B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1490/2019
Urteil vom 9. Oktober 2020 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Kosovo), vertreten durch lic. iur. Felix Barmettler, Barmettler Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
Gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung (Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019).
C-1490/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1949 geborene, seit 1990 im Kosovo wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) war zwischen 1973 und 1988 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Versicherungszeit insgesamt 9 Jahre und 10 Monate, vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 88, S. 2; act. 87, S. 5). Seit dem 1. Mai 1988 bezog der Versicherte eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (vgl. act. 24), zuletzt in der Höhe von monatlich Fr. 557.- (act. 82). B. B.a Am 10. September 2013 ersuchte die Schweizerische Ausgleichs- kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) den Versicherten zwecks Prü- fung eines allfälligen Anspruchs auf eine AHV-Altersrente das "Formular Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" auszufüllen und zu retournieren (act. 83). Am 24. Oktober 2013 ging das vom Versicherten ausgefüllte und unterzeichnete Formular bei der SAK ein. Dem Formular beigelegt waren eine Kopie des kosovarischen Ausweises des Versicherten sowie Kopien verschiedener Bescheinigun- gen des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Kosovo (act. 85), darunter eine Bescheinigung über die kosovarische Staatsange- hörigkeit des Versicherten, datiert vom 8. Oktober 2013 (act. 85, S. 7). Im Rahmen der Anspruchsprüfung wurde seitens der SAK im Formular E 205 CH betreffend die schweizerischen Versicherungszeiten sowie auf dem zur Ermittlung des Rentenanspruchs erstellten Berechnungsblatt als Nationalität des Versicherten "Mazedonien" angegeben (act. 88, S. 1; act. 87, S. 5). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 sprach die SAK dem Versi- cherten mit Wirkung ab 1. Februar 2014 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'114.- zu (act. 89). Diese Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. B.b Mit E-Mail vom 7. Februar 2015 liess der Versicherte der SAK eine Bankbestätigung mit IBAN-Nummer zukommen (act. 90). In einer internen Aktennotiz vom 23. Februar 2015 wies ein Sachbearbeiter der SAK darauf hin, dass der Versicherte ein E-Mail geschrieben habe, und hielt gleichzei- tig fest, er habe bei Konsultation des Rentendossiers festgestellt, dass dem Versicherten zu Unrecht eine AHV-Altersrente gewährt worden sei. Anstelle
C-1490/2019 Seite 3 der Altersrente hätte diesem auch nach Erreichen des Rentenalters weiter- hin eine halbe IV-Rente ausgerichtet werden müssen. Die Altersrente werde mit Wirkung ab Januar 2014 aufgehoben. Anschliessend werde die IV-Stelle die Zahlung der halben Rente ab Februar 2014 wieder aufnehmen und sich um eine allfällige Rückforderung der Leistungen kümmern. Da der Entscheid der IV-Stelle eine Erklärung betreffend die Aufhebung der Alters- rente enthalten werde, sei seitens der SAK keine Information des Versi- cherten erforderlich (act. 91). B.c Mit Mitteilungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) vom 25. Februar 2015 und 8. April 2015 wurde dem Beschwerde- führer mit Wirkung ab 1. Februar 2014 eine "ordentliche Altersrente" in der Höhe von monatlich Fr. 557.- bzw. mit Wirkung ab 1. März (recte 1. Januar) 2015 in der Höhe von monatlich Fr. 560.- zugesprochen (act. 93, 94 S. 3; vgl. insbesondere act. 104 und Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014, in Kraft getreten am 1. Januar 2015, abrufbar unter www.bsv.admin.ch>So- zialversicherungen>AHV>Grundlagen & Gesetze>Gesetze und Verord- nungen>Archiv>Verordnungen Rentenerhöhungen, zuletzt besucht am 1.9.2020). B.d Mit Schreiben vom 17. April 2015 gelangte der Versicherte an die SAK und ersuchte um eine Erklärung für die Kürzung der Rentenzahlungen. Diese seien ohne schriftliche Verfügung oder Begründung erfolgt. Telefo- nisch sei ihm mitgeteilt worden, dass die Verfügung vom 15. Januar 2014 falsch gewesen sei (act. 95). Am 25. Juni 2015 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Felix Barmettler der SAK die Übernahme der Interessenvertretung an und ersuchte gleichzeitig um Mitteilung des Grundes der gekürzten Rentenaus- zahlung. Ferner beantragte er die rückwirkende Ausbezahlung der Rente in der Höhe von Fr. 1'114.- (act. 96). Letzteres wiederholte der Rechtsver- treter des Versicherten mit Schreiben vom 7. Juli 2015 (act. 98). B.e Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugosla- wien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: schwei- zerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden sei. Aus den Akten gehe hervor, dass der Versicherte kosovarischer Staatsangehöriger sei und Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe. Bis zum Erreichen des 65. Altersjahres habe er eine halbe Invalidenrente erhalten. Kosovarische
C-1490/2019 Seite 4 IV-Rentner würden ihren Anspruch (auf ihre IV-Rente) auch über das Ren- tenalter hinaus behalten. Ein Fehler ihrerseits habe dazu geführt, dass die IV-Rente des Versicherten in eine ganze AHV-Rente überführt worden sei. Nach Entdecken dieses Fehlers sei die "nichtige AHV-Rente annulliert wor- den". Die Korrektur dieses Fehlers bestehe darin, dass die halbe IV-Rente wieder ausbezahlt werde. Die zu viel ausbezahlten Leistungen würden in Kürze per Verfügung zurückgefordert werden (act. 103). B.f Bezugnehmend auf das Schreiben vom 17. Juli 2015 hielt die IVSTA mit Verfügung vom 1. September 2015 fest, dass dem Versicherten vom
C-1490/2019 Seite 5 mit der vormals ausgerichteten IV-Rente. Somit handle es sich mit Blick auf die Wiedererwägung einer AHV-Verfügung wegen Unrichtigkeit um eine Streitigkeit "AHV-rechtlicher" Natur (vgl. E. 6.5). Das Eintreten des Gerichts auf die vorliegende Beschwerde widerspräche offensichtlich dem Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber zwingend vorgesehenen Einspracheverfah- rens. Bei diesem Ergebnis sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Angelegenheit sei an die SAK als Einspracheinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 6.7; act. 146). B.i Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 wies die SAK die Ein- sprache des Versicherten vom 9. Oktober 2015 sinngemäss ab und bestä- tigte die Verfügung vom 1. September 2015. Zur Begründung hielt sie fest, dass der vom Versicherten eingereichte Pass nicht den Anforderungen ge- nüge, welche an einen serbischen Pass, der nachträglich von einem Koso- varen vorgelegt werde, gestellt würden. Somit habe der Versicherte keinen Anspruch auf eine AHV-Rente und die IV-Rente sei nicht abzulösen (act. 157). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Barmettler, am 27. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: Der Einspracheent- scheid der SAK vom 22. Februar 2019 sei insoweit aufzuheben, als die Rückforderungsverfügung der IVSTA vom 1. September 2015 bestätigt werde (Ziff. 1); die mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 ver- langte Rückerstattung im Betrag von Fr. 7'245.- sei ersatzlos aufzuheben (Ziff. 2), und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung zu bewilligen (Ziff. 3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die verweigerte AHV-Rentenauszahlung ab 1. März 2015 nicht (mehr) angefochten werde, da gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts für den Nachweis der AHV-Bezugsberechtigung nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkung hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum akzeptiert werde und der Pass keinen Vermerk "Koordinaciona Uprava" enthalten dürfe. Hinsichtlich der Rückfor- derung von Fr. 7'245.- habe er in der Eingabe vom 9. Oktober 2015 die Einrede der Verwirkung erhoben, welche von der Vorinstanz im angefoch- tenen Einspracheentscheid nicht behandelt worden sei. Da die Vorinstanz damit das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt habe, sei der Ein- spracheentscheid aufzuheben. Im Weiteren habe die Vorinstanz bereits im Zeitpunkt der Ausrichtung der AHV-Rente per 1. Februar 2014 bei zumut- barer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass kein Anspruch bestanden
C-1490/2019 Seite 6 habe. Dass kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kosovo ab
C-1490/2019 Seite 7 23. Mai 2015 erfolgten zufälligen Überprüfung des Dossiers entdeckt wor- den sei. Anschliessend sei die Rückforderung unter Einhaltung der einjäh- rigen Frist mittels Verfügung vom 1. September 2015 geltend gemacht wor- den (BVGer-act. 18). F. Mit Replik vom 6. März 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen be- schwerdeweise gestellten Anträgen (ausgenommen Ziff. 3) fest und führte aus, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern das Rechtsverweigerungs- verbot verletzt sei, weshalb eine Heilung nicht möglich sei. Die Sache müsse daher wegen unterlassener Prüfung der Rüge der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. In materieller Hinsicht sei die Behauptung der Vorinstanz, dass der zustän- dige Sachbearbeiter irrtümlich davon ausgegangen sei, der Beschwerde- führer stamme aus Mazedonien, unzutreffend, weil aktenwidrig. Vielmehr habe die Vorinstanz es bei der erstmaligen Ausrichtung der AHV-Rente un- terlassen, den Beschluss des Bundesrates vom Dezember 2009, mit wel- chem das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zu Kosovo per 31. März 2010 ausser Kraft gesetzt worden sei, zu beachten. Rechtsprechungsgemäss schliesse die Publikation einer Tat- sache im Schweizerischen Handelsamtsblatt einen zweiten Anlass für die zumutbare Kenntnis der Rückerstattungsvoraussetzungen aus. Gleich ver- halte es sich mit der Publikation der Aufhebung eines Gesetzes. Somit müsse sich die Vorinstanz die Publizität der Aufhebung des schweizerisch- jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens bei der Eröffnung der Verfügung der AHV-Rente vom 15. Januar 2014 als bekannt entgegenhal- ten lassen (BVGer-act. 24). G. Mit Duplik vom 16. März 2020 bestritt die Vorinstanz die in der Replik ent- haltenen Vorbringen in ihrer Gänze und hielt an den in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen und gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 26). H. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-1490/2019 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Ein- spracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichs- kasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen innert Frist (Zustellung des Einsprache- entscheids am 25. Februar 2019 [vgl. Sendungsverfolgung]; Art. 60 Abs. 1 ATSG) und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
C-1490/2019 Seite 9 folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre- ten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis- tungsansprüche von Belang sind. Gemäss diesem Grundsatz bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per 31. März 2010 ausser Kraft gesetzte Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) zur An- wendung gelangt (vgl. dazu E. 4.3.3 ff. nachfolgend), die Entstehung des Rentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). Dabei ist für die Zusprache einer Altersrente (insbesondere) der Eintritt des Versi- cherungsfalles, also das Erreichen des Rentenalters (Geburtstag) als (Ab- grenzungs-)Kriterium massgebend (vgl. Urteil des BGer 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3). Das neue, am 8. Juni 2018 abgeschlossene und am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen mit der Re- publik Kosovo), gemäss welchem versicherten Personen frühestens ab dem 1. September 2019 (Inkrafttreten des Abkommens) Leistungen aus- gerichtet werden, ist in casu nicht anwendbar, da der vor Inkrafttreten er- gangene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 das Anfechtungsob- jekt und damit die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 und E. 2) bildet und ausschliesslich Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor Inkrafttreten des neuen Abkommens ereignet haben (vgl. Urteil des BVGer C-
C-1490/2019 Seite 10 3518/2018 vom 13. Mai 2020 E. 3.1). Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf das Sozialversicherungsabkommen mit der Republik Kosovo ab dem 1. Sep- tember 2019 eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'128.- zugesprochen hat (vgl. Verfügung vom 15. August 2019, act. 166). 3. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots geltend mit der Begründung, die Vorinstanz habe seine in der Eingabe vom 9. Oktober 2015 vorgebrachte Einrede der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 nicht behandelt. Diese Rechtsverweigerung könne nicht geheilt werden, womit der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben sei. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens einen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren. Eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschli- cherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtssuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt (Rechtsverweigerung im weiteren Sinn), wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem An- spruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV überschneidet. Letzterer verlangt insbesondere, dass die Behörden die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nen- nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gege- benenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. Urteile des BGer 2C_874/2017 vom 12. Dezember 2018 E. 5.1; 2C_608/2017 vom 24. Au- gust 2018 E. 5.2, je m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geht als spezielle Vorschrift dem Verbot der Rechtsverweige- rung (Art. 29 Abs. 1 BV) vor (Urteil des BGer 1C_45/2007 vom 30. Novem- ber 2007 E. 3.2).
C-1490/2019 Seite 11 3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Recht- sprechung kann jedoch eine – nicht besonders schwerwiegende – Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö- rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des BGer 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). 3.3 Tatsächlich hat die Vorinstanz – wie sie in ihrer Vernehmlassung auch selbst eingestanden hat – im angefochtenen Einspracheentscheid zur Frage der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs nicht explizit Stellung genommen. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdefüh- rer die Einrede der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs bereits im Beschwerdeverfahren C-6433/2015 vorgebracht und sich die IVSTA als da- malige Vorinstanz in ihren Rechtsschriften dazu einlässlich geäussert hat. So hatte sie festgehalten, dass die AHV-Rente aufgrund eines Irrtums be- züglich der Staatsangehörigkeit zugesprochen worden sei. Deshalb berufe sich der Beschwerdeführer auch vergeblich auf die Kenntnis der SAK von BGE 139 V 263. Die SAK habe ihren Fehler am 23. Februar 2015 entdeckt und die IVSTA darüber informiert. Die IVSTA habe den Rückforderungsan- spruch daraufhin mittels der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2015 innert Jahresfrist seit der Kenntnisnahme und vor Ablauf von fünf Jah- ren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung geltend gemacht. Der Rückforderungsanspruch sei folglich nicht verwirkt (act. 121, S. 1 Ziff. 2; act. 113, S. 2 Ziff. 4). Im in dieser Angelegenheit ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2017 (C-6433/2015), wonach die Sache an die SAK zur Durchführung des gesetzlichen Einspracheverfah- rens überwiesen und im Übrigen auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, wurde in Erwägung 6.7 konkretisiert, dass die SAK die Eingabe des Beschwerdeführers (vom 9. Oktober 2015) als Einsprache zu behandeln und über die Frage zu entscheiden habe, ob der Beschwerdeführer die AHV-Rentenleistungen zurückzuerstatten habe bzw. die AHV-Rente zu Recht oder zu Unrecht mit einer halben IV-Rente ersetzt worden sei. In
C-1490/2019 Seite 12 diesem Zusammenhang werde die SAK zu prüfen haben, ob die serbische Staatsangehörigkeit mit Einreichung des auf den 12. Juli 2017 ausgestell- ten serbischen Passes nunmehr rechtsgenüglich nachgewiesen sei und auf den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses Wirkung ent- falte (act. 146, S. 13 f.). In ihrem Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 beschränkte sich die Vorinstanz bei der Begründung auf die Frage der Anspruchsberechtigung und stellte fest, dass der vom Beschwerdefüh- rer eingereichte serbische Pass den geltenden Anforderungen nicht ge- nüge und der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf eine AHV- Rente habe (act. 157). Doch auch wenn sich die Vorinstanz zur Frage der Verwirkung nicht direkt äusserte, ergibt sich aus dem abschlägigen und die angefochtene Verfügung vom 1. September 2015 bestätigenden Ein- spracheentscheid implizit, dass der mit der Verfügung vom 1. September 2015 gestellte Rückforderungsanspruch nach Ansicht der Vorinstanz und wie es im Verfahren C-6433/2015 bereits seitens der IVSTA begründet wor- den war, nicht verwirkt ist. Da folglich mit dem Einspracheentscheid die Frage der Verwirkung seitens der Vorinstanz implizit beantwortet wurde und dem Beschwerdeführer die entsprechende Begründung aus dem Ver- fahren C-6433/2015 bekannt war, womit ihm eine sachgerechte Anfech- tung des Einspracheentscheids auch ohne eine im Entscheid selbst ent- haltene Begründung gut möglich war, kann vorliegend entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers nicht von einer Verletzung des Rechtsverwei- gerungsverbots seitens der Vorinstanz die Rede sein. Es könnte höchstens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), welche als spezielle Vorschrift dem Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) ohnehin vorgeht (vgl. E. 3.1 hiervor), vorliegen, indem die Vorinstanz sich im Einspracheentscheid nicht explizit zur Frage der Verwir- kung geäussert hat und die von der IVSTA im Verfahren C-6433/2015 dies- bezüglich bereits gemachte Begründung im Einspracheentscheid nicht nochmals wiedergegeben hat. Die Frage, ob damit eine Gehörsverletzung gegeben ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn selbst wenn der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, so könnte der Mangel im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen als geheilt betrachtet werden: Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegen- den Beschwerdeverfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Bundesverwaltungsgericht nochmals eingehend zu der seiner Ansicht nach eingetretenen Verwirkung des Rückforderungsanspruchs geäussert und hat sämtliche in der Eingabe vom 9. Oktober 2015 enthaltenen Argu- mente nochmals vorgebracht. Der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass sie eine Verwirkung des Rückfor-
C-1490/2019 Seite 13 derungsanspruchs mit der gleichen Begründung verneint hat, wie sie be- reits von der IVSTA im Verfahren C-6433/2015 vorgebracht worden war. Vor diesem Hintergrund würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zweifelsohne zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Der Beschwer- deführer selbst bevorzugt offenbar eine materielle Behandlung der Streit- sache, lässt er doch gemäss seinen Rechtsschriften im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2019 aus materiellen Gründen beantragen. Nach dem Gesag- ten ist von einer Aufhebung des Einspracheentscheids aus formellem Grund abzusehen und die Sache inhaltlich auf ihre Rechtmässigkeit hin zu prüfen. 4. 4.1 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rück- erstattung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Un- rechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur ge- mäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist drittens, ein ent- sprechendes Gesuch vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstat- tenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25 Rz. 17 ff.), wobei die Erlassfrage erst dann zu prüfen ist, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückforderungsverfügung feststeht (Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]). 4.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands bildet vorliegend wie bereits erwähnt der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019, mit dem die Vorinstanz die Verfügung vom 1. September 2015 be- stätigt hat. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2017 (C-6433/2015) wurde festgestellt, dass die Verfügung vom 1. September 2015 nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt nicht lediglich die Rück- forderung der angeblich zu viel ausgerichteten AHV-Rente, sondern fak- tisch auch die Herabsetzung der AHV-Rente bzw. deren Ersatz mit der vor- mals ausgerichteten IV-Rente beinhaltet (E. 6.7; act. 146). Das Gleiche gilt
C-1490/2019 Seite 14 für den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (vgl. Urteile des BGer 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5; 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2; 9C_777/2013 vom 13. Februar 2014 E. 5.2.1 mit Hinweisen; BGE 140 V 70 E. 4.2). Anfechtungsgegenstand ist somit nicht nur die Frage der Rückforderung, sondern auch die Frage der Unrechtmässigkeit der be- zogenen Leistungen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen ein allfälliger Erlass der Rückforderung, da die Vorinstanz dar- über mangels rechtsbeständiger Rückforderungsverfügung noch nicht ent- schieden hat. 4.3 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 15. Januar 2014 zugesprochene und im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 28. Februar 2015 monatlich ausgerichtete AHV-Altersrente un- rechtmässig bezogen hat bzw. ob die Vorinstanz die Altersrente zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben resp. auf den Betrag der vormals aus- gerichteten IV-Rente herabgesetzt hat. 4.3.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen- dung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Bei dem am (...) 1949 geborenen Beschwerdeführer hätte somit per 1. Februar 2014 ein Anspruch auf eine AHV-Altersrente ent- stehen können. 4.3.2 Ausländer sowie ihre Hinterlassenen haben jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG grundsätzlich nur Anspruch auf eine Alters- oder Hinterlas- senenrente, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Satz 1). Satz 3 dieser Bestimmung behält namentlich ab- weichende zwischenstaatliche Vereinbarungen vor. 4.3.3 Das am 8. Juli 1962 abgeschlossene schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen sah in Art. 3 eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG vor und bestimmte, dass AHV-Renten auch an jugoslawische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Ju- goslawien ausgerichtet werden. Nach dem Zerfall der Föderativen Volks- republik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des schweize-
C-1490/2019 Seite 15 risch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens für alle Staatsange- hörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). In Bezug auf die Republik Kosovo beschloss der Bundesrat am 16. Dezember 2009, auf eine Übernahme der mit Ser- bien bestehenden Abkommen, u.a. des schweizerisch-jugoslawischen So- zialversicherungsabkommens, zu verzichten (vgl. BGE 139 V 263 E. 6.3). Die Direktion für Völkerrecht veröffentlichte im Auftrag des Bundesrates am 23. März 2010 eine Mitteilung in der Amtlichen Sammlung des Bundes- rechts, wonach die Anwendung des schweizerisch-jugoslawischen Sozial- versicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo mit Wirkung ab dem
C-1490/2019 Seite 16 4.3.4 Gemäss dargestellter Rechtslage fällt vorliegend der am 1. Mai 1988 und damit unter Geltung des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversi- cherungsabkommens entstandene (vgl. E. 2.3 hiervor) Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine halbe IV-Rente unter die Besitzstandsgarantie. Deshalb wurde dem kosovarischen Beschwerdeführer die laufende IV-Rente trotz fehlendem Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG) auch nach dem 31. März 2010 in intertemporalrechtlicher Anwen- dung des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens weiterhin ausgerichtet. Anders stellt sich die Situation betreffend den vor- liegend umstrittenen Altersrentenanspruch dar: Beim Beschwerdeführer konnte – ausgehend davon, dass er einzig die kosovarische Staatsange- hörigkeit besitzt – aufgrund des bei Erreichen des Rentenalters im Januar 2014 fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz und des seit dem 31. März 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbaren schwei- zerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens mangels Erfül- lung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 18 Abs. 2 AHVG) gar kein Anspruch auf Altersrente entstehen (BGE 139 V 335 E. 6; vgl. auch Urteil des BGer 9C_53/2013 vom 6. August 2013). Mit anderen Worten be- stand vom 1. April 2010 für die vorliegend zu beurteilende Zeitperiode und bis 31. August 2019 keine von Art. 18 Abs. 2 AHVG abweichende zwi- schenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kosovo, weshalb es dem in Kosovo wohnhaften Beschwerdeführer an der Anspruchsberech- tigung für eine Altersrente fehlte. Entsprechend konnte der seit Mai 1988 bestehende IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers auch nicht im Sinne von Art. 30 IVG, erster Teilsatz (welcher eine intrasystemische Über- entschädigung verhindern will, vgl. auch Art. 66 ATSG und UELI KIESER, a.a.O., Art. 66 Rz. 21 f.), erlöschen, sondern hat im Sinne der Besitzstands- garantie (BGE 139 V 335 E. 6.1) für den vorliegend zu beurteilenden Zeit- raum weiterhin Bestand. 4.3.5 Gegen die fehlende Anspruchsberechtigung betreffend eine Alters- rente brachte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren C-6433/2015 erstmals vor, er sei serbisch-kosovarischer Doppelbürger, womit gestützt auf seine serbische Staatsangehörigkeit das schweizerisch- jugoslawische Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung komme und damit eine rechtliche Grundlage für die Zusprache der Alters- rente gegeben sei (vgl. act. 109). Als Nachweis reichte er eine Kopie einer am 17. Mai 2016 ausgestellten serbischen Identitätskarte (act. 126, S. 3 f.) und eine Kopie eines am 12. Juli 2017 ausgestellten serbischen Passes ein (act. 148). Nachdem die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchfüh-
C-1490/2019 Seite 17 rung des Einspracheverfahrens überwiesen worden war, kam diese ge- mäss Begründung im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 zum Schluss, dass der Pass nicht den rechtsprechungsmässigen Anforderun- gen genüge, die an einen serbischen Pass, welcher nachträglich von ei- nem Kosovaren vorgelegt werde, gestellt würden. 4.3.5.1 Aus der Tatsache, dass die Republik Kosovo die multiple Staats- bürgerschaft zulässt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht abgeleitet werden, dass kosovarische Staatsangehörige ohne Weite- res kosovarisch-serbische Doppelbürger sind. Dennoch kann das Vorlie- gen einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft nicht einfach aus- geschlossen werden. Eine solche ist indessen nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechtsgenüglich zu belegen (BGE 139 V 263 E. 12.2). Für den rechtsgenüglichen Beweis einer kosovarisch-serbischen Doppel- bürgerschaft wurde in Erwägung 12.2 des erwähnten Bundesgerichtsent- scheids insbesondere auf die Mitteilung Nr. 326 des BSV vom 20. Februar 2013 verwiesen. Danach ist im Hinblick auf den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit unter anderem zu beachten, dass für deren Beweis nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hin- sichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum akzeptiert wird. Der Pass darf keinen Vermerk "Koordinaciona Uprava" (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Behörde enthalten. Das Bundesverwal- tungsgericht hat diese Rechtsprechung zu den beweisrechtlichen Anforde- rungen an den Nachweis einer geltend gemachten serbischen Staatsan- gehörigkeit in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. dazu unter anderen die Urteile des BVGer C-4806/2014 vom 11. Mai 2016; C-6533/2012 vom 31. März 2016; C-5156/2014 vom 2. Februar 2016; C-6762/2014 vom 24. Sep- tember 2015; C-1572/2013 vom 15. Juli 2013). 4.3.5.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an den Nachweis für die behauptete ser- bische Staatsangehörigkeit offensichtlich nicht, da es sich bei der Identi- tätskarte nicht um einen biometrischen Pass handelt und der serbische Pass mit dem Vermerk "Koordinaciona Uprava" versehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4806/2014 vom 11. Mai 2015 E. 5.4.3.2). Da der Beschwerdefüh- rer somit den ihm obliegenden Beweis der serbischen Staatsangehörigkeit nicht erbringen konnte, fällt eine vorbehaltlose Weiteranwendung des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens ausser Betracht (vgl. oben E. 4.3.3 in fine). Der Beschwerdeführer gilt im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. August 2019 als Angehöriger eines Nichtvertrags- staates und war mangels Wohnsitzes in der Schweiz bezüglich der in der
C-1490/2019 Seite 18 Zeit vom 1. Februar 2014 bis 28. Februar 2015 ausgerichteten Altersrente nicht anspruchsberechtigt (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Wie sich aus der vorlie- genden Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer auch selbst einge- standen, dass der von ihm eingereichte serbische Pass den rechtspre- chungsgemässen Anforderungen nicht genügt, und hat seine fehlende An- spruchsberechtigung für eine Altersrente zumindest für den Zeitraum ab März 2015 nicht mehr bestritten (vgl. BVGer-act. 1, S. 7 Ziff. 6). Damit hat er gleichzeitig implizit eingestanden, dass auch für die vom 1. Februar 2014 bis 28. Februar 2015 ausgerichtete Altersrente kein Anspruch be- stand, zumal er auch für diesen Zeitraum keinen rechtsgenügenden Nach- weis der nach wie vor behaupteten serbischen Staatsangehörigkeit vorge- legt hat. 4.3.6 Nach dem Gesagten bestand keine Rechtsgrundlage für die dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2014 zugesprochene AHV- Altersrente, weshalb sich die Rentenzusprache als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erweist. Die Vorinstanz durfte somit die Ver- fügung vom 15. Januar 2014 in Wiedererwägung ziehen, zumal auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Korrektur bei Nichtbestand des Anspruchs auf die periodische Leistung AHV-Rente ohne Weiteres be- jaht wird (BGE 119 V 475 E. 1c mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der feh- lenden Rechtsgrundlage gelten die vom 1. Februar 2014 bis 28. Februar 2015 ausgerichteten AHV-Renten als unrechtmässig bezogene Leistun- gen, womit gemäss Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch der Vorinstanz besteht. 4.3.7 Betreffend den Umfang der Rückforderung reduzierte die Vorinstanz bzw. die IVSTA unter Berücksichtigung, dass die dem Beschwerdeführer vormals ausgerichtete IV-Rente auch nach Erreichen des Rentenalters durch die Besitzstandsgarantie (Art. 25 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens, vgl. E. 4.3.5 hiervor) geschützt ist, den Betrag der im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 28. Februar 2015 unrecht- mässig ausgerichteten Altersrente (insgesamt Fr. 14'492.-) auf den Betrag der halben IV-Rente (insgesamt Fr. 7'247.-), womit ein zu Unrecht ausbe- zahlter Betrag von insgesamt Fr. 7'245.- resultiert (vgl. act. 104). Im Ergeb- nis erweist sich somit der von der Vorinstanz bzw. der IVSTA errechnete Rückforderungsanspruch in der an sich unbestrittenen betraglichen Höhe von Fr. 7'245.- als korrekt. 4.4 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der Rückforderungsan- spruch der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 7'245.- sei verwirkt.
C-1490/2019 Seite 19 4.4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung da- von Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2; 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.4.2 Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwal- tung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen (oder erkannt hat), dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (Urteil des BGer 9C_625/2019 vom 18. Mai 2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.4.3 Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungs- kontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen – oder erkannt hat (Urteile des BGer 9C_625/2019 vom 18. Mai 2020 E. 2.1; 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist somit nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass". Selbst wenn also der Versicherungsträger zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache genügend Hinweise auf die Unrecht- mässigkeit des Leistungsbezugs gehabt hätte, beginnt die relative Verwir- kungsfrist zur Rückforderung trotzdem erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 85 mit Hinweis auf die Urteile des BGer 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 5.3 und 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5; vgl. auch JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 53 zu Art. 25 ATSG). Dieser Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass" die relative einjährige Verwir- kungsfrist auslöst, wurde vom Bundesgericht verschiedentlich bestätigt (zuletzt mit Urteil 9C_625/2019 vom 18. Mai 2020). Ausnahmsweise keines zweiten Anlasses im Sinne dieser Rechtsprechung bedarf es im Zusam- menhang mit der Publizitätswirkung des Handelsregisters. Soweit für das
C-1490/2019 Seite 20 Erkennen der Unrechtmässigkeit der Leistungsausrichtung ein Handelsre- gistereintrag massgebend ist, muss sich der Versicherungsträger die Pub- lizitätswirkung des Handelsregisters und die Bekanntmachungen daraus im Schweizerischen Handelsamtsblatt von Anfang an entgegenhalten las- sen (vgl. BGE 122 V 270 E. 5b/aa; UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 87). 4.4.4 Umstritten ist vorliegend, ob die relative einjährige Frist zur Geltend- machung des Rückforderungsanspruchs mit der am 1. September 2015 erlassenen Verfügung (vgl. BGE 119 V 431 E. 3c) eingehalten wurde oder nicht. Dabei ist insbesondere streitig, wann die einjährige Frist zu laufen begonnen hat. Unstreitig ist, dass die unrechtmässige Leistungsausrich- tung auf einem Fehler der Vorinstanz beruht. Die Vorinstanz beruft sich entsprechend auf den Grundsatz, wonach für den Fristbeginn nicht auf den ursprünglichen Irrtum, sondern erst auf einen zweiten Anlass abgestellt werde. Die Zusprache der Altersrente per 1. Februar 2014 sei erfolgt, weil der zuständige Sachbearbeiter den Beschwerdeführer irrtümlicherweise als Mazedonier statt als Kosovaren erfasst habe. Dieser Fehler sei dann anlässlich einer durch den Erhalt des E-Mails des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2015 durchgeführten zufälligen Überprüfung des Dossiers ent- deckt worden. Die anschliessende Rückforderung am 1. September 2015 sei somit unter Einhaltung der einjährigen Frist erfolgt (vgl. BVGer-act. 18). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Behauptung der Vorinstanz, der zuständige Sachbearbeiter sei irrtüm- lich von einer mazedonischen Staatsangehörigkeit ausgegangen, unzutref- fend, weil aktenwidrig sei. So sei der Vorinstanz bzw. dem für die Renten- ausrichtung zuständigen Beamten aufgrund der mit der Anmeldung auffor- derungsgemäss eingereichten Bescheinigung der kosovarischen Staats- angehörigkeit bekannt gewesen, dass er (der Beschwerdeführer) kosova- rischer Abstammung sei. Zudem stehe im Schreiben vom 17. Juli 2015 nichts davon, dass der Sachbearbeiter irrtümlicherweise von einer angeb- lich mazedonischen Staatsangehörigkeit ausgegangen sei. Somit liege der Fehler der Vorinstanz nicht in einer falschen Feststellung des Sachverhalts. Vielmehr habe die Vorinstanz bei der Rentenzusprache die damals gel- tende Rechtslage, namentlich die vom Bundesrat im Dezember 2009 be- schlossene Nichtanwendbarkeit des schweizerisch-jugoslawischen Sozial- versicherungsabkommens auf kosovarische Staatsangehörige, nicht be- achtet. Da es sich bei der Publikation der Aufhebung eines Gesetzes gleich verhalte wie bei Bekanntmachungen im Handelsregister, bedürfe es vorlie- gend keines zweiten Anlasses im Sinne der Rechtsprechung. Die Vorinstanz habe sich die Nichtanwendbarkeit des schweizerisch-jugosla-
C-1490/2019 Seite 21 wischen Sozialversicherungsabkommens auf kosovarische Staatsangehö- rige bei Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2014 als bekannt entgegen zu halten lassen, womit der am 1. September 2015 geltend gemachte Rückforderungsanspruch längst verwirkt sei (vgl. BVGer-act. 24, S. 3 ff. Ziff. 2 und 3). 4.5 Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie sich nachweislich aus dem seitens der Vorinstanz ausgefüllten Formular E 205 CH betreffend die schweizerischen Versicherungszeiten des Be- schwerdeführers (act. 88, S. 1) sowie dem seitens der Vorinstanz erstellten Berechnungsblatt zur Ermittlung des Altersrentenanspruchs (act. 87, S. 5) ergibt, wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Sachbearbeiter tat- sächlich irrtümlich als mazedonischer Staatsangehöriger erfasst. Die er- wähnten Unterlagen stellten die Grundlage für die rentenzusprechende Verfügung vom 15. Januar 2014 dar. Somit ist davon auszugehen, dass die falsche Feststellung betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwer- deführers zur fehlerhaften Zusprache der Altersrente geführt hat. Dagegen spricht nicht, dass die Vorinstanz im Schreiben vom 17. Juli 2015 (noch) keine konkreteren Angaben zu ihrem Fehler sowie dessen Entdeckung machte (vgl. act. 103, S. 2 Ziff. 4). Dieses Schreiben erfolgte als Erklärung auf die wiederholte Anfrage des Beschwerdeführers betreffend den Grund der "Rentenkürzung" (act. 95, 96, 98) und bezieht sich dementsprechend in erster Linie auf die Unrechtmässigkeit der ausgerichteten Altersrente, welche sich – wie im Schreiben ausgeführt – mit der Nichtanwendbarkeit des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen auf ko- sovarische Staatsangehörige begründet (vgl. act. 103). Nachdem der Be- schwerdeführer in der gegen die Verfügung vom 1. September 2015 erho- benen Beschwerde die Einrede der Verwirkung erhoben hatte, wurde in der Vernehmlassung und Duplik zur Art des Fehlers sowie dessen Entde- ckung einlässlich Stellung genommen und insbesondere festgehalten, dass es sich bei der Annahme, der Beschwerdeführer sei mazedonischer Staatsangehöriger, um einen offensichtlichen Irrtum des die Rentenbe- rechnung und Erstellung des Formulars E 205 CH vornehmenden Sachbe- arbeiters gehandelt habe. Aufgrund dieses Irrtums sei denn auch die Zu- sprache der AHV-Rente erfolgt (vgl. act. 113, 121, S. 1 Ziff. 1 und 2; vgl. auch E. 3.3 hiervor.). Somit beruht der Fehler der Vorinstanz mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – auf der Nichtbeachtung der Nichtanwendbarkeit des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversiche- rungsabkommens auf kosovarische Staatsangehörige bei der Rentenzu-
C-1490/2019 Seite 22 sprache. Insofern geht die entsprechende Begründung des Beschwerde- führers fehl und es kann vorliegend offen bleiben, ob der Vorinstanz auf- grund der Publikation des Beschlusses des Bundesrats vom Dezember 2009 bzw. der am 23. März 2010 in der Amtlichen Sammlung des Bundes- rechts veröffentlichten Mitteilung, wonach die Anwendung des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens im Ver- hältnis zu Kosovo mit Wirkung ab dem 1. April 2010 beendet werde (AS 2010 1230; vgl. E. 4.3.3), die entsprechende Kenntnis ausnahmsweise von Anfang an entgegen zu halten gewesen wäre. Der Umstand, dass der Vorinstanz im Zeitpunkt der Rentenzusprache genügend Hinweise für die (ausschliesslich) kosovarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh- rers vorlagen, insbesondere durch die mit der Anmeldung für eine Alters- rente eingereichten Bescheinigung über die kosovarische Staatsangehö- rigkeit des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Kosovo (act. 85, S. 7), ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts daran, dass rechtsprechungsgemäss ein zweiter Anlass gefordert wird (vgl. Urteil des BGer 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4). Der Grund liegt darin, dass ansonsten die auf einen Verwaltungsfehler zurückgehende Rückforderung illusorisch wäre (vgl. BGE 110 V 304 E. 2b). Nach dem Gesagten gilt vorliegend der Grundsatz, dass nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein zweiter Anlass die einjährige Verwirkungsfrist auslöst. Dieser zweite Anlass besteht vorliegend darin, dass der zuständige Sachbearbeiter der Vorinstanz nach Erhalt des E-Mails des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2015 das Dossier überprüfte und den Fehler erkannte, wie sich aus seiner Aktennotiz vom 23. Mai 2015 ergibt (vgl. act. 91). Hinweise darauf, dass die Vorinstanz bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach der Rentenzusprache den Fehler unter Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, ergeben sich aus den Akten keine und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Folglich wurde die einjährige Verwirkungsfrist am 23. Mai 2015 ausgelöst und mit der Eröffnung der Verfügung vom
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbe-
C-1490/2019 Seite 23 gründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist. Es steht dem Beschwerde- führer offen, die Vorinstanz um Erlass der rechtmässigen Rückforderung in Höhe von Fr. 7'245.- zu ersuchen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begrün- den, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV). 6. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsie- gende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-1490/2019 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-1490/2019 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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