Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1474/2020
Entscheidungsdatum
02.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 22.01.2025 (8C_317/2024)

Abteilung III C-1474/2020

Urteil vom 2. April 2024 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, (Serbien) vertreten durch lic. iur. Melanie Schneider-Koch, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision; (Verfügung vom 13. Februar 2020).

C-1474/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1970 geborene, geschiedene, in seiner Heimat wohnhafte, serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) reiste am (...) September 1992 in die Schweiz ein. Der gelernte Sanitärinstallateur übte mit Unterbrüchen verschiedene Tätig- keiten aus und leistete entsprechende Beiträge an die schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). So war er vom

  1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007 bei den B._______ tätig. Seine letzten beruflichen Tätigkeiten erfolgten im Rahmen eines Beschäftigungs- programms der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) beim C., von Februar bis Juni 2008. Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 24. März 2020 [nach- folgend: IVSTA-act.] 2; 5; 8; 12; 13; 40, S. 1; 43, S. 24 und 31). B. B.a Am 28. November 2008 (Gesuch eingegangen am 9. Januar 2009) meldete sich der Versicherte erstmals unter Hinweis auf einen Myokardin- farkt bei der Invalidenversicherungsstelle (...) (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 2). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (IVSTA-act. 4-9; 11-16; 18-23; 29-40) sowie dem Beizug der im Zusammenhang mit einem Stolperunfall erstellten SUVA-Akten (IVSTA-act. 14) gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der D. in Auftrag. Die Expertise mit je einer internistisch-allgemeinmedizinischen, psychiatrischen, neuro- logischen und kardiologischen Untersuchung wurde am 3. November 2011 erstattet ([nachfolgend: D._______-Gutachten]; IVSTA-act. 43 [inkl. nach- träglich eingegangene Unterlagen, S. 23 ff.]). B.b Mit Vorbescheid vom 12. März 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicher- ten die Zusprache einer Viertelsrente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 %, ab dem 1. Juli 2009 in Aussicht (IVSTA-act. 49). Den Einwand des Versicherten vom 24. April 2012 (IVSTA-act. 56) wies die IV-Stelle ab und erliess am 11. Juli 2012 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entspre- chende Verfügung (IVSTA-act. 63). B.c Auf ein erneutes Leistungsgesuch des Versicherten vom 21. August 2012 (IVSTA-act. 65) trat die IV-Stelle, ihrem Vorbescheid vom 8. Novem- ber 2012 (IVSTA-act. 69) entsprechend, mit Verfügung vom 23. April 2013 nicht ein (IVSTA-act. 75). Diese Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft (vgl. IVSTA-act. 126, S. 3).

C-1474/2020 Seite 3 C. C.a In der Folge eines Antrags auf Anpassung von Ergänzungsleistungen forderte die Ausgleichskasse (...) den Versicherten am 29. November 2013 auf, vorab eine IV-Revision zu beantragen (IVSTA-act. 82, S. 1; vgl. auch IVSTA-act. 86 = 104). Der Versicherte reichte hierauf am 19. Mai 2014 ein entsprechendes Gesuch ein (IVSTA-act. 84, S. 2 ff.) und liess der IV-Stelle medizinische Unterlagen zukommen (IVSTA-act. 82, S. 2 ff.). Die IV-Stelle nahm am 9. Mai 2014 ein Revisionsverfahren an die Hand (vgl. IVSTA- act. 84) und führte medizinische Abklärungen durch (IVSTA-act. 85; 87-92; 93; 94; 98; 100). C.b Der Versicherte verliess die Schweiz am (...) Juni 2014, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden war. Er übersiedelte vorerst nach Schweden und kehrte im Anschluss daran in sein Heimatland Serbien zurück (IVSTA-act. 95; 101; 118; 123; 129). C.c Mit Vorbescheid vom 24. September 2014 teilte die IV-Stelle mit, sie beabsichtige, das Erhöhungsgesuch des Versicherten abzuweisen, da keine anhaltende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach- gewiesen sei (IVSTA-act. 106). Der Einwand des Versicherten vom 14. Ok- tober 2014 (IVSTA-act. 107) wurde durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2015 abgewiesen (IVSTA-act. 122). C.d Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Schneider- Koch, liess am 9. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht (...) erhe- ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine mindestens 50 %-ige IV-Rente zuzusprechen (IVSTA-act. 123). C.e Mit Urteil 5V 15 122 vom 10. Juli 2015 stellte das Kantonsgericht (...) fest, dass zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht die IV-Stelle (...), sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zuständig gewesen wäre. Einen Verzicht auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus Gründen der Prozessökonomie lehnte es ab. Es stellte sodann fest, dass weitere Abklärungen in somatischer und psychischer Hinsicht für eine abschliessende Beurteilung des Anspruchs des Versicherten erforderlich seien. Die Beschwerde wurde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit an die IV-Stelle (...) zurückgewiesen wurde, verbunden mit der Anweisung, die Akten an die IVSTA zu übergeben (IVSTA-act. 129).

C-1474/2020 Seite 4 D. D.a In Nachachtung des Urteils des Kantonsgerichts (...) schloss die IV- Stelle (...) ihre Akten per 28. Oktober 2015 und übergab diese an die IVSTA (IVSTA-act. 132-137). D.b Gestützt auf eine Beurteilung ihres medizinischen Dienstes vom 28. November 2015 (IVSTA-act. 144) ordnete die IVSTA am 7. Dezember 2015 über den serbischen Versicherungsträger eine polydisziplinäre Be- gutachtung in psychiatrischer, kardiologischer und internistischer Hinsicht an (IVSTA-act. 145). D.c Die Rechtsvertreterin des Versicherten liess der IVSTA weitere medi- zinische Unterlagen zukommen (IVSTA act. 153-161). Am 3. Juni 2016 gin- gen sodann im Sinne eines Gutachtens diverse fachärztliche Berichte beim medizinischen Dienst ein (IVSTA-act. 174, S. 2), welche vom serbischen Versicherungsträger übermittelt worden waren (IVSTA-act. 164-173). Die IVSTA holte hierzu eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD) ein (IVSTA-act. 174 und 176). Gemäss Stellungnahmen der Ärzte des medizinischen Dienstes, Dr. E., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Juni 2016 (IVSTA-act. 175) und Dr. F., Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. Juni 2016 (IVSTA- act. 177) sei aus kardiologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verneinen. D.d Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2016 stellte die IVSTA dem Versicherten die Abweisung des Revisionsgesuchs in Aussicht. Die bestehende Symp- tomatik sei bereits in den ursprünglichen Rentenentscheid eingeflossen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei weder aus somati- scher noch psychiatrischer Warte auszumachen (IVSTA-act. 178). D.e Mit Einwand vom 22. August 2016 liess der Versicherte die Zusprache einer zumindest halben Invalidenrente beantragen und weitere medizini- sche Unterlagen einreichen (IVSTA-act. 185). Die IVSTA legte die neueren Facharztberichte des Allgemeinen Krankenhauses (...) (IVSTA-act. 188 und 189) den beurteilenden Ärzten des medizinischen Dienstes vor (IV- STA-act. 190; 192). Diese hielten an ihren Beurteilungen fest (Stellungnah- men Dr. E._______ vom 1. September 2016 [IVSTA-act. 191] und Dr. F._______ vom 29. September 2016 [IVSTA-act. 193]).

C-1474/2020 Seite 5 D.f Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (IVSTA-act. 194) wies die Vor- instanz das Revisionsbegehren ab und führte zur Begründung aus, im Re- visionsverfahren hätten sich nur die bekannten Gesundheitsbeeinträchti- gungen gezeigt. Es bestehe bis zum Wegzug ins Ausland und weiterhin ein Invaliditätsgrad von 40 %; die diesem entsprechende Viertelsrente werde aufgrund der gegebenen Situation (Nationalität, Wohnsitz) nicht ausbe- zahlt. E. E.a Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 liess der Versicherte, wiederum ver- treten durch Rechtsanwältin Melanie Schneider-Koch, hiergegen Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer mindestens halben IV-Rente beantragen (IVSTA-act. 123). E.b Mit Urteil C-644/2017 vom 9. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwä- gungen zurück. In den Erwägungen wurde festgehalten, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und die Vorinstanz sei daher anzuwei- sen, eine multidisziplinäre fachärztliche Begutachtung des Gesundheits- schadens des Versicherten (insbesondere in internistischer, kardiologi- scher und psychiatrischer Hinsicht) sowie von dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Anschliessend habe die Vorinstanz neu zu verfügen (vgl. IVSTA-act. 224). F. F.a Im Nachgang des Urteils liess die Rechtsvertreterin des Versicherten der IVSTA weitere medizinische Berichte zukommen (IVSTA-act. 225-228). Die IVSTA leitete sodann weitere Abklärungen in erwerblicher (IVSTA- act. 233; 238) und medizinischer (IVSTA-act. 233; 239-242) Hinsicht ein und gab nach entsprechender Zuteilung durch SUISSEMED@P (IVSTA- act. 256) am 8. Oktober 2018 eine polydisziplinäre medizinische Abklärung bei der H._______ in Auftrag (IVSTA-act. 255). F.b In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 zuhanden der Vorin- stanz hielt Dr. E._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA fest, dass aus somatischer Sicht eine körperlich leichte Arbeit sitzend-stehend im Pensum von 60 % weiterhin zumutbar sei. Der somatische Zustand des Versicherten habe sich seit den Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 22. Au-

C-1474/2020 Seite 6 gust 2012 nicht verändert (IVSTA-act. 262). Dr. F._______ des medizini- schen Dienstes führte in seiner Stellungnahme vom 12. November 2018 zuhanden der IVSTA aus, dass es aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Zusprache der Viertelsrente gekommen sei (IVSTA-act. 274). F.c Das polydisziplinäre Gutachten der H._______ (nachfolgend: G.-Gutachten), basierend auf den zur Verfügung gestellten Akten- dokumenten sowie internistischen, kardiologischen, pneumologischen, neurologischen sowie psychiatrischen Untersuchungen, wurde am 11. Februar 2019 erstattet (IVSTA-act. 297-301). Die Gutachter kamen da- bei in ihrer Konsensbeurteilung zum Schluss, dass einzig eine wesentliche Änderung in einer weiteren Zunahme des Köpergewichts festzustellen sei. F.d In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2019 anlässlich der interdiszipli- nären Fallbesprechung zwischen dem medizinischen Dienst und dem Rechtsdienst der Vorinstanz stuften Dr. I., Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und zertifi- zierte Medizinerin SIM, und Dr. J., Facharzt Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, die Leistungsbeurteilung der G.-Gutachter als stichhaltig ein (IVSTA-act. 322). F.e Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2019 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, sie beabsichtige, das Revisionsgesuch abzuweisen, im Wesentlichen mit der Begründung, laut ihren Abklärungen habe sich dessen Gesund- heitszustand in keiner für den Anspruch erheblichen Weise geändert (IV- STA-act. 324). F.f Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte, vertreten durch Rechts- anwältin Melanie Schneider-Koch, mit Schreiben vom 9. September 2019 Einwand erheben und die Ausrichtung einer IV-Rente von mindestens 50 % beantragen; eventualiter sei ein weiteres Gutachten in Auftrag zu ge- ben (IVSTA-act. 326). F.g Nach weiteren Abklärungen (IVSTA-act. 331-353) wies die IVSTA das Revisionsgesuch des Versicherten, entsprechend ihrem Vorbescheid und nach Stellungnahme von Dr. K._______ des medizinischen Dienstes vom 8. Februar 2020 (IVSTA-act. 353), mit Verfügung vom 13. Februar 2020 ab (IVSTA-act. 354).

C-1474/2020 Seite 7 G. G.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, weiterhin vertre- ten durch Rechtsanwältin Melanie Schneider-Koch, mit Eingabe vom 12. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Akten im Beschwerdeverfahren [nach- folgend: BVGer-act.]1):

  1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerde- führer sei eine IV-Rente von mindestens 50 % zuzusprechen.
  2. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
  3. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks Vervollständigung des Sachverhaltes und zur neuen Ent- scheidung zurückzuweisen.
  4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ertei- len und die unterzeichnende Anwältin sei als unentgeltliche Prozess- beiständin zu bestellen
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Zur Begründung liess er im Wesentlichen geltend machen, das psychiatri- sche Teilgutachten sei weder vollständig noch schlüssig oder nachvollzieh- bar. Am 11. April 2018 habe zudem eine Begutachtung des Beschwerde- führers durch den serbischen Republikfonds für Renten- und Invalidenver- sicherung stattgefunden. Die Gutachterstelle in (...) habe am 12. April 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Dies sei im Gutachten der H._______ nicht berücksichtigt worden. G.b Mit Vernehmlassung vom 16. April 2020 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2020 (BVGer-act. 6) G.c Mit unaufgeforderter Eingabe vom 8. Juni 2020 liess der Beschwerde- führer einen Spitalbericht vom 25. April 2020 zu den Akten reichen (BVGer- act. 8). G.d Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde nach Eingang des entsprechenden Formulars inklusive Beilagen (BVGer-act. 3 und 7) mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2020 gutgeheis- sen (BVGer-act. 9).

C-1474/2020 Seite 8 G.e In seiner Replik vom 7. September 2020 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (BVGer-act. 11). G.f Mit Duplik vom 9. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen unverändert fest (BVGer-act. 13). G.g Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 schloss die damals zu- ständige Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – ab (BVGer-act. 14). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit- tel ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1; zu verfahrensrechtlichen Neuerungen vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.2, zu den allgemeinen intertempo- ralrechtlichen Regeln vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2) vorbehalten. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung keinen Kostenvorschuss zu leisten hat (BVGer-act. 9), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. März 2020 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).

C-1474/2020 Seite 9 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 13. Februar 2020, mit der die Vorinstanz auf das Revisi- onsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2014 eingetreten ist und dieses nach einer materiellen Prüfung abgewiesen respektive den bisheri- gen Anspruch auf eine Viertelsrente bestätigt hat. Nachdem die Verfügung der IVSTA vom 12. Dezember 2016 mit dem Rückweisungsurteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-644/2017 vom 9. Mai 2018 aufgehoben wurde, bleibt gemäss vorgenanntem Urteil Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 23. April 2013 (vgl. unten E. 4.1; vgl. auch Urteil des BGer 9C_301/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3.2.1; Urteil des BVGer C-337/2018 vom 12. De- zember 2018 E. 2). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Be- gründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3.2 Das Verwaltungs- sowie das erstinstanzliche sozialversicherungsrecht- liche Beschwerdeverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 Bst. c ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; 137 V 210 E. 1.2.1; 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 405 E. 4.4; 138 V 218 E. 6). 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 13. Februar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither

C-1474/2020 Seite 10 verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.4 3.4.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 13. Februar 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre- ten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis- tungsansprüche von Belang sind. 3.4.2 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Serbien. Mit Blick auf das massgebliche Verfügungsdatum (13. Februar 2020) gelangt damit das am 11. Oktober 2010 abgeschlossene und am

  1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicher- heit (SR 0.831.109.682.1; im Folgenden: Abkommen) zur Anwendung. So- weit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehöri- gen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hin- terlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleich- gestellt (Art. 4 Abs. 1 des Abkommens). Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Abkom- mens werden ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversiche- rung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die aus- serordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizeri- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt. 3.5 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535 ff.) so- wie die Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
  2. Januar 1961 (IVV [SR 831.201]) vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer über- gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mas- sgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 und 144 V 210 E. 4.3.1) und die angefochtene Verfügung vom

C-1474/2020 Seite 11 13. Februar 2020 ab (IVSTA-act. 354) vor dem Inkrafttreten der Änderun- gen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 sowie der IVV vom 3. No- vember 2021 datiert, beurteilen sich die Ansprüche des Beschwerdefüh- rers gegenüber der IV nach dem IVG und der IVV in ihrer Fassung je vom

  1. Januar 2020 sowie dem ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV [SR 830.11]) jeweils in ihrer Fassung vom 1. Oktober 2019. Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert.

4.1 Mit der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist das Bun- desverwaltungsgericht an das unangefochten gebliebene Urteil C-644/2017 gebunden (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 4.2; 9C_344/2022 vom 20. Februar 2023 E. 4.2; sowie das Urteil des BVGer C-1331/2020 vom 28. April 2021 E. 3.1 m.H.). Zudem kann hier – anstelle einer Wiederholung der entsprechenden Erwägungen im vorliegenden Entscheid – insbeson- dere betreffend die Invalidität und den Rentenanspruch (E. 4.1 bis 4.3), die Rentenrevision (E. 4.4) sowie die Beweiswürdigung und den Beweiswert von ärztlichen Dokumenten (E 4.5 und 4.6), auf die entsprechenden Erwä- gungen im obgenannten Urteil verwiesen werden. 4.2 Mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung ist im Zu- sammenhang mit dem Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutach- tens Folgendes zu ergänzen resp. zu verdeutlichen: 4.2.1 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be- rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prü- fung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-

C-1474/2020 Seite 12 schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 4.2.2 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss dort, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diag- nose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztbe- richte und Gutachten auszeichnen (BGE 143 V 418 E. 7.1). Gleiches gilt, wenn etwa die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund- heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (siehe auch BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.2 m.H.). Ausserdem bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Ar- beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifika- tion oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Dies alles zeigt, dass es hinsichtlich Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens stets einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik bedarf (BGE 143 V 418 E. 7.1). 4.2.3 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizini- schen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren- tenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht- lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei- chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in-

C-1474/2020 Seite 13 wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun- den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteile des BGer 9C_113/2019 vom 29. August 2019 E. 2.2; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18; 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2, in: SVR 2013 IV Nr. 44). 5. 5.1 Mit rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-644/2017 wurde festgestellt, dass sich die Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz insgesamt als ungenügend erweisen. Umstritten und zu klären sei, ob sich der lnvaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit dem letzten rechtskräfti- gen Revisionsentscheid vom 23. April 2013 in für den Rentenanspruch er- heblicher Art verändert habe. Jene Verfügung habe sich im Wesentlichen auf das D.-Gutachten vom 3. November 2011 und die darauf fussende Beurteilung durch die Fachspezialisten des RAD gestützt. Das D.-Gutachten vom 3. November 2011, bestehend aus den Teilgut- achten der Dres. L._______ (Fallführung, Facharzt für Innere Medizin FMH), M._______ (Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH), N._______ (Facharzt Neurologie FMH) und O._______ (Facharzt Kardio- logie FMH) sowie einer Gesamtbeurteilung (IVSTA-act. 43), sei als Refe- renzpunkt definiert, von dem aus Abweichungen des heutigen Gesund- heitszustandes zu beurteilen seien. Es fehle jedoch an einer interdiszipli- nären Gesamtbeurteilung und insbesondere die Berichtslage im psychiat- rischen Bereich lasse keine Rückschlüsse auf aktuelle Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, eine multi- disziplinäre fachärztliche Begutachtung des Gesundheitsschadens des Be- schwerdeführers (insbesondere in internistischer, kardiologischer und psy- chiatrischer Hinsicht) sowie von dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfä- higkeit vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer C-644/2017 vom 9. Mai 2018 E. 5.1 ff.). 5.2 Zur Prüfung, ob eine wesentliche Besserung eingetreten ist, ist dem- nach die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ab dem 23. Ap- ril 2013 (Datum des rechtskräftigen Revisionsentscheids, welcher faktisch auf einen unveränderten Gesundheitszustand seit D._______-Begutach- tung schloss) mit derjenigen zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2020 zu vergleichen und zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung ein- getreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen.

C-1474/2020 Seite 14 6. Für den Referenzzeitpunkt kann auf die entsprechenden Erwägungen zum D.-Gutachten vom 3. November 2011 im Entscheid des Bundes- verwaltungsgerichts C-644/2017 vom 9. Mai 2018 verwiesen werden (vgl. E. 5.2.1 ff.). An dieser Stelle werden die im D.-Gutachten gestell- ten Diagnosen im Rahmen der Gesamtbeurteilung (Abschnitt 5 [IVSTA- act. 43) wiederholt: Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: – Koronare Herzkrankheit (1-Asterkrankung) (ICD-10: I25.1) – Status nach akutem Vorderwandinfarkt mit Reanimation 11. Juni 2008 – Status nach Akut-PTCA und BMS-Stentimplantation 11. Juni 2008 – Status nach PTCA/Stent wegen Instent-Restenose und distaler Stenosie- rung mit DE Ballon 27. Oktober 2008 – Koronarangiographie 19. März 2010 leichte Instent-Restenose distaler RIVA und mässige Abgangsstenose R. diagonalis, konservatives Proze- dere, echokardiographisch linksventrikuläre Ejektionsfraktion 38 % – aktuell echokardiographisch linksventrikuläre Ejektionsfraktion von 30- 35 % (13. September 2011) – Dauerantikoagulation mit Marcoumar bei Status nach 1/3-Thrombus 2008 – Kardiovaskuläre Risikofaktoren, bei Status nach massivem Nikotinkon- sum bis 06/08 und Metabolisches Syndrom – Panikstörung (ICD-10: F41.0) – Sensibles Hemisyndrom links unklarer Ursache; DD (differenzialdiagnostisch) im Rahmen eines zerebrovaskulären Insults, pathogenetisch bei kardialer Embolie in Zusammenhang mit einem Myokardinfarkt 6/08 (ICD-10: I63.8) – Risikofaktoren: vgl. Diagnose 5.1.1 (s. koronare Herzkrankheit) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: – Metabolisches Syndrom – morbide Adipositas (BMI 47 kg/m2) (ICD-10: E66.0) – arterielle Hypertonie, medikamentös (ungenügend) behandelt (ICD-10: I10) – Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10: E78.2) – Phobie (ICD-10: F40.2) – Leichtgradige sensomotorische Ulnarisparese links, wahrscheinlich druckbedingt (ICD-10: G56.2)

C-1474/2020 Seite 15 In den Vordergrund rückten die Gutachter die kardiologische Komponente. Diese schränke die Arbeitsfähigkeit auf nurmehr leichte Arbeiten mit min- destens hälftigem sitzendem Anteil ein. Die Arbeit könne an sechs Stunden täglich, bei reduziertem Rendement wahrgenommen werden; insgesamt bestehe eine 70 %ige Leistungsfähigkeit. Einschränkungen aus neurologi- scher Hinsicht wirkten sich faktisch nur auf Tätigkeiten aus, die der Be- schwerdeführer nie wahrgenommen habe. Die Panikstörung, namentlich das punktuelle Auftreten von Panikattacken, schränke die Arbeitsfähigkeit um 10 % ein. Die festgestellten Einschränkungen wirkten sich additiv aus, da sich die intervallmässig auftretenden Panikattacken nicht in die aus so- matischen Gründen vorgegebenen Erholungspausen integrieren liessen. Der Beginn der Reduktion der Leistungsfähigkeit auf 60 % lasse sich ge- mittelt auf den Myokardinfarkt im Juni 2008 festlegen. Höhergradige psy- chiatrische Einschränkungen könnten im Rückblick nicht als im invalidisie- renden Sinne langedauernd betrachtet werden. 7. 7.1 In Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-644/2017 vom 9. Mai 2018 tätigte die Vorinstanz weitere Abklärungen und holte insbesondere ein Gutachten der H., erstattet am 11. Februar 2019, ein (vgl. IVSTA-act. 297-301 und die nachfolgenden Ausführungen dazu in E. 7.8). Gestützt darauf und auf die Stellungnahmen von Dr. I. und Dr. J._______ vom 11. Juni 2019 (IVSTA-act. 322), die ergänzende Stellungnahme von Dr. J._______ vom 9. Januar 2020 (IV- STA-act. 334) und die Stellungnahmen von Dr. K._______ vom 30. De- zember 2019 (IVSTA-act. 333) sowie vom 8. Februar 2020 (IVSTA- act. 353) wies sie mit Verfügung vom 13. Februar 2020 das Revisionsge- such des Beschwerdeführers erneut ab, wobei auch weitere medizinische Berichte und Unterlagen seit der Begutachtung bis bis zum Revisionszeit- punkt (Februar 2020) in die Beurteilung einbezogen wurden (vgl. IVSTA- act. 354). 7.2 Es gelangten im Rahmen der weiteren Abklärungen folgende, bisher der IVSTA nicht vorliegende, medizinische Berichte zu den Akten: 7.3 Diverse fachärztliche Berichte des Allgemeinspitals (...): 7.3.1 Spirometriebefunde vom 16. März 2015 (IVSTA-act. 339, S. 15), vom 23. April 2015 (IVSTA-act. 339, S. 10) sowie vom 4. November 2015 (IV- STA-act. 339, S. 12 und 29 f. = 345 [deutsche Übersetzung]) des Thorax- Ambulatoriums, jeweils ohne Unterschrift.

C-1474/2020 Seite 16 7.3.2 Fachärztlicher Bericht zuhanden der Invalidenkommission von Dr. P., Fachärztin für Innere Medizin, vom 4. April 2016 (IVSTA- act. 339, S. 19 = 348 [deutsche Übersetzung]) sowie Arztberichte vom 3. August 2017 (IVSTA-act. 239 [deutsche Übersetzung]), vom 10. April 2018 (IVSTA-act. 226 = 242, S. 1 f.) sowie vom 4. Oktober 2018 (IVSTA- act. 308, S. 6 f. = 314 [deutsche Übersetzung]). 7.3.3 Arztberichte von Dr. Q., Fachärztin für Psychiatrie, vom 18. April 2016 (IVSTA-act. 349 [deutsche Übersetzung]), vom 21. Juli 2017 (IVSTA-act. 240 [deutsche Übersetzung] = 336), vom 19. Oktober 2017 (IVSTA-act. 241 [deutsche Übersetzung]), vom 21. März 2018 (IVSTA-act. 228, S. 2 = 242, S. 3 = 339, S. 18), vom 8. Oktober 2018 (IVSTA-act. 265 = 267 [deutsche Übersetzung] = IVSTA-act. 304 [deutsche Übersetzung]) sowie vom 7. Dezember 2018 (IVSTA-act. 311 [deutsche Übersetzung]). 7.3.4 Fachärztlicher Bericht von Dr. R., Fachärztin für Neuropsy- chiatrie, vom 29. August 2017 (IVSTA-act. 339, S. 13 = 346 [deutsche Übersetzung]). 7.3.5 Fachärztlicher Bericht von Dr. S., Facharzt für Innere Medi- zin, Subspezialisierung Nephrologie, vom 24. Oktober 2017 (IVSTA- act. 339, S. 7 und 17 = 343 [deutsche Übersetzung] = 347 [deutsche Über- setzung]). 7.3.6 Fachärztlicher Bericht von Dr. T., Fachärztin für Neurologie, datiert vom 7. November 2017 (IVSTA-act. 339, S. 8 = 344 [deutsche Über- setzung]). 7.3.7 Arztberichte vom 19. Dezember 2017 (IVSTA-act. 339, S. 31 = 351 [deutsche Übersetzung]) sowie vom 4. Januar 2019 (IVSTA-act. 308, S. 1 = 310 [deutsche Übersetzung]), unterzeichnet von Dr. U., Fach- arzt für Neurologie. 7.3.8 Fachärztlicher Bericht vom 11. Dezember 2018, unterzeichnet von Dr. V., Facharzt für Orthopädie (IVSTA-act. 308, S. 5 = 313 [deut- sche Übersetzung]). 7.3.9 Fachärztlicher Bericht vom 24. Dezember 2018, unterzeichnet von Dr. W., Facharzt für Pneumologie (IVSTA-act. 308, S. 3 = 312 [deutsche Übersetzung]).

C-1474/2020 Seite 17 7.3.10 Entlassungsbericht vom 15. April 2019, unterzeichnet von Dres. X., Facharzt für Innere Medizin, Y., Fachärztin für Innere Medizin, und P., Fachärztin für Innere Medizin, betreffend den sta- tionären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 8. bis 15. April 2019 (IV- STA-act. 327= 330 [deutsche Übersetzung]). 7.4 Arztbericht von Dr. Z., Facharzt für Innere Medizin und Kardi- ologie, Leiter der Abteilung für Kardiologie, Universitätsspital Aa., vom 28. Februar 2018 (IVSTA-act. 228, S. 6 = 242, S. 4 = 308, S. 11 = 339, S. 6 = 339, S. 6 und 27 [ohne Übersetzung]). 7.5 Fachärztlicher Bericht des Universitären Klinischen Zentrums Bb., unterzeichnet durch Dr. Cc., Facharzt für Kardiolo- gie, vom 6. März 2018 (IVSTA-act. 228, S. 1 = 242, S. 9 = 339, S. 6 und 26 = 350 [deutsche Übersetzung]). 7.6 Gutachten von Dr. Dd., Fachärztin für Innere Medizin, zuhan- den des Republikfonds für Renten- und Invalidenversicherung, (...), vom 12. April 2018 (IVSTA-act. 339, S. 1-4 = 341 [deutsche Übersetzung]). 7.7 Die IVSTA holte Stellungnahmen des medizinischen Dienstes ein: 7.7.1 Dr. E., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 aus, bei Status nach Myokardinfarkt im Jahr 2008, Stenting, prophylaktische Einlage des Schrittmachers, sei die Herzleistung seit 2008 bis heute unverändert mit linksventrikulärer Aus- wurffraktion von 35 % im Herzultraschall, ohne klinische Zeichen einer Herzinsuffizienz, ohne relevante Herzrhythmusstörungen und ohne Angina pectoris. Die Reduktion der Lungenfunktionswerte (Vitalkapazität VC, For- cierte Vitalkapazität FVC und Erstsekundenvolumen FEV1) sei durch die invalidenfremde Adipositas problemlos erklärt. Aus somatischer Sicht sei eine körperlich leichte Arbeit sitzend-stehend im Pensum von 60 % weiter- hin zumutbar. Der somatische Zustand habe sich seit den Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 22. August 2012 nicht verändert (IVSTA-act. 262). 7.7.2 Dr. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Fähigkeitsausweis Vertrauens- arzt SGV/SSMC, zertifizierter RAD-Arzt, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. November 2018 fest, die einzig richtige Diagnose sei die vom Psychia- ter Dr. Ee._______genannte Diagnose einer spezifischen, isolierten Pho- bie (ICD-10: F40.2) seit 2006. Der IV-Stellenarzt sei der Ansicht gewesen, dass die gesamte Symptomatik schon vor der Zusprache der Viertelsrente

C-1474/2020 Seite 18 genannt worden, mithin also bei den Erwägungen bereits eingeflossen sei. Da es heute einzig darum gehe zu erörtern, ob der psychiatrische Zustand sich in massgeblicher Weise verschlechtert hat, habe dieser erkannt, dass dies nicht der Fall sei. Die Befunde und die Klagen würden allesamt schon in früheren Dokumenten beschrieben. Aus psychiatrischer Sicht sei es demnach nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Zusprache der Viertelsrente gekommen (IVSTA-act. 274). 7.8 7.8.1 Dem polydisziplinären (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Pneumologie, Kardiologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie) Gutach- ten der G._______ vom 11. Februar 2019 sind die nachfolgenden Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (IVSTA-act. 297, S. 9 f.): – Ischämische Kardiomyopathie mit derzeit kompensierter Herzinsuffizienz (NYHA II) – Koronare Ein-Gefäss-Erkrankung – Zustand nach anteroseptalem Myokardinfarkt Juni 2008 mit Reanimation und PCI des RIVA mit BM-Stent bei koronarer Ein-Gefäss-Erkrankung – Re-PCI bei In-Stent-Stenose Oktober 2008 – ICD-Implantation (SJM Fortifi ST-DR) Juli 2012 – Aktuell: Echokardiographisch dilatierter linker Ventrikel mit deutlich redu- zierter LVEF (visuell 30-35 %), kein Klappenvitium – Morbide Adipositas seit mindestens 2008 – aktuell BMI 53,9 (165 kg bei 175 cm) – Mittelschwer verminderte Vitalkapazität bei morbider Adipositas und koronarer Kardiomyopathie mit kompensierter Herzinsuffizienz (keine Hinweise für Asthma bronchiale) Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen: – Arterielle Hypertonie – Diabetes mellitus Typ 2 – Hyperlipidämie – Karpaltunnelsyndrom links – Ulnaris-Syndrom links – Restzustand einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des kardiovasku- lären Systems (ICD-10: F45.0)

C-1474/2020 Seite 19 7.8.2 In seinem allgemeinmedizinisch-internistischen Teilgutachten vom

  1. Februar 2019 (IVSTA-act. 298, S. 1-26) kam Dr. med. Ff._______, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, zum Schluss, neben der ischämischen Kardiomyopathie, die Gegenstand des kardiologischen Teilgutachtens sei, stehe aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht die morbide Adipositas im Vordergrund, die eine Minderung der allgemei- nen körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit bedinge. Daher seien durchgreifende und nachhaltige Massnahmen zur deutlichen Reduk- tion des Körpergewichts bei morbider Adipositas dringend angezeigt. Hier- von könnten neben einer verbesserten körperlichen Belastbarkeit auch un- mittelbar günstige Auswirkungen auf die Herzinsuffizienz, den Diabetes mellitus, die arterielle Hypertonie und die Hyperlipidämie erwartet werden. Allerdings habe der Beschwerdeführer seit 2010 weiterhin deutlich um mehr als 30 kg Gewicht zugenommen. Im Rahmen einer 2012 durchge- führten Ernährungsberatung hätten diätetische Massnahmen lediglich zu einer kurzzeitigen minimen Reduktion des Gewichtes geführt; dabei habe die Ernährungsberaterin eine mangelnde Motivation des Beschwerdefüh- rers zur Umstellung der Ernährung festgestellt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft in einem Veloverleih könne, sofern bei dieser von einer körperlich sehr leichten bis leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen werden könne, der Versi- cherte aus rein allgemeinmedizinischer Sicht ohne Berücksichtigung der kardiologischen Diagnosen acht Stunden pro Tag anwesend sein. Diese Tätigkeit könne aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht als leidens- angepasst gelten. Die morbide Adipositas bedinge eine allgemein vermin- derte körperliche Leistungsfähigkeit mit Auswirkung auf das Arbeitstempo und das Ausdauervermögen mit erhöhtem Pausenbedarf. Die resultie- rende Leistungsminderung sei auf 20 % einzuschätzen. Bereits zum Zeit- punkt des Infarktereignisses im Juni 2008 habe eine Adipositas permagna bestanden. Zu einer wesentlichen Veränderung der durch die morbide Adi- positas bedingten Minderung der Arbeitsfähigkeit sei es seitdem nicht ge- kommen. Aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht könne von einer ärztlich angeleiteten und überwachten konsequenten Behandlung der mor- biden Adipositas mit dem Ziel einer Gewichtsreduktion von mindestens 50 kg innerhalb von zwei Jahren eine Verbesserung der bestehenden Ar- beitsfähigkeit erwartet werden. Eine solche Behandlung sei zumutbar und erfolgversprechend, sofern der Beschwerdeführer hierzu ausreichend mo- tiviert sei. Bei der Untersuchung im Rahmen der aktuellen Untersuchung habe der Versicherte jedoch geäussert, kein Interesse an gewichtsreduzie- renden Massnahmen zu haben.

C-1474/2020 Seite 20 7.8.3 Dr. med. Ff._______ führte in seinem kardiologischen Teilgutachten vom 1. Februar 2019 (IVSTA-act. 298, S. 27-50) aus, als Folge des statt- gehabten Vorderwandinfarktes bei koronarer Ein-Gefäss-Erkrankung und der ischämischen Kardiomyopathie bestehe eine Schädigung der linken Herzkammer mit Narbenbildung und erheblicher Einschränkung der Pumpfunktion, die zu einer Minderung der körperlichen Leistungs- und Ausdauerfähigkeit führe, aus der eine qualitative und quantitative Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten resultiere. Die interventi- onelle Therapie des akuten Vorderwandinfarktes mit Stenteinlage und er- neuter interventioneller Behandlung der In-Stent-Stenose habe bislang zu einer Stabilisierung der ischämischen Kardiomyopathie geführt, ohne An- halt für einen wesentlichen Progress der Koronarkrankheit. So seien bei der zuletzt im Februar 2015 in Serbien durchgeführten Koronarangiogra- phie keine relevanten Befundänderungen gegenüber den Voruntersuchun- gen festgestellt worden. Auch seien die echokardiographischen Befunde im langjährigen Verlauf seit der im Rahmen der im September 2011 durch- geführten polydisziplinären Begutachtung durchgeführten Untersuchung im Wesentlichen konstant und beschrieben die Dilatation und eine erheb- lich eingeschränkte kontraktile Funktion der linken Herzkammer. Während die Herzinsuffizienz medikamentös (ACE-Hemmer, Betablocker, Aldoste- ronantagonist) weitestgehend leitlinengerecht behandelt werde und allen- falls beim Einsatz eines Diuretikums noch Optimierungsmöglichkeiten be- stehen würden, hätten, soweit dokumentiert, konkrete Versuche, die seit Jahren bestehende morbide Adipositas (aktueller BMI 53.9) zu behandeln, bislang nur einmal stattgefunden. Die Gründe hierfür seien zumindest teil- weise auch bei dem Versicherten auszumachen, der bei der aktuellen Be- gutachtung angebe, auf gewichtsreduzierende Massnahmen keine Lust zu haben. Dennoch sei eine gezielte und durchgreifende Reduktion des mas- siven Übergewichtes unter ärztlicher Anleitung und Kontrolle, gegebenen- falls auch mittels bariatrischer Chirurgie, dringend zu empfehlen. Von ihr könne sich der Versicherte neben einer kardialen Entlastung mit einer ver- besserten körperlichen Leistungsfähigkeit auch günstige Effekte auf die ar- terielle Hypertonie, die diabetische Stoffwechsellage und die Blutfette und damit auf das gesamte kardiovaskuläre Risikoprofil erwarten. Im Rahmen der Kontrolle der Risikofaktoren sei neben der Gewichtsreduktion und Be- handlung des Diabetes eine Senkung des erhöhten LDL-Cholesterols (nach Leitlinien auf unter 1.8 mmol/L) anzustreben. Aufgrund der erheblich eingeschränkten linksventrikulären Funktion und der in der elektrophysio- logischen Untersuchung induzierbaren anhaltenden ventrikulären Ta- chykardien sei 2012 aus prophylaktischer Indikation ein ICD-Aggregat im-

C-1474/2020 Seite 21 plantiert worden. Unter der etablierten antiarrhythmischen Therapie mit A- miodaron seien allerdings bislang keine ventrikulären Arrhythmien aufge- treten, die einer Elektrotherapie bedurft hätten. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft in einem Veloverleih könne, sofern bei dieser von einer körperlich sehr leichten bis leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem mindestens 50 % sitzenden Anteil ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer aus rein kardiologi- scher Sicht sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Die Einschränkung der täglichen Präsenzzeit sei der durch die ischämische Kardiomyopathie be- dingten, erheblich eingeschränkten Leistungsfähigkeit geschuldet, die auch in körperlich leichten Tätigkeiten zu einem verminderten Ausdauer- vermögen und einem vermehrten Pausenbedarf führe (Arbeitsfähigkeit von 75 %). Als leidensangepasst könne aus kardiologischer Sicht eine körper- lich sehr leichte bis leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit gelten, die ohne grossen Zeitdruck bewerkstelligt werden kann. Nicht zu- mutbar seien Tätigkeiten im Akkord- oder Nachtschichtbetrieb. 7.8.4 Der fallführende Gutachter Dr. med. Gg., Facharzt für Neu- rologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt in seinem neurologischen Teilgutachten vom 11. Januar 2019 (IVSTA-act. 299) fest, auf neurologischem Gebiet sei der lediglich vermutete Hirninfarkt kritisch zu hinterfragen. Mehrfache bildgebende Untersuchungen (MRI) zeigten keine eindeutige ischämische Läsion. Kardiologischerseits sei auch keine evidente Emboliequelle festgestellt worden. Die Halsgefässe seien trotz ausgeprägten vaskulären Risikoprofils gemäss Befund vom 20. November 2013 frei. Die zirkulär verteilten Sensibilitätsstörungen unter Aussparung der seitenentsprechenden Gesichtshälfte und des Rumpfes, ohne gleich- zeitige Reflexdifferenz oder pathologische Vorhalteversuche (AHV und BHV), würden gegen eine stattgehabte, relevante zerebrale lnfarzierung und mehr für eine funktionelle, nicht-organisch abstützbare Genese spre- chen. Bei der aktuellen neurologischen Begutachtung elektrophysiologisch objektivierbar seien dagegen ein ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom (CTS) und ein Ulnarisrinnensyndrom (SUS) auf der linken Seite. Dabei handle es sich um periphere Nervenkompressionssyndrome, die in der Re- gel effektiv chirurgisch behandelbar seien und nicht zu einer dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Die erhobenen klinischen Be- funde seien im Wesentlichen unverändert gegenüber der D.-Vor- begutachtung im Jahr 2011. In der vormals offenbar auch betroffenen rech- ten Hand würden heute keine neurologischen Beschwerden mehr angege- ben. Die vom Beschwerdeführer ausserdem vorgetragenen unspezifischen

C-1474/2020 Seite 22 Schwindelbeschwerden seien klinisch nicht fassbar. Die diesbezüglich durchgeführten neurologischen Untersuchungen (Frenzelbrille, Nystag- mus-Trommel, Kopfimpulstest) seien unauffällig. Aus rein neurologischer Sicht besteht in der letzten Tätigkeit als Hilfsarbei- ter bei einem Veloverleih keine zeitliche Einschränkung (Arbeitsfähigkeit von 100 %). 7.8.5 Dr. med. Hh._______, Facharzt Innere Medizin und Pneumologie FMH, führt in seinem pneumologischen Teilgutachten vom 29. Januar 2019 (IVSTA-act. 300) aus, dass nach den anamnestischen Angaben des Be- schwerdeführers seit einer Pneumonie 2014 eine Asthmaproblematik be- stehe. Nach den zur Verfügung stehenden, medizinischen Unterlagen seien von 2014 keine Lungenfunktionsuntersuchungen vorhanden. Am 16. März 2015 seien erstmals pneumologische Untersuchungsbefunde do- kumentiert und es werde in der Diagnose von einem unspezifischen Asthma bronchiale berichtet. Die Spirometriebefunde zeigten allerdings keinerlei Hinweise für eine obstruktive Ventilationsstörung, sondern eine mittelschwerverminderte Vitalkapazität (VC) und ein mittelschwer vermin- dertes Erstsekundenvolumen (FEVl). Diese Befunde seien aus pneumolo- gischer Sicht sehr wohl mit der ausgeprägten Adipositas (damals BMI von 45,7 kg/m 2 , 140 kg) und der zusätzlichen Kardiomyopathie mit verminder- ter linksventrikulärer Funktion vereinbar und es könne nicht auf ein zusätz- liches Asthma bronchiale geschlossen werden. Der Verlauf der dokumen- tierten Spirometriebefunde widerspreche sogar der Hypothese eines Asth- mas. So zeige sich, dass unter einer bronchodilatativen Therapie mit Be- rodual (Antiasthmatikum mit den Wirkstoffen Fenoterol und Ipratropiumbro- mid; vgl. <www.compendium.ch/product/116006-berodual-n-dosieraeros>, abgerufen am 5. März 2024) ca. sechs Wochen später, am 27. April 2015, keine relevante Änderung der Spirometriebefunde habe verzeichnet wer- den können. In der pneumologischen Kontrolle vom 14. Dezember 2018 würden sich dann aber deutlich signifikant verbesserte Spirometriebefunde mit einer Zunahme der Vitalkapazität um 1210 Liter, entsprechend 63 % und einer Verbesserung des FEVl um 2030 Liter (126 %) ergeben. Diese Veränderung sei aus pneumologischer Sicht bei unveränderter inhalativer Behandlung nicht mit einem Asthma bronchiale vereinbar, bzw. nicht mög- lich. Diese Veränderungen könnten nur durch eine adaptierte kardiale Me- dikation und / oder eine sich erholende linksventrikuläre Funktion erklärt werden und würden somit vielmehr auf eine kardiale Insuffizienz hinwei- sen. Resultate einer grossen Lungenfunktionsprüfung, die die statischen Lungenvolumina ersichtlich und eine bessere Differenzierung zwischen

C-1474/2020 Seite 23 kardialer und pulmonaler Komponente möglich machen würden, seien nicht vorhanden. Somit sei aus pneumologischer Sicht die Diagnose eines Asthma bronchiale in Zweifel zu ziehen und es müsste hierfür eine adä- quate Diagnostik erfolgen. Diese bestünde in einem Methacholinprovoka- tionstest ohne vorgängige bronchodilatative Behandlung. Unabhängig die- ser diagnostischen Unsicherheit sei aber die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers aus pneumologischer Sicht dadurch nicht relevant beein- trächtigt, weil die kardiale Problematik hierbei deutlich mehr im Vorder- grund stehen dürfte. Am 11. / 12. April 2012 sei aufgrund eines dringenden Verdachtes eines mittelschweren Schlaf-Apnoe-Syndroms eine respirato- rische Polygraphie im Kantonsspital (...) erfolgt. In dieser Polygraphie hätte sich kein Schlaf-Apnoe-Syndrom nachweisen lassen (Apnoe-Hypopnoe- Index von 1 pro Stunde). Aus rein pneumologischer Sicht könnte der Versicherte in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Velostation während 8 Stunden pro Tag anwesend sein (Arbeitsfähigkeit von 100 %). 7.8.6 Das psychiatrische Teilgutachten vom 18. Januar 2019 von Ii._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, (IVSTA-act. 301) hält zusammenfassend fest, es ergebe sich, nach Würdigung der anamnestischen Angaben des Versicherten und unter Berücksichtigung von Diskrepanzen und einer überwiegend wahrscheinlichen Aggravation sowie nach kritischer Würdi- gung der im Dossier vorhandenen ärztlichen Berichte, beim Versicherten nach dem Herzinfarktereignis vom Juni 2008 mit konsekutiver Reanimation nach einigen Wochen (genauer sei der Zeitpunkt nicht bestimmbar) die Entwicklung einer herzphobischen Symptomatik, einer Herzneurose, die nach aktueller Nomenklatur des ICD-10 als somatoforme autonome Funk- tionsstörung des kardiovaskulären Systems bezeichnet werde. Im Rahmen dieser Symptomatik seien möglicherweise auch sporadisch Panikattacken aufgetreten. Auch hätten diese zu einem nachvollziehbaren ängstlich ge- prägten Vermeidungsverhalten geführt. Mindestens ab dem Jahre 2010 sei allerdings retrospektiv von einer sukzessiven Remission der Symptomatik mit aktuell lediglich noch diskreter Restsymptomatik auszugehen. Nach kri- tischer Würdigung der im Dossier vorhandenen ärztlichen Berichte und der anamnestischen Angaben des Versicherten ergebe sich, dass retrospektiv danach keine namhafte objektive psychische Beeinträchtigung mehr vor- handen gewesen sein dürfte. Entsprechend seien in den psychiatrischen Berichten lediglich noch subjektiv vorgetragene Beeinträchtigungen des Versicherten beschrieben. Es sei aber auch deutlich, dass der Versicherte,

C-1474/2020 Seite 24 was einem namhaften Leidensdruck entgegenstehen dürfte, vordergründig wenig Interesse an Strategien zur Verbesserung seines psychischen Be- findens gezeigt und ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten demons- trierte habe einerseits, andererseits im Rahmen der Begutachtung aus dem Jahre 2011 zahlreiche Aussenaktivitäten entgegen seinen früheren und späteren Angaben bei den jeweiligen Fachärzten aufführte. Dazu passend sei der aktuelle AMDP-konforme, psychiatrische Befund bis auf eine initiale vorgegebene unterschwellige Gereiztheit des Versicherten bezogen auf die objektiven Kriterien regelrecht. Auch aus den anamnestischen Angaben des Versicherten sei keine namhafte psychische Beeinträchtigung objekti- vierbar, zumal dieser bezogen auf seine allfällige Beeinträchtigung auffal- lend vage bleibe, insistierende Fragen diesbezüglich nicht beantworte, und er im Widerspruch zu früheren Angaben, welche insbesondere eine Beein- trächtigung durch Angstsymptome beinhalteten, nun eine vermeintliche Fremdaggressivität mit der Gefahr der Schädigung Dritter in den Vorder- grund stelle. In der Gegenübertragung sei passend zum objektiven Befund und den anamnestischen Angaben des Versicherten kein namhafter Lei- densdruck aufspürbar. Einem namhaften Leidensdruck entgegen stehe auch die mindestens unregelmässige Einnahme der antidepressiven Me- dikation, auf welche vor dem Hintergrund der hiesigen Spiegelbestimmun- gen geschlossen werden müsse. Zusammenfassend sei somit aus gut- achterlicher Sicht keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit beim Versicherten (mehr) diagnostizierbar. Insbesondere seien die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Antriebsverlust, Interessenlosigkeit) nicht evident. Dem entgegen stehe auch das sehr dynamische Auftreten des Versicherten. Entgegen der von ihm postulierten Konzentrationsminderung und Vergesslichkeit platziere der Versicherte im Rahmen der Untersuchung Antworten sehr zielgerichtet, seiner Intension folgend, und sei über den gesamten Untersuchungsver- lauf sehr gut konzentriert. Weiterhin würden sich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vor dem Hintergrund einer klinisch nicht nachvollziehbaren Schmerzbeeinträchtigung und der nicht vorhande- nen Evidenz für einen ungelösten/fehlverarbeiteten psychischen Konflikt ergeben. Zusammenfassend bestehe lediglich noch ein Restzustand einer somato- formen autonomen Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems ohne Auswirkung auf die Arbeits- und Alltagsfähigkeit des Versicherten.

C-1474/2020 Seite 25 7.8.7 In ihrer Konsensbeurteilung vom 11. Februar 2019 (IVSTA-act. 297) kamen die Gutachter zum Schluss, dass kardiologischer- und allgemein- internistischerseits als Folge des stattgehabten Vorderwandinfarktes bei koronarer Ein-Gefäss-Erkrankung und ischämischer Kardiomyopathie mit erheblicher Einschränkung der Pumpfunktion sowie als Folge der morbi- den Adipositas eine Minderung der körperlichen Leistungs- und Ausdauer- fähigkeit mit einer qualitativen und quantitativen Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit bestehe. Die pneumologischerseits festgestellte mittel- schwer verminderte Vitalkapazität bei morbider Adipositas und koronarer Kardiomyopathie mit kompensierter Herzinsuffizienz führe aus pneumolo- gischer Sicht bei im Vordergrund stehender kardialer Problematik zu keiner weiteren relevanten Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten. Die im Rahmen der neurologischen Begutachtung fest- gestellten Nervenkompressionssyndrome führten, da sie chirurgisch effek- tiv behandelbar seien, nicht zu einer dauernden Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit. Namhafte psychische Beeinträchtigungen seien nicht objek- tivierbar. Von gutachterlicher Seite würden keine ausreichenden Hinweise für das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung vorliegen. In Bezug auf Belastungsfaktoren und Ressourcen halten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Willensanstrengung ausreichend zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Kompetenz und Wissensanwendung entsprechend seinem Bildungsniveau in der Lage sei. Der Versicherte sei uneingeschränkt entscheidungs- und urteilsfähig, zu Proaktivitäten und Spontanaktivitäten in der Lage, widerstands- und durchhaltefähig, selbstbehauptungsfähig, fähig zu dyadischen Beziehun- gen und mobil sowie verkehrsfähig. Die massive Adipositas mit einherge- hender Dekonditionierung sei als Reintegrationshindernis zu werten. Eben- falls sei eine Reintegration in das Erwerbsleben aufgrund der inzwischen langjährigen Arbeitsabstinenz und der überwiegend wahrscheinlich beim Versicherten hierfür kaum vorhandenen Motivation erschwert. In ihrer Konsistenzbeurteilung legten die Gutachter dar, dass die aktuellen anamnestischen Angaben des Versicherten teilweise Diskrepanzen zu sei- nen früheren Angaben aufwiesen. So werde in den im Dossier vorhande- nen ärztlichen Berichten mehrfach aufgeführt, dass er aufgrund von Angst- symptomen ein Vermeidungsverhalten in der Art, das Haus / die Wohnung nicht zu verlassen, angegeben habe. Allerdings habe er selbst dieser Dar- stellung im Rahmen der D._______-Begutachtung im Jahre 2011 wider-

C-1474/2020 Seite 26 sprochen, während welcher er angab, Aussenaktivitäten durchaus nachzu- gehen. Auch würden im Bericht Reisen in sein Heimatland erwähnt. Im Rahmen der hiesigen Begutachtung postuliere der Versicherte, aus Angst von Impulsdurchbrüchen, welche dazu führen könnten, andere Menschen körperlich zu verletzen, angeblich das Haus nicht zu verlassen, nicht aber aufgrund vermeintlicher Ängste. Des Weiteren sei das subjektiv beklagte Beschwerdeausmass vor dem Hintergrund eines nahezu regelrechten psy- chopathologischen Befundes nach AMDP und einer in der Gegenübertra- gung nicht aufspürbaren namhaften psychischen Beeinträchtigung nicht nachzuvollziehen. Auch stehe das zielgerichtete Antwortverhalten den vom Beschwerdeführer postulierten Konzentrationseinschränkungen und einer vermeintlichen Vergesslichkeit entgegen. Die Frequenz der psychiatri- schen Konsultationstermine und die vor dem Hintergrund der unzureichen- den Plasmaspiegel mindestens unregelmässige Einnahme der Psycho- pharmaka würden aus gutachterlicher Sicht ebenfalls einem namhaften Leidensdruck widersprechen. Darüber hinaus bleibe der Versicherte bei in- sistierender Nachfrage nach allfälligen psychischen Beeinträchtigungen weitstreckig vage oder beantworte Fragen gar nicht, beispielsweise auch im Hinblick auf die Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfas- send bestehe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine aggravie- rende Symptompräsentation. Dieses Verhalten resultiere mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit aus einem enttäuschten und vom Versicherten als rechtmässig empfundenen Versorgungsbegehren. Allgemein-internisti- scher und kardiologischerseits sei eine gewisse Diskrepanz zwischen der Sorge um die eigene gesundheitliche Verfassung und Angst vor einem möglichen erneuten Herzinfarkt einerseits und einer als Gleichgültigkeit im- ponierenden Haltung gegenüber einer dringend notwendigen Gewichtsre- duktion andererseits aufgefallen. Neurologischerseits seien die vom Versi- cherten vorgetragenen unspezifischen Schwindelbeschwerden klinisch nicht fassbar, ebenso habe sich für die vom Versicherten angegebenen zir- kulär verteilten Sensibilitätsstörungen unter Aussparung der seitenentspre- chenden Gesichtshälfte und des Rumpfes, ohne gleichzeitige Reflexdiffe- renz oder pathologische Vorhalteversuche keine organisch abstützbare Genese ergeben. Aus psychiatrischer Sicht hätten sich auch keine Anhalts- punkte für eine psychosomatische Reaktionsbildung gezeigt, das heisse eine eventuell somatoforme / funktionelle Erkrankung, die diese vorgege- benen Symptome erklären könnte, beim Versicherten vor dem Hintergrund des Fehlens eines fehlverarbeiteten / unverarbeiteten seelischen Konflik- tes und einer namhaften klinischen Beeinträchtigung. Im Gesamtkontext sei auch bezogen auf diese vom Versicherten vorgegebenen Beschwerden mindestens von einer Aggravation auszugehen.

C-1474/2020 Seite 27 Sowohl die ischämische Kardiomyopathie als auch die morbide Adipositas minderten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dabei resultiere in einer leidensangepassten Tätigkeit wie beispielsweise der bisherigen Tä- tigkeit auf der Velostation, wobei es sich insgesamt um eine sehr leichte bis leichte körperliche wechselbelastende Tätigkeit mit mindestens 50 % sitzendem Anteil ohne Akkord und ohne Nachtarbeit handeln sollte, eine Restarbeitsfähigkeit von 60 %. Diese setze sich aus einer Präsenzfähigkeit von 75 % und einem Rendement von 80 % zusammen. Diese Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit gelte nach dem Vorderwandinfarkt im Juni 2008 und nach Abschluss der Akutbehandlung, Rekonvaleszenz und Rehabilita- tionbis anhin. Psychiatrischerseits sei ab dem Herzinfarktereignis eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit als Folge der somatoformen autonomen Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems nachvollziehbar mit einer ab Januar bis Juni 2009 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit und ab Juli bis De- zember 2009 einer maximal 20 %-igen Arbeitsunfähigkeit und mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit ab 1. Januar 2010 einer 100 %-igen Arbeitsfä- higkeit. Somit ergebe sich gesamthaft / integral seit dem Herzinfarktereig- nis im Juni 2008 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bis Januar 2009, ab Januar 2009 eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit und ab Juli 2009 gesamthaft eine 60 %-ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten, bis anhin. Von kardiologischer und allgemeinmedizinisch-internistischer Seite sei von einer ärztlich angeleiteten und überwachten konsequenten Behandlung der morbiden Adipositas mit dem Ziel einer Gewichtsreduktion von mindes- tens 50 kg innerhalb von zwei Jahren eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Diese Behandlung sei zumutbar und erfolgs- versprechend, sofern der Versicherte hierzu ausreichend motiviert sei. Pneumologischer- und psychiatrischerseits seien keine darüberhinausge- henden Behandlungsmassnahmen notwendig. Vonseiten des neurologi- schen Fachgebietes werde eine chirurgische Behandlung des Karpaltun- nelsyndroms und des Ulnarisrinnen-Syndroms empfohlen. Aus allgemein-internistischer und kardiologischer Sicht seien die Arbeits- unfähigkeiten in der aufgehobenen Verfügung nachvollziehbar. Auch aus pneumologischer Sicht könnten die erhobenen Arbeitsunfähigkeiten bestä- tigt werden. Die Spirometriebefunde hätten sich zwischen April 2015 und Dezember 2018 deutlich signifikant verbessert, was aus pneumologischer Sicht auf die sich etwas erholende linksventrikuläre Funktion und / oder eine angepasste kardiale Medikation zurückzuführen sei. Aus psychiatri- scher Perspektive sei auszuführen, dass bereits zum Zeitpunkt der aufge-

C-1474/2020 Seite 28 hobenen Verfügung retrospektiv keine psychische Erkrankung mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit mehr feststellbar gewesen sei. Somit sei der Versicherte aus rein psychiatrischer Sicht zu jener Zeit bereits wieder zu 100 % arbeitsfähig. Neurologischerseits sei auch für diesen Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Die wesentliche Änderung des Gesundheitszustands seither bestehe in einer weiteren Zunahme des Kör- pergewichts. Jedoch habe bereits zum Zeitpunkt der Verfügungen eine morbide Adipositas mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden. 7.9 In ihrer kurzen Stellungnahme vom 11. Juni 2019 anlässlich der inter- disziplinären Fallbesprechung zwischen der Sachbearbeitung, dem medi- zinischen Dienst sowie dem Rechtsdienst stuften Dr. I., Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und zertifizierte Medizinerin SIM, und Dr. J., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Leistungsbeurteilung der G.-Gut- achter als stichhaltig ein. Sie führten aus, die funktionellen Einschränkun- gen seien im Wesentlichen kardiologischer Natur. Aus pneumologischer Sicht sei eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers eingetreten. Die Gutachter hätten folglich keine relevante Veränderung feststellen können mit Ausnahme der Gewichtszunahme, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (IVSTA-act. 322). 7.10 Die IVSTA holte nach dieser Beurteilung weitere Stellungnahmen ih- res medizinischen Dienstes ein: 7.10.1 Gemäss der Stellungnahme vom 30. Dezember 2019 des RAD-Arz- tes Dr. K., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, zertifizierter SIM Gutachter, ist dem Entlassungsbericht des Allgemeinspitals (...) vom 15. April 2019 (vgl. E. 7.3.10) eine erneute kardiale Dekompensation des Beschwerdeführers mit einer Stabilisierung unter Diuretika zu entnehmen. Aus seinem Spitalaufenthalt vom 8. bis 15. April 2019 gehe beim Be- schwerdeführer – mit bekannter behandelter ischämischer Kardiomyopa- thie, Adipositas, arterieller Hypertension und chronischer obstruktiver Lun- generkrankung – keine neue Gesundheitsschädigung hervor (IVSTA- act. 333). 7.10.2 In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2020 stellte Dr. J._______ fest, dass die Untersuchung vom 7. Dezember 2018 durch Dr. Q._______ (vgl. E. 7.3.3) einen Monat vor der Begutachtung stattgefunden habe, und dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zeitnah danach von den Gutachtern erhoben worden sei. Der Gesundheitszustand dürfte sich

C-1474/2020 Seite 29 in dem kurzen Zeitraum kaum wesentlich verändert haben. Andererseits sei festzustellen, dass sich weder die von Dr. Q._______ gestellte Diag- nose noch der erhobene Befund im Vergleich zu den Vorberichten (21. Juli 2017, 19. Oktober 2017, 8. Oktober 2018) wesentlich verändert hätten. Die genannten Vorberichte hätten den Gutachtern vorgelegen (S. 27 des psy- chiatrischen Gutachtens). Seines Erachtens vermöchte der neu einge- reichte psychiatrische Bericht daher die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht in Frage zu stellen (IVSTA-act. 334). 7.10.3 Dr. K._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2020 wiederholend fest, aus dem Dokument vom 15. April 2019 (vgl. E. 7.3.10) gehe hervor, dass der Versicherte eine neue kardiale Dekompensation er- litten habe mit Stabilisierung unter Diuretika. Aus dem Krankenhausaufent- haltsbericht vom 8. bis 15. April 2019 gehe demgegenüber nicht hervor, dass er bei Stabilisierung seiner Diuretika eine neue kardiale Dekompen- sation gehabt habe. Bei diesem Versicherten sei bekannt, dass er für is- chämische Kardiomyopathie, Adipositas, Bluthochdruck und chronisch-ob- struktive Lungenerkrankung behandelt werde. Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass es keine neuen objektiven medizinischen Beweise für eine Veränderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung geben, so dass sich der Anspruch auf Leistungen ändern würde. Die medizinisch-ju- ristische Beurteilung vom 11. Juni 2019 sei weiterhin gültig (IVSTA- act. 353). 8. Zu prüfen ist, ob die neu eingeholten und neu berücksichtigten medizini- schen Unterlagen eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähig- keit seit April 2013 zulassen bzw. die Schlussfolgerungen der Gutachter zu bestätigen sind, was der Beschwerdeführer bestreitet. Nachfolgend wer- den einleitend die dazu vertretenen Positionen wiedergegeben. 8.1 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2020 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre G._______- Gutachten vom 11. Februar 2019. Daraus ergebe sich, dass sich der Zu- stand des Beschwerdeführers in keiner für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Die funktionellen Einschränkungen seien haupt- sächlich kardiologischer Natur. Im pneumologischen Bereich sei eine leichte Besserung des Gesundheitszustandes erfolgt, allerdings ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Fachleute hätten dementsprechend keine

C-1474/2020 Seite 30 bedeutende Änderung des Gesundheitszustandes festgehalten. Einzig er- wähnt werde eine Gewichtszunahme, die jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (IVSTA-act. 354). 8.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 17 und Art. 43 ATSG. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das G.-Gut- achten sei nicht schlüssig, nicht nachvollziehbar und unvollständig, wes- halb es nicht verwertbar sei. Dr. med. Jj., Kk._______ Psychiatrie, habe in ihrem Austrittsbericht vom 10. Juli 2014 eine Angststörung und eine depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), diagnostiziert (IVSTA- act. 100), was neu sei gegenüber dem D.-Gutachten und deshalb einen Revisionsgrund darstelle. Mit diesem Austrittsbericht habe sich der psychiatrische Gutachter der H. nicht auseinandergesetzt. Das Gutachten sei auch deshalb nicht vollständig, weil ihm die medizinischen Akten der Rentenprüfung in (...) nicht zugrunde gelegt worden seien. Der Beschwerdeführer sei am 11. August 2018 von der Gutachterstelle für erst- instanzliche Verfahren (IVSTA-act. 341 ff). untersucht worden, wobei schlussendlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei. Im Übrigen würden die Arztberichte von Dr. Ll._______ und Dr. Q., welche die Diagnose einer depressiven Episode bzw. einer rezidivierenden Episode (gegenwärtig schwere Episode) nennen würden, vom psychiatri- schen Gutachter als subjektiv vorgetragene Beeinträchtigungen beschrie- ben. Der Gutachter mache geltend, eine depressive Störung sei nicht evi- dent, die Diagnosen würden sich auf subjektive Äusserungen stützen. Der Gutachter mache diese Feststellung, ohne nach dem Testverfahren ge- mäss dem Beck-Depressions-Inventar (BDI) oder nach einem ähnlichen Testverfahren vorgegangen zu sein, weshalb das Gutachten diesbezüglich nicht vollständig und folglich nicht verwertbar sei. Im Übrigen habe Dr. Q. im Bericht vom 18. April 2016 ausdrücklich festgestellt, dass es sich um objektive Befunde handeln würde (IVSTA-act. 349). Die objektiven Befunde seien eine auffällige Haltung und auffälliges Verhalten, hypervigile Aufmerksamkeit, hoch anxiös, depressiv polarisierte Hyperthy- mie, Konzentrationsverlust, niedere Frustrationsschwelle, fehlende Impuls- kontrolle, gestörter dynamischer Antriebswille in Form von Hypobulie, so- wie transitorische Schlaflosigkeit. Ebenso stützten sich Dr. Ll._______ im Bericht vom 26. November 2014 (IVSTA-act. 338) und Dr. Q._______ im Bericht vom 8. Oktober 2018 (IVSTA-act. 304) auf objektive Befunde und stellten dabei die Diagnosen ICD-10 F32.2 und F33.2 (Anmerkung des Ge- richts: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome [ICD- 10: F32.2] und Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome [ICD-10: F33.2]; vgl.

C-1474/2020 Seite 31 <www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-who/kode-suche/html- amtl2019/block-f30-f39.htm>, abgerufen am 5. März 2024). Dabei handle es sich um Diagnosen, die im D.-Gutachten noch nicht gestellt worden seien, weshalb von einer Verschlechterung des Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. Das psychiatrische Gutachten der H. sei zudem widersprüchlich und berücksichtige die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht. Auf S. 27 ff. des psychiatrischen Gutachtens würden die vom Be- schwerdeführer geklagten Beschwerden wiedergegeben: Aggressivität, Nervosität, Ängste bis Todesängste mit Schmerzen, Zittern, Druck in der Brust und Panikattacken. Bei den Befunden auf S. 33 halte med. pract. Ii._______ fest, dass Panikattacken vom Beschwerdeführer verneint wür- den. Ängste und Befunde würden keine vorliegen. Dies stehe im klaren Widerspruch zu den geklagten Beschwerden und es frage sich deshalb, ob der Gutachter bei den geklagten Beschwerden und bei den Befunden von derselben Person ausgehe. Das Gutachten sei auch aus diesem Grund nicht verwertbar. Im D.-Gutachten vom 3. November 2011 sei eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) diagnostiziert worden. Im Juli / August 2012 soll gemäss G.-Gutachten vom 11. Februar 2019 keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht mehr bestanden haben. Das G.-Gutachten be- gründe jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb 2011 vom D. eine Panikstörung diagnostiziert worden sei und weshalb im 2019 die Panikstörung nicht mehr vorhanden sei. Eine weitere neue Diagnose sei im Dezember 2017 gestellt worden. Dr. U._______ habe gemäss fachärztlichem Bericht vom 19. Dezember 2017 (IVSTA-act. 351) die Diagnose Schwindel und Taumel (ICD-10: R42) gestellt. Somit liege vorliegend eine erhebliche Änderung des Sachverhal- tes vor, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungs- berechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an frühere Invalideneinschätzung zu prüfen sei (mit Verweis auf BGE 141 V 9). 8.3 Die Vorinstanz brachte in der Vernehmlassung zusammengefasst vor, das Gutachten entspreche gänzlich den bundesgerichtlich geforderten ma- teriellen Anforderungen an ein Gutachten. In die interdisziplinäre Gesamt- beurteilung der H._______ (IVSTA-act. 297-301) seien zunächst sämtliche

C-1474/2020 Seite 32 Vorakten einbezogen worden, und es habe ferner eine einlässliche Anam- neseerhebung der jeweiligen Fachärzte stattgefunden. Aufgrund dieser Angaben und der durchgeführten eigenen Abklärungen im internistischen, kardiologischen, neurologischen, pneumologischen und psychiatrischen Bereich hätten die beurteilenden Fachärzte vermocht, sich ein schlüssiges und zweifelsfreies Bild der vorliegenden Leiden zu bilden sowie Aussagen zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu treffen. Dem anwaltlichen Vorwurf der fehlenden Beweiskraft insbesondere des psychiatrischen Gut- achtens habe der IV-ärztliche Dienst nicht zu folgen vermocht (vgl. IV-ärzt- liche Stellungnahme vom 11. Juni 2019; IVSTA-act. 322), weitere im An- schluss an das interdisziplinäre Gutachten eingereichte heimatärztliche Befunde und Gutachten seien sowohl unter somatischer wie auch in psy- chiatrischer Betrachtung als nicht beweiskräftig genug erschienen, die gut- achterlichen Befunde objektiv zu entkräften (vgl. Stellungnahmen vom 30. Dezember 2019 [IVSTA-act. 333], vom 9. Januar 2020 [IVSTA- act. 334] und vom 8. Februar 2020 [IVSTA-act. 353]). 8.4 Replicando führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass vorlie- gend wichtig sei, dass die Vorinstanz Kenntnis von den Abklärungen in Ser- bien gehabt habe. Die Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes hätte für die Vorinstanz bedeutet, die ausländische Begutachtung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und vor al- lem den Gutachtern vorzulegen (BVGer-act. 11). 8.5 Duplikweise hielt die Vorinstanz fest, dass die im Nachgang erhältlich gemachten Arztberichte sowie die serbische Begutachtung vom 11. April 2018 ebenfalls IV-ärztlich gewürdigt worden seien mit dem Ergebnis, dass sich daraus kein Sachverhalt ergebe, welcher der gutachterlichen Würdi- gung vom 8. Januar 2019 (recte wohl: 11. Februar 2019; IVSTA-act. 297- 301) entgegenstehe. Der Sachverhalt sei demnach für eine zuverlässige Beurteilung als genügend zu betrachten und als überwiegend wahrschein- lich zu würdigen. 9. Die Aktenlage zwischen Referenzzeitpunkt und Revisionszeitpunkt ist wie folgt zu würdigen: 9.1 Das polydisziplinäre Gutachten der H._______ vom 11. Februar 2019, wie in E. 7.8 inhaltlich eingehend wiedergegeben, beruht auf einer Berück- sichtigung der medizinisch relevanten Vorakten sowie einer eingehenden klinischen Untersuchung mit Angabe der erhobenen Befunde, enthält eine

C-1474/2020 Seite 33 eingehende Anamnese pro Fachgebiet, prüft die Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie enthält eine eingehende und kritische Beurteilung der Auswirkungen der Erkrankungen auf die Arbeits- fähigkeit und auch eine Auseinandersetzung mit abweichenden ärztlichen Beurteilungen. Sodann erfolgten eine interdisziplinäre Beurteilung und die Beantwortung der gestellten Fragen. Die Gutachter, deren Teilexpertisen mit der interdisziplinären Gesamtbeurteilung übereinstimmen, verfügen über Facharzttitel in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie und Psy- chotherapie, Neurologie, Pneumologie, Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin und waren zur Beurteilung des Gesundheitszustandes in somati- scher und psychischer Hinsicht und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zweifellos fachlich qualifiziert und befähigt. Das Gutachten korrigiert die im Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 9. Mai 2018 genannten Mängel (Keine Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit den Vorakten, keine zusammenfassende Diagno- sestellung oder wertende Beurteilung, keine Einschätzungen der Arbeits- fähigkeit, Notwendigkeit einer erneuten psychiatrischen Begutachtung). Das polydisziplinäre Gutachten der G._______ vom 11. Februar 2019 ist für die streitigen Belange umfassend und in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion für die hier interessierenden Fragen einleuchtend und in den Schluss- folgerungen begründet, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 9.2 Dem polydisziplinären Gutachten haben sich in medizinischer Hinsicht und bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch die Ärzte des medizinischen Dienstes, Dr. I., Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und zertifizierte Medi- zinerin SIM (Stellungnahme vom 11. Juni 2019; IVSTA-act. 322), Dr. J., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Stellungnah- men vom 11. Juni 2019 [IVSTA-act. 322] und 9. Januar 2020 [IVSTA- act. 334]), und Dr. K._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, zertifi- zierter SIM Gutachter (Stellungnahmen vom 30. Dezember 2019 [IVSTA- act. 333] und 8. Februar 2020 [IVSTA-act. 353]), angeschlossen. 9.3 In somatischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: 9.3.1 Die Sachverständigen haben gestützt auf umfassende, persönliche Untersuchungen des Beschwerdeführers in allgemein-internistischer, kar- diologischer, neurologischer und pneumologischer Hinsicht sowie auf eine eingehende Würdigung der medizinischen Vorakten aus interdisziplinärer

C-1474/2020 Seite 34 Sicht, unter Einbezug des psychiatrischen Teilgutachtens (vgl. dazu E. 9.4 hiernach), schlüssig dargelegt, dass kardiologischer- und allgemein-inter- nistischerseits als Folge des stattgehabten Vorderwandinfarktes bei koro- narer Ein-Gefäss-Erkrankung und ischämischer Kardiomyopathie mit er- heblicher Einschränkung der Pumpfunktion sowie als Folge der morbiden Adipositas eine Minderung der körperlichen Leistungs- und Ausdauerfähig- keit mit einer qualitativen und quantitativen Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit besteht. Die pneumologischerseits festgestellte mittelschwer ver- minderte Vitalkapazität bei morbider Adipositas und koronarer Kardiomyo- pathie mit kompensierter Herzinsuffizienz führe aus pneumologischer Sicht bei im Vordergrund stehender kardialer Problematik zu keiner weiteren re- levanten Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers. Die im Rahmen der neurologischen Begutachtung fest- gestellten Nervenkompressionssyndrome führten, da sie chirurgisch effek- tiv behandelbar seien, nicht zu einer dauernden Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit. 9.3.2 Weiter erscheinen die gutachterlichen Aussagen schlüssig, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Re- ferenzsituation am 23. April 2013 respektive im Vergleich zum D._______- Gutachten vom 3. November 2011, auf welches sich die Verfügung vom 23. April 2013 in somatischer Hinsicht gestützt hatte, nicht in einer an- spruchsrelevanten Weise geändert hat. Aus pneumologischer Sicht wer- den die lungenfunktionellen Untersuchungen erst seit dem 16. März 2015 dokumentiert. Es ist sodann eine Verbesserung der Spirometriebefunde zwischen den Resultaten vom 27. April 2015 und dem 24. Dezember 2018 erkennbar, welche nachvollziehbar durch eine verbesserte kardiale Medi- kation und / oder kardiale Funktion gutachterlich erklärt wird. 9.3.3 9.3.3.1 Zur Adipositas gilt Folgendes: Zu beachten ist, dass im Gebiet der IV ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, das ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihres invalidisierenden Gesundheitsschadens soweit wie möglich zu mildern (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b). Von den versicherten Personen können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a). Rechtsprechungsgemäss bewirkt eine Adipositas an sich keine Invalidität. Eine solche kann nur angenom- men werden, wenn das Übergewicht schon zu Gesundheitsschäden ge- führt hat oder wenn es selber die Folge gesundheitlicher Störungen ist,

C-1474/2020 Seite 35 dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich vermindert wird und diese durch keine zumutbaren Massnahmen in bedeutendem Grade verbessert wer- den kann (vgl. Urteil des BGer 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 3.2). 9.3.3.2 Dem D.-Gutachten vom 3. November 2011 war noch zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine morbide Adipositas (ICD-10: E66.0) festzustellen sei. Die Gutachter führten in ihrer Gesamtbeurteilung aus, dass beim Be- schwerdeführer eine massive Gewichtsreduktion im Vordergrund stehe, welche das metabolische Syndrom günstig beeinflussen könnte, dies als Hauptrisikofaktor aus kardiovaskulärer Sicht. Die Gewichtsreduktion sei dringend angezeigt und diene der Erhaltung und Verbesserung des Ge- sundheitszustandes und indirekt zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit (vgl. IVSTA-act. 43, S. 21). Demgegenüber wird im G.-Gutachten vom 11. Februar 2019 neu die morbide Adipositas als Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Die wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes bestehe in einer weiteren Zunahme des Körperge- wichts (IVSTA-act. 297, S. 15 und 16). Die Gutachter stellen in ihrer Kon- sensbeurteilung fest, dass die morbide Adipositas (aktueller BMI von 53,9) zu einer Minderung der allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit führe (IVSTA-act. 297, S. 8 ff.). Beim Beschwerdeführer falle sodann eine gewisse Diskrepanz zwischen der Sorge um die eigene ge- sundheitliche Verfassung und Angst vor einem möglichen erneuten Herz- infarkt einerseits und einer als Gleichgültigkeit imponierenden Haltung ge- genüber einer dringend notwendigen Gewichtsreduktion andererseits auf (IVSTA-act. 297, S. 12). 9.3.3.3 Weder aus dem D.-Gutachten vom 3. November 2011, dem G.-Gutachten vom 11. Februar 2019, den Stellungnahmen der Ärzte des medizinischen Dienstes noch aus den weiteren Arztberichten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Adipositas eine Folge gesund- heitlicher Störungen wäre. Sodann ist durch die vorliegenden Akten auch erstellt, dass die Herzinsuffizienz, der Diabetes mellitus, die arterielle Hy- pertonie und die Hyperlipidämie sowie hieraus die Arbeitsfähigkeit erst dann eine Verbesserung erfahren, wenn das Gewicht reduziert wird (vgl. insbesondere IVSTA-act. 298, S. 22, 48, 51). Gestützt auf die vorstehend zitierten Arztberichte und das Gutachten steht fest, dass weder die Gutach- ter noch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte davon ausgehen, die Adi- positas sei neu nicht mehr behandelbar und dem Beschwerdeführer sei

C-1474/2020 Seite 36 eine Gewichtsabnahme nicht mehr zumutbar (vgl. IVSTA-act. 298, S. 24 f.). 9.3.3.4 Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die weitere Ge- wichtszunahme im vorliegenden Fall keine für das Revisionsverfahren an- spruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes darstellt, zumal diese zwar eine Veränderung des Gesundheitszustandes begrün- det, jedoch keine (zusätzlich zur kardialen Problematik) weitere Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. 9.3.4 In Bezug auf die somatischen Beschwerden rügt der Beschwerdefüh- rer, die im Arztbericht von Dr. U._______ vom 19. Dezember 2017 (IVSTA- act. 351) gestellte Diagnose Schwindel und Taumel (ICD-10: R42) sei un- berücksichtigt geblieben. Diese Kritik ist unbegründet: Der neurologische Gutachter, Dr. med. Gg., hält explizit fest, die vom Versicherten vorgetragenen unspezifischen Schwindelbeschwerden seien klinisch nicht fassbar (IVSTA-act. 299, S. 11 f.; so die Gutachter auch in der Konsensbe- urteilung, vgl. IVSTA-act. 297, S. 8 und 12). Die diesbezüglich durchgeführ- ten neurologischen Untersuchungen (Frenzelbrille, Nystagmus-Trommel, Kopfimpulstest) seien unauffällig (vgl. IVSTA-act. 299, S. 11 und 12). Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Be- fragung durch den internistischen sowie kardiologischen Gutachter, Dr. med. Ff., Schwindel auf Nachfrage verneinte (IVSTA-act. 298, S. 15 und 41). 9.3.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht des Allgemeinspitals (...) vom 25. April 2020, unter- zeichnet von Dr. Mm., zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer infolge eines hohen Blutdrucks am 25. April 2020 notfallmässig in Behandlung begeben musste. Dem Bericht ist die Diagnose einer essentiellen (primären) Hypertonie (ICD-10: I10) zu ent- nehmen (Beilage zu BVGer-act. 8). Dabei handelt es sich hingegen nicht um eine neue Diagnose: Eine arterielle Hypertonie wird sowohl im D.-Gutachten als auch im G._______-Gutachten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (vgl. IVSTA-act. 43, S. 19, Rz. 5.2; IVSTA-act, 297, S. 9). Dass diese Diagnose nunmehr zu ei- ner Arbeitsunfähigkeit führt, wird weder geltend gemacht, noch geht dies aus dem Bericht vom 25. April 2020 hervor. Der nach Verfügungserlass datierte Arztbericht enthält keine weiteren (vom bisher Bekannten abwei- chende) somatischen Befunde, die Rückschlüsse auf den vorliegend inte- ressierenden Zeitraum erlaubten.

C-1474/2020 Seite 37 9.3.6 In somatischer Hinsicht fehlt es nach dem Gesagten gestützt auf das G.-Gutachten vom 11. Februar 2019 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit an einer nach dem 23. April 2013 eingetretenen anspruchs- erheblichen Sachverhaltsveränderung. 9.4 In psychischer Hinsicht ergibt sich das Nachstehende: 9.4.1 9.4.1.1 Dem G.-Gutachten sind keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Der psychiatrische Gut- achter stützt sich auf die Anamnese und das Interaktions- und Kommuni- kationsverhalten des Beschwerdeführers während der persönlichen Unter- suchung vom 8. Januar 2019 sowie auf den dabei erhobenen ausführli- chen psychopathologischen Befund nach dem System der Arbeitsgemein- schaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) und er- läutert einleuchtend, dass bei den aktenkundigen Diagnosen der jeweilige Befund nicht oder nur spärlich dargelegt und im Wesentlichen die subjekti- ven Beschwerdeangaben zur Diagnosestellung berücksichtigt worden sind. Der Gutachter zeigt im Weiteren nachvollziehbar auf, dass eine Dis- krepanz zwischen subjektiv vorgetragener und objektiv tatsächlich vorhan- dener Symptomatik und überwiegend wahrscheinlich eine Aggravation be- steht, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus einem enttäuschten und vom Versicherten als rechtmässig empfundenen Versorgungsbegeh- ren resultiere. Ebenfalls nachvollziehbar ist die Schlussfolgerung des Gut- achters, wonach die Frequenz der psychiatrischen Konsultationstermine sowie die Spiegelbestimmungen, welche eine mindestens unregelmässige Einnahme der antidepressiven Medikation zeigt, einem namhaften Lei- densdruck des Beschwerdeführers entgegenstehen. 9.4.1.2 Hinsichtlich des revisionsspezifischen Beweisthemas hält der Gut- achter überzeugend fest, dass aufgrund aktuell durchgeführter Untersu- chungen und Befunde bereits im Rahmen des D.-Gutachtens vom 3. November 2011 keine namhafte psychische Einschränkung mehr objek- tiviert werden könne. Es zeigten sich aus den Inhalten der Begutachtung Diskrepanzen in den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem be- handelnden Psychiater. So werde in den vorhandenen ärztlichen Berichten mehrfach aufgeführt, dass der Versicherte ein Vermeidungsverhalten in der Art, das Haus nicht zu verlassen, aufgrund von Angstsymptomen angege- ben habe. Dieser Darstellung habe er im Rahmen der D.-Begut- achtung selbst widersprochen, in dem er angegeben habe, Aussenaktivi- täten durchaus nachzugehen. Es werde im D._______-Gutachten darauf

C-1474/2020 Seite 38 Bezug genommen, dass der Versicherte bereits damals in der Lage gewe- sen sei, selbstständig einzukaufen, einen Park zu besuchen und fischen zu gehen, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen und mit dem Flugzeug in seine Heimat zu fliegen. 9.4.1.3 Der Gutachter geht ab dem Herzinfarktereignis im Juni 2008 ca. bis Ende Dezember 2008 von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit als Folge einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems aus. Ab dem Januar 2009 sei retrospektiv noch eine 50 %-ige Ar- beitsunfähigkeit bis Juni 2009 und ab Juli 2009 bis Dezember 2009 eine maximal 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlich- keit nachvollziehbar. Ab dem 1. Januar 2010 sei beim Versicherten aus ak- tueller gutachterlicher Sicht retrospektiv wieder von einer 100 %-igen Ar- beitsfähigkeit von psychiatrischer Seite auszugehen. 9.4.2 Betreffend das psychiatrische Teilgutachten moniert der Beschwer- deführer zunächst, der G.-Gutachter habe zum Austrittsbericht der Kk. Psychiatrie, Dr. med. Jj., vom 10. Juli 2014 nicht Stel- lung genommen (BVGer-act. 1, Rz. 5.1). In Bezug auf den Austrittsbericht der Kk. Psychiatrie, unterzeichnet von Dr. med. Nn., Oberärztin, und Dr. med. Jj., Assistenzärztin (IVSTA-act. 100), ist festzuhalten, dass sich im Gutachten unter den berücksichtigen Vorakten («Aktenauszug / Fachspezifische Aktenzusammenfassung», S. 19) ein Kurzbericht zum Austritt der Kk._______ Psychiatrie vom 20. Juni 2013, betreffend den Aufenthalt des Versicherten vom 22. Mai 2014 bis zum 17. Juni 2014, unterzeichnet von Dr. med. Nn._______ und Dr. med. Jj._______ (vgl. IVSTA-act. 94) findet. Dort werden übereinstimmend mit dem Austrittsbericht vom 14. Juli 2014 die psychiatrische Hauptdiagnose Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) sowie als Ne- bendiagnose eine psychische Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hyp- notika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2) genannt (IVSTA-act. 301, S. 19). Sodann stimmen Procedere und Hinweise zu der Behandlung mit Antidepressiva im Wortlaut überein. Mit diesem Bericht setzt sich der psy- chiatrische Gutachter denn auch vertieft auseinander und legt dar, dass der Versicherte gemäss Bericht in psychisch stabilisiertem Zustand in ge- genseitigem Einvernehmen in die bekannten Verhältnisse entlassen wor- den sei und das Ausmass der psychischen Beeinträchtigung beim Versi- cherten im Vergleich zu den weiteren Vorberichten deutlich relativiert werde. Es werde lediglich noch eine Anpassungsstörung, eine Störung, de- ren Ausmass per Definition ausserhalb einer leichten depressiven Episode liege, postuliert. Der Gutachter führt im Speziellen an, dass entsprechend

C-1474/2020 Seite 39 den Beschreibungen aus seiner Sicht eine noch diskret vorhandene herz- phobische Symptomatik zu erwähnen gewesen wäre und damit ein Rest- zustand einer Phobie (IVSTA-act. 301, S. 40). Schliesslich ist darauf hin- zuweisen, dass im Gutachten für den medizinischen Sachverhalt unter an- derem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-644/2017 verwie- sen wird (vgl. «Medizinischer Sachverhalt», S. 3), in welches der Austritts- bericht vom 10. Juli 2014 (IVSTA-act. 100) ebenfalls Eingang fand (vgl. dortige E. 5.4.2.2). Nach dem Gesagten enthält der Austrittsbericht vom 10. Juli 2014 keine objektiven Befunde, zu welchen der psychiatrische Gut- achter nicht in nachvollziehbarer Weise Stellung genommen hätte. 9.4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, die in den Arztberichten von Dr. Ll._______ (IVSTA-act. 338) und Dr. Q._______ (IVSTA-act. 304 und 349) gestellte Diagnose einer depressiven Episode bzw. einer rezidivieren- den (gegenwärtig schweren) Episode würden vom psychiatrischen Gut- achter als subjektiv vorgetragene Beeinträchtigungen beschrieben. Der Psychiater Ii._______ habe diese Feststellung ohne Testverfahren nach BDI oder einem ähnlichen Testverfahren gemacht (BVGer-act. 1, Rz. 5.3). 9.4.3.1 Dem Teilgutachten ist zu entnehmen, dass sich der psychiatrische Gutachter in der Befunderhebung auf das (klassische) System der Arbeits- gemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) abstützte (vgl. IVSTA-act. 301, S. 32), welches in den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP zur Anwendung empfohlen wird (abrufbar unter: <www.psychiatrie.ch/sgpp> Fachleute und Kommissionen

Leitlinien > Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten 2016>, abgerufen am 5. März 2024 [nachfolgend: Qualitätsleitlinien SGPP], S. 10, Rz. 4.3.1). Das Prüfsystem beinhaltet Instrumente zur stan- dardisierten Erfassung des psychopathologischen Befundes, körperlicher Symptome und Anamnese-Daten bei psychisch Kranken. Es findet inter- national Anwendung (<www.amdp.de/#!/das-amdp-system>, abgerufen am 5. März 2024). Zu Zusatzuntersuchungen enthalten die Qualitätsleitli- nien SGPP den Hinweis, dass je nach Symptomatik der Einsatz von psychodiagnostischen Instrumenten (Selbst- und Fremdrating, Fragebö- gen, mehr oder weniger strukturierte Interviews) sinnvoll sein könne. Die psychodiagnostisch gewonnenen Resultate könnten nur zur Ergänzung der eigentlichen Exploration dienen. Die klinische Untersuchung sowie die Beurteilung von Konsistenz und Validität blieben Grundlage dafür, ob die psychodiagnostisch gewonnenen Resultate plausibel seien (Qualitätsleitli- nien SGPP, S. 19, Rz. 4.3.2). Vorliegend hat der psychiatrische Gutachter

C-1474/2020 Seite 40 auf zusätzliche Tests verzichtet, jedoch Laboruntersuchungen vornehmen lassen. In diesem Vorgehen ist keine Begutachtung contra legem artis zu erkennen. Die laborchemische Kontrolle des Escitalopramspiegels und der Metaboliten des Methyl-Citaloprams sowie der Mirtazapinspiegel und sei- ner aktiven Metaboliten hat zudem gezeigt, dass die Aussagen des Be- schwerdeführers zur Medikamenteneinnahme nicht objektiviert werden können (IVSTA-act. 301, S. 34). Aus dem Verzicht auf zusätzliche Testun- gen ist daher nicht auf eine mangelnde Aussagequalität des Gutachtens zu schliessen. 9.4.3.2 In Bezug auf den durch den Beschwerdeführer genannten Bericht von Dr. Ll., Fachärztin für Psychiatrie, vom 26. November 2014 (IVSTA-act. 338), ist festzuhalten, dass dieser Bericht dem psychiatrischen Gutachter vorgelegen hat (vgl. IVSTA-act. 301, S. 20 und 41). Das psychi- atrische Teilgutachten setzt sich mit dem Bericht von Dr. Ll. vertieft auseinander und legt dar, dieser sei in sich widersprüchlich, da zunächst ein vermeintlich schlechter Zustand geschildert werde, dann ein Verlauf mit Stabilisierung. Nachvollziehbarerweise hält der Gutachter fest, die diag- nostische Einstufung der Art, dass eine depressive Episode und eine re- zidivierende Störung gleichermassen verschlüsselt würden, sei fachlich wenig kompetent. Zum Bericht vom 26. November 2014 führt der Gutach- ter aus, in diesem werde ein unveränderter Zustand postuliert (vgl. IVSTA- act. 301, S. 41). 9.4.3.3 Der psychiatrische Gutachter legt sodann nachvollziehbar dar, dass die im Bericht von Dr. Q._______ vom 8. August 2016 (IVSTA- act. 188 [deutsche Übersetzung]) genannte schwere depressive Störung anhand des psychopathologischen Befunds nicht plausibel erscheine, die- ser Diagnose auch die Dosierung der antidepressiven Medikation wider- spreche und der Versicherte insbesondere keine Krankenhausbehandlung angenommen habe, welche bei dieser Diagnose mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit notwendig gewesen wäre. Sodann werde von Dr. Q._______ betreffend die Kontrolluntersuchung am 7. April 2017 (Bericht vom 11. April 2017; IVSTA-act. 207) als Diagnose eine depressive Episode (ICD-10: F32) aufgeführt, was im Widerspruch zur vorhergehenden diagnostischen Einschätzung stehe. Ebenfalls fehle es an einer Angabe der Ausprägung. Die beschriebene Beschwerdesymptomatik sei in weiten Strecken äquiva- lent zum Bericht, in welchem die Ärztin eine schwere depressive Episode postuliere. Im Bericht vom 19. Oktober 2017 (IVSTA-act. 223) werde eine rezidivierende depressive Störung mit schwerer Ausprägung (ICD-10:

C-1474/2020 Seite 41 F33.2) verschlüsselt. Allerdings werde keine nachvollziehbare Verschlech- terung des Gesundheitszustands des Versicherten aus diesem Bericht plausibel. Es würden dieselben subjektiv beklagten Symptome wie in den Vorberichten beschrieben. Mit Bezug auf den durch den Beschwerdeführer genannten Bericht von Dr. Q._______ vom 8. Oktober 2018 (IVSTA- act. 265 = 267 = 304) legt der Gutachter dar, dass diesem ein unveränder- ter Gesundheitszustand zu entnehmen sei und im Wesentlichen dieselben Beschwerden wie in den Vorberichten dargelegt würden. Auch aus diesem Bericht lasse sich keine namhafte psychische Beeinträchtigung objektivie- ren (vgl. IVSTA-act. 301, S. 41 f.). Der Gutachter hat sich demnach vertieft mit den diversen Berichten und den darin gestellten Diagnosen von Dr. Q._______ auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise die be- stehenden Diskrepanzen und eine zumindest zweifelhafte Objektivität die- ser Befunde aufgezeigt. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren der Er- fahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ih- rer Patienten auszusagen pflegen und dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b.cc; Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts vom 5. April 2004, I 814/03 E. 2.4.2). 9.4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Dr. Q._______ habe in ihrem Bericht vom 18. April 2016 ausdrücklich festgehalten, es handle sich um objektive Befunde (BVGer-act. 1, Rz. 5.2). Dr. Q._______ diagnosti- ziert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi- sode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2). Der Beschwerdefüh- rer habe eine auffällige Haltung und auffälliges Verhalten (er rutsche auf dem Sessel hin und her, stehe ständig auf und setze sich wieder hin, kna- cke mit den Fingern), er sei wach, in alle Richtungen richtig orientiert, hy- pervigile Aufmerksamkeit, hoch anxiös, depressiv polarisierte Hyperthy- mie, Konzentrationsverlust, niedere Frustrationsschwelle, fehlende Impuls- kontrolle, derzeit gestörter dynamischer Antriebswille in Form von Hypobu- lie, transitorische Schlaflosigkeit, derzeit distanziere er sich von suizidalen Vorstellungen und Absichten (IVSTA-act. 349). Diese Ausführungen der behandelnden Ärztin stimmen mit ihren Vorberichten weitgehend überein; der Bericht vermag keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens zu we- cken. Er enthält keine objektiven Befunde, welche im G._______-Gutach- ten nicht berücksichtigt worden wären. Es kann auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 9.4.3.3 hiervor).

C-1474/2020 Seite 42 9.4.5 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. BVGer- act. 1, Rz. 5.4) legt der psychiatrische Gutachter ebenfalls dar, dass es nach dem Herzinfarktereignis im Juni 2008 zu einer somatoformen auto- nomen Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems gekommen sei, in deren Rahmen möglicherweise auch sporadische Panikattacken aufgetre- ten seien. Diese hätten zu einem nachvollziehbaren ängstlich geprägten Vermeidungsverhalten geführt. Mindestens ab dem Jahr 2010 sei aller- dings retrospektiv von einer sukzessiven Remission der Symptomatik mit aktuell lediglich noch diskreter Restsymptomatik auszugehen. 9.4.6 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der psychiatrische Gutachter habe seine geklagten Beschwerden nicht berücksichtigt, erweist sich diese Rüge als aktenwidrig. Der Gutachter geht mehrfach auf die geklagten Be- schwerden ein und legt dar, weshalb eine Diskrepanz zwischen den sub- jektiv vorgetragenen und der objektiv tatsächlich vorhandenen Symptoma- tik zu vermuten ist (vgl. E. 9.4.1.1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass auf Seite 27 ff. des Gutachtens hervorgehe, dass er über Aggressivi- tät, Nervosität, Ängste bis Todesängste mit Schmerzen, Zittern, Druck in der Brust und Panikattacken geklagt habe, der Gutachter auf Seite 33 (Psy- chiatrischer Befund nach AMDP) jedoch festhalte, Panikattacken würden verneint und Ängste würden keine vorliegen, kann darin keine Wider- sprüchlichkeit gesehen werden. Vielmehr handelt es sich bei Letzterem nicht um die wörtliche Widergabe der geklagten Beschwerden, sondern um die Befundung durch den Gutachter zur Abklärung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins einer psychischen Beeinträchtigung. 9.5 Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Le- bensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 418 E. 6). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.2.1 hiervor), besteht das Wesen des strukturierten Beweisverfahrens darin, anhand ei- nes Kataloges von Standardindikatoren, unterteilt in verschiedene Katego- rien, das unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Be- lastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Unter der Be- dingung, dass im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass Ausschluss- gründe nach BGE 131 V 49 (Leistungseinschränkung auf Aggravation be- ruhend, erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen

C-1474/2020 Seite 43 und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese, Angabe von intensiven Schmerzen, deren Charakterisierung vage bleibt, keine Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung und Therapie, unglaubwürdige und de- monstrativ vorgetragene Klagen, Behauptung schwerer Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialem Umfeld) die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, besteht rechtsprechungsge- mäss von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_491/2015 vom 24. September 2015, E. 4.2.2 mit Hin- weisen auf BGE 141 V 281 E. 2.2, 2.2.2 und 4.2). Aufgrund der obgenannten gutachterlichen Beurteilungen hat zweifellos als erstellt zu gelten, dass die Diskrepanzen zwischen den vom Beschwer- deführer geltend gemachten bzw. zum Ausdruck gebrachten Einschrän- kungen seines Leistungsvermögens und den Erkenntnissen anlässlich der Begutachtung nicht bzw. nicht in ihren Ausprägungen objektiv erklärt wer- den konnten (vgl. hierzu Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts C-1237/2017, C-4500/2018 vom 20. Januar 2021 E. 7.2.2 mit Hinweis auf Urteil C-2961/2014 vom 14. Juli 2015 E. 9.2.2). Insofern sind die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen nicht plausibel (zur Plausibilisierung von Funktionseinschränkungen vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1; 140 V 290 E. 3.3.2; 130 V 352). Nach dem vorstehend Dargelegten besteht Klarheit darüber, dass beim Beschwerdeführer Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 vorliegen (er- hebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem ge- zeigten Verhalten oder der Anamnese, intensive Schmerzen werden ange- geben, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; es wird keine medizi- nische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen; demonstrativ vorgetragene, unglaubwürdig wirkende Klagen; Behauptung schwerer Ein- schränkungen im Alltag bei intaktem psychosozialem Umfeld). Es besteht demnach von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente aus rein psychischen Gründen, selbst wenn – was nicht der Fall ist – beim Be- schwerdeführer die klassifikatorischen Merkmale einer (rezidivierenden) depressiven Störung oder eines anderen psychosomatischen Leidens di- agnostiziert worden wären (vgl. Urteil des BGer 8C_491/2015 vom 24. September 2015, E. 4.2.2 mit Hinweisen auf BGE 141 V 281 E. 2.2, 2.2.2 und 4.2). 9.6 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass der rechtserhebli- che Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt wurde (Art. 43 ff.

C-1474/2020 Seite 44 ATSG sowie Art. 12 VwVG) und sich der gesundheitliche Zustand des Be- schwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit aufgrund der vorliegenden Aktenlage und mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 143 V 418; 143 V 409 und 141 V 281) schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Es ist somit entsprechend der interdisziplinären Gesamtbeurtei- lung der G._______ davon auszugehend, dass im hier zu beurteilenden Zeitraum keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Erstel- lung eines neuen Gutachtens verlangt, ist zu entgegnen, dass das vorlie- gende Gutachten die Voraussetzungen an eine beweiswertige Expertise erfüllt und von weiteren Beweisabnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Damit ist der Antrag auf ergänzende medizinische Abklärun- gen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 122 V 157 E. 1d) abzuweisen. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine anspruchserhebliche Ver- änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Die Be- schwerde vom 12. März 2020 ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2020 zu bestätigen. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da dem unterliegenden Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2020 (BVGer-act. 9) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wor- den ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der obsiegenden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 11.2.1 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem unterlie- genden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar

C-1474/2020 Seite 45 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Als Bundesbehörde hat die ob- siegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 11.2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Verbeiständung einen Anspruch auf eine Entschä- digung aus der Gerichtskasse. Da im vorliegenden Verfahren keine Kos- tennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten fest- zusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Ver- fahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurtei- lenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'800.– gerechtfertigt. 11.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

C-1474/2020 Seite 46 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwäl- tin Melanie Schneider-Koch zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 2'800.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungs- gericht zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Rahel Schöb

C-1474/2020 Seite 47 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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