B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1476/2015
Urteil vom 20. November 2017 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 28. Januar 2015.
C-1476/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1945 geboren und ist schweizerisch-ungarische Doppelbürgerin. Im Juni 1977 heiratete sie B._______. Zwischen Juni 1977 und August 1979 war sie mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversi- cherung. Im Juni 1982 liess sie sich von ihrem Ehemann scheiden (vgl. zum Ganzen Vorakten [nachfolgend IV-act.] 1, 12 f., 18, 20). Von Februar 1998 an war sie in Ungarn während vier Stunden pro Tag als Sekretärin erwerbstätig (IV-act. 30/1 f., 29/1f., 32). Am 15. Juli 2002 erlitt die Versi- cherte einen Myokardinfarkt. Im Dezember 2002 folgte eine Bypassopera- tion. Die deutsche Rentenversicherungsanstalt und die ungarische Invaliden- versicherung sprachen der Versicherten ab dem 1. beziehungsweise 3. Au- gust 2003 eine Invalidenrente zu (IV-act. 1/3, 8, 15/1, 20/3). B. B.a Am 14. Mai 2009 übermittelte der ungarische Versicherungsträger der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag um Ausrichtung ei- ner Altersrente (Formular E202; IV-act. 1). B.b Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 teilte die Versicherte der SAK mit, sie habe über die ungarische Rentenversicherung am 7. Februar 2006 die ausgefüllten Formulare (zur Beantragung einer schweizerischen Invaliden- rente) zur Bearbeitung eingereicht. Am 6. April 2009 habe sie schriftlich Rücksprache genommen und am 24. April 2009 erfahren, dass die ungari- sche Rentenversicherung die Unterlagen an die schweizerischen Behör- den weitergeleitet habe (IV-act. 16, 17). B.c Mit Schreiben vom 25. März 2014 an die deutsche Rentenversicherung hielt die IVSTA fest, die Versicherte beziehe eine schweizerische Alters- rente und wünsche eine rückwirkende Prüfung des Anspruchs auf die schweizerische Invalidenrente. In diesem Zusammenhang wurde die deut- sche Rentenversicherung um Zustellung des Formulars E 204 D und sämt- licher medizinischer Unterlagen ersucht (IV-act. 19). B.d Am 13. Mai 2014 (Eingangsdatum: 22. Mai 2014) übermittelte die deut- sche Rentenversicherung der IVSTA die Formulare E204 D, E205 D und einen ausführlichen ärztlichen Bericht E213 HU vom 16. Mai 2006 (IV-act.
C-1476/2015 Seite 3 20, 22, 26) sowie einen ungarischen medizinischen Bericht vom 6. Mai 2003 samt Übersetzung (IV-act. 25). Im Formular E204 D vermerkte sie als Datum der Einreichung des Rentenantrags den 14. August 2003 (vgl. IV- act. 20/6). C. C.a Am 23. Mai 2014 bestätigte die IVSTA der Beschwerdeführerin den Eingang der Anmeldung zum Rentenbezug (IV-act. 23). C.b In der Folge wurden medizinische Berichte vom 26. Juli 2002 (IV-act. 30/3 ff., 33/1 ff.), 12. Dezember 2002 (IV-act. 30/10) und 20. Dezember 2002 (IV-act. 30/7 ff.) sowie handschriftliche Berichte vom 24. September 2002, 30. Januar 2003, 31. Januar 2003 und 7. Februar 2003 (IV-act. 30/5 f.) und die ausgefüllten Fragebogen für Arbeitnehmer, für die im Haushalt Tätigen und für Arbeitgeber inkl. einer Bestätigung des vormaligen Arbeit- gebers (IV-act. 29, 30/2) zu den Akten gereicht. C.c Mit Stellungnahme vom 30. September 2014 äusserte sich der Regio- nale Ärztliche Dienst (RAD) zu den medizinischen Akten (IV-act. 38). C.d Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2014 (IV-act. 39) teilte die Vorinstanz der Versicherten mit, aus den Akten ergebe sich eine volle Arbeitsunfähig- keit vom 15. Juli 2002 bis 31. März 2003. Damit sei sie nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur arbeitsunfähig gewesen und nicht weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. C.e Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 Einwand (IV- act. 41) und machte sinngemäss geltend, sie sei über den 31. März 2003 hinaus arbeits- und erwerbsunfähig gewesen. Sie habe von der deutschen Rentenversicherung bis zum 30. November 2010 eine Invalidenrente er- halten. Dazu reichte sie Rentenbescheide der Deutschen Rentenversiche- rung vom 27. April 2005 und 25. Mai 2009 ein (IV-act. 42). Mit Eingabe vom 27. November 2014 reichte die Versicherte Berichte von Dr. C._______ vom 26. April 2011, 10. Januar 2012, 12. April 2013 und 14. März 2014 zu den Akten (IV-act. 44-48). C.f Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 20. Januar 2015 (IV-act. 52) wies die IVSTA das Rentengesuch mit einer im Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechenden Verfügung vom 28. Januar 2015 (IV-act. 53) ab.
C-1476/2015 Seite 4 D. Gegen die rentenabweisende Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 6. März 2015 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht erheben (act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2). Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung und die Zusprache einer Invaliditätsrente in der gesetzlichen Höhe. Zur Begründung bezog sie sich auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Einwand gegen den Vorbescheid und machte geltend, die gesund- heitlichen Beeinträchtigungen würden bis heute andauern, was sich aus den jährlichen Berichten der behandelnden Ärzte ergebe. Die Annahme, dass eine Arbeitsfähigkeit ab April 2003 bestanden habe, werde durch die Vorinstanz nicht begründet respektive sei diese seitens der IVSTA nicht durch ein eigenes medizinisches Gutachten verifiziert worden. Der Beweis ihrer Vorbringen könne durch ein einzuholendes medizinisches Gutachten erbracht werden.
E. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 (BVGer-act. 3) forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- auf, welchen sie fristgerecht bezahlte (BVGer-act. 5).
F. Mit ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2015 (BVGer-act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe keine Bindung an die Beurteilung durch ausländische Versiche- rungsträger. Im Übrigen verwies die IVSTA auf die angefochtene Verfügung und die arbeitsmedizinische Würdigung des RAD. Aufgrund der ausführli- chen medizinischen Dokumentation, die dem RAD ein umfassendes und präzises Bild der Beschwerden der Versicherten zu vermitteln vermocht habe, sei in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen ab- zusehen und auf die bestehenden Akten abzustellen gewesen.
G. Am 24. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin replikweise acht Ab- schlussberichte der kardiologischen Klinik D._______ (Ungarn) aus den Jahren 2002 bis 2009 ein und führte aus, die Ärzte hätten ihr aufgrund der Herzoperation im Dezember 2002 jährlich für drei Wochen stationäre Re- habilitationsaufenthalte verordnet (BVGer-act. 12). Am 2. Juli 2015 brachte sie drei weitere medizinische Berichte aus dem Jahr 2002 bei (BVGer-act. 14).
C-1476/2015 Seite 5
H. Die Vorinstanz reichte innert erstreckter Frist am 6. November 2015 eine Duplik ein, in der sie auf eine Stellungnahme des RAD vom 21. Oktober 2015 verwies, wonach die auf Beschwerdeebene eingereichten medizini- schen Berichte an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern vermöch- ten (BVGer-act. 20).
I. Mit Verfügung vom 13. November 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 21).
J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. d bis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche- rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht.
C-1476/2015 Seite 6 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Damit ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist ungarisch-schweizerische Doppelbürgerin und hat ihren Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Ver- ordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozia- len Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller An- gehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA noch die gestützt darauf anwendbaren gemeinschafts- rechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 2.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sach- verhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. Januar 2015) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht be- rücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozi- alversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sach- verhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berück- sichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).
C-1476/2015 Seite 7 Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hän- gigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegen- stand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur- teilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren zehn neue, vor Verfügungserlass entstandene Arztberichte ein (vgl. den Sachverhalt Bst. G.). Die vorbestehenden Berichte sind als unechte Noven für den vorlie- genden Entscheid zu berücksichtigen. 2.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die- sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge- treten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Die Beschwerdeführerin hat sich am 14. August 2003 zum Bezug von Leistungen angemeldet (vgl. dazu so- gleich E. 2.4). Ihr allfälliger Leistungsanspruch bestimmt sich ab dem 1. Ja- nuar 2003 nach dem IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 (AS 2002 3371 und 3453) respektive ab dem 1. Januar 2004 nach dem IVG in der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837; 4. IV-Revision) und ab dem
C-1476/2015 Seite 8 spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frü- hestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. 2.4 Nach Art. 29 des IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 und vom 21. März 2003 (nachfolgend: aIVG) entsteht der Anspruch auf Ausrichtung der IV-Rente frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b). Für den Fall, dass sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent- stehen des Anspruchs angemeldet hat, bestimmt Art. 48 Abs. 2 aIVG, dass Leistungen grundsätzlich – vorbehältlich verspäteter Kenntnisnahme durch die versicherte Person – lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehen- den Monate ausgerichtet werden. Gemäss Art. 30 IVG in allen vorliegend relevanten Fassungen erlischt der IV-Rentenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung oder mit dem Tod des Berechtigten. Die Beschwerdeführerin erlitt am 15. Juli 2002 einen Myokardinfarkt (vgl. IV-act. 30/3 ff., IV-act. 33/1) und meldete sich gemäss Vermerk der deut- schen Rentenversicherung im Formular 204 D (Anmeldung zur Invaliditäts- rente) am 14. August 2003 zum Leistungsbezug an (vgl. IV-act. 20/6). Auf dieses Anmeldedatum kann abgestellt werden, zumal es zwischen der Be- schwerdeführerin und der Vorinstanz nicht strittig ist (vgl. IV-act. 37 in fine). Am (...) 2009 vollendete die Beschwerdeführerin das 64. Lebensjahr; seit dem (...) 2009 hat sie demnach Anspruch auf eine Altersrente der Schwei- zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Nach eigenen Angaben bezieht sie seit diesem Zeitpunkt eine Altersrente (vgl. IV-act. 14). Der vorliegend massgebliche Prüfungszeitraum definiert sich damit nach Art. 29 und 48 Abs. 2 aIVG sowie Art. 30 IVG. Der Rentenanspruch ist ab August 2002 zu prüfen, wobei eine Rente – aufgrund der Wartezeit von Art. 29 IVG – frühestens ab dem 1. Juli 2003 ausgerichtet werden kann. Eine Invalidenrente kann der Beschwerdeführerin rückwirkend frühestens ab dem 1. Juli 2003 und höchstens bis Ende (...) 2009 zugesprochen werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht – unter Vorbehalt von Art. 24b AHVG – nicht.
C-1476/2015 Seite 9 3. 3.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 28. Januar 2015, mit welcher die Vorinstanz einen An- spruch der Beschwerdeführerin auf Rente mangels einer andauernden Ar- beits- respektive Erwerbsunfähigkeit verneinte. Streitig und zu prüfen ist, ob der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob sich daraus ein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die AHV und die Invalidenversicherung (IV) geleistet hat.
4.2 Gemäss Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertels- rente, wenn sie mindestens 60% invalid ist (nach dem IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 besteht ab einem Invaliditätsgrad von 66. 2 / 3 % An- spruch auf eine volle Rente). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden nur an Versi- cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 28 Abs. 1 ter aIVG, Art. 29 Abs. 4 IVG). In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten jedoch entgegen dieser Bestimmung exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
4.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungs- grundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZIN- GER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialver- sicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo
C-1476/2015 Seite 10 [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der zu- ständigen IV-Stelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. 4.4.1 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be- schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachver- ständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund- heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztper- son hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt sie zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliess- lich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemu- tet werden (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f. m. H.). 4.4.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dies bedeutet, dass der Sozialver- sicherungsrichter alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 4.4.3 An Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ- ger sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
C-1476/2015 Seite 11 4.4.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi- cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). 4.4.5 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun- gen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person beige- brachten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksich- tigen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nicht abgestellt werden, und es sind ergänzende Abklärungen vorzuneh- men, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüs- sigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471). 4.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht erwerbstätig einzu- stufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat. Bei einem erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie- derungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche- ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgaben- bereich zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht er- werbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haus- halt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tä- tigkeiten (Art. 27 IVV). 4.6 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande- rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
C-1476/2015 Seite 12 sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe- ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.). 5. Nachfolgend werden die massgeblichen medizinischen Akten zusammen- gefasst und im Wesentlichen chronologisch dargestellt: 5.1 5.1.1 Vor dem vorliegend massgeblichen Prüfungszeitraum (vgl. vorne E. 2.4) trat die Versicherte am 15. Juli 2002 aufgrund von Angina pectoris ins Ortsspital E._______ (Ungarn) ein und blieb dort bis zum 26. Juli 2002 hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 26. Juli 2002 (IV-act. 30/3 ff.; Über- setzung IV-act. 33/1 ff.) diagnostizierten Dr. F._______ und Dr. G._______ einen Myokardinfarkt mit kardiogenem Schock, eine Hypertonie, eine chro- nische Bronchitis und eine Nierenzyste. 5.1.2 Vom 14. August bis 4. September 2002 hielt sich die Versicherte zur Rehabilitation in der kardiologischen Klinik D._______ auf. Mit Austrittsbe- richt vom 3. September 2002 (BVGer-act. 12; Übersetzung BVGer-act. 25) führten Dr. H._______ (leitender Chefarzt) und Dr. I._______ (Oberarzt) insbesondere aus, das EKG mit Fahrradbelastung habe signifikante ST- Abweichungen, nicht von Angina begleitet, ergeben. Das EKG Holter-Mo- nitoring 24 Stunden habe 231 ventrikuläre Extrasystolen aus mehreren Herden registriert, in einigen Fällen miteinander verbunden. In einem Fall habe es einen idioventrikulären Rhythmus aus 7 Schlägen gegeben. Mehr- fach seien eine signifikante ST-Depression und eine T-Wellen-Inversion re- gistriert worden. Die Patientin habe keine Beschwerden angegeben. Die Doppler-Echokardiographie habe unter anderem eine leichte Relaxations- störung ergeben. Diagnostiziert wurden eine chronische ischämische Herzkrankheit, Status post infarctus myocardii, eine essentielle Hypertonie und eine stumme Myokardischämie (BVGer-act. 12, Anlage K6 S. 2). Mit Blick auf das klinische Bild, den Befund des Belastungs-EKGs und die stille Ischämie wurde eine Indikation für eine Koronarographie gestellt. Bis dahin wurde die Vermeidung grösserer Belastungen, eine regelmässige ärztliche Kontrolle und eine enge kardiologische Begleitung empfohlen (BVGer-act. 12, Anlage K6 S. 2 f.). 5.1.3 Vom 8. bis 12. November 2012 hielt sich die Versicherte im Departe- mentsspital J._______ (kardiologische Abteilung) auf. Mit Rapport vom
C-1476/2015 Seite 13 12. November 2002 (BVGer-act. 14, Anlage K14, S. 3-5; Übersetzung BVGer-act. 25) berichteten Dr. K._______ (abteilungsleitender Oberarzt) und Dr. L., die Patientin sei bei der Aufnahme beschwerdefrei ge- wesen. Es wurden eine raue vestikuläre Grundatmung ohne Geräusche, erhaltene Herzgrenzen und normale, rhythmische Herztöne ohne Geräu- sche festgestellt. Die Ärzte führten eine Koronarographie mit diagnosti- scher Katheteruntersuchung am Herzen, transarterieller Linksherz-Kathe- teruntersuchung und selektiver Arteriographie durch. Die Koronarographie zeigte eine signifikante Dreigefässerkrankung resp. mehrere Verengun- gen. Ein kardiologisch-hämatologisches Konsilium ergab die Indikation zur Koronararterien-Bypassoperation (BVGer-act. 14, Anlage K 14 S. 4 f.). 5.1.4 Am 12. Dezember 2002 wurde die geplante Operation im Departe- mentsspital J. vorgenommen. Dr. M.(Abteilung kardiolo- gische Chirurgie) berichtete mit Operationsbericht vom selben Tag (IV-act. 30/10; Übersetzung IV-act. 35/5) über einen, abgesehen von einer Blutung von KOP und LIMA herkommend, komplikationslosen Verlauf. 5.1.5 Nach der Operation wurde die Versicherte bis zum 16. Dezember 2002 in der herzchirurgischen Abteilung des Departementsspitals J. weiterbetreut. Dr. N._______ (abteilungsleitende Oberärztin) und Dr. O._______ (Facharzt) diagnostizierten mit Bericht vom 16. Dezem- ber 2002 (BVGer-act. 14, Anlage K14 S. 13-14; Übersetzung BVGer-act. 25) eine ischämische Herzkrankheit, St. p. AMI, Hypertonie, Koronararte- rien-Bypassoperation Standby und funktionelle Störungen nach Herzope- ration. In verschiedenen Thoraxaufnahmen zeigte sich linksseitig etwas pleurale Flüssigkeit und Stauung; kein Pneumothorax. Am 16. Dezember 2002 wurde die Patientin mit stabilen Kreislauf- und Atemparametern zur weiteren Behandlung zurück auf den Hotelteil der herzchirurgischen Abtei- lung verlegt. 5.1.6 Mit Austrittsbericht vom 20. Dezember 2002 (IV-act. 30/7 ff.; Überset- zung IV-act. 35/1 ff. und BVGer-act. 23) stellten Dr. P._______ (leitender Chefarzt) und Dr. Q._______ (Stationsarzt) des Departementsspital J._______ die Diagnosen Ischämie, Angina pectoris, St. nach AMI, und Hy- pertonie. Die Patientin sei zur Operation der koronaren Stenose zugewiesen wor- den. Am 12. Dezember 2002 sei eine Koronararterienbypass-Operation Typ IV ohne Rückgriff auf extrakorporale Zirkulation und unter Verwendung von LIMA-Segmenten (linke Brustwandarterie) und der vena saphena
C-1476/2015 Seite 14 (Beinvene) durchgeführt worden. Nach der Operation habe die Rehabilita- tion mittels Physiotherapie begonnen. Postoperativ habe es keine Prob- leme gegeben, die Patientin sei hämodynamisch stets im Gleichgewicht gewesen. Die durchgeführten EKG hätten weder Zeichen einer kürzlichen Ischämie noch einer Arhythmie gezeigt. Das Kontroll-Echo habe eine Ejek- tionsfraktion (EF) von 50% ohne Ansammlung von Perikardflüssigkeit ge- zeigt. Die Aggregometrie habe eine ineffektive Aggregationsblockade er- geben, daher sei eine medikamentöse Behandlung eingeleitet worden. Beim Austritt sei der Zustand stabil gewesen. 5.1.7 Anschliessend an den Spitalaufenthalt begab sich die Versicherte vom 20. Dezember 2002 bis 20. Januar 2003 zur Rehabilitation in die kar- diologische Klinik D.. In ihrem Austrittsbericht vom 17. Januar 2003 (BVGer-act. 12; Übersetzung BVGer-act. 25) hielten Dr. H. (leitender Chefarzt) und Dr. R._______ (Chefarzt II) fest, es würden keine Beschwerden oder Symptome bestehen, die eine akute Versorgung erfor- dern würden. Bei der Aufnahme habe dorsal und lateral auf der linken Seite ein gedämpfter Klopfschall von zwei bis drei Querfingern bestanden, dar- über seien die Atemgeräusche kaum hörbar gewesen. Die Atmung sei rauh gewesen und es habe eine rhythmische normofrequente Herzfunktion be- standen (BVGer-act. 12, Anlage K7 S. 1). Die Thoraxaufnahme in zwei Ebenen vom 23. Dezember 2002 habe auf der linken Seite über dem Zwerchfell einen drei Finger breiten, lateral bis zur VII. Rippe reichenden Flüssigkeitsschatten ergeben. Das EKG mit Fahrradbelastung habe eine leichte hypertensive Reaktion hervorgerufen. Es wurden die Diagnosen chronische ischämische Herzkrankheit, Status post infarctus myocardii, Postkardiotomie-Syndrom, essentielle Hypertonie und stumme Myokard- ischämie gestellt. Im Epikrisebericht wurde vermerkt, dass betreffend die thorakale Flüssigkeitsansammlung nach Gabe von Diuretikum und NSAID eine langsame Resorption begonnen habe. Die Versicherte habe an einem regelmässigen Trainingsprogramm teilgenommen, was sie gut toleriert habe. Zu Hause seien die Fortsetzung des Trainings, die regelmässige kar- diologische Kontrolle und die Einnahme der verschriebenen Medikamente empfohlen (BVGer-act. 12, Anlage K7 S. 2). 5.1.8 In einem handschriftlichen Bericht des Ortsspitals E._______ vom 7. Februar 2003 (IV-act. 30/5 f.; Übersetzung IV-act. 34) wurde festgestellt, die Menge der pleuralen Flüssigkeit habe abgenommen, sie sei aber nicht verschwunden.
C-1476/2015 Seite 15 5.1.9 Am 6. Mai 2003 untersuchten Dr. S._______ und Dr. T._______ die Versicherte (IV-act. 25) und diagnostizierten eine atheriosklerotische Herz- krankheit und hohen Blutdruck, St. n. Myokard-Infarkt. St. n. Aortakornoar- Bypass/3-Aderkrankheit/Postkardiomisches Syndrom (IV-act. 25/3). Die Versicherte fühle sich schwach und ermüde rasch; die Belastungsmöglich- keiten seien vermindert. Sie habe schwache Muskeln und Schmerzen im Brustkorb, in den Knochen und Rippen sowie an der Wirbelsäule. Zudem leide sie öfters an Kopfschmerzen, manchmal an Schwindel. Sie sei etwas blass, die Atmung sei rauh, manchmal mit pfeifendem Geräusch und nach links würden stärkere rhythmische stumpfe Herztöne bestehen. Am linken Unterbein bestehe ein Anasarka (IV-act. 25/2). Die Kommission habe einen Invaliditätsgrad von 67 % ab dem 1. September 2002 festgestellt, eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich. Schwere körperliche Arbeit werde nicht empfohlen (IV-act. 25/3). 5.2 Mit ausführlichem ärztlichen Bericht E213 HU vom 16. Mai 2006 (IV- act. 26, Übersetzung BVGer-act. 23) berichtete Dr. U._______ (Nationa- linstitut für medizinische Gutachten) über seine Untersuchung der Versi- cherten vom 18. März 2003. Hinsichtlich der aktuellen Beschwerden vermerkte er, aktuell habe sich die Patientin schwach gefühlt, sie ermüde leicht, ihre Belastbarkeit habe abge- nommen, sie werde schnell atemlos, ihre Muskeln seien schwach, der Brustkorb schmerze vorne, ebenso schmerzten Knochen, Rippen und die dorsale Wirbelsäule. Das linke Bein sei ständig geschwollen (hier sei ein Gefäss entnommen worden), sie habe häufig Kopfschmerzen, zeitweise Schwindel. Sie sei wetterfühlig. Die aktuelle Behandlung bestehe aus einer kardiologischen Behandlung, einer medikamentösen konservativen Thera- pie und Rehabilitation (IV-act. 26/2). Die körperliche Untersuchung zeigte eine raue Atmung, ein nach links um einen Querfinger verbreitertes Herz und dumpfe Herztöne sowie Ödeme respektive Anasarka links am Unter- schenkel. Die übrigen Untersuchungen waren ohne Befund (IV-act. 26/3 bis 26/5). Der Versicherungsmediziner diagnostizierte eine atheroskleroti- sche Herzkrankheit (ICD-10: I25.1), primäre Hypertonie (ICD-10: I10) und ein Postkardiotomie-Syndrom, Z.n. nach Myokardinfarkt und Koronararte- rienbypass. Nach der Koronararterienbypass-Operation habe sich der Zu- stand langsam gebessert, bei entsprechender Belastbarkeit bestehe eine Normotension (IV-act. 26/8). Betreffend Gesundheitsschädigung und funk- tionelle Schädigungen wurde festgehalten, nach dem Herzinfarkt bleibe eine Herzmuskelschädigung. Die kardiopulmonale Belastbarkeit sei ver- mindert (IV-act. 26/8).
C-1476/2015 Seite 16 Zur Arbeitsfähigkeit vermerkte Dr. U., die Versicherte sei weiterhin fähig, eine leichte Arbeit regelmässig auszuführen (IV-act. 26/8). Diese dürfe nur ausgeführt werden ohne: Rauch/Gase/Dämpfe; Schichtarbeit; Häufiges Bücken/Anheben/Transport von Gegenständen; Notwendigkeit, auf Rampen/Leitern/Treppen zu steigen; Nachtschicht; Sturzgefahr. Im Üb- rigen könne die Arbeit nur unter folgenden Bedingungen durchgeführt wer- den: Arbeitsverrichtung in wechselnder Körperposition; Arbeit ohne Zeit- druck (IV-act. 26/9). Die gelernte Tätigkeit als Maskenbildnerin sei bei voller Arbeitszeit nicht möglich; sie könne während maximal 6 Stunden am Tag ausgeübt werden. In einer Verweistätigkeit könne die Versicherte ebenfalls während 6 Stunden pro Tag arbeiten (IV-act. 26/10). Die gemachten Feststellungen würden unbefristet seit dem 18. März 2003 gelten. Es bestehe die Möglichkeit, den Gesundheitszustand durch kardio- logische Rehabilitation zu verbessern (IV-act. 26/10). 5.3 Für die Jahre 2004 bis 2009 liegen weitere Austrittsberichte der kardi- ologischen Klinik D. im Recht. 5.3.1 Betreffend den Aufenthalt vom 1. bis 22. September 2004 berichteten Dr. H._______ und Dr. R._______ mit Rapport vom 21. September 2004 (BVGer-act. 12 Anlage K8; Übersetzung BVGer-act. 25), seit der Operation seien keine beengenden Schmerzen im Brustkorb mehr aufgetreten. Bei der Aufnahme hätten über der Lunge bronchovesikuläre Atmung und dumpfe, rhythmische Herztöne bestanden; Geräusche seien nicht zu hören gewesen (BVGer-act. 12, Anlage K8 S. 1). Diagnostiziert wurde eine chro- nische ischämische Herzkrankheit, Status post infarctus myocardii mit im- plantierter Überbrückung zwischen Aorta und Koronargefäss. In der Epikrise wurde vermerkt, die Ärzte hätten keine Kreislaufinsuffizienz und keine Rhythmusstörungen gesehen, der Blutdruck habe sich zwischen nor- malen Grenzwerten bewegt. Bei Belastung mit dem Fahrradergometer habe die Versicherte 5.7 MET geleistet, bis zu diesem Niveau habe sich die Untersuchung als negativ erwiesen (BVGer-act. 12, Anlage K8 S. 2). 5.3.2 Über den Aufenthalt vom 14. September bis 5. Oktober 2005 berich- teten Prof. Dr. V._______ (leitender Direktor, Chefarzt) und Dr. R._______ am 4. Oktober 2005 (BVGer-act. 12 Anlage K9; Übersetzung BVGer-act. 25), aktuell habe fühle sich die Versicherte stärker belastet; sie habe Schmerzen im linken Arm und am Ellenbogengelenk. Bei der Aufnahme hätten wiederum eine bronchovesikuläre Atmung und dumpfe, rhythmische Herztöne bestanden; Geräusche seien nicht zu hören gewesen (BVGer-
C-1476/2015 Seite 17 act. 12, Anlage K9 S. 1). Das EKG mit Fahrradbelastung habe wegen pa- thologischer Blutdruckantwort abgebrochen werden müssen. Es habe eine Bigeminus-VES, zwei Herde, in V4-6 ST Depression von 1mm ergeben. Es wurden die bekannten Diagnosen gestellt (BVGer-act. 12, Anlage K9 S. 2). In der Epikrise wurde vermerkt, die Aufnahme sei mit Symptomen einer mittelgradigen Insuffizienz des kleinen und grossen Kreislaufs erfolgt. Während des stationären Aufenthalts habe sich der Kreislauf allmählich kompensiert. Der Blutdruck sei ausgesprochen schwankend gewesen; nach modifizierter Medikation hätten die Beschwerden abgenommen. Zu Hause werde eine schonende Lebensführung empfohlen (BVGer-act. 12, Anlage K9 S. 2 f.). 5.3.3 Am 19. September 2006 (BVGer-act. 12 Anlage K10; Übersetzung BVGer-act. 25) berichteten Dr. H._______ und Dr. R._______ über den Aufenthalt der Versicherten in der kardiologischen Klinik D._______ vom 31. August bis 21. September 2006, die Patientin zeige Ermüdbarkeit und habe zeitweise Schmerzen in der Schulterblattregion. Bei der Aufnahme habe eine normale Atmung bestanden, die Herztöne seien dumpf und rhythmisch gewesen, es seien keine Geräusche zu hören gewesen (BVGer-act. 12, Anlage K10 S. 1). Das EKG mit Fahrradbelastung wurde wegen Ermüdung abgebrochen bei MET 5.8. In V4-6 wurde eine ST De- pression von 1mm eruiert. Es wurden die bekannten Diagnosen gestellt (BVGer-act. 12, Anlage K10 S. 2). In der Epikrise wurde erneut vermerkt, bei der Aufnahme hätten Symptome einer mittelgradigen Insuffizienz des kleinen und grossen Kreislaufs bestanden; während des Aufenthalts habe sich der Kreislauf allmählich kompensiert (BVGer-act. 12, Anlage K10 S. 3). 5.3.4 Mit Bericht vom 21. September 2007 (BVGer-act. 12 Anlage K11; Übersetzung BVGer-act. 25) stellten Dr. H._______ und Dr. R._______ be- treffend den Aufenthalt in der Klinik vom 3. bis 24. September 2007 fest, aktuell würden Schmerzen in den Beinen bestehen und die Versicherte er- müde leicht. Bei der Aufnahme hätten wiederum eine normale Atmung und dumpfe, rhythmische Herztöne ohne Geräusche bestanden (BVGer-act. 12, Anlage K11 S. 1). Das EKG mit Fahrradbelastung war bis zum Abbruch bei MET 5.9 negativ (BVGer-act. 12, Anlage K11 S. 2). Es wurden die be- kannten Diagnosen genannt (BVGer-act. 12, Anlage K11 S. 3). In der Epikrise wurde vermerkt, es seien keine Kreislaufinsuffizienz und keine Rhythmusstörungen aufgefallen; der Blutdruck habe sich zwischen den normalen Grenzwerten bewegt (BVGer-act. 12, Anlage K11 S. 3).
C-1476/2015 Seite 18 5.3.5 Über den Aufenthalt vom 21. August bis 11. September 2008 berich- teten Dr. H., Dr. R. und Dr. I._______ am 9. September 2008 (BVGer-act. 12 Anlage K12; Übersetzung BVGer-act. 25) dahinge- hend, dass die Versicherte als aktuelle Beschwerden eine Taubheit des lin- ken Arms und nachts krampfende Beine angegeben habe. Bei der Auf- nahme hätten eine normale Atmung und klare, rhythmische Herztöne ohne Geräusche bestanden (BVGer-act. 12, Anlage K12 S. 1). Das EKG mit Fahrradbelastung ergab bei MET: 6.5 eine hypertensive Reaktion und mäs- sige ST Abweichungen in V4-6 (BVGer-act. 12, Anlage K12 S. 2). Die be- kannten Diagnosen wurden bestätigt (BVGer-act. 12, Anlage K12 S. 3). In der Epikrise wurde vermerkt, der Kreislauf sei bei den angewandten Be- handlungen im Gleichgewicht gewesen, auch die Echokardiographie habe auf eine gute systolische Funktion der linken Kammer hingewiesen. Der Blutdruck habe sich im physiologischen Bereich bewegt, nur bei Belastung sei eine hypertensive Reaktion aufgetreten. Rhythmusstörungen seien nicht beobachtet worden. Die Patientin habe keine typischen Angina-Be- schwerden angegeben. Ihre Belastbarkeit werde als ausreichend beurteilt. Die 2 D Echokardiographie habe eine I- bis II-gradige mitrale Regurgitation und eine geringe inferiore Hypokinese nachgewiesen. Die physiotherapeu- tischen Behandlungen seien effektiv gewesen, die Bewegungstherapie sei gut toleriert worden (BVGer-act. 12, Anlage K12 S. 3). 5.3.6 Am 10. September 2009 (BVGer-act. 12 Anlage K13; Übersetzung BVGer-act. 25) hielten Dr. R._______ und Dr. I._______ betreffend den Aufenthalt vom 24. August bis 24. September 2009 fest, die Versicherte habe keine typischen Angina Beschwerden angegeben, zeitweilig verspüre sie Stiche im Rücken unter dem linken Schulterblatt. Rhythmusstörungen spüre sie nicht. Sie ermüde leicht, habe aber keine deutliche Atemnot. Bei der Aufnahme habe sich das Zwerchfell bei Atmung beidseitig bewegt, die Atmung sei rau gewesen ohne Stauung, die Herztöne klare und rhyth- misch. Es sei ein leises systolisches Geräusch gehört worden (BVGer-act. 12, Anlage K13 S. 1). Das EKG mit Fahrradbelastung war bis MET 6.9 ne- gativ (BVGer-act. 12, Anlage K13 S. 2). Die bekannten Diagnosen wurden bestätigt. In der Epikrise wurde vermerkt, eine Kreislaufinsuffizienz oder Rhythmusstörungen seien nicht gesehen worden, der Blutdruck habe sich zwischen den normalen Grenzwerten bewegt (BVGer-act. 12, Anlage K13 S. 3). 5.4 Wie in E. 2.4 festgestellt, kann ein Anspruch auf eine Invalidenrente höchstens bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente – vorlie-
C-1476/2015 Seite 19 gend bis Ende (...) 2009 – bestehen. Die durch die Versicherte im vor- instanzlichen Verfahren eingereichten Verlaufsberichte von Dr. C._______ nach November 2009 (IV-act. 45-48) beziehen sich auf den Gesundheits- zustand in den Jahren 2011 bis 2014 und sind für die Beurteilung des Ren- tenanspruchs nicht zu berücksichtigen, zumal sie keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im relevanten Prüfzeitraum erlauben. 5.5 Mit Stellungnahmen vom 30. September 2014, 20. Januar 2015 und 21. Oktober 2015 äusserte sich der RAD zur medizinischen Aktenlage. 5.5.1 Dr. W._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin) stellte am 30. Sep- tember 2014 und 20. Januar 2015 (IV-act. 38, 52) die Hauptdiagnose ko- ronare Herzkrankheit mit Status nach Herzinfarkt, Lyse und Bypassopera- tion 2002 (ICD-10: I25.9) mit Nebendiagnose chronische Bronchitis. Ge- stützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte ging er von einer Ar- beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer leidensangepass- ten Tätigkeit von 100% ab dem 15. Juli 2002 und von 0% ab April 2003 aus. Für Tätigkeiten im Haushalt ermittelte er eine Einschränkung von 20% ab April 2003. Dazu führte er aus, nach der Bypassoperation im Dezember 2002 seien eine normale Entwicklung und ein normaler postoperativer Ver- lauf dokumentiert mit leicht verminderter Herzfunktion (EF 50%) und ohne weitere Angina pectoris. Selbstverständlich sei die Versicherte einige Mo- nate nicht arbeitsfähig gewesen, es bestehe jedoch keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit. 5.5.2 Dr. X._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin) hielt am 21. Oktober 2015 (BVGer-act. 20) ergänzend fest, von der Versicherten könne keine grosse physische Leistung verlangt werden. Dies sei bei der Erstellung der Tabelle des Haushaltes berücksichtigt worden. 6. 6.1 Die Vorinstanz konstatiert gestützt auf die medizinischen Akten, vom 15. Juli 2002 bis zum 31. März 2003 habe eine vorübergehende volle Ar- beitsunfähigkeit vorgelegen. Demnach sei die Beschwerdeführerin nicht während eines Jahres ohne Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeits- unfähig und weiterhin mindestens zur Hälfte (respektive je 40%, vgl. Art. 29 aIVG, Art. 28 IVG) erwerbsunfähig gewesen, womit kein Anspruch auf Rentenleistungen habe entstehen können. Seit dem 1. April 2003 wäre sie wieder in der Lage (gewesen), eine Tätigkeit auszuüben. Damit liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Die ge-
C-1476/2015 Seite 20 gen den Vorbescheid eingereichten aktuellen Berichte würden ein be- schwerdefreies Resultat und eine normale Herzfunktion beschreiben. Da der medizinische Sachverhalt ein umfassendes Bild des Gesundheitszu- stands vermittle, sei in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklä- rungen abzusehen gewesen. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, aus dem Gutachten vom 6. Mai 2003 (IV-act. 25, vgl. E. 5.1.9) ergebe sich, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge ihrer Herzer- krankung arbeits- und erwerbsunfähig gewesen sei. Festgestellt sei ein In- validitätsgrad in der Höhe von dauerhaft 67%. Das Gutachten erwähne, dass eine weitere Überprüfung nicht erforderlich sei respektive die gesund- heitlichen Beeinträchtigungen abschliessend festgestellt seien. Im Übrigen ergebe sich aus den jährlichen Berichten der Dres. Y._______ und C._______, dass die Einschränkungen bis heute bestehen würden. Die Würdigung der Vorinstanz lasse eine Auseinandersetzung mit den medizi- nischen Befunden vermissen. Sie stelle auf den RAD ab, der sich auf die Durchsicht der Akten beschränkte und mit ihr weder persönlich gesprochen noch sie untersucht habe. 6.3 Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer relevanten Einbusse an funk- tionellem Leistungsvermögen wird in der Regel – nicht aber in jedem Fall zwingend – ein echtzeitliches ärztliches Attest verlangt (vgl. etwa die Ur- teile des BGer 9C_52/2017 vom 13. Juni 2017 E. 4, 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5). Bei Fehlen echtzeitlicher ärztlicher Bescheinigun- gen ist es unzulässig, den Nachweis einer (relevanten) Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepasste Tätigkeit durch spekulative Überlegungen oder nachträgliche medizinische Annahmen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, zu ersetzen. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) nachgewiesen sein. Aus be- weisrechtlicher Sicht wirkt sich der unbewiesen gebliebene Sachverhalt zum Nachteil des Versicherten aus, der daraus einen Anspruch auf Invali- denleistungen ableiten wollte (Urteil des BGer 9C_52/2017 vom 13. Juni 2017 E. 4.1 m. H.). Nach dem Gesagten ist von der Einholung eines medizinischen Gutach- tens – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – bereits deshalb abzu- sehen, weil ein solches keine echtzeitliche Beurteilung des Gesundheits- zustands und der Arbeitsfähigkeit bieten könnte. Der Sachverhalt erweist
C-1476/2015 Seite 21 sich jedoch ohnehin als vollständig und richtig erstellt (vgl. sogleich E. 6.4), weshalb zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die vorhandenen Unterlagen abgestellt werden kann. 6.4 6.4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beurteilung als objektiv begründet erscheinen lassen (BGE 122 V 157 E. 1c; 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der RAD vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung zu entscheiden. In sol- chen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. vorne E. 4.4.5). Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im- stande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lü- ckenloses Bild zu verschaffen. Mithin hat sich ein Aktengutachten auf be- weiskräftige Arztberichte abzustützen (vgl. etwa Urteile des Bundesge- richts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3, 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1). 6.4.2 Vorliegend stützte sich der RAD im Wesentlichen auf die Dokumen- tation der Spitalaufenthalte im Juli und Dezember 2002, die Ergebnisse der anschliessenden Kontrollen von Januar bis März 2003 sowie auf den me- dizinischen Bericht vom 6. Mai 2003 von Dr. S._______ und Dr. T._______ (IV-act. 25; vgl. E. 5.1.9) und den ausführlichen ärztlichen Bericht E213 HU vom 16. Mai 2006 (IV-act. 26, vgl. E. 5.2). Daraus leitete er einen normalen postoperativen Verlauf mit leicht verminderter Herzfunktion ab. Drei Mo- nate nach der Bypass-Operation vom Dezember 2002 ging er von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder einer leichten Ver- weistätigkeit und einer Einschränkung der Betätigung im Haushalt von 20% aus.
C-1476/2015 Seite 22 6.4.3 Die medizinischen Akten dokumentieren den gesundheitlichen Ver- lauf seit dem Myokardinfarkt im Juli 2002 ausführlich. Sie fussen auf um- fangreichen kardiologischen Untersuchungen, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und kommen unter Erhebung der relevanten Befunde zu übereinstimmenden, nachvollziehbaren Diag- nosen. Insgesamt ergibt sich ein schlüssiges Bild des Gesundheitszu- stands ab Juli 2002. Damit kann hinsichtlich des hier ausschliesslich massgeblichen kardiologischen Aspektes und der entscheidenden Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin als Folge der Herzkrankheit in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, sodass die Vornahme einer medizinischen Aktenbeurteilung nicht zu bean- standen ist. 6.4.4 Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Maskenbildnerin und arbei- tete zuletzt seit 1998 während vier Stunden pro Tag als Sekretärin (IV-act. 25/1, 30/1 f., 29/1f., 32). Soweit aus den Akten ersichtlich gab sie diese Erwerbstätigkeit infolge des Myokardinfarkts auf. Im ausführlichen ärztli- chen Bericht E213 HU vom 16. Mai 2006 (IV-act. 26, vgl. E. 5.2) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18. März 2003 wird eine Ar- beitsfähigkeit sowohl in der erlernten Tätigkeit als Maskenbildnerin als auch in einer leichten Verweistätigkeit in wechselnder Körperposition ohne Zeitdruck von sechs Stunden pro Tag (ohne Rauch/Gase/Dämpfe; Schicht- arbeit; Häufiges Bücken/Anheben/Transport von Gegenständen; Notwen- digkeit, auf Rampen/Leitern/Treppen zu steigen; Nachtschicht; Sturzge- fahr) angenommen. In den übrigen medizinischen Berichten werden keine konkreten Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (weder in der angestammten, der zuletzt ausgeübten oder in einer angepassten Tä- tigkeit) gemacht. Auch aus diesen Rapporten lassen sich jedoch insgesamt zuverlässige Schlüsse betreffend die Arbeitsfähigkeit ziehen. So wurde am 3. September 2002 festgehalten, bis zur Koronarographie seien grösserer Belastungen zu vermeiden (vgl. vorne E. 5.1.2). Der Verlauf nach der Ko- ronararterien-Bypassoperation war komplikationslos und der Gesundheits- zustand per 20. Dezember 2002 unter medikamentöser Behandlung stabil (vgl. vorne E. 5.1.4-5.1.6). Auch der Arzt des ungarischen Versicherungs- trägers stellte per 18. März 2003 fest, der Zustand habe sich nach der Ko- ronararterienbypass-Operation langsam gebessert, bei entsprechender Belastbarkeit bestehe eine Normotension (IV-act. 26/8). Aufgrund der blei- benden Herzmuskelschädigung sei die kardiopulmonale Belastbarkeit ver- mindert (IV-act. 26/8). Im Bericht vom 6. Mai 2003 wird ebenfalls festgehal- ten, die Belastungsmöglichkeiten seien vermindert; schwere körperliche
C-1476/2015 Seite 23 Arbeit werde nicht empfohlen (vgl. E. 5.1.9.). Die regelmässigen Trainings- programme während den Rehabilitationsaufenthalten in der kardiologi- schen Klinik D._______ tolerierte die Beschwerdeführerin durchgehend gut (vgl. E. 5.1.7, 5.3). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus keinem der vorliegenden Berichte, dass sie aufgrund ihrer Herzerkrankung länger- fristig arbeitsunfähig war. Vielmehr zeigen diese auf, dass spätestens ab Mitte 2003 in einer körperlich leichten Tätigkeit – wie der erlernten und der zuletzt ausgeübten Arbeit – wieder eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag bestand. Mit der Operation im Dezember 2002 ist aktenkundig letztmals dann eine operative Massnahme notwendig geworden. Entspre- chend durfte ab Mitte 2003 (vgl. dazu auch den Austrittsbericht vom 17. Ja- nuar 2003 [BVGer-act. 12; Übersetzung BVGer-act. 25] und den ausführli- chen ärztlichen Bericht E213 HU vom 16. Mai 2006 S. 2 [IV-act. 26, Über- setzung BVGer-act. 23]) mangels anderslautender aktenkundiger Berichte von einer stabilen Situation ausgegangen werden. Diese Einschätzung kann für die Zeit bis zur Erreichung des AHV-Rentenalters getroffen wer- den, ergibt sich aus den jährlichen Rehabilitationsberichten bis September 2009 doch ein weitgehend ein stabiler, unveränderter Gesundheitszustand (vgl. E. 5.3). Den auf Beschwerdeebene eingereichten Entlassungsberich- ten ist – mit Ausnahme der Berichte vom 4. Oktober 2005 (vgl. vorne E. 5.3.2) und vom 19. September 2006 (vgl. E. 5.3.3) – zu entnehmen, dass kein besonderer Grund zur Einweisung in die stationäre Behandlung ge- führt hat. Die in den Jahren 2005 und 2006 genannte mittelgradige Herzin- suffizienz nahm nach Behandlung und Wechsel der Medikamente ab be- ziehungsweise konnte erfolgreich behandelt werden. In den übrigen Epikri- sen wurden der Beschwerdeführerin jeweils keine Kreislaufinsuffizienz, keine Rhythmusstörungen und ein Blutdruck in normalen Grenzwerten at- testiert. Mangels Hinweisen auf eine längerfristige relevante Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit kann demnach – obwohl es sich bei ihnen um Allgemeinmediziner handelt – auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des RAD (vgl. vorne E. 5.5) abgestellt werden. Da die Beschwerdeführerin seit 1998 und bis zum Myokardinfarkt nur teil- zeiterwerbstätig war, erhob die Vorinstanz auch die Einschränkung im Haushalt und ermittelte eine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt von 20% (vgl. IV-act. 29/8 ff., IV-act. 38/4), was keinen Anspruch auf eine Rente begründet. Diese Einschätzung ist gestützt auf die medizinischen Akten nicht zu beanstanden; es sind auch keine Veränderungen der Ein-
C-1476/2015 Seite 24 schränkung im Haushalt im Laufe der Jahre ersichtlich. Der durch die un- garischen Behörden festgestellte Invaliditätsgrad von 67% bindet die schweizerischen Behörden in keiner Weise (vgl. vorne E. 4.4.3); im Übri- gen ist nicht bekannt, wie dieser errechnet wurde, so dass daraus keine Schlüsse betreffend die Arbeitsunfähigkeit und den IV-Grad nach schwei- zerischem Recht gezogen werden können. 6.4.5 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt inklu- sive der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorhandenen medizi- nischen Berichte als rechtsgenüglich erstellt. Die Prüfung der Akten ergibt in Bestätigung der Einschätzung der IVSTA, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab Mitte 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ebenso wie eine leichte Verweistätigkeit zumindest im bisherigen Pensum möglich und zumutbar gewesen wäre und insofern im Vergleich zur Arbeitstätigkeit vor dem 15. Juli 2002 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Für Tätigkeiten im Haushalt ergab sich so- dann lediglich eine Einschränkung von 20%. 6.5 Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin nicht während min- destens einem Jahr mehr als 40% arbeitsunfähig, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 aIVG, Art. 28 IVG). Die angefochtene Verfügung ist daher in Abweisung der vorliegenden Be- schwerde zu bestätigen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrens- kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 400.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung dieses Be- trags wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe- rin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-1476/2015 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 400.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Die erhobenen Kosten werden dem in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).