Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1404/2017
Entscheidungsdatum
05.09.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1404/2017

Urteil vom 5. September 2018 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

A._______, (Kroatien) Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung; Erlass der Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen; Einspracheentscheid SAK vom 12. Oktober 2016.

C-1404/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1974 (Vorakten 13/3), ist kroatische Staatsangehörige und war vom 29. Oktober 1995 bis zum 11. Mai 1999 in erster Ehe mit B._______ verheiratet, mit welchem sie eine Tochter (C., geboren am (...) 1998) hat (vgl. Vorakten 1, 2/2). Am 6. August 1999 heiratete sie den kroatischen Staats- bürger D., mit dem sie – gemeinsam mit ihrer aus erster Ehe stam- menden minderjährigen Tochter – im gemeinsamen Haushalt in Kroatien lebt (Vorakten 1, 11, 13, 14, 17, 18). Nachdem ihr erster Ehemann am 28. Dezember 2012 verstarb (Vorakten 2/1), meldete sich die Beschwer- deführerin am 23. April 2013 (Posteingang SAK: 14. Mai 2013) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) für den Bezug einer Hinterlassenenrente an (Vorakten 1). B. B.a Am 17. Juli 2013 verfügte die SAK (Vorakten 6), dass die Beschwer- deführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2013 einen Anspruch auf Ausrichtung einer ordentlichen Witwenrente der AHV von monatlich Fr. 647.- und für ihre minderjährige Tochter eine ordentliche (Halb-)Waisenrente in der Höhe von Fr. 323.- habe. Diese Rentenverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B.b Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzun- gen zur Ausrichtung der Versicherungsleistungen forderte die SAK am 26. August 2014 die Beschwerdeführerin auf (Vorakten 12), eine Kopie der Heiratsurkunde sowie eine amtliche Zivilstandsbescheinigung innert 30 Ta- gen zuzusenden, da sich gemäss der vorliegenden Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung vom 19. August 2014 (Vorakten 11) der Zivil- stand der Beschwerdeführerin geändert habe. B.c Mit Erinnerungsschreiben vom 25. September 2014 (Vorakten 16) bat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, den aktuellen Zivilstand schriftlich zu bestätigen und zu diesem Zweck den beiliegenden Brief (Vorakten 15) ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden, da die jährliche Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung nicht von einer amtlichen Stelle beglaubigt worden sei. B.d Die Beschwerdeführerin retournierte den Brief am 14. Oktober 2014 (Posteingang SAK: 20. Oktober 2014, Vorakten 17) und gab als Zivilstand "verheiratet" an. Zudem legte sie abermals die am 15. September 2014 bei der SAK eingegangene Heiratsurkunde (Vorakten 13) als Nachweis ihrer

C-1404/2017 Seite 3 Eheschliessung am 6. August 1999 mit D._______ in Kopie bei (Vorakten 18). B.e Daraufhin gelangte die Vorinstanz am 27. Oktober 2014 an die Be- schwerdeführerin (Vorakten 19) und forderte sie mit nicht eingeschriebe- nem Brief auf, sowohl die zu Unrecht ausbezahlte Witwenrente als auch die Waisenrente für ihre minderjährige Tochter für den Zeitraum von Januar 2013 bis einschliesslich Oktober 2014 in der Gesamthöhe von Fr. 21‘340.- zurückzuerstatten, da sie ihrer Meldepflicht (Bekanntgabe der zweiten Eheschliessung) nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Gleichzeitig ge- währte sie der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Frist, um ihre Bemer- kungen bezüglich der Rückerstattung des zu Unrecht ausbezahlten Be- trags mitzuteilen. Nach dieser Frist werde die SAK eine durch Einsprache anfechtbare Rückerstattungsverfügung erlassen. B.f Am 25. November 2014 (Datum der Postaufgabe ist nicht aktenkundig; Posteingang SAK: 2. Dezember 2014, Vorakten 23; Übersetzung: Vorakten 36) nahm die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtli- chen Gehörs Stellung zu den Vorwürfen der Vorinstanz. Sie bestritt die Rechtmässigkeit der Rückforderung, da nach ihrer Ansicht die SAK von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Ihre Tochter habe – als Hinterbliebene ihres verstorbenen Vaters – nach wie vor Anspruch auf eine Waisenrente, weshalb die Waisenrente nicht hätte eingestellt werden dür- fen. C. C.a Am 27. November 2014 erliess die SAK eine Verfügung (nachfolgend: Rückerstattungsverfügung, Vorakten 21), in der sie die seit 1. Januar 2013 zu Unrecht ausbezahlte Witwenrente (nicht jedoch die Waisenrente) für 22 Monate (à Fr. 647.-) in der Gesamthöhe von Fr. 14‘234.- zurückforderte. Als Begründung führte sie an, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 70 bis AHVV verpflichtet sei, jede wesentliche Änderung ihrer persönli- chen Verhältnisse unverzüglich der Ausgleichskasse zu melden. Da die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei, seien die zu Unrecht ausgerichteten monatlichen Renten nach Art. 25 ATSG zurückzuerstatten. Unberücksichtigt blieb die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. November 2014 (vgl. Bst. B.f) in dieser Rück- erstattungsverfügung. C.b Gegen die Rückerstattungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2014 (Posteingang SAK: 5. Januar 2015) Einsprache

C-1404/2017 Seite 4 (Vorakten 25). Zudem reichte sie diverse Unterlagen (u.a. Abrechnungen, ärztliches Attest, Kreditvertrag, Kontoauszug) ein. C.c Ein von der Vorinstanz erlassener Einspracheentscheid ist nicht akten- kundig. D. D.a Die Vorinstanz nahm die Einsprache als “Gesuch“ [um Erlass der Rückerstattung] entgegen. Sie bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Januar 2015, dass der “Brief vom 27.12.2014“ bei ihr eingegangen sei (Vorakten 27). D.b Am 12. Februar 2015 (Posteingang SAK: 19. Februar 2015) retour- nierte die Beschwerdeführerin das von der SAK dem Schreiben vom 8. Ja- nuar 2015 beigelegte Formular “Ergänzungsblatt 3“ und ersuchte begrün- det um Erlass der Rückerstattungsforderung (Vorakten 28). D.c Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 (Vorakten 31) teilte die SAK der Beschwerdeführerin ihren abschlägigen Entscheid bezüglich des Gesuchs um Erlass des Rückforderungsbetrages vom 12. Februar 2015 mit. Die SAK begründete ihren Entscheid sinngemäss damit, dass die Beschwer- deführerin die gewährte Witwenrente nicht in gutem Glauben empfangen habe, da sie im Moment des Antrages auf Hinterlassenenrente verheiratet gewesen sei (vgl. Art. 4 ATSV) und es unterlassen habe, die SAK über die “Wiederheirat“ zu informieren (vgl. auch interne Notiz der SAK vom 27. Februar 2015, Vorakten 30). D.d Am 27. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfü- gung Einsprache (Vorakten 32; Übersetzung: Vorakten 35). Sie beantragte, dass von der Rückforderung der bezogenen Witwenrente abzusehen sei, zumal sie diese in gutem Glauben empfangen habe. Die Vorinstanz sei aufgrund der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen und Angaben von Beginn an (Zeitpunkt der Antragstellung) über die zweite Eheschliessung informiert gewesen. Seit der Antragstellung habe sich der Zivilstand der Beschwerdeführerin nicht geändert. Zudem machte sie gel- tend, dass eine besonders grosse Härte vorliege und ihr die Rückerstat- tung des von der SAK geforderten Betrages nicht möglich sei. D.e Mit Einspracheverfügung vom 15. Mai 2015 (Vorakten 37) wies die SAK die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache ab und bestä- tigte die Verfügung vom 27. Februar 2015. Zur Begründung führte die SAK

C-1404/2017 Seite 5 im Wesentlichen aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht an Unrechts- bewusstsein gemangelt habe und sie daher nicht in gutem Glauben Versi- cherungsleistungen – gestützt auf das Ableben ihres ersten verstorbenen Ehemannes – beziehen könne, zumal sie bereits eine neue Ehe eingegan- gen sei. D.f Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Vorakten 40/8), welches mit Urteil C- 3884/2015 vom 21. April 2016 (Vorakten 54) den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2015 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides im Rückerstattungsverfahren zurückwies, da die Vorinstanz kein mehrstufiges Verfahren durchgeführt hatte, sondern über den Erlass der Rückforderung entschied, bevor sie das Einsprache- verfahren hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Rückforderung rechts- genüglich abgeschlossen hatte. D.g Die Vorinstanz erliess am 2. Juni 2016 (Vorakten 55) einen Ein- spracheentscheid, mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2014 abgewiesen wurde mit der Begründung, es seien ihr zu Unrecht Witwenrenten ausgerichtet worden, da sie sich wieder ver- heiratet habe. Der Einspracheentscheid ist in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (Vorakten 64) wies die Vorinstanz das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin ab. Dagegen erhob die Beschwer- deführerin am 11. August 2016 Einsprache (Voraken 66, 67), welche die Vorinstanz mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 (Vorakten 68, BVGer act. 1/1) abwies. F. Die Beschwerdeführerin reichte am 9. November 2016 (Postaufgabe, BVGer act. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 Be- schwerde bei der Vorinstanz ein, welche an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides und Gutheissung des Erlassgesuches. Als Be- gründung brachte sie insbesondere vor, sie habe die Zahlung in gutem Glauben empfangen. G. Vernehmlassungsweise beantragte die Vorinstanz am 22. März 2017

C-1404/2017 Seite 6 (BVGer act. 3) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Ein- spracheentscheides mit der Begründung, der gute Glaube sei nicht gege- ben, da es für die Beschwerdeführerin einsichtig gewesen sei, dass sie als verheiratete Frau keinen Anspruch auf eine Witwenrente haben könne und sie bei der Kasse hätte nachfragen müssen, ob die Ausrichtung der Wit- wenrente rechtens sei. H. Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel am 7. Juni 2017 geschlossen (BVGer act. 6). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 12. Ok- tober 2016, mit welchem die SAK das Erlassgesuch der Beschwerdefüh- rerin abwies. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundes- verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim- mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas- senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

C-1404/2017 Seite 7 Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). 1.5 Die Beschwerde wurde form– und im Übrigen auch fristgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 1.6 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige (Vorakten 1) mit Wohnsitz in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) wurde für die Schweiz allerdings erst am 1. Januar 2017 auf Kroatien aus- gedehnt (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen: Ausdehnung des Frei- zügigkeitsabkommens auf Kroatien am 01.01.2017, abgerufen am 10.08.2018). Der Einspracheentscheid datiert vom 12. Oktober 2016, wes- halb das FZA vorliegend nicht anwendbar ist, sondern weiterhin das Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re- publik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (SR 0.831.109.291.1) zu beachten ist (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 desselben). Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des ei- nen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvor- schriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. i die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in die- sem Abkommen bleiben vorbehalten. Hinsichtlich der Frage des Erlasses der Rückerstattungsforderung finden sich keine vom Gleichbehandlungs- grundsatz abweichende Bestimmungen im Abkommen, womit vorliegend einzig schweizerisches Recht anwendbar ist. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein

C-1404/2017 Seite 8 (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3. 3.1 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, indem in einem ersten Entscheid über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden ist, sich daran der Entscheid über die Rückerstattung anschliesst und schliess- lich – gegebenenfalls – über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden ist (vgl. Urteil des BGer 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.2, vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 9 zu Art. 25 ATSG). 3.2 Im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 (Vorakten 55) wurde festge- halten, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht in der Zeit von Januar 2013 bis Oktober 2014 eine Witwenrente ausbezahlt worden sei. Da sie im Zeitpunkt als sie den Antrag auf Hinterlassenenrente gestellt habe, nicht Witwe sondern verheiratet gewesen sei, habe nie ein Anspruch auf eine Witwenrente bestanden. Aufgrund der Wiederverheiratung sei sie mit Ver- fügung vom 27. November 2014 daher richtigerweise aufgefordert worden, die Summe von Fr. 14‘234.- zurückzuerstatten, weshalb die Einsprache vom 27. Dezember 2014 abgewiesen werden müsse. Die Rückerstattungs- verfügung der Vorinstanz vom 2. Juni 2016 blieb unangefochten und ist in (formelle) Rechtskraft erwachsen (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Die Rück- erstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995 S. 487 mit Hin- weis in Fn 78 auf das Urteil I 403/76 vom 3. Mai 1977 [E. 1], vgl. auch Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1). Vorliegend ist somit einzig der von der Vorinstanz zunächst mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (Vorakten 64) und dann mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 (Vorakten 68, BVGer act. 1) verneinte Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erlass der Rückerstattungsschuld angefochten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde sinngemäss da- hingehend (BVGer act. 1), sie habe die Witwenrente in gutem Glauben er- halten, da sie der Vorinstanz alle Informationen gegeben und insbesondere mitgeteilt habe, wieder verheiratet zu sein. Zudem habe sie für sich keine Witwenrente beantragt. Wenn sie gewusst hätte, dass ihr die Leistungen zu Unrecht ausbezahlt worden seien, hätte sie die zuständige Behörde in- formiert. Zudem sei die Voraussetzung der grossen Härte gegeben, da sie

C-1404/2017 Seite 9 arbeitslos sei und über kein Einkommen oder Vermögen verfügen würde und den Rückforderungsbetrag nicht zurückerstatten könne. 4.2 Im Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 prüfte die Vorinstanz die wirtschaftliche Härte nicht, da sie bereits den guten Glauben als nicht gegeben erachtete. Hinsichtlich dem guten Glauben führte sie aus, sowohl für einen Antrag auf Witwenrente als auch für einen Antrag auf Waisenrente sei ein und dasselbe Formular mit dem Titel „Anmeldung für eine Hinter- lassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz“ vorge- sehen. Falls die Beschwerdeführerin wirklich nur einen Antrag auf Hinter- lassenenrente für ihr Tochter hätte stellen wollen, hätte sie bei Erhalt der Verfügung, mit welcher sowohl eine Waisen- als auch eine Witwenrente zugesprochen worden sei – zumindest bei der Kasse nachfragen müssen, ob die Ausrichtung der Witwenrente rechtens sei, was sie nicht getan habe. Vernehmlassungsweise ergänzte die Vorinstanz sinngemäss, da die Be- schwerdeführerin bei der Kasse nicht nachgefragt habe, könne unter den gegebenen Umständen das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden, vielmehr liege ein grobfahr- lässiges Verhalten vor, das den guten Glauben zerstöre. 4.3 4.3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versicherungsleistungen bean- sprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des An- spruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. 4.3.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Diese beiden Be- dingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein (vgl. UELI KIESER, a.a.O., N. 52 zu Art. 25 ATSG). 4.3.3 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Un- kenntnis des Rechtsmangels gegeben; der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4). Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht er- folgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist, und anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen,

C-1404/2017 Seite 10 wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (ebd.). Wie in an- deren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Sub- jektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (ebd.). 4.3.4 Das Bundesgericht verneinte den guten Glauben in einem Fall, wo der Leistungsansprecher konkrete, formularmässig gestellte Fragen un- richtig beantwortete (Vorliegen einer nicht leicht zu nehmenden Pflichtwid- rigkeit, BGE 110 V 176 E. 3d, vgl. ULRICH MEYER-BLASER, a.a.O., S. 484). Der gute Glaube wurde weiter verneint, als ein dem Versicherten erkenn- barer Fehler der Verwaltung im Verlaufe der Leistungsbezugszeit nicht kor- rigiert wurde (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, a.a.O., S. 484 mit Hinweis) und als eine – gut ausgebildete – versicherte Person die Tatsache einer zwi- schenzeitlichen Verheiratung der AHV-Ausgleichskasse nicht meldete (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 13, Urteil des BGer 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 5.2). Auch eine entsprechende Meldung an die AHV-Ausgleichskasse führt aber noch nicht ohne Weiteres zur Annahme eines guten Glaubens, da man nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als wiederum Verheirateter nicht gutgläubig über Jahre hinweg weiterhin eine Witwerrente beziehen kann, ohne bei der Ausgleichskasse je nachgefragt zu haben, ob die An- zeige der neuerlichen Eheschliessung eingegangen und die Weiterausrich- tung der Rente tatsächlich rechtens sei; für jedermann sei nämlich einsich- tig, dass der neue Zivilstand den alten ersetze, an welchen der Bezug der Witwerrente, allein schon dem Namen nach, gebunden sei (vgl. BGE 138 V 218 Regeste b und E. 10, erwähnt in UELI KIESER, a.a.O., N. 50 zu Art. 25 ATSG; kritisch dazu UELI KIESER, Urteilsbesprechung, AJP 2012 1001 ff.). 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie nur eine Hinterlassenen- rente für ihre Tochter und keine Witwenrente habe beziehen wollen (vgl. E. 4.1 hiervor). Aus der Verfügung geht zweifelsfrei hervor, dass auch eine Witwenrente ausbezahlt wurde, womit nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin sich nicht bei der Vorinstanz meldete und auf diesen Fehler hinwies. Zwar teilte die Beschwerdeführerin auf dem Formular wahr- heitsgemäss mit, dass sie wieder verheiratet ist, jedoch konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einfach darauf verlassen, dass die Verfügung korrekt war, sondern sie hätte bei der Vorinstanz nachfragen müssen. Denn gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für jedermann einsichtig, dass der neue Zivilstand ([wieder-]verheiratet) den alten (verwitwet) er-

C-1404/2017 Seite 11 setzt, an welchen der Bezug der Witwerrente (vorliegend Witwenrente), al- lein schon dem Namen nach, gebunden ist (vgl. vorerwähnten BGE 138 V 218 Regeste b und E. 10). Der entsprechende Entscheid BGE 138 V 218 (vom 26. April 2012) wurde in einer Urteilsbesprechung zwar kritisiert (UELI KIESER, Urteilsbesprechung, AJP 2012 1001 ff.), höchstrichterlich wurde später aber darauf verwiesen (vgl. Urteil des BGer 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.3.4). Vorliegend hat zudem die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nur eine Hinterlassenenrente für ihre Tochter er- halten wollen, womit ihr erst recht hätte klar sein müssen, dass die Verfü- gung der Vorinstanz, welche neben der Waisenrente eine Witwenrente auf- führte, nicht rechtens sein konnte. 4.4.2 Die Vorinstanz machte vorliegend einen Fehler, indem sie übersah, dass die Beschwerdeführerin wieder verheiratet ist, jedoch vermag die Nichtberücksichtigung der Angabe der Wiederverheiratung durch die Vor- instanz die Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin nicht wettzumachen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Beantwortung der Frage der Gutgläubigkeit beim unrechtmässigen Rentenbezug allein auf das Verhalten der Beschwerdeführerin abzustellen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_179/2018 E. 2). 4.5 Nach dem Gesagten sind die Erlassvoraussetzung des guten Glau- bens zu verneinen, womit die wirtschaftliche Härte nicht geprüft zu werden braucht (vgl. Urteil BGer 9C_179/2018 E. 2). 5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene vorinstanzliche Ein- spracheentscheid vom 12. Oktober 2016 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrens- kosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 6.2 Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 73.320.2]).

C-1404/2017 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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