Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1378/2018
Entscheidungsdatum
27.07.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1378/2018

Urteil vom 27. Juli 2020 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, (Österreich), vertreten durch MLaw Aurelia Jenny, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 29. Januar 2018.

C-1378/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1972 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist Schweizer Bürger und lebt seit dem Jahre 2005 in Österreich. Zuvor war der Versicherte in der Schweiz wohnhaft und übte hier verschiedene Tätig- keiten aus. Er entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 2/8, 13). Mit Formular vom 1. Juni 2001 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle B._______ erstmals IV-Leistungen für Erwachsene (IV-act. 2). Er gab sinngemäss an, er leide seit September 1998 krankheits- und unfallbedingt (Überfall) unter psychischen Problemen (IV-act. 2/5). Nach Durchführung von medizini- schen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle B._______ dem Versicherten mit Verfügung vom 25. März 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 55% ab 1. Juni 2000 eine halbe Rente zu (IV-act. 31, 36). Sie stützte sich dabei insbesondere auf das eingeholte psychiatrische Gutachten vom 5. Januar 2002, in welchem dem Versicherten mehrere psychiatrische Diagnosen gestellt wurden (IV-act. 28). Das Begehren des Versicherten um berufliche Eingliederungsmassnahmen schrieb die IV- Stelle B._______ mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 ab mit der Be- gründung, es seien zurzeit berufliche Massnahmen der IV nicht möglich und / oder angezeigt (IV-act. 51). A.b Im Oktober 2005 leitete die IV-Stelle B._______ ein amtliches Revisi- onsverfahren ein und gelangte mit einem entsprechenden Fragebogen mehrmals an den Versicherten (IV-act. 57, 59, 60). Mit Schreiben vom 22. März 2006 teilte die Ausgleichskasse des Kantons B._______ dem Versi- cherten mit, dass er – laut Mitteilung der IV-Stelle B._______ (IV-act. 97) – seiner Mitwirkungspflicht bis anhin nicht nachgekommen sei, weshalb die Auszahlung der Invalidenrente per 31. März 2006 bis auf Widerruf einge- stellt werde (IV-act. 64). B. B.a Im Juni 2015 stellte der Versicherte beim österreichischen Versiche- rungsträger (Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle [...]) ein (erneu- tes) Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente (Formu- lar E 204; IV-act. 73), welches am 29. Juni 2015 der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) übermittelt wurde (IV-act. 73/1 und 75). Der ärztliche Formularbericht E 213 vom 8. Januar 2016 wurde

C-1378/2018 Seite 3 der IVSTA mit Verzögerung nachgereicht (IV-act. 87). Die IVSTA klärte so- dann die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (IV-act. 102) und holte weitere Unterlagen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hin- sicht ein (IV-act. 105 ff.). Gestützt auf die Stellungnahme ihres medizini- schen Dienstes vom 4. November 2016 (IV-act. 109) ordnete die IVSTA am 9. November 2016 die psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch Dr. C._______ in (...) an (IV-act. 112) und erteilte am 9. Januar 2017 den entsprechenden Auftrag (IV-act. 116). Die angeordnete Untersuchung des Versicherten fand am 26. April 2017 statt und das von Dr. C._______ erstellte "psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten" datiert vom 14. Juni 2017 (IV-act. 126). Die IVSTA nahm weitere ärztliche Unterlagen aus Österreich zu den Akten (IV-act. 127 ff.), darunter namentlich das von Dr. D._______ zu Handen des Arbeits- und Sozialgerichts (...) erstellte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 9. April 2017 (IV-act. 139 = 144). Die aktenkundigen medizinischen Dokumente wurden in der Folge dem versicherungsinternen medizinischen Dienst zur Stellungnahme un- terbreitet (IV-act. 140). B.b Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2017 teilte die IVSTA dem Versicherten – gestützt auf die versicherungsinterne medizinische Stellungnahme vom 30. Juni 2017 (IV-act. 145) – mit, dass nur eine vorübergehende Arbeitsun- fähigkeit von weniger als einem Jahr bestanden habe und das Leistungs- begehren daher mangels einer rentenbegründenden Invalidität abgewie- sen werde (IV-act. 146). Der Versicherte erhob mit Mail-Eingabe vom 4. August 2017 bei der IVSTA Einwand gegen diesen Vorbescheid (IV- act. 147). Er machte geltend, im Zeitpunkt der Rentenanmeldung sei die Wartefrist von einem Jahr bereits erfüllt gewesen. Zudem ging er davon aus, die IVSTA verfüge nicht über vollständige Akten, weshalb er Aktenein- sicht verlangte und ärztliche sowie behördliche Unterlagen aus Österreich einreichte (IV-act. 147/2 ff.). Mit Schreiben vom 17. August 2017 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach den schweizerischen Rechtsnormen erfolgt sei und die angeforderten Ak- ten im Übrigen an den Hausarzt des Versicherten geschickt würden (IV- act. 150). Der Versicherte liess sich mit Schreiben vom 18. September 2017 vernehmen und machte namentlich Ausführungen zur Frage der War- tefrist und zu den in Österreich erstellten medizinische Berichten und Gut- achten sowie den dort ausgesprochenen behördlichen Entscheidungen (IV-act. 153). Er reichte weitere Unterlagen ein (IV-act. 154 ff.). Die im Vor- bescheidverfahren eingereichten Dokumente wurden wiederum dem me- dizinischen Dienst der IVSTA zur Stellungnahme vorgelegt (IV-act. 177).

C-1378/2018 Seite 4 B.c Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 wies die IVSTA das Leistungsbe- gehren des Versicherten ab (IV-act. 179). Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 16. Januar 2018, wo- nach die vorgelegten Berichte in medizinischer Hinsicht keine grundsätz- lich neuen Aspekte ergeben würden (IV-act. 178). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 3. März 2018 (BVGer-act. 1; Poststem- pel Österreich: 4. März 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt (Eingang: 7. März 2018). Im Hauptantrag beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Invali- denrente ab dem 5. Juni 2015. Er stellte zudem den Eventualantrag, es sei zur Feststellung seines Anspruchs ein gerichtliches Sachverständigengut- achten einzuholen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit der Beschwerde wurden neue medizi- nische Unterlagen eingereicht (insb. BVGer-act. 1/8). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2018 beantragte die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und die Bestäti- gung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 5). Sie stützte sich dabei auf die eingeholte Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 5. Ap- ril 2018 (BVGer-act. 5/2). C.c Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenerlass auf- forderungsgemäss mit Angaben und Unterlagen ergänzt bzw. präzisiert worden war (vgl. BVGer-act. 3, 6), hiess der Instruktionsrichter mit Zwi- schenverfügung vom 24. Mai 2018 (BVGer-act. 7) das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung gut, so dass auf die Erhebung von Verfahrens- kosten zu verzichten ist. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2018 (BVGer-act. 16) bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. auch BVGer-act. 11-15). Als gerichtlich bestellte Anwältin wurde dem Beschwer- deführer Rechtsanwältin Aurelia Jenny beigeordnet. C.d Mit Replik vom 30. August 2018 liess der Beschwerdeführer die fol- genden Anträge stellen: 1. Es sei die Verfügung vom 29. Januar 2018 auf- zuheben und dem Beschwerdeführer ab Januar 2016 eine Rente zuzu- sprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 29. Januar 2018 aufzuhe- ben und die Vorinstanz anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt

C-1378/2018 Seite 5 rechtsgenüglich abzuklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten der Vorinstanz (BVGer-act. 18). C.e Mit Duplik vom 30. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz – unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 10. Oktober 2018 (BVGer-act. 22/1) – den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der er- wähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer- act. 22). C.f Der Beschwerdeführer liess mit Triplik vom 21. November 2018 mittei- len, dass er der von der Vorinstanz beantragten Gutheissung seines be- schwerdeweise gestellten Eventualantrags grundsätzlich nicht entgegen- stehe. Er halte jedoch weiterhin daran fest, dass seine Beschwerde auch im Hauptpunkt gutzuheissen sei (BVGer-act. 24). C.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach den allgemeinen in- tertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwen- dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü- gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die unbestritte- nermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG;

C-1378/2018 Seite 6 Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten, nachdem der Beschwerdefüh- rer aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keinen Kosten- vorschuss zu leisten hat. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 29. Januar 2018 in Kraft standen. Weiter sind aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge- treten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen

C-1378/2018 Seite 7 Verwaltungsverfügung (hier: 29. Januar 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 3.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, ins- besondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verord- nungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Januar 2018, mit welcher das vom Beschwerdeführer im Juni 2015 erneut gestellte Leistungsbegehren abgewiesen wurde. 4.2 Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 25. März 2002 rückwirkend ab 1. Juni 2000 zugesprochene halbe Rente (IV-act. 31, 36) wurde mit Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 22. März 2006 aufgehoben (IV-act. 64): Dem Beschwer- deführer wurde damals mitgeteilt, dass er seiner Mitwirkungspflicht bis an- hin nicht nachgekommen sei, weshalb die Auszahlung der Invalidenrente per 31. März 2006 bis auf Widerruf eingestellt werde. Die Mitwirkungs- pflicht des Beschwerdeführers bezog sich auf das von der IV-Stelle B._______ im Oktober 2005 eingeleitete amtliche Revisionsverfahren hin- sichtlich der halben Invalidenrente. Offensichtlich kam der Versicherte sei- ner Auskunftspflicht nicht nach (vgl. IV-act. 57, 59, 60). Die IV-Stelle B._______ machte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2006 auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 ATSG aufmerksam und forderte ihn auf, bis zum 1. April 2006 eine korrekte An- schrift mitzuteilen und das beigelegte Revisionsformular komplett ausge- füllt zu retournieren, andernfalls die Rentenzahlungen unverzüglich und bis

C-1378/2018 Seite 8 auf Widerruf eingestellt würden (IV-act. 97). Die im Schreiben der Aus- gleichskasse des Kantons B._______ mitgeteilte Rentenaufhebung vom 22. März 2006 erfolgte somit zwar vor Ablauf der angesetzten Frist, zeitigte aber erst mit Fristablauf Wirkung. Die Durchführung eines Vorbescheidver- fahrens war gemäss damaliger Rechtslage nicht erforderlich (vgl. Fassung des IVG ab 1. Januar 2004). Die am 22. März 2006 verfügte Rentenein- stellung wurde seitens des Beschwerdeführers – gemäss vorliegenden Ak- ten – zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Vielmehr führte dieser anlässlich der Begutachtung vom 26. April 2017 unbestrittenermassen aus, es sei ihm damals "deutlich besser" gegangen, weshalb er im besagten Revisionsver- fahren nicht mitgewirkt habe (IV-act. 126/6; vgl. auch IV-act. 169). 4.3 Unter diesen Umständen handelt es sich beim hier massgeblichen IV- Verfahren um ein Neuanmeldungsverfahren (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; siehe dazu Urteil des BGer 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3 m.H.). Laut Formular E 204 ging die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug beim österreichischen Versiche- rungsträger am 9. Juni 2015 ein (IV-act. 73/7). Die Vorinstanz erachtete jedoch – nach einem entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers und aufgrund von nachgereichten österreichischen Akten (IV-act. 147) – bereits den 5. Juni 2015 als Anmeldedatum (IV-act. 150/1), was am vorlie- genden Ergebnis (vgl. E. 10) nichts ändert. Die Vorinstanz ist auf die Neu- anmeldung des Beschwerdeführers jedenfalls eingetreten, da sie materi- elle Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und namentlich ein psychiat- risches Gutachten eingeholt hat. Im Folgenden ist daher vom Zeitpunkt der Neuanmeldung an pro futuro zu prüfen, ob auf die bisherige Leistungsauf- hebung zurückzukommen ist bzw. ob die Voraussetzungen für den An- spruch auf eine Invalidenrente wiederum erfüllt sind (vgl. zitiertes Urteil des BGer 9C_244/2016 E. 3.3 und 3.4). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei- se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus- geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

C-1378/2018 Seite 9 gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be- dingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be- rücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt. Die Wartezeit von sechs Monaten gilt auch für die Entstehung eines erneuten Rentenanspruchs, wenn die ihn begründende Invalidität auf anderen Gründen als denjenigen beruht, wel- che zu einer früheren (zwischenzeitlich aufgehobenen) Rente geführt hat- ten (BGE 140 V 2 E. 5). 5.5 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 5.6 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-

C-1378/2018 Seite 10 tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 5.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweis- mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss aber über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 5.6.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor- derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 5.6.4 Der Beweiswert von Berichten der regionalen ärztlichen Dienste (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist mit jenem externer medizi-

C-1378/2018 Seite 11 nischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisge- mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qua- lifikationen verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versi- cherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge- hören – kann allerdings nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2 m.H.) 5.6.5 Grundsätzlich besitzt das Parteigutachten nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder Sozialversicherungsträger nach dem vorgegebe- nen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (vgl. BGE 125 V 351). Es gibt auch keinen Anspruch der versicherten Person, abschliessend nach einem Parteigutachten beurteilt zu werden (vgl. KASPAR GERBER, Das medizini- sche Privatgutachten in der Invalidenversicherung, in: Jusletter vom 10. August 2009, Rz. 3), genauso wenig wie die rechtsanwendenden Be- hörden ein solches allein mit Blick auf diese Eigenschaft unbeachtet lassen dürfen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/dd; Urteil des BGer 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.2). 5.6.6 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtli- chen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Haus- ärztin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum ab- deckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungs-in- ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

C-1378/2018 Seite 12 6. Zunächst ist zu prüfen, ob dem von der Vorinstanz eingeholten psychiatri- sche Gutachten Beweiswert zukommt oder ob es mangelhaft ist, wie beide Parteien geltend machen. 6.1 Die Vorinstanz geht in der Verfügung vom 29. Januar 2018 davon aus, dass für die Zeit ab 8. Januar 2016 in der bisherigen Tätigkeit des Be- schwerdeführers als IT-Supporter eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bestan- den habe. Für die Zeit ab 14. November 2016 nimmt die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als IT- Supporter im Umfang von 75% und damit in rentenausschliessender Weise zuzumuten (IV-act. 179/2). Die Vorinstanz stützt sich im Rahmen des Er- lasses der angefochtenen Verfügung auf das von ihr bei Dr. med. C., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholte psychiatri- sche Gutachten vom 14. Juni 2017 sowie die entsprechenden Stellungnah- men der RAD-Ärztin Dr. med. E., FMH Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 30. Juni 2017 und 16. Januar 2018. 6.2 Das psychiatrische Gutachten beruht auf einer am 26. April 2017 durch Dr. C._______ in (...) durchgeführten Untersuchung. Das vom Gutachter erstellte "psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten" datiert vom 14. Juni 2017 (IV-act. 126). Darin werden die nachstehenden Diagnosen angeführt (IV-act. 126/37): Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0)  mit emotional instabilen, ängstlich-depressiven und narzisstischen Anteilen  mit gegenwärtigem Konsum von Alkohol und Tabak sowie von ärztlich ver- ordneten Opioiden (Tramadol) und Benzodiazepinen (Oxazepam)  mit gemäss den Akten Status nach:  depressiver Störung (F32.4/F33.4)  Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (F10.201)  Abhängigkeitssyndrom von Opioiden (Heroin, F11.20)  schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden (St. n. F12.1) Der Gutachter kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung vorliege, welche einen relevan- ten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 25% (Min- derung von 100%) auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt habe. Für angepasste Tätigkeiten (Toleranz bezüglich der interaktionellen Defizite) und für Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychothera-

C-1378/2018 Seite 13 peutischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Die (ge- mäss beruflichem Werdegang bekannte) tatsächliche Leistungsfähigkeit über 75% hinaus erkläre sich deshalb auch mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit durch eine entsprechende Anpassung (und Toleranz) des Ar- beitsumfelds. Von dieser Einschätzung könne medizinisch-theoretisch ab Abbruch der Ausbildung zum Primarlehrer (1991) ausgegangen werden. Bei einer wohlwollenden Grundhaltung könne für die Zeit von Januar bis November 2016 eine Minderung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 50% angenommen werden. Im Fall des Beschwerdeführers stünden beim wei- teren Verlauf nicht krankheitsbedingte soziale Faktoren und ein Rentenbe- gehren (Aggravation) wesentlich im Vordergrund. Diese Faktoren würden die Motivation und die realen Möglichkeiten zur Leistungssteigerung beein- trächtigen. Die Prognose einer Persönlichkeitsstörung sei meist chronisch stabil (IV-act. 126/41 ff.). 6.3 Der Beschwerdeführer kritisiert das von Dr. C._______ erstellte Gut- achten und verneint dessen Beweiswert in mehrfacher Hinsicht. In der Be- schwerde beanstandet er die Unvollständigkeit des Gutachtens (BVGer- act. 1 S. 2). In der Replik seiner Rechtsvertreterin macht der Beschwerde- führer zusammenfassend geltend, das Gutachten sei nicht schlüssig und habe die zahlreichen widersprechenden ärztlichen Berichte nicht gebüh- rend berücksichtigt. Letztere würden jedoch über einen durchgehenden Zeitraum seit April 2014 eine konstante Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bescheinigen (BVGer-act. 18 S. 5 ff.). 6.4 Die RAD-Psychiaterin Dr. E._______ ging in ihrer ersten Stellung- nahme vom 30. Juni 2017 (IV-act. 145) noch davon aus, dass das Gutach- ten von Dr. C._______ voll beweiswertig sei. Sie bejahte für die Zeit ab 8. Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50% für sämtliche Tätigkeiten. Für die Zeit ab 14. November 2016 stellte sie hinsichtlich seiner bisherigen Tätigkeit als IT-Supporter eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit um 25% fest und nahm für angepasste Tätigkei- ten eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an (IV-act. 145/4). In der Stellungnahme vom 16. Januar 2018 bestätigte die RAD-Ärztin ihre bisherige Einschätzung (IV-act. 178/3). Im Laufe des Beschwerdeverfah- rens räumte sie in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 jedoch ein, dass einzelne von der Rechtsvertreterin vorgebrachte Aspekte aus medizi- nischer Sicht nachvollziehbar seien. Die bestehenden Diskrepanzen seien mit den vorliegenden Unterlagen nicht zu klären. Der Verlauf der krank- heitswertigen Symptome im Längsschnitt und die entsprechende Leis- tungsfähigkeit seien hinsichtlich zwischenzeitlich stabiler Besserung und

C-1378/2018 Seite 14 der Information einer erneuten stationären Behandlung nicht eindeutig, so dass eine neue gutachterliche Untersuchung, insbesondere zur Klärung dieser Punkte sinnvoll wäre (IV-act. 22/1). 6.5 Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen – entsprechend der über- einstimmenden Ansicht der Parteien – stichhaltige Gründe gegen den Be- weiswert des von der Vorinstanz eingeholten psychiatrischen Gutachtens. 6.5.1 Dr. C._______ setzt sich in seinem Gutachten mit abweichenden medizinischen Beurteilungen nicht hinreichend auseinander. Er diskutiert das ihm vom Beschwerdeführer vorgelegte österreichische psychiatrische Sachverständigengutachten, welches von Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, am 9. April 2017 für das Arbeits- und Sozialgericht (...) erstellt wurde (IV-act. 139), in keiner Weise. Dr. D. kommt (praktisch zur gleichen Zeit) bei einer sehr ähnlichen diagnostischen Einschätzung (IV-act. 139/21) zum anderslautenden Schluss, dass der Beschwerdeführer rein fachbezogen derzeit nicht in der Lage sei, eine regelmässige Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des freien Arbeitsmarktes auszuüben (IV-act. 139/27). In seinem Gutachten er- wähnt Dr. C._______ diese abweichende Einschätzung zwar, aber ohne dazu inhaltlich Stellung zu nehmen (IV-act. 126/14, 126/24). 6.5.2 Eine genügende inhaltliche Auseinandersetzung fehlt im Gutachten von Dr. C._______ namentlich auch hinsichtlich der arbeitsmedizinischen und –psychologischen Stellungnahme durch die F._______ vom 14. bzw. 15. November 2016 (IV-act. 132), welche dem Gutachter ebenfalls vorlag. Der Beschwerdeführer war seit 19. Oktober 2016 bei der F._______ in (...), einer freiwilligen Beratungsstelle zur Verbesserung/Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, in Beratung (IV-act. 137). In der entsprechenden arbeits- medizinischen und –psychologischen Beurteilung wird zusammenfassend festgehalten, dass beim Beschwerdeführer zunächst eine psychische Sta- bilisierung (Weiterführung der Psychotherapie und fachärztlichen Betreu- ung, evtl. Tagesklinik) im Vordergrund stehe. Anschliessend könne eine Unterstützungsmassnahme bei belastungsangepasstem Wiedereinstieg, im Sinne eines Leistungskalküls, empfohlen werden. Eine Annäherung an den ersten Arbeitsmarkt über den zweiten Arbeitsmarkt sei ratsam, wobei stressinduzierende Faktoren sowie überfordernde Situation nach Möglich- keit zu vermeiden seien. Zu dieser begründeten abweichenden Beurteilung äussert sich der Gutachter Dr. C._______ nicht oder nur pauschal (vgl. IV- act. 126/13, 126/25, 126/29).

C-1378/2018 Seite 15 6.5.3 Die von Dr. C._______ anlässlich der Begutachtung des Beschwer- deführers vorgenommene Einschätzung erscheint aufgrund der vorliegen- den Akten aber nicht nur im Querschnitt, sondern auch im Längsschnitt (zu) wenig überzeugend: Während der Gutachter einerseits davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seit 1991 über 75% leistungsfähig sei (IV- act. 126/32), räumt er andererseits ein, dass es erstmals zwischen 1999 und 2005 zu einer dokumentierten Dekompensation (in Form eines depres- siven Syndroms mit Suchtverhalten) gekommen sei, welche zu fachärztli- chen ambulanten und stationären Behandlungen geführt habe (IV- act. 126/25). Ab Juni 2000 bis März 2006 wurde dem Beschwerdeführer denn auch eine halbe Invalidenrente ausgerichtet (vgl. Bst. A. vorne). Aus- serdem erwähnt der Gutachter die Dokumentation einer weiteren Dekom- pensation (depressives Syndrom, Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen) ab April 2014, wobei er das Ausmass und den Verlauf jedoch als nicht kritisch differenziert bezeichnet und gegenwärtig wieder von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgeht (IV- act. 126/25, 126/29). Laut Akten befand sich der Beschwerdeführer seit Ap- ril 2014 – nach dem Suizid seiner Lebenspartnerin Ende März 2014 – aber in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und sozialarbeiterischer Be- treuung (IV-act. 131/1). Im Frühjahr 2015 war er in stationärer Behandlung (IV-act. 171). Im November 2017 kam es wiederum zu einem stationären Aufenthalt (BVGer-act. 1/8) und für Mitte September 2018 war eine weitere stationäre Therapie geplant (BVGer-act. 18/1). 6.5.4 Auch die übrigen in der Replik der Rechtsvertreterin gegen den Be- weiswert des umstrittenen Gutachtens vorgebrachten Einwände sind be- rechtigt: Anders als der Gutachter zu meinen scheint (IV-act. 126/33 f.), ist bei jeder psychischen Erkrankung im Einzelfall danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei die rentenbe- gründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Di- agnose voraussetzt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Der Gutachter scheint auch nicht zwischen Aggravation und Verdeutlichungstendenz, welche nicht gleichgesetzt werden dürfen (Urteil des BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.1), zu unterscheiden (IV-act. 126/31). Die Inanspruch- nahme von Therapien und Beratungen durch den Beschwerdeführer ist, wie die Rechtsvertreterin zu Recht erwähnt, vielmehr ein Hinweis auf des- sen tatsächlichen Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) als ein Nachweis für sein hohes Aktivitätsniveau (IV-act. 126/36). 6.6 Nach dem Gesagten mangelt es dem von Dr. C._______ erstellten psy- chiatrischen Gutachten am Beweiswert. Dieses Gutachten kann daher

C-1378/2018 Seite 16 nicht Grundlage bilden für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Be- schwerdeführers. Die Vorinstanz durfte bei Erlass der angefochtenen Ver- fügung somit nicht auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten ab- stellen. 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Leistungsbegehren des Beschwerde- führers gestützt auf das übrige medizinische Beweismaterial beurteilt wer- den kann. 7.1 Im Hauptantrag verlangt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer (ganzen) Invalidenrente ab Januar 2016 auf der Grundlage der bereits vor- handenen Berichte (BVGer-act. 24, 18 S. 2 und 10). Nach Ansicht des Be- schwerdeführers ist es fraglich, inwieweit anlässlich einer neuen Begutach- tung die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für einen mindestens vier Jahre zurückliegenden Zeitraum medizinisch überhaupt möglich ist. Deshalb nimmt er an, dass von einer weiteren Begutachtung keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit für den fraglichen Zeitraum ge- wonnen werden könnten. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, es sei aufgrund der vorhandenen Berichte mit überwiegender Wahrschein- lichkeit bereits nachgewiesen, dass seine Arbeitsfähigkeit seit 2015 in ren- tenrelevanter Weise eingeschränkt sei und er demnach ab Januar 2016 Anspruch auf eine Rente habe (BVGer-act. 24 S. 2). Seitens des Be- schwerdeführers werden hinsichtlich seines (hier zur Diskussion stehen- den) psychischen Gesundheitszustandes für den besagten Zeitraum na- mentlich die folgenden Unterlagen eingereicht:  Arbeitspsychologische Stellungnahme, Mag. G., Dr. H., (...) (AT), vom 28. Oktober 2014 (IV-act. 174);  Patientenbrief, I., Psychiatrische Abteilung, Dr. J., Dr. K., (...), vom 2. März 2015 (IV-act. 171);  Bestätigung, Mag. L., Klinischer und Gesundheitspsychologe, (...), vom 19. Mai 2015 (IV-act. 172);  Kurzbefunde, Ambulatorium M., (...), vom 22. Mai 2015 (IV- act. 170), 8. September 2016 (IV-act. 131), 3. April 2017 (IV-act. 138), 22. Juni 2017 (IV-act. 162);  Arbeitsmedizinische und arbeitspsychologische Stellungnahme, F., (...), vom 14. bzw. 15. November 2016 (IV-act. 132);

C-1378/2018 Seite 17  Arztbrief/Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, Dr. N., Arzt für Allgemein- medizin, (...), vom 18. November 2016 (IV-act. 133), ab 9. Februar 2017 (IV- act. 163);  Bestätigung, BA O., Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervi- sion, (...), vom 22. März 2017 (IV-act. 136);  Psychiatrisches Sachverständigengutachten, Dr. D., FÄ für Psychi- atrie und Psychotherapeutische Medizin, (...), vom 9. April 2017 (IV-act. 139);  Ärztlicher Entlassungsbrief, Prim. Dr. P., Psychosomatisches Zent- rum, Klinik Q._______ (AT), vom 5. Dezember 2017 (BVGer-act. 1/8);  Bestätigung, Psychosomatisches Zentrum, Klinik Q._______ (AT), vom 28. August 2018 (BVGer-act. 18/1). 7.2 Aus den vorstehend aufgelisteten Unterlagen aus Österreich gehen der Gesundheitszustand und/oder die funktionelle Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahr- scheinlichkeit hervor: Das bereits erwähnte, von Dr. D._______ zuhanden des Arbeits- und Sozialgerichts (...) erstellte psychiatrische Sachverstän- digengutachten vom 9. April 2017 erlaubt keine schlüssige Beurteilung ge- mäss der neueren schweizerischen Rechtsprechung, wonach grundsätz- lich bei allen psychischen Störungen wie auch bei Abhängigkeitssyndro- men ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BGE 145 V 215; 143 V 418; 141 V 281). Selbst wenn aufgrund dieses Gutachtens in Österreich Leistungen gesprochen werden sollten (IV-act. 164), kann der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch auf eine schweizerische Inva- lidenrente ableiten. Denn die Gewährung von Leistungen durch ein aus- ländisches Versicherungsorgan präjudiziert nicht die invalidenversiche- rungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] I 435/02 vom 4. Februar 2003 E. 2; BGE 130 V 253 E. 2.4). Die übrigen Dokumente, auf welche sich der Beschwerdeführer be- ruft, sind mehrheitlich knapp gehalten, stammen entweder nicht von Arzt- personen oder sonst von behandelnden oder beratenden Arztpersonen und entsprechen den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbe- richt (E. 5.6) nicht ohne Weiteres. Wie vorne dargelegt (E. 6.5), ergeben sich aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Un- terlagen jedoch stichhaltige Gründe, welche gegen die Zuverlässigkeit des vorinstanzlich eingeholten Gutachtens sprechen. Die eingereichten Doku- mente liefern konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses und darüber hinaus eine nicht unerheb- liche gesundheitliche Problematik aufwies und deswegen in Österreich in

C-1378/2018 Seite 18 ärztlicher und psychologischer Behandlung stand. Schliesslich ist festzu- halten, dass trotz der eingeschränkten Beweiskraft der vorgelegten öster- reichischen Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht auf deren mangelnde Eignung als Grundlage für ein erneutes Gutachten ge- schlossen werden kann, da für die Beweiskraft und die Tauglichkeit als Grundlage für ein Gutachten nicht dieselben Aspekte massgebend sind. Es ist davon auszugehen, dass die aktenkundigen Berichte glaubwürdige echtzeitliche Beobachtungen enthalten, die es einer Gutachterperson er- lauben, die ihr unterbreiteten Fragen zu beantworten (vgl. dazu Urteil des BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.6.2.3). Dieser Ansicht ist offen- sichtlich auch die RAD-Psychiaterin; ansonsten hätte sie sich in ihrer jüngs- ten aktenkundigen Stellungnahme nicht für eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Dass sich die Gutachterperson betref- fend den Zeitraum vor der Begutachtung nur retrospektiv äussern kann, liegt im Übrigen in der Natur der gutachterlichen Tätigkeit und ist dem Be- weiswert der Expertise nicht abträglich (vgl. Urteil des BGer 9C_186/2013 vom 12. Juli 2013 E. 3.2.2). 7.3 Nach dem Gesagten kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers – aufgrund der von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Österreich nicht über sein Leistungsbegehren entschieden werden. 8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der angefochtenen Verfü- gung vom 29. Januar 2018 in medizinischer Hinsicht ein nicht rechtsgenüg- lich abgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG), weshalb hier über den streitigen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann und die genannte Verfü- gung aufzuheben ist. In den Akten fehlen umfassende, hinreichend begrün- dete und nachvollziehbare medizinische Angaben zur Frage, wie sich der Gesundheitszustand und die Funktionseinschränkungen des Beschwerde- führers namentlich seit Ende März 2014 (Suizid seiner Lebenspartnerin) entwickelt haben. Der Beschwerdeführer soll zu jenem Zeitpunkt eine De- kompensation erlitten haben (vgl. E. 6.5.3) und seither – gemäss eigenen Aussagen, welche sich auf medizinische Akten stützen – konstant arbeits- unfähig sein (vgl. E. 6.3, 7). Erforderlich sind medizinische Angaben zum Gesundheitsverlauf und der damit einhergehenden Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit und in einer leidensan- gepassten Tätigkeit, wobei deren medizinisches Anforderungsprofil zu be- stimmen ist. Zu diesem Zweck ist der Beschwerdeführer – entsprechend

C-1378/2018 Seite 19 dem übereinstimmenden Antrag der Parteien – erneut zu begutachten. Es ist folglich ein neues psychiatrisches Gutachten bei einer mit der Sache nicht vorbefassten Facharztperson in der Schweiz einzuholen. Der bishe- rige Gutachter Dr. C._______ kommt nicht mehr in Frage, da er anlässlich der neuen Begutachtung seine frühere Expertise hinsichtlich Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit überprüfen müssten. Unter diesen Umständen wäre das Ergebnis einer weiteren Begutachtung nicht mehr offen (vgl. dazu BGE 117 Ia 182 E. 3b m.H.; Urteil des BGer 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6). Bei der neuen Begutachtung ist die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zum indikatorengeleiteten Beweisverfahren zu beachten (vgl. E. 7.2), damit eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli- chen Indikatoren möglich ist. Somatische Erkrankungen mit andauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in den vorliegenden Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb sich diesbe- zügliche Abklärungen erübrigen. 9. Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Abklä- rung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht (E. 8) so- wie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung ist hier angesichts des über- einstimmenden Antrags der Parteien möglich und auch rechtsprechungs- gemäss (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) ausnahmsweise zulässig, da re- levante Fragen bzw. Aspekte bisher ungeklärt blieben (vgl. E. 6.5). 10. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Ver- fügung aufzuheben ist und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (vgl. insb. E. 8) über den Rentenanspruch neu verfüge. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall des Beschwer- deführers – welchem mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 ohnehin

C-1378/2018 Seite 20 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Verfah- renskosten gewährt wurde (BVGer-act. 7) – keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 11.2.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Obsie- gens Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 11.2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Hono- rarnote vom 21. November 2018 für die Zeitspanne seit dem 8. August 2018 einen Zeitaufwand von total 13.6 Stunden und Barauslagen von pau- schal Fr. 110.15 (3% des Gesamthonorars) geltend (BVGer-act. 24/1, 26). Auf entsprechendes Ersuchen des Instruktionsrichters vom 23. November 2018 (BVGer-act. 25) bzw. 3. Dezember 2018 (BVGer-act. 27) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 eine detaillierte Auflistung der in der Höhe von Fr. 123.60 geltend ge- machten Auslagen ein (BVGer-act. 28, 28/1). 11.2.3 Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens so- wie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi- gungen erscheint der seitens der Rechtsvertreterin inhaltlich spezifizierte und zeitlich quantifizierte Aufwand von 13.6 Stunden angemessen. Bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 250.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Auslagen von Fr. 123.60 sowie einer Mehrwertsteuer von 7.7% auf Fr. 3'523.60 (Fr. 271.30) ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 3‘794.90. Der Be- schwerdeführer hat folglich Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leis- tende Parteientschädigung in dieser Höhe. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-1378/2018 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 29. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘794.90 zugesprochen, die von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

C-1378/2018 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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