Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1440/2020
Entscheidungsdatum
01.10.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung III C-1440/2020

Urteil vom 1. Oktober 2020 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Martin Lutz, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 5. Februar 2020.

C-1440/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit auf 5. Februar 2020 datierter Verfügung verneinte die IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) einen Invalidenrentenanspruch von A._______ (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1 Beilage 2). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch den rubri- zierten Advokaten lic. iur. Martin Lutz, mit auf den 11. März 2020 datierter Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (B-act. 1). Sie be- antragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Februar 2020 und die Ge- währung einer vollen, eventuell einer ¾-Rente – unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Advokaten Martin Lutz als ihrem Vertreter zu gewähren. Ferner er- suchte A. (nachfolgend Versicherte, Beschwerdeführerin) das Ge- richt um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um Ansetzung einer Frist für die Einreichung der notwendigen Unterlagen zur Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; bis zur Prüfung der Belege sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. B.b Am 27. Mai 2020 (B-act. 3) forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. Juni 2020 das der Verfügung beige- legte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. Bei Nichteinreichen der verlangten Unterlagen oder Beweismittel werde über das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschieden. B.c Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2020 (B-act. 6) beantragte die IV- STA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da sie nicht rechtzeitig er- hoben worden sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde doch als rechtzeitig eingereicht beurteilen, sei der Beschwerdeführerin Ge- legenheit zu geben, die vom ärztlichen Dienst in der Stellungnahme vom 16. Juni 2020 (Vernehmlassungsbeilage) erwähnten Unterlagen im Rah- men eines zweiten Schriftenwechsels nachzureichen, und es sei der IVSTA anschliessend Gelegenheit zu nochmaliger Stellungnahme zu gewähren. B.d Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 beantragte die Beschwerdeführerin eine angemessene Erstreckung der Frist zum Einreichen des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (B-act. 5).

C-1440/2020 Seite 3 B.e Dieses Gesuch hiess das Bundesverwaltungsgericht am 29. Juni 2020 dahingehend gut, als es die Frist bis zum 16. Juli 2020 erstreckte (B-act. 7). Ausserdem bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit (B-act. 8), bis zum 31. August 2020 eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde sowie eine Replik und entsprechende Be- weismittel (insbesondere die zur Edition offerierte Quittung im Quittungs- büchlein) einzureichen. B.f Am 1. Juli 2020 reichte Advokat Lutz das von der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2020 unterzeichnete Formular "Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege" (nachfolgend UR-Formular) mit Beilagen ein (B-act. 9). Daraus werde ersichtlich, dass die Mandantin sich aus finanzi- ellen Gründen keinen Anwalt leisten könne, weshalb am Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Lutz als Vertreter festgehalten werde. B.g Mit Stellungnahme und Replik vom 21. August 2020 (nachfolgend Replik [B-act. 10]) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Be- schwerde rechtzeitig erhoben worden sei, und hielt an den in der Be- schwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest, womit die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und ihr mindestens eine ¾-Rente ab dem

  1. Dezember 2018 zuzusprechen sei. B.h Mit E-Mail vom 26. August 2020 liess die IVSTA dem Bundesverwal- tungsgericht das in ihrem System hinterlegte Begleitschreiben, mit wel- chem sie der Beschwerdeführerin per gewöhnlicher B-Post eine Orientie- rungskopie der angefochtenen Verfügung gesandt habe, zukommen (B-act 11). Diese Eingabe liess das Bundesverwaltungsgericht gleichen- tags dem Advokaten der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zukom- men (B-act. 12). C. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

C-1440/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht – in Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG (SR 830.1) – Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali- denversicherung (Art. 1a–26 bis und 28–70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; sie ist durch die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2020 be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG). 1.5 Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerde im Sinne von Art. 60 ATSG fristgerecht eingereicht worden ist (s. unten E. 3 ff.). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die

C-1440/2020 Seite 5 von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24, Rz.1.54). 3. 3.1 Die IVSTA macht geltend, dass die angefochtene Verfügung am 8. Feb- ruar 2020 zugestellt worden sei. Die 30-tägige Beschwerdefrist habe daher am 9. Februar 2020 zu laufen begonnen und sei am 9. März 2020 abge- laufen. Die am 11. März 2020 der Post übergebene Beschwerde sei somit verspätet. 3.2 Advokat Lutz postuliert hingegen, dass die Verfügung der IVSTA jeden- falls nicht vor dem 10. Februar 2020 in den Briefkasten der Beschwerde- führerin gelangt sei. Somit habe der Fristenlauf frühestens am 11. Februar 2020 zu laufen begonnen, und die am 11. März 2020 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde sei daher rechtzeitig erhoben worden. 3.3 Zur Beurteilung, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist, ist zu prüfen, wann die angefochtene Verfügung zugestellt worden ist (s. unten E. 4, 5, 6.1), wann die Beschwerdefrist somit zu laufen begonnen hat und dementsprechend abgelaufen ist (s. unten E. 6.3), und schliesslich wann die Beschwerde erhoben worden ist (s. unten E. 6.4). 3.4 Nach Art. 60 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen wel- che eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Artikel 38-41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Die nach Tagen berech- nete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächs- ten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG). 3.5 Die Eröffnung eines Entscheids ist die wesentlichste Voraussetzung für seine Gültigkeit; sie hat konstitutiven Charakter. Eine Verfügung, welche nie eröffnet wurde, vermag keinerlei Rechtswirkungen zu erzeugen; ihre

C-1440/2020 Seite 6 Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2; Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1 mit wei- teren Hinweisen; vgl. auch JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfü- gungen, 1994, S. 10). Unter Eröffnung der Verfügung ist die gehörige Be- kanntgabe der Verfügung zu verstehen. Dies geschieht bei mittelbarer Be- kanntgabe, d. h. bei Abwesenheit des Verfügungsadressaten, durch indivi- duelle Zustellung der Verfügung an dessen Zustelladresse. Der Vorgang der Zustellung ist lediglich Teilhandlung des Eröffnungsvorgangs (vgl. STA- DELWIESER, a.a.O., S. 12). Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zu- stellung. Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz genügt allerdings, wenn sie in den Machtbe- reich der betreffenden Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b); effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt (BGE 109 Ia 15 E. 4; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.3 und 2.4). 3.6 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwal- tungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 214 ff.). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fris- tenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgra- des der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; s. auch Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dieser Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnach- weis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfü- gung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangs- bestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Wird für die Eröffnung einer Verfügung eine Zu- stellform gewählt, bei welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar ist, obliegt es der Behörde, den Beweis dafür zu erbringen, dass und an welchem Tag ihr Entscheid dem Adressaten zugestellt worden ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3). Da ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, genügt die Bescheinigung des

C-1440/2020 Seite 7 Versandes allein noch nicht, um das genaue Datum oder den genauen Zeitraum der Zustellung zu beweisen. Im Zweifel muss vielmehr auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Der Nachweis der Zustel- lung kann aber auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4). 4. 4.1 Die IVSTA macht geltend, dass sie die angefochtene Verfügung zwei- mal versandt habe: Die an B., den Ehemann der Beschwerdefüh- rerin (nachfolgend Ehemann), adressierte Originalverfügung vom 5. Feb- ruar 2020 sei am 6. Februar 2020 unter der Sendungsnummer C. der Schweizerischen Post übergeben und am 8. Februar 2020 in Deutsch- land zugestellt worden. Dies sei aus dem der Vernehmlassung beigelegten Track & Trace-Auszug ersichtlich (vgl. B-act. 6). Zudem habe die IVSTA mit einem Begleitschreiben vom 5. Februar 2020 eine Orientierungskopie der Verfügung per B-Post an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme ge- sandt (vgl. B-act. 11). 4.2 Auch Advokat Lutz geht davon aus, dass die IVSTA zwei Schreiben versandt hat – je ein an die Beschwerdeführerin (s. nachfolgend E. 4.3) und ein an ihren Ehemann adressiertes (s. unten E. 4.4). 4.3 In Bezug auf das an die Beschwerdeführerin adressierte Schreiben macht Advokat Lutz geltend, dass es sich dabei um das Original der ange- fochtenen Verfügung handle. Die Beschwerdeführerin vermöge sich nicht mehr genau zu erinnern, an welchem Tag sie diese Verfügung in Empfang genommen habe. Anlässlich der Erstbesprechung mit Advokat Lutz habe sie die Verfügung aus einem Umschlag mit dem Poststempel "10.2.2020" entnommen (Beschwerdebeilage 3). Nun entspreche dieser Briefumschlag aber nicht dem Briefumschlag aus der Track & Trace-Nachforschung der IVSTA, stamme allerdings auch aus Genf und enthalte den gleichen Post- stempel wie jener der Poststelle der IVSTA. Es sei davon auszugehen, dass sich die Verfügung der Beschwerdeführerin in diesem Briefumschlag befunden habe und mit diesem frühestens am Tage des Stempels der "ar- riva" (10. Februar 2020; s. Stempel auf dem Briefumschlag) bzw. – gemäss Auskunft der arriva-Hotline – am 11. oder 12. Februar 2020 der Beschwer- deführerin zugestellt worden sei.

C-1440/2020 Seite 8 4.4 4.4.1 Gemäss Advokat Lutz werde in der Briefsendung, die gemäss Track & Trace-Beleg unter der Sendungsnummer C._______ am 8. Februar 2020 zugestellt worden sein solle, der Ehemann als Adressat aufgeführt, wohin- gegen auf der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin als Zu- stelladressatin aufgeführt werde. Somit beträfen die von der IVSTA einge- reichten Unterlagen zum angeblichen Postverlauf mit der Sendungsnum- mer C._______ gar nicht die angefochtene Verfügung bzw. könne es sich dabei gar nicht um die angefochtene Verfügung handeln, sondern müsse es sich um ein anderes an den Ehemann adressiertes Schreiben handeln. 4.4.2 Ausserdem seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (nachfol- gend Ehepaar) am Samstag 8. Februar 2020, an welchem gemäss den Track & Trace-Unterlagen der Brief mit der erwähnten Sendungsnummer abgegeben worden sein solle, gar nicht zuhause gewesen. Die Beschwer- deführerin habe deswegen von der Deutschen Post einen Beleg über den Sendungsstatus verlangt und erhalten (B-act. 10 Beilage 1; nachfolgend Empfangsbestätigung). Allerdings stimme die darauf ersichtliche Unter- schrift weder mit ihrer Unterschrift noch mit der Unterschrift ihres Eheman- nes überein. Ihre Unterschrift sei aus der dem Gericht vorliegenden Kopie der Anwaltsvollmacht (Beschwerdebeilage 1) und aus der Anmeldung für die IV-Rente vom 19. November 2018 ersichtlich. Diese Unterschrift wei- che deutlich von der Unterschrift auf der Empfangsbestätigung ab. So un- terschreibe die Beschwerdeführerin immer mit dem Doppelnamen, wäh- rend auf der Empfangsbestätigung nur ein Name aufgeführt werde. Aus- serdem weise die Rundung des Anfangsbuchstabens in die andere Rich- tung. Somit sei klar, dass es sich dabei nicht um ihre Unterschrift handle. Auch die Unterschrift des Ehemannes, der für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt wäre, weiche markant von der Unterschrift auf der Empfangsbestätigung ab, wie aus den Kopien des unterschriebenen Per- sonalausweises und eines vom Ehemann aktuell unterschriebenen Blattes (Replikbeilage 2) ersichtlich werde. Das Ehepaar lebe alleine. Andere Hausbewohner, die unterschriftsberechtigt wären, existierten nicht. 4.4.3 Somit sei erstellt, dass die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung weder von der Beschwerdeführerin noch von einer anderen zeichnungsbe- rechtigten Person stamme. Vielmehr habe entweder der Postbote selber oder jemand anderer, der nicht unterschriftsberechtigt sei, den Empfang unterschriftlich bestätigt. Somit könne die Sendung nicht als korrekt zuge- stellt erachtet werden. Ob und wann diese Sendung zu einem späteren

C-1440/2020 Seite 9 Zeitpunkt in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt worden sei, müsse offenbleiben, so dass der Nachweis der Zustellung C._______ am Samstag 8. Februar 2020 durch die IVSTA nicht erbracht werden könne. 5. In Bezug auf die Ausführungen der Parteien ist das Folgende festzuhalten. 5.1 Entgegen der Darstellung von Advokat Lutz ist die Originalverfügung vom 5. Februar 2020 nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an ihren Ehemann adressiert. Sie trägt den Titel "Verfügung: Kein Anspruch auf eine Invalidenrente"" und den Vermerk "Recommandé" (Einschreiben). Unter den Empfängern einer "Kopie z.K." wird unter anderen die Beschwerdefüh- rerin aufgeführt (s. nachfolgend E. 5.2). An die Beschwerdeführerin adres- siert ist hingegen ein aktenkundiges Schreiben vom 5. Februar 2020, das inhaltlich lediglich den Satz "Als Beilage übermitteln wir Ihnen die Kopie unseres Briefes zur Kenntnisnahme" enthält. Dieses Schreiben sei mit B-Post unter Beilage einer Verfügungskopie versandt worden (s. B-act. 11). 5.2 5.2.1 Die von der IVSTA der Vernehmlassung (B-act. 6) beigelegten Fotos plus Track & Trace-Auszug belegen, dass unter der Sendungsnummer C._______ ein "Recommandé" an den Ehemann der Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben von der IVSTA am 6. Februar 2020 der Schweize- rischen Post übergeben und am Samstag 8. Februar 2020 in Deutschland zugestellt worden ist. Die Empfangsbestätigung der Deutschen Post be- legt, dass am 8. Februar 2020 unter dem Namen "A." der Erhalt einer Sendung mit der identischen Sendungsnummer unterschriftlich be- stätigt worden ist. Dies sind starke Indizien dafür, dass die angefochtene Verfügung tatsächlich am 8. Februar 2020 der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann zugestellt worden ist (zu den Einwänden der Beschwerde- führerin s. nachfolgend E. 5.2.2). 5.2.2 Advokat Lutz macht zwar geltend, dass das unter der Sendungsnum- mer C. an den Ehemann adressierte Schreiben gar nicht die an- gefochtene Verfügung betreffe. Er führt aber nicht aus, um was für ein Schreiben es sich dabei handeln soll oder könnte. Ein entsprechendes Ak- tenstück ist nicht aktenkundig. Im Übrigen würde der Versand eines sol- chen Aktenstückes implizieren, dass die IVSTA die an den Ehemann adres- sierte Verfügung nie versandt hat. Unter diesen Umständen ist davon aus-

C-1440/2020 Seite 10 zugehen, dass unter der Sendungsnummer C._______ die an den Ehe- mann adressierte Verfügung versandt und in Deutschland in Empfang ge- nommen worden ist. 5.2.3 Die Behauptung, dass das Ehepaar am 8. Februar 2020 nicht zu- hause gewesen sei, wird von der Beschwerdeführerin erstmals in der Rep- lik vom 21. August 2020 vorgebracht und weder substantiiert noch belegt. 5.2.4 Es trifft zu, dass die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung der Deutschen Post mit der Sendungsnummer C._______ nicht deckungs- gleich aussieht, wie die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf der einge- reichten Anwaltsvollmacht. Bei der Gegenüberstellung der beiden Unterschriften gilt es allerdings zu beachten, dass die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung sichtlich auf einem mobilen Gerät zur digitalen Erfassung von Unterschriften geleistet worden ist. Dass die unter solchen Umständen geleistete Unterschrift von einer Unterschrift, die auf einer stabilen, waagrechten Tischunterlage ge- leistet wird (wie es bei der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht der Fall ist), abweicht, liegt in der Natur der Sache. So kann das Unterschreiben auf einem mobilen Gerät namentlich den Fluss, die Gleichmässigkeit, die Ausrichtung, den Detailierungsgrad und die Lesbarkeit der Unterschrift be- einträchtigen. Vorliegend erscheint die Unterschrift auf der Anwaltsvollmacht flüssig und gleichmässig und lässt sich gut mit dem Doppel-Namen der Beschwerde- führerin in Übereinstimmung bringen. Dagegen wirkt die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung stockend, ungleichmässig und wenig differen- ziert. Ohne Vergleichsmöglichkeit liesse sich der verwendete Name nur eingeschränkt erkennen. Bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Un- terzeichnungsumstände liegen im Bogenansatz, in der Bogenführung und Buchstabenreihe allerdings in Bezug auf den Doppelnamen der Beschwer- deführerin erhebliche Parallelen vor. Diesen kommt zusätzliches Gewicht zu, da nur die Beschwerdeführerin neben ihrem Ehemann als Person in Frage kommt, die den Empfang des an den Ehemann adressierten Schrei- bens, unterschriftlich bestätigt hat (s. sogleich E. 5.2.5). 5.2.5 Die Beschwerdeführerin macht nicht nur geltend, dass die Unter- schrift auf der Empfangsbestätigung nicht die ihre sei. Vielmehr unterstellt sie dem Postboten, der die Sendung mit der Sendungsnummer C._______ ausgeliefert hat, eine Pflichtverletzung: Er habe entweder den Empfang

C-1440/2020 Seite 11 des Schreibens selbst unterschriftlich bestätigt und das Schreiben (trotz- dem) nicht in den Briefkasten des Ehepaars geworfen, oder er habe das Schreiben einer nicht empfangsberechtigten Person übergeben und sich den Empfang von dieser unterschriftlich bestätigen lassen. Danach soll diese Person ihrerseits das Schreiben nicht in den Briefkasten des Ehe- paares gelegt haben. Diesen Erklärungen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin bringt keine Begründung vor, weshalb der Post- bote auf diese Weise pflichtwidrig gehandelt haben sollte und weshalb eine allenfalls involvierte Zweitperson zu Unrecht den Empfang bestätigt und die Sendung nicht in den Briefkasten gelegt haben sollte. Ein solches Vor- gehen der einen oder beider Personen ist als unwahrscheinlich zu werten. Selbst wenn ein solcher Sachverhalt vorliegen würde, schiene zumindest erklärungsbedürftig, weshalb die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung erhebliche Parallelen zur Unterschrift der Beschwerdeführerin auf der An- waltsvollmacht aufweist. Dass die Beschwerdeführerin offenlassen will, ob und warum ihr das auf diese Art vorerst vorenthaltene Schreiben später trotzdem zugekommen sei (vgl. Stellungnahme vom 21. August 2020 in fine), stellt die Glaubhaftigkeit ihrer Behauptungen zusätzlich in Frage. 5.2.6 Unter diesen Umständen sind die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin insgesamt unglaubwürdig. Stattdessen ist mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass die an den Ehemann adressierte und unter der Sendungsnummer C._______ versandte Sendung die Origi- nalverfügung war, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfü- gung am 8. Februar 2020 entgegengenommen und den Empfang unter- schriftlich bestätigt hat. Ihre Behauptungen, dass sie und ihr Ehemann an diesem Tag abwesend gewesen seien, die Unterschrift auf der Empfangs- bestätigung nicht die ihre sei, und der Postbote oder eine Drittperson sich an ihrer Stelle der Verfügung bemächtigt habe, sind als Schutzbehauptun- gen zu werten. 6. 6.1 Die angefochtene Verfügung gilt somit als am 8. Februar 2020 im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG eröffnet. 6.2 Zu welchem späteren Zeitpunkt die Verfügungskopie mit dem an die Beschwerdeführerin adressierten, von der "arriva" transportierten Begleit- schreiben zugestellt worden ist, ist unter diesen Umständen ohne Belang.

C-1440/2020 Seite 12 Anzufügen bleibt jedoch, dass eine (zwei Tage) spätere Eröffnung der per B-Post versandten Orientierungskopie durchaus dem üblichen Lauf der Dinge entspricht. Damit erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin weiter einzugehen. 6.3 Da die angefochtene Verfügung am 8. Februar 2020 von der Beschwer- deführerin entgegengenommen wurde, begann die Beschwerdefrist von 30 Tagen am Sonntag, 9. Februar 2020, zu laufen und endete am Montag 9. März 2020, wie die IVSTA in der Vernehmlassung zurecht ausführt. 6.4 Vorliegend ist unbestritten und geht namentlich aus dem Briefumschlag der Beschwerde und der von Advokat Lutz eingereichten Versandquittung (Replikbeilage 3) hervor, dass die Beschwerde am 11. März 2020 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. 6.5 Die Beschwerde wurde somit zwei Tage nach Ablauf der Beschwerde- frist erhoben, weshalb im einzelrichterlichen Verfahren darauf nicht einzu- treten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85 bis

Abs. 3 AHVG, [SR 831.10]). 7. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, entfällt eine materielle Beur- teilung der Sache. Daher ist auf die von der IVSTA in der Vernehmlassung – für den Fall einer materiellen Beurteilung gemachten – Ausführungen, wonach die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in ihrer Stel- lungnahme vom 16. Juni 2020 aufgrund der mit der Beschwerde neu vor- gelegten medizinischen Unterlagen eine kurz vor Erlass der angefochte- nen Verfügung eingetretene Zustandsverschlechterung als möglich er- achte, die vorgelegten Unterlagen für eine zuverlässige Beurteilung unge- nügend seien, für April 2020 weitere medizinische Abklärungen vorgese- hen gewesen seien (vgl. namentlich Beschwerdebeilage 8), es sich des- halb aufdränge, die diesbezüglichen (neuen) Befunde beizuziehen bzw. diese bei der Beschwerdeführerin anzufordern und der IVSTA zur neuen Würdigung zu unterbreiten, nicht weiter einzugehen. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt es der IVSTA überlassen, ob sie unter diesen Umständen von einer Neuanmeldung ausgehen oder die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2020 wiedererwägungsweise auf- heben und weitere Abklärungen vornehmen will.

C-1440/2020 Seite 13 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 8.1.1 Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (kostenloses Verfahren und Bestellung von Ad- vokat Martin Lutz zum anwaltlichen Vertreter) gestellt. 8.1.2 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zudem kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vor- sitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG der Partei einen Anwalt bestellen, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist. 8.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos- ten können indes ganz oder teilweise erlassen werden, wenn – wie vorlie- gend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unver- hältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind deshalb keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Ver- fahrenskosten) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der obsie- genden Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen. 8.3 8.3.1 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerde- führerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-1440/2020 Seite 14 8.3.2 Wie dargelegt, erweist sich die Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht als verspätet eingereicht, weshalb sie als aussichtslos be- zeichnet werden muss und demzufolge das gestellte Gesuch um unent- geltliche Verbeiständung abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird – soweit es nicht als ge- genstandslos geworden abzuschreiben ist – abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

C-1440/2020 Seite 15 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • Art. 48 BGG
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