B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1535/2014
Urteil vom 16. Dezember 2015 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz, Zwischenverfügung der IVSTA vom 30. Januar 2014.
C-1535/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (Datum) 1971 geborene X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist schweizerische Staatsangehörige und wohnt seit 1995 (Vorakten 16) in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Sie besuchte die Primarschule in B._______ sowie die Realschule in C._______ (Vorakten 1) und liess sich von 1987 bis 1989 zur kaufmänni- schen Angestellten ausbilden (Vorakten 1). Im Jahre 1991 war sie als Kauf- frau bei der D._______ AG, in B., angestellt (Vorakten 1, 13/4). Von 1992 bis 1994 erfolgte die Umschulung zur Arztgehilfin (Vorakten 9, 13/1, 15). Ab 1995 war sie erneut bei der D. AG, in B., erwerbstätig, für welche sie bis mindestens 2002 in einer Filiale in den USA arbeitete (Vorakten 29, 35). Die Versicherte gab am 9. Februar 2008 an, sie habe nicht mehr gearbeitet und die D. AG habe ihr einen "So- ziallohn" ausgerichtet (Vorakten 57). Während ihrer beruflichen Tätigkeit leistete die Versicherte die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. A.b Am 1. April 1989 erlitt sie bei einem Autounfall infolge einer Auffahrkol- lision ein indirektes Trauma der Halswirbelsäule (HWS-Trauma), was zu einer 50% Arbeitsunfähigkeit führte. Am 12. Februar 1991 meldete sie sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Bezug von IV-Leistungen an (Vorakten 1). Mit Verfügung vom 14. Dezember 1993 wurde ihr eine halbe Invalidenrente von 1. April bis 29. Februar 1992 (Vorakten 8/8, 15/3) und mit Präsidialbe- schluss vom 20. Mai 1992 die Ausrichtung von Taggeldern betreffend die Umschulung zur Arztgehilfin während eines Jahres mit Beginn 3. Februar 1992 zugesprochen (Vorakten 15/5). Die Zahlungen wurden danach ein- gestellt, da es der Versicherten nicht möglich war, ein Vollzeitpraktikum sondern nur ein 50%-Praktikum zu absolvieren und damit die Umschulung zu keiner Erhöhung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte (Vorakten 9/1). Am 3. Dezember 1993 wurde die Wiederausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 1993 verfügt (Vorakten 8/6, 15/1). Aufgrund des Wegzugs der Versicherten in die USA wurden die Akten an die nun zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV- STA oder Vorinstanz) weitergeleitet (Vorakten 16/1).
C-1535/2014 Seite 3 A.c Am 22. Dezember 1995 war die Versicherte in einen zweiten Autounfall verwickelt (Vorakten 21/6) und erlitt erneut eine HWS-Distorsion (Vorakten 17/12-14). Aufgrund der erneuten Verletzung der Halswirbelsäule erhöhte sich die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend auf 100%, was zur Ausrichtung einer ganzen IV-Rente von 1. März 1996 bis 30. September 1996 führte (Vorakten 25, 26). Ab 1. Oktober 1996 wurde wieder eine halbe Invaliden- rente ausgerichtet (Vorakten 25, 26). A.d Am 4. Juni 2002 leitete die IVSTA eine Rentenrevision ein (Vorakten 27), welche einen IV-Grad von 70% ergab, womit der Versicherten mit Ver- fügung vom 23. Mai 2003 rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (Vorakten 48). Das am 27. November 2007 eingelei- tete Revisionsverfahren ergab keine anspruchsbeeinflussende Änderung des IV-Grades (Vorakten 70). B. Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 (Vorakten 83) informierte die IVSTA die Versicherte über die Einleitung eines weiteren Revisionsverfahrens. In der Folge wurde die Versicherte von Prof. Dr. E., Allgemeinme- diziner, in den USA untersucht, welcher am 16. August 2013 feststellte (Vorakten 97), die medizinische Situation habe sich nicht geändert. Die IVSTA unterbreitete dieses Gutachten vom 16. August 2013 ihrem re- gionalen ärztlichen Dienst (RAD). Dr. F. führte am 28. Oktober 2013 aus (Vorakten 101) die Versicherte erhalte seit langem eine IV-Rente, ohne dass jemals strukturelle Befunde hätten erhoben werden können, da- her bedürfe es einer pluridisziplinären Begutachtung mit psychiatrischer, rheumatologischer und neuropsychologischen Untersuchung in der Schweiz (Vorakten 101/9). C. Mit Brief vom 11. November 2013 (Vorakten 103), erklärte die IVSTA der Beschwerdeführerin, dass eine pluridisziplinäre Begutachtung in der Schweiz notwendig sei und legte einen Fragenkatalog bei. Am 11. Dezember 2013 (Vorakten 107, 108, 111) antwortete die Versi- cherte, es bestehe kein Anlass für ein zweites Gutachten, da sie von Prof. Dr. E._______ bereits untersucht worden sei. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Beurteilungen von Prof. Dr. E._______ seien im Jahr 2008 akzeptiert worden, es sei nicht einzusehen, warum das Gutach- ten nun nicht genügen solle. Ausserdem sei sie nicht reisefähig und die
C-1535/2014 Seite 4 Sitze in der Economy Class seien für sie zu klein. Sie müsse sich um ihre Kinder und ihre beiden Schwestern kümmern. Weiter sei ihre Mutter pfle- gebedürftig. Allfällige weitere Untersuchungen seien bei Prof. Dr. E._______ in Auftrag zu geben. Die Vorinstanz unterbreitete dieses Schreiben ihrem RAD, welcher am 21. Januar 2014 (Vorakten 113) zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei reisefähig und eine Begutachtung in der Schweiz notwendig. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2014 (Vorakten 115, BVGer act. 1/1) hielt die IVSTA an der Notwendigkeit einer pluridisziplinären Begutach- tung in der Schweiz fest und wies darauf hin, eine weitere Untersuchung in G._______ (USA) sei nicht angezeigt, da für die zugrundeliegende Proble- matik eine besondere Rechtsprechung in der Schweiz existiere. Aufgrund der Änderung der Rechtsprechung würden die Berichte von Prof. Dr. E._______ nicht mehr genügen. Es bestünde kein medizinischer Grund, warum eine Reise und ein Economy-Flug in die Schweiz nicht möglich sein sollten. E. Hiergegen erhob die anwaltlich vertretene Versicherte (im Folgenden: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. März 2014 (BVGer act. 1) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Zwischen- verfügung der Beschwerdegegnerin (recte IVSTA) vom 30. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin (recte IVSTA) zu ver- urteilen, auf eine weitere Begutachtung in der Schweiz zu verzichten – un- ter Kostenfolgen. Zur Begründung brachte sie zusammenfassend vor, der medizinische Sachverhalt sei aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutach- tens von Prof. Dr. E._______ genügend abgeklärt worden. Die Einholung eines zweiten Gutachtens würde eine unzulässige Second Opinion darstel- len. Der begutachtende Arzt müsse nicht mit der schweizerischen Recht- sprechung vertraut sein, da die Medizin international sei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 (BVGer act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es handle sich nicht um eine unzulässige Second Opinion, sondern um eine notwen-
C-1535/2014 Seite 5 dige erstmalige pluridisziplinäre Abklärung. Insbesondere in psychiatri- scher Hinsicht habe nie eine vertiefte Abklärung stattgefunden. Weiter sei die geltend gemachte Reiseunfähigkeit gemäss der Beurteilung ihres RAD nicht glaubhaft und es seien keine diesbezüglichen Beweismittel vorge- bracht worden. G. Replikweise bestätigte die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2014 (BVGer act. 6) ihre bisherigen Rechtsbegehren und deren Begründung und er- gänzte, die IVSTA habe selber Prof. Dr. E._______ den Begutachtungsauf- trag erteilt, obwohl zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe und Erstattung des Gutachtens sowohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Schleuder- traumata bereits bekannt gewesen sei, als auch die Schlussbestimmungen zum IVG in Kraft gewesen seien. Die IVSTA habe bereits im August 2013 bemerken müssen, dass allenfalls ein polydisziplinäres Gutachten in Be- tracht gezogen werden müsse, sich aber dagegen entschieden. Entspre- chend müsse davon ausgegangen werden, dass sie erst nach Eingang des für die Beschwerdeführerin günstigen Gutachtens von Prof. Dr. E._______ beschlossen habe, ein zweites Gutachten in Auftrag zu geben. Dass sie dieses in der Schweiz in Auftrag geben wolle, habe mit dem Ergebnisden- ken der Vorinstanz zu tun, denn nur in der Schweiz könne sie sicher sein, dass die von ihr bezahlten und von ihr lebenden Gutachter zu dem Schluss kommen würden, der für sie günstig sei. Anschlussfragen zum Gutachten von Prof. Dr. E._______ könnten problemlos bei diesem oder anderen amerikanischen Ärzten angebracht werden. Eine Begutachtung in der Schweiz sei hierfür nicht notwendig. H. Duplikweise bestätigte die Vorinstanz am 17. Juni 2014 (BVGer act. 7) ihre bisherigen Rechtsbegehren und deren Begründung. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2014 wurde der Schriftenwechsel ge- schlossen (BVGer act. 8). J. Am 27. April 2015 reichte die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführe- rin eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 3'842.65 ein (BVGer act. 9).
C-1535/2014 Seite 6 K. Mit Schreiben vom 19. August 2015 (BVGer act. 10), wies das Bundesver- waltungsgericht die IVSTA darauf hin, dass die Vorakten nicht chronolo- gisch geordnet eingereicht worden seien und teilweise Aktenstücke, wie zum Beispiel der Untersuchungsbericht von Dr. H., Psychiater, vom 12. Dezember 1991, der Bericht von Dr. phil. I. betreffend die Untersuchung vom 12./15. August 1997, das MRI von Dr. J._______ vom 29. Januar 1998 und das Gutachten von Dr. K._______ vom 16. Septem- ber 1999, sowie die zweite Seite zum Bericht von Dr. L._______ vom 4. Juni 1996 fehlen würden. Im Antwortschreiben vom 24. August 2015 (BVGer act. 11) stellte die IVSTA fest, sie habe mit ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 sämtliche Akten übermittelt, weitere Aktenstücke würden ihr nicht vorliegen. Sie bedaure, dass die medizinischen und technischen Unterlagen aus den 1990er Jah- ren teilweise nicht chronologisch geordnet seien. Diese Mängel seien tech- nisch bedingt und könnten im Rahmen ihrer Dokumentationsverwaltung nicht ohne weiteres behoben werden. Jedoch seien die Unterlagen aus den letzten 10 Jahren vollständig dokumentiert und streng chronologisch bei den Akten. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan- zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwal- tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
C-1535/2014 Seite 7 Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Zwischenverfügung bezeich- netes Schreiben der Vorinstanz vom 30. Januar 2014 (Vorakten 115, BVGer act. 1/1), mit welchem an einer pluridisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz festgehalten wird. 2.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zu-stän- digkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwer-de gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andern- falls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfü- gung anfechtbar. Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 Rz. 84). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächli- chen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2). Gemäss BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 sind (bei fehlendem Konsens zu tref- fende) Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizini- schen Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar. Dabei hat das Bundesgericht die An- fechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten be- jaht (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist aufgrund des Gesagten daher als eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von BGE 137 V 210 ff. sowie BGE 138 V 271 ff. zu betrachten.
C-1535/2014 Seite 8 2.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 2.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), womit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 3.2 Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht, dass die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache ei- ner Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG) sei. Der Versicherer befinde darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Im Rahmen der Verfahrensleitung habe er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu be- weisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz habe der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden könne. Dabei komme Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Un- tersuchungsgrundsatz werde ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach habe sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar seien. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssten jene Untersuchun- gen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Per- son habe sich somit jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweise. In diesem Sinne liege die medizinische Be- gutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwenden- den Stellen. Diese müssten sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit
C-1535/2014 Seite 9 ebenso gehöre wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 4. Vorab ist der medizinische Sachverhalt darzustellen. Wie aus den nachfol- genden Arztberichten ersichtlich ist und auch von der RAD-Ärztin Dr. F._______ in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 eingehend dar- gelegt wird (Vorakten 101 sowie hinten E. 4.3.3), sind die gegenwärtigen Leiden der Beschwerdeführerin sowohl auf den Unfall von 1989 als auch auf den Unfall von 1995 zurückzuführen (vgl. Arztberichte Dr. L._______ vom 4. Juni 1996 und Dr. M._______ vom 29. August 1997 hiernach). 4.1 Arztberichte betreffend den ersten Unfall von 1989 mit Hinweisen auf neuropsychologische Defizite und psychische Leiden: – Dr. M., Neurologe, diagnostizierte am 30. Mai 1989, 13. September 1989, 5. Dezember 1989 und 11. Oktober 1991 (Vorak- ten 17/5, 17/6, 17/7, 17/8) einen Zustand nach Schleudertrauma. Bei der neurologischen Untersuchung seien keine neurologischen Ausfälle festzustellen gewesen. Die Versicherte wäre zu 50% ar- beitsunfähig, wenn sie nicht Schülerin wäre. Am 8. April 1994 (Vorakten 17/10) stellte er die Diagnose eines chronischen Cer- vicovertebralsyndroms mit radikulärer Irritation C8 rechts bei Status nach indirektem HWS-Trauma. Neurologisch sei die Kopfbeweg- lichkeit eingeschränkt und schmerzhaft. Die Nackenmuskulatur sei gespannt. Sonst bestünden keine pathologischen Befunde. Die Funktionsaufnahme der HWS zeige eine deutlich reduzierte seg- mentale Beweglichkeit auf der Höhe C5/C6 und C6/C7 bei gesamt- haft leicht verminderter HWS-Beweglichkeit bei Ante- und Retrofle- xion. Neuropsychologisch sei eine verminderte Leistungsfähigkeit bei Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche festgestellt worden. Es bestehe weiterhin eine 50% Arbeitsunfähigkeit. – Beim neuropsychologischen Gutachten von dipl. psych. N., Neuropsychologin, und Dr. O._______, Neurologe, vom 26. November 1991 (Vorakten 5) ist als Diagnose ein Status nach Schleudertrauma aufgeführt. Die Versicherte leide an Störun- gen der Aufmerksamkeit und Konzentration. Die Arbeitsfähigkeit
C-1535/2014 Seite 10 betrage 50%, wobei unter intensiver neuropsychologischer Thera- pie eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte. – Dress. P., Neurologe, und Q. hielten im Gutachten vom 7. Januar 1992 (Vorakten 3/5) und in den Arztberichten vom 8. Januar 1992 (Vorakten 4/1) und 18. März 1992 (Vorakten 17/4) fest, die Versicherte leide seit dem Unfall von 1989 mit indirektem HWS- Trauma unter chronischem Cervicovertebralsyndrom mit rechtsbe- tonter radikulärer Irritation auf der Höhe C8. Zurzeit stehe die Frischzeitgedächtnisstörung im Vordergrund. Das Cervicoverteb- ralsyndrom sei nur leicht ausgeprägt. Die Hypomobilität der Wirbel C6/C7 und vermehrte Aufklappbarkeit der Wirbel C7/Th1 würden kontrollbedürftige Befunde darstellen. Sie würden die neuropsycho- logische Therapie wegen Konzentrationsstörungen begrüssen. Es sei mit einer Besserung der vordergründig neuropsychologischen Defizite zu rechnen. Die Umschulung der Patientin zur Arztgehilfin sei zu befürworten, da dies eine abwechslungsreichere Tätigkeit darstellen würde. Aufgrund der Untersuchung vom 23. April 1993 und 6. Mai 1993 wies Dr. Q., Neurologe, daraufhin, dass ein Praktikum zu 100% nicht zumutbar sei (vgl. undatierter Arztbe- richt, Vorakten 4/10). Die Versicherte leide an depressiver Verstim- mung mit zeitweisem Tränenausbruch (Vorakten 22/4). Aufgrund der auftretenden nächtlichen Parästhesien des 4. und 5, Fingers rechts (Vorakten 22/4, 4/12, 12/1) wurde bei der Versicherten am 6. Mai 1993 eine elektroneurographische Untersuchung vorgenom- men (Vorakten 4/14, 17/9), welche keine Hinweise auf eine Ulnaris- neuropathie ergab. Dr. Q. berichtete am 18. Oktober 1993 (Vorakten 17/11), es gäbe keine unfallfremden Faktoren. Es bestün- den Minderfunktionen einzelner Hirnfunktionen. Mit einer neuropsy- chologischen Therapie wäre eine Verbesserung der Aufmerksam- keit und Konzentration und damit eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich, jedoch sei in nächster Zeit nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Objektiv bestehe eine Verschlechterung der HWS-Motilität im Vergleich zur Voruntersu- chung vom 19. November 1991. Auf Anfrage hielt Dr. Q._______ am 20. Dezember 1993 fest, die Beeinträchtigung betrage bei der HWS 30% und 35% seien psychische Folgen (Vorakten 22/6).
C-1535/2014 Seite 11 – Der Neurologe Dr. R._______ erkannte am 5. Mai 1993 eine deut- lich reduzierte segmentale Beweglichkeit bei den Wirbeln C5/C6 und C6/C7 sowie eine leicht verminderte HWS-Beweglichkeit. 4.2 Berichte betreffend den zweiten Unfall von 1995 mit Hinweise auf Vor- belastung aufgrund des Unfalles von 1989 und auf psychische Leiden: – Unfallprotokoll vom 22. Dezember 1995 (Vorakten 21/6) – Im Formularbericht vom 22. April 1996 von Dr. S., Allge- meinmedizinerin, (Vorakten 17/12) wurde festgehalten, seit dem 23. Dezember 1995 bestehe bis auf weiteres eine 100% Arbeitsunfä- higkeit. Als Diagnose wurde eine HWS-Distorsion und als Begleit- diagnose eine Depression und Lumbalgien angegeben. Der jetzige Unfall habe infolge Zunahme der Schwere und Frequenz der Kopf- und Nackenschmerzen zu einer 100% Arbeitsunfähigkeit geführt. – Die Versicherte wurde von Dr. T., Radiologe, am 30. April 1996 im Röntgeninstitut untersucht (Vorakten 17/1). Im CT-Schädel war kein Hämatom ersichtlich. Aufgrund des MRI der HWS hielt Dr. T._______ fest, es sei möglicherweise eine zervikale Syrinx (Syrinx/Syringomyelie ist eine Höhlenbildung in der grauen Substanz im Rückenmark, https://de.wikipedia.org/wiki/Syringomyelie) vorhanden. Das MRI der LWS ergab Diskusprotrusionen mit Einengung des Spinalkanals. Zu- sammenfassend bestünden Artefakte und anhand des HWS-MRI könn- ten eine posttraumatische Syringomyelie nicht ausgeschlossen wer- den. Das MRI müsse wiederholt werden. Sonst gäbe es nichts Rele- vantes. – Im Bericht vom 4. Juni 1996 wies Dr. L., Facharzt FMH für Chirurgie, daraufhin (Vorakten 17/15, Seite 2 des Berichts ist nicht aktenkundig), es seien unfallfremde Faktoren erheblichen Grades vorhanden, vor allem als Folge des ersten Unfalles von 1989 mit permanenter deklarierter Arbeitsunfähigkeit von 50%. Die medizini- schen Akten würden keine ausreichende Erklärung für die dauer- hafte Arbeitsunfähigkeit ergeben. – Dr. M., Neurologe, sandte am 29. August 1997 (Vorakten 17/16) eine Rückfallmeldung an Helsana. Der jetzige Zustand sei eine Folge beider Unfälle von 1989 und 1995. Im Arztbericht vom 16. Oktober 1997 (Vorakten 22/1) diagnostizierte er einen Status nach Schleudertrauma der HWS im Jahre 1989 und einen Status
C-1535/2014 Seite 12 nach erneutem Schleudertrauma der HWS und Commotio cerebri am 22. Dezember 1995. Die Patientin leide an Kopfschmerzen, Schmerzen im Nacken, bei den Schultern und beim Rücken rechts mit Ausstrahlung in den Arm, sowie einem Schwächegefühl beim Heben von Gegenständen mit dem rechten Arm und gelegentlichen Schwindelattacken. Es hätte sich eine Klaustrophobie entwickelt. Infolge des Unfalls von 1989 habe eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50% bestanden und der zweite Unfall vom 22. Dezember 1995 habe zu einer Exazerbation der Beschwerden geführt. Wegen Zu- nahme der Beschwerden sei die Patientin ab 12. Juni 1997 wieder voll arbeitsunfähig gewesen. Ob die Arbeitsfähigkeit wieder auf 50% reduziert werden könne, sei gegenwärtig noch unbestimmt aber doch eher zu erwarten. – Dr. U._______, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte am 6. Mai 1998 (Vorakten 23) einen Status nach Kontusion der HWS im Jahre 1989 mit Rezidiven im Jahr 1995 und Commotio cerebri. Die Ar- beitsunfähigkeit habe seit dem Unfall im Jahre 1989 50% betragen, sei am 23. Dezember 1995 auf 100% angestiegen und betrage seit
C-1535/2014 Seite 13 leicht bis mässig ausgeprägt. Weiter bestünden ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung und ein Status nach reakti- ven depressiven Episoden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage im Beurteilungszeitpunkt für die bereits dem Leiden ange- passte angestammte Tätigkeit 65%. Nach dem zweiten Unfall sei vorrübergehend eine 100% Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Inzwi- schen sei ein Endzustand erreicht worden, da der erste Unfall 13 Jahre und der zweite Unfall 6 Jahre her sei. Eine erhebliche Besse- rung des Gesundheitszustandes sei auch durch weitere Heilbe- handlungen nicht mehr zu erreichen. Weitere Heilbehandlungen seien aber zur Erhaltung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit notwen- dig, insbesondere Medikamente, daneben aber auch physikalische und/oder physiotherapeutische Behandlungen. Solche Behandlun- gen seien bis auf weiteres und wahrscheinlich dauernd zur Bewah- rung vor wesentlichen Beeinträchtigungen des heutigen Zustandes und zur Schmerzlinderung notwendig. – Prof. Dr. E., Facharzt der Allgemeinmedizin, nahm am 19. Februar 2008 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung (Vorakten 64, 65, 68, 69, 98). Er diagnostizierte eine cer- vicogene Schmerzproblematik, kognitive Defizite, HWS-Distorsion oder Abknicktrauma mit Verstärkung des vorbestehenden Cervical- syndroms, Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, Sta- tus nach reaktiven depressiven Episoden. Die Schmerzsyndrome würden zu einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsbelastung beitragen. Weiterhin hätten sich die kognitiven Defizite nicht ver- bessert. Er empfahl eine psychologische Untersuchung, um das Ausmass der kognitiven Einschränkung zu quantifizieren. Betref- fend die Integritätsschäden hielt Dr. E. fest, die Cer- vicogene Schmerzproblematik betrage 30% und die kognitiven De- fizite 35%. In seinem medizinischen Bericht vom 16. August 2013 hielt Prof. Dr. E._______ (Vorakten 97) fest, die gesundheitliche Situation der Versicherten habe sich nicht geändert. 4.3 Die IVSTA unterbreitete die medizinischen Unterlagen ihrem medizini- schen Dienst. 4.3.1 Dr. W._______ nahm am 23. Februar 2003, 15 März 2003 und 7. März 2003 zur medizinischen Aktenlage Stellung (Vorakten 45/1, 45/2,
C-1535/2014 Seite 14 45/3, 45/4). Als Diagnose bestehe ein Status nach HWS-Distorsionen mit chronisch rezidivierendem Cervicalsyndrom mit cervicaler und cervico-ce- phaler Symptomatik (Auffahrkollision 1. April 1989) mit Verdacht auf leichte Hirnverletzung mit persistierenden leichten neuropsychologischen Defizi- ten, ein Status nach HWS-Distorsion oder Abknicktrauma mit Verstärkung des vorbestehenden Cervikalsyndroms (Frontalkollision 22. Dezember 1995), verhaltensneurologische und neuropsychologische Defizite, ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, ein Status nach reakti- ven depressiven Episoden, Adipositas und ein chronisches Lumboverteb- ralsyndrom. Der gesundheitliche Zustand werde durch den Gutachter Dr. V._______ als stabilisiert, aber bleibend beschrieben. Eine Umschulung mache keinen Sinn, da die angestammte Tätigkeit bereits Positionswechsel und wenig Wirbelsäulenbelastung biete. Es sei eine neurologische und neuropsycho- logische Untersuchung notwendig. Die Tätigkeit sowohl als Arztgehilfin als auch als kaufmännische Angestellte könne gemäss dem Gutachten von Dr. V._______ nicht mehr empfohlen werden, da eine chronische Belastung der HWS bestehe. Zusätzlich habe die Versicherte durch die Traumata ein neuropsychologisches Defizit, welches Aufmerksamkeitsstörungen bein- halte. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70% seit Juli 1998. Als Wärterin eines Museums wäre sie zu ca. 40% ar- beitsfähig. Gestützt auf die medizinischen Stellungnahmen von Dr. W._______ ver- fügte die IVSTA ab 1. Mai 2002 eine ganze IV-Rente. 4.3.2 Dr. Y._______ hielt am 13. Juli 2008 (Vorakten 67) gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. E._______ vom 19. Februar 2008 fest, es liege eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit vor. Gestützt auf diese Einschätzung teilte die IVSTA mit Schreiben vom 17. Juli 2008 der Beschwerdeführerin mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 4.3.3 Dr. F._______ nahm am 28. Oktober 2013 (Vorakten 101) zur ge- sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und dem medizinischen Bericht von Prof. Dr. E._______ vom 16. August 2013 Stellung. Als Haupt- diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde aufgeführt: Cer- vicovertebralsyndrom mit/bei Status nach Auffahrkollision am 1. April 1989 mit/bei HWS-Distorsion und leichter Hirnverletzung mit neuropsychologi- schen Defiziten, Status nach Frontalkollision am 22. Dezember 2015
C-1535/2014 Seite 15 mit/bei erneuter HWS-Distorsion, verhaltens- und neuropsychologischen Defizite, Status nach posttraumatischer Belastungsstörung und Status nach Anpassungsstörung. Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit wurde ein chronisches Lumbovertebralsyndrom erwähnt und als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Adipositas. Die Patientin erhalte seit langem eine IV-Rente, ohne dass jemals struktu- relle Befunde hätten erhoben werden können, die die Nacken- und Kopf- beschwerden erklären könnten. Des Weiteren würden seit dem ersten Er- eignis neuropsychologische Einbussen angegeben, obwohl eine struktu- relle Hirnverletzung nach keinem der beiden Unfälle hätte belegt werden können. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die Handelsschule und nachher noch eine Lehre als Arztgehilfin erfolgreich abschliessen können. Auch würden posttraumatische Belastungsstörungen und Depressio- nen/Anpassungsstörungen postuliert, eine psychiatrische Beurteilung liege aber zu keinem Zeitpunkt vor und die späteren somatischen Gutachter wür- den immer wieder von "Status nach" sprechen. Insgesamt würden nur die Folgen zweier HWS-Distorsionen als Ursache der Berentung geltend ge- macht. Es bedürfe einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz mit psychiatrischer, rheumatologischer und neuropsychologischer Testung. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F._______ teilte die IVSTA mit Schreiben vom 11. November 2013 (Vorakten 103) der Beschwerdeführe- rin mit, es sei eine pluridisziplinäre Begutachtung in der Schweiz notwen- dig. Die Beschwerdeführerin antwortete am 11. Dezember 2013 (Vorakten 107, 108, 111), sie sei von Prof. Dr. E._______ bereits untersucht worden, womit ein zweites Gutachten nicht notwendig sei. Ausserdem sei sie nicht reisefähig. 4.3.4 Die Vorinstanz unterbreitete das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2013 ihrer RAD-Ärztin Dr. F._______, welche am 21. Januar 2014 feststellte (Vorakten 113), es bestehe als Hauptdiagnose ein Cervicovertebralsyndrom mit/bei Status nach Auffahrkollision am 1. April 1989 mit/bei HWS-Distorsion und einer leichten Hirnverletzung mit neu- ropsychologischen Defiziten, ein Status nach Frontalkollision am 22. De- zember 1995 mit/bei erneuter HWS-Distorsion, verhaltens- und neuropsy- chologischen Defizite, ein Status nach posttraumatischer Belastungsstö- rung und ein Status nach Anpassungsstörung. Als Nebendiagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein chronisches Lumbovertebral- syndrom und als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Adipositas. Die Beschwerdeführerin sei reisefähig und eine Begutachtung
C-1535/2014 Seite 16 in der Schweiz notwendig. Die gesundheitliche Situation und die Adipositas würden nicht gegen eine Flugreise in die Schweiz sprechen. 5. Zunächst ist die Rechtsfrage zu klären, ob die von der Vorinstanz verlangte medizinische Abklärung in der Schweiz als notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine solche Begutachtung sei angesichts der umfassenden Abklärungen durch Prof. Dr. E._______ nicht notwendig. 5.1 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 vorne) hat die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit ihrem medizinischen Dienst zu entscheiden, mit wel- chen Mitteln der medizinische Sachverhalt abzuklären ist. Sie hat dabei soweit zu ermitteln, dass sie über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Abklärungen zu (Urteil des Bundes- gerichts [im Folgenden: BGer] 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). 5.2 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz bei der streitigen Begutachtungs- anordnung auf die Stellungnahmen von Dr. F._______ vom 28. Oktober 2013 (Vorakten 101) und vom 21. Januar 2014 (Vorakten 113), welche vor- brachte, die Versicherte erhalte seit langem eine IV-Rente, wegen zwei HWS-Distorsionen ohne dass jemals strukturelle Befunde hätten erhoben werden können, die die Nacken- und Kopfbeschwerden erklären könnten. Des Weiteren würden seit dem ersten Ereignis neuropsychologische Ein- bussen diagnostiziert, ohne dass eine Hirnverletzung hätte nachgewiesen werden können. Es würden eine posttraumatische Belastungsstörung und Depressionen/Anpassungsstörungen postuliert, eine psychiatrische Beur- teilung liege aber zu keinem Zeitpunkt vor und die späteren somatischen Gutachter würden immer wieder von "Status nach" sprechen. Es bedürfe einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz mit den Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie und Neuropsychologie. Es bestehe kein medi- zinischer Grund, warum ein Economy Flug nicht möglich sein sollte. 5.3 Bei den ärztlichen Berichten von Dr. F._______ und von Prof. Dr. E._______ handelt es sich um Beweismittel. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das ge- samte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
C-1535/2014 Seite 17 freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial- versicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweis- regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. 5.3.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). 5.3.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf- grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor- behalt zu würdigen. Der Richter darf und soll der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hin- weisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 5.3.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
C-1535/2014 Seite 18 mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 5.3.4 Auf Stellungnahmen eines Arztes des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrecht- lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifika- tionen verfügen (Urteile des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be- darf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer vom 14. Juli 2009 [9C_323/2009] E. 4.3.1 sowie vom 14. November 2007 [I 1094/06] E. 3.1.1, beide mit Hinweisen). 5.4 Sowohl die RAD-Ärztin Dr. F._______ als auch Prof. Dr. E._______ sind Allgemeinmediziner und verfügen damit nicht über den vorliegend not- wendigen Facharzttitel der Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie, um die Leiden der Beschwerdeführerin zu beurteilen, womit den entsprechen- den Berichten von vornherein nur eingeschränkter Beweiswert zukommen kann. Es sind auch keine anderweitigen aktuellen Berichte von Fachärzten aktenkundig, womit sich Dr. F._______ und Prof. Dr. E._______ bei ihrer Beurteilung auch nicht auf Facharztgutachten abstützen konnten. Weiter ist Prof. Dr. E._______ an der medizinischen Hochschule der Uni- versität in Florida tätig. Entsprechend ist offen, wie weit er mit den Beson- derheiten der schweizerischen Schleudertrauma-Rechtsprechung vertraut ist.
C-1535/2014 Seite 19 5.4.1 Der Ansicht von Dr. F., wonach noch nie strukturelle Befunde hätten erhoben werden können, kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden, denn Dr. T., Neurologe, hielt im Jahre 1996 fest, "Whereas I can- not exclude flow artefacts, affecting the quality of the cervical MR study, there is evidence for (posttraumatic?) cervical syringomyelia between C3 und C7. The other findings in the X-rays and the MR scan of the lumbar spine are probably not relevant. Suggestion: Repeat MR scan of the cervi- cal spine if clinically warranted". Dr. T._______ wies somit daraufhin, dass eine Syringomyelie (Höhlenbildung in der grauen Substanz des Rücken- marks, https://de.wikipedia.org/wiki/ Syringomyelie), nicht ausgeschlossen werde könne und er empfahl das MRI zu wiederholen. Ein weiteres MRI ist jedoch nicht aktenkundig bzw. es findet sich kein entsprechender Bericht bei den Akten. Einzig im Gutachten von Dr. V._______ (Vorakten 39/5), findet sich ein Hinweis auf ein MRI von Dr. J._______ vom 29. Januar 1998, wonach kein Syrinx verifizierbar gewesen sei. Da das MRI als solches nicht bei den Akten ist und somit ein wichtiges Beweismittel fehlt und Dr. V._______ sich selber nicht auf aktuelle MRI-Bilder abstützt, genügt dies nicht, um eine Syrinx tatsächlich auszuschliessen. Dr. V._______ hielt anlässlich seines Gutachtens vom 30. Januar 2003 fest, es bestünden Anhaltspunkte für leichte traumatische Hirnverletzun- gen, welche neuropsychologische Defizite verursachen würden. Somit ist entgegen der Annahme der RAD-Ärztin das Vorhandensein von somatischen Befunden keineswegs auszuschliessen, vielmehr bedarf es weiterer Untersuchungen. 5.4.2 Aus den Akten ergeben sich diverse Hinweise auf psychische Leiden, wie Klaustrophobie (Vorakten 22/2), Depression mit Tränenausbruch (Vorakten 3/6, 17/12, 22/4), psychische Unfallfolgen (Vorakten 22/6), reak- tive depressive Symptomatik (Vorakten 39/5), Schlafstörungen und Ener- giemangel (Vorakten 39/7), starke Schwankungen der Emotionen (Vorak- ten 39/8), Stimmungstief (Vorakten 39/8), leichte Enthemmungsphäno- mene (Vorakten 39/10) und wiederholte depressive Phasen (Vorakten 5, 39/13). Dr. V._______, Neurologe, hielt zwar in seinem Bericht vom 30. Januar 2003 (Vorakten 39) fest, Anhaltspunkte für ein manifestes psychisches Lei- den, welches die Untersuchungsergebnisse beeinflussen würde, könne nicht erhoben werden, jedoch erfolgte diese Beurteilung in seiner Disziplin der Neurologie und nicht der Psychiatrie, womit diese Aussage nichts über
C-1535/2014 Seite 20 das eventuelle Vorhandensein von psychischen Beschwerden aussagt. Die RAD-Ärztin Dr. F._______ weist zurecht darauf hin, dass bei der Be- schwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und Depressi- onen/Anpassungsstörungen diagnostiziert wurden, eine psychiatrische Beurteilung jedoch nicht aktenkundig ist und die späteren somatischen Gutachter immer wieder von "Status nach" sprechen. Nach der Rechtspre- chung soll eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisie- renden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts I 894/06 E. 4 mit Hinweisen). Selbst Prof. Dr. E._______ hält in seinem Gutachten vom 19. Februar 2008 fest (Vorakten 98), es sei eine psychologische Untersuchung notwendig. Die Ansicht von Dr. F., dass vorliegend eine psychiatrische Unter- suchung notwendig ist, ist daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Versi- cherten mit länger dauernden Beschwerden nach einem Schleudertrauma der HWS und/oder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen physischer und psychischer Art, unabdingbar physische und psychische Beeinträchti- gungen nicht isoliert, sondern interdisziplinär beurteilen zu lassen (vgl. Ur- teile des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 und 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 9.3). Eine isolierte Betrachtung von somatischen und psychischen Befunden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist aus beweis- rechtlicher Sicht praxisgemäss ungenügend (vgl. Urteile des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). 5.4.3 Weiter wurde die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage zuletzt von Dr. V. im Jahre 2002 neurologisch und neuropsychologisch unter- sucht, welcher darüber am 30. Januar 2003 berichtete (Vorakten 39). Die letzte aktenkundige neurologische Untersuchung erfolgte somit über zehn Jahre vor dem Erlass der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung. Aktuelle Untersuchungen eines Neurologen liegen nicht vor. Die allgemei- nen somatischen Untersuchungen von Prof. Dr. E._______ vom 19. Feb- ruar 2008 (Vorakten 98) und vom 16. August 2013 (Vorakten 97), genügen nicht, um die komplexen rheumatologischen, neurologischen und neu- ropsychologischen Beschwerden zu erfassen und davon die Leistungsfä- higkeit abzuleiten.
C-1535/2014 Seite 21 5.4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht er- stellt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gleich geblie- ben ist. Einerseits fehlen aussagekräftige aktuelle Arztberichte zum aktuel- len Gesundheitszustand und anderseits ist selbst bei gleichbleibender Di- agnose nicht ausgeschlossen, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführe- rin gab immerhin an, ihre beiden Schwestern zu unterstützen und sich um ihre Kinder zu kümmern (Vorakten 111). Der Verfügung betreffend die Kin- derrente vom 7. September 2009 ist zu entnehmen (Vorakten 75), dass es sich bei den Kindern um Adoptivkinder handelt und die Adoption im Mai 2008 erfolgte. Aufgrund dieses Engagements der Beschwerdeführerin ist zumindest zu überprüfen, ob sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerde- führerin tatsächlich nicht geändert hat. 5.4.5 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, es handle sich vorliegend um eine IV-Revision 6a, jedoch seien diese Schlussbestimmungen auf sie nicht anwendbar, da sie seit über 15 Jahren Rentenleistungen beziehe. Hinzukomme, dass die Zusprache der Rente nicht auf den sogenannten nicht objektivierbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen beruhe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, hat die Vorinstanz nicht ver- fügt, dass es sich vorliegend um eine nicht objektivierbare Gesundheitsbe- einträchtigung handeln soll. Ob die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin tatsächlich ausschliesslich auf die beiden Schleudertraumata und so- mit auf ein unklares Beschwerdebild im Sinne von BGE 141 V 281 zurück- zuführen ist, wird die Vorinstanz im Rahmen ihres Endentscheides zu be- urteilen haben. Der regionale ärztliche Dienst der IVSTA hielt in der Tat fest, es handle sich um eine IV-Revision 6a (Vorakten 101/9, 113/1), jedoch machte die Be- schwerdeführerin selber zurecht geltend, dass die Rechtsanwendung nicht dem begutachtenden Arzt, sondern der Verwaltung obliegt (Beschwerde S. 5, BVGer act. 1). Aus den aktenkundigen Unterlagen der IVSTA geht nicht hervor, dass diese eine IV-Revision 6a eingeleitet hätte, vielmehr erklärte sie der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1. Februar 2013 (Vorakten 83), die IV-Stelle habe von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob die für den Ren- tenanspruch massgebenden Voraussetzungen noch vorliegen würden. Der Text dieses Briefes weist folglich auf eine Überprüfung des Sachverhalts im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision gemäss Art 17 ATSG hin und
C-1535/2014 Seite 22 nicht auf die Überprüfung der Eingliederungsfähigkeit bei gleichgebliebe- nem Sachverhalt im Sinne der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a. Dies ergibt sich auch daraus, dass die IVSTA ca. alle fünf Jahre (1997 [Vorakten 20ff.], 2002 [Vorakten 27/1], 2007 [Vorakten 56/1], 2013 [Vorak- ten 83]) eine Revision einleitete und somit auch das zeitliche Element für die Einleitung einer ordentlichen Rentenrevision spricht. Der Ansicht der Beschwerdeführerin wonach vorliegend eine Begutachtung in der Schweiz nicht notwendig sei, da eine IV-Revision 6a sowieso nicht zulässig wäre, kann nicht gefolgt werden. 5.4.6 Die verfügte pluridisziplinäre Begutachtung erweist sich somit als not- wendig zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und stellt kei- neswegs eine unzulässige Second Opinion dar. Vielmehr handelt es sich um eine erstmalige pluridisziplinäre Begutachtung bei einer Versicherten, welche angibt, an multiplen Beschwerden zu leiden. 5.5 Die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz könnte sich jedoch als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen, wenn die Ab- klärung ohne weiteres auch am Wohnort der versicherten Person durchge- führt werden könnte (vgl. Urteil BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007). Dies würde zumindest voraussetzen, dass die Abklärungsstelle mit den Grunds- ätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut ist (vgl. dazu Ur- teil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2). Die Voraus- setzung, dass am Wohnort der Versicherten bzw. in den USA eine mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin ebenso vertraute – und in diesem Sinne gleichwertige – Abklärungsstelle vorhanden wäre, wurde von der Vorinstanz verneint (BVGer act. 3). Die Vorinstanz führte aus, dass Kenntnisse der schweizerischen Versicherungsmedizin vorlie- gend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes zwingend erforderlich seien. Die vorinstanzliche Auffassung ist nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht widerlegt (vgl. hierzu auch C- 2858/2013 E. 3.2). Im Übrigen besteht nach der Rechtsprechung kein Rechtsanspruch auf Begutachtung im Ausland (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 172/02 vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hinweisen). 5.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht auf eine pluridiszipli- näre Begutachtung in der Schweiz beharrt, da diese vorliegend zur Prüfung des Rentenanspruchs als notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren ist.
C-1535/2014 Seite 23 6. Es bleibt zu prüfen, ob auch die Zumutbarkeit der Begutachtung in der Schweiz nach Art. 43 Abs. 2 ATSG zu bejahen ist. 6.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verwaltung (oder das Ge- richt) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Urteil EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b, Urteil BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Untersuchungen in einer Gut- achterstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zü- rich 2009, Art. 43 Rz. 44). Es obliegt daher in erster Linie der Versicherten, das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit darzutun und zu begründen. Nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz hat je- doch auch die Verwaltung eine Verpflichtung zu Abklärungen hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Reisefähigkeit vorliegt oder nicht. Eine Untersu- chung durch den ärztlichen Dienst ist dabei nicht zwingend erforderlich (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne aus gesundheitli- chen Gründen nicht in die Schweiz reisen. Ausserdem sei wegen Adiposi- tas kein Economy Flug möglich. Weiter müsse sie ihre Mutter pflegen, ihre ältere Schwester unterstützen und sich um ihre Kinder kümmern. Die Vo- rinstanz ihrerseits macht geltend, es liege keine Reiseunfähigkeit vor, wes- halb die Beschwerdeführerin sich der angeordneten Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen habe. Die Beschwerdeführerin brachte nicht substantiiert vor, warum sie aus ge- sundheitlichen Gründen nicht reisefähig sein sollte; sie legte auch keine Arztberichte ins Recht, welche eine Reiseunfähigkeit belegen würden. Hin- gegen erweist sich die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. F._______ vom 21. Januar 2014 (Vorakten 113), wonach kein medizinischer Grund ersicht- lich sei, der gegen eine Reisefähigkeit sprechen würde und die Adipositas kein Grund sei eine Reiseunfähigkeit anzunehmen, als schlüssig und nach- vollziehbar. Weiter ist die Notwendigkeit, Angehörige zu pflegen, kein Grund für die An- nahme einer Reiseunfähigkeit, vielmehr wird die Beschwerdeführerin die Pflege ihrer Kinder und ihrer Schwester für die Zeit ihrer Abwesenheit privat organisieren müssen.
C-1535/2014 Seite 24 6.3 Es liegt keine Reiseunfähigkeit vor, womit die Vorinstanz die Zumutbar- keit der pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz zurecht angenom- men hat. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine pluridisziplinäre Untersu- chung in der Schweiz notwendig und zumutbar ist. Damit ist die Zwischen- verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2014 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 21. März 2014 ist als unbegründet abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Art. 69 Abs. 1 bis IVG bestimmt, dass nur Beschwerdeverfahren, in wel- chen es um Streitigkeiten bezüglich der Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, kostenpflichtig sind. Demnach sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 8.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), da die Voraussetzun- gen einer Ausnahme im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b). 8.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfah- rensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1535/2014 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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