Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1542/2014
Entscheidungsdatum
29.06.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1542/2014

Urteil vom 29. Juni 2015 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Zwischenverfügung der IVSTA vom 14. März 2014).

C-1542/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene, in seiner Heimatstadt B._______ (Republika Srpska, Bosnien und Herzegowina) wohnhafte, gelernte Schlosser A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von (...) bis (...) mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die ob- ligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IVSTA-act.] 2, 15). Nach einer Kriegsverletzung im Jahr (...), in deren Folge ihm der linke Unterschenkel amputiert werden musste, arbeitete er von (...) bis (...) als Lagerarbeiter und Pförtner in sei- ner Heimat. B. Nachdem der Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Schreiben vom 27. Januar 2012 (Eingang am 3. Februar 2012) einen Antrag zum "Bezug seiner einbezahl- ten Beträge" gestellt hatte (IVSTA-act. 1), legte die Vorinstanz nach den notwendigen Abklärungen die eingetroffenen Arztberichte aus Bosnien und Herzegowina (IVSTA-act. 2-38) dem Arzt des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (im Folgenden: RAD) zur Beurteilung vor. C. RAD-Arzt Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medi- zin, nahm in seinem Bericht vom 13. Juni 2013 (IVSTA-act. 39) zu den eingereichten ärztlichen Berichten in dem Sinne Stellung, dass die von den bosnischen Ärzten diagnostizierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der (...) vorgenommenen Unterschenkelamputation links (ICD-Skala S 88.9), der Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-Skala F 43.2) und der an- dauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-Skala F 62) medizinisch nach- vollziehbar sei, hingegen die aufgrund einer nicht in den Akten vorhande- nen Beurteilung vom 15. September 2010 von der Pensions- und Invali- denversicherung Serbien am 21. August 2012 diagnostizierte Arbeitsunfä- higkeit von 100% bei einer Invalidität von 70% (vgl. IVSTA-act. 8) nicht mehr nachvollziehbar sei. Es sei zwar bei der letzten psychiatrischen Un- tersuchung vom 23. Februar 2010 (vgl. IVSTA-act. 9) von einer Verschlech- terung bei den Diagnosen F 92.20 (Störung des Sozialverhaltens mit de- pressiver Störung) und F 61 (kombinierte und andere Persönlichkeitsstö- rungen) ausgegangen worden, zur Arbeitsunfähigkeit sei jedoch keine Stel- lung bezogen worden, weshalb ein bidisziplinäres, orthopädisch-psychiat- risches Gutachten einzuholen sei.

C-1542/2014 Seite 3 D. Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Juli 2013 (IVSTA-act. 45) bzw. vom 17. September 2013 (IVSTA-act. 50) mit, dass eine medizinische Abklärung in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht in der Schweiz notwendig sei und informierte den Versicherten über die Namen der begutachtenden Ärzte sowie darüber, dass er inner- halb von 10 Tagen Zusatzfragen stellen und Verweigerungs- oder Ableh- nungsgründe gegen die begutachtenden Ärzte vorbringen könne. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass, sollte der Versicherte den Untersu- chungstermin aufgrund medizinischer Gründe nicht wahrnehmen, ein ärzt- liches Zeugnis, welches die Verhinderung bestätige, einzureichen sei. E. In der Folge gingen bei der Vorinstanz verschiedene ärztliche Berichte aus Bosnien und Herzegowina ein (IVSTA-act. 46-48, 52-60). F. Nachdem der Versicherte am 21. Oktober 2013 mitgeteilt hatte, dass er nicht reisefähig sei und es ihm nicht möglich sei, sich von seinem familiären Umfeld zu trennen, bat die Vorinstanz den RAD-Arzt um erneute Stellung- nahme (vgl. die Notiz der Vorinstanz vom 25. Oktober 2013, IVSTA-act. 61). Dr. C._______ äusserte sich am 8. November 2013 (IVSTA-act. 63) dahingehend, dass der Neuropsychiater Dr. D._______ am 15. August 2013 (IVSTA-act. 47), der Orthopäde Dr. E._______ am 19. August 2013 (IVSTA-act. 48) sowie die Hausärztin Dr. F._______ am 16. Oktober 2013 (IVSTA-act. 55) jeweils aufgrund der bekannten Diagnosen eine Reiseun- fähigkeit und eine Unmöglichkeit der Trennung vom familiären Umfeld so- wie eine bleibende Erwerbsunfähigkeit attestiert hätten. Bei Beschreibung eines Status mit maximal mittelgradigen depressiven und stationären rheu- matologischen Befunden sei eine Reiseunfähigkeit medizinisch aber nicht nachvollziehbar; zumindest mit einer Begleitperson sei die Reisefähigkeit als gegeben zu betrachten. Es wurde erneut die Einholung eines bi-diszip- linären Gutachtens empfohlen. G. Aufgrund dieser Beurteilung teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Schreiben vom 27. November 2013 (IVSTA-act. 64, bezeichnet als "Mah- nung") mit, dass das ärztliche Attest von Dr. F._______ (IVSTA-act. 54 bzw. 65 S. 1; Übersetzung vgl. IVSTA-act. 55) keinen Beweis erbringe, dass die medizinische Abklärung in der Schweiz aus gesundheitlichen

C-1542/2014 Seite 4 Gründen nicht zumutbar wäre. Er könne aber eine Person aus seinem fa- miliären Umfeld als Begleitung zur Untersuchung mitnehmen, allfällige Reise- und Übernachtungsspesen würden übernommen. Im Weiteren machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass sich der Versicherte gemäss Art. 43 ATSG einer Untersuchung unterziehen müsse, soweit diese notwendig und zumutbar sei. Sie gewährte dem Ver- sicherten eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens für eine Bestä- tigung, dass er sich der medizinischen Abklärung unterziehen werde. H. Daraufhin mandatierte der Versicherte lic.iur. G. Reljic mit seiner Vertre- tung, welcher mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 (IVSTA-act. 65) Ak- tenkopien bei der Vorinstanz anforderte und beantragte, es seien die not- wendigen Angaben bei bosnischen Spezialärzten einzuholen. Ausserdem bat der Rechtsvertreter zu überprüfen, ob der Versicherte überhaupt die vorausgesetzte notwendige Beitragsdauer für eine IV-Rente in der Schweiz erfülle. I. Nach erfolgter Akteneinsicht brachte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Januar 2014 (IVSTA-act. 68) vor, es sei in Anbetracht der sehr ausführlichen spezialärztlichen Dokumentation aus Bosnien-Herzegowina erstaunlich, dass Dr. C._______ eine bi-disziplinäre Untersuchung in der Schweiz vorschlage. Sowohl Dr. D._______ (Bericht vom 15. August 2013), als auch der Orthopäde Dr. E._______ (Bericht vom 19. August 2013) und die Hausärztin Dr. F._______ (Bericht vom 16. Oktober 2013) bestätigten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten seit der Kriegsverletzung von (...) sowie eine Reiseunfähigkeit. Er schlage vor, es sei die Stellungnahme eines Psychiaters betreffend die Reisefähigkeit ein- zuholen. J. Dr. med. G., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, schloss sich in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2014 (IVSTA- act. 73) den Ausführungen von Dr. C. an, wonach eine Reisefä- higkeit mit einer Begleitperson aus der Familie gegeben sei. Die Unterla- gen seien zu ungenau, als dass auf eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der IV geschlossen werden könne, weshalb ein psychiatrisches Gutachten in der Schweiz nötig sei.

C-1542/2014 Seite 5 K. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 (IVSTA-act. 75) teilte die IVSTA dem Versicherten erneut mit, dass das Krankheitsbild, insoweit in den vorliegen- den Unterlagen beschrieben, keine Reiseunfähigkeit begründe. Die Reise- fähigkeit sei zumindest mit einer Begleitperson aus der Familie gegeben. Sie verwies nochmals auf Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG und gewährte dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen, um mitzuteilen, ob er an der Untersuchung in der Schweiz teilnehme. Ohne entsprechende Be- stätigung sähe sie sich gezwungen, die Erhebungen einzustellen und das Leistungsgesuch abzulehnen. L. Mit Schreiben vom 4. März 2014 (IVSTA-act. 78) brachte der Rechtsvertre- ter vor, es bestehe eine ausführliche medizinische Dokumentation. Daraus gehe klar hervor, dass der Versicherte in seiner früheren Tätigkeit zu 100% und seitdem zumindest auch zu 70% in angepassten Tätigkeiten arbeits- unfähig sei. Die Ansicht von Dr. G._______, es handle sich um eine unge- nügende, ungenaue und widersprüchliche medizinische Dokumentation, könne nicht geteilt werden. Beide RAD-Ärzte begründeten nicht, weshalb sie die Angaben der bosnischen Spezialärzte nicht anerkannten. Der Ver- sicherte habe sein Gesuch am 18. Februar 2000 eingereicht. In den Akten fänden sich für diese Periode ausführliche medizinische Unterlagen. Des Weiteren solle mit dem Vorbescheid noch bis zum Eintreffen der erwarteten neuen medizinischen Unterlagen betreffend den jetzigen psychischen und physischen Zustand sowie die Reisefähigkeit zugewartet werden. M. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 (IVSTA-act. 79) hielt die IVSTA an der angekündigten bi-disziplinären psychiatrischen und orthopädischen Begutachtung in der Schweiz fest. In der Begründung wurde ausgeführt, eine medizinische Begutachtung sei nur unnötig, wenn schon ein Gutach- ten vorliege, welches sämtlichen von der Rechtsprechung an den Beweis- wert gestellten Anforderungen entspreche. Aufgrund dessen werde an der Durchführung der mit Brief vom 17. September 2013 angekündigten bi-dis- ziplinären Begutachtung festgehalten. N. Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Versicherte, weiterhin vertre- ten durch lic.iur. Gojko Reljic, mit Eingabe vom 24. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 25. März 2014; Akten im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Der Beschwerdeführer

C-1542/2014 Seite 6 beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung der IVSTA vom 14. März 2014, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ebenso beantragte er, es sei auf die Begutachtung in der Schweiz zu verzichten und aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten materiell zu entscheiden. Mit der Be- schwerde wurden verschiedene medizinische Berichte aus Bosnien-Her- zegowina eingereicht (Beilagen zu BVGer-act. 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, beide RAD-Ärzte hätten ihre Beurteilung offensichtlich in der Annahme gefällt, dass der Versicherte nicht zu den Untersuchungen in der Schweiz erscheinen werde. Dieser könne aber nicht in die Schweiz reisen, weil er gesundheitlich nicht dazu in der Lage sei. In den der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen werde nochmals detailliert be- schrieben, warum der Beschwerdeführer reiseunfähig sei. Ebenso gehe aus den neuen sowie den bisherigen Unterlagen klar hervor, dass die vor- gesehene bi-disziplinäre Untersuchung in Anbetracht des bereits vorhan- denen Gutachtens des bosnischen Versicherungsträgers und der sehr aus- führlichen medizinischen Befunde nicht notwendig sei. O. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 (BVGer-act. 2) wurde ein Kos- tenvorschuss von Fr. 400.- einverlangt, welcher am 9. April 2014 beim Bun- desverwaltungsgericht einging (BVGer-act. 5). P. Im Rahmen der Stellungnahme zur Beschwerde legte die Vorinstanz die eingereichten neuen medizinischen Berichte RAD-Arzt Dr. C._______ vor (IVSTA-act. 81). Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2014 (IVSTA-act. 82) äus- serte sich dieser dahingehend, dass die neu zugestellten Berichte teils in serbokroatischer Sprache, teils in unleserlicher Handschrift verfasst seien und deshalb für ihn nicht brauchbar seien. Nur die Psychiaterin bestätige bei den bekannten Diagnosen weiterhin eine Reiseunfähigkeit wegen der Länge der Reise und sozialen Veränderungen/Störungen. Damit sei eine Reiseunfähigkeit nach wie vor nicht belegt und eine bi-disziplinäre Unter- suchung in der Schweiz dringend indiziert. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 (BVGer-act. 8) beantragte die Vorinstanz, es sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Zwi- schenverfügung zu bestätigen. Die beurteilenden RAD-Ärzte seien zur Schlussfolgerung gelangt, dass weder in psychiatrischer noch in somati- scher Hinsicht ein medizinisch gerechtfertigter Hinderungsgrund für eine

C-1542/2014 Seite 7 Reise in die Schweiz bestehe. Auch die im Rahmen des Beschwerdever- fahrens nachgereichten Unterlagen vermöchten daran nichts zu ändern. R. In seiner Eingabe vom 2. Juli 2014 (BVGer-act. 10) brachte der Beschwer- deführer vor, seine der Beschwerde beigelegte medizinische Dokumenta- tion sei nicht übersetzt worden, weshalb RAD-Arzt Dr. C._______ sie in seinem Bericht vom 4. Juni 2014 als "unbrauchbar" bezeichnet habe. Trotz- dem halte er an seiner Einschätzung fest. Die Vorinstanz gebe nicht an, weshalb keine neue Stellungnahme des RAD-Psychiaters eingeholt wor- den sei. Die Beurteilungen der bosnischen Spezialärzte und der RAD-Ärzte sei unterschiedlich, weshalb vorgeschlagen werde, ein Gerichtsgutachten aufgrund der vorhandenen medizinischen Dokumentation einzuholen, da- mit die Reisefähigkeit abgeklärt werden könne. S. Am 15. Juli 2014 ging eine unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdefüh- rers beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 12; Übersetzung in BVGer-act. 15), welche einen Originalbericht von Dr. med. H., Spezialarzt für Psychiatrie vom 8. Juli 2014, enthielt. Dieser diagnostizierte eine Psychose mit anxio-depressiven Symptomen, eine Diskontrolle von Impulsen und eine niedrige Frustrationstoleranz (F 32, F 62). Ebenso hielt Dr. H. fest, in diesem Zustand empfehle er, wegen erhöhter stres- siger Situationen, keine Reise nach (unleserlich) zu unternehmen. T. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. September 2014 (BVGer- act. 17) führte die Vorinstanz, gestützt auf die Berichte der RAD-Ärzte Dr. I._______ vom 12. August 2014 und Dr. J._______ vom 29. August 2014 (Beilagen zu BVGer-act. 17) aus, es sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. U. Mit Eingabe vom 19. September 2014 (BVGer-act. 19) hielt der Beschwer- deführer an seinen Begehren fest, insbesondere daran, die Reisefähigkeit per externes Gutachten abzuklären. V. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen.

C-1542/2014 Seite 8

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Zwischenverfügung bezeich- netes Schreiben der Vorinstanz vom 14. März 2014 (IVSTA-act. 79), mit welchem eine bi-disziplinäre Begutachtung (orthopädisch-psychiatrische Begutachtung) des Beschwerdeführers in der Schweiz als notwendig an- geordnet wird. Ausstandsgründe gegen die im Schreiben vom 25. Juli 2013 bezeichneten Gutachter wurden, soweit ersichtlich (vgl. IVSTA-act. 55, 56 S. 8, 61), nicht geltend gemacht. 1.3.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zustän- digkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde ge- mäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andern- falls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfü- gung anfechtbar. Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige

C-1542/2014 Seite 9 Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 Rz. 84). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächli- chen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2). 1.3.3 Gemäss BGE 137 V 210 sind (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesver- waltungsgericht anfechtbar (E. 3.4.2.6). Dabei hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach- teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3.4 Die angefochtene Verfügung ist gemäss dargestellter Rechtslage als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu betrachten. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde- legitimation ist somit gegeben. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herze-go- wina. Da die Schweiz mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Ju- goslawiens, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche- rung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten

C-1542/2014 Seite 10 in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genann- ten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetz- gebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An- spruchs auf eine schweizerische IV-Rente sowie der anwendbaren Verfah- rensvorschriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein An- spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz zur Prüfung des Leistungsanspruchs angeordnete Begutachtung in der Schweiz notwendig ist und gegebenenfalls, ob der Beschwerdeführer reisefähig ist, was die Vorinstanz bejaht, der Beschwerdeführer hingegen bestreitet. Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht, dass die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden eine un- abdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG) sei. Der Versicherer befinde darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Im Rahmen der Verfahrensleitung habe er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu be- weisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz habe der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden könne. Dabei

C-1542/2014 Seite 11 komme Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Un- tersuchungsgrundsatz werde ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach habe sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar seien. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssten jene Untersuchun- gen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Per- son habe sich somit jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweise. In diesem Sinne liege die medizinische Be- gutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwenden- den Stellen. Diese müssten sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehöre wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (E. 4.1 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 3. Zur Beantwortung der sich stellenden Fragen werden in der Folge zunächst die relevanten medizinischen Berichte und Diagnosen dargestellt. 3.1 Der bosnische Versicherungsträger diagnostizierte am 21. März 2000 (IVSTA-act. 59; bestätigt mit Bericht vom 19. September 2000, vgl. IVSTA- act. 60) und einen "Status post amputationem cruris lateris sinistri propter vulnus explosivum" (ICD-Skala Y 36.2) und gab an, dies entspreche einer körperlichen Beeinträchtigung von 50% ab diesem Datum. 3.1.1 Im Bericht vom 19. März 2009 (IVSTA-act. 58, S. 1 ff.), bestätigt mit Bericht der zweiten Instanz vom 10. September 2009 (IVSTA-act. 58, S. 5 ff.), wurde durch den Versicherungsträger zusätzlich zur bereits gestellten Diagnose als Hauptdiagnose eine posttraumatische Störung (F 43.2) fest- gehalten. Es wurde wiederum eine körperliche Beeinträchtigung von 50% angegeben und bestätigt, dass beim Versicherten eine Behinderung be- stehe (der Versicherte könne weiterhin weder als Magaziner im Ersatzteil- lager [bisherige Tätigkeit] noch als Nachtwärter arbeiten) und eine verblei- bende Erwerbsfähigkeit vorliege für eine andere (leidensangepasste) Er- werbstätigkeit (keine Nachtarbeit, kein Tragen von Waffen, ohne langes Stehen und Gehen oder Heben und Tragen von Lasten über 5 kg) bei vol- lem Pensum. Sowohl die Krankheit, als auch die Verletzung, welche er am 31. Juli 1995 erlitten habe, hätten einen Einfluss von 50% auf die gesamte Behinderung.

C-1542/2014 Seite 12 3.1.2 Der Befund einer posttraumatischen Störung wurde im Bericht des Versicherungsträgers vom 15. September 2010 (IVSTA-act. 57) dahinge- hend geändert, dass nun als Diagnose eine "Disordo posttraumaticus stressogenes cum mutatio personae permanens depressio (F 41.3)" ange- geben wurde, wobei die psychische Behinderung unverändert 50% be- trage. 3.1.3 In der neuesten in den Akten vorhandenen medizinischen Einschät- zung des bosnischen Versicherungsträgers vom 21. August 2012 (IVSTA- act. 8) wurden die Diagnosen vom 15. September 2010 bestätigt, wobei ab dem 15. September 2010 eine Invalidität von 70% angegeben wurde. Für die körperliche Schädigung bestehe weiterhin eine Invalidität von 50%, wie dies am 21. März 2000 festgestellt worden sei. 3.2 Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfah- rens (nachfolgend mit Fundstelle "IVSTA-act." gekennzeichnet) sowie im Beschwerdeverfahren (nachfolgend mit Fundstelle "Beilage zu BVGer- act." gekennzeichnet) verschiedene medizinische Berichte ein. Diese wer- den in der Folge chronologisch geordnet dargestellt. 3.2.1 Neuropsychiater Dr. K._______ vom medizinischen Zentrum L._______ untersuchte den Beschwerdeführer am 28. März 2013 (Beilage zu BVGer-act. 1 und Übersetzung in BVGer-act. 22, S. 7) und diagnosti- zierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe- lastung (F 62.0). Er verschrieb eine Therapie mit Kalol/Alprazolam (1mg 0.5/0.5/1 und 0.5 bei Bedarf), Sertralin/Zoloft (50 mg 1/0/1) sowie Depakine Chrono 500 mg (0.5/0/0.5). Diesen Befund und die Medikation bestätigte er im Bericht vom 5. Juli 2013 (Beilage zu BVGer-act. 1; Übersetzung in BVGer-act. 22, S. 11). 3.2.2 Nach Erhalt des IVSTA-Schreibens vom 25. Juli 2013 (vgl. Bst. D. vorne) gingen folgende Berichte ein: 3.2.2.1 Dr. D._______, Neuropsychiater, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. August 2013 (IVSTA-act. 47 inkl. Übersetzung) nebst einem Status nach Unterschenkelamputation links (ICD-Skala S 88.9) eine posttrauma- tische Belastungsstörung sowie eine dauerhafte Persönlichkeitsverände- rung (ICD-Skala F 43.1 bzw. F 62.0). Der Patient sei voll erwerbsunfähig, was auch die zuständige Kommission der Republika Srpska festgestellt habe. Bezüglich der Prognose sei offensichtlich, dass es sich um einen

C-1542/2014 Seite 13 Zustand von dauerhafter Natur handle; eine Heilung sei nicht zu erwarten. In diesem Zustand sei sogar eine Reise mit Begleitung und Stresssituatio- nen nicht empfehlenswert. Es wurden wie zuvor Anxiolytika, Antidepressiva und Psychostabilisatoren verschrieben. 3.2.2.2 Dr. E._______ (bzw. ... bzw. ...), Orthopäde, führte in seinem Be- richt vom 19. August 2013 (IVSTA-act. 48 samt Übersetzung) aus, der Pa- tient habe während des Krieges Verletzungen im Bereich des linken Unter- schenkels erlitten; er gehe mit Hilfe einer Prothese links sowie mit Hilfe von Achselkrücken. Rechtsseitig bestehe ein Plattfuss sowie eine postopera- tive Narbe der früheren Operation mit beginnenden degenerativen Verän- derungen. Es handle sich um einen definitiven Zustand, wobei der Patient nicht zu längerem Stehen und somit auch zum Reisen über längere Dis- tanzen nicht fähig sei. 3.2.2.3 Hausärztin Dr. F._______ (IVSTA-act. 55) hielt in ihrem undatierten Bericht (Eingang bei der Vorinstanz am 14. Oktober 2013) fest, es handle sich um einen schwer invaliden Patienten mit Verlust eines Körperteils während der Kriegsereignisse und beeinträchtigter psychophysischer Ge- sundheit infolge eines schweren Traumas. Der Verlust der Gliedmasse (...) sei die ätiologische Ursache einer schweren Posttraumatischen Belas- tungsstörung (im Folgenden auch: PTBS) und anderer gefährlicher Verän- derungen wie Bluthochdruck, syndroma anginae pectoris, contracture der amputierten und anderen Gliedmasse, chronisches Lumbalsyndrom. We- gen der ausserordentlich komplizierten gesundheitlichen Problematik, ständiger Ängste, Ahnungen, Unangepasstheit an das soziale Umfeld und der schweren körperlichen Unzulänglichkeit im Sinne von erschwerter Be- wegung, Sitzen, Stehen sei er reiseunfähig und unfähig zu jedweder Tren- nung von seinem familiären Umfeld. 3.2.2.4 Im Kurzbericht vom 31. Oktober 2013 (Beilage zu BVGer-act. 1; Übersetzung in BVGer-act. 22, S. 9) diagnostizierte Dr. M., der behandelnde Psychiater, gelegentliche Beschwerden, verstärke Anspan- nung mit somatischen Beschwerden, Nervosität, schlechte Laune; eine re- gelmässige Therapie sei nötig. Die Medikation wurde mit Ksalol 1 mg (05.- 0-1) und Zoloft 50 mg (1-0-1) angegeben. 3.2.2.5 Kardiologe Dr. N. nahm am 22. November 2013 ein kardi- ologische Kontrolluntersuchung vor (Beilage zu BVGer-act. 1, Übersetzung in BVGer-act. 22, S. 4). Bei der Echographie des Herzens weise der Be- fund auf eine konzentrische Hypertrophie der linken Kammer mit bewährter

C-1542/2014 Seite 14 Globalfunktion des Herzens hin. Der Blutdruck sei gut reguliert und ausba- lanciert. Als Diagnosen wurden angegeben: "HTA regul Vor Hypertensivum HLP; PSVT recid, Arryhthmia ES SVES Obesitas". Eine Kontrolle nach sechs Monaten wurde vorgesehen. 3.2.3 Nach Erhalt des Schreibens der IVSTA vom 27. November 2013 (vgl. vorne, Bst. G.), gingen sodann folgende Berichte bei der Vorinstanz ein: 3.2.3.1 Dr. O., Fachärztin für "Physiatrie", bestätigte in ihrem Be- richt vom 13. Februar 2014 (Beilage zu BVGer-act. 1, Übersetzung in BVGer-act. 22, S. 6) den "Status post amputatio cruris I. sin pp. V. explo. S 88 Z 89" und führte aus, es sei die Fertigung und das Tragen der neuen Unterschenkelprothese aus Kunststoff notwendig, da die bestehende Pro- these beschädigt sei. 3.2.3.2 Im Bericht vom 27. Februar 2014 hielt der behandelnde Psychiater Dr. M. sodann fest, der Patient gebe gelegentliche "Anfälle" mit somatischen Beschwerden an, ohne bedeutsame Stimmungsveränderun- gen (Beilage zu BVGer-act. 1; Übersetzung in BVGer-act. 22, S. 10; Rest unleserlich). 3.2.3.3 In seinem Kontroll-Bericht vom 10. März 2014 (Beilage zu BVGer- act. 1; Übersetzung in BVGer-act. 22, S. 8) hingegen stellte Dr. M._______ fest, der Patient sei ausgeprägt angespannt mit somatischen Beschwer- den, wobei eine Konfrontation mit einem eventuellen Hausverlassen oder mit einer eventuellen Reise zur panischen und explosiven Reaktion des depressiven Affekts mit depressiven Inhalten, erschwerter Selbstkontrolle, ohne Wünschen nach Sozialkontakten, mit Zurückziehen bis zur Isolation. Er diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F43), eine dauerhafte Persönlichkeitsveränderungen (F62) sowie eine Depres- sion (F32) und gab eine Medikation mit Alprazolam 0.5 mg (1-1-1), Sertralin 50 mg (1-1-0) und Depakine Chrono (1-0-1) an. Aktuell sei der Patient im psychiatrischen Sinne dekompensiert, habe häufig Panikattacken mit schwer erträglichen somatischen Beschwerden. Er sei nicht fähig für Rei- sen ins Ausland, sowohl wegen der Reisedauer als auch wegen der provo- zierenden neuen sozialen und beunruhigenden Situation. Es sei eine re- gelmässige medikamentöse Behandlung und die Unterstützung und Mitar- beit der Ehefrau nötig. 3.2.4 Nach Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung vom 14. März 2014 datieren folgende Arztberichte:

C-1542/2014 Seite 15 3.2.4.1 Dr. E., Orthopäde, führte in seinem Kontrollbericht vom 18. März 2014 (Beilage zu BVGer-act. 1, Übersetzung in BVGer-act. 22, Seite 2) aus, der klinische Befund zeige eine unkorrekt zugewachsene Wunde am rechten Sprunggelenk; die Wunde habe eine keloide Narbe. Klinische Bewegungen im Bereich des Sprunggelenkes wiesen auf begin- nende Veränderungen im Sinne einer Arthrose des Sprunggelenkes und auf Einschränkungen im Sinne der Dorsalflexion des Sprunggelenkes um 10 Grad sowie eine eingeschränkte Kniebeuge hin. Als Diagnosen wurden "Fractura malleoli lateralis malle sanata I.dex.ad XXIV Arthrosis art RC I.dex.posttraumatica" angegeben. Es wurde insbesondere von einer Ope- ration von (...) in der Schweiz berichtet, welche auch die primäre Wund- versorgung und Stabilisierung des lateralen Malleolus mit chirurgischen Nähten und danach die Behandlung mit Gipsmobilisierung umfasst habe. 3.2.4.2 Dr. H., Spezialarzt für Psychiatrie, diagnostizierte in sei- nem Bericht vom 8. Juli 2014 (Beilage zu BVGer-act. 12; Übersetzung in BVGer-act. 15) eine Psychose mit anxio-depressiven Symptomen, eine Diskontrolle von Impulsen und eine niedrige Frustrationstoleranz (F32, F62). Auch wurde eine Therapie mit Medikation (Xanor, Eglonyl) verschrie- ben. Weiter hielt Dr. H._______ fest, in diesem Zustand empfehle er, we- gen erhöhter stressiger Situationen, keine Reise nach (unleserlich) zu un- ternehmen. Es wurde eine Kontrolle nach 6-8 Wochen in Begleitung der Ehefrau empfohlen. 4. Zunächst ist die Rechtsfrage zu klären, ob die von der Vorinstanz verlangte medizinische Abklärung in der Schweiz als notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren war. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine solche Begutachtung sei angesichts der umfassenden Abklärungen des bosnischen Versicherungsträgers sowie der zahlreichen ärztlichen Be- richte nicht notwendig, da aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten materiell entschieden werden könne (vgl. vorne, Bst. O.). 4.1 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 vorne) hat die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit ihrem medizinischen Dienst zu entscheiden, mit wel- chen Mitteln der medizinische Sachverhalt abzuklären ist. Sie hat dabei soweit zu ermitteln, dass sie über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und

C-1542/2014 Seite 16 Zweckmässigkeit von medizinischen Abklärungen zu (Urteil des Bundes- gerichts [im Folgenden: BGer] 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). 4.2 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz bei der streitigen Begutachtungs- anordnung auf die Stellungnahmen von Dr. C._______ und Dr. G._______ des RAD (IVSTA-act. 39, 63, 73). Diese kamen übereinstimmend zum Schluss, dass die Erstellung eines bi-disziplinären Gutachtens in der Schweiz erforderlich sei, da die vorhandene medizinische Dokumentation nicht genüge. 4.2.1 Zunächst hielt Dr. C._______ am 13. Juni 2013 (IVSTA-act. 39) im Sinne einer Zusammenfassung der vom Beschwerdeführer vorliegenden bosnischen Arztberichte als Hauptdiagnosen eine posttraumatische Belas- tungsstörung (PTBS; F 43.2) sowie eine andauernde Persönlichkeitsände- rung (F 62) und als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Unterschenkelamputation links (S 88.9) fest. Die Beur- teilungen des bosnischen Versicherungsträgers mit einer Arbeitsunfähig- keit von 50% seit 1995 aufgrund der Unterschenkelamputation links und der PTBS sei trotz fehlender diesbezüglicher Dokumentation nachvollzieh- bar. Hingegen werde am 21. August 2012 aufgrund einer wiederum nicht vorhandenen Beurteilung vom 15. September 2010 von der Pensions- und Invalidenversicherung eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bei einer Invalidi- tät von 70% attestiert. Bei der letzten psychiatrischen Untersuchung vom 23. Februar 2010 werde zwar von einer Verschlechterung der Diagnosen F 92.20 und F 61 ausgegangen, zur Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht Stel- lung genommen. Es sei ein bidisziplinäres, orthopädisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Diese Einschätzung wiederholte er im Bericht vom 8. November 2013 (IVSTA-act. 63) und führte aus, der Neuropsychiater habe am 15.8.2013, der Orthopäde am 19.8.2013 und die Hausärztin am 15.10.2013 bei den bereits bekannten Diagnosen eine Reiseunfähigkeit, die Unmöglichkeit der Trennung vom familiären Umfeld und eine bleibende Erwerbsunfähigkeit attestiert. Bei Beschreibung eines Status mit maximal mittelgradigen depressiven und stationären rheumatologischen Befunden sei obige Beurteilung medizinisch jedoch nicht nachvollziehbar; zumindest mit einer Begleitperson aus der Familie sei eine Reisefähigkeit gegeben. 4.2.2 Der Ansicht von Dr. C._______ schloss sich RAD-Psychiater Dr. G._______ mit Stellungnahme vom 13. Februar 2014 (IVSTA-act. 73) an: Die Unterlagen seien zu ungenau, als dass aufgrund der Akten auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. Es brauche in der Tat ein psychiatrisches Gutachten in der Schweiz.

C-1542/2014 Seite 17 4.2.3 Am 4. Juni 2014 bestätigte Dr. C._______ nochmals seine Empfeh- lung (IVSTA-act. 82). 4.2.4 Dr. I., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und medizini- scher Gutachter SIM, führte im Bericht vom 12. August 2014 aus, er sehe keinen "absoluten Grund", dass dem Versicherten eine Reise in die Schweiz nicht zumutbar wäre. Es solle sich ein Psychiater dazu äussern (Beilage zu BVGer-act. 17). 4.2.5 Dr. J., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 29. August 2014 Stellung (Beilage zu BVGer-act. 17). Er führte aus, zwischen dem Bericht vom Dr. M._______ vom 10. März 2014 und dem Bericht von Dr. H._______ vom 8. Juli 2014 bestünden beträchtliche Unterschiede. Beim ersten Bericht handle es sich um die Symptome einer Panikattacke und einige depressive Symptome im Rahmen der schon be- kannten Diagnosen, während der zweite Bericht eine ängstlich-depressive Störung, Fehlen von Impulskontrolle sowie eine niedrige Frustrationstole- ranz beschreibe. Eine ängstlich-depressive Störung entspreche einer "Angst und depressive Störung, gemischt" gemäss ICD-Skala F 41.2, d.h. einer leichten Störung. Aufgrund dieser unterschiedlichen Beurteilungen sei die Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht unklar, auch fänden sich keine objektiven Befunde in den Akten. Die Panikattacken seien sei- tens der betroffenen Person oft schwer auszuhalten, könnten aber durch eine adäquate Therapie fast immer beherrscht werden. Aus psychiatrischer Sicht, mit einer adäquaten Dosis Anxiolytika (z.B. Benzodiazepine), sei es dem Versicherten zumutbar, in Begleitung seiner Ehefrau eine Reise in die Schweiz anzutreten, weshalb weiterhin von einer Reisefähigkeit auszuge- hen sei. 4.3 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass für die rechtskon- forme Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers eine – lege artis erstellte – medizinische Begutachtung erforderlich ist. 4.3.1 Bei den Akten liegen zwar diverse ärztliche Berichte aus Bosnien (IV- STA-act. 3, 4, 8-12, 20-36, 46-48, 52, 55, 56-60 sowie Beilagen zu BVGer- act. 1 und BVGer-act. 12). Diese geben aber bereits keinen lückenlosen Aufschluss über den Verlauf des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers seit seiner Kriegsverletzung (...), was für die Bestimmung eines allfälligen Rentenbeginns und deren Höhe im Ver- lauf der Zeit unabdingbar wäre. Weiter besteht insbesondere hinsichtlich

C-1542/2014 Seite 18 des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers Unsi- cherheit. Es ist bereits unklar, welche psychischen Krankheiten vorliegen (PTBS, Depression, chronische Persönlichkeitsstörung, etc.) und wie sich diese, zusammen mit den orthopädischen Beschwerden, gegebenenfalls auf seinen Gesundheitszustand und mit welchen Folgen für die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirken. Mit einer orthopädisch-psychiatrische Begut- achtung sollen insbesondere diese offenen Fragen genauer geklärt wer- den. Im Übrigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei komplexen Fällen, in denen psychische und physische Beeinträchtigungen zusammenwirken könnten, eine interdisziplinäre Abklärung und Beurtei- lung durch entsprechende Fachärzte unabdingbar (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013, E. 3.2 und 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 9.3). Eine isolierte Betrachtung von somatischen und psychischen Befunden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist aus beweis- rechtlicher Sicht praxisgemäss ungenügend (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). 4.3.2 Auch die Berichte des bosnischen Versicherungsträgers genügen den rechtsprechungsmässigen Anforderungen an den Beweiswert nicht. Diese stammen aus den Jahren 2000 (IVSTA-act. 59 und 60), 2009 (IV- STA-act. 58), 2010 (IVSTA-act. 57) bzw. 2012 (IVSTA-act. 8) und geben nicht umfassend Auskunft über den Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeitpunkt, erscheinen teilweise nur sehr rudimentär oder enthalten keine Begründung ihrer Schlussfolgerun- gen. Ebenso wurden die Berichte des Versicherungsträgers ohne Untersu- chung des Beschwerdeführers verfasst. 4.3.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Vo- rinstanz Arztberichte, obwohl sie offenbar vorhanden waren, nicht vorge- legt hatte, insbesondere solche nicht, aus denen sich von vornherein keine Reiseunfähigkeit ergab. Somit ist festzustellen, dass die durch die Vo- rinstanz angeordnete Begutachtung des Beschwerdeführers notwendig ist für die rechtsgenügliche Feststellung des Gesundheitszustandes und des- sen Verlaufs sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 4.3.4 Die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz könnte sich je- doch als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen, wenn die Abklärung ohne weiteres auch am Wohnort der versicherten Person durchgeführt werden könnte (vgl. Urteil BGer I 166/06 vom 30. Januar

C-1542/2014 Seite 19 2007). Dies würde zumindest voraussetzen, dass die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2). Diese Voraussetzung ist aber vorliegend nicht erfüllt. Der Be- schwerdeführer macht auch zu Recht nicht geltend, dass die bosnischen Ärzte mit diesen Grundsätzen vertraut wären. Sodann besteht nach der Rechtsprechung kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundes- gericht] I 172/02 vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Bereitschaft, sich von Vertrauensärzten in Bosnien untersuchen und begutachten zu lassen, nichts zu seinen Guns- ten ableiten kann. 4.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht auf der bi-disziplinä- ren Begutachtung in der Schweiz beharrt, da diese vorliegend zur Prüfung des Rentenanspruchs als notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren ist. 5. Es bleibt zu prüfen, ob auch die Zumutbarkeit der Begutachtung in der Schweiz nach Art. 43 Abs. 2 ATSG zu bejahen ist. 5.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verwaltung (oder das Ge- richt) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Urteil EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b, Urteil BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Untersuchungen in einer Gut- achterstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zü- rich 2009, Art. 43 Rz. 44). Es obliegt daher in erster Linie dem Versicherten, das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit darzutun und zu begründen. Nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz hat je- doch auch die Verwaltung eine Verpflichtung zu Abklärungen hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Reisefähigkeit vorliegt oder nicht. Eine Untersu- chung durch den ärztlichen Dienst ist dabei nicht zwingend erforderlich (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Schweiz reisen, weshalb er über einen Rechtferti- gungsgrund verfüge, sich der vorinstanzlich verfügten Begutachtung in der Schweiz nicht unterziehen zu müssen (vgl. vorne, Bst. N.). Die Vorinstanz ihrerseits macht geltend, es liege keine Reiseunfähigkeit vor, weshalb der

C-1542/2014 Seite 20 Beschwerdeführer sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen habe (vgl. vorne, Bst. Q. und T.). 5.3 Teilweise äussern sich die bosnischen Ärzte in ihren Berichten zur Rei- sefähigkeit des Beschwerdeführers. Die medizinischen Berichte des bos- nischen Versicherungsträgers (IVSTA-act. 8, 57 bis 60) äussern sich hin- gegen nicht dazu. 5.3.1 Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichte sprechen sich teilweise für eine Reiseunfähigkeit aus psychiatrischer bzw. somatischer Sicht aus (vgl. Dr. E._______ [Orthopäde], vorne E. 3.2.2.2: längeres Ste- hen nicht möglich; Dr. F._______ [Hausärztin], vorne E. 3.2.2.3; Dr. M._______ [behandelnder Psychiater], vorne E. 3.2.3.3) bzw. es wird eine Reise nicht empfohlen (vgl. Dr. D._______ [Neuropsychiater], vorne E. 3.2.2.1 und Dr. H._______ [Psychiater], vorne E. 3.2.4.2, wobei dieser Bericht nach der Zwischenverfügung datiert), teilweise enthalten sie kei- nerlei Hinweis für eine Reiseunfähigkeit, weder in somatischer Hinsicht (vgl. Kardiologe Dr. N._______ in seinem Bericht vom 22. November 2013, vorne E. 3.2.2.5; Dr. O._______ [Physiaterin] im Bericht vom 13. Februar 2014, vorne E. 3.2.3.1; aus dem Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. E._______ vom 18. März 2014, vorne E. 3.2.4.1, ergibt sich nur vier Tage nach der angefochtenen Zwischenverfügung keinerlei Hinweis mehr für eine Reiseunfähigkeit), noch in psychischer Hinsicht (Dr. M._______ [behandelnder Psychiater], vorne E. 3.2.3.2, wenige Tage vor Erlass der Zwischenverfügung). 5.3.2 Hinzu kommt, dass sich die teilweise von den bosnischen Ärzten di- agnostizierte Reiseunfähigkeit offenbar einzig auf eine selbständige, unbe- gleitete Reise zu beziehen scheinen. Da die Vorinstanz dem Beschwerde- führer jedoch ausdrücklich zugesichert hat, er dürfe sich von seiner Ehe- frau begleiten lassen, ist eine Reiseunfähigkeit durch die vorgelegten und widersprüchlichen ärztlichen Berichte nicht hinreichend nachgewiesen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer insbe- sondere aus dem Umstand, dass Dr. D._______, Psychiater, im Bericht vom 15. August 2013 (vgl. vorne E. 3.2.2.1 und IVSTA-act. 47) erwähnt, eine Reise in Begleitung sei "nicht empfehlenswert", vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Denn aus diesem Bericht kann nicht gefolgert werden, aus psychiatrischer Sicht liege eine Kontraindikation für eine Reise in die Schweiz vor. Es handelt sich um nicht mehr und nicht weniger als eine ärztliche Empfehlung, hingegen nicht um die Feststellung

C-1542/2014 Seite 21 einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit aus psychiatrischer Sicht. Das- selbe trifft auf den Bericht vom 8. Juli 2014 (ergangen nach Verfügungser- lass) des Psychiaters Dr. H._______ zu. Hinzu kommt hier, dass auch der Umstand, dass dieser Psychiater eine nächste Kontrolle erst in 6-8 Wo- chen empfahl, auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung nichts für das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht spricht. 5.4 Auch mit dem Vorbringen, der RAD der Vorinstanz hätte zu sämtlichen, erst in der Beschwerde vorgelegten bosnischen Arztberichten Stellung nehmen müssen, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. 5.4.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der RAD im vorinstanzlichen Ver- fahren sich auf die ihm insbesondere vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Akten gestützt hat. Auch im Beschwerdeverfahren hatte der RAD Gelegenheit, sich umfassend zur medizinischen Aktenlage und ins- besondere zu sämtlichen neu vom Beschwerdeführer vorgelegten medizi- nischen Akten zu äussern und tat dies auch (vgl. oben E. 4.2.4 und 4.2.5). Auch lag Dr. I._______ für seine Stellungnahme vom 12. August 2014 eine Übersetzung des Berichts von Dr. H._______ vom 8. Juli 2014 vor. Auf- grund des Dargelegten erscheinen die Stellungnahmen der RAD-Ärzte im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. oben, insb. F., J.), wie nicht zuletzt auch die Einschätzung des RAD-Psychiaters Dr. J._______ vom 29. August 2014 (Beilage zu BVGer-act. 17 und vorne, Bst. T. sowie E. 4.2.5; eine französische Übersetzung des Berichts von Dr. M._______ vom 10. März 2014 lag vor) zur Frage der Reisefähigkeit, unter Einbezug der wesentli- chen Akten, hinreichend begründet, vernünftig und nachvollziehbar. 5.4.2 Dass bei den genannten psychischen Beeinträchtigungen eine Dis- krepanz zwischen der subjektiven Empfindung der Unmöglichkeit einer Reise und der objektiven Wirklichkeit besteht, erscheint nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Feststellung, mit einer adäquaten Dosis Anxiolytika sei es dem Versicherten zumutbar, in Begleitung seiner Ehefrau eine Reise in die Schweiz anzutreten. Wie bereits ausgeführt, steht dieser Einschätzung auch jene von Dr. H._______, welche dieser nach Erlass der angefochte- nen Verfügung mit Bericht vom 8. Juli 2014 abgab, nicht entgegen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - auch wenn der Beschwerdefüh- rer subjektiv das Gefühl haben mag, dass er reiseunfähig sei - aufgrund der medizinischen Akten und der Einschätzung der Ärzte des RAD, objektiv

C-1542/2014 Seite 22 gesehen, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, kein hinreichender me- dizinischer Grund für die Annahme besteht, dass dem Beschwerdeführer eine Reise in die Schweiz (allenfalls in Begleitung seiner Ehefrau und mit der entsprechenden Medikation, vgl. Dr. J._______, Bericht vom 29. Au- gust 2014) nicht zumutbar wäre. Demnach hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf die Einschätzung ihres medizinischen Dienstes RAD abgestellt. Die Zumutbarkeit der Reise gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG ist vorliegend somit zu bejahen. Im Übrigen war die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer eigenen Untersuchung durch den RAD zur Frage der Reisefähigkeit vorlie- gend gerade nicht möglich (der Beschwerdeführer hielt sich für reiseunfä- hig), weshalb sich die Vorinstanz auf die vorhandenen ärztlichen Akten stützen durfte und musste. Diese vermögen nach dem bereits Gesagten keine Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Auf die Durchführung weiterer Beweismassnahmen und insbesondere auf ein Ge- richtsgutachtens zur Frage der Reisefähigkeit ist aus den bereits genann- ten Gründen in Anwendung des Grundsatzes der antizipierten Beweiswür- digung zu verzichten, da aus weiteren Abklärungen keine neuen Erkennt- nisse zu erwarten sind (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 131 I 153 E. 3; BGE 124 V 90 E. 4b). 7. Damit ist die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 14. März 2014 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Art. 69 Abs. 1 bis IVG bestimmt, dass nur Beschwerdeverfahren, in wel- chen es um Streitigkeiten bezüglich der Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, kostenpflichtig sind. Demnach sind keine Verfah- renskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

C-1542/2014 Seite 23 8.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), da die Voraussetzun- gen einer Ausnahme im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b). 8.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfah- rensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-1542/2014 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Madeleine Keel

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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