B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1373/2022
Abschreibungsentscheid vom 28. Januar 2025 Besetzung
Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anja Valier.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Andreas Petrik, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip, Gesuch um Einsicht in archivierte Akten; Verfügung des SEM vom 16. November 2018.
C-1373/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 19. März 2018 reichte A._______ beim Schweize- rischen Bundesarchiv (BAR) ein Gesuch um Einsichtnahme in Akten ver- schiedener Schweizerischer Bundesbehörden ein. Soweit das Gesuch die Akten im Verfahren N [...] betraf, unterbreitete das BAR das Gesuch am 27. März 2018 dem dafür zuständigen Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) zur Prüfung. Das SEM teilte dem BAR am 26. April 2018 und 23. Mai 2018 mit, dass das Gesuch abzuweisen sei. A._______ wurde mit E-Mail vom 28. Mai 2018 durch das BAR entspre- chend informiert. A.b Mit weiteren Eingaben per E-Mail sowie zuletzt mit Schreiben vom 23. Juli 2018 gelangte A._______ erneut an das BAR und ersuchte um Wiedererwägung des ablehnenden Entscheids, eventualiter um Erlass ei- ner beschwerdefähigen Verfügung gemäss Art. 22 der Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivie- rungsverordnung, VBGA, SR 152.11). Nach Rücksprache mit dem SEM gab das BAR A._______ Gelegenheit, mehrere offene Fragen zu beant- worten und Unterlagen beizubringen, namentlich Einwilligungserklärungen von B._______ und dessen im Dossier ebenfalls erwähnten Familienmit- glieder sowie Kopien rechtsgenüglicher Identitätspapiere aller betroffenen Familienmitglieder. A.c Am 24. Oktober 2018 übermittelte das BAR dem SEM die Erklärung von A._______ vom 22. Oktober 2018, in welcher dieser auf die Schwie- rigkeiten bei der Beschaffung der Einwilligungserklärung von B._______ hinwies und darum bat, von der Beibringung von Einwilligungserklärungen der übrigen Familienmitglieder sowie von Kopien rechtsgenüglicher Identi- tätspapiere sämtlicher Familienmitglieder abzusehen. Unter Berücksichti- gung der von A._______ gemachten Eingaben und eingereichten Unterla- gen kam das SEM zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Ein- sichtsgewährung nicht erfüllt seien. A.d Mit Verfügung vom 16. November 2018 gewährte das SEM Einsicht in die im Dossier N [...] abgelegten Zeitungsartikel, das Gesuch um Einsicht in die übrigen Akten des Dossiers wurde indes abgewiesen. Zur Begrün- dung führte das SEM aus, das Archivgut unterliege grundsätzlich einer ge- setzlichen Schutzfrist von 30 Jahren; sei das Archivgut – wie vorliegend – nach Personennamen erschlossen und enthalte es besonders
C-1373/2022 Seite 3 schützenswerte Personendaten, gelte die verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren. Das Dossier N [...] sei grundsätzlich erst ab dem Jahr 2046 (Ende der verlängerten Schutzfrist) zugänglich. Eine Einsicht trotz noch laufender Schutzfrist könne nicht bewilligt werden, da nicht von allen im Dossier erwähnten Familienmitgliedern eine Einwilligung vorliege oder nachgewiesen sei, dass diese bereits seit mindestens drei Jahren tot seien. Im Übrigen sei auch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1988 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) keine vorzeitige Einsichtnahme zulässig. Dies wäre der Fall, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstünden. Schliesslich sei ebenso wenig davon auszugehen, dass im Sinne von Art. 18 Abs. 4 VBGA das Interesse an der Aufarbeitung der Geschichte dem Persönlichkeits- schutz der betroffenen Personen vorgehen würde, sodass auch gestützt auf diese Bestimmung im heutigen Zeitpunkt keine Einsichtnahme zu ge- währen sei; ausgenommen davon seien die im Dossier N [...] abgelegten Zeitungsartikel (Akten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-115/2019 [BVGer 1-act. 1 Beilage]). B. B.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 erhob A._______ gegen die Verfü- gung vom 16. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt (BVGer 1-act. 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der Einsichtnahme in das Dossier N [...]; eventualiter sei die Einsicht in das Dossier N [...] unter vom Bundesverwal- tungsgericht festzulegenden Auflagen zu gewähren; subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung führte er aus, er befasse sich im Rahmen seiner Doktorarbeit bei Prof. Dr. C._______ an der Universität D._______ mit der Geschichte der Asylbewegung und -politik in der Schweiz während der 1980er und 1990er Jahre. Da der Umgang mit Flüchtlingen und Asylsuchenden aus E._______ im Untersuchungszeitraum zwischen den Asylengagierten und den Behörden und in der Folge auch in der Öffentlichkeit speziell umstritten gewesen sei, beabsichtige er, sich auch mit der Figur «B.» zu be- fassen, weil diese Mitte der 1980er-Jahre zu einer asylpolitischen cause célèbre geworden sei. Für die Dissertation sei die Einsicht in das historisch extrem umstrittene Asyldossier deshalb methodisch und inhaltlich funda- mental wichtig. Mit dem Einsichtsgesuch vom 19. März 2018 beim BAR habe er den Scan einer Einwilligungserklärung von B. zur Ein- sichtnahme eingereicht. Die Vorinstanz erachte den Nachweis der
C-1373/2022 Seite 4 Einwilligung des Hauptbetroffenen B._______ zu Unrecht als nicht er- bracht. Ausserdem erwecke die Vorinstanz mit ihrer Argumentation den Eindruck, es gehe ihr nicht um den Schutz von legitimen privaten Interes- sen, sondern um rechtlich nicht gedeckte, institutionelle Geheimhaltungs- interessen. Im Sinne der Botschaft zum BGA und unter Beachtung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips sei dem Beschwerdeführer die Einsicht zu ge- währen. Allfällig entgegenstehenden privaten Interessen könne mit Ein- schränkungen hinsichtlich der Veröffentlichung der Informationen begeg- net werden. Auf jeden Fall sei die absolute Verweigerung der Einsicht- nahme unverhältnismässig, zumal es sich bei B._______ um eine Person der Zeitgeschichte handle. Es sei eine Interessenabwägung zwischen den betroffenen privaten Interessen und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Aufarbeitung der asylpolitischen Auseinandersetzung vorzunehmen und die Einsichtnahme dementsprechend (d.h. möglicherweise mit Auflagen und Bedingungen) zu gewähren. B.b Am 18. Januar 2019 ging der mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- bei der Ge- richtskasse ein (vgl. BVGer 1-act. 2 und 4). B.c Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2019 (BVGer 1-act. 11) beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün- dung führte sie aus, die eingereichte schriftliche Einwilligungserklärung ge- nüge den Anforderungen nicht, zumal nicht nur eine überwiegende Wahr- scheinlichkeit für eine vorliegende Einwilligung, sondern ein Nachweis er- forderlich sei. Unter anderem legte die Vorinstanz dar, dass praxisgemäss zu diesem Zweck das Einreichen einer Kopie eines amtlichen Ausweises der einwilligenden Person verlangt werde. Dem Beschwerdeführer sei Ge- legenheit gegeben worden, weitere Unterlagen, namentlich die Einwilligun- gen der betroffenen Personen und entsprechende Ausweiskopien, einzu- reichen; diese Gelegenheit habe er nicht genutzt. B.d Mit Urteil C-115/2019 vom 21. Januar 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde ab (BVGer 1-act. 27). B.e Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesge- richt, welches die Beschwerde mit Urteil 1C_117/2021 vom 1. März 2022 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies (BVGer 1-act. 28). Das Bun- desverwaltungsgericht eröffnete hierzu das vorliegende Verfahrensdossier C-1373/2022.
C-1373/2022 Seite 5 C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2024 ersuchte das Bundesver- waltungsgericht die Vorinstanz (Akten des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren [BVGer 2-act. 4]) um eine Stellungnahme zum Ge- such vom 19. März 2018 und insbesondere zu drei weiteren Fragen (Wie ist ein Geheimhaltungsinteresse mehrere Jahrzehnte nach Abschluss des Asylverfahrens von B., seiner Ausreise aus der Schweiz und sei- nem unterdessen eingetretenen Tod zu beurteilen? Stehen einer Offenle- gung von Informationen über das Asylverfahren der Familie F. in der Schweiz die Situation der in G._______ lebenden Familienmitglieder entgegen? Steht einer Offenlegung die aktuelle Lage in G._______ entge- gen?). C.b Die Vorinstanz stellte mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 20. Juni 2024 fest, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung der Vorinstanz vom 16. November 2018 wesentlich geändert habe, indem die Hauptperson des Dossiers N [...], B._______, gemäss verschiedenen Zeitungsartikeln im Februar 2021 verstorben sei und die verlängerte Schutzfrist in Bezug auf ihn somit im Februar 2024 (drei Jahre nach seinem Tod, vgl. Art. 11 Abs. 2 BGA) geendet habe. Die Vorinstanz hob deshalb mit Verfügung vom selben Datum die Verfügung vom 16. November 2018 in Anwendung von Art. 58 VwVG auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, sie werde das Akteneinsichtsgesuch unter Be- rücksichtigung der neuen Sachlage erneut erstinstanzlich prüfen (BVGer 2-act. 7). Eine Kopie dieses Schreibens ging an das Bundesver- waltungsgericht mit dem Antrag, das vorliegend hängige Verfahren sei ab- zuschreiben (BVGer 2-act. 7). C.c Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 aufgefordert, sich zum Antrag der Vorinstanz, das vorliegende Beschwer- deverfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, bis zum 26. August 2024 zu äussern beziehungsweise gegebenenfalls darzulegen und zu begründen, inwiefern er die Beschwerde, insbesondere unter Be- rücksichtigung der neuen Aktenlage, aufrechterhalten möchte (BVGer 2- act. 8). C.d Die Vorinstanz gewährte mit Verfügung vom 5. Juli 2024 dem Be- schwerdeführer Akteneinsicht in das Dossier N [...] und verknüpfte die Be- willigung zur Einsichtnahme gestützt auf Art. 19 VBGA mit Auflagen und
C-1373/2022 Seite 6 Bedingungen, die einer beiliegenden Verpflichtungserklärung entnommen werden können (BVGer 2-act. 9). C.e Der Beschwerdeführer teilte mit Stellungnahme vom 26. August 2024 zusammengefasst mit (BVGer 2-act. 10), dass er mit der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einverstanden sei, und bean- tragte, dass ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6’026.46 (inkl. Auslagenpauschale von 3.0 % und Mehrwertsteuern) auszurichten sei. C.f Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Zwischenverfü- gung vom 17. Januar 2025 aufgefordert, seine Honorarnote vom 26. Au- gust 2024 anzupassen bzw. zu korrigieren. Am 23. Januar 2025 ging die korrigierte Honorarnote ein (BVGer 2-act. 11 und 12). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist eine Verfügung des SEM vom 16. November 2018, mit welcher dieses das Gesuch vom 19. März 2018 um Einsichtnahme in das Verfahrensdossier N [...] (betreffend B._______ und die Familienmitglieder H., geb. [...], I., geb. [...], J., geb. [...], K., geb. [...], L._______, geb. [...]) abgewiesen hat. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) und des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). 1.3. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Das SEM ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33
C-1373/2022 Seite 7 Bst. d VGG. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 16. November 2018, da das Bundesgericht mit Urteil 1C_117/2021 vom 1. März 2022 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-115/2019 vom 21. Januar 2021 betreffend die Verfügung vom 16. November 2018 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwal- tungsgericht zurückgewiesen hat. Zu beurteilen ist somit eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, welche beim Bundesverwaltungsgericht ange- fochten werden kann. Da keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegen- den Streitsache zuständig. 1.4. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen und ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung vom 16. November 2018 besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat aus- serdem den Verfahrenskostenvorschuss innert der auferlegten Frist geleis- tet, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grund- sätzlich einzutreten ist. Betreffend sein Rechtsschutzinteresse wird auf Er- wägung 2.2 dieses Urteils verwiesen. 2. 2.1. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juni 2024 ihre Verfü- gung vom 16. November 2018 wiedererwägungsweise aufgehoben hat, bleibt nachfolgend die von ihr beantragte Abschreibung des Beschwerde- verfahrens C-1373/2022 zu prüfen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG ent- scheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren. 2.2. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 20. Juni 2024 die Verfügung vom 16. November 2018 aufgrund des Todes von B._______ vor über drei Jahren und der damit entfallenden verlängerten Schutzfrist ihn betreffend (vgl. Art. 11 Abs. 2 BGA) aufgehoben, um das Gesuch um Akteneinsicht des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. Gleichzeitig beantragte die Vo- rinstanz, das vorliegende Verfahren sei abzuschreiben (BVGer 2-act. 7). Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer zudem Akteneinsicht in das Dossier N [...], die mit Auflagen und Be- dingungen verknüpft wurde (BVGer 2-act. 9). Mit Stellungnahme vom 26. August 2024 stimmte auch der Beschwerdeführer der Abschreibung des vorliegenden Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit infolge Wegfalls des Rechtschutzinteresses zu (BVGer 2-act. 10).
C-1373/2022 Seite 8 2.3. Mit der Gewährung der Akteneinsicht unter Auflagen und Bedingungen am 5. Juli 2024 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. März 2018 entsprochen und sein Rechtsschutzinteresse fällt dahin; diesbezüg- lich besteht Konsens zwischen den Verfahrensparteien. Das vorliegende Verfahren ist somit gegenstandslos geworden und ist im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben. 3. Zu prüfen bleibt die Kostentragung (E. 3.1) und ob eine Parteientschädi- gung geschuldet ist (E. 3.2) (Art. 63 f. VwVG, Art. 5 und 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 3.1. 3.1.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht set- zen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. Sie sind unter Berücksichtigung des Streitwerts sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden. In Streitigkeiten ohne Vermö- gensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einzelrichterlicher Streiterle- digung zwischen Fr. 200.- und Fr. 3'000.- (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. a VGKE). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf- erlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so wer- den die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhal- ten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Die Frage, wie die Prozessaus- sichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären, ist irrelevant, sofern die Gegenstandslosigkeit durch eine Partei bewirkt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs- grunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Massgebend ist das Verhalten der Parteien, allerdings nicht als solches, vielmehr ist dieses nach materiellen Kriterien zu bestim- men. Zu fragen ist also nach dem materiellen Grund für das formelle Ver- halten, und insofern ist es unerheblich, wer die Prozesshandlung vornimmt,
C-1373/2022 Seite 9 welche das Gericht zur Abschreibung veranlasst (Urteil des Bundesge- richts 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4). Diesfalls muss eine summarische Untersuchung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun- des vorgenommen werden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 3. Auflage 2022, Rz. 4.55 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenver- legung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBI 2005, S. 449 ff., S. 460 f.). 3.1.2. Das Dossier N [...] enthält Personendaten der Hauptperson B._______ sowie seiner Familienmitglieder. Diese Personendaten sind im erwähnten Dossier untrennbar miteinander verbunden. Was die Person von B._______ betrifft, wurde bereits ausgeführt, dass drei Jahre nach sei- nem Tod, das heisst seit Ende Februar 2024, diese Personendaten keiner verlängerten Schutzfrist mehr unterliegen. Hingegen gilt weiterhin die 30- jährige Schutzfrist nach Art. 30 Abs. 1 BGA. Der Tod von B._______ geht zulasten keiner der Verfahrensparteien, weshalb die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes beurteilt werden muss, um über die Verteilung der Verfahrenskosten urteilen zu können (vgl. E. 3.2.1). 3.1.3. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Stellungnahme vom 26. Au- gust 2024 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 6’026.46 ein und machte geltend, die Vorinstanz begründe ihre Wiedererwägung mit dem Ableben von B._______ und der sich daraus ergebenden Ablauf der Schutzfrist, hin- gegen habe die Vorinstanz ursprünglich die Verweigerung der Einsicht auch mit schutzwürdigen Interessen der Familienangehörigen von B._______ begründet. Mit der Wiedererwägung folge die Vorinstanz dem- nach der Auffassung des Beschwerdeführers, der von Anfang an argumen- tiert habe, dass allfällige schutzwürdige Interessen Privater mittels Aufla- gen berücksichtigt und gewahrt werden könnten. Der Beschwerdeführer legte weiter dar, es habe keineswegs davon ausgegangen werden können, dass die Vorinstanz nach dem Ableben von B._______ von sich aus auf ihre Einsichtsverweigerung zurückgekommen wäre, wenn der Beschwer- deführer nicht vor Gericht gegangen wäre. Im Weiteren hätte auch ohne Eintritt des von der Vorinstanz aufgeführten Erledigungsgrundes (Ablauf der verlängerten Schutzfrist infolge Ablebens von B._______) Anspruch auf Einsicht in die archivierten Akten bestanden. Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei deshalb der Vorinstanz zuzu- schreiben, weshalb die Vorinstanz zu verpflichten sei, dem Beschwerde- führer eine Parteientschädigung auszurichten (BVGer 2-act. 10).
C-1373/2022 Seite 10 Aufgrund der obgenannten Begründung gilt es nachfolgend zu prüfen, wel- che Elemente für und wider eine Offenlegung bereits im Verwaltungsver- fahren vor dem SEM sprechen: 3.1.4. Vor Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren C-115/2019) machte der Beschwerdeführer ursprünglich geltend, bei der beantragten Einsicht- nahme handle es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung gemäss Art. 11 Abs. 3 BGA, weshalb eine unbeschränkte Einsicht in das Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist zu gewähren sei. Vor Bundesgericht machte der Beschwerdeführer dies nicht mehr geltend (Urteil des Bundes- gerichts 1C_117/2021 E. 4). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Begründung offensichtlich korrigiert. 3.1.5. Sein Recht auf Akteneinsicht begründete der Beschwerdeführer wei- ter damit, dass B._______ als Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren sei, weshalb keine überwiegenden privaten Interessen gegen die Akten- einsicht sprechen würden. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil jedoch unter anderem fest, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerde- führers, B._______ keine Person der Zeitgeschichte gemäss Art. 18 Abs. 4 VBGA sei, er sei als «relativ bekannte Persönlichkeit» zu bezeichnen. In seinem konkreten Fall seien seine privaten Interessen weniger schwer als diejenigen einer Durchschnittsperson zu gewichten (E. 5.5.4). Dies gelte insbesondere, weil das Verhalten von B._______ davon zeuge, dass er seine Geheim- und Privatsphäre, zumindest was sein Asylverfahren be- treffe, nicht geheim halten wollte und eine Einwilligungserklärung unter- schrieben habe, die zwar nicht als formeller Beweis, aber immerhin als In- diz gewertet werden könne (E. 6.2). Inwiefern die «volatile Situation» im Heimatstaat von B._______ einer Einsichtnahme des Beschwerdeführers in das Archivgut entgegenstehen könne, habe das Bundesverwaltungsge- richt im angefochtenen Urteil nicht näher dargelegt, was daher nicht aus- reiche, um die Akteneinsicht zu verweigern (E. 6.5.4). Weiter tangiere eine reine Einsichtnahme zu wissenschaftlichen Forschungszwecken ohne Ver- öffentlichung des Archivgutes kaum das Problem der Persönlichkeitsver- letzung (E. 6.5.5). Unter diesen Aspekten hätte eine erneute Prüfung des Gesuchs ergeben können, dass die Akteneinsicht für das Archivgut zu B._______ trotz laufender verlängerter Schutzfrist dem Beschwerdeführer unter Auflagen zu erteilen gewesen wäre. 3.1.6. Was das Archivgut der Familienmitglieder von B._______ betrifft, ar- gumentiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Einsicht ur- sprünglich auch wegen den schutzwürdigen Interessen der
C-1373/2022 Seite 11 Familienangehörigen verweigert. Mit der Gewährung der Einsichtnahme unter Auflagen und Bedingungen folge die Vorinstanz nun seiner Auffas- sung. Er habe von Anfang an erklärt, allfällige Interessen Privater könnten mittels Auflagen berücksichtigt und gewahrt werden. Diesbezüglich sei die Aufhebung der Verfügung nicht alleine auf den Tod von B._______ zurück- zuführen. Ohne seinen Gang vor Gericht wäre die Vorinstanz vermutlich nicht auf ihre ursprüngliche Einsichtsverweigerung zurückgekommen (BVGer 2-act. 10). Diesbezüglich ist der Verfügung vom 5. Juli 2024 tatsächlich nicht substan- tiiert zu entnehmen, inwiefern sich bezüglich der Familienmitglieder eine geänderte Sachlage ergeben hat, die nun zur Einsichtsgewährung unter Auflagen und Bedingungen führte. Ungeachtet dessen kann zugunsten der Vorinstanz angenommen werden, dass mit dem Tode von B._______ bzw. drei Jahre danach sich die Gefährdungslage der Familienmitglieder geän- dert hat und den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen sind, dass sich die Familienmitglieder seit Abschluss des Asylverfahrens durch eigenes Verhalten einer spezifischen Verfolgung ausgesetzt hätten. Die Behaup- tung wiederum, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers nach dem Ablauf der verlängerten Schutzfrist ohne Gerichtsverfahren nicht erneut geprüft hätte, substantiiert der Beschwerdeführer nicht und ist daher eine reine Vermutung. 3.1.7. Der Beschwerdeführer argumentierte in den Verfahren vor Bundes- verwaltungsgericht und vor Bundesgericht zum Privat- und Geheimbereich der Familienmitglieder zudem, dass die Familienangehörigen sowohl in der Autobiographie wie auch in der medialen Berichterstattung eine Rolle ge- spielt hätten, weshalb auch ihnen grundsätzlich der Status von Personen der Zeitgeschichte zukomme, was nicht zutrifft: Die Familienmitglieder von B._______ standen in der Vergangenheit nicht im Fokus der Medien und suchten die Öffentlichkeit nicht, um über das Asylverfahren zu informieren. Ihr Recht auf Schutz des Geheim- und Privatbereichs ist gemäss Urteil des Bundesgerichts (1C_117/2021 E. 5.5.1 i.V.m. E. 6.5.5) entsprechend höher zu gewichten, als jenes von B._______ vor seinem Tod als «relativ be- kannte Persönlichkeit». Diese Tatsachen sprechen für höher zu gewich- tende private Interessen der Familienmitglieder, weshalb ihre Personenda- ten im Archivgut strenger zu schützen sind als diejenige von B._______. 3.1.8. Dieser höher zu gewichtende Schutz der Geheim- und Privatsphäre der Familienangehörigen rechtfertigte die Einwilligungserklärungen, die die Vorinstanz vom Beschwerdeführer verlangte, um die Einsicht unter
C-1373/2022 Seite 12 Auflagen zu gewähren. Ein Verzicht auf diese Einwilligungserklärung würde einem generellen Verzicht gleichkommen, die gesetzliche Regelung zur verlängerten Schutzfrist in Art. 11 Abs. 1 BGA einzuhalten, und die Ein- sichtnahme unter Auflagen und Bedingen würde zum Regelfall werden. Der Argumentation des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren C- 115/2019 vor Bundesverwaltungsgericht, das Einholen dieser Einwilli- gungserklärungen sei für ihn mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand und hohen Kosten verbunden, weshalb davon abzusehen sei, kann nicht gefolgt werden (BVGer 1-act. 1 S. 3 f.). Das im Vergleich zu B._______ höhere Interesse der Familienmitglieder auf Schutz ihres Privat- und Ge- heimbereiches rechtfertigte, für die Einsichtnahme Einwilligungserklärun- gen mit Identitätsnachweis zu verlangen. Auch der Aspekt, dass der Be- schwerdeführer nicht nur lediglich um eine Einsichtnahme in die Dossiers ersuchte, sondern über dieses Thema eine Doktorarbeit zu schreiben und zu publizieren suchte (Urteil 1C_117/2021 Bst. A.a) und mit einer öffentli- chen Berichterstattung die Identitäten der Familienmitglieder in Verbindung mit dem Hauptakteur bei einer Anonymisierung unter Umständen nicht mehr geschützt gewesen wären, sprach für das Einholen der Einwilligungs- erklärungen. 3.1.9. Zusammengefasst spricht für den Beschwerdeführer, dass B., als «relativ bekannte Persönlichkeit» zu qualifizieren war, seine privaten Interessen daher weniger schwer zu gewichten waren als von Durchschnittspersonen und aufgrund seines Verhaltens darauf ge- schlossen werden konnte, dass mit einer Einsichtnahme unter Auflagen und Bedingungen dem Schutzinteresse genügend Rechnung getragen worden wäre. Der Beschwerdeführer hat sich hingegen zurechnen zu las- sen, dass er sich im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht darauf stützte, dass ihm unbeschränkte Einsicht in das Asyldossier der Familie zu gewähren sei, weil seine Nachforschungen nicht-personenbezogen seien, was nicht zutraf. Weiter machte er geltend, dass B. und seine Fa- milienmitglieder als Personen der Zeitgeschichte gelten, was ebenfalls nicht zutraf. Er differenzierte im Verfahren die Interessen der Familienmit- glieder am Schutz ihrer Personendaten durchgehend nicht von denjenigen von B.. Weil die privaten Interessen der Familienmitglieder schwe- rer zu gewichten sind als diejenige von B., durfte das SEM darauf bestehen, Einwilligungserklärungen von den Familienmitgliedern zu ver- langen, um die Akteneinsicht in das Dossier N [...] zu gewähren.
C-1373/2022 Seite 13 3.1.10. Aufgrund obiger Abwägung ist insgesamt von einem hälftigen Ob- siegen des Beschwerdeführers auszugehen. Dementsprechend sind nach- folgend die Kosten zu verlegen. 3.1.11. Die Verfahrenskosten werden vorliegend auf Fr. 600.- festgesetzt. Sie sind, nach summarischer Würdigung der Prozessaussichten vor Ein- treten der Gegenstandslosigkeit, dem Beschwerdeführer hälftig (Fr. 300.-) aufzuerlegen und dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 700.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 3.2. Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine Par- teientschädigung auszurichten. 3.2.1. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihre erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren richtet sich nach Art. 15 VGKE. Danach prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Par- teientschädigung gilt Artikel 5 VGKE sinngemäss. Danach gilt auch hier, dass die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun- des festgelegt werden. Wie bereits dargelegt, hätte der Beschwerdeführer bei einer erneuten Prüfung seiner Beschwerde mutmasslich zur Hälfte ob- siegt. Dem Beschwerdeführer steht demnach eine hälftige Parteientschä- digung zu. 3.2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 26. August 2024 eine Honorarnote eingereicht und ein Honorar von insge- samt Fr. 6'026.45 (Aufwand vom 28. Dezember 2018 bis 15. August 2024 von insgesamt 21.65 Stunden à Fr. 250.- [ohne Aufwand für das Verfahren vor Bundesgericht], Barauslagen [Unkostenpauschale 3.0 %] von Fr. 162.40 sowie 8.1 % Mehrwertsteuern von Fr. 451.57) geltend gemacht [BVGer 2-act. 10]) 3.2.3. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2025 wurde der Rechtsver- treter darauf hingewiesen, dass der Zwischensaldo der eingereichten Ho- norarnote nicht den aufgeführten Aufwänden entspricht (21.65 Stunden
C-1373/2022 Seite 14 statt richtigerweise 29.65 Stunden beziehungsweise Fr. 5'412.50 statt rich- tigerweise Fr. 7'412.50), dass der Aufwand von 28 Stunden für das Verfas- sen der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2019 im Umfang von elf Seiten insgesamt sehr hoch erscheint, dass die Honorarnote unvollständig scheint, indem beispielsweise der Aufwand für das Verfassen der einge- reichten Replik vom 7. Juni 2019 fehlt, dass die Barauslagen nicht in Pro- zenten des Stundenaufwandes geltend zu machen sind, sondern auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen ist (Art. 11 Abs. 1 VGKE; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3 und C-4316/2013 vom 20. April 2016 E. 5.2) und dass der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE bis 31. Dezember 2023 mit dem damals geltenden Satz von 7.7 % und ab 1. Januar 2024 mit dem neu geltenden Satz von 8.1 % zu berech- nen ist (BVGer 2-act. 11). 3.2.4. Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 23. Januar 2025 im Sinne der Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 17. Januar 2025 eine kor- rigierte Honorarnote eingereicht und ein Honorar von insgesamt Fr. 7'979.45 (Aufwand vom 28. Dezember 2018 bis 15. August 2024 von insgesamt 29.65 Stunden à Fr. 250.- [unter anderem 18 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2019, 8 Stunden für das Verfassen der Replik vom 7. Juni 2019, ohne Aufwand für das Verfahren vor Bundesgericht] keine Barauslagen, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuern auf einen Betrag von Fr. 7'187.50, ergebend Fr. 553.45, sowie 8.1 % Mehr- wertsteuern auf einen Betrag von Fr. 225.-, ergebend Fr. 13.50) geltend gemacht (BVGer 2-act. 13). 3.2.5. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.- ist nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Honoraraufwand erscheint unter Berücksichtigung des mutmasslichen Verfahrensausgangs, des insgesamt gebotenen und aktenkundigen Aufwands angesichts der verhältnismässig umfangreichen Akten, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als ange- messen. Dem Beschwerdeführer ist somit für das Verfahren C-1373/2022 zu Lasten der Vorinstanz eine hälftige Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'706.25, zuzüglich die hälftige Mehrwertsteuer von Fr. 283.50 (Total Fr. 3'989.75) zuzusprechen. Die Vorinstanz hat als Behörde keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-1373/2022 Seite 15 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteres- ses des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt (Fr. 300.-) und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'989.75 zu- lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BAR.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Anja Valier
C-1373/2022 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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