Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1391/2014
Entscheidungsdatum
18.11.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1391/2014

U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

X._______, vertreten durch ACCESSZ Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten, Avenue du Léman 46, 1005 Lausanne, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

C-1391/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Libyen stammende Beschwerdeführer (geb. 1975) gelangte am 14. September 2004 erstmals in die Schweiz, wo er tags darauf ein Asyl- gesuch stellte. Dieses wurde am 28. Januar 2005 erstinstanzlich abge- wiesen. Auf Beschwerde hin fällte die ehemals zuständige Asylrekurs- kommission (ARK) am 8. April 2005 einen Nichteintretensentscheid. Das BFM setzte ihm daraufhin eine Ausreisefrist, der er – soweit bekannt – nicht Folge leistete. B. Am 28. November 2005 heiratete der Beschwerdeführer im Kanton Zürich die Schweizer Bürgerin italienischer Herkunft Y._____ (geb. 1959), wel- che er seinen Angaben zufolge Mitte Dezember 2004 in der Stadt Zürich kennengelernt hatte. Vom Aufenthaltskanton Zürich erhielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Später verleg- ten die Eheleute ihren Wohnsitz in den Kanton Aargau. Aus der Ehe gin- gen keine Kinder hervor. C. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 2. November 2009 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 11. März 2011 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tat- sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsab- sichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh- rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein- schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 16. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte des Kan- tons Luzern und der Gemeinde Z./LU. D. Am 4. November 2011 informierte die Einwohnergemeinde P./AG

C-1391/2014 Seite 3 die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, die Schweiz per 31. Januar 2012 zu verlassen, um nach Libyen zu verreisen. Von seiner Ehefrau habe er sich bereits getrennt, er werde bis Jahresen- de aber noch bei ihr wohnen bleiben. Am 16. Januar 2012 ging von derselben Behörde der Hinweis ein, der Betroffene habe sich auf Ende Monat hin aus privaten Gründen für unbe- stimmte Zeit ohne seine Ehefrau nach Libyen abgemeldet. Diese Mittei- lung wurde am 22. März 2012 dahingehend ergänzt, die Ehegatten hätten ihre Ehe gerichtlich aufgelöst, was bei der Abmeldung verschwiegen wor- den sei. Das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern und das Regionale Zivilstandsamt Q._____ machten die Vorinstanz in der Folge ebenfalls auf diesen Sachverhalt (Ehe seit dem 13. März 2012 rechtskräftig geschie- den) aufmerksam. Schliesslich brachte das Bundesamt im Mai 2012 aufgrund weiterer be- hördlicher Meldungen in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in seine frühere Wohngemeinde zurückgekehrt war und er für die libysche Staatsangehörige R._____ (geb. 1984) im Kanton Aargau ein Familiennachzugsgesuch gestellt hatte, um sie in der Schweiz heira- ten und mit ihr hier zusammenwohnen zu können. E. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 3. September 2012 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Eheschei- dungsakten des Gerichtspräsidiums S._____. Ferner unterbreitete sie der früheren Ehefrau am 10. Dezember 2012 und 4. März 2013 schriftlich Fragen zum Kennenlernen, zu den Beweggründen der Eheschliessung, zum Verlauf der Ehe sowie zu den Umständen der Trennung und Ehe- scheidung. Die geschiedene Gattin äusserte sich hierzu am 31. Januar 2013 und 8. April 2013. Der Beschwerdeführer machte vom Äusserungsrecht am 24. September 2012 Gebrauch. Am 26. November 2012 reichte die von ihm mandatierte Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten eine zweite Stellung- nahme ein. Auf die Möglichkeit zu abschliessenden Bemerkungen hat der Betroffene verzichtet. Die Vorinstanz bestätigte dies gegenüber der Bera- tungsstelle mittels Feststellungsschreiben vom 11. Juni 2013.

C-1391/2014 Seite 4 F. Am 15. November 2013 erteilte der Kanton Luzern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter- ten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 erklärte die Vorinstanz die erleich- terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigerklä- rung erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürger- recht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2014 lässt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung – unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – beantragen. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich trotz gewährtem Replikrecht nicht mehr vernehmen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf- geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügun- gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VwVG).

C-1391/2014 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt- liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er- füllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Ge- meinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen wer- den (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländi- schen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987

C-1391/2014 Seite 6 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind bei- spielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürge- rung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H. oder BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg- list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder- lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f. m.H.). 3.4 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli- chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f. m.H.). 4. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä- ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu- tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-

C-1391/2014 Seite 7 genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli- chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f. und BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. je m.H.). 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster- leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli- che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli- chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen- teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr- scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble- me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.). 5. In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die Fristen des Art. 41 Abs. 1 bis BüG wurden gewahrt. 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache aus, die wenige Monate nach der erleichterten Einbürgerung erfolgte Trennung und Scheidung begründe die Vermutung, dass die Ehegatten im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, diese tatsächliche Vermutung durch erhebliche Zweifel umzustür- zen. Die geltend gemachten Gründe für das rasche Zerbrechen der eheli- chen Bande (die Ex-Ehefrau habe einen neuen Mann kennengelernt, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Ausbruch des Krieges in Libyen verändert, Differenzen zur Familienplanung, gegenseitige Entfremdung im

C-1391/2014 Seite 8 Verlaufe des Jahres 2011) könnten kaum als plötzliche und unerwartet eingetretene Ereignisse angesehen werden, welche die umgehende Auf- lösung der Ehegemeinschaft im Anschluss an die erleichterte Einbürge- rung zu erklären vermöchten. Sodann hätten bereits im Einbürgerungs- verfahren gewisse Zweifel an der Stabilität der Ehe bestanden. Auch ein Bemühen, die Ehe zu retten, sei nicht erkennbar. Der von der geschiede- nen Gattin erwähnte Erwerb von gemeinsamem Wohneigentum wieder- um tauge deshalb nicht als Element für eine Zukunftsgerichtetheit der Ehe, weil die betreffende Stockwerkeigentumseinheit schon im Januar 2007 erworben worden sei. Aufgrund der Akten müsse denn die Entfrem- dung zwischen den Ehegatten viel früher als von ihnen angegeben ein- gesetzt haben. Ein planmässiges Verhalten des Beschwerdeführers ma- nifestiere sich darüber hinaus in weiteren Verhaltensweisen (Erlangung eines Anwesenheitsrechts durch sofortige Heirat nach abgeschlossenem Asylverfahren, Heirat einer 46-jährigen Frau trotz eigenem Kinderwunsch, umgehende Hinwendung zu einer jungen Landsfrau nach der Scheidung, generell unglaubwürdige bzw. sich widersprechende Vorbringen). Die ma- teriellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung seien deshalb erfüllt. 6.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen halten, dass seine Ehe bis zur erleichterten Einbürgerung stabil gewesen sei und mehr als fünf Jahre gedauert habe. Während dieser Zeit habe er sich bestens integriert und die hiesige Rechtsordnung voll und ganz respektiert. Das BFM ignoriere die Aussagen der Eheleute, wonach die gegenseitige Entfremdung und der Krieg in Libyen bei der Trennung bzw. Scheidung eine grosse Rolle gespielt hätten. In beiden Fällen könne man durchaus von einem plötzli- chen und unerwarteten bzw. unplanbaren Ereignis sprechen. Auch die Tatsache, dass er zusammen mit der Schweizer Gattin zwei Jahre nach der Heirat eine Wohnung erworben habe, zeige den klaren Willen auf ei- ne zukunftsgerichtete Ehe. Ebenso wenig treffe das Argument zu, dass der Beschwerdeführer in Libyen eine jüngere Frau gesucht und geheiratet habe. Vielmehr habe er dort nach zwei intensiven Krisen (Entfremdung von der Ex-Frau, Krieg in Libyen) eine bald 30-jährige verwitwete Frau mit einer gewissen Lebenserfahrung geehelicht. Die Zeit des Asylverfahrens wiederum habe mit der erleichterten Einbürgerung nichts zu tun. Ausser- dem erläutere die Vorinstanz nicht, warum man ihn damals trotz gewisser Zweifel an der Stabilität der Ehe erleichtert eingebürgert habe. Sowohl er als auch seine ehemalige Gattin hätten in ihren Stellungnahmen kund ge- tan, bis dahin in ehelicher Gemeinschaft gelebt zu haben. Auf diese Wil- lensäusserungen gelte es abzustellen. Die vom BFM erwähnten Vermu-

C-1391/2014 Seite 9 tungen und Indizien stellten keine Begründung für die vorliegende Nich- tigerklärung dar. 7. 7.1 Die Vorinstanz betrachtet die Voraussetzungen für die Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung vorab wegen der kurzen zeitlichen Abfolge der Ereignisse als erfüllt. 7.2 Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Siebeneinhalt Monate nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren heiratete der Be- schwerdeführer im November 2005 im Kanton Zürich eine sechzehn Jah- re ältere Schweizerin. Diese will er im Dezember 2004, während des erst- instanzlichen Asylverfahrens, kennengelernt haben. Daraufhin kam er in den Genuss einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe blieb kin- derlos. Am 2. November 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um erleich- terte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 11. März 2011 die ge- meinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgege- ben hatten, wurde er am 16. Mai 2011 erleichtert eingebürgert. Nach Darstellung der Eheleute haben sie sich in der Zeitspanne zwischen anfangs November 2011 und Ende Januar 2012 getrennt. Gemäss den Scheidungsakten haben sie am 30. Dezember 2011 ein gemeinsames Scheidungsbegehren (mit einer gleichentags unterzeichneten Schei- dungskonvention) eingereicht, was am 24. Februar 2012 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 13. März 2012). Ende Januar 2012 begab sich der Beschwerdeführer, laut dem Fragebo- gen der Wohngemeinde für Wegzüger ins Ausland "aus privaten Gründen auf unbestimmte Zeit", alleine nach Libyen. Aktenkundig ist ferner, dass er am 19. März 2012 auf dem Zivilstandsamt T._____ (Libyen) die um neun Jahre jüngere Landsfrau R._____ heiratete. Rückwirkend auf den

  1. April 2012 meldete er sich wiederum an seinem früheren Wohnort an und stellte für seine zukünftige Ehefrau am 9. Mai 2012 im Kanton Aargau ein entsprechendes Gesuch um Familiennachzug. Parallel dazu unter- zeichnete er einen Mietvertrag für ein ab dem 1. Mai 2012 bezugsbereites Appartement in der Stadt Zürich. Diese zweite, nach islamischem Recht geschlossene Ehe ist in der Schweiz bislang nicht anerkannt bzw. in ei- nem Zivilstandsregister eingetragen worden. Vom 1. April 2013 bis Mitte Januar 2014 weilte der Beschwerdeführer erneut in Libyen. Sein Famili- ennachzugsgesuch wurde vom Kanton Aargau in der Zwischenzeit als

C-1391/2014 Seite 10 gegenstandslos geworden abgeschrieben. Soweit bekannt, hält sich sei- ne libysche Partnerin nicht hierzulande auf. 7.3 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 16. Mai 2011 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau knapp fünfein- halb Jahre. Rund siebeneinhalb Monate später haben die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren in die Wege geleitet. Für die definitive Trennung werden unterschiedliche Ter- mine angegeben – je nach Lesart verstrichen in dieser Hinsicht ab Ein- bürgerung zwischen fünfeinhalb und achteinhalb Monate, bis zur rechts- kräftigen Scheidung zehn Monate. Sechs Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils heiratete der Beschwerdeführer in Libyen eine Lands- frau. Der dargelegte Geschehensablauf begründet nach der Rechtspre- chung unabhängig der variierenden Trennungstermine ohne weiteres die natürliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Ein- bürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. etwa Urteile des BVGer C-4352/2013 vom 8. September 2014 E. 8.3 oder C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 7.2 je m.H.). 8. Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse – wie vorliegend – die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen. Dazu genügt, dass er ein nach der Einbürgerung eingetre- tenes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern der Ehe führte. Besagte Vermutung kann aber auch anders umgestossen werden, beispielsweise wenn die betreffende Person im Stande ist, einen oder mehrere plausible Gründe anzugeben, warum sie die Eheprobleme während des Einbürgerungsverfahrens nicht oder noch nicht erkannte (siehe hierzu E. 4.2 vorne). 8.1 Als einen wichtigen Auslöser für das eheliche Zerwürfnis nennt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene den Ausbruch des Bürgerkrie- ges in Libyen. Diese Situation habe bei der Trennung und Scheidung eine grosse Rolle gespielt und ihn überfordert. Die Rede ist hierbei auch von innerfamiliären Problemen, welche Ende Januar 2012 eine vorüberge- hende Rückkehr in sein Heimatland erforderlich gemacht hätten. Wohl können Vorkommnisse wie kriegerische Auseinandersetzungen im Her- kunftsland eines Partners geeignet sein, eine Ehe zu belasten; ebenso ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass solches die persönliche Verfassung

C-1391/2014 Seite 11 der davon betroffenen Person beeinflusst und sie deswegen vorüberge- hend in ihre Heimat zurückkehren möchte. Im Kontext des konkreten Ge- schehensablaufes erscheint jedoch schlichtweg unglaubhaft, dass Grün- de der vorgenannten Art in casu zum raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung beigetragen haben könnten. So vermag der Be- schwerdeführer nicht plausibel zu erklären, warum er sich noch vor seiner Rückkehr ins Herkunftsland von der schweizerischen Gattin trennte und gemeinsam mit ihr die Scheidung veranlasste. Zweifel an seiner Darstel- lungsweise wecken erst recht die Tatsache, dass er in Libyen am 19. März 2012 – gerade mal sechs Wochen, nachdem er dort angekom- men war (und sechs Tage nach Rechtskraft des Schweizer Scheidungsur- teils) – eine Landsfrau heiratete sowie der vergebliche Versuch, diese Person umgehend in die Schweiz nachziehen zu lassen. Vor diesem Hin- tergrund wirkt besagter Trennungs- und Scheidungsgrund, den die Vorin- stanz entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe keineswegs ignoriert hat, vorgeschoben. Stattdessen müssen andere Motive dahinter gesteckt haben. Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass weitere Verhal- tensweisen des Beschwerdeführers (unzutreffende Angaben zu Namen und Geburtsdatum im Asylverfahren, Nichterwähnung des Aufenthalts als Asylsuchender auf dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung, Ver- schweigen des anlässlich der Abmeldung nach Libyen hängig gewesenen Scheidungsverfahrens) seiner Glaubwürdigkeit ebenfalls abträglich sind (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des BVGer C-2951/2012 vom 14. August 2014 E. 9.7). Die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Libyen gel- tend gemachten Umstände stellen nach dem Gesagten folglich keine ausserordentlichen Ereignisse dar, die zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben könnten. 8.2 Für das Scheiteren der Ehe verantwortlich machte der Beschwerde- führer anfänglich sodann die Beziehung seiner früheren Gattin zu einem anderen Mann. Von dieser Bekanntschaft habe er etwa im September 2011 erfahren. In den Stellungnahmen vom 24. September 2012 und 26. November 2012 wird dies sogar als ein Hauptgrund bezeichnet. In der Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2014 ist von dieser Drittbeziehung dann plötzlich nicht mehr die Rede, sondern es wird nurmehr allgemein von einer beidseitigen Entfremdung gesprochen, die nach der erleichter- ten Einbürgerung eingesetzt habe. Die Ex-Frau äusserte sich hierzu nicht. Das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der – besondere Umstände vorbehalten – naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Die mit Blick auf die Ent-

C-1391/2014 Seite 12 fremdung im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente (zu- nehmende Bedeutung der Familienplanung und religiöser Themen; Wunsch des Beschwerdeführers, sich dereinst in Libyen niederzulassen) weisen denn allesamt auf einen länger dauernden Zerrüttungsprozess hin. In Anbetracht der vergleichsweise engen zeitlichen Abfolge der rele- vanten Ereignisse können sich die unterschiedlichen Auffassungen zu diesen Themen nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung manifes- tiert haben. Vielmehr mussten sich die Eheleute der angesprochenen Dif- ferenzen schon zu einem früheren Zeitpunkt bewusst gewesen sein; dies gilt in besonderem Masse für die Frage der Familiengründung, war die schweizerische Ex-Frau im Heiratszeitpunkt doch bereits über 46 Jahre alt. Wie eben angetönt, führen bei längerem Zusammenleben in einer an- geblich harmonischen ehelichen Gemeinschaft auftretende Meinungsver- schiedenheiten der beschriebenen Art nach allgemeiner Lebenserfahrung erst nach einem längeren Prozess der Zerrüttung zu deren Auflösung (vgl. beispielsweise C-4352/2013 E. 9.1 m.H.). Zieht man zusätzlich das Fehlen jeglicher Bemühungen um eine Rettung der Ehe in Betracht, muss davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der erleichterten Ein- bürgerung in Tat und Wahrheit keine tatsächlich gelebte, auf die Zukunft ausgerichtete Ehe mehr bestand. 8.3 Für die Zukunftsgerichtetheit der ehelichen Gemeinschaft spricht in den Augen der Betroffenen des Weiteren der gemeinsame Erwerb einer Eigentumswohnung. Allerdings datiert der entsprechende, öffentlich beur- kundete Kaufvertrag vom 23. Januar 2007, die erleichterte Einbürgerung erfolgte hingegen erst Mitte Mai 2011. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der fragliche Liegenschaftskauf kein geeignetes Argument darstellt, um zu belegen, dass die Eheleute – bezogen auf den Einbürgerungszeit- punkt – noch eine gemeinsame Zukunft planten. Daran ändert nichts, dass die frühere Ehefrau die Stabilität der Ehe sowohl in der gemeinsa- men Erklärung vom 11. März 2011 als auch in ihren schriftlichen Antwor- ten vom 31. Januar 2013 und 8. April 2013 bestätigte. Im Kontext des ra- schen und finalen Entschlusses zur Trennung und Scheidung charakteri- sieren sich diese Vorbringen nämlich als blosse Schutzbehauptungen. Mit Blick auf ihre Willensäusserungen wäre hinzuzufügen, dass die schweize- rische Ehegattin in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern sie an der Täuschung mehr oder weniger bewusst mitwirkt. Dies kann ge- schehen, indem sie zu einer Ausländerrechtsehe Hand bietet. Weit häufi- ger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen dar-

C-1391/2014 Seite 13 über besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe dazu Urteil des BVGer C-1550/2011 vom 23. November 2012 E. 8.4 m.H.). In diese Richtung deuten die auffallend vagen und auswei- chenden Antworten der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zum plötzlichen Zerbrechen der ehelichen Bande. Der fehlende Ehewille impli- ziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht wei- terhin nahe stehen könnten. Indessen geht es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe vorangehende E. 3.2), was nach dem Gesagten – verwiesen sei nochmals auf die gerin- gen Zeitabstände – nicht der Fall gewesen sein kann. 8.4 Der Beschwerdeführer wirft darüber hinaus die Frage auf, warum er trotz gewisser behördlicher Zweifel an der Stabilität der Ehe erleichtert eingebürgert worden sei. Die Vorinstanz hegte aufgrund des Erhebungs- berichtes der Regionalpolizei U._____ vom 2. August 2010 anfänglich in der Tat Bedenken, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Die Zweifel reichten damals aber nicht aus, um dem Einbürgerungskan- didaten die erleichterte Einbürgerung zu verweigern. Ihm diese vorzuent- halten, wäre zudem kaum opportun gewesen, nachdem die Eheleute die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unter- zeichnet und keinerlei Andeutungen zu ehelichen Problemen gemacht hatten. Nach der erleichterten Einbürgerung eingetretene Ereignisse kön- nen im Rückblick indes ein anderes Licht auf die Ehejahre werfen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das BFM Fakten, welche schon bei der erleichterten Einbürgerung geprüft worden sind, im Verfahren der Nichtigerklärung einer erneuten Würdigung unterzieht. Ebenso ist es zu- lässig, von späteren Vorkommnissen auf die Qualität der früheren eheli- chen Gemeinschaft zu schliessen (vgl. Urteile des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 2.5, 1C_535/2010 vom 13. Januar 2011 E. 4.6 und 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2 oder Urteil des BVGer C-1146/2008 vom 14. Oktober 2010 E. 8.3, je m.H.). 8.5 Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichter- ten Einbürgerung liefern schliesslich die Begleitumstände der Eheschlies- sung (Heirat einer um 16 Jahre älteren Frau wenige Monate nach rechts- kräftig abgewiesenem Asylgesuch), das frühe Stellen des Einbürgerungs- gesuche sowie die sehr rasche Wiederverheiratung mit einer jüngeren Landsfrau im Anschluss an die Scheidung. Was der Hinweis des Be- schwerdeführers soll, anstatt eine bald 30-jährige Witwe hätte er in Liby-

C-1391/2014 Seite 14 en auch eine viel jüngere, ledige Frau heiraten können, wird nicht ersicht- lich. Tatsache bleibt jedenfalls, dass die heutige libysche Partnerin (Jahr- gang 1984) rund 9 Jahre jünger ist als er, zwischen ihr und der schweize- rischen Ex-Gattin (Jahrgang 1959) besteht sogar ein Altersunterschied von 25 Jahren. Die aufgelisteten Indizien unterstreichen mithin die Ver- mutung, dass die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens bzw. zur Zeit der Einbürgerung erheblich beeinträchtigt gewesen sein muss. 8.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unter- zeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürge- rung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein- schaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt. 9. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die- sem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Per- son, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Um- ständen abzuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4875/2011 vom 21. Februar 2014 E. 8). Dass der Beschwerdeführer gut integriert sein soll und er die hiesige Rechtsordnung beachtet, ist im vorliegenden Ver- fahren ohne Belang und vermag im Rahmen der Ermessensausübung keinen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu rechtfertigen. Die genannten Aspekte wären gegebenenfalls in einem separaten ausländerrechtlichen Verfahren zu würdigen. Klarzustellen ist immerhin, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht eo ipso mit einem Verlust des Aufenthalts- rechts einhergeht (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 – 4.2.3 S. 72 f. und BGE 135 II 1 E. 3.2 S. 5 ff.). 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene

C-1391/2014 Seite 15 Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2014 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend un- entgeltlicher Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 11.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er- scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten be- freit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Angesichts der einige Missbrauchskomponenten beinhaltenden Chrono- logie der Ereignisse, insbesondere der ausgesprochen engen zeitlichen Abfolge zwischen erleichterter Einbürgerung, Scheidung, Wiederverheira- tung und Einleitung des Familiennachzugsverfahrens sind die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mangels hinreichender Er- folgsaussichten nicht erfüllt.

Dispositiv Seite 16

C-1391/2014 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird nicht stattgegeben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheines erfolgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] re- tour) – das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, Zivilstandswesen, Bun- desplatz 14, 6002 Luzern (in Kopie)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

C-1391/2014 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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