Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1501/2011 Urteil vom 23. März 2011 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, vertreten durch Advokat Dr. iur. Christian von Wartburg, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Neuverlegung Verfahrenskosten).
C-1501/2011 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 8. November 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 24. Januar 2008 die IV-Rente von A._______ revisionsweise aufgehoben und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2010 (Verfahren C-1288/2008) in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge, dass die Vorinstanz weiter angewiesen wurde, der Beschwerdeführerin die IV-Rente bis zum Erlass einer neuen Verfügung weiterhin auszurichten, dass keine Verfahrenskosten erhoben wurden, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_301/2010 vom 21. Januar 2011 die Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aufgehoben hat, als damit bis zum Erlass einer neuen Verfügung die Weiterausrichtung der bisherigen IV-Rente angeordnet wurde, dass das Bundesgericht zudem die Sache zur Neuverteilung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuem Entscheid (mit offenem Ausgang) für die Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6.1, Urteil BGer 8C_244/2010 vom 18. Februar 2011 E. 8.2, Urteil BGer 8C_359/2010 vom 10. November 2010 E. 7, je mit Hinweisen), dass das Bundesgericht vorliegend lediglich eine Neubeurteilung der Verfahrenskosten (nicht der Parteientschädigung, vgl. bspw. Urteil BGer 8C_359/2010 vom 10. November 2010 Dispositiv-Ziff. 4, Urteil BGer 8C_980/2010 vom 16. Februar 2011 Bst. A) angeordnet hat,
C-1501/2011 Seite 3 dass gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, dass den Vorinstanzen nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, dass Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) eine allgemeine Kostenpflicht für Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen statuiert, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1288/2008 vom 22. Februar 2010 – entsprechend seiner bisherigen Praxis – der unterliegenden IVSTA in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt hat, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, insoweit als die Rückweisung an die Vorinstanz angeordnet wurde, nicht aufgehoben wurde, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Verfahrenskosten und Parteientschädigung deshalb weiterhin als vollständig obsiegende Partei zu gelten hat, dass für das Verfahren C-1288/2008 daher weiterhin keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren C-1288/2008 werden keine Verfahrenskosten erhoben. 2. Für das vorliegende Verfahren C-1501/2011 werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-1501/2011 Seite 4 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: