Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1545/2025
Entscheidungsdatum
26.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1545/2025

Urteil vom 26. September 2025 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Martina Filippo.

Parteien

A._______, (Ungarn), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Erlassverfahren, Verfügung vom 22. Januar 2025.

C-1545/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1993, ist Schweizer Staatsangehörige, ledig und Mutter eines Kindes (geb. [...] 2014). Am 22. November 2018 meldete sie sich aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (IV-Stelle) zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Akten IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA-act.] 1, 59, 80). Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 2019 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 1'580.- und eine ganze ausserordentlicher Kinderrente von monatlich Fr. 632.- zu (IVSTA- act. 65 f.; Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 18). Am 15. August 2021 zog die Versicherte vom Kanton B._______ nach (...) (IV- STA-act. 80), wo per 15. Dezember 2021 eine amtliche Abmeldung «nach unbekannt» erfolgte (vgl. SAK-act. 27, 50). Am 12. Mai 2022 meldete sich die Versicherte an ihrer aktuellen Wohnadresse in Ungarn an (BVGer-act. 4 mit Hinweis auf SAK-act. 28 S. 3). B. B.a Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2022 stellte die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (Vorinstanz) der Versicherten die Einstellung der aus- serordentlichen Invalidenrente ab 1. Januar 2022 infolge Wegzugs ins Aus- land in Aussicht (IVSTA-act. 83). Die Versicherte erhob mit undatiertem Schreiben Einwand gegen den Vorbescheid (Eingang: 30. Januar 2023) und beantragte die weitere Auszahlung der Rente (IVSTA-act. 86). B.b Mit Eingabe vom 21. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin ge- gen den Vorbescheid vom 12. Dezember 2022 Beschwerde vor Bundes- verwaltungsgericht (IVSTA-act. 94), worauf das Bundesverwaltungsgericht mangels zulässigen Anfechtungsobjekts mit Urteil vom 20. April 2023 nicht eintrat (Verfahren C-527/2023). B.c Am 6. April 2023 verfügte die Vorinstanz die Einstellung der ausseror- dentlichen Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2022 und entzog einer gegen die Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IVSTA-act. 92). B.d Mit Eingabe vom 20. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht (SAK-act. 63, S. 2 ff.), wobei die Beschwerdeschrift – abgesehen vom Datum – mit der Eingabe vom

C-1545/2025 Seite 3 21. Januar 2023 weitgehend wörtlich übereinstimmte. Am 30. Mai 2023 lei- tete das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 20. Mai 2023 ans Bundesgericht weiter mit der Bitte um Prüfung, ob eine Beschwerde gegen das Urteil vom 20. April 2023 vorliege (SAK-act. 63). Das Bundesgericht erblickte in der Eingabe vom 30. Mai 2023 keine Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten und sandte die Eingabe zurück ans Bundes- verwaltungsgericht (SAK-act. 62), welches die Eingabe am 11. September 2023 zur allfälligen weiteren Veranlassung an die Vorinstanz überwies (SAK-act. 61). C. Am 11. Dezember 2023 verfügte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen vom 1. Januar 2022 bis am 30. Juni 2022 im Gesamtbetrag von Fr. 9'558.- (= sechs Monate zu Fr. 1'593.-) (IVSTA-act. 104). Die Verfügung wurde der Versicherten am 20. Dezember 2023 zugestellt (IVSTA-act. 106) und er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 28. Februar 2024 reichte die Versicherte ein Erlassgesuch ein (SAK- act. 70), welches von der Vorinstanz mit Verfügung 22. Januar 2025 abge- wiesen wurde (SAK-act. 73). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2025 zugestellt (SAK-act. 74). E. E.a Am 3. März 2025 (Postaufgabedatum; Übergabe an Schweizerische Post: 5. März 2025; Eingang Gericht: 7. März 2025) erhob die Beschwer- deführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2025 und be- antragte die Gewährung ihres Erlassgesuchs (BVGer-act. 1). Zudem be- antragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. E.b In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2025 beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neuentscheidung (BVGer-act. 4). E.c Am 16. April 2025 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung vom 11. April 2025 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel per 19. Mai 2025 (BVGer-act. 5).

C-1545/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal- ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a–26 bis und Art. 28–70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ent- scheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. März 2025 ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und wohnt in Ungarn. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU vor, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande- rerseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regel- werke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am

C-1545/2025 Seite 5

  1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beach- ten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderun- gen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaa- ten anwendbar. Die Beurteilung der Frage, ob die Rückerstattung unrecht- mässig gewährter Leistungen zu erlassen ist, beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften aus- schliesslich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des BVGer C-1697/2019 vom 7. April 2021 E. 4.5 m.H). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. BGE 147 V 308 E. 5.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210 E. 4.3.1). 2.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).

3.1 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem dreistufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu befinden (in der Re- gel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstat- tung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmäs- sigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Die Rechtsprechung lässt es zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges und über die allfällige sich dar- aus ergebende Rückerstattungspflicht gemeinsam entschieden wird. Schliesslich ist drittens, auf entsprechendes Gesuch hin, über den Erlass

C-1545/2025 Seite 6 der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden, dies jedoch erst, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rücker- stattungsforderung feststeht (vgl. Art. 4 ATSV [SR 830.11]; Urteil des BVGer C-1055/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). 3.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Januar 2025, mit welcher die Vorinstanz das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2024 abgewiesen hat. 3.3 Nicht zum Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren gehört die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückerstattung unrechtmässig bezo- gener Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 9'558.- gemäss der Verfügung vom 11. Dezember 2023, die den Akten zufolge nicht angefochten und da- mit rechtsbeständig wurde (vgl. Bst. c vorstehend). Die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Renteneinstellung oder eines anderen Aspekts der Rückerstattungspflicht an sich kann daher im vorliegenden Erlassverfahren nicht mehr geprüft werden (Urteil des BVGer C-3598/2020 vom 2. August 2022 E. 3.4.2 m.w.H.). 4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2024 zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des BGer 8C_341/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leis- tungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben be- rufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderli- chen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Be- troffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheits-

C-1545/2025 Seite 7 zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4; Urteil des BGer 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Ver- halten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des BGer 8C_507/2024 vom 29. April 2025 E. 4.1). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde sinngemäss aus, dass sie die Leistungen in gutem Glauben empfangen und ihre Mitwirkungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung stets er- füllt habe. Auch liege eine grosse Härte vor (BVGer-act. 1). 4.2.2 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2025 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2025 und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neuentschei- dung an die Vorinstanz (BVGer-act. 4). Die Beschwerdeführerin habe die Leistungen in gutem Glauben empfangen und ihre Mitwirkungspflicht nicht arglistig oder grobfahrlässig verletzt. 4.3 4.3.1 Am 27. Oktober 2021 fragte die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons B._______ nach, ob ihre Rente bei einem Umzug nach Italien weiterhin ausgezahlt werden würde (BVGer-act. 1 Beilage 1). Die IV-Stelle informierte die Beschwerdeführerin am 4. November 2021, dass bei einem Wegzug ins Ausland die SAK zuständig sei, und teilte der Beschwerdefüh- rerin die Anschrift der SAK mit (BVGer-act. 1 Beilage 2). Am 27. Januar 2022 richtete die Beschwerdeführerin diverse Fragen an die SAK über die ihr von der IV-Stelle angegebene E-Mail-Adresse, unter anderem bezüglich der Auszahlung der Rente ins Ausland (BVGer-act. 1 Beilage 3): « (...) Wir ziehen ins Ausland. Muss ich den Umzug bei der bisherigen Aus- gleichskasse melden? Kann ich die Auszahlung weiterhin auf ein Schweizer Konto überweisen lassen? Muss ich dann bei dem Formular bei Zahlungs- adresse die Adresse angeben, auf die das Schweizer Konto läuft oder die der Bank? (...) » Die E-Mail vom 27. Januar 2022 ist in den Akten der SAK nicht enthalten. Eine Antwort erfolgte nicht. Nachdem die Rentenleistungen per Juni 2022 vorsorglich eingestellt worden waren (vgl. SAK-act. 36, 38), stellte die Be- schwerdeführerin am 31. August 2022 der SAK per E-Mail ihren Antrag auf

C-1545/2025 Seite 8 Auszahlung der Leistungen zu (mit Angabe der Wohnadresse in Ungarn) und schrieb, dass sie zuvor in der Schweiz gearbeitet und Beiträge einge- zahlt habe, «wodurch sich auch der weitere Rentenbezug im Ausland be- gründet» (BVGer-act. 1 Beilage 4; SAK-act. 28). Da die Beschwerdeführe- rin keine Reaktion auf ihre Anfragen erhielt, wandte sie sich erneut am 2. Oktober 2022 (BVGer-act. 1 Beilage 5; SAK-act. 29) und am 5. Oktober 2022 (SAK-act. 30) an die SAK mit der Bitte um Antwort. Am 25. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin über den Wechsel der Kassenzustän- digkeit informiert (SAK-act. 36). 4.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (BVGer-act. 4), geht aus der Korrespondenz hervor, dass die Beschwerdeführerin davon ausging, ihre Rente werde auch ins Ausland ausbezahlt. Weiter weist die Vorinstanz zu- treffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mehrfach mit den Behör- den (IV-Stelle des Kantons B._______, SAK) in Kontakt trat, wobei letztlich offenbleiben kann, ob die SAK die E-Mail vom 27. Januar 2022 tatsächlich erhalten hat. Der Beschwerdeführerin kann jedenfalls weder böswillige Ab- sicht noch grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Im Gegenteilt hat sie sich – als juristisch nicht geschulte Person («Laie») – unter Hinweis auf ihren geplanten und dann tatsächlich erfolgten Umzug ins Ausland um eine Klärung der Verhältnisse bemüht und mehrfach nachgefragt. 4.3.3 Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 4.4 4.4.1 Dem Erlass kann nur stattgegeben werden, wenn neben der Voraus- setzung des guten Glaubens auch diejenige der grossen Härte kumulativ erfüllt ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Eine grosse Härte liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnah- men übersteigen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-167/2019 vom 1. Mai 2020 E. 4.4 und E. 4.5 mit Hinweis auf die Anpassung der Pauschalbeträge an die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland). Für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden worden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

C-1545/2025 Seite 9 4.4.2 Da sich die Vorinstanz noch nicht zur grossen Härte geäussert hat und diese anhand der vorliegenden Akten auch nicht durch das Gericht abschliessend beurteilt werden kann (vgl. SAK-act. 71), ist die Sache ge- mäss dem Antrag der Vorinstanz an sie zurückzuweisen, damit die Vorinstanz die kumulative Erlassvoraussetzung der grossen Härte prüft und danach über den Erlass der Rückforderung erneut entscheidet. 5. Entsprechend ist die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass die Ver- fügung vom 22. Januar 2025 unter Bejahung des guten Glaubens der Be- schwerdeführerin beim Leistungsempfang aufgehoben und die Sache an Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte erneut über das Erlassgesuch entscheide (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten (Art. 63 VwVG) und der Parteientschä- digung (Art. 64 VwVG) als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5). 6.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge- genstandslos wird. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.3 Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrens- ausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und der nicht an- waltlich vertretenen Beschwerdeführerin, der keine verhältnismässig ho- hen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Fe- bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-1545/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Januar 2025 unter Bejahung des guten Glaubens der Beschwerdefüh- rerin beim Leistungsempfang aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach Prüfung des Vorliegens einer gros- sen Härte erneut über das Erlassgesuch entscheide. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Martina Filippo

C-1545/2025 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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