B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 24.05.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_213/2023)
Abteilung III C-1394/2021
Urteil vom 28. März 2023 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A._______, (Kroatien), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. März 2021.
C-1394/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) war vom (...) April 1990 bis zur Scheidung am (...) September 2013 verheiratet und hat drei Kinder (gebo- ren 1990, 1992 und 1999). Sie lebte ab 1990 in der Schweiz und war von 1991 bis Juni 2001 mit Unterbrüchen erwerbstätig respektive bezog Ar- beitslosenentschädigung und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Anschliessend war sie in der Schweiz bis Dezember 2004 als nichterwerbstätig gemeldet (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 20. Mai 2021 [IVSTA- act.] 15 f.; 66; 157 S. 2; 167 S. 6-10 ff.). B. B.a Einen ersten Antrag auf Gewährung einer IV-Rente wies die IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend IV-Stelle) mit Verfügung vom 8. Juni 1998 ab (IVSTA-act. 28). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht B._______ mit Urteil vom 17. Januar 2000 gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV- Stelle zurück (IVSTA-act. 30). Nach weiteren Abklärungen wies diese den Anspruch auf eine IV-Rente wiederum ab (Verfügung vom 17. November 2000; vgl. IVSTA-act. 9=56.5). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2001 ab (IVSTA- act. 59). Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. November 2002 nicht ein (IVSTA-act. 63). B.b Die inzwischen in ihre Heimat zurückgekehrte Versicherte wandte sich ab April 2010 (vgl. IVSTA-act. 68 ff.) mit verschiedenen Anliegen an die IV- Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch Vorinstanz) und ans Bundesverwaltungsgericht, einerseits betreffend einen eigenen An- spruch auf eine Invalidenrente (sinngemässe Neuanmeldung vom 24. Juni 2011; vgl. IVSTA-act. 82 S. 2) und andererseits im Zusammenhang mit ei- ner ihrem Ehemann per 1. Oktober 2000 zugesprochenen IV-Rente und daraus abgeleiteten Renten (3 Kinderrenten und Zusatzrente für die Ehe- frau; vgl. IVSTA-act. 64) und den Auszahlungsmodalitäten dieser Renten. Die Zusatzrente für die Versicherte wurde im Nachgang zur 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 eingestellt (vgl. IVSTA-act. 110; 117 sowie Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-1544/2011: Urteil vom 11. Mai 2011 [IVSTA-act. 80]; C-4272/2012: Urteil vom 23. Oktober 2012 [IVSTA-
C-1394/2021 Seite 3 act. 115]; C-2408/2013: Urteil vom 10. Oktober 2013 [IVSTA-act. 122]). Auf die am 26. Oktober 2013 erhobene Beschwerde gegen das Urteil C-2408/2013 vom 10. Oktober 2013 trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_782/2013 vom 18. November 2013 nicht ein (IVSTA-act. 124; 125). C. C.a Die Versicherte stellte am 28. Juli 2016 beziehungsweise 19. Septem- ber 2016 über den kroatischen Versicherungsträger erneut ein Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente, welches bei der Vorinstanz am 3. Okto- ber 2016 einging (IVSTA-act. 156 f.). C.b Die IVSTA trat auf diese Neuanmeldung mit Verfügung vom 10. März 2017 nicht ein mit der Begründung, die Versicherte habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Gesundheitszustand sich seit der rechtskräftigen Abwei- sung ihres Leistungsanspruchs am 22. Juni 2001 rentenrelevant verändert habe (IVSTA-act. 184). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 17. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte sinngemäss die Bestätigung einer Rente. Sie verwies auf ihre Neu- anmeldung und das weitere Verfahren bei der Vorinstanz (vgl. Verfahren C-1640/2017; IVSTA-act. 190). Mit Urteil vom 12. April 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurück- gewiesen wurde (IVSTA-act. 201). C.c C.c.a Die Vorinstanz führte das Verfahren (betreffend die Neuanmeldung vom 28. Juli 2016 beziehungsweise 19. September 2016) weiter und teilte der Beschwerdeführerin am 28. August 2018 mit, zur Abklärung ihres Leis- tungsanspruchs sei eine medizinische Untersuchung in der Schweiz in den Disziplinen Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) und Rheumatologie notwendig. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die Namen der beiden Gut- achter in C._______ sowie die Gutachtensfragen bekannt gegeben. In die- sem Zusammenhang setzte ihr die Vorinstanz eine Frist von jeweils zehn Tagen zur Einreichung allfälliger Zusatzfragen und allfälliger Einwände oder triftiger Verweigerungs- oder Ablehnungsgründe gegen die begutach- tenden Personen an (IVSTA-act. 212). Am 31. Oktober 2018 teilte die Vo- rinstanz der Beschwerdeführerin – nachdem diese hinsichtlich des Schrei-
C-1394/2021 Seite 4 bens vom 28. August 2018 lediglich die am 4. September 2018 unterzeich- nete Vollmacht zur Herausgabe der erforderlichen Auskünfte sowie einen gynäkologischen Arztbericht vom 20. Juli 2018 eingereicht hatte (IVSTA- act. 215 ff.) – mit, dass die ambulante Begutachtung am 9. Januar 2019 stattfinden werde und Verhinderungsgründe umgehend mitzuteilen seien (IVSTA-act. 227). Die Versicherte machte daraufhin mittels Vorlage eines Arztzeugnisses vom 13. November 2018 sinngemäss geltend, wegen einer chronischen Anämie nicht in die Schweiz reisen zu können (IVSTA- act. 230 f.; 234). Sie wandte sich unter Vorlage dieses Arztzeugnisses am 19. November 2018 auch ans Bundesverwaltungsgericht, welches die Ein- gabe am 27. November 2018 zuständigkeitshalber an die IVSTA übermit- telte (vgl. Verfahren C-6545/2018; IVSTA-act. 244 f.). Nachdem die Vor- instanz eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes zur Reisefähig- keit der Versicherten vom 23. November 2018 eingeholt hatte (vgl. IVSTA- act. 236), hielt die IVSTA mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2018 an der Durchführung der bidisziplinären Untersuchung in der Schweiz fest (IVSTA-act. 243). C.c.b Am 10. Dezember 2018 reichte die Versicherte gegen die Zwischen- verfügung vom 3. Dezember 2018 betreffend die angeordnete medizini- sche Begutachtung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Verfahren C-7463/2018; IVSTA-act. 250). C.c.c Da der – nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege – am 10. Mai 2019 auferlegte Kosten- vorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet wurde, trat das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2019 nicht auf die Be- schwerde vom 10. Dezember 2018 ein (vgl. Verfahren C-7463/2018; IV- STA-act. 273). Auf die am 31. Juli 2019 eingereichte Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Juli 2019 trat sodann das Bundesgericht mit Urteil 8C_504/2019 vom 16. September 2019 nicht ein (IVSTA-act. 275; 277). C.d In Fortsetzung des Abklärungsverfahrens im Nachgang zum Urteil C-1640/2017 vom 12. April 2018 (vgl. oben Bst. C.b) bot die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2019 erneut zu einer bidisziplinären Untersuchung bei denselben Gutachtern für den 22. Januar 2020 in der Schweiz auf und wies auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hin (IVSTA-act. 286). Nach verschiedenen Telefonaten und einer weiteren Eingabe der Versicherten zu den Modalitäten der Reise in die Schweiz, zur Übernahme der Reisekosten, zur Notwendigkeit der Untersuchung in der
C-1394/2021 Seite 5 Schweiz überhaupt, zur Wahl der begutachtenden Ärzte, zu ihrer Reisefä- higkeit (vgl. IVSTA-act. 287 f.; 290; 293 f.; 297 S. 4) und der Einholung ei- ner weiteren Stellungnahme des medizinischen Dienstes zur Reisefähig- keit (IVSTA-act. 299) hielt die Vorinstanz am 2. Dezember 2019 an der Durchführung der bidisziplinären Begutachtung in der Schweiz fest und setzte der Versicherten unter Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht eine Frist von zehn Tagen, um zu bestätigen, dass sie sich der Begutachtung unter- ziehen werde. Die IVSTA wiederholte, dass die Untersuchungen notwendig und zumutbar seien. Die Reise- und Hotelkosten würden – wie vereinbart – übernommen. Im Fall einer Mitwirkungsverletzung werde anhand der er- hältlich gemachten Akten entschieden. Die Vorinstanz wies ausserdem da- rauf hin, dass, falls die Versicherte die Untersuchungstermine in unent- schuldbarer Weise nicht einhalte, ihr die daraus entstehenden Kosten auf- erlegt werden könnten (IVSTA-act. 303). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 teilte die Versicherte der Vorinstanz unter anderem mit, sie sei «nicht sicher», ob sie für drei Tage (in die Schweiz) zu Ärzten reisen könne, und ihre Hausärztin bestätige, dass sie alles in Kroatien erledigen könne (we- gen des Risikos durch das Reisen). Sie habe auch kein Geld für eine Reise (gemeint wohl: in die Schweiz; IVSTA-act. 304-307, vgl. auch 310 f.). Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 teilte die Beschwerdeführerin sinngemäss mit, das angebotene Reisegeld reiche nicht für eine Reise in die Schweiz mit einer Begleitperson bei ihrer Reiseunfähigkeit für lange Reisen. Dar- über hinaus beantragte sie eine rechtliche materielle Beurteilung (IVSTA- act. 313). Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 wies die IVSTA das Leis- tungsgesuch der Versicherten mit der Begründung ab, ihr Rentengesuch könne nicht abgeklärt werden, weil sie sich weigere, an der notwendigen und zumutbaren Begutachtung in der Schweiz teilzunehmen, und damit ih- rer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme (IVSTA-act. 317). C.d.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 (Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Verfügung vom 13. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verfahren C-1195/2020; IVSTA- act. 319). Sie beantragte sinngemäss die materielle Prüfung ihres seit 25 Jahren dauernden Falls, sie habe als in der Schweiz Versicherte einen An- spruch auf sozialen Schutz. Sie verwies sinngemäss auf ihre ärztlich be- stätigte Reiseunfähigkeit, weshalb sie wegen ihres (schlechten) Gesund- heitszustands (Anämie [tiefe Hämoglobinwerte], Gleichgewichtsstörungen, Rückenprobleme, Tinnitus, Schlafstörungen) für die weite Reise nach C._______ drei Monate und nicht nur drei Tage brauche und eine Begleit- person, die sie bezahlen müsse, da sie nicht lange sitzen könne, zudem brauche sie wegen des jeweils drohenden Blutverlusts Bluttransfusionen.
C-1394/2021 Seite 6 Das von der Vorinstanz angebotene Reisegeld von Fr. 395.– sei ausser- dem zu wenig für sie und ihre Begleitperson. C.d.b Diese Beschwerde wurde mit Urteil C-1195/2020 vom 8. Dezember 2020 insofern gutgeheissen, als die Sache zur Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (IVSTA-act. 323). C.e Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA-act. 324) wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2021 ab (IVSTA-act. 336). D. D.a Mit Eingabe vom 24. März 2021 (Eingangsstempel: 29. März 2021) er- hob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2021 und beantragte sinngemäss die materielle Überprüfung der rentenverweigernden Verfügung und verwies auf die Rentenskala ihres geschiedenen Ehemanns und die damalige Zu- satzrente sowie ihren schlechten Gesundheitszustand (Akten im Be- schwerdeverfahren C-1394/2021 [BVGer-act.] 1). D.b In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2021 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, das mit Urteil vom 8. Dezember 2020 angeordnete Vorbescheidverfahren habe keine neuen Erkenntnisse zu liefern beziehungsweise einen neuen Rechtsfertigungsgrund darzulegen vermocht. Es verbleibe in sachverhalts- mässiger Hinsicht somit bei den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 2. April 2020 (BVGer-act. 10). D.c Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2021 wurde das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen (BVGer- act. 11). D.d In ihrer Replik vom 2. Juni 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest (BVGer-act. 12). D.e Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2021 unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer- act. 14).
C-1394/2021 Seite 7 D.f Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Februar 2022 reichte die Be- schwerdeführerin ein Schreiben von Dr. med. D._______, Allgemeine Me- dizin, vom 15. Dezember 1997 ein (BVGer-act. 15). D.g Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2023 eingeladen, eine ergänzende medizinische Stellungnahme zur Reisefähig- keit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der gesamten medizi- nischen Unterlagen, welche für den Zeitraum vom 3. Dezember 2018 bis zum 17. März 2021 vorliegen, einzureichen (BVGer-act. 16). D.h In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Februar 2023 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verwies zur Begründung auf die Stel- lungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 2. Februar 2023 (BVGer-act. 18). D.i Die Beschwerdeführerin reichte dazu eine persönliche Stellungnahme vom 21. Februar 2023 ein und brachte insbesondere vor, ihr sei der Grund für die obligatorische Reise in die Schweiz mitzuteilen, weil die IVSTA ihre IV-Rente an ihren Ex-Ehemann auszahlen würde. Mit ihrer Stellungnahme reichte sie zwölf Beilagen ein, welche teilweise bereits in den Akten der Vorinstanz oder des Gerichts enthalten und im Zeitraum vom 6. November 1994 bis 23. November 2018 ausgestellt worden sind (BVGer-act. 21). D.j Mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2023 wurde die Stellung- nahme der Beschwerdeführerin der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 22). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Nach
C-1394/2021 Seite 8 Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozial- versicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Auf die frist- und knapp formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige und wohnt in Kroatien. Damit gelangen seit 1. Januar 2017 das Freizügigkeitsabkom- men vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ge- mäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 (resp. hier: 1. Januar 2017) sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
C-1394/2021 Seite 9 Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 17. März 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
Im vorliegenden Fall sind damit insbesondere die per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im Rahmen der sogenannten «Weiterent- wicklung der IV» im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (SR 831.20), in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (SR 831.201) sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) nicht anwendbar (vgl. auch Urteil des BGer 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 2.1). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. März 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Berichte, die sich über den vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu be- rücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren (Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). 3. Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streit- gegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf- grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen- stand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind dann identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1 und 119 Ib 36 E. 1b m.H.). 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 17. März 2021, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegeh-
C-1394/2021 Seite 10 ren der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2016 beziehungsweise 19. Sep- tember 2016 abgewiesen hat (vgl. oben Bst. C.d). Streitig und vom Bun- desverwaltungsgericht zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz den An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. 3.2 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der wiederholt vorgebrachten nachfolgenden Anträge und Rügen der Beschwerdeführerin – die notabene ausserhalb des hier zu prüfenden Streitgegenstandes liegen – festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführerin bisher nie ein Rentenanspruch zuer- kannt wurde. Ein erstes Leistungsbegehren wurde am 22. Juni 2001 abge- wiesen und die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben Bst. B.a). Daran ändert nichts, dass (behandelnde) Ärzte der Beschwerdeführerin im Laufe der letzten rund 20 Jahre eine Teil-Arbeitsunfähigkeit zugestanden haben und die Sozialkommission der Gemeinde E._______ (Sozialhilfe) am 23. August 2000 in einem Protokoll zur Unterstützung der Familie (...) zum damals laufenden IV-Verfahren unter anderem festgehalten hat, bei der Versicherten «gingen ihre Vorstellungen in Richtung einer mindestens 50%-igen IV-Rente» (vgl. IVSTA-act. 331). 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus weiterhin einen An- spruch auf eine von der IV-Rente ihres ehemaligen Ehemannes abgeleitete Zusatzrente geltend machen sollte, besteht seit 1. Januar 2008 dafür kein Anspruch mehr (vgl. SchlBest. der Änderung des IVG vom 21. März 2003 [4. IV-Revision] Bst. e: Besitzstandswahrung bei laufenden Zusatzrenten; aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision], mit Wirkung seit 1.1.2008 [AS 2007 5129; BBl 2005 4459]). Dies hat das Bun- desverwaltungsgericht bereits mehrfach (vgl. Urteil C-2408/2013 vom 10. Oktober 2013 [IVSTA-act 122] und zuletzt im Urteil C-1195/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2 [IVSTA-act. 323]) festgehalten.
Auf Anträge der Beschwerdeführerin, die ihren geschiedenen Ehemann betreffen (vgl. auch oben Bst. D.a), ist daher nicht einzutreten. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
C-1394/2021 Seite 11 lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen- hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut- achten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März
C-1394/2021 Seite 12 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi- tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). 4.3 4.3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche So- zialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4.3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er fin- det sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in einem allgemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgelt- lich mitzuwirken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Weiter hat sich die versicherte Person, soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumut- bar sind, diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
C-1394/2021 Seite 13 4.3.3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistun- gen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine an- gemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 7b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person sich zumutbaren und notwendigen ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen nicht unterzieht (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Regelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintre- ten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kür- zung oder Verweigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich neben- einander anwendbar (Urteile des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je m.H.). Voraus- setzung der Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, recht- mässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuld- barer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungs- grund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1). 4.3.4 Der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die ver- sicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglich- erweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat (UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, Art. 21 Rz. 88). Die Beweislast für den Nachweis der Mahnung liegt beim Versicherungsträger (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 52). Die Grundsätze des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gelten insbesondere auch für die Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Begutachtung (Urteil des BGer 9C_312/2010 vom 2. Juli 2010 E. 4). 5. Vorliegend begründet die Vorinstanz die Abweisung des Leistungsbegeh- rens mit einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin. Deshalb ist vorliegend strittig und zu prüfen, ob die
C-1394/2021 Seite 14 verlangte Mitwirkung der Vorinstanz rechtmässig, das heisst, ob die Begut- achtung in der Schweiz notwendig (vgl. nachfolgend E. 5.2) und der Be- schwerdeführerin zumutbar war (vgl. nachfolgend E. 5.3). Bejahendenfalls ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist (vgl. nachfolgend E. 5.4) und die Vorinstanz ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG durchgeführt hat (vgl. nachfolgend E. 5.5). 5.1 Zur Prüfung der Rechtmässigkeit der verlangten Mitwirkung durch die Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die versicherte Person sich ge- mäss Art. 43 Abs. 2 ATSG ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese Untersuchungen für die Beurteilung notwen- dig und zumutbar sind (vgl. auch oben E. 4.3.2). Die Notwendigkeit einer Untersuchung ergibt sich zudem bereits aus Absatz 1, der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes der Behörde die Pflicht auferlegt, die notwen- dige Untersuchung zur Sachverhaltsfeststellung zu unternehmen (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 13; 89).
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Bundesverwal- tungsgericht die Sache mit Urteil vom 12. April 2018 zur materiellen Prü- fung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen hat (IV- STA-act. 201; vgl. auch oben Bst. C.b). Diese Feststellung bindet die Ver- waltung und auch das Gericht (vgl. hierzu BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3.3), wobei sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Art der Abklärung beziehungs- weise der Untersuchung in der Schweiz geäussert hat. In der Folge hat die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2018 festgehalten, dass eine bidisziplinäre Untersuchung in der Schweiz notwendig sei, zumal die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte keine genügende Grundlage für eine abschliessende Befunderhebung bil- deten und offensichtlich keine zweifelsfreie medizinische Beurteilung zu- liessen. Gleichzeitig hat sie festgestellt, dass trotz Attest vom 13. Novem- ber 2018 weiterhin von der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin auszu- gehen sei (IVSTA-act. 243). Diese Verfügung ist zwischenzeitlich rechts- kräftig geworden (vgl. dazu oben Bst. C.c), weshalb nachfolgend lediglich noch der Zeitraum zwischen der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2018 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021 re- levant sein kann (vgl. dazu auch oben E. 2.4).
C-1394/2021 Seite 15 5.2 Zu prüfen ist sodann in einem ersten Schritt, ob die Vorinstanz die von ihr mit rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2018 ange- ordnete bidisziplinäre Begutachtung zu Recht weiterhin als notwendig er- achtete. 5.2.1 Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechts- erheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen (vgl. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 m.H.). Der Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorge- nommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, liegt demnach ebenso im Ermessen der Verwaltung wie die Wahl der Art der Abklärung. In dieses Ermessen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (vgl. Urteil des BGer 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E. 2.1 m.H.). 5.2.2 Die von der Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren vor der Vor- instanz und dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Dokumente, welche im Übrigen teilweise veraltet sind und den geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin betreffen (vgl. dazu oben E. 3.3), sind nicht geeig- net, etwas an der von der Vorinstanz am 3. Dezember 2018 rechtskräftig festgestellten Notwendigkeit einer bidisziplinären Begutachtung zu ändern. Es ist auch mit diesen Unterlagen nicht möglich, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie eine allfällige Einschränkung in arbeitsme- dizinischer Hinsicht zweifelsfrei zu beurteilen, weshalb eine Untersuchung in der Schweiz nach wie vor notwendig ist. 5.3 In einem zweiten Schritt ist prüfen, ob die Untersuchung in der Schweiz für die Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar ist und insbesondere, ob die nach Ergehen der Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021 erstellten medizi- nischen Berichte etwas an der Zumutbarkeit der Untersuchung in der Schweiz geändert haben. 5.3.1 In den Akten sind die folgenden medizinischen Berichte enthalten: 5.3.1.1 Gemäss Austrittsbericht vom 10. Dezember 2018 war die Be- schwerdeführerin vom 7. bis zum 10. Dezember 2018 aufgrund einer star- ken prämenopausalen Blutung in der gynäkologischen Abteilung, Spital
C-1394/2021 Seite 16 F., hospitalisiert. Im Rahmen dieses stationären Aufenthalts wur- den eine Menometrorrhagia gravis (zu starke und zu lange andauernde Menstruation), ein Myoma uteri submucosum (Gebärmuttermyom) sowie eine Anaemia sideropenica (Eisenmangelanämie) diagnostiziert. Dazu wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe das Spital aufgrund star- ker Menstruationsblutungen aufgesucht, wobei sie seit dem 14. November 2018 Blutungen gehabt habe, in den letzten Tagen aber sehr starke mit Gerinnsel. Die Patientin sei bereits zwei Mal aufgrund der Menometrorrha- gia und der daraus folgenden Anämie, aufgrund derer sie Blut erhalten habe, hospitalisiert gewesen. Im Verlauf des aktuellen Spitalaufenthalts habe sie drei Dosen Blut erhalten. Weiter wurde festgehalten, dass die Pa- tientin die empfohlene Operation (des Gebärmuttermyoms) ablehne. Den vorgenommenen Laboruntersuchungen ist weiter insbesondere zu entneh- men, dass der Hämoglobinwert der Beschwerdeführerin bei Eintritt 64 und beim Austritt 101 betragen hat (IVSTA-act. 251 S. 5=258 [Übersetzung]). 5.3.1.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens C-7463/2018 (vgl. oben Bst. C.c.b ff.) führte der Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. G., in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2019 aus, die Pa- tientin könne zwar mit den wiederholt tiefen Hämoglobinwerten von Hb 65 respektive Hb 64, verursacht durch ein Gebärmuttermyom, aus medizini- scher Sicht nicht von Kroatien in die Schweiz reisen, es bestehe aber sehr wahrscheinlich die Möglichkeit, die Anämie mittels Operation der Gebär- mutter zu behandeln. Dies sei der Patientin auch empfohlen worden, aber sie verweigere die operative Behandlung. Die Reise in die Schweiz sei ihr zumutbar, wenn sie sich medizinisch behandeln lasse (IVSTA-act. 261). 5.3.1.3 Dem Austrittsbericht vom 28. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 26. bis zum 29. Juni 2019 wiederum aufgrund ei- ner starken prämenopausalen Blutung und mit denselben Diagnosen wie bereits im Dezember 2018 (vgl. oben E. 5.3.1.1) im Spital von F._______ hospitalisiert war. Sie sei aufgrund einer sehr starken Menstruationsblu- tung aufgenommen worden. Die Blutungen würden seit 17 Tagen beste- hen. Anlässlich der Hospitalisation habe sie zwei Dosen Blut erhalten. Den Laboruntersuchungen ist zudem zu entnehmen, dass der Hämoglobinwert der Beschwerdeführerin bei Eintritt 67 und beim Austritt 92 betragen hat. Die Beschwerdeführerin bestehe darauf, entlassen zu werden und werde sich an ihre Gynäkologin wenden. Eine operative Behandlung werde emp- fohlen (IVSTA-act. 295=298 [Übersetzung]).
C-1394/2021 Seite 17 5.3.1.4 Dr. H._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA hielt in einer Aktennotiz vom 27. November 2019 unter Hinweis auf den Austrittsbericht des Spitals in F._______ vom 28. Juni 2019 (vgl. oben E. 5.3.1.3) fest, dass der Hämoglobinwert der Beschwerdeführerin bei ihrem Spitaleintritt auf- grund einer starken Menstruationsblutung 64-67 betragen habe, woraufhin eine Bluttransfusion (zwei Dosen) erfolgt sei. Gemäss dem Austrittsbericht habe die Beschwerdeführerin bereits zweimal zuvor im Rahmen von Hos- pitalisationen Bluttransfusionen erhalten. Da der Hämoglobinwert beim Spitalaustritt nach der Bluttransfusion 92 betragen habe, könne man sa- gen, dass das Problem mit dem Spitalaufenthalt behoben worden sei. Die Anämie sei chronisch und die Beschwerdeführerin wenig symptomatisch. Bis zum Begutachtungszeitpunkt könne sich der Hämoglobinwert der Be- schwerdeführerin mittels verordneter Eiseneinnahme noch etwas verbes- sern. Eine Reise in die Schweiz sei ihr deshalb zumutbar. Ausserdem könne sie im Januar 2020 den Hämoglobinwert kontrollieren lassen und sich bei Bedarf einige Tage vor der Reise eine weitere Bluttransfusion ge- ben lassen (IVSTA-act. 299). 5.3.1.5 In der ärztlichen Bescheinigung vom 11. Dezember 2019 stellte Dr. med. I., Allgemeinmedizin, fest, dass ihre Patientin unter My- oma uteri, Vertigo, Sy cervicale (Zervikalsyndrom), Tinnitus, häufigen und unregelmässigen Uterusblutungen und daraus folgender Anämie leide. Sie stehe deswegen unter der Kontrolle von Fachärzten in Kroatien (IVSTA- act. 307). 5.3.1.6 Die IVSTA merkte in der Aktennotiz vom 27. Dezember 2019 an, dass der eingereichte Bericht vom 11. Dezember 2019 a priori lediglich be- reits bekannte Diagnosen, nämlich Gebärmuttermyom, Schwindel, Tinni- tus, unregelmässige Uterusblutungen sowie sekundäre Anämie, enthalte (IVSTA-act. 308). Dr. H. vom medizinischen Dienst der IVSTA hielt dazu am 8. Januar 2020 in einer weiteren Aktennotiz fest, dass der neue Bericht nichts an der am 27. November 2019 festgestellten Reisefähigkeit ändere, weil kein spezifisches und aktuelles Ereignis erwähnt werde (IV- STA-act. 309). 5.3.1.7 Im Bericht vom 23. Januar 2020 des Spitals in F._______ betref- fend eine dringende gynäkologische Untersuchung ist festgehalten, dass die Patientin wegen starker Blutungen überwiesen worden sei. Im Juni 2019 habe sie Blut erhalten. Die Blutungen hätten am 23. Dezember 2019 begonnen und würden bis heute anhalten. Die Beschwerdeführerin wolle
C-1394/2021 Seite 18 keine operative Behandlung. Den Laboruntersuchungen ist ein Hämoglob- inwert von 102 zu entnehmen (IVSTA-act. 316). 5.3.1.8 In der medizinischen Stellungnahme vom 2. Februar 2023 hat Dr. H._______ zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 3. Dezember 2018 bis zum 17. März 2021 ergänzend Folgendes fest- gehalten: Was die Reisefähigkeit betreffe, werde zwar mit einem sehr tie- fen Hämoglobinwert (vorliegend um 64 g/L) eine Reise nicht empfohlen. Allerdings könne dieser tiefe Wert in einigen Stunden auf einen Wert erhöht werden, der nahe am Normalbereich sei und damit eine Reise möglich ma- che. Damit bestehe eine Organisationsmöglichkeit. Die Blutungen seien gemäss den vorliegenden Dokumenten nicht als jeden Monat schwerwie- gend beschrieben. Im Übrigen seien relativ tiefe Werte aufgrund einer chro- nischen Anämie – wie bereits ausgeführt – meistens relativ gut toleriert. Hinsichtlich einer allfälligen Operation sei festzuhalten, dass der Be- schwerdeführerin eine Operation empfohlen worden sei, sie diese jedoch ablehne. Als Operation komme bei Frauen in der Perimenopause (Über- gang in die Menopause) – wie vorliegend – meistens eine Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) in Frage, welche auf drei Arten, nämlich la- parotomisch, laparoskopisch und vaginal durchgeführt werden könne. Die Operationsrisiken seien gering und die Hauptkonsequenz sei das Ausblei- ben der Menstruationsblutung sowie die Unmöglichkeit einer Schwanger- schaft. Die Operation sei effektiv und führe dazu, dass die Blutungen auf- hören. Vor diesem Hintergrund sei die Operation zumutbar, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin. Weiter würden zwar medizinische Optionen bestehen, allerdings seien sie suboptimal und limitiert. Vor einer Intervention könnten gewisse Behandlungen vorgenom- men werden, um die Grösse der Fibrome zu verringern. Diese Medika- mente würden oft die Menstruationsblutungen stoppen und würden eine Erhöhung der Hämoglobinwerte erlauben. Bei Frauen in der Peri- menopause könne auch eine einfache Überwachung versucht werden, da die Symptome mit der Zeit verschwinden könnten, weil die Fibrome nach der Menopause zurückgehen. Hinsichtlich des neuesten Berichts vom 23. Januar 2020 (vgl. auch oben E. 5.3.1.7) sei festzuhalten, dass der Hä- moglobinwert bei 102 liege, was ein eher zufriedenstellender Wert sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Transfusionen erhalten und es werde ein- zig ein Wechsel der Behandlung vorgeschlagen, wobei die Konsultation lediglich 30 Minuten gedauert habe. Zusammenfassend würden es die Bluttransfusionen erlauben, die Anämie kurz- beziehungsweise mittelfristig abzumildern. Eine operative Intervention würde das Problem definitiv lö- sen. Die Beschwerdeführerin habe sich entschieden, sich nicht operieren
C-1394/2021 Seite 19 zu lassen und damit wahrscheinlich das Zurückgehen des Myoms mit der Menopause abzuwarten. Eine Reise in die Schweiz bleibe möglich, auch wenn sich die Beschwerdeführerin keiner Operation unterziehe. Eine Ope- ration sei jedoch zumutbar, weil die Risiken sehr gering und die Vorteile gewichtig seien. Eine Reise im Flugzeug erscheine sinnvoller, da eine sol- che nur ungefähr zwei Stunden dauere. Im Übrigen datiere das neuste Do- kument vom Januar 2020, weshalb es möglich sei, dass sich das Problem der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich gelöst habe (BVGer-act. 18 Bei- lage). 5.3.2 Mit dem medizinischen Dienst der IVSTA ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor reisefähig ist: Den erwähnten Akten ist im Zusammenhang mit den geltend gemachten starken Menstruationsblu- tungen sowie der Anämie zu entnehmen, dass sich der tiefe Hämoglobin- wert der Beschwerdeführerin durch Bluttransfusionen verbessern lässt be- ziehungsweise im letzten Bericht ein vergleichsweise hoher Wert von 102 festgehalten wurde. Entsprechend sind die Ausführungen des medizini- schen Dienstes der IVSTA insbesondere im Hinblick auf die mögliche Vor- bereitung einer geplanten Reise in die Schweiz mittels Kontrolle und allfäl- liger Transfusion einleuchtend. Betreffend das bereits am 9. Mai 2018 di- agnostizierte Uterusmyom (vgl. IVSTA-act. 257), welches im Zusammen- hang mit den starken Blutungen und damit auch der Anämie der Beschwer- deführerin steht, ist zudem festzuhalten, dass die Ärzte zumindest seit De- zember 2018 (IVSTA-act. 258; vgl. auch oben E. 5.3.1.1) und auch noch im Januar 2020 eine Operation empfohlen haben (IVSTA-act. 316; vgl. auch oben E. 5.3.1.7). Allerdings hatte die Beschwerdeführerin eine Ope- ration gemäss Austrittsbericht vom 10. Dezember 2018 und Arztbericht vom 23. Januar 2020 jeweils abgelehnt. Die diesbezügliche Einschätzung des ärztlichen Dienstes des IVSTA, dass eine operative Behandlung des Gebärmuttermyoms insbesondere angesichts des Alters der Beschwerde- führerin und des Risiko-Nutzen-Verhältnisses zumutbar wäre, ist für das Gericht nachvollziehbar. Damit stehen der Beschwerdeführerin zwei Be- handlungsvarianten offen. In der ärztlichen Bescheinigung vom 11. De- zember 2019 stellt sodann Dr. med. I._______ zwar die weiteren (bereits vorbekannten) Diagnosen Schwindel, Zervikalsyndrom und Tinnitus (vgl. oben E. 5.3.1.5), jedoch ohne Befunderhebung und Begründung. Auch ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, inwiefern die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin durch die gestellten Diagnosen beeinträchtigt sein soll. Einem früheren Bericht der gleichen Ärztin vom November 2018 ist in diesem Zusammenhang zusätzlich lediglich zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund des Gebärmuttermyoms an einer chronischen
C-1394/2021 Seite 20 Anämie leide und oft wegen niedriger Hämoglobin-, Erythrozyten- und Hä- matokritwerte beziehungsweise wegen allgemeiner Schwäche- und Schwindelgefühle im Notfall lande (IVSTA-act. 234). Vor diesem Hinter- grund liegt der Schluss nahe, dass der geltend gemachte Schwindel eben- falls im Zusammenhang mit dem Gebärmuttermyom, den starken Blutun- gen und der Anämie steht, wie dies im Übrigen bereits Dr. G._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA in einer Stellungnahme vom 23. Novem- ber 2018 festgehalten hatte (vgl. IVSTA-act. 236). Wie bereits zuvor aus- geführt wurde, hat der medizinische Dienst der IVSTA schlüssig dargelegt, dass diese gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin grundsätz- lich behandelbar sind und deshalb die Reisefähigkeit der Beschwerdefüh- rerin nicht aufheben. Hinsichtlich der weiteren Diagnosen (Zervikalsyn- drom und Tinnitus) kann dem erwähnten Bericht vom 11. Dezember 2019 mangels Befunderhebung und Hinweise auf allfällige Funktionalitätsein- schränkungen für die vorliegend zu beurteilende Frage der Reisefähigkeit kein Beweiswert zukommen (vgl. dazu oben E. 4.2). Damit ist die Begut- achtung in der Schweiz für die Beschwerdeführerin auch unter Berücksich- tigung der starken Menstruationsblutungen sowie der weiteren geltend ge- machten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auffallend, dass die Beschwer- deführerin der Vorinstanz noch im November und Dezember 2019 telefo- nisch mitgeteilt hatte, mit einem privaten Fahrer – nach entsprechenden Vorauszahlungen der IVSTA – in die Schweiz reisen zu können (IVSTA- act. 291; 293; 306). Im Januar 2020 stellte die Beschwerdeführerin sodann eine Anreise mit einem Busunternehmen in Aussicht, welche letztlich daran scheiterte, dass die IVSTA der Beschwerdeführerin nicht den geforderten Betrag überweisen wollte (IVSTA-act. 310 f.; 315).
Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Mitwirkung der Beschwerdeführerin verlangt. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist schliesslich zu beurteilen, ob die Beschwer- deführerin ihre Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt hat. 5.4.1 Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln (vgl. Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG; BBl 1991 II 261). Eine solche Verletzung kann angenommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise er- kennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist.
C-1394/2021 Seite 21 5.4.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz wegen des Fehlens eines Rechtfertigungsgrundes sowie des Verhaltens der Be- schwerdeführerin eine schuldhafte Verletzung angenommen (IVSTA- act. 336 S. 3). Angesichts der Prozessgeschichte erweist sich das Verhal- ten der Beschwerdeführerin effektiv als unverständlich, zumal sie noch mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 geltend machte, sie könne sich die Reise in die Schweiz zur Begutachtung nicht leisten (IVSTA-act. 304), nachdem ihr bereits mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 mitgeteilt worden war, dass die Vorinstanz die Reisekosten übernehme (IVSTA-act. 303). Mit Ein- gabe vom 15. Januar 2020 stellte sie sich schliesslich auf den Standpunkt, das angebotene Reisegeld von Fr. 395.- reiche nicht für sie selbst und eine Begleitperson (IVSTA-act. 313; vgl. auch oben Bst. C.d.a). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin wiederholt – für verschiedene Reiseoptionen (Anreise mit privatem Fahrer oder mit einer Busgesellschaft) – mitgeteilt, welche Kosten sie übernehme. Festzuhalten ist dazu, dass ein rechtlicher Anspruch auf die Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Begutachtung nicht besteht und hieraus auch kein entschuldbarer Grund für die Nichtteilnahme an einer solchen abgeleitet werden kann. Die Kostenübernahme im Rahmen von angeordneten Begutachtungen ist ein- heitlich in Art. 51 IVG i.V.m Art. 90 IVV («Reisekosten im Inland») und Art. 90 bis IVV («Reisekosten im Ausland») geregelt und von der IVSTA zu beachten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-726/2020 vom 2. Februar 2023 E. 5.3.6). Dass sich die Vorinstanz nicht an diesen rechtlichen Rah- men gehalten habe, ist weder ersichtlich noch wird dies – auch nicht sinn- gemäss – von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Hinsichtlich der Reiseunfähigkeit ist die Vorinstanz wie bereits dargelegt zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit eine Reise zur Begutachtung in die Schweiz zuzumuten ist (vgl. oben E. 5.3.2). Letzten Endes kommt die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Aufforderung zur Begutachtung in die Schweiz nicht nach und verletzt mit diesem Verhalten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht. 5.5 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Mahn- und Be- denkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat. 5.5.1 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG muss der Versicherungsträger die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; es ist der Versicherten eine angemes- sene Bedenkzeit einzuräumen.
C-1394/2021 Seite 22 5.5.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Vorinstanz die Beschwerdefüh- rerin bereits am 31. Oktober 2018, als das Datum für die bidisziplinäre Be- gutachtung festgesetzt wurde, mit der Bitte, sich unverzüglich telefonisch zu melden, gemahnt hat. Mit dieser Mahnung machte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein erstes Mal unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam (IVSTA-act. 227 S. 2). Nach Prüfung des darauf eingereichten medizini- schen Attests entschied die Vorinstanz, dass an der medizinischen Abklä- rung mittels bidisziplinärer Begutachtung in der Schweiz festzuhalten sei. Zudem wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. De- zember 2018 ein weiteres Mal gemahnt (IVSTA-act. 239 S. 2; 243). Diese Zwischenverfügung wurde von der Beschwerdeführerin beim Bundesver- waltungsgericht und beim Bundesgericht angefochten und ist in Rechts- kraft erwachsen (vgl. dazu oben Bst. C.c). In der Folge teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den neuen Gutachtenstermin mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 mit und wies erneut auf die Mitwirkungspflicht hin. Zudem enthielt dieses Schreiben einen Hinweis, wonach bei unentschuldbarem Fernbleiben die daraus entstehenden Kosten der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen seien (IVSTA-act. 286). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 drohte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin an, dass im Falle einer Mit- wirkungspflichtverletzung anhand der vorhandenen und erhältlich gemach- ten Akten entschieden werde (IVSTA-act. 303). Nachdem die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 und 15. Januar 2020 weiter- hin geltend machte, die Untersuchungen könnten auch in Kroatien durch- geführt werden (IVSTA-act. 304; 313), wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Februar 2020 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IVSTA-act. 317). Nachdem die Beschwerdeführerin diese Verfügung an- gefochten und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1195/2020 vom 8. Dezember 2020 die Sache zur Durchführung eines Vorbescheidverfah- rens zurückgewiesen hatte (IVSTA-act. 323), wurde das Vorbescheidver- fahren im Verwaltungsverfahren nachgeholt: Mit Vorbescheid vom 5. Feb- ruar 2021 wurde die Beschwerdeführerin wiederum auf ihre Mitwirkungs- pflicht und darauf, dass bei unentschuldbarer Verletzung dieser Pflicht an- hand der Akten entschiede werde, hingewiesen (IVSTA-act. 324). 5.5.3 Mit Blick auf die vorstehend geschilderte Vorgehensweise der Vorinstanz ist zweifelsfrei erstellt, dass diese hinsichtlich der vorgesehenen bidisziplinären Begutachtung in der Schweiz und der Folgen bei deren Nichtbeachtung das Mahn- und Bedenkzeitverfahren in korrekter Weise gemäss Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG durchgeführt hat. Auch hat die Vor-
C-1394/2021 Seite 23 instanz das zuvor vom Bundesverwaltungsgericht als fehlend beanstan- dete Vorbescheidverfahren durchgeführt. Die Vorinstanz war demnach be- rechtigt, bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht die ange- drohte Rechtsfolge (Verweigerung der Leistung) – über welche sich die Be- schwerdeführerin bei einer Widersetzung gegen die von der Vorinstanz be- absichtigte und zumutbare bidisziplinäre Begutachtung im Klaren sein musste, da sie mehrmals auf die Konsequenzen hingewiesen wurde – ein- treten zu lassen (vgl. oben E. 4.3.4). Wie bereits zuvor in Erwägung 5.2 festgestellt, erlauben die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine verlässlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf den effektiven Gesund- heitszustand sowie auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Demzufolge ist vorliegend nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. oben E. 4.3.1) ein für einen Ren- tenanspruch genügender Gesundheitsschaden nachgewiesen. Folglich bleibt ein Rentenanspruch unbewiesen und die Beschwerdeführerin, wel- che aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten möchte, hat im Rahmen dieser Neuanmeldung nach dem Grundsatz der materiellen beziehungsweise objektiven Beweislast die Folgen der Beweis- losigkeit zu tragen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b). 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde vom 24. März 2021 gegen die Verfügung vom 17. März 2021 als unbegrün- det abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden. Vorliegend gehen die Prozesskosten zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2021 zu Lasten der Staatskasse. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
C-1394/2021 Seite 24 [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-1394/2021 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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