Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1518/2021
Entscheidungsdatum
15.05.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1518/2021

Urteil vom 15. Mai 2024 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A., (Bosnien-Herzegowina) Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung (IV), Rentenrevision; (Verfügung vom 8. März 2021).

C-1518/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1966 geborene, geschiedene, bosnische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist in sei- nem Heimatland wohnhaft, Vater zweier Kinder (C., geboren am (...), und D., geboren am (...) 2000) und gelernter Elektromonteur. Er reiste am 24. Februar 2008 in die Schweiz ein, war ab dem 14. Februar 2011 bei der E._______ AG in (...) als Montage-Elektriker erwerbstätig und leistete entsprechende Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 28. Juni 2021 [nachfolgend: IVSTA-act.] 2; vgl. auch IVSTA-act. 36; 114; 115; 134). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Oktober 2011 aus wirtschaftlichen Gründen von Seiten der Arbeitgeberin beendet, ohne dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine dortige Arbeit wie- deraufgenommen hatte (vgl. IVSTA-act. 21). B. B.a Der Versicherte meldete sich am 18. August 2011 aufgrund mehrseg- mentaler degenerativer Veränderungen an der Wirbelsäule mit Osteo- chondrose sowie einer medio-lateralen Diskushernie bei der kantonalen Invalidenversicherungsstelle F._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leis- tungsbezug an (IVSTA-act. 2). Die IV-Stelle nahm hierauf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor (IVSTA-act. 5; 6; 13; 17; 21; 23-28; 43; 44; 46). Sie ersuchte im Weiteren den Unfallversicherer SUVA um Zustellung der Akten (IVSTA-act. 18), worauf dieser mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 mitteilte, es sei keine Unfallmeldung eingegangen (IV- STA-act. 22). B.b Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. G._______, Facharzt für Arbeitsmedizin FMH, praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 13. September 2012 (IVSTA-act. 30), teilte die IV-Stelle dem Versi- cherten mit Mitteilung vom 14. September 2012 mit, dass die Vorausset- zungen für die Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliede- rungsmöglichkeiten erfüllt seien (IVSTA-act. 31). Nach erfolgloser Arbeits- vermittlung wurde die Unterstützung durch die IV Eingliederung im Januar 2013 eingestellt (IVSTA-act. 46). B.c Nach weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht (IVSTA-act. 55; 56; 62; 69; 72; 77; 89), darunter der Einholung weiterer RAD-Stellungnah-

C-1518/2021 Seite 3 men (vgl. IVSTA-act. 48; 60; 65 = 67; 70; 88) gab die IV-Stelle eine poly- disziplinäre Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Rheu- matologie, Psychiatrie) in Auftrag (vgl. IVSTA-act. 73-76; 83; 84). Das Gut- achten H._______ (nachfolgend: H.-Gutachten) wurde am 15. Ap- ril 2014 erstattet (IVSTA-act. 89). Nach Einholung einer Stellungnahme der RAD-Ärzte I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 2014 (IVSTA-act. 90) sowie J._______ vom 22. Mai 2014 (IVSTA- act. 92) gab die IV-Stelle ein neues psychiatrisches Gutachten bei Dr. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Fach- arzt für Neurologie, in Auftrag (IVSTA-act. 97; 104; 105), welches am 10. Oktober 2014 erstattet wurde (IVSTA-act. 112). Die IV-Stelle holte hierzu weitere Stellungnahmen der RAD-Ärzte I. vom 16. Dezem- ber 2014 (IVSTA-act. 116) und vom 12. Januar 2015 (IVSTA-act. 119) so- wie J._______ vom 9. Januar 2015 (IVSTA-act. 118) ein. B.d Da der Versicherte seinen Wohnsitz am 8. August 2014 von der Schweiz nach Bosnien-Herzegowina verlegte (IVSTA-act. 129; 135; 152), sprach die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach- folgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügungen vom 12. Juni 2015 dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 eine ganze IV-Rente sowie ab dem 1. März 2013 bei einem Invalidi- tätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente, jeweils zuzüglich zweier Kin- derrenten, zu (IVSTA-act. 147-151). C. C.a Im Jahr 2016 leitete die Vorinstanz ein erstes Rentenrevisionsverfah- ren von Amtes wegen ein (IVSTA-act. 183). Nach Einholung medizinischer Unterlagen (IVSTA-act. 188; 198; 200; 207; 208), des durch den Versicher- ten ausgefüllten Fragebogens für die IV-Rentenrevision vom 12. Mai 2016 (IVSTA-act. 190) sowie der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. L._______, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom 21. November 2016 (IVSTA- act. 209) teilte die IVSTA dem Versicherten am 29. Dezember 2016 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrads habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben, womit weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente bestehe (IVSTA-act. 211). C.b Mit einem undatierten Schreiben (eingegangen bei der IVSTA am 16. Januar 2017) wandte sich der Versicherte an die IVSTA und bat um Ausrichtung einer höheren Rente, da er am Existenzminimum lebe (IVSTA- act. 216). Hierauf teilte die IVSTA dem Versicherten am 6. Februar 2017

C-1518/2021 Seite 4 mit, für den Fall, dass er ein Erhöhungsgesuch stellen möchte, sei glaub- haft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe und es seien entsprechende medizini- sche Unterlagen beizulegen (IVSTA-act. 217). Eine Reaktion des Versi- cherten im Nachgang zu diesem Schreiben ist nicht aktenkundig. D. D.a Im Jahr 2020 leitete die IVSTA ein zweites Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen ein (IVSTA-act. 218). Der Versicherten füllte hierzu einen Fragebogen für die IV-Rentenrevision, unterzeichnet am 20. Januar 2020, aus (IVSTA-act. 219). Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht (IVSTA- act. 227; 230; 239; 241; 242) und Einholung von Stellungnahmen des RAD, Dr. L., vom 20. Juli 2020 (IVSTA-act. 223) und vom 1. Dezember 2020 (IVSTA-act. 244), sowie Dr. M., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, Fä- higkeitsausweis Vertrauensärztin, vom 11. Dezember 2020 (IVSTA- act. 246), teilte die IVSTA dem Versicherten am 16. Dezember 2020 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrads habe keine anspruchsbeeinflus- sende Änderung ergeben, womit weiterhin Anspruch auf die bisher ausge- richtete halbe Rente bestehe (IVSTA-act. 247). D.b Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 erhob der Versicherte Einwand gegen die Mitteilung der IVSTA vom 16. Dezember 2020 und führte zur Begründung sinngemäss aus, er sei vollständig arbeitsunfähig, und er- suchte um Ausrichtung einer Rentenzahlung in der Höhe von mindestens Fr. 900.– (IVSTA-act. 248 = 250 [deutsche Übersetzung]). D.c Die IVSTA erliess am 8. März 2021 eine ihrer Mitteilung vom 16. De- zember 2020 entsprechende beschwerdefähige Verfügung (IVSTA- act. 251). E. E.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. April 2021 (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1) Beschwerde bei der Vorinstanz, welche die Eingabe per E-Mail vom 6. Ap- ril 2021 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 2). E.a Mit Schreiben vom 14. April 2021 bat das Bundesverwaltungsgericht den

C-1518/2021 Seite 5 Beschwerdeführer unter Hinweis auf die massgebliche gesetzliche Grund- lage sowie die Säumnisfolgen, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu be- zeichnen, und wies ihn darauf hin, dass eine Beschwerde Rechtsbegeh- ren, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel sowie eine eigenhän- dige Unterschrift im Original zu enthalten habe (BVGer-act. 3). E.b Am 11. Mai 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Be- schwerdeführer unterzeichnete Eingabe vom 4. Mai 2021 (Datum Post- stempel) ein (BVGer-act. 4 = 8 [deutsche Übersetzung]), welche das Bun- desverwaltungsgericht als Beschwerdeverbesserung entgegennahm (vgl. BVGer-act. 12). E.c Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2021 wurde der Beschwerde- führer förmlich aufgefordert, in der Schweiz eine Zustelladresse zu be- zeichnen, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide durch Publi- kation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 6). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2021 nach (BVGer- act. 10). E.d Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingabe vom 4. Mai 2021 ein sinngemässes Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltli- che Prozessführung gestellt hatte (BVGer-act. 4), forderte die damalige In- struktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2021 auf, innert Frist das der Verfügung beigelegte Formular «Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der Akten ent- schieden werde (BVGer-act. 11). Die entsprechenden Dokumente gingen – nach nochmaliger Aufforderung durch die damalige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. September 2021 (BVGer-act. 12) – am 14. Septem- ber 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 13). Mit Zwi- schenverfügung vom 27. September 2021 hiess die damalige Instruktions- richterin vorbehältlich des Widerrufs bei Wegfall der prozessualen Bedürf- tigkeit das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozess- führung gut (BVGer-act. 14). E.e Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 8. März 2021 (BVGer-act. 16).

C-1518/2021 Seite 6 E.f Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktions- massnahmen – mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2021 abge- schlossen (BVGer act. 18). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VVG]). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1; zu verfahrensrechtlichen Neuerungen vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.2, zu den allgemeinen intertempo- ralrechtlichen Regeln vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2) vorbehalten. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der gewährten un- entgeltlichen Prozessführung keinen Kostenvorschuss zu leisten hat (BVGer-act. 14) und die Beschwerdeschrift fristgerecht verbessert wurde, ist auf die insgesamt frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der IVSTA vom 8. März 2021, mit welcher die Vorinstanz die seit

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  1. März 2013 ausgerichtete halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers bestätigt und eine Rentenerhöhung abgelehnt hat. Streitig und vom Bun- desverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Rentenrevision.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Be- gründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3.2 Das Verwaltungs- sowie das erstinstanzliche sozialversicherungsrecht- liche Beschwerdeverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 Bst. c ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; 137 V 210 E. 1.2.1; 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 405 E. 4.4; 138 V 218 E. 6). 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 8. März 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 8. März 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

C-1518/2021 Seite 8 3.5 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzego- wina mit dortigem Wohnsitz. Er hat während mehrerer Jahre in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung stand im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina noch das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, AS 1964 161, nachfolgend: Sozialversicherungsabkom- men) in Kraft und kommt hier zur Anwendung (vgl. Urteil des BGer 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 2; Urteil des BVGer C-1645/2020 vom 29. Dezember 2021 E. 3.2). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkom- mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversiche- rung gehört (Bst. a ii), einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevan- ten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beant- wortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf eine Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente zu Recht verneint hat, – gleich wie auch im Anwendungsbereich des am 1. September 2021 in Kraft getretenen Abkommens vom 1. Oktober 2018 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Si- cherheit (SR 0.831.109.191.1) – allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4). 3.6 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535 ff.) so- wie die Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV [SR 831.201]) vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer über- gangsrechtlicher Regelungen (vgl. E. 4.7.1 hiernach) – grundsätzlich die- jenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha- ben (BGE 146 V 364 E. 7.1 und BGE 144 V 210 E. 4.3.1) und die ange- fochtene Verfügung vom 8. März 2021 (IVSTA-act. 251) vor dem Inkrafttre- ten der Änderungen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 sowie der IVV vom 3. November 2021 datiert, beurteilen sich die Ansprüche des Be- schwerdeführers gegenüber der IV nach dem IVG und der IVV (jeweils Stand am 1. Januar 2021) sowie dem ATSG und der Verordnung vom

C-1518/2021 Seite 9 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSV [SR 830.11]; jeweils Stand am 1. Januar 2021). Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invali- dität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem In- validitätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus- gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.

C-1518/2021 Seite 10 Vorliegend wurde die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers revisi- onsweise bestätigt, weshalb die Frage einer abweichenden Regelung im Sozialversicherungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina nicht zu prüfen ist. 4.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des BGer 8C_56/2013 vom 16. Juli 2013 E. 2). 4.6 4.6.1 Die Prüfung, ob eine psychische Erkrankung eine rentenbegrün- dende Invalidität zu begründen vermag, hat grundsätzlich anhand eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (BGE 143 V 409 E. 4.5; 143 V 418 E. 6 ff.). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle an- zuwenden (vgl. Urteil des BGer 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E. 4 mit weiterem Hinweis) und somit auch im vorliegenden Fall massgebend.

C-1518/2021 Seite 11 4.6.2 Ausgangspunkt dieser Prüfung und erste Voraussetzung für eine An- spruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diag- nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebli- che Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rah- men einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regel- mässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leis- tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung be- ruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1). 4.6.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine ver- sicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt auf der zweiten Ebene an- hand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwe- regrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persön- lichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi- sche Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kate- gorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Fak- toren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliede- rungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 4.6.4 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf (BGE 145 V 215 E. 4.3; 143 V 418 E. 7.1). 4.7 4.7.1 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3.6), ist am 1. Januar 2022 das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV, BBl 2020 5535, Änderung vom 19. Juni 2020) in Kraft getreten. Für Ren-

C-1518/2021 Seite 12 tenbezügerinnen und -bezüger, welche beim Inkrafttreten des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht (Übergangsbestimmung IVG zur Ände- rung vom 19. Juni 2020 Bst. c). Dies bedeutet einerseits, dass diese Per- sonen bis zu ihrem Ausscheiden aus der Invalidenversicherung im alten Rentensystem mit den Viertelsrentenstufen verbleiben, und andererseits, dass auch die materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar bleiben, die bis zum Inkrafttreten der Weiterentwicklung IV gültig waren. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen zur Invaliditätsbemessung und auch die Voraussetzungen für eine Revision der Leistung (Art. 17 Abs. 1 ATSG, in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; erläuternder Bericht des BSV vom 3. November 2021, S. 72; vgl. für die seit 1. Januar 2022 geltende Fassung: AS 2021 705 Anhang III). 4.7.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 4.7.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re- vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits- zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe- reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5). 4.7.4 Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu unterscheiden: Zunächst ist zu untersuchen, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhaltes vorliegt. Trifft dies nicht zu, so bleibt es beim bisherigen Rechtszustand, und eine neue Invaliditätsbemessung ist nicht notwendig. Ist demgegen- über ein Revisionsgrund ausgewiesen, hat eine aktuelle Prüfung des Ren- tenanspruchs zu erfolgen, welche sich an den im Revisionszeitpunkt gel- tenden Regeln und Massstäben orientiert (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 2.3;

C-1518/2021 Seite 13 THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 17 N. 18 f.). Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Veränderung muss mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des BGer 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisi- onsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ist dagegen eine anspruchs- erhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Be- weislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteile des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). 4.7.5 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräf- tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2). 4.8 Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähig- keit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreu- ungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die Sach- verhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu wer- den. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den Ren- tenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67 E. 4.3.3). Gemäss 88 bis Abs. 1 Bst. b IVV erfolgt die Erhöhung bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an. Die Anwen- dung von Art. 88 bis Abs. 1 IVV setzt einen laufenden Rentenbezug voraus; vgl. dazu ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31 N. 110). Die Bestimmung von Art. 88a IVV geht Art. 88 bis IVV vor. Eine laufende Rente kann nur dann vom Anmeldemonat respektive vom Zeitpunkt der vorgesehenen Revision an erhöht werden, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit dau-

C-1518/2021 Seite 14 ern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate gedau- ert hat (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30 - 31 N. 109; MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur l’assurance-invalidité [LAI], Art. 31 N. 38 f.). Auf die dreimonatige Wartefrist kann indes verzichtet werden, wenn die Rentenerhöhung nicht wegen einer Veränderung des Gesundheitszustan- des der versicherten Person erfolgt, sondern auf einen stabilisierten Kon- text zurückzuführen ist (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2021 [KSIH] Rz. 4008.1 1/5 mit Hinweis auf Urteil des EVG I 599/05 vom 6. Februar 2006 E. 5.2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung vom 8. März 2021 im Wesentlichen aus, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe man keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke, weshalb wei- terhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 53 %) bestehe (vgl. IVSTA-act. 251). 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich sämtliche Lei- den («Herzschlag», zwei implantierte Stents, ein weiterer Verschluss von 60 %, eine zweifache koronare Gefässerkrankung, eine atherogene Dysli- pidämie, zwei Bandscheibenvorfälle an der Wirbelsäule, Meniskus- und Knieprobleme, schlechte Beweglichkeit, psychische Probleme, eine dauer- hafte Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.2) in der Schweiz zugezo- gen. Er nehme die häusliche Pflege einer Privatperson in Anspruch, da er weder selbst ein Mittagessen kochen noch die Wohnung instand halten könne. Sinngemäss führt er aus, dass die derzeit ausgerichtete Invaliden- rente nicht für die Bestreitung seiner Lebenshaltung ausreichen würde, und bittet deshalb um Erhöhung seiner Invalidenrente auf Fr. 900.– (BVGer- act. 4 = 8 [deutsche Übersetzung]; vgl. auch BVGer-act. 1). 5.3 Die Vorinstanz hält dem vernehmlassungsweise entgegen, sie habe im Rahmen des Revisionsverfahrens aktuelle psychiatrische Berichte einge- fordert. Aus somatischer Sicht liessen sich zunächst keine wesentlichen Veränderungen belegen. Die bisherige Berentung beruhe denn auch auf psychiatrischer Seite. Es seien seinerzeit die Diagnosen somatoforme Stö- rung (ICD-10: F5.4), rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.2) und Persönlichkeitsänderungen nach Extrembelastung gestellt worden. Aus den für die Rentenrevision erstellten Berichten des N._______ in (...) vom 18. September 2020 zeigten sich anlässlich der Untersuchung keine

C-1518/2021 Seite 15 Anhaltspunkte, welche auf eine wesentliche Veränderung des Gesund- heitszustandes deuteten. Es verbleibe in der Folge an der bisherigen Fest- stellung eines Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente (BVGer-act. 16). 6. Vorab sind in einem ersten Schritt die beiden massgeblichen Vergleichs- zeitpunkte zu bestimmen: 6.1 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.7.5), dient als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisi- onsverfahrens eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, die letzte Beurteilung (rechtskräftige Verfügung), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsscha- dens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Eine Mitteilung nach Art. 74 ter Bst. f und Art. 74 quater Abs. 1 IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Fest- stellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteile des BGer 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 und 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 m.H.). Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen be- ruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen not- wendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeignet ist, eine Rentener- höhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des BGer 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2 m.H., in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134). 6.2 Die unangefochten gebliebene, rentenzusprechende Verfügung vom 12. Juni 2015 (IVSTA-act. 147), mit welcher eine unbefristete halbe Rente ab 1. August 2014 zugesprochen wurde, wurde letztmals mit Mitteilung vom 29. Dezember 2016 (IVSTA-act. 211) bestätigt. Die Vorinstanz stützte sich dabei insbesondere auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. L._______, Fachärztin Innere Medizin FMH, vom 21. November 2016 (IV- STA-act. 209; vgl. E. 7.2.5 hiernach). Die RAD-Ärztin hielt hierbei fest, dass die weiter bestehende psychische Erkrankung am einschränkendsten sei, wobei aus dem neuropsychiatrischen Bericht vom 17. August 2016 (IVSTA- act. 198, S. 1 f. = 200 [deutsche Übersetzung] = 208, S. 1 f.; vgl. E. 7.2.2

C-1518/2021 Seite 16 hiernach) keine Verschlechterung abgeleitet werden könne. Nachdem die RAD-Ärztin als Fachärztin für Innere Medizin nicht über den erforderlichen Facharzttitel zur Beurteilung der (vorliegend zentralen) psychiatrischen Er- krankung verfügt (vgl. auch: E. 8.3.1 hiernach) und sie ihrerseits den ent- sprechenden Bericht vom 17. August 2016 als nicht umfassend bezeich- nete, kann vorliegend mit Bezug auf die Mitteilung vom 29. Dezember 2016 (IVSTA-act. 211) nicht von der erforderlichen rechtskonformen medizini- schen Sachverhaltsabklärung ausgegangen werden, womit diese in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt nicht einer rechtskräftigen Verfügung gleich- gestellt werden kann. Davon scheint denn auch die Vorinstanz zu Recht auszugehen (vgl. BVGer-act. 16). 6.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Juni 2015 (IVSTA-act. 147) mit demjenigen im Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung vom 8. März 2021 (IVSTA-act. 251) zu vergleichen und zu prüfen ist, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsa- chen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Inva- liditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen. 7. 7.1 Beim Erlass der Verfügungen vom 12. Juni 2015 (IVSTA-act. 147-151; Ausgangszeitpunkt) betreffend die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. März 2013 stützte sich die Vorinstanz, nach den Abklärungen der IV- Stelle Zug (vgl. IVSTA-act. 108; 122), auf das polydisziplinäre H.- Gutachten vom 15. April 2014 (IVSTA-act. 89; ohne Berücksichtigung des psychiatrischen Teilgutachtens [vgl. hierzu E. 7.1.3 hiernach]), auf das psy- chiatrische Gutachten von Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, vom 10. Oktober 2014 (IV- STA-act. 112) und die Stellungnahmen der RAD-Ärzte I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Dezember 2014 (IVSTA- act. 116) und vom 12. Januar 2015 (IVSTA-act. 119), sowie J., Facharzt für Allgemeinmedizin (D), vom 22. Mai 2014 (IVSTA-act. 92) und vom 9. Januar 2015 (IVSTA-act. 118). 7.1.1 Die IV-Stelle gab ein polydisziplinäres Gutachten in den Gebieten All- gemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie und Psychiatrie, beim Zentrum für Medizinische Begutachtung in Auftrag (vgl. IVSTA- act. 73), welches am 15. April 2014 erstattet wurde (IVSTA-act. 89):

C-1518/2021 Seite 17 7.1.1.1 In seinem allgemeinmedizinisch/internistischen Teilgutachten stellte der fallführende Gutachter Dr. O., Facharzt für Innere Me- dizin, die Diagnose multipler Lipome im Bereich des Abdomens und der Unterarme. Aus rein internistischer Sicht bestünden keine invalidisierenden Probleme. Im Vordergrund stünden die Rückenschmerzen sowie die psy- chiatrische Problematik (IVSTA-act. 89, Gutachten S. 18-23). 7.1.1.2 Dr. P., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, diagnosti- zierte in seinem orthopädischen Teilgutachten eine chronische Lumbo- ischialgie rechts bei einer Diskushernie L4/L5 mit Kompression der Ner- venwurzel L5 rechts, ein chronisches rechtsbetontes cervikobrachiales Syndrom bei Diskushernie C5/6 rechts mit Status nach Wurzelkompression C6 rechts sowie Status nach erfolgreicher foraminaler Infiltration C5/6, ein intermittierendes Schmerzsyndrom linkes Knie, eine vordere Kreuzbandlä- sion mit Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie, sowie einen Status nach Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits, bei einem Status nach Nervus ulnaris-Dekompression im Sulcus ulnaris, mit leicht residuel- len Parästhesien Digitus V rechts und links. Der Orthopäde kam zum Schluss, dass dem Versicherten vor allem in Anbetracht der symptomati- schen Diskushernie im Lumbalbereich und der verschiedenen bildgeben- den degenerativen Veränderungen im Halswirbelsäulen- und Lendenwir- belsäulen-Bereich keine schweren körperlichen Tätigkeiten mit Heben von Lasten, die mehr als 5 kg wiegen und die mit häufigem Bücken oder mit Überkopfarbeiten einhergehen, zuzumuten seien. Seine angestammte Tä- tigkeit als Elektromonteur könne er nicht mehr durchführen. Dagegen seien leichte, wechselweise teils sitzende, teils stehende Tätigkeiten weitgehend möglich (IVSTA-act. 89, Gutachten S. 24-32). 7.1.1.3 In seinem neurologischen Teilgutachten stellte Dr. Q._______, Facharzt für Neurologie, die Diagnosen eines chronischen lumbovertebra- len Syndroms rechts mit sensibler radikulärer Symptomatik in L5 rechts, bei mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts ohne motorisches Ausfallsyn- drom, auf bisherige Infiltrationsbehandlungen nicht ansprechend, ein Cer- vikalsyndrom mit schmerzhaft eingeschränkter HWS-Beweglichkeit bei Diskushernie C5/6 lateral rechts ohne radikuläre Irritations- oder Ausfall- symptomatik, auf Infiltrationen ansprechend, bei Segmentdegeneration und ausgeprägter Osteochondrose C4/5, Status nach endoskopischer De- kompression des Nervus ulnaris beidseits 2012 mit noch residueller Hypäs- thesie im entsprechenden Versorgungsgebiet. Der Neurologe stellte fest, dass aufgrund der vorliegenden Befunde eine vollständige Arbeitsunfähig- keit nicht angemessen sei. Eine Verweistätigkeit sei dem Versicherten im

C-1518/2021 Seite 18 Umfang von 50 % zumutbar. Die Arbeit als Elektriker und Elektroinstalla- teur sei hingegen ungünstig aufgrund häufiger Einnahme von speziellen Körperhaltungen (IVSTA-act. 89, Gutachten S. 32-37). 7.1.1.4 In ihrer Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, der Versi- cherte sei für seine angestammte Tätigkeit als Elektriker/Elektromonteur als vollständig arbeitsunfähig zu beurteilen. Bezüglich Zeitpunkt sei ge- mäss Akten ab Mai 2011 diese Einschränkung anzugeben. Aus rein soma- tischer Sicht wäre noch eine adaptierte, körperlich leichte Tätigkeit möglich. Aus somatischer Sicht könne eine physikalische Therapie mit Rekonditio- nierung und Muskelaufbau im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie empfohlen werden. Aufgrund der psychiatrischen Komorbidität sei eher von operativen Massnahmen abzusehen. Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IVSTA-act. 89, Gutach- ten S. 43-49; unter Ausklammerung der psychiatrischen Diagnosen, vgl. hierzu: IVSTA-act. 94): – Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit sensibler radikulärer Symptomatik in L5 rechts – mediolaterale Diskushernie L4/5 rechts ohne motorisches Ausfallsyndrom (MRT LWS 5. März 2013) – Chronisches rechtsbetontes cervikobrachiales Syndrom bei – Diskushernie C5/6 rechts mit Status nach Wurzelkompression C6 rechts (MRT 13. Mai 2011) – Status nach erfolgreicher foraminaler Infiltration C5/6 (15. Juni 2011) – Segmentdegeneration mit ausgeprägter Osteochondrose C4/5 – residuelle Beschwerden, keine radikuläre Irritations- oder Ausfallsympto- matik – Intermittierendes Schmerzsyndrom Knie links – vordere Kreuzbandläsion Es werden nachfolgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit genannt: – Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch – Status nach Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits – Staus nach Nervus ulnaris-Dekompression im Sulcus ulnaris (8. März 2012 und 24. Mai 2012) – residuelle Hypästhesie im Ulnarisgebiet beidseits

C-1518/2021 Seite 19 7.1.2 Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2014 hielt der RAD-Arzt J._______ fest, dass die somatische Seite ausreichend abgedeckt worden sei und nicht weiter abgeklärt werden müsse. Insbesondere sei offen gehalten wor- den, ob eine Abklärung im Fach Orthopädie oder Rheumatologie erfolgen solle. Im Rahmen der Begutachtung sei nun eine orthopädische Untersu- chung und zusätzlich eine neurologische Untersuchung erfolgt. Aus rein somatischer Sicht seien körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel von Ste- hen, Gehen und Sitzen unter der Vermeidung von Zwangshaltungen für den Rücken in einem vollen zeitlichen Pensum zumutbar (IVSTA-act. 92). 7.1.3 Im für die Rentengewährung massgebenden psychiatrischen Gut- achten vom 10. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. med. K._______, Fach- arzt für Psychiatrie, Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, nach persön- licher Untersuchung des Versicherten und unter Berücksichtigung der Vorakten eine neurotische Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F48.9) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine andere Diagnose sei nicht mit dem Grad der für ein Gutachten geforderten Sicherheit nachweisbar. Der Grad der Arbeitsfähigkeit sei seit August 2012 unterschiedlich gewesen. Der Gesundheitszustand habe geschwankt. Aus der jetzigen Untersu- chung und aus früheren Expertisen lasse sich retrospektiv nicht eine ei- gene unabhängige Beurteilung des Verlaufes des Grades der Arbeitsfähig- keit ab August 2012 vornehmen. Wahrscheinlich sei der psychische Ge- sundheitszustand und die Darstellung von Beschwerden erheblich durch die Lebenssituation mit der drohenden Ausweisung aus der Schweiz be- einflusst. Die psychische Gesundheitsstörung wirke sich auf die bisherige Tätigkeit als Elektriker aus. Das Arbeitstempo sei vermindert und es seien etwas mehr Pausen notwendig. Der Explorand würde schneller ermüden und mehr Zeit zur Erholung benötigen. Medizinische Gründe, warum die bisherige Tätigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung nicht mehr zu- mutbar sein sollte, seien nicht vorhanden. Ein zeitliches Ausmass von sechs Stunden pro Tag (eine um zwei Stunden reduzierte tägliche Arbeits- zeit) sei möglich. Zumindest seien keine medizinischen Gründe nachge- wiesen, warum dem Versicherten ein solches Pensum nicht möglich sein sollte. Die tägliche Arbeitszeit sollte dabei von einer einstündigen Pause unterbrochen sein. Diese Arbeitszeit wäre an fünf Tagen pro Woche mög- lich. Die Leistungsfähigkeit sei dabei um 30 % vermindert. Dies gelte auch für eine angepasste Tätigkeit. Regelmässige Nachtarbeit sei nicht möglich. Ansonsten seien aus psychiatrischer Sicht keine Besonderheiten zu be- achten. Ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ein- schliesslich pharmakologischer Behandlung könnten die Arbeitsfähigkeit

C-1518/2021 Seite 20 verbessern. Dazu würde auch eine Kontrolle auf Alkoholabstinenz gehö- ren. Der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit könnten sich re- lativ ändern, auch spontan ohne Behandlung. Eine Veränderung der Le- bensumstände bzw. eine Eingewöhnung in neue Lebensumstände könnte einen wesentlichen positiven Einfluss auf den psychischen Gesundheits- zustand haben. Dieser sei also nicht stabil. Eine solche wesentliche Ände- rung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit sei in ungefähr sechs Monaten möglich. Weil nur ein relativ unspezifisches psychisches Störungsbild nachweisbar sei, könnten insgesamt aber nur zurückhaltende Aussagen zur Prognose gemacht werden (IVSTA-act. 112, S. 1-25). 7.1.4 Am 16. Dezember 2014 nahm RAD-Arzt I._______ zum psychiatri- schen Gutachten von Dr. K._______ vom 10. Oktober 2014 (IVSTA- act. 112) Stellung. Dr. K._______ komme in schlüssiger Weise zu dem Ergebnis, dass weder eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) noch eine (posttraumatische) Persönlichkeitsänderung mit ausreichender Sicherheit vorliege und dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der angegebenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der drohenden Ausweisung bestehe. Daraus resultiere seine Verwendung der psychiatrischen Restkategorie einer neurotischen Störung, nicht näher be- zeichnet, die zwar in Gutachten relativ wenig Verwendung finde, jedoch seines Erachtens auf das psychische Zustandsbild recht zutreffend sei. Nachvollziehbar sei auch die Aussage des Gutachters, dass es sich um keinen stabilen, also dauerhaften Zustand handle, sondern dass dieser bei entsprechender Behandlung inkl. beruflicher Rehabilitation auch besse- rungsfähig sei in einem Zeitraum von ca. sechs Monaten (IVSTA-act. 116). 7.1.5 Der RAD-Arzt I._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Ja- nuar 2015 ergänzend fest, der vom psychiatrischen Gutachter beschrie- bene Gesundheitsschaden (neurotische Störung) habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit 2011 (Suizidversuch im Juli 2011 nach Dis- kushernie mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit) bestanden, eine ambu- lante psychiatrische Behandlung sei dann erst ab August 2012 erfolgt und die erste stationäre Behandlung ab Dezember 2012. Kennzeichnend für die Auslösung dieser psychischen Dekompensationen seien die äusseren sozialen Belastungsfaktoren (Arbeitsplatzverlust, Tod des Vaters, dro- hende Ausweisung, Trennung von der Ehefrau), ohne die die psychischen Dekompensationen mit Verlust bzw. Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wohl nicht aufgetreten wären. Aus den Unterlagen lasse sich der Beginn einer länger anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seines Erach-

C-1518/2021 Seite 21 tens frühestens mit der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im Au- gust 2012 belegen, wie dies auch Dr. K._______ beschrieben habe. Für den Zeitraum vom Juli 2011 (Suizidversuch) bis August 2012 besitze man keine medizinischen Berichte, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen sicher belegen könnten. Dass der Versicherte jedoch im Juli 2011 im Zusammenhang mit einer Diskushernie und einer Arbeitsunfähigkeit einen Suizidversuch unternommen habe, könne als Hin- weis angesehen werden, dass der Versicherte bereits damals grosse Schwierigkeiten mit der Bewältigung seiner gesundheitlichen und sozialen Situation gehabt habe (IVSTA-act. 119). 7.2 Die relevante medizinische Aktenlage seit der ursprünglichen Renten- zusprache präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 7.2.1 Nach durchgeführter Echokardiografie (IVSTA-act. 198, S. 5 = 203 [deutsche Übersetzung] = 208, S. 5) diagnostiziert Dr. R., Fach- arzt für Innere Medizin, S., in seinem Bericht vom 8. August 2016 einen Status nach Myokardinfarkt parietis inferioris inferoposterioris pasalis a.a. II, Status nach perkutaner Koronarintervention (PCI) mit Stents in der rechten Herzkranzarterie (RCA), eine koronare Dreigefässerkrankung so- wie eine stabilisierte Angina pectoris CCS II. Der Belastungstest sei negativ ausgefallen. Es wird eine medikamentöse Therapie mit Aspirin 100 mg, 1 x täglich (Anmerkung: gemeint ist wohl Aspirin Cardio 100 mg, ein Throm- bozytenaggregationshemmer, indiziert unter anderem zur Prophylaxe ei- nes Schlaganfalls, Herzinfarktprophylaxe bei sehr hohem kardiovaskulä- rem Risiko, Reinfarktprophylaxe nach koronarem Bypass, PTCA oder ar- teriovenösem Shunt bei Dialysepatienten, instabiler Angina pectoris, aku- tem Myokardinfarkt oder als Prävention von Gefässverschlüssen bei arte- rieller Verschlusskrankheit, vgl. <www.compendium.ch/product/32511-as- pirin-cardio-filmtabl-100-mg/mpro>, abgerufen am 11. März 2024), Concor 2,5 mg, 1 x täglich (Betablocker, indiziert bei essentieller Hypertonie, An- gina pectoris bei koronarer Herzkrankheit, hyperkinetischem Herzsyndrom und bei stabiler chronischer Herzinsuffizienz; vgl. <www.compendium.ch/ product/123950-concor-filmtabl-2-5-mg/mpro>, abgerufen am 11. März 2024), Lisinopril 5 ½, 1x täglich (ACE-Hemmer, indiziert bei essentieller und renovaskulärer Hypertonie, Stauungsherzinsuffizienz, akutem Herzin- farkt sowie bei normotonen insulinabhängigen und hypertonen insulinun- abhängigen Diabetes-mellitus-Patienten mit Mikroalbuminurie; vgl. <www.compendium.ch/product/1102382-lisinopril-axa-pharm-tabl-5-mg/ mpro>, abgerufen am 11. März 2024), Atorvastatin 40 mg, 1 x täglich (Lip-

C-1518/2021 Seite 22 idsenker, HMG-CoA Reduktasehemmer, indiziert bei primärer oder familiä- rer Hypercholesterinämie, gemischter Hyperlipidämie sowie zur Primärprä- vention kardiovaskulärer Ereignisse bei hohem Risiko; vgl. <www.compen- dium.ch/product/1192896-atorvastatin-axapharm-filmtabl-40-mg/product>, abgerufen am 11. März 2024) sowie einem NTG Spray (Anmerkung: ge- meint ist wohl ein Nitroglycerin-Spray) bei Bedarf beschrieben (IVSTA- act. 198, S. 4 = 202 [deutsche Übersetzung] = 208, S. 3). 7.2.2 Im Befund und Gutachten des Gesundheitszentrums N., Neuropsychiatrisches Ambulatorium, vom 17. August 2016 stellt Dr. T., Facharzt für Neuropsychiatrie, die Diagnosen einer andauern- den Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.2) und einer an- haltenden Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Der Versicherte sei leicht des- orientiert in Zeit, Raum sowie gegenüber Personen und selbstorientiert. Der Gedankenduktus sei verlangsamt, der Grundaffekt depressiv. Im Be- reich der Willens- und Antriebssphäre sei ein offensichtlicher Rückgang der Initiative erkennbar. Die Aufmerksamkeit sei reduziert, was auch auf die mnestischen Funktionen zutreffe. Manchmal habe er das Gefühl, als ob in ihm zwei Personen bestehen würden. Er berichte über das Vorhandensein intrusiver Gedanken und Träume, über eine versteckte Erweckung der Wil- lens- und Antriebssphäre sowie über das Ausweichen jeglicher Ähnlichkei- ten mit den traumatischen Erfahrungen aus dem eigenen Leben. Des Wei- teren werde beim Versicherten ein permanent chronisches Schmerzsyn- drom festgestellt, was eine Folge der Somatisierung sei, derer sich der Ver- sicherte bediene, um die Anpassung und die Verwirrung in der psychischen Sphäre wenigstens ein wenig abzubauen. Aufgrund der Art der psychi- schen Störung und des ungünstigen klinischen Verlaufs sowie aufgrund der äusserst starken Resistenz gegenüber der medikamentösen Therapie sei er der Ansicht, dass beim Versicherten eine Progression des Verlusts der arbeitsbezogenen und sozialen Fähigkeiten bestehe. Es wird eine Me- dikation mit Venlafaxin 150 mg, 1 x täglich morgens (Antidepressivum, Se- rotonin- und Noradrenalin-Reuptake-Hemmer (SNRI), indiziert zur Thera- pie und Rezidivprophylaxe von Episoden einer Major Depression, genera- lisierten Angststörung, Panikstörung oder sozialer Phobie, vgl. <www.com- pendium.ch/product/1473102-venlafaxin-spirig-hc-ret-kaps-150-mg>, ab- gerufen am 11. März 2024), Xanax 0,5 mg, 2 x täglich (Anxiolytikum, Ben- zodiazepin, indiziert zur Behandlung von Angstzuständen, Angstneurosen sowie schweren chronischen Panikstörungen oder der Verminderung von Panikattacken, vgl. <www.compendium.ch/product/22004-xanax-tabl-0-5- mg/mpro>, abgerufen am 11. März 2024), Mirtazapin 45 mg, 1 x täglich

C-1518/2021 Seite 23 abends (tetrazyklisches Antidepressivum, indiziert zur Akutbehandlung ei- ner unipolaren depressiven Episode sowie zur Erhaltungstherapie im Falle einer Remission während der Akuttherapie, vgl. <www.compendium.ch/ product/1177652-mirtazapin-streuli-filmtabl-45-mg/mpro>, abgerufen am 11. März 2024), und Etol fort 2 x täglich, (Analgetikum, welches den Wirk- stoff Etodolac enthält und zur Behandlung schmerzhafter und entzündli- cher Erkrankungen, z.B. Arthrose und Arthritis, eingesetzt wird, vgl. <www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=Etodolac;>, abgerufen am 11. März 2024) beschrieben. Es wäre wünschenswert, den Versicherten in eine Selbsthilfegruppe aufzunehmen (IVSTA-act. 198, S. 1 f. = 200 [deut- sche Übersetzung] = 208, S. 1 f.) 7.2.3 Im Bericht mit Befund und Gutachten des Arztes der primären Ge- sundheitsversorgung vom 19. August 2016, Arztstempel unlesbar, werden nachfolgende Diagnosen genannt (IVSTA-act. 198, S. 6 f. = 204 [deutsche Übersetzung]): – Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) – Rezidivierende depressive Störung (F33.2) – Anhaltende Schmerzstörung (F45.4) – Status nach infarctum myocardii paritis inferioris inferoposterioris pasalis a.a. II – Status nach PCI cum stenti in RCA – Koronare Dreigefässerkrankung – Angina pectoris stabilis CCS II Der Versicherte sei bei Bewusstsein, bewegungsfähig, kommunikativ, mit gutem osteomuskulärem Bau und Ernährungszustand, einem psychisch bedingt vernachlässigten Erscheinungsbild, verlangsamtem Gedankenlauf und depressivem Aussehen. Es bestehe eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes und der Versicherte sei unfähig, sowohl geschäftliche als auch nichtgeschäftliche Tätigkeiten auszuüben. 7.2.4 In ihrem Bericht vom 25. August 2016 führte Dr. U., Fach- ärztin für Familienmedizin, N., aus, der Versicherte beschwere sich seit längerer Zeit über Schmerzen in den Knien sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule. Des Weiteren trete gelegentlich ein Schmerz im Brust- korb und im Epigastrium auf. Er habe zudem Schwindelanfälle. Diagnosti- ziert werden ein Status nach Myokardinfarkt, eine stabilisierte Angina pec- toris, ein LWS-Syndrom, ein cervikobrachiales Syndrom sowie ein Cubital- Syndrom linksseitig. Im Weiteren werden die Folgenden durch den Psychi-

C-1518/2021 Seite 24 ater gestellten Diagnosen erwähnt: andauernde Persönlichkeitsverände- rung nach Extrembelastung (ICD-10: F62), depressive Episode (ICD-10: F32), somatoforme Störung (ICD-10: F45) (IVSTA-act. 198, S. 3 = 201 [deutsche Übersetzung] = 208, S. 4). 7.2.5 In ihrem Schlussbericht vom 21. November 2016 führte die RAD-Ärz- tin Dr. L., Fachärztin Innere Medizin FMH, aus, aus den vorgeleg- ten Berichten gehe ein Status nach Herzinfarkt 2014 mit echokardiogra- fisch nachgewiesener Narbe und Herzwandstörung hervor. Die Belastung sei negativ, subjektiv sei der Versicherte praktisch beschwerdefrei. Rein aus kardialer Sicht könne bei fehlendem Hinweis auf Angina pectoris oder Herzrhythmusstörung eine leichte, stressarme Arbeit in ausgeglichenem Raumklima als möglich erachtet werden. Weiter bestünden Schmerzen im Bereich Rücken, für welche ein gewisses somatisches Korrelat bestehe, und Knie. Bereits 2014 sei aus orthopädischer Sicht eine leichte Arbeit als möglich gesehen worden. Am einschränkendsten sei die weiter beste- hende psychische Erkrankung. Der Versicherte zeige ein depressives Zu- standsbild, welches trotz Medikation zu einer sozialen Isolation und Ver- nachlässigung geführt habe. Die Belastung durch die Kriegsgeschehnisse sei nach wie vor vorhanden. Geschildert würden eine bleibende und auch umgesetzte Suizidalität, Schuldgefühle, Apathie, Antriebslosigkeit und ver- langsamtes Denken. Der Bericht (Anmerkung: gemeint ist wohl IVSTA- act. 198, S. 1 f. = 200 [deutsche Übersetzung] = 208, S. 1 f.; E. 7.2.2 hier- vor) sei nicht umfassend, Angaben zum Tagesablauf und Beschrieb von innerfamiliären oder anderen sozialen Interaktionen fehlten. Im psychiatri- schen Gutachten vom 15. Juli 2014 habe der Gutachter eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % gefunden, diagnostisch habe er eine neurotische Störung (ICD-10: F48.9) gesehen. Nach Lektüre der früheren Berichte seien die misstrauische Haltung, der verminderte Antrieb, Schlaf- störungen, Stimmenhören und sozialer Rückzug bereits vorhanden gewe- sen. Eine Verschlechterung könne aus dem vorgelegten neuropsychiatri- schen Bericht nicht abgeleitet werden (IVSTA-act. 209). 7.2.6 Dem Entlassungsbericht des Kantonsspitals V., (...), vom 31. März 2017, unterzeichnet durch Dres. W., Facharzt für Neu- ropsychiatrie, und X., Facharzttitel unlesbar, betreffend den stati- onären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 28. bis 31. März 2017 ist die Diagnose einer psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika (ICD-10: F13) zu entnehmen. Der Versicherte sei nach sei- ner Detoxikation aus dem Notfallzentrum eingeliefert worden. Er habe im Laufe des Abends eine grosse Menge Tabletten geschluckt, und zwar

C-1518/2021 Seite 25 100 Tabletten Tramal und Paracetamol. Im N._______ habe er eine Ma- genspülung erhalten, ebenso in (...), woraufhin er ins Kantonsspital Y._______ überwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer führe an, er sei vor mehreren Jahren in der Schweiz «an den Nerven» behandelt worden, seit längerer Zeit nehme er keine Medikamente mehr ein und er habe auch nicht das Bedürfnis gehabt, sich von einem Psychiater behandeln zu las- sen. Jetzt durchlebe er eine Krise und wolle sich umbringen, weil er alleine lebe, aber nach all dem «werde er das niemals wieder machen». Er sei bei Bewusstsein, orientiert und kontaktbereit. Seine Gedankengänge seien normal, er zeige keine psychotischen Symptome, negiere Wahnvorstellun- gen, schlechte Gemütsstimmung und verneine derzeitige Suizidtenden- zen. Er leide an einer depressiven Störung. Der Versicherte sei in Eigen- verantwortung und freiwillig in die häusliche Pflege entlassen worden (IV- STA-act. 227 = 230 [deutsche Übersetzung]). 7.2.7 Die RAD-Ärztin Dr. L._______ hielt mit Stellungnahme vom 20. Juli 2020 fest, dass aus somatischen Gründen zumindest 2017 keine Verände- rung berichtet worden sei anlässlich des Suizidversuchs. Die psychische Situation sei mit guter Wahrscheinlichkeit unverändert, es solle aber min- destens ein aktuellerer psychiatrischer Bericht eingeholt werden (IVSTA- act. 233). 7.2.8 Im Befund und Gutachten N., Neuropsychiatrisches Ambu- latorium, unterzeichnet durch Dr. T., Facharzt für Neuropsychiat- rie, vom 18. September 2020 werden die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40) sowie einer rezidivie- renden depressiven Störung (ICD-10: F33.2) genannt. Der Beschwerde- führer habe sich bei der Untersuchung leicht konfus, zwar zeitlich schlecht, aber räumlich und gegenüber Personen normal orientiert, gezeigt. Offen- sichtlich sei ein Abfall der Initiative im Bereich Antriebswille, er scheine aus- gesprochen apathisch, anhedonisch, in Konzentration und Erinnerungsver- mögen abgeschwächt. Zeitweise zeigten sich intrusive Symptome, Flucht- reaktionen, ein verstärkter Antrieb und eine negative kognitive Interpreta- tion. Elemente eines präsuizidalen Syndroms seien vorhanden. Er zeige keinerlei Initiative, irgendwelche Handlungen zu unternehmen. Hinsichtlich seiner Mentalstruktur sei es bei ihm zu einem völligen Zusammenbruch der Wertematrix der Sinnhaftigkeit des Lebens gekommen. Es wird eine medi- kamentöse Behandlung mit Zoloft 100 mg, 1x täglich (Antidepressivum, se- lektiver Serotonin-Reuptake-Hemmer [SSRI], indiziert zur Behandlung von

C-1518/2021 Seite 26 leichten bis mittelschweren Depressionen, Zwangsstörungen, Panikstörun- gen, posttraumatischen Belastungsstörungen sowie sozialer Phobie, vgl. https://compendium.ch/product/1033516-zoloft-filmtabl-50-mg/mpro, abgerufen am 11. März 2024), Eglonyl 50 mg, 2 x täglich (Neuroleptikum mit dem Wirkstoff Sulpirid, der zur Behandlung der Schizophrenie, schwe- ren Verhaltensstörungen bei Alkoholkonsum und Geistesschwäche, neuro- tischen Zuständen, wie auch in gewissen Ländern zur Behandlung von Schwindel und bei depressiven Störungen eingesetzt wird; vgl. <www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=sulpirid>; <www.mediately.co/ hr/drugs/RRpOSZxoAUlq2SICQriWwJdpcYU/eglo-nyl-50-mg-tvrde-kap- sule>, beide abgerufen am 11. März 2024), Xanax 0.5 mg, 1 x täglich abends, Nalgesin forte, 2 x täglich (Analgetikum, welches den Wirkstoff Naproxen Sodium enthält vgl. <https://www.krka.ba/media/products/ ba/rx/gen_pdf/2022/Nalgesin_forte_PIL.pdf>; <www.pharmawiki.ch/wiki/ index.php?wiki=Naproxen>, beide abgerufen am 11. März 2024), und Quetiapin 25 mg, 2 x täglich (Atypisches Neuroleptikum, indiziert zur Be- handlung von Schizophrenie sowie manischen und depressiven Episoden bei bipolaren Störungen inklusive Rezidivprophylaxe, vgl. <www.compen- dium.ch/product/1236393-quetiapin-spirig-hc-filmtabl-25-mg/mpro>, abge- rufen am 11. März 2024) beschrieben (IVSTA-act. 239 = 241 [deutsche Übersetzung] = 242). 7.2.9 In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 führte die RAD-Ärztin Dr. L._______ aus, aus dem vorgelegten Bericht N._______ vom 18. Sep- tember 2020 (IVSTA-act. 239 = 241 [deutsche Übersetzung] = 242) komme ein weiterhin in psychiatrischer Behandlung stehender Versicherter mit nach wie vor erheblichen Symptomen zur Darstellung. Eine Verbesserung sei nicht eingetreten und werde mit grosser Wahrscheinlichkeit auch nicht eintreten, weder somatisch noch psychisch (IVSTA-act. 244). 7.2.10 Die RAD-Ärztin Dr. M., Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, Fähigkeits- ausweis Vertrauensärztin, nahm am 11. Dezember 2020 zum Bericht N. vom 18. September 2020 (IVSTA-act. 239 = 241 [deutsche Übersetzung] = 242) Stellung. Dieser Bericht stelle wiederum die Diagno- sen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD- 10: F45.40) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.2). Die RAD-Ärztin kam zum Schluss,

C-1518/2021 Seite 27 dass die Klagen des Versicherten unspezifisch seien und sich bei der Un- tersuchung Somatisierungen zeigten. Eine Verschlechterung sei aus dem Bericht nicht zu erkennen (IVSTA-act. 246). 8. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverändert geblieben sei. 8.1 Die Vorinstanz leitete das Rentenrevisionsverfahren im Jahr 2020 von Amtes wegen ein (IVSTA-act. 218). In medizinischer Hinsicht stützte sich die im Rahmen dieses Revisionsverfahrens ergangene Verfügung vom 8. März 2021 im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin- nen Dres. L._______ vom 20. Juli 2020 (IVSTA-act. 223) sowie vom 1. De- zember 2020 (IVSTA-act. 244) und M., vom 11. Dezember 2020 (IVSTA-act. 246). Weder sei eine Verbesserung noch eine Verschlechte- rung zu erkennen. Dr. M. ging insbesondere davon aus, dass die Klagen des Versicherten unspezifisch seien und sich bei der Untersuchung Somatisierungen zeigten. 8.2 8.2.1 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl- len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Be- richte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 8.2.2 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit

C-1518/2021 Seite 28 Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 8.3 Zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden medizinischen Akten dem RAD erlaubten, sich ein Bild über eine allfällige invaliditätsrelevante Verände- rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu machen, und ob seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig sind. 8.3.1 Zunächst ist in Bezug auf die Stellungnahmen von Dr. L._______ vom 20. Juli 2020 (IVSTA-act. 223) sowie vom 1. Dezember 2020 (IVSTA- act. 244) festzuhalten, dass die RAD-Ärztin als Fachärztin für Innere Medi- zin nicht über den für die Beurteilung der psychiatrischen Beschwerden des Beschwerdeführers erforderlichen Facharzttitel verfügt. Auf die ent- sprechenden Einschätzungen von Dr. L._______ kann deshalb nicht abge- stellt werden (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 8.3.2 In rein psychisch-psychiatrischer Hinsicht erfolgt die durch Dr. M._______ vorgenommene Feststellung eines unveränderten gesundheit- lichen Zustands zwar durch eine Gegenüberstellung des vergangenen und des aktuellen Zustands. Allerdings setzt sich die RAD-Ärztin in ihrer äus- serst knappen Stellungnahme nicht vertieft mit den gestellten Diagnosen auseinander, sondern begnügt sich mit der pauschalen Feststellung eines unveränderten Zustands. So zeigt sich, dass zwar die Diagnosen einer an- dauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10:

C-1518/2021 Seite 29 F62.0), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.2) bereits in diversen Arztberichten vor der ursprünglichen Rentenzusprache genannt wurden, diese Berichte dem psychiatrischen Gutachter Dr. K._______ vorlagen und die Diagnosen zum damaligen Zeitpunkt gemäss letzterem nicht objektiviert werden konnten (IVSTA-act. 112; vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 [IVSTA-116]). Vielmehr er- folgte die Zusprache der Rente ausschliesslich aufgrund der Diagnose ei- ner nicht näher bezeichneten, neurotischen Störung (ICD-10: F48.9; [vgl. IVSTA-act. 112]). Mit Blick auf den langen Zeitablauf, die in den Akten ge- nannte Medikation (Zoloft 100 mg, 1x täglich, Eglonyl 50 mg, 2 x täglich, Xanax 0.5 mg, 1 x täglich abends, Nalgesin forte, 2 x täglich, und Quetiapin 25 mg, 2 x täglich; [vgl. IVSTA-act. 239 = 241 = 242]) sowie den erneuten Suizidversuch am 28. März 2017 (IVSTA-act. 227 = 230 [deutsche Über- setzung]) wäre im Revisionsverfahren zweifellos eine psychiatrische Be- gutachtung erforderlich gewesen. Die (kurze) Stellungnahme der RAD-Ärz- tin beruht weder auf einer vertieften Auseinandersetzung mit den Akten noch einer für das Gericht nachvollziehbaren Schlussfolgerung. Insbeson- dere vor den Ausführungen des Gutachters Dr. K._______ sowie des RAD- Arztes I._______, wonach kennzeichnend für eine Auslösung der psychi- schen Dekompensationen die äusseren sozialen Belastungsfaktoren (Ar- beitsplatzverlust, Tod des Vaters, drohende Ausweisung, Trennung von der Ehefrau) gewesen seien, ohne die die psychischen Dekompensationen mit Verlust bzw. Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wohl nicht aufgetreten wä- ren (vgl. IVSTA-act. 119), kann die nunmehr (erneute) Diagnose einer re- zidivierenden depressiven Störung nicht ohne Weiteres als unveränderter Zustand betrachtet werden, haben sich doch die damals als massgebend bezeichneten Lebensumstände des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verändert. Wohl führt eine abweichende medizinische Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen nicht zu einer materiellen Revision (vgl. E. 4.7.3 hiervor). Indessen kann es – insbeson- dere bei psychischen Erkrankungen – nicht bei einem pauschalen Verweis auf die frühere Diagnosestellung sein Bewenden haben. Wenn im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenzusprache keine rezidivierende depres- sive Störung und/oder eine anhaltende Schmerzstörung objektiviert wer- den konnten, ist eine entsprechende erneute Diagnosestellung in einem späteren Zeitpunkt als Veränderung des Gesundheitszustandes zu sehen, was eine umfassende Abklärung zur Folge haben muss (vgl. E. 4.7.4 hier- vor). Wird hiervon abgesehen, ist dies in für das Gericht nachvollziehbarer und schlüssiger Weise unter Darlegung der unveränderten Verhältnisse zu begründen.

C-1518/2021 Seite 30 8.3.3 Sodann erlauben auch die Arztberichte von Dr. T., Facharzt für Neuropsychiatrie, N., vom 17. August 2016 (vgl. E. 7.2.2) so- wie vom 18. September 2020 (vgl. E. 7.2.8) oder der Entlassungsbericht des Kantonsspitals V., (...), vom 31. März 2017 (vgl. E. 7.2.6), keine abschliessende Beurteilung, da diese den Anforderungen an beweis- wertige medizinische Entscheidgrundlagen nicht genügen. Insbesondere enthalten diese keine Ausführungen, ob und wie sich die psychischen Er- krankungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, und der Verlauf des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit Juni 2015 bleiben mangels fachärztlicher Be- richte mit Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit unklar. Überdies kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil des BGer 8C_653/2019 vom 8. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). 8.3.4 Weiter ist festzuhalten, dass Dr. M. den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte. Zwar steht dieser Umstand der Beweiskraft der RAD-Stellungnahme grundsätzlich nicht entgegen. Da jedoch kein ak- tueller, lückenloser und fachärztlicher Untersuchungsbefund resp. ein voll- ständiges Bild über den Verlauf und den gegenwärtigen Status in psychi- atrischer Hinsicht vorliegt und es nicht bloss um die fachärztliche Beurtei- lung eines (aktuellen) beweiskräftigen medizinischen Dokuments zu einem an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt geht, kann darauf nicht abgestellt werden. 8.3.5 In somatischer Hinsicht geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass im Bericht vom Dr. R., Facharzt für Innere Medizin, S., vom 8. August 2016, eine stabilisierte Angina pectoris CCS II diagnostiziert wird (IVSTA-act. 198, S. 4 = 202 [deutsche Übersetzung] = 208, S. 3). Dies gilt ebenso im Bericht mit Befund und Gutachten des Arz- tes der primären Gesundheitsversorgung vom 19. August 2016 (IVSTA- act. 198, S. 6 f. = 204 [deutsche Übersetzung]) sowie von Dr. U., Fachärztin für Familienmedizin, N., vom 25. August 2016 (IVSTA- act. 198, S. 3 = 201 [deutsche Übersetzung] = 208, S. 4). Diese Diagnose ist insbesondere mit Blick auf den Austrittsbericht des Stadtspitals Z._______ vom 18. Juli 2014 neu. Während im vorgenannten Bericht eine koronare Dreigefässerkrankung diagnostiziert wurde, wurde eine Angina pectoris explizit verneint (vgl. IVSTA-act. 112, S. 28 f.). Die RAD-Ärztin Dr. L._______ hielt hierzu in ihrer mit Blick auf den Zeitablauf zwischenzeitlich veralteten Stellungnahme vom 21. November 2016 fest, dass rein aus kar-

C-1518/2021 Seite 31 dialer Sicht bei fehlendem Hinweis auf eine Angina pectoris oder auf Herz- rhythmusstörungen eine leichte, stressarme Arbeit in ausgeglichenem Raumklima als möglich erachtet werden könne (IVSTA-act. 209). Diese Einschätzung ist mit Blick auf die genannten Akten und die dortig ausdrück- lich genannte Diagnose einer stabilisierten Angina pectoris nicht nachvoll- ziehbar. 8.3.6 Schliesslich ist mit Blick auf die im H._______-Gutachten vom 15. April 2014 genannte Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines intermittierenden Schmerzsyndroms festzustellen, dass es, obwohl die ursprüngliche Rentenzusprache insbesondere auf den psychischen Beeinträchtigungen basierte (vgl. E. 7.1 hiervor), nicht gerechtfertigt er- scheint, im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahrens die psychischen Befunde und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit isoliert abzuklären. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der (erneuten) psychiatrischen Diagnosestellung einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40 [vgl. E. 7.2.8 hier- vor]). Fehlt es wie vorliegend an ausreichenden somatischen Abklärungen, erscheint dies insofern problematisch, als es vor Stellung einer Diagnose aus dem Formenkreis der somatoformen Störungen (ICD-10: F45) sachlo- gisch notwendig erscheint, hinreichende organmedizinische Ursachen für die geklagten Beschwerden auszuschliessen, was auch der Praxis ent- spricht. HENNINGSEN etwa postuliert diesbezüglich ein «Zwei-Stufen-Mo- dell» der psychosomatischen Begutachtung, wobei es auf der ersten Stufe immer um die Prüfung einer möglichen organischen Erklärbarkeit der Be- schwerden gehe. Diese Aufgabe übernehme der somatische Fachgutach- ter oder Vorbehandler. Stellten sich organmedizinisch nicht erklärbare In- konsistenzen von subjektiv erlebten Beschwerden und somatischen Befun- den ein und / oder ergäben sich positive Hinweise auf ein psychisches/psy- chosomatisches Geschehen, müssten diese Inkonsistenzen im weiteren Verlauf diagnostisch durch den psychosomatischen Facharzt abgeklärt werden. Dieser müsse zunächst einen Überblick über die bereits gelaufene somatische Diagnostik gewinnen. Sei hier kompetent geklärt worden, dass die Beschwerden nicht ausreichend organisch erklärbar seien, werde diese Feststellung für das psychosomatische Gutachten übernommen (HEN- NINGSEN/SCHICKEL, in: Begutachtung bei psychischen und psychosomati- schen Erkrankungen, Schneider et al [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, S. 310 Rz. 15.1; vgl. auch die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom 16. Juni 2016 S. 14).

C-1518/2021 Seite 32 8.3.7 Im Weiteren ist wiederholend darauf hinzuweisen, dass die bei sämt- lichen psychiatrischen Diagnosen anzuwendende Indikatorenrechtspre- chung eine Gesamtbetrachtung erfordert, wobei sich die Arbeitsunfähigkeit aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen ableitet (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; vgl. auch BGE 143 V 418 E. 5.2 ff.). Unter dem Indikator Komorbidität hat eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der diagnostizierten anhaltenden Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen zu erfolgen. In Präzisierung von BGE 141 V 281 fallen alle Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil des BGer 9C_21/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Im Sinne der geforder- ten Gesamtbetrachtung hätten die somatischen Störungen des Beschwer- deführers, was eine entsprechende Abklärung voraussetzt, in die Ressour- cenbeurteilung miteinbezogen werden müssen, was jedoch nicht gemacht wurde bzw. mangels ausreichender Abklärungen auch nicht gemacht wer- den konnte. Die RAD-Ärztinnen beschränkten sich damit, die (erneut) ge- stellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD- 10: F45.40) mit Blick auf die bereits bekannten Arztberichte als unverän- derten Zustand zu bezeichnen, ohne dass ihnen die hierfür nötigen, aktu- ellen somatischen Abklärungen vorlagen. 8.4 Aufgrund der Berichte der behandelnden (Fach-)Ärzte liegen Hinweise dafür vor, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Juni 2015 ver- schlechtert hat. Da sich in den medizinischen Akten aber keine aktuellen, lückenlosen psychiatrischen, rheumatologischen, orthopädischen und kar- diologischen Untersuchungsbefunde finden, war es den versicherungsin- ternen Ärztinnen nicht möglich, ein vollständiges Bild über den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers zu erlangen. Vielmehr wäre ange- sichts der Aktenlage und der Möglichkeit des Zusammenwirkens von so- matischen und psychischen Beeinträchtigungen zumindest eine polydis- ziplinäre Verlaufsbegutachtung in der Schweiz in den medizinischen Fach- disziplinen Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie/Orthopädie, und Kardiologie durchzuführen gewesen, um den aktuellen, gesamtheitli- chen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkun- gen auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit sowie allfällige medizinische Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache unter Be- rücksichtigung sämtlicher bisher verfassten ärztlichen Berichte rechts- genüglich abzuklären (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-2875/2014 vom

C-1518/2021 Seite 33 8. September 2016 E. 3.3.5 mit Hinweis auf die Urteile des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/ 2008 vom 4. Juli 2008 E.5 mit Hinweisen). Gemäss BGE 141 V 281 soll dabei nicht die Di- agnose, sondern der Nachweis der Beeinträchtigung mit Hilfe von Indika- toren im Fokus der Begutachtung stehen. Im Übrigen dient eine rechts- genügliche und umfassende, nicht bloss monodisziplinäre Begutachtung auch zukünftigen Rentenrevisionen als äusserst taugliche und verwertbare Vergleichsbasis. 9. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewür- digt worden ist (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die vorliegenden medizinischen Berichte und Stellungnahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis

IVG der Dres. L._______ und M._______ vermögen mit Blick auf die ge- samtmedizinische Situation mangels voller Beweiskraft keine abschlies- sende Beurteilungsgrundlage zu bilden, sondern geben Anlass zu weiter- gehenden medizinischen Abklärungen. 9.1 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Nachdem die an- gefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklä- rung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle ins- besondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn die Vor- instanz im Revisionsverfahren – wie vorliegend – noch kein versicherungs- externes Gutachten eingeholt hat (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-4329/2014 vom 11. Januar 2017 E. 10.2, C-5000/2014 vom 21. Oktober 2016 E. 7 und C-4265/2014 vom 21. Januar 2016 E. 7). 9.2 Nach einer Aktualisierung der medizinischen Akten ist eine Begutach- tung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatolo- gie/Orthopädie und Kardiologie angezeigt. Ob neben den genannten Fach- disziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderli- chen Untersuchungen zu befinden (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des

C-1518/2021 Seite 34 BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1; Urteil des BVGer C-2820/2019 vom 18. Januar 2021 E. 9.4). 9.3 9.3.1 Mit der polydisziplinären Begutachtung kann sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je- weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Die gutachterliche Beurteilung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat dabei in Anwendung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu erfolgen, wobei unter dem Indikator Komorbidität im Sinne einer Gesamt- betrachtung auch allfällige im konkreten Fall ressourcenhemmende Wech- selwirkungen der verschiedenen Störungen zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 418 E. 6 ff.; 141 V 281 E. 3.6 ff.; Urteil des BGer 9C_21/2017 E. 5.2.1). Weiter hat das polydisziplinäre Gutachten die Anforderungen an ein Revisionsgutachten zu erfüllen und insbesondere einen Zustandsver- gleich zu enthalten. 9.3.2 Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter sinn- vollerweise die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Begutach- tung miteinzubeziehen. Die beauftragten Sachverständigen sind letztver- antwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der in- terdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). 9.3.3 Um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheits- zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen, ist die Durchführung der polydisziplinären medizinischen Begutachtung in der Schweiz unumgänglich, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsät- zen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil C-2820/2019 E. 9.5 m.H.). Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind vorliegend keine ersichtlich. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinä- ren Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. Dem Be- schwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).

C-1518/2021 Seite 35 10. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 8. März 2021 aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zur Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver- fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rück- weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen sind. Damit bleibt die mit Zwischenverfügung vom 27. September 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ohne Rechts- wirkung. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine ver- hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

C-1518/2021 Seite 36 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 8. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Rahel Schöb

C-1518/2021 Seite 37 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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