich auf bereits akten- kundige oder für die früheren Verfahren relevante Arztberichte bezieht, hier nicht zu prüfen ist (vgl. E. 6 und 8), und die Vorinstanz die Prüfung einer Neuanmeldung und damit die Frage nach einer Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes erst in Aussicht gestellt hat und noch nicht darüber verfügt worden ist. Deshalb kann die Rüge nicht gehört werden, soweit da- rauf einzutreten ist (vgl. Ziff. 2). 5.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde bezüglich Geltendmachung der Verletzung der Aktenführungspflicht abge- wiesen wird, soweit darauf eingetreten wird. 6. 6.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügun- gen in Revision gezogen werden, wenn die beschwerdeführende Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsa- chen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entschei- dungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327; 110 V 138 E. 2 S. 141; Urteil des BGer 9C_385/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Eine unzutreffende Sachverhaltswürdi- gung muss die Folge der Unkenntnis oder des Fehlens des Beweises von entscheidwesentlichen Tatsachen sein (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_589/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2 in fine). Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach

C-1567/2019 Seite 10 der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, recht- zeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ih- rer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisions- verfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Haupt- verfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Ge- richt aufgrund eines aufwändigen Beweisverfahrens als unzutreffend er- achtet wurden. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichen- der Sorgfalt nicht beibringen konnte (Urteil des BGer 8C_523/2012 vom 7. November 2012, E. 3.3.1). Art. 53 Abs. 1 ATSG ordnet keine Revisionsfris- ten. Es ist davon auszugehen, dass die in Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG enthaltene Regelung massgebend ist. Diese stellt nicht nur einen allgemei- nen Grundsatz dar; vielmehr ist die entsprechende Regelung nach Art. 55 Abs. 1 ATSG ohnehin massgebend. Es ist mithin eine relative 90-tägige Frist zu beachten, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrunds zu lau- fen beginnt; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 38). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien folgende Arztberichte und medizinischen Dokumente nicht berücksichtigt worden (in chronologi- scher Reihenfolge):  Arztbericht vom 6. Juli 2007 von Dr. D., Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.10, IV-act. 171)  Arztbericht vom 11. Juli 2007 von Dr. E., Neurochirurgie (B-act. 20 Beilage 20.11, IV-act. 172)  Arztbericht vom 3. August 2007 von Dr. F., Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.9, IV-act. 169)  Arztbericht vom 26. Dezember 2007 von Ass. Dr. G., Neuropsychiatrie (B-act. 1 Beilage 1.30, IV-act. 290 S. 6)  Arztbericht vom 29. Mai 2008 von Dr. D., Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.13, IV-act. 211)  Arztbericht vom 15. August 2008 von Dr. D., Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.16, IV-act. 220)  Arztbericht vom 9. Januar 2009 von Dr. H., Orthopädi- sche Chirurgie, Klinik I. (B-act. 20 Beilage 20.17, IV-act. 220)

C-1567/2019 Seite 11  Arztbericht vom 21. Januar 2009 von Dr. J., Neuropsychi- atrie, Klinik K. (B-act. 1 Beilage 1.29, IV-act. 220 S. 2 und 15)  Arztbericht vom 5. März 2009 von Dr. J., Neuropsychiat- rie, Klinik K. (B-act. 1 Beilage 1.28)  Arztbericht vom 30. April 2009 von Dr. J., Neuropsychia- ter (B-act. 20 Beilage 20.14, IV-act. 220)  Arztbericht vom 17. September 2009 von Dr. L., Klinik K._______ (B-act. 1 Beilage 1.27)  Arztbericht vom 20. April 2011 von Dr. med. M., Klinik N., Radiologische Diagnostik, Kernspintomographie des rechten Kniegelenks (B-act. 1 Beilage 1.24, IV-act. 237 S. 15)  Arztbericht vom 20. April 2011 von Dr. med. M., Klinik N., Radiologische Diagnostik, Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule (B-act. 1 Beilage 1.25, IV-act. 237 S. 16)  Arztbericht vom 20. April 2011 von Dr. med. M., Klinik N., Radiologische Diagnostik, Kernspintomographie der Halswirbelsäule (B-act. 1 Beilage 1.26, IV-act. 237 S. 17)  Arztbericht vom 4. Mai 2011 von Dr. O., Klinik P., Institut de Radiologie (B-act. 1 Beilage 1.20, IV-act. 244)  Arztbericht vom 24. Mai 2011 von Dr. Q., Psychiatrie, Kli- nik P. (B-act. 20 Beilage 20.18, IV-act. 242)  Arztbericht vom 11. August 2011 von Mr.Sc. Dr. O., Klinik P., Institut de Radiologie (B-act. 1 Beilage 1.21, IV-act. 243)  Arztbericht vom 23. September 2011 von Dr. F., Orthopä- die und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.19, IV-act. 245)  Arztbericht vom 4. Oktober 2012 von Dr. D., Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.23, IV-act. 262)  Arztbericht vom 18. November 2011 von Dr. D., Orthopä- die und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.20, IV-act. 246)  Arztbericht vom 25. November 2011 von Dr. D., Orthopä- die und Traumatologie (B-act. 1 Beilage 1.16, IV-act. 290 S. 1ff.)  Arztbericht vom 6. Dezember 2011 von Dr. J., Neuropsy- chiatrie, Klinik K. (B-act. 1 Beilage 1.23, IV-act. 239)  Arztbericht vom 10. Mai 2012 von Prof. Dr. R., Rheuma- tologie (B.act. 20 Beilage 20.22, IV-act. 256)  Arztbericht vom 19. März 2013 von Ass. Dr. J., Neuropsy- chiatrie, Klinik I._______ (B-act. 1 Beilage 1.22, IV-act. 322)

C-1567/2019 Seite 12  Arztbericht vom 6. August 2013 von Dr. F., Orthopädie und Traumatologie, Spital S. (B-act. 1 Beilage 1.15)  Arztbericht vom 3. März 2014 von Prof. Dr. T., dr. sc. Med, Rheumatologie (B-act. 1 Beilage 1.14, IV-act. 345 S. 15 und 5)  Arztbericht vom 3. Dezember 2014, U. (B-act. 20 Beilage 20.24, IV-act. 362)  Arztbericht vom 10. Februar 2015 von Dr. V., Ambulanca Specialistike Kardiologjike (B-act. 1 Beilage 1.19, IV-act. 387)  Arztbericht vom 10. Februar 2015 von Dr. V., W._______ (B-act. 1 Beilage 1.19, IV-act. 350 S. 1ff.)  Mikrobiologischer Bericht vom 4. August 2015 des Spital X._______ (B-act. 1 Beilage 1.13)  Arztbericht vom 5. August 2015 von Dr. Y._______, Orthopädie (B-act. 1 Beilage 1.11; IV-act. 379)

Bei den geltend gemachten Dokumenten handelt es sich vorwiegend um Arztberichte, welche bereits im Verfahren C-7165/2015 vom 25. August 2017 bekannt waren und Teil der IV-Akten sind (in chronologischer Reihen- folge: IV-act. 171, 172, 169, 290, 211, 220, 237, 244, 242, 243, 255, 262, 246, 290, 239, 256, 322, 345, 362, 387, 350, 379). Nicht in den IV-Akten enthalten sind vier vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente (B-act. 1 Beilagen 1.28, 1.27, 1.15, 1.13). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorg- falt nicht habe beibringen können. Hinzukommt, dass die Dokumente von Institutionen (Spital S., Spital X. und Klinik K.) oder von Ärzten (Dr. J., Dr. V.) ausgestellt worden sind, von denen in den IV-Akten bereits zahlreiche Dokumente enthalten sind, und diese auch zeitlich nahe an den neu eingereichten Dokumenten liegen (vgl. IV-act. 392 und 394 des Spital X., act. 237 S. 19, 240 der Klinik K., act. 278 und 279 des Spital S.). Es ist auch aus diesen Gründen nicht nachvollziehbar, weshalb die neuen Dokumente nicht bereits in den früheren Verfahren haben geltend gemacht werden können. Eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt somit ausser Betracht. Es kann somit auch offenbleiben, ob die 90-tägige Frist zur Einhaltung der Geltendmachung einer prozessualen Revision einge- halten ist.

C-1567/2019 Seite 13 7. Im Verfahren C-7165/2015 vom 25. August 2017 wurde der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Verfügung am 8. Oktober 2015 geprüft. Die medizi- nischen Dokumente, welche den Zeitraum nach der Verfügung vom 8. Ok- tober 2015 betreffen, sind im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen (vgl. E. 2). Dazu gehören folgende vom Beschwerdeführer eingereichten Doku- mente (in chronologischer Reihenfolge):  Arztbericht vom 10. Februar 2016 von Dr. V., Ambulanca Specialistike Kardiologjike (B-act. 1 Beilage 1.18)  Arztbericht vom 12. Februar 2016 von Prof. Dr. Z., Innere Medizin und Gastroenterologie, Spital X._______ (B-act. 1 Beilage 1.12)  EKG-Bericht vom 30. Mai 2018 von Dr. Aa., Kardiologie (B-act. 1 Beilage 1.17)  Arztbericht vom 1. Juni 2018 von Dr. V., Ambulanca Spe- cialistike Kardiologjike (B-act. 1 Beilage 1.17)  Arztbericht vom 10. August 2018 von Dr. Y., Orthopädie, Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.2)  Arztbericht vom 15. November 2018 von Prof. Dr. R., Rheumatologie (B-act. 1 Beilage 1.10)  Arztbericht vom 22. November 2018 von Dr. Y., Orthopä- die (B-act. 1 Beilage 1.9)  Arztbericht vom 5. Dezember 2018 von Dr. Q., Psychiat- rie (B-act. 1 Beilage 1.8) Auf diese Dokumente ist daher vorliegend nicht näher einzugehen und auf die anstehende Prüfung durch die Vorinstanz zu verweisen. 8. 8.1 Der Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen – grund- sätzlich einer gerichtlichen Überprüfung unterstehenden – Anfechtungsge- genstand dar. Soweit der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungs- begehren nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden Ermes- sens zulässig ist), wird durch die bisherige Rechtsprechung eine Anfech- tung ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung ist auch im Anwendungsbe- reich von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestätigt worden, wobei offengelassen wurde, ob der Versicherungsträger bezüglich des Nichteintretens eine Ver- fügung zu erlassen hat oder nicht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 Art. 53 Rz. 73).

C-1567/2019 Seite 14 8.2 Die Vorinstanz ist im vorliegenden Verfahren auf das Wiedererwä- gungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. B-act. 1 Bei- lage 1) und eine Anfechtung ist daher ausgeschlossen. Auf die entspre- chenden Beschwerderügen ist nicht einzutreten. 9. 9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde hinsichtlich der Geltendmachung der Verletzung der Aktenführungspflicht abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird. Bezüglich der Beanstandung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten. Schliesslich fällt auch eine prozessuale Revision ausser Betracht, nach- dem der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, warum er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht habe beibringen können. Auf das Revisionsbegehren ist daher nicht einzutreten. Die Be- schwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die noch zu prüfenden Beweismittel und diesbezüglichen Rügen werden an die Vorinstanz zur Prüfung einer Neuanmeldung überwiesen (vgl. E. 7).

9.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet und ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2019 ist zu bestätigen.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.

10.1 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 28. März 2019 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (B-act. 1). Wie soeben dargelegt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie als aussichtslos bezeichnet werden muss (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzu- weisen. 10.2 Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b

C-1567/2019 Seite 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorlie- genden Fall werden keine Verfahrenskosten erhoben. Weiter wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Je eine Kopie der Beschwerde inkl. Beilagen (B-act. 1) und der Replik inkl. Beilagen (B-act. 20) geht an die Vorinstanz zur Prüfung im Rahmen der Neuanmeldung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen in Kopie: Be- schwerde vom 28. März 2019 inkl. Beilagen und Replik vom 4. Oktober 2019 inkl. Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

C-1567/2019 Seite 16 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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