Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1391/2009
Entscheidungsdatum
10.02.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­1391/2009 Urteil vom 10. Februar 2012 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean­Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, Denkmalstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 6, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

C­1391/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) gelangte anfangs November 1997 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Mai 1998 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Vom 15. Juni 1999 bis 16. August 1999 kam er aufgrund eines Bundesratsbeschlusses vom 7. April 1999 (betreffend Personen mit letztem Wohnsitz im Kosovo) in den Genuss der kollektiven vorläufigen Aufnahme. Im November 1998 lernte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B., geschiedene C. (geb. 1952) kennen. Zum damaligen Zeitpunkt war sie mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet. Von ihm hatte sie zwei Kinder (geb. 1978 bzw. 1981). Am 6. Dezember 1999 liess sie sich von ihrem Ehemann scheiden und heiratete am 18. Februar 2000 im Kanton Luzern den Beschwerdeführer. Von der kantonalen Migrationsbehörde erhielt jener daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer Ende November 2002 ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), auf welches das damals zuständige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute: BFM) wegen dem nichterfüllten gesetzlichen Erfordernis der dreijährigen Ehedauer nicht eintrat und es als gegenstandslos abschrieb. Am 8. März 2003 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um erleichterte Einbürgerung. Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 28. Januar 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs­ noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.

C­1391/2009 Seite 3 Am 10. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizerbürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde X.______ (BE). C. In der Folge brachte das BFM in Erfahrung, dass sich die Eheleute am

  1. Mai 2005 getrennt hatten, danach zwar weiterhin an gleicher Adresse, aber in getrennten Wohnungen logierten. Ferner stellte sich heraus, dass sie beim zuständigen Zivilgericht am 14. November 2005 ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt hatten und die (kinderlos gebliebene) Ehe seit dem 9. Mai 2006 rechtskräftig geschieden ist. Am 11. Oktober 2007 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau (geb. 1980). D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 23. April 2008 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Amtsgerichts Y._______. Ferner unterbreitete sie der früheren Ehefrau am 30. Mai 2008, 3. Juli 2008 und 19. November 2008 schriftlich Fragen zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe und zu den Umständen der Trennung und Ehescheidung. Mit Antwortschreiben vom
  2. Juni 2008, 11. September 2008 und 30. Dezember 2008 (jeweiliger Eingang beim BFM) nahm die geschiedene Gattin zur Angelegenheit Stellung. Der Beschwerdeführer seinerseits machte vom Äusserungsrecht am
  3. April 2008, 13. Mai 2008 und 20. Januar 2009 Gebrauch. Auf entsprechende Aufforderung hin teilte er dem BFM am 30. Oktober 2008 zudem mit, dass der zweiten Ehe ein am 3. Oktober 2008 geborenes Mädchen entsprossen sei. E. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Bern am 21. Januar 2009 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder

C­1391/2009 Seite 4 erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2009 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dazu legte der Rechtsvertreter eine Reihe von Beweismitteln (Unterstützungsschreiben von Verwandten und Bekannten beider Parteien sowie von Arbeitskollegen des Beschwerdeführers und eines Nachbarn, medizinische Belege) ins Recht. Nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten liess der Beschwerdeführer am 16. Mai 2009 eine Beschwerdeergänzung nachreichen. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 29. August 2009 hält der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. J. Am 9. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts eine Kostennote ein. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33

C­1391/2009 Seite 5 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. Als Beweismassnahme wird in der Beschwerdeschrift vom 4. März 2009 und der Rechtsschriftergänzung vom 16. Mai 2009 die Einvernahme der der Mutter, des Bruders und der Tochter der geschiedenen Gattin, ferner der beiden Treuzeugen, eines Nachbarn sowie dreier Brüder des Beschwerdeführers, insbesondere aber von D._______ (der Schwester der Ex­Ehefrau) als Zeuginnen bzw. Zeugen beantragt. 3.1. Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich

C­1391/2009 Seite 6 eingeholt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 115 mit Verweis auf N. 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N. 114 zu Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). 3.2. Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Die zur Zeugeneinvernahme vorgeschlagenen Personen haben sich allesamt bereits schriftlich zum Eheleben in der hier interessierenden Zeitspanne und zu den Scheidungsgründen geäussert, auch die Schwester der Ex­Ehefrau tat dies mit Schreiben vom 25. Februar 2009 recht ausführlich und detailliert (siehe Beschwerdebeilagen). Angesichts dessen kann nicht erwartet werden, dass die erwähnten Verwandten und Bekannten als Zeuginnen oder Zeugen wesentlich neue Erkenntnisse zu vermitteln vermöchten. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Schilderungen jener Personen über das bereits Bekannte hinausgehen und geeignet wären, ein anderes Licht auf die Ehe zu werfen. Von den beantragten Einvernahmen kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden. 4. 4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte

C­1391/2009 Seite 7 Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). 4.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1 bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des

C­1391/2009 Seite 8 strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947

C­1391/2009 Seite 9 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 6. 6.1. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig gewesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. 6.2. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 21. Januar 2009 erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz am 30. Januar 2009 noch innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 7. 7.1. Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und die Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Sie schliesst dies vorab aus dem Altersunterschied zwischen den Parteien sowie daraus, dass er die Schweiz ohne Eheschliessung hätte verlassen müssen, weshalb eine zweckfremde Motivation für das Eingehen der Ehe nicht von der Hand zu weisen sei. Ferner wird auf den Umstand verwiesen, dass sich die Eheleute 15

C­1391/2009 Seite 10 Monate nach der erleichterten Einbürgerung getrennt und anschliessend geschieden hätten. Die Ehe könne daher im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen sein. Insbesondere sei kein neues Ereignis erkennbar, das nach der erleichterten Einbürgerung unerwartet zu einer Destabilisierung der Ehe hätte führen können. Wohl erwähne der Beschwerdeführer, dass die Ehe bis anfangs 2005 stabil gewesen sei und sich erst danach Unstimmigkeiten und immer heftigere Streitigkeiten eingestellt hätten. Aufgrund der von den Beteiligten geltend gemachten Gründe (Verschlossenheit des Beschwerdeführers, verbale Verletzungen durch die geschiedene Gattin, zunehmend unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich Freizeitgestaltung bzw. gemeinsamem Ausgang) müsse der Destabilisierungs­ und Zerrüttungsprozess unter den Ehegatten jedoch schon bald nach der Heirat eingesetzt haben. Solche Gründe führten jedenfalls erfahrungsgemäss nicht binnen dreieinhalb Monate zu einer vollständigen Zerrüttung einer Ehe. Auch der Ex­Ehegattin zufolge seien die Eheprobleme schleichend gekommen. Überhaupt sei anzunehmen, dass es unter den Ehegatten von Anbeginn weg wenig Gemeinsamkeiten gegeben habe. Aufgrund der Aktenlage bestünden zudem gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der erleichtert eingebürgerten Person, welche ihre Mitwirkungsmöglichkeiten nur ungenügend wahrgenommen habe. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt. 7.2. Der Parteivertreter hält auf Beschwerdeebene dagegen, die Annahmen der Vorinstanz beruhten auf einer unzureichenden und unvollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie darauf, dass den Parteien, insbesondere der geschiedenen Ehefrau, die Fragen nur schriftlich unterbreitet worden seien. Darüber hinaus habe das BFM Feststellungen getroffen, die klar aktenwidrig seien. Besagte negative Annahmen würden durch die zwischenzeitlich eingeholten Bestätigungen widerlegt. Zudem bestünden zahlreiche positive Indizien, die von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden seien. So gebe es absolut keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zerrüttungsprozess bald nach der Heirat eingesetzt habe. Vielmehr gehe aus den neuen Bestätigungen hervor, dass die Probleme erst nach dem Jahreswechsel 2004/2005 aufgetreten seien. Auch die Verschlossenheit des Beschwerdeführers habe sich erst anfangs 2005, im Rahmen einer einsetzenden Depression, zu manifestieren begonnen. Wenn das BFM die Angaben der Eheleute als knapp und vage erachte, so hätte dies den Betroffenen mitgeteilt bzw. eine persönliche Befragung angeordnet werden müssen. Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gelte es in diesem

C­1391/2009 Seite 11 Zusammenhang zu bedenken, dass er noch heute unter den Folgen der Depression leide und grosse Mühe bekunde, sich über die Umstände zu äussern, welche die Depression ausgelöst hätten. Als positive Indizien zu werten seien sodann seine nach wie vor guten Kontakte zur früheren Schweizer Ehegattin und deren Verwandtschaft. In deren elterlichem Betrieb sei er heute noch als hoch geschätzter Mitarbeiter im Einsatz. Vor allem aber sei nach der erleichterten Einbürgerung sehr wohl ein Ereignis eingetreten, dass die zuvor gut funktionierende Beziehung völlig destabilisiert habe. Im Dezember 2004, anlässlich eines Besuches in seiner Heimat, habe der Beschwerdeführer nämlich erfahren, dass sein Vater schwer krank sei, was ihn sehr stark belastet habe. Nach der Rückkehr sei er zusehends depressiver geworden und nicht mehr in der Lage gewesen, gemeinsame Aktivitäten zu unternehmen. Dies habe zu gegenseitigem Unverständnis und einem Bröckeln der gemeinsamen Basis geführt. Die Parteien hätten sich daraufhin auf eine örtliche Trennung im Sinne getrennter Wohnungen in unmittelbarer Nähe geeinigt, in der Hoffnung, die Probleme liessen sich so lösen. Allerdings habe sich die geschiedene Gattin dann in einen anderen Mann verliebt. Der spätere Tod des Vaters und das definitive Scheitern der Beziehung hätten beim Beschwerdeführer zu einer schwerwiegenden Depression und schliesslich zu medizinischen Behandlungen und einem Spitalaufenthalt geführt. Zahlreiche Beteiligte bestätigten diese Darstellung vollumfänglich. Damit sei erstellt, dass im Einbürgerungszeitpunkt noch eine enge und stabile Beziehung bestanden habe. 8. 8.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 1997 in die Schweiz eingereist war und um Asyl ersucht hatte. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen, im Sommer 1999 hatte er aber zeitweilig den Status eines vorläufig Aufgenommenen inne. Im November 1998 lernte er eine Schweizerin kennen, welche er am 18. Februar 2000 heiratete. Am 25. November 2002 bzw. 8. März 2003 stellte er ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 28. Januar 2004 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde der Beschwerdeführer am 10. Februar 2004 erleichtert eingebürgert. Die Ehe soll damals stabil gewesen sein. Auf den 1. Mai 2005 hin hoben die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt auf. Gemäss den Scheidungsakten des Amtsgerichtes Y._______ haben die Parteien am 14. November 2005 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht,

C­1391/2009 Seite 12 das am 20. April 2006 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 9. Mai 2006). Aktenmässig erstellt ist ferner, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2007 eine Landsfrau geheiratet hat. Aus dieser Verbindung ging ein Kind (geboren am 3. Oktober 2008) hervor. 8.2. Aufgrund der dargestellten zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz – zwar nicht explizit, doch zumindest faktisch – von der tatsächlichen Vermutung aus, dass die eheliche Gemeinschaft, als der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert wurde, nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. Als zusätzliche Indizien hierfür nannte sie namentlich den Altersunterschied, die Begleitumstände der Heirat und die von den ehemaligen Eheleuten geltend gemachten Auflösungsgründe, ergänzend auch deren Aussageverhalten. 9. Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt – wie bereits erwähnt – nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu dieser Vermutungsfolge zu präsentieren vermag (zum Ganzen siehe E. 5.2 hiervor). Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 9.1. Ein besonderes Augenmerk legt das BFM vorab auf die Umstände der Eheschliessung. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer 1997/1998 erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat. Nachdem er die Bekanntschaft mit seiner künftigen Frau gemacht hatte, kam er allerdings im Sommer 1999 während einiger Monate in den Genuss der vorläufigen Aufnahme. Auch wenn diese im Herbst jenes Jahr wieder aufgehoben wurde, erscheint fraglich, ob ihm kurzfristig ausländerrechtliche Massnahmen des Gastlandes gedroht hätten (zur relativen Bedeutung des Arguments der Heirat zwecks Erlangung eines Anwesenheitsrechts

C­1391/2009 Seite 13 siehe beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­2339/2009 vom 17. November 2009 E. 6.2.3 oder Urteile des Bundesgerichts 5A.11/2006 vom 27. Juni 2006 E. 3.1 und 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 3.2). Vom Kennenlernen bis zur Heirat vergingen denn immerhin rund 14 Monate. Hinzu kommt, dass der Anstoss zur Heirat von der Ex­ Gattin ausgegangen und aus gegenseitiger Zuneigung erfolgt sein soll. Ihren Erläuterungen vom 25. Juni 2008 zufolge wünschte sie sich vom Beschwerdeführer aber einen "richtigen traditionellen Antrag". Anscheinend gab es auch ein grosses Hochzeitsfest (vgl. Stellungnahme des Letzteren vom 28. April 2008). Mehrere Verwandte und die beiden Trauzeugen haben schriftlich bestätigt, dass es sich aus ihrer Wahrnehmung um eine Liebesheirat gehandelt hat. Als reichlich spekulativ erweist sich im Kontext des kulturellen und beruflichen Hintergrundes des Beschwerdeführers überdies die vorinstanzliche Vermutung der Prestigeehe (Wiederverheiratung der Ex­Ehefrau zwecks Wahrung des familiären und gesellschaftlichen Ansehens). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Eheleute damals eine tatsächliche Ehe mit der Absicht zu einer stabilen, auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichteten Gemeinschaft bezweckt haben. 9.2. Nicht in einem bei Nichtigkeitsverfahren üblichen Rahmen bewegt sich sodann die zeitliche Abfolge der relevanten Vorkommnisse. So verstrichen zwischen der erleichterten Einbürgerung (10. Februar 2004) und der Trennung (anfangs Mai 2005) rund 15 Monate, ab Einbürgerung bis zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens (14. November 2005) dauerte es sogar 21 Monate. Diese Zeitspannen präsentieren sich um einiges länger als in denjenigen Fällen, in welchen die Rechtsprechung die Anwendbarkeit der tatsächlichen Vermutung gemeinhin bejaht (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1C_228/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 2.3 oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­5612/2008 vom 6. September 2010 E. 9.3; davon abweichend etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 2.1.3). Vor diesem Hintergrund sowie den Begleitumständen der Heirat (siehe E. 9.1 hiervor) kann Elementen wie dem (zu) frühen Stellen des Einbürgerungsgesuches und dem Altersunterschied kein entscheidendes Gewicht mehr beigemessen werden. Die diesbezüglichen Bedenken des BFM allein reichen jedenfalls nicht aus, um das Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Erklärungsunterzeichnung und der erleichterten Einbürgerung ernsthaft in Frage zu stellen.

C­1391/2009 Seite 14 10. Selbst wenn die Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits, der Trennung bzw. Einleitung des Scheidungsverfahrens andererseits noch die tatsächliche Vermutung zu begründen vermöchte, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, änderte sich unter den konkreten Begebenheiten nichts, wären die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente bzw. Gründe und Beweismittel, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, doch geeignet, diese tatsächliche Vermutung (vgl. E. 9 vorstehend) umzustossen. 10.1. Nicht nur die obgenannten Zeitspannen präsentieren sich hier vergleichsweise lang, insbesondere auch für die Periode nach der Rechtskraft der Scheidung (das heisst ab Mai 2006) enthält die zeitliche Ablaufkette mit Blick auf allfällige Missbräuche keinerlei Auffälligkeiten. So lernte der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau erst im Dezember 2006 – also 2 ¾ Jahre nach der Einbürgerung – kennen (vgl. dessen Stellungnahme vom 13. Mai 2008). Geheiratet haben die beiden am 11. Oktober 2007, d.h. mehr als 3 ½ Jahre danach, es erfolgte mithin keine rasche Wiederverheiratung mit einer Person aus demselben Kulturkreis. Die gemeinsame Tochter kam am 3. Oktober 2008 zur Welt. Ebenso wenig finden sich in den Akten sonstige Hinweise auf aussereheliche Intimkontakte oder aussereheliche Kinder. Angesichts dessen gilt es der beschriebenen chronologischen Abfolge der Vorkommnisse im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend Rechnung zu tragen. 10.2. Der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau haben übereinstimmend angegeben, zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 10. Februar 2004 habe ein gemeinsamer Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft bestanden. Für die Frage, warum die Ehe fünfzehn Monate nach der erleichterten Einbürgerung in die Brüche ging, werden Probleme genannt, die sich in den Augen der Eheleute erst danach manifestiert und in einer späteren Phase verschärft haben. Hinweise für die diesbezüglichen Spannungen liefern vor allem die Aussagen der Betroffenen im Verfahren vor dem BFM sowie die vom Rechtsvertreter im Rechtsmittelverfahren eingebrachten Beweise. 10.3. Der Beschwerdeführer führte gegenüber der Vorinstanz in seiner ersten Stellungnahme vom 28. April 2008 hierzu aus, die Ehe sei bis anfangs 2005 stabil verlaufen. Er sei ein sehr sensibler Mensch, der

C­1391/2009 Seite 15 vielfach mit Worten verletzt worden sei, was in der Folge zu Unstimmigkeiten zwischen den Ehegatten geführt habe. In einer zweiten Stellungnahme vom 13. Mai 2008 erklärte er, auf die verbalen Kränkungen seines Gegenübers mangels Selbstsicherheit und weil er sehr empfindlich sei (die Gründe hierfür lägen in seiner Vergangenheit), nicht habe reagieren können. Die geschiedene Gattin habe zu oft ausgehen wollen. Anfänglich habe er sich angepasst und sei häufig mit ihr fortgegangen. Mit der Zeit habe er dies nicht mehr so oft tun können, was Streitigkeiten untereinander ausgelöst habe. Die diesbezüglichen Auseinandersetzungen seien immer heftiger geworden, weswegen sich die Eheleute dann zur Trennung entschlossen hätten. Die schweizerische Ex­Ehefrau pflichtete diesen Aussagen im Wesentlichen bei, indem sie am 25. Juni 2008 ihrerseits bestätigte, sie habe ihren ehemaligen Partner gegen Ende ihrer Ehe mit Worten teilweise heftig verletzt. Er habe sie immer weniger in den Ausgang begleiten wollen und sie hätten, was Freizeitbeschäftigungen anbelange, zusehends unterschiedliche Vorstellungen entwickelt. Deswegen hätten sie sich immer häufiger und heftiger gestritten. Dies sei schleichend gekommen. Auch sei der Beschwerdeführer verschlossen gewesen. Zwar hätten sie versucht, die Ehe mittels Gesprächen und Kompromissen aufrecht zu erhalten, irgendwann hätten die Differenzen aber überwogen. Auf die Frage, ab wann der Beschwerdeführer verschlossen gewesen sei, antwortete die geschiedene Gattin am 11. September 2008, anfänglich sei es ihres Erachtens ein Problem der sprachlichen Verständigung gewesen. Nach und nach habe sie erkannt, dass es nicht nur an der Sprache, sondern auch an der Persönlichkeit des ehemaligen Partners gelegen haben müsse. Viele traumatische Erlebnisse in der Heimat und die Flucht in die Schweiz hätten ihn in dieser Hinsicht geprägt. Auch die ehelichen Streitigkeiten hätten ihn stiller gemacht. In einer dritten Stellungnahme vom 30. Dezember 2008 ergänzte sie, sich nie in den Kosovo begeben zu haben. Wegen der zerbombten Häuser, die – wie dasjenige ihrer ehemaligen Schwiegereltern – erst wieder hätten aufgebaut werden müssen, sei dies nicht gut möglich gewesen. Ausserdem hätte es dort zeitweise an Wasser und Strom gemangelt. Der Beschwerdeführer selber sei aber schätzungsweise drei­ bis viermal alleine in seine Heimat gereist. Im Übrigen verwies sie auf gemeinsame Aktivitäten, die sie nach der erleichterten Einbürgerung unternommen hätten, worüber indessen keine Belege mehr vorhanden seien. Aus den Antworten zu den ausnahmslos schriftlich unterbreiteten Fragen ergibt sich, dass die Angaben beider Ehegatten im Verfahren vor dem

C­1391/2009 Seite 16 BFM zum Verlauf der Ehe und zu den Gründen, die später zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben, in ihrem Grundgehalt übereinstimmen. Zeitlich werden die Beziehungsprobleme vom Beschwerdeführer im Folgejahr der erleichterten Einbürgerung angesiedelt. Die Angaben der Ex­Ehefrau hierzu bleiben ziemlich vage. 10.4. Wie schon angetönt, fingen die massgeblichen Beziehungsprobleme laut Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2005 an. Mehrere Drittpersonen (die Schwester, der Bruder und die Mutter der Ex­Gattin sowie die beiden Trauzeugen) haben dies bestätigt. Die Vorinstanz mutmasst aufgrund der geltend gemachten Gründe sowie der Aussagen der geschiedenen Ehefrau derweil, die Destabilisierung der Ehe habe schon bald nach der Eheschliessung eingesetzt. Für solche Schlussfolgerungen lässt die Beweislage hier jedoch keinen Raum. Wohl deuten die Äusserungen der schweizerischen Ex­Gattin und die vordergründigen Ursachen für das Scheitern der Ehe (Divergenzen wegen Ausgang, zunehmende Verschlossenheit des Beschwerdeführers) auf einen schleichenden Prozess hin. Ab wann genau diese Entwicklung einsetzte, lässt sich aufgrund ihrer Aussagen aber nurmehr schwer eruieren. Das BFM hat es in dieser Hinsicht unterlassen, die Antworten der Beteiligten in den zeitlichen Ablauf einzuordnen. So bleibt infolge der vorinstanzlichen Fragestellung unklar, ob die Antworten der damaligen Ehefrau den Zeitraum vor 2005 mitumfassen oder sich auf die Phase gegen Ende der Ehe hin beschränken (vgl. etwa Anfrage des BFM vom 30. Mai 2008 mit Antwortschreiben vom 25. Juni 2008). Ähnliches gilt hinsichtlich ihrer Äusserungen dazu, von wann an der Beschwerdeführer verschlossen geworden sei (vgl. Stellungnahme vom 11. September 2008). Die Vorinstanz hätte es in der Hand gehabt, die zeitlichen Abläufe mittels Nachfragen oder einer rogatorischen Einvernahme der früheren Gattin – wie sie dies in Nichtigkeitsverfahren üblicherweise praktiziert – zu klären (zur Mitwirkungspflicht generell siehe E. 10.8 hiernach). Bei dieser Sach­ und Beweislage spricht einiges dafür, dass die schwerwiegenden Probleme in der ehelichen Beziehung erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten sind, zumal verschiedene Bezugspersonen der Eheleute (wie eingangs erwähnt) besagte Einschätzung teilen, worüber nicht leichthin hinweggegangen werden kann (zur Bedeutung solcher Bestätigungen im Einzelnen siehe E. 10.6 weiter hinten). 10.5. Das BFM hält weiter dagegen, erfahrungsgemäss führten die im vorinstanzlichen Verfahren genannten Gründe nicht binnen weniger

C­1391/2009 Seite 17 Monate zur vollständigen Zerrüttung einer Ehe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass unter den Ehegatten von Anfang an wenig Gemeinsamkeiten bestanden und sie schon viel früher begonnen hätten, sich auseinanderzuleben. Dass unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Freizeitgestaltung und insbesondere des Ausgehverhaltens, aber auch Persönlichkeitsveränderungen auf Seiten eines Partners geeignet sein können, den Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft herbeizuführen, ist unbestritten. Es handelt sich aber in der Tat um Erscheinungen, welche sich in der Regel schleichend bzw. über einen gewissen Zeitraum hinweg erstrecken. Die Besonderheit besteht vorliegend aber darin, dass sich die Zeitspanne zwischen Einbürgerung und Trennung ihrerseits bereits derart lang bemisst, dass nicht ohne triftige Gründe angenommen werden darf, der Zerrüttungsprozess habe schon vor dem Einbürgerungszeitpunkt eingesetzt. Eine solche Vermutung rechtfertigt sich umso weniger, als entgegen der Annahme des BFM hinreichend Anhaltspunkte für gemeinsame Interessen und Freizeitaktivitäten der ehemaligen Eheleute vorhanden sind. Ein tragendes Element der Beziehung bildete insbesondere die beidseitige Leidenschaft für das Tanzen. Hinzu kamen gemäss den Akten gemeinsame Ausflüge in die Natur, Spaziergänge, Schwimmen, auswärts Essen und ausgiebiges Frühstücken an Sonntagen (vgl. Beschwerdebeilagen, Beschwerdeergänzung vom 16. Mai 2009 oder Bericht des Amtes für Gemeinden des Kantons Luzern vom 22. April 2003). Die Ferien wiederum haben sie laut eigener Darstellung jeweils von zu Hause aus, in der Liegenschaft, welche der Ex­Frau gehört, verbracht. Warum dies für ein intaktes Eheleben nicht ausreichen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch dass die damalige Gattin den Beschwerdeführer nie in den Kosovo begleitet hat, kann Letzterem angesichts der damaligen Begebenheiten (zerstörte Gebäude nach Kriegswirren, das Elternhaus habe erst wieder aufgebaut werden müssen, zeitweise kein Strom und fehlendes Wasser) nicht ohne weiteres angelastet werden. Die aufgelisteten Aspekte sowie die Tatsache, dass verschiedene Personen sich zu Gunsten des Beschwerdeführers verwendet und versichert haben, dass zwischen ihm und der geschiedenen schweizerischen Ehefrau im massgeblichen Zeitraum eine echte eheliche Beziehung bestanden habe, sprechen daher gegen ein auf einem Kalkül beruhenden Vorgehen.

C­1391/2009 Seite 18 10.6. Auf Beschwerdeebene wird vom Parteivertreter zusätzlich ein konkretes Vorkommnis genannt, welches dafür verantwortlich gewesen sein soll, das zuvor gut funktionierende Eheleben nach der erleichterten Einbürgerung zu destabilisieren. Demnach hat sich der Beschwerdeführer im Dezember 2004 in seine Heimat begeben und dort erfahren, dass sein Vater schwer krank ist. Dies habe ihn in einer ersten Phase stark belastet, psychisch verändert und zusehends depressiv gemacht. In einer späteren Phase, nach dem Tod des Vaters (Dezember 2005) und der Scheidung (Mai 2006), habe er seine Depressionen medizinisch behandeln und sich einmal (im Sommer 2007) sogar hospitalisieren lassen müssen. Auch jenes Ereignis und die damit einhergehenden Änderungen auf Seiten des Beschwerdeführers werden von Leuten aus dem näheren Umfeld des Ehepaares bestätigt, insbesondere die Schwester der geschiedenen Gattin hat sich ziemlich detailliert hierzu geäussert (siehe Schreiben vom 25. Februar 2009). Weitere Aufschlüsse vermitteln die Stellungnahmen ihres Bruders, der Ex­Schwiegermutter sowie der beiden Trauzeugen. Wohl beschränken sich solche Aussagen in der Regel auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Ins Gewicht fällt vorliegend allerdings, dass die Unterstützungsschreiben (ausser denjenigen der Brüder des Beschwerdeführers) nicht den Eindruck von vorformulierten Bestätigungen erwecken. In dieses Bild fügt sich ein, dass die erwähnten Verwandten und Bekannten unisono festhalten, der Beschwerdeführer habe sich nach einem Besuchsaufenthalt im Kosovo im Dezember 2004 in einer auch für Aussenstehende wahrnehmbaren Weise verändert, was zur Scheidung geführt habe. Einige von ihnen (nämlich die Schwester und der Bruder der Ex­Frau sowie die Schwiegermutter) erklärten sich in Kenntnis der strengen Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses ausdrücklich bereit, diesen Sachverhalt als Zeuginnen bzw. Zeuge zu bestätigen. Insofern ist ebenfalls ein ganz bestimmtes, unvorhersehbares Vorkommnis erkennbar, das die Ehe nach dem Jahreswechsel 2004/05 rasch zum Scheitern brachte. Entgegen der Darstellung in der Vernehmlassung ist dies nun aktenmässig erstellt. 10.7. Die Bedenken inhaltlicher Natur, welche das BFM in der Vernehmlassung gegenüber den im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Bestätigungen hegt, überzeugen nicht. Anzumerken wären an dieser Stelle vorweg, dass das fragliche Ereignis faktisch nichts anderes als eine Erläuterung bzw. Präzisierung der vom Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Gattin im vorinstanzlichen Verfahren angeführten –

C­1391/2009 Seite 19 vordergründigen – Auflösungsgründe (Streitigkeiten wegen Freizeitgestaltung, Wesensänderungen des Partners) darstellt. Neu ist einzig, dass nunmehr eine klare Ursache für besagte Eheprobleme genannt wird. Zeitlich stimmen die Angaben in den Unterstützungsschreiben denn weitgehend mit denjenigen des Beschwerdeführers überein. Auch sonst finden sich in dieser Hinsicht keine Auffälligkeiten oder Ungereimtheiten. So ist Introvertiertheit nicht mit Depression gleichzusetzen. Zwar wird der Beschwerdeführer als ein introvertierter, eher zurückhaltender und sensibler Typ beschrieben. Ungeachtet dieser Charakterzüge ist er mit seiner geschiedenen Gattin aber unbestrittenermassen während Jahren regelmässig auswärts tanzen gegangen und die beiden haben sonstigen gemeinsamen Hobbies gefrönt. Nach übereinstimmender Darstellung des familiären Umfeldes haben die Wesensveränderungen vielmehr erst im Winter 2004/05 nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Kosovo eingesetzt und depressive Züge angenommen. Anfänglich soll sich dies vor allem in zunehmender Verschlossenheit, Müdigkeit sowie Lust­ und Antriebslosigkeit manifestiert haben. Die Äusserungen dieser Drittpersonen entspringen dabei keineswegs einem realitätsfernen Erklärungsmuster, sondern entsprechen dem der Natur des Krankheitsbildes. Insoweit ist auch im plötzlichen Rückzug von den Freizeitaktivitäten ins Private kein Widerspruch zum früheren Wesen und Verhalten zu erblicken. Die Vorinstanz unterscheidet zudem zu wenig zwischen der Phase erster depressiver Störungen und der – hier nicht relevanten – späteren Phase der medizinisch behandelten Depression. Unter den dargelegten Begebenheiten reicht es aus, wenn der Beschwerdeführer für das eheliche Zerwürfnis Gründe anführt, welche die Ehe nach der erleichterten Einbürgerung zu zerrütten vermochten. Solches ist nach dem bisher Gesagten der Fall, können die beim Beschwerdeführer in jener Periode plötzlich festgestellten, veränderten psychischen und charakterlichen Symptome eine Beziehung doch durchaus in eine Krise stürzen. Dass er damals schon medizinische Hilfe beanspruchte, wird gar nicht behauptet. Überdies bleibt die Vorinstanz jede Erklärung schuldig, warum es unglaubwürdig sein soll, dass der Beschwerdeführer erst Ende 2004 von der schlechten gesundheitlichen Verfassung des Vaters erfahren haben will. Wenn auch die Ehepartner auf der einen, die Personen aus deren Umfeld auf der anderen Seite die Ursachen für die rasche Verschlechterung der ehelichen Beziehung unterschiedlich sehen, besteht doch Einigkeit darüber, dass jene Entwicklung erst nach der erleichterten Einbürgerung eingesetzt hat.

C­1391/2009 Seite 20 Folglich bestehen auch unter diesem Blickwinkel keine Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln. 10.8. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Ehegatten im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren kein spezielles Ereignis geltend machten, das nach der Einbürgerung unerwartet und plötzlich zu einer Destabilisierung der Ehe geführt habe. In diesem Zusammenhang wirft sie ihnen vor, die Mitwirkungspflichten ungenügend wahrgenommen zu haben. Die Krankheit des Vaters mit ihren Auswirkungen auf den Beschwerdeführer haben die Eheleute im fraglichen Stadium tatsächlich nie erwähnt. Die Person, deren erleichterte Einbürgerung nichtig erklärt werden soll, ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig, d.h. sie ist grundsätzlich verpflichtet, die Gründe für das Scheitern der Ehe zu nennen. Da die Beweislast bei der Behörde liegt (siehe E. 5.1 hiervor), genügt es, dass der Betroffene einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen lassen, dass er in den massgeblichen Zeitpunkten mit der Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und er diesbezüglich nicht gelogen hat (zum Ganzen vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Was die geschiedene Gattin anbelangt, so ist sie in diesem Verfahren gar nicht Partei, weshalb für sie die Mitwirkungspflicht entfällt. Immerhin kann zumindest ihr kaum vorgehalten werden, sich nicht ausführlich genug zur Angelegenheit geäussert zu haben. Die entstandenen Unklarheiten (vor allem was die zeitlichen Abläufe betrifft) sind denn grösstenteils das Resultat der vorinstanzlichen Fragestellung – die Ex­Frau hatte überwiegend auf Folgefragen zu antworten – und wären mit geeigneten Vorkehren zu vermeiden gewesen (siehe E. 10.4 vorstehend). Ob sie den prekären Gesundheitszustand des Vaters ihres damaligen Partners deshalb nicht erwähnte, weil sie sich der Bedeutung dieses Vorkommnisses nicht bewusst war oder seine Persönlichkeitsänderungen nicht einzuordnen vermochte, sei dahingestellt. Ansonsten erscheinen ihre Ausführungen zu den Auflösungsgründen jedenfalls detailliert genug und in den Grundzügen nachvollziehbar. Die Auskünfte des Beschwerdeführers hingegen sind knapp ausgefallen. Auch hier hätte aber die Möglichkeit zur persönlichen Anhörung bestanden, zumal seine Antworten eine gewisse Unbeholfenheit im schriftlichen Ausdruck manifestieren. Vor allem aber können die psychischen Probleme und depressiven Störungen, an denen der Betroffene litt, die er aber erst nach der Scheidung medizinisch

C­1391/2009 Seite 21 behandeln liess und im Sommer 2007 sogar einen einwöchigen Spitalaufenthalt nach sich zogen, bei der Würdigung seines Aussageverhaltens nicht einfach ausgeklammert werden. So kommt häufig vor, dass Personen mit derartigen Symptomen Mühe bekunden, sich zu Geschehnissen zu äussern, welche die Depression ausgelöst haben, was die Knappheit seiner Reaktionen teilweise erklärt. Im Kontext der vorgenannten Vorwürfe etwas fadenscheinig wirkt zudem, wenn das BFM den Beschwerdeführer am 26. September 2008 bzw. 21. Oktober 2008 anfragt, ob er Vater geworden sei, um ihm in der angefochtenen Verfügung dann vorzuhalten, er habe seine Vaterschaft im Antwortscheiben vom 30. Oktober 2008 herausgestrichen (was so ohnehin nicht zutrifft). Dass schliesslich keine Belege oder Quittungen für Jahre zurückliegende gemeinsame Aktivitäten der beschriebenen Art vorhanden sind, ist verständlich. 10.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, Gründe aufzuzeigen, welche die natürliche Vermutung (vgl. E. 5.2 oben) umzustossen vermögen. Mithin erscheint es plausibel, dass er zum Zeitpunkt der Erklärung bezüglich der ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung mit der Schweizer Ehepartnerin noch in einer stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft lebte. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 11. 11.1. Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG werden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt. Einer obsiegenden Partei können dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie Verfahrenspflichten verletzt hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Indem der Beschwerdeführer wichtige Beweismittel erst auf Beschwerdeebene beibrachte, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Hätten diese Unterlagen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorgelegen, hätte die Vorinstanz sich zumindest veranlasst sehen können, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG und BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat demnach den Anteil an die Verfahrenskosten zu bezahlen, der durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht entstanden ist. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.­ festzusetzen. Davon hat der Beschwerdeführer Fr. 500.­ zu übernehmen (vgl. Art. 1, Art. 2 und Art. 3

C­1391/2009 Seite 22 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2. Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Vorliegend sind die Kosten, welche entstanden sind, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, nicht als notwendig im Sinne dieser Bestimmung anzusehen und deshalb nicht entschädigungsfähig. Im verbleibenden Rahmen ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Dispositiv Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Dem Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten von Fr. 500.­ aufzuerlegen. Diese werden mit dem am 18. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.­ verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.­ wird zurückerstattet.

C­1391/2009 Seite 23 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.­ (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref­Nr. [...] retour) – den Zivilstands­ und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (in Kopie) – das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

C­1391/2009 Seite 24 Versand:

Zitate

Gesetze

18

BGG

  • Art. 42 BGG

BüG

  • Art. 26 BüG
  • Art. 27 BüG
  • Art. 41 BüG
  • Art. 51 BüG

i.V.m

  • Art. 41 i.V.m

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 19 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

16