Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1376/2011
Entscheidungsdatum
16.08.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1376/2011

U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 2 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

X._______, unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-1376/2011 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X., geboren 1993, nigerianischer Staatsangehöriger, mit Ur- teil des Bezirksgerichts Aarau vom 7. Juli 2010 wegen qualifizierter Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geld- wäscherei zu einer 3 ½-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dass das Migrationsamt des Kantons Aargau, nachdem es X. das rechtliche Gehör gewährt hatte, das BFM am 4. Februar 2011 um Verhängung eines Einreiseverbots auf unbestimmte Zeit ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom gleichen Tag ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer, gültig ab 20. Juni 2011, erliess und die Ausschrei- bung von X._______ im Schengener Informationssystem (SIS) veranlass- te, dass die verhängte Fernhaltemassnahme mit der strafrechtlichen Verur- teilung von X._______ und der damit von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet wurde, dass X._______ gegen diese Verfügung am 28. Februar 2011 Beschwer- de beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er wolle nach Verbüssung der am 7. Juli 2010 verhängten Frei- heitsstrafe freiwillig in sein Heimatland, den Sudan, zurückkehren, dass er weiterhin darum ersucht, es sei von einem Einreiseverbot in die übrigen Schengen-Staaten abzusehen, dass das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau am 22. März 2011 verfügte, X._______ sei am 20. Juni 2011 bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen unter der Voraussetzung einer unmittelbar daran anschlies- senden kontrollierten Ausreise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2011 nochmals darlegte, sein Heimatland sei der Sudan und er wolle nicht, wie es seitens der Behörden vorgesehen sei, nach Nigeria ausgeschafft werden, dass er indessen im Rahmen der Vollzugsmassnahmen von einer nigeri- anischen Delegation als Staatsangehöriger von Nigeria anerkannt wurde,

C-1376/2011 Seite 3 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2011 die Ab- weisung der Beschwerde beantragt, dass der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom 18. Mai 2011 sein Vorbringen vom 29. März 2011 wiederholte, dass nachfolgende Korrespondenz des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer nicht mehr erreichte, sondern mit dem postalischen Vermerk unbekannt bzw. abgereist retourniert wurde, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen des BFM, die ein Einreiseverbot beinhalten, der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutre- ten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezem- ber 2005 [AuG, SR 142.20]), dass die Verhängung eines Einreiseverbots in der Regel zur Folge hat, dass die betroffene Person im SIS ausgeschrieben wird, sofern sie nicht einem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat angehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittwei- sen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62 und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]),

C-1376/2011 Seite 4 dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt wird, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG), dass bei der gegen den Beschwerdeführer am 7. Juli 2010 verhängten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren der Vorwurf der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2) im Vordergrund stand, dass Art. 19 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) Konstellationen aufführt, die für eine besondere Ge- fährlichkeit des Täters sprechen, und deshalb eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht, dass im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei solchen Delikten ein strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 125 II 521 E. 4a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3), dass unter diesem Aspekt selbst ein vergleichsweise geringes Restrisiko eines Rückfalls nicht hingenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen), dass deshalb einer künftigen Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Verhinderung wei- terer Straftaten entgegensteht und dass dieses Interesse selbst ein zeit- lich unbefristetes Einreiseverbot rechtfertigt, dass die fehlende Befristung der Fernhaltemassnahme nicht bedeutet, dass diese für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll, sondern dass ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme im Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe besteht (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und E. 6.2 je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme und dem Beginn der Untersuchungshaft am 21. Februar 2009 zwar erst 16 Jahre alt war und in seiner Rechtsmitteleingabe auf seine damalige Beeinflussbarkeit durch falsche Freunde und seinen Willen, in Zukunft gesetzeskonform zu leben, hingewiesen hat,

C-1376/2011 Seite 5 dass jedoch angesichts des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses und der erwähnten späteren Überprüfungsmöglichkeit des Einreiseverbots vom Beschwerdeführer verlangt werden kann, sich noch während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren, dass der Beschwerdeführer keine privaten Interessen dargelegt hat, wel- che die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit des Einreiseverbots in Frage stellen könnten, dass auch die SIS-Ausschreibung in Übereinstimmung mit den einschlä- gigen Bestimmungen erfolgte, d.h. insbesondere von einer national zu- ständigen Behörde verfügt wurde, dies in Zusammenhang mit der Verur- teilung wegen einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 96 Ziff. 1 und Ziff. 2 Bst. a SDÜ), dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind, dass das Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), dass das Urteil dem Beschwerdeführer, der unbekannten Aufenthalts ist und keinen erreichbaren Vertreter hat, durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist (vgl. Art. 36 Bst. a VwVG).

Dispositiv nächste Seite

C-1376/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 900.- werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (ZEMIS [...]; Akten retour) – das Migrationsamt Kanton Aargau

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

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Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 67 AuG

VGG

  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 36 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG

Gerichtsentscheide

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