B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1303/2023
Urteil vom 10. November 2025 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 9. Februar 2023.
C-1303/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1969, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und Vater von drei Kindern (geboren [...], [...], [...]), absolvierte in Deutschland eine Lehre als Fleischer. Von 2008 bis 2014 lebte er in der Schweiz, seither im grenznahen Deutschland (vgl. Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 38). Seit 2008 arbeitete er – ab 2014 im Status eines Grenzgängers (vgl. IVSTA-act. 30) – in der Schweiz, zunächst als Metzger, ab September 2010 bis September 2020 als Teamleiter Spe- dition (IVSTA-act. 51), und entrichtete Beiträge an die schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Der letzte Ar- beitstag des Beschwerdeführers war der 3. Dezember 2019 (IVSTA-act. 51 Seite 7). Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. A.b Am 2. Januar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an und führte aus, er sei seit 30. September 2016 aufgrund eines Bandscheiben- vorfalls L5/S1, der am 14. Dezember 2016 operiert worden sei, arbeitsun- fähig (IVSTA-act. 8). Die zuständige IV-Stelle des Kantons B._______ (kantonale IV-Stelle) nahm Abklärungen vor. Ab dem 1. Mai 2017 konnte der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit wieder im angestammten Pensum von 100 % aufnehmen (IVSTA-act. 34). Mit Mitteilung vom 23. Juni 2017 hielt die kantonale IV-Stelle fest, sie weise das Leistungsbe- gehren betreffend berufliche Massnahmen und Rente ab, da der Be- schwerdeführer seine bisherige Tätigkeit wieder aufgenommen habe (IV- STA-act. 37). B. B.a Am 15. April 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der kanto- nalen IV-Stelle erneut zum Bezug von Leistungen der schweizerischen In- validenversicherung an. Er sei aufgrund eines erneuten Bandscheibenvor- falls L5/S1 mit starker Schmerzausstrahlung ins linke Bein, Kribbeln und Schwäche im linken Bein sowie leichten Lähmungserscheinungen im lin- ken Fuss seit dem 4. Dezember 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (IVSTA- act. 38). Der Bandscheibenvorfall wurde am 8. Januar 2020 im C.- Klinikum in D. (Deutschland) operiert (IVSTA-act. 57 Seite 8 f.). Die Krankentaggeldversicherung E._______ erbrachte Leistungen (E._______-act. 2 Seiten 77 bis 82).
C-1303/2023 Seite 3 B.b Die kantonale IV-Stelle nahm die erneute Anmeldung vom 15. April 2020 entgegen und trat darauf ein (IVSTA-act. 43). Sie nahm medizinische sowie erwerbliche Abklärungen vor (IVSTA-act. 46 ff.) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (E.-act. 1 bis 3). B.c Aufgrund eines weiteren Bandscheibenvorfalls L5/S1 erfolgte am 26. November 2020 in der Klinik für Wirbelsäulentherapie, Wirbelsäulen- zentrum, der F. Stiftung in G._______ (Deutschland) eine Verstei- fung (Spondylodese) L5/S1, eine Spinalkanal-Dekompression L5/S1 sowie eine Neurolyse L5 und S1 links mit Adhäsiolyse (IVSTA-act. 77-79). B.d Die kantonale IV-Stelle wies mit Mitteilung vom 15. März 2021 den An- spruch auf berufliche Massnahmen ab, da aufgrund des Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IVSTA-act. 92). B.e Der Beschwerdeführer unterzog sich im Folgenden weiteren, auch sta- tionären Behandlungen. So befand er sich vom 12. bis 27. Juli 2021 in der H.klinik, in I. (Deutschland) in stationärer schmerzthera- peutischer Behandlung (IVSTA-act. 100). Vom 14. September bis 12. Ok- tober 2021 erfolgte in der Fachklinik J._______ (Deutschland) auf der Ab- teilung Orthopädie ein stationärer Reha-Aufenthalt zur Verbesserung der Muskelausdauer, der Muskelkoordination und der Kraft der Rumpf- und Rü- ckenmuskulatur (IVSTA-act. 132 Seiten 13-18). B.f Dr. med. K., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi- litation vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), kam in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2022 zum Schluss, auf- grund der widersprüchlichen Akten werde wahrscheinlich eine vertiefte me- dizinische Abklärung erforderlich werden. Zuvor sollte jedoch gemäss Dr. K. abgewartet werden, ob in den nächsten Wochen eine zufrie- denstellende Medikamenteneinstellung gelinge, hierfür sei Ende März 2022 ein Verlaufsbericht vom Zentrum für Orthopädie, Unfallchirurgie und Schmerzmedizin in L._______ (Deutschland) einzuholen (IVSTA-act. 141). Dieser Verlaufsbericht wurde am 12. April 2022 ausgestellt. Darin hielt Dr. med. M._______ fest, die Medikamenteneinstellung habe noch nicht abgeschlossen werden können (IVSTA-act. 142). B.g Die kantonale IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2022 mit, es werde eine umfassende polydisziplinäre medizinische Untersu- chung in den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie,
C-1303/2023 Seite 4 Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag gegeben, und gab die vorgesehenen Fragen bekannt (IVSTA-act. 145). Der Auftrag wurde am 9. Juni 2022 nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis IVV [SR 831.201]) der Gutachtensstelle SMAB AG Bern Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB AG) zugeteilt (IVSTA-act. 147 und 150). Am 27. Juni 2022 wurden dem Be- schwerdeführer die Namen der Gutachter mitgeteilt (IVSTA-act. 156), am 8. Juli 2022 erhielt der Beschwerdeführer das Aufgebot zur Begutachtung in Bern am 3. und 9. August 2022 (IVSTA-act. 158). B.h Im Gutachten vom 19. Oktober 2022 kam die SMAB AG in der inter- disziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem 23. Juni 2017 (Abweisung des Leistungsbegehrens durch die kantonale IV-Stelle; vgl. A.b vorstehend) aufgrund der Bandscheibenoperation am 8. Januar 2020 und der Rezidiv- Operation am 26. November 2020 verändert. Auch im psychiatrischen Fachgebiet habe sich eine Veränderung des Gesundheitszustandes erge- ben, da sich eine depressive Störung und eine Schmerzverarbeitungsstö- rung entwickelt hätten. Infolgedessen habe ab dem 4. Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestanden. Seit
C-1303/2023 Seite 5 Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 8 % und damit kein Anspruch auf Ren- tenleistungen (IVSTA-act. 173). B.j Mit Einwand zum Vorbescheid vom 4. Januar 2023 verlangte der Be- schwerdeführer Einsicht in das Gutachten der SMAB AG. Er wies ausser- dem darauf hin, er leide unter Dauerschmerzen und sein Nerv im linken Bein sei geschädigt. Er überstehe die Tage nur mit starken Medikamenten. Die sozialmedizinische Untersuchung bei der N._______ habe ergeben, dass er nicht vermittelbar sei, da es keine Arbeit gebe, die auf sein Anfor- derungsprofil passe. Er lege deshalb Widerspruch ein gegen den Vorbe- scheid und hoffe, der Entscheid werde nochmals überprüft (IVSTA- act. 178). Das verlangte Gutachten wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 zugestellt (IVSTA-act. 179). B.k Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) das Rentenleistungsbegehren – in Be- stätigung des Vorbescheids der kantonalen IV-Stelle – ab (IVSTA-act. 180, 182). C. C.a Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2023 erhob der Beschwerdefüh- rer am 3. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2023, die Zusprache einer ganzen Invalidenrente sowie die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde fügte er den Bescheid des Versorgungsamts G._______ (Deutschland) vom 12. Juli 2021 bei, worin dem Beschwerdeführer ab 22. Februar 2021 ein Grad der Behinderung von 40 bestätigt wird, sowie zwei bereits bei den Akten liegende Arztbe- richte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). C.b Am 2. Mai 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gut (BVGer-act. 4). C.c Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 9. Februar 2023 (BVGer-act. 8). C.d Mit Replik vom 5. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem An- trag auf Zusprache einer Invalidenrente fest und reichte – neben einem bereits bei den Akten liegenden Bericht von Dr. O._______ – einen neuen
C-1303/2023 Seite 6 Bericht der Hausärztin, Dr. P., vom 30. Juni 2023 zu den Akten (BVGer-act. 10). C.e Die Vorinstanz verzichtete mit Mitteilung vom 3. August 2023 auf eine Duplik (BVGer-act. 12). C.f Der Instruktionsrichter schloss mit Verfügung vom 18. August 2023 den Schriftenwechsel (BVGer-act. 13). C.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 25. Oktober 2023 reichte der Be- schwerdeführer den Entlassungsbericht der Fachklinik Q., Inter- disziplinäres Schmerzzentrum, R._______ (Deutschland), über seinen sta- tionären Aufenthalt vom 20. September bis 18. Oktober 2023 zu den Akten (BVGer-act. 14). C.h In einer weiteren unaufgeforderten Eingabe vom 26. Februar 2024 brachte der Beschwerdeführer dem Gericht zur Kenntnis, dass er vom Ver- sorgungsamt G._______ (Deutschland) am 16. Februar 2024 den Schwer- behindertenausweis, unbefristet gültig ab 19. Dezember 2023, bei einem Grad der Behinderung von 50 ausgestellt erhalten habe (BVGer-act. 16).
C-1303/2023 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Nach der Recht- sprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vol- lem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge- gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe- malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund- heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) erlassen. 2.2 Im Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe (Dezember 2019) war der Beschwer- deführer als Grenzgänger in S._______ (...) erwerbstätig (IVSTA-act. 51). Seit 2014 lebt der Beschwerdeführer im grenznahen Deutschland (IVSTA- act. 38 Seite 1) und reichte die beiden Anmeldungen zum Bezug von IV- Leistungen bei der kantonalen IV-Stelle ein (IVSTA-act. 8 und 38). Der gel- tend gemachte Gesundheitsschaden geht auf den Zeitpunkt der Tätigkeit als Grenzgänger zurück. Somit hat die kantonale IV-Stelle zu Recht die Abklärungen zum Leistungsgesuch vorgenommen und die IVSTA die an- gefochtene Verfügung erlassen.
C-1303/2023 Seite 8 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 9. Februar 2023 (IVSTA-act. 180 und 182), in der die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 8 % errechnet und das Leistungsbe- gehren vom 15. April 2020 abgewiesen hat. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. Februar 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbe- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im So- zialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenz- überschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizü- gigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz
C-1303/2023 Seite 9 am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 4.5 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG (Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getre- ten. Vorliegend sind in Anbetracht der am 15. April 2020 erfolgten erneuten Anmeldung Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 547 E. 3). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier primär die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis zum 31. De- zember 2021 geltenden Fassung anwendbar (vgl. auch Urteil des BGer 9C_668/2024 vom 15. August 2025 E. 2.2.2). Sie werden – soweit nicht anders vermerkt – im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
C-1303/2023 Seite 10 Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). 5.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. 5.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An- spruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2. m.H.). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3; 117 V 198 E. 4b). Die von Verordnungsgeber und Rechtsprechung (BGE 109 V 108, 119 und 262) entwickelten Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen nach Erlass einer rechtskräftigen leistungsablehnenden Verfügung bezie- hen sich ihrem Sinn und Zweck nach auf gleichlautende Leistungsgesuche (BGE 117 V 198 E. 4b). Dies trifft praxisgemäss namentlich zu, wenn – wie hier (vgl. Bst. A.b) – ein Rentenanspruch bereits Gegenstand der
C-1303/2023 Seite 11 vorangegangenen rechtskräftigen Verfügung gebildet hatte (vgl. zum Gan- zen Urteil des BGer 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 5). 5.6 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein und hat sie eine materi- elle Prüfung des Leistungsanspruchs vorgenommen, unterbleibt eine rich- terliche Beurteilung der Eintretensfrage (BGE 133 V 450 E. 3.2; 109 V 108 E. 2b). 5.7 Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2; 130 V 71). Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Erfordernis einer anspruchsrelevanten Ver- änderung des Sachverhalts erfüllt ist; erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9; Urteil des BGer 8C_40/2024 vom 21. November 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Dabei ist zu beachten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall begründet (Urteil des BGer 8C_268/2023 vom 15. November 2023 E. 2.2.2.2). Indessen entsteht ein solcher bei materieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen (Urteile des BGer 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.2 und 8C_93/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen) sowie dann, wenn – wie hier (vgl. E. 9.1 nachstehend) – bei ein- und demselben Gesundheitsschaden ein erheblicher Unterbruch der Invalidität eintritt (vgl. Urteil des BGer 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_692/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 4). 5.8 Die Zusprache einer Rente aufgrund einer Neuanmeldung setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, wel- che etwa in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verringerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerb- lichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesund- heitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abwei- chende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhal- tes keine neuanmelde- bzw. revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 147 V 161 E. 4.2 m.H.; Urteil des BGer 9C_46/2023 vom 23. April 2024 E. 3.3). Hat der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti- gen Verfügung keine Veränderung erfahren, so ist das neue Gesuch abzu- weisen. Liegt hingegen eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächli- chen Verhältnisse vor, ist in einem zweiten Schritt der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl.
C-1303/2023 Seite 12 BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile des BGer 8C_40/2024 E. 3.2.1 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.1). Im Rahmen einer solchen umfassenden Neuprüfung ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Rentenzusprache führt (Urteil des BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 5.2; vgl. auch BGE 143 V 91 E. 4.2). Dabei steht das Erfordernis einer Änderung des Invaliditätsgra- des um mindestens fünf Prozentpunkte gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG der Entstehung eines Rentenanspruchs bei einer Neuanmeldung nicht ent- gegen (vgl. BBl 2017 2535, 2681). 5.9 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Ur- teile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 5.10 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor- derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tä- tigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich be- stellten fachmedizinischen Expertin anderseits lässt es nicht zu, ein Admi- nistrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä- rungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärztinnen und Ärzte zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte
C-1303/2023 Seite 13 benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben sind (Urteil des BGer 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 12.3). 5.11 Geht es um psychische Erkrankungen, sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshin- dernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspoten- tialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver- mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 145 V 361 E. 3.1). 6. 6.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Frage, ob eine rentenrelevante Verän- derung des Sachverhalts eingetreten ist, bildet die letzte rechtskräftige Ver- fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 147 V 167 E. 4.1, 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4). Vorliegend wies die Vorinstanz das erste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2017 mit Mittei- lung vom 23. Juni 2017 ab, da der Beschwerdeführer seine bisherige Tä- tigkeit wieder im ursprünglichen Rahmen habe aufnehmen können (IVSTA- act. 37). Eine beschwerdefähige Verfügung verlangte der Beschwerdefüh- rer in dieser Sache nicht. Die zeitlichen Referenzpunkte bilden vorliegend mithin einerseits der Zeitpunkt der Mitteilung vom 23. Juni 2017 und ande- rerseits derjenige der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2023 (IVSTA-act. 180, 182). 6.2 Die Vorinstanz trat auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers vom 15. April 2020 ein und verneinte den Rentenanspruch des Beschwer- deführers nach einer materiellen Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2023 (IVSTA-act. 180 und 182). Die Eintretensfrage ist da- mit vom Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) zu beurteilen (vgl. E. 5.5 vorstehend). 6.3 Demgegenüber hat das Gericht zu prüfen, ob im massgebenden Ver- gleichszeitraum zwischen der Mitteilung vom 23. Juni 2017 und der ange- fochtenen Verfügung vom 9. Februar 2023 eine anspruchsrelevante Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einge- treten ist und, falls ja, wie hoch der Invaliditätsgrad ist.
C-1303/2023 Seite 14 7. Die kantonale IV-Stelle stützte sich in ihrer Mitteilung vom 23. Juni 2017 hauptsächlich auf den ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik T._______ (Deutschland) vom 2. März 2017 über den stationären Aufenthalt des Be- schwerdeführers vom 11. Januar bis 8. Februar 2017. Als Diagnose listete die Klinik eine am 14. Dezember 2016 durchgeführte Diskektomie L5/S1 links, ICD-10 M51.1, auf. Weiter berichtete die Klinik, der Beschwerdefüh- rer habe im Nachgang zur Diskektomie ein 4-wöchiges Reha-Verfahren absolviert. Durch die verordneten Therapiemassnahmen hätten die Be- schwerden verbessert werden können. Der Beschwerdeführer sei arbeits- unfähig entlassen worden. Nach Rekonvaleszenz und stufenweiser Wie- dereingliederung wolle und könne er seiner beruflichen Tätigkeit im glei- chen zeitlichen Umfang nachgehen wie bisher. Das Leistungsvermögen werde dem Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit entspre- chen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen in allen Arbeitsorganisationen über sechs Stun- den und mehr. Das körperferne Heben und Tragen schwerer Lasten sei für den Beschwerdeführer weniger geeignet (IVSTA-act. 33). Im Eingliede- rungsgespräch mit der kantonalen IV-Stelle vom 6. April 2017 gab der Be- schwerdeführer an, er werde ab Mai 2017 wieder in seinem angestammten Pensum von 100 % arbeiten (IVSTA-act. 34). 8. 8.1 Die erneute Anmeldung vom 15. April 2020 begründete der Beschwer- deführer mit einer Operation eines Bandscheibenvorfalls L5/S1, starker Schmerzausstrahlung ins linke Bein, Kribbeln und Schwäche im linken Bein und linken Fuss sowie leichten Lähmungserscheinungen. Die ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit «ungefähr Oktober 2019» (IV- STA-act. 38). Im Nachgang zur Neuanmeldung wurden namentlich die fol- genden medizinischen Berichte aufgelegt bzw. eingeholt: 8.1.1 Dr. med. U., Praxis für Radiologie & Nuklearmedizin, D. (Deutschland) führte am 19. August 2019 ein MRT der Lenden- wirbelsäule nativ durch und stellte in seinem Bericht vom gleichen Tag ei- nen Zustand nach interlaminärer Fensterung L5/S1 links im Jahr 2016 fest. Hier zeige sich eine Rezidiv-Bandscheibenextrusion (Bandscheibenvorfall) links paramedian mit recessalem Sequester und konsekutiver Kompres- sion der Wurzel S1 links aggraviert durch Flavumhypertrophie (Verdickung eines gelben Bandes der Wirbelsäule). Weiter zeigten sich
C-1303/2023 Seite 15 multisegmentale Spondylarthrosen, akzentuiert und teilweise gering akti- viert L3/S1. Ansonsten seien keine relevanten spinalen oder neuroforami- nalen Stenosen vorhanden (IVSTA-act. 133 Seite 6). 8.1.2 Die behandelnde Orthopädin, Dr. med. V., Fachärztin für Or- thopädie und Unfallchirurgie, der Praxis für Orthopädie und Unfallchirurgie, I. (Deutschland), diagnostizierte in ihren Berichten vom 12. und 23. August 2019 eine lumbale Bandscheibendegeneration mit Radikulopa- thie links (ICD-10 M51.1), eine Kompression von Nervenwurzeln und Ner- venplexus bei Bandscheibenschäden (ICD-10 M50-M51) links (ICD-10 G55.1), eine Lumboischialgie (ICD-10 M54.4) und eine rekonstruktive Ope- ration am Rumpf (ICD-10 Z42.2, G). Eine Indikation für eine Re-Operation sei gegeben (IVSTA-act. 57 Seiten 11 und 12). 8.1.3 Im vorläufigen Arztbrief, datierend vom 8. Januar 2020, berichtete das C.-Klinikum, D. (Deutschland) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. bis 13. Januar 2020. Diagnosti- ziert wurde ein nach kranial sequestrierter Bandscheibenprolaps in Höhe L5/S1 links mit narbiger Fixierung der Wurzeln L5 und S1 links. Weiter be- stehe ein Zustand nach Bandscheibenvorfall-Operation L5/S1 links im Jahr 2016. Am 8. Januar 2020 sei folgende Operation erfolgt: Entfernen des Bandscheibenvorfalls und des nach kranial sequestrierten Sequesters, Ausräumen des lntervertebralraums L5/S1 und Neurolyse der Wurzeln L5 und S1 links über eine Refensterung bei L5/S1 links. Postoperativ sei es zu einer leichtgradigen Fusssenkerschwäche KG 4/5 links gekommen. Die präoperative Fussheberparese sei postoperativ unverändert geblieben. Es sei daraufhin ein erneutes MRT der Lendenwirbelsäue durchgeführt wor- den, wo sich – ausser den vorbekannten Degenerationen der Lendenwir- belsäule – keine mit dem klinischen Bild zu vereinbarenden operationsbe- dürftigen Befunde gezeigt hätten. Es sei eine antiödematöse Therapie mit Fortecortin eingeleitet worden, worunter die Paresen deutlich rückläufig bis sehr diskret gewesen seien. Die Schmerzsymptomatik sei ebenfalls deut- lich besser. Die Mobilisation sei bis auf selbständiges Laufen auf der Sta- tionsebene problemlos (IVSTA-act. 57 Seiten 8 und 9). 8.1.4 Vom 18. Februar bis 10. März 2020 befand sich der Beschwerdefüh- rer in einem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik im W._______ (Deutsch- land). Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 10. März 2020 zu Handen der Deutschen Rentenversicherung diagnostizierte die Klinik ein abklingendes Wurzelkompressionssyndrom L5/S1 links nach Operation des Bandschei- benvorfalls L5/S1 vom 8. Januar 2020 (Erstoperation 2016), ICD-10
C-1303/2023 Seite 16 M51.1, sowie ein Glaukom, ICD-10 H40.9. Die Klinik kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Stehen und Gehen vollschichtig durchzufüh- ren. Ungünstig seien häufiges Heben, Halten und Tragen von Gegenstän- den über 10 kg sowie Tätigkeiten in häufigen oder langandauernden wir- belsäulenbelastenden Zwangshaltungen. Aus orthopädischer Sicht könne die letzte Arbeit als Lagerist nicht mehr in vollem Umfang ausgeübt werden, sondern nur noch in einem Pensum von drei bis unter sechs Stunden. Lei- densadaptierte Tätigkeiten könnten im zeitlichen Umfang von sechs Stun- den und mehr verrichtet werden. Die Entlassung erfolge für drei bis vier Monate postoperativ arbeitsunfähig (IVSTA-act. 85 Seiten 10 ff.). 8.1.5 Die Hausärztin, Dr. med. P., von der Gemeinschaftspraxis von Dr. med. X. und Dr. med. Y., Ärzte für Allgemeinme- dizin, Z. (Deutschland), stellte in ihrem Bericht vom 7. April 2020 den Befund einer fortbestehenden Fussheberparese links 4/5 und massi- ver Schmerzen. Sie diagnostizierte eine Lumboischialgie bei Bandschei- benvorfall L5/S1 (mit Zustand nach operativer Entfernung des Bandschei- benvorfalls und Neurolyse L5 und S1 links über eine Refensterung links L5/S1 am 8. Januar 2020 und persistierender Fussheberparese links 4/5) und eine chronische Pankreatitis mit chronischen Diarrhoen. Beim Be- schwerdeführer stünden die Fussheberparese, die er gut kompensieren könne, und die chronischen Rückenschmerzen im Vordergrund. Eine Ar- beitsfähigkeit als Speditionsleiter sei nicht mehr gegeben. Leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung seien möglich, vermieden werden sollten mittelschwere und schwere Hebe- und Tragearbeiten sowie Arbeiten über Kopf, gebückt und in Zwangshaltungen (IVSTA-act. 48 [nur Seite 2 einge- reicht] und 57 Seiten 5 und 6). 8.1.6 Die RAD-Ärztin, Dr. K., zitierte in ihrem Bericht vom 20. Mai 2020 den Bericht von Dr. P. vom 7. April 2020 (E. 8.1.5 vorste- hend). Sie setzte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 4. Dezember 2019 fest. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in ei- ner leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen, diese sei steigerbar, länger- fristig sei eine volle Arbeitsfähigkeit adaptiert zu erwarten. Angepasst seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne mittelschwere und schwere Hebe- und Tragearbeiten, ohne Arbeiten über Kopf sowie ohne Arbeiten gebückt oder in Zwangshaltung (IVSTA-act. 53).
C-1303/2023 Seite 17 8.1.7 Im Auftrag der behandelnden Orthopädin, Dr. V., wurde am 18. Mai 2020 ein MRT der Lendenwirbelsäule erstellt. Dr. med. Aa., Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, I._______ (Deutschland) beurteilte in seinem Bericht vom 18. Mai 2020, es zeigten sich ein links mediolateraler Rezidiv-Bandscheibenvorfall L5/S1, der nach kaudal in den Recessus umgeschlagen sei, zusätzlich kräftige links peri- durale narbige Veränderungen, die von dorsal den S1-Wurzelabgang links semizirkulär umgeben, eine Wurzelreizung S1 links sei hierdurch denkbar, darüber hinaus kein anderweitiger neu sich demarkierender nervenbedrän- gender Prozess, jedoch zunehmend ein enges Neuroforamen L5/S1 links (IVSTA-act. 57 Seite 3). 8.1.8 Die behandelnde Orthopädin, Dr. V., stellte in ihren Berich- ten vom 29. Januar 2020 sowie 5. und 18. Mai 2020 zusätzlich zu den be- reits früher erhobenen Diagnosen (vgl. E. 8.1.2) die Diagnose einer chro- nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41). Bei der Verlaufskontrolle zeige sich eine unveränderte Schmerzsymptomatik. Aufgrund der Schmerzchronifizierung sei eine Reha in Q. sinnvoll. Der Beschwerdeführer wünsche einen konservati- ven Therapieversuch. Ansonsten erfolge eine nochmalige Vorstellung beim Operateur, zu denken sei an eine Spondylodese (IVSTA-act. 57 Seiten 2, 4, 7). 8.1.9 Mit Bericht vom 28. Mai 2020 diagnostizierte Dr. med. O., Facharzt für Orthopädie, der Praxis für Orthopädie, I. (Deutsch- land), einen erneuten Bandscheibenvorfall (zweiter Rezidivprolaps) L5/S1 links mit sensomotorischem S1-Syndrom und stellte die Indikation zu ei- nem erneuten Eingriff (IVSTA-act. 57 Seite 1). 8.1.10 Dr. med. Bb., Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, Cc., gab gegenüber der Krankenversicherung E._______ am 8. Juni 2020 (E.-act. 3 Seiten 4 bis 6) eine Aktenbeurteilung und am 18. August 2020 (IVSTA-act. 64) eine Kurzbeurteilung ab. Dr. Bb. diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. August 2020 ein Re- zidiv der Diskushernie links medial, lateral L5/S1 bei Status nach Re- Fenestrierung L5/S1 links, Neurolysen der Wurzeln L5 und S1 links am 8. Januar 2020 sowie Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links 2016. Für Arbeiten in der Spedition sei der Beschwerdeführer lebenslang arbeitsunfähig. Zudem sei er in sämtlichen, den Rücken belastenden Tä- tigkeiten zu 100 % eingeschränkt. Im Zeitpunkt der Berichtschreibung sei dem Beschwerdeführer keine Ersatztätigkeit zumutbar, da er weder länger
C-1303/2023 Seite 18 sitzen noch stehen könne. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt betrage 0 %. Dr. Bb._______ bemerkte, es zeige sich ein schlechter Verlauf, und wies auf den MRT-Bericht vom 18. Mai 2020 (E. 8.1.7 vorstehend) hin. 8.1.11 Am 26. November 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut ope- riert. Im (undatierten) Entlassungsbericht der Klinik für Wirbelsäulenthera- pie, Wirbelsäulenzentrum, G._______ (Deutschland) über den stationären Aufenthalt vom 25. November bis 3. Dezember 2020 wurden die Diagno- sen einer Osteochondrose L5/S1 mit Foraminalstenose links und Rezidiv- Bandscheibenvorfall links bei Zustand nach Sequestrektomie L5/S1 links 2016 und Re-Sequestrektomie L5/S1 links im Januar 2020 gestellt. Als Ne- bendiagnose wurde ein Glaukom beidseits erwähnt. Als Entlassungsbe- funde wurden eine reizfreie und trockene Wunde, anhaltende Schmerzen dorsolateral Unterschenkel bis Fusssohle, Hypästhesien in der linken Ferse, Kraftgrade GZH links 2-3/5, FS links 4+/5 ansonsten keine Paresen aufgelistet (IVSTA-act. 78). Dem Bericht lag der Operationsbericht vom 26. November 2020 bei (IVSTA-act.79). 8.1.12 Im Bericht zu Handen der kantonalen IV-Stelle vom 5. Februar 2021 führte die Hausärztin, Dr. P., aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Dezember 2019 für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Aktu- ell leide er an starken Schmerzen, einer Fussheberparese und könne nicht länger als 15 Minuten auf den Beinen bleiben. Als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. P. die ICD-10 Codes M51.2 (sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung), G57.2 (Mononeuropathien der unteren Extremität), F45.41 (chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren) und G62.88 (sonstige näher bezeichnete Polyneuropathien), ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit ICD-10 M51.1 (lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie) und G55.1 (Kompression von Nervenwurzeln und Nerven- plexus bei Bandscheibenschäden) seit Dezember 2019, Z98.8 (sonstige näher bezeichnete Zustände nach chirurgischen Eingriffen) seit Januar 2020, G57.3 (Läsion des Nervus fibularis [peronaeus] communis) seit März 2020 und F45.41 (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren) seit Januar 2021. Unter der aktuellen Schmerzmedika- tion erscheine eine baldige Rückkehr ins Arbeitsleben fraglich. Der Be- schwerdeführer habe eine Umschulung zum Fleischbeschauer machen wollen, aber auch das sei im Moment nicht möglich. Bei positivem Verlauf sei an eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben frühestens 2022 zu den- ken. Der Beschwerdeführer habe ein humpelndes Gangbild, könne nicht
C-1303/2023 Seite 19 Heben oder Tragen. Er leide unter starken neuropathischen, brennenden Schmerzen, besonders bei Belastung, und könne die gleiche Position nicht länger als 15 bis 20 Minuten am Stück beibehalten. Die bisherige Tätigkeit sei ihm für weniger als drei Stunden zumutbar, wie viele Stunden er in einer leidensadaptierten Tätigkeit arbeiten könne, sei momentan nicht zu beant- worten. Die Prognose zur Eingliederung sei negativ, der Beschwerdeführer habe eine dauerhafte Behinderung (IVSTA-act. 85). 8.1.13 Die RAD-Ärztin, Dr. K., listete in ihrem Bericht vom 15. März 2021 als neue Diagnose den Status nach Spondylodese L5/S1 am 26. November 2020 mit Spinalkanaldekompression und Neurolyse L5 und S1 auf. Sie hielt fest, in den nächsten Monaten sei mit keinem Einglie- derungspotenzial zu rechnen. Wegen neuropathischer Beinschmerzen er- folge nun die Einstellung bei einem Schmerztherapeuten. Der Gesund- heitszustand sei in drei bis vier Monaten wieder zu überprüfen (IVSTA- act. 89). 8.1.14 Ab dem 4. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer ambulant von Dr. med. M., Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, des Zentrums für Orthopädie, Unfallchi- rurgie und Schmerzmedizin, L._______ (Deutschland) schmerztherapeu- tisch behandelt, die Konsultationen erfolgten alle zwei bis vier Wochen. Dr. M._______ stellte im Bericht vom 21. April 2021 die bekannten Diagnosen (seit mindestens 13 Jahren bestehendes chronisches Lumboischialgie- Syndrom links mit gemischt neuropathischen und nozizeptiven Schmerzen bei Failed-Back-Surgery-Syndrom, Zustand nach Bandscheibenoperatio- nen 2016 und 2019, zweite Revision 2020, zuletzt mit Spondylodese L5/S1). Es zeigten sich ein deutlich hinkendes Gangbild bei Fussheber- und Grosszehenheberparese, Kribbelparästhesie und Hypästhesie im L5- Dermatom sowie unter der Fusssohle links, darüber hinaus kein sensomo- torisches Defizit. Der Achillessehnenreflex links sei erloschen. In der letz- ten Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule sei eine regelrechte Spon- dylodese mit harmonischer Lordose und spondylarthrotischen Veränderun- gen L4-S1 zu sehen. Der Befund werde in der CT-Untersuchung des lum- bosakralen Übergangs vom 16. Februar 2021 bestätigt. Es habe eine aus- führliche Therapieberatung stattgefunden. Es werde eine Opiatrotation durchgeführt (IVSTA-act. 119). Im Bericht zu Handen der kantonalen IV- Stelle vom 21. Dezember 2021 stellte Dr. M._______ als aktuelle medizi- nische Symptomatik ein persistierendes ausgeprägtes L5-Nervenwurzel- reizsyndrom mit elektrisierenden, teils immobilisierenden Schmerzen, eine persistierende Fussheberschwäche links, Kraftgrad 4/5, und eine deutliche
C-1303/2023 Seite 20 hinzutretende psychische Belastung durch die chronische Schmerzkrank- heit auf. Der Beschwerdeführer sei andauernd und permanent schmerzge- plagt. Körperliche Belastung alleine im Sinne von Sitzen oder Gehen führe zu einer deutlichen Verschlimmerung der Beschwerden. Die bisherige Tä- tigkeit sei aus diesem Grund nicht durchführbar. Dr. M._______ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aktuell unabhängig vom Arbeitsplatz zu 100 % arbeitsunfähig, das Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit sei sehr unwahrscheinlich (IVSTA-act. 138 Seiten 2 bis 4). 8.1.15 Vom 12. bis 27. Juli 2021 befand sich der Beschwerdeführer in der stationären schmerztherapeutischen Behandlung in der H., I. (Deutschland). Im Bericht vom 27. Juli 2021 wurden ein chroni- sches Schmerzsyndrom Stadium III nach Gerbershagen, eine Failed back surgery, ein Zustand nach Sequesterektomie L5/S1 links 2016, eine Re- Sequesterektomie L5/S1 links im Januar 2020, ein Zustand nach PLIF- Spondylodese L5/S1 mit PLIF von links im November 2020, neuropathi- sche Schmerzen linke untere Extremität, persistierendes sensomotori- sches Defizit L5/S1 links, ein Glaukom beidseits und eine Unterfunktion der Bauchspeicheldrüse diagnostiziert. Die Klinik führte beim Beschwerdefüh- rer eine multimodale Schmerztherapie durch, der Beschwerdeführer sei neurologisch, psychosomatisch und schmerztherapeutisch untersucht wor- den. Bei manifester Beeinträchtigung der Lebensqualität und der Arbeits- fähigkeit, bestehender Medikamentenabhängigkeit bzw. einem Fehlge- brauch, einer gravierenden psychischen Begleiterkrankung sowie einer gravierenden somatischen Begleiterkrankung habe die Aufnahme zwin- gend stationär erfolgen müssen. Dem Beschwerdeführer sei dringend ge- raten worden, die vom Psychologen empfohlene kognitive Verhaltensthe- rapie bald anzugehen (IVSTA-act. 100). 8.1.16 Dr. med. Dd., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, di- agnostizierte nach der Erstvorstellung des Beschwerdeführers am 4. Au- gust 2021 in seinem Bericht vom 5. August 2021 an die Hausärztin, Dr. P., eine chronische Schmerzerkrankung mit körperlichen und seelischen Faktoren, eine Depression und eine Dysthymie. Aus psychiatri- scher Sicht scheine derzeit eine «längerfristige Betreuung sinnvoll/mög- lich» (IVSTA-act. 102). Im Arztbericht an die kantonale IV-Stelle vom 28. Dezember 2021 berichtete Dr. Dd._______, er behandle den Be- schwerdeführer seit dem 4. August 2021, ambulante Termine fänden im Abstand von etwa sechs Wochen statt. Es fehle dem Beschwerdeführer an einer sinnstiftenden Tätigkeit. Er leide an einem depressiv-somatischen Syndrom, mittelschwer ausgeprägt. Als psychiatrische Diagnosen listete er
C-1303/2023 Seite 21 ICD-10 F45.41 (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren), F32.9 (depressive Störung; Verdachtsdiagnose) und F34.1 (Dysthymie) auf. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht von ihm attestiert worden. Die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit sei unsicher/offen, die Tendenz negativ. Der Eingliederung stünden die Depressivität, die man- gelnde Mitwirkungsfähigkeit und ein fixiertes (...) Schonverhalten im Wege. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensadap- tierten Tätigkeit verwies Dr. Dd._______ auf den Bericht der Fachklinik J._______ (vgl. E. 8.1.17 nachstehend) (IVSTA-act. 135). 8.1.17 Vom 14. September bis 12. Oktober 2021 befand sich der Be- schwerdeführer in der Fachklinik J._______ in J._______ (Deutschland) in der stationären Rehabilitation. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 12. Oktober 2021 wurde ein chronifiziertes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.1) nach dreifacher Operation der Lendenwirbelsäule, zuletzt instru- mentierte Spondylodese L5/S1 am 26. November 2020 (ICD-10 Z98.8) bei rezidivierenden Bandscheibenvorfällen L5/S1 mit Radikulopathie (ICD-10 M51.1) diagnostiziert. Des Weiteren bestehe eine rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Unter Vermeidung einseitiger Körperhaltungen, häufigem Bücken sowie häufigem Heben und Tragen von schweren Lasten sei von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Für die bisherige Tätigkeit bestehe nur noch ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden. Der Beschwer- deführer sei arbeitsunfähig entlassen worden. Hierbei habe die psychische Situation eine massgebliche Rolle gespielt. Gemäss der Klinik sei der Be- schwerdeführer mit der Einschätzung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit einverstanden (IVSTA-act. 132 Seite 13 ff.). 8.1.18 Demgegenüber merkte die Hausärztin, Dr. P., auf dem Entlassungsbericht der Fachklinik J. schriftlich an, sie stimme die- ser Einschätzung nicht zu, sie hätte Widerspruch eingelegt, die Einschät- zung sei jedoch nicht widerrufen worden (IVSTA-act. 132 Seite 14). Das Schreiben von Dr. P._______ an die Fachklinik J._______ datiert vom 28. Oktober 2021. Dr. P._______ hielt fest, die grössten Probleme beim Beschwerdeführer seien die Fussheberparese und die chronischen massi- ven Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei unter Medikamenten in der Lage, maximal 15 Minuten im Sitzen, Stehen oder Gehen zu verbringen, Hebe- und Tragearbeiten seien nicht möglich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Fachklinik J._______ zu der Einschätzung komme, der Beschwer- deführer sei für leichte Arbeiten einsetzbar. Der behandelnde Orthopäde
C-1303/2023 Seite 22 (Dr. O.) teile ihre Einschätzung (IVSTA-act. 132 Seite 11). Dr. P. legte ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2021 den Bericht von Dr. O._______ vom 26. Oktober 2021 bei, worin er festhält, der Beschwer- deführer sei nur schon auf Grund der Depression nicht erwerbsfähig. Der Grad der Behinderung müsse angepasst werden, eine Erwerbsminde- rungsrente auf Zeit sei aus seiner Sicht zu gewähren (IVSTA-act. 132 Seite 12). 8.1.19 Im Verlaufsbericht für die Zeit ab 5. Februar 2021 berichtete Dr. P._______ am 17. Dezember 2021, der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers habe sich verschlechtert. Der Beschwerdeführer leide seit Juli 2021 an einer mittelgradigen Depression und chronischen Schmer- zen. Er sei austherapiert, erhalte regelmässig Physiotherapie, benötige ständig Opiate. Er sei arbeitsunfähig, könne maximal 20 bis 30 Minuten in der gleichen Position verbringen und habe massive Konzentrationsstörun- gen (IVSTA-act. 132 Seiten 2 ff.). 8.1.20 Aufgrund von hämmernden, bifronto-temporalen Kopfschmerzen mit Phono-/Photophobie und Übelkeit stellte sich der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2021 bei Dr. med. Ee., Neurologe, Psychiater, Psychotherapeut, und Dr. med. Ff., Fachärztin für Neurologie, Gg._______ (Österreich) vor. Es wurde unter anderem die Diagnose von Cephalgien mit migränösem Charakter gestellt und die Bedarfsmedikation bezüglich der Kopfschmerzen verschrieben (IVSTA-act. 117). 8.1.21 Dr. O._______ führte in seinem Bericht für die kantonale IV-Stelle vom 22. Dezember 2021 aus, der Beschwerdeführer leide an einem Post- nukleotomiesyndrom (persistierenden Schmerzen im Rücken- und Beinbe- reich nach Bandscheibenoperationen), an chronischen Schmerzen (ICD- 10 F45.41) und einer Depression. Der Beschwerdeführer sei auf Zeit nicht arbeits- bzw. erwerbsfähig. Es sei eine weitere schmerztherapeutische bzw. psychiatrische Betreuung nötig. Dem Beschwerdeführer sei keine Be- lastbarkeit der Wirbelsäule, kein längeres Gehen und Stehen, kein dauer- haftes Sitzen und keine Stressbelastung zumutbar. Momentan sei der Be- schwerdeführer aufgrund der psychischen Verfassung und der Schmerzen nicht eingliederungsfähig (IVSTA-act. 133 Seiten 2 ff.). 8.1.22 Die RAD-Ärztin, Dr. K._______, nahm am 3. Februar 2022 eine wei- tere medizinische Einschätzung vor. In Würdigung der ihr vorliegenden Ak- ten kam sie zum Schluss, es gehe um ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor allem im linken Bein nach drei Rückenoperationen. Es werde ein
C-1303/2023 Seite 23 neuropathisches Schmerzsyndrom erwähnt. Zusätzlich bestehe eine leichte Lähmung der Fusshebung links. Im Bericht der Fachklinik J._______ würden erhebliche funktionelle Einschränkungen bezüglich der körperlichen Belastbarkeit bzw. der Rückenbelastbarkeit erwähnt. Zusätz- lich werde eine psychiatrische Problematik genannt, die Diagnosen seien aber nicht ganz klar. Einmal sei von einer rezidivierenden depressiven Stö- rung, gegenwärtig schwere Episode (gemäss Bericht Fachklinik J._______ im Oktober 2021) die Rede, der behandelnde Psychiater, Dr. Dd., stelle die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, ei- ner nicht näher bezeichneten depressiven Episode und einer Dysthymie. Zusätzlich gebe es Widersprüche bezüglich der Belastbarkeit. Die Fachkli- nik J. halte eine adaptierte Tätigkeit für vollschichtig zumutbar, die Hausärztin (Dr. P.) und der Schmerztherapeut (Dr. M.) sähen keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aus dem letzten Bericht von Dr. M._______ vom Zentrum für Orthopädie, Unfallchirurgie und Schmerzme- dizin vom 21. Dezember 2021 lasse sich entnehmen, dass die Medikamen- teneinstellung noch nicht zufriedenstellend abgeschlossen sei. Aufgrund der widersprüchlichen Akten werde wahrscheinlich eine vertiefte medizini- sche Abklärung erforderlich werden. Allerdings solle abgewartet werden, ob eine zufriedenstellende Medikamenteneinstellung in den nächsten Wo- chen gelinge. Ein entsprechender Verlaufsbericht im Zentrum für Orthopä- die, Unfallchirurgie und Schmerzmedizin sei Ende März 2022 einzuholen (IVSTA-act. 141). 8.1.23 Am 12. April 2022 berichtete Dr. M._______ auf Anfrage der kanto- nalen IV-Stelle, die Medikamenteneinstellung habe nicht abgeschlossen werden können, weil die Kostenübernahme für das Medikament Dronabi- nol von der Krankenkasse nicht erteilt worden sei. Ansonsten gebe es keine Veränderungen seit dem letzten Bericht (IVSTA-act. 142). 8.2 8.2.1 Im polydisziplinären Gutachten der SMAB AG vom 19. Oktober 2022, basierend auf den Untersuchungen vom 3. und 9. August 2022 in den Fachdisziplinen Orthopädie/Traumatologie, Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, stellten die Gutachter in der Konsensbeurtei- lung folgende Diagnosen (IVSTA-act. 165 Seite 8): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
C-1303/2023 Seite 24 – Status nach dreimaliger Operation, letztendlich Spondylodese L5/S1 – Verdacht auf residuelle Wurzelschädigung L5/S1 links – partiell motorisches Ausfallsyndrom L5 und fraglich S1 links sowie einem fraglich pluriradikulären sensiblen Ausfallsyndrom L4, L5, S1 – ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur – ohne signifikante Bewegungseinschränkung der Lendenwirbel- säule 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
C-1303/2023 Seite 25 Eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum 23. Juni 2017 sei aufgrund der Rückenoperationen am 8. Januar 2020 und 26. No- vember 2020 seit dem 4. Dezember 2019 nachgewiesen. 8.2.3 Der internistische Gutachter, Dr. med. Ii., Facharzt für Allge- meine Innere Medizin und Hämatologie, stellte in seinem Teilgutachten (IV- STA-act. 165 Seiten 44 ff.) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine Pankreasinsuffizienz mit unklarer Ätiologie und der Status nach Gallenope- ration 2018. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %. Aus internistischer Sicht seien schwere und schwerste körperliche Tätigkeiten aufgrund des progre- dienten Gewichtsverlustes nur eingeschränkt möglich. Eine Toilette sollte sich in jedem Fall in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden. 8.2.4 Im neurologischen Teilgutachten (IVSTA-act. 165 Seiten 56 ff.) stellte Dr. med. Jj., Facharzt für Neurologie, die Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit einer chronischen Lumbago bei einem Postnukleo- tomiesyndrom mit einem pluriradikulären Reizsyndrom L5 und S1 links und einem partiell motorischen Ausfallsyndrom L5 und fraglich S1 links sowie einem fraglich pluriradikulären sensiblen Ausfallsyndrom L4, L5, S1 sowie eines Zustands nach dreifacher Operation der Lendenwirbelsäule mit Dis- kektomie L5-S1 im Dezember 2016, Entfernung eines sequestrierten Bandscheibenvorfalles L5-S1 im Januar 2020 und Spondylodese L5-S1 im November 2020. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit sei ein fraglicher analgetika-induzierter Kopfschmerz. Für die bisherige Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Aus dem par- tiell motorischen Ausfallsyndrom L5 und fraglich S1 mit Paresen für die Fusshebung und Fusssenkung und den rezidivierenden lumbalen und lum- boischialgiformen Schmerzen resultierten vermehrte Pausenzeiten und eine verminderte Effektivität. Eine leidensadaptierte Tätigkeit könne zu 100 % ausgeübt werden. Lei- densadaptiert seien leichte Tätigkeiten wechselpositionell, in vorwiegend sitzender Position und bei gegebener Möglichkeit des wahlweisen Körper- positionswechsels und unter Vermeidung einseitiger Körperhaltungen, nicht erforderlichem Bücken und ohne Heben und Tragen von mittelschwe- ren und schweren Lasten sowie im Stehen und Gehen auf ebenem Unter- grund, ohne Steigen von Treppen, auf Leitern oder Gerüsten.
C-1303/2023 Seite 26 Eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten habe ab Dezember 2019 bestanden. Für den Zeitraum nach der dritten Operation im Novem- ber 2020 bis zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Oktober 2021 durch die Fachklinik J._______ seien ein persistierendes sensomotori- sches Defizit und weiterhin bestehende Schmerzen trotz ausgebauter me- dikamentöser Schmerztherapie dokumentiert, was heisse, dass auch für diesen postoperativen Zeitraum noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Nach entsprechender Rehabilitation sei «spätestens ab 01.01.2021» von dem oben dargestellten Belastungsprofil auszugehen. Bis zu diesem Zeit- punkt könne die Arbeitsunfähigkeit, so wie sie attestiert worden sei, be- gründet werden. Der neurologische Gutachter geht aufgrund des Wiederauftretens der lum- boradikulären Symptomatik gemäss MRT vom 19. August 2019 von einem im Vergleich zum 23. Juni 2017 veränderten Gesundheitszustand aus. 8.2.5 Im psychiatrischen Teilgutachten (IVSTA-act. 165 Seiten 74 ff.) diag- nostizierte Dr. Kk._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, (mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und (ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit) eine Dysthy- mie (ICD-10 F34.1). In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 20 % einge- schränkt, in einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %. Aus psychiatrischer Sicht sei zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer leichte Beeinträchtigungen im Bereich der Stress- und Frustrationstoleranz, in der Umstellungsfähigkeit und bei der Arbeit unter Zeitdruck habe. Psychiatrisch fehlten die notwendigen Befunde, die eine klare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rückwirkend zuliessen. Ab dem Befundbericht des be- handelnden Psychiaters vom Dezember 2021 lasse sich eine 70%ige Ar- beitsfähigkeit für eine psychisch angepasste Tätigkeit nachvollziehen. Ab dem Untersuchungstermin (9. August 2022) sei von einer 100%igen Ar- beitsfähigkeit für eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit auszuge- hen. Eine regelmässige Einnahme der Medikation von Duloxetin und eine ge- zielte Psychotherapie könnten zur besseren Schmerzbewältigung und zur Besserung der Arbeitsfähigkeit führen. Eine genauere Prognose
C-1303/2023 Seite 27 diesbezüglich sei nicht seriös möglich, daher empfehle sich eine psychiat- rische Re-Evaluation in einem Jahr. Im psychiatrischen Fachgebiet habe sich eine Veränderung der Gesund- heitssituation gegenüber dem 23. Juni 2017 ergeben, indem sich eine de- pressive Störung und zusätzlich eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren entwickelt hätten. Die Veränderung lasse sich ab dem ers- ten Besuch beim Psychiater im August 2021 nachvollziehen. 8.2.6 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung; Seiten 5 ff. des Gutachtens) führten die Gutachter aus, der Beschwerde- führer gebe gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in al- len vergleichbaren Lebensbereichen an. Dies könne vor dem Hintergrund der klinisch zu objektivierenden Befunde nicht nachvollzogen werden. Die klinischen Befunde entsprächen nicht der vom Beschwerdeführer angege- benen Beschwerdesymptomatik, es fänden sich keine Hinweise für eine aktuelle Wurzelreizsymptomatik. Die im Dossier als sehr prägend beschrie- bene Fussheberparese habe anlässlich der vorliegenden Untersuchung nicht objektiviert werden können, allenfalls in sehr geringem Umfang und klinisch nicht relevant. Die Muskulatur des linken Oberschenkels sei sei- tengleich, dies als Hinweis für eine seitengleiche Benutzung und Funktion der Beine, die Muskulatur des linken Unterschenkels sei geringgradig im Seitenvergleich vermindert als Ausdruck einer möglichen residuellen Wur- zelschädigung L5/S1 links, die Muskellinderung bestehe jedoch in einem nur sehr geringen Ausmass. Die vom Beschwerdeführer selber angege- bene Schwellneigung des linken Fusses, die er mit Handyfotos anlässlich der Begutachtung belegte, habe im Rahmen der klinischen Untersuchung trotz des langen Anfahrtsweges von sechs Stunden mit dem Auto nicht nachvollzogen werden können. In der Gesamtschau bestünden nachvollziehbare Gesundheitsschäden im Sinne eines möglichen persistierenden Wurzelschadens L5/S1 links, je- doch nicht in dem vom Beschwerdeführer dargelegten Ausmass und der dargelegten Intensität. Unter diesen Aspekten sei die Indikation des Fentanylpflasters und der vom Beschwerdeführer angegebenen sehr ho- hen Dosierung von Ibuprofen mit 1200 mg am Untersuchungstag nicht nachzuvollziehen. Ausweislich der Laboruntersuchung bestehe kein aus- reichender Plasmaspiegel des Fentanyl, insofern erkläre sich auch die vom Beschwerdeführer angegebene fehlende Wirkung. Unter der Nachweisbar-
C-1303/2023 Seite 28 keitsgrenze hätten auch die Plasmaspiegel von Duloxetin und Ibuprofen gelegen (Seite 6). Die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome und Funktionseinbussen seien nicht zu objektivieren und auf orthopädisch-traumatologischem Ge- biet nicht plausibel (Seite 6). In der klinisch neurologischen Untersuchung zeigten sich ebenfalls erhebliche Diskrepanzen bei den Kraftgradprüfun- gen im Stehen und Gehen einerseits und in liegender Position anderer- seits. Es sei von einer erheblichen Mangelinnervation auszugehen. Bei dis- kreter Einschränkung des Fersenganges links könne somit von einer laten- ten Fussheberparese links ausgegangen werden. Die linksseitige Ab- schwächung des Achillessehnenreflexes sei am ehesten Ausdruck einer partiellen S1-Affektion links. Somit müsse motorisch von einer latenten L5- und S1-Affektion ausgegangen werden. Das angegebene Sensibilitätsaus- fallmuster entspreche keiner isoliert radikulären oder distal peripher sen- siblen Zuordenbarkeit. Es bestehe die Möglichkeit eines differentialdiag- nostisch in Erwägung zu ziehenden partiell sensiblen pluriradikulären Aus- fallsyndroms von L4 bis S1. Es zeigten sich klinisch keine lnaktivitätsatro- phien im Bereich des linken Beines. Somit seien die demonstrierten moto- rischen Ausfälle in liegender Position wie auch das angegebene sensible Defizit neurologisch nicht sicher erklärbar (Seite 7). Bei einem Psychiater sei der Beschwerdeführer erstmals am 4. August 2021 vorstellig geworden. Eine Psychotherapie sei jedoch nicht etabliert, der Beschwerdeführer habe sich auf die Pharmakotherapie verlassen. Die empfohlene pharmakologische Behandlung habe einen Effekt im Bereich der Stimmungsregulation gezeigt, wie es auch bei der Erhebung des psy- chopathologischen Befundes feststellbar gewesen sei. Der nicht nachweis- bare Serumspiegel von Duloxetin spreche für eine Besserung der depres- siven Symptomatik, mittlerweile auch ohne einen effektiven Spiegel von Duloxetin. Eine spezielle schmerzmodulierende Verhaltenstherapie sei nicht erfolgt. Ohne eine solche Therapie könne der Beschwerdeführer keine adäquaten Bewältigungsstrategien entwickeln (Seite 7). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Ergebnis, in der bisherigen Tätigkeit als Speditionsleiter/Lagerleiter bestehe eine Arbeitsfä- higkeit von 50 %. Die Einschränkung ergebe sich daraus, dass der Be- schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit manchmal schwere und sel- ten sehr schwere Lasten habe tragen müssen, was ihm nicht mehr zumut- bar sei. Zudem benötige er aufgrund der Schmerzen mehr Pausenzeiten und erziele eine geringere Effektivität. In einer optimal angepassten
C-1303/2023 Seite 29 Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Optimal ange- passt seien leichte Tätigkeiten wechselpositionell, vorwiegend in sitzender Haltung, und der gegebenen Möglichkeit des wahlweisen Körperpositions- wechsels und unter Vermeidung einseitiger Körperhaltungen, ohne Bücken und ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, mit Stehen und Gehen auf ebenem Grund, ohne Steigen von Treppen, auf Lei- tern oder Gerüsten. Aus psychiatrischer Sicht solle bei einer Tätigkeit be- rücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer leichte Beeinträchtigun- gen habe im Bereich der Stress- und Frustrationstoleranz, der Umstel- lungsfähigkeit und beim Arbeiten unter Zeitdruck (Seiten 8 und 9). Gemäss den Gutachtern ist von einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 4. De- zember 2019 auszugehen. Danach seien zwei Operationen gefolgt (8. Ja- nuar 2020 und 26. November 2020). Nach entsprechender Rehabilitation sei spätestens ab 1. Februar 2021 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit und von einer 50%igen Arbeitsfähig- keit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (Seite 10). Aus psychiatrischer Sicht fehlten die notwendigen Befunde, um eine klare rückwirkende Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können. Ab Befundbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. Dd., im Dezember 2021 könne eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer psychisch angepassten Tätigkeit nachvollzogen werden, ab Begutachtungszeitpunkt (9. August 2022) be- stehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht relevant verbessert werden, bei regelmässiger Einnahme von Duloxetin und mit einer gezielten Psychotherapie (Seite 11). Die Gutachter bejahten aufgrund der Bandscheibenoperation am 8. Januar 2020 und der Rezidiv-Operation am 26. November 2020 sowie der entwi- ckelten depressiven Störung und der Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Ver- gleich zum 23. Juni 2017 (Seite 12). 8.3 Die RAD-Ärztin, Dr. K., führte in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2022 aus, es könne auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 19. Oktober 2022 abgestellt werden. Das Gutachten sei ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar (IVSTA-act. 170). 8.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte ein:
C-1303/2023 Seite 30 8.4.1 Dr. M._______ stellte in seinem Bericht vom 9. Juni 2022 die bekann- ten Diagnosen. Er machte Ausführungen zum Versuch einer Umstellung der Opiattherapie und kam zum Schluss, er unterstütze den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusage der Kostenübernahme einer Cannabinoid- Therapie mit Dronabinol zur Nacht. Dieser Bericht lag den Gutachtern vor (IVSTA-act. 165 Seite 96 f.; BVGer-act. 1 Beilage). 8.4.2 Das Versorgungsamt G._______ (Deutschland) stellte mit Bescheid vom 12. Juli 2021 beim Beschwerdeführer ab 22. Februar 2021 einen Grad der Behinderung von 40 fest, dies gestützt auf die Diagnosen eines chro- nischen Schmerzsyndroms, einer Teillähmung des Wadenbeinnervs links, einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, eines operierten Bandschei- benschadens, einer Versteifung von Wirbelsäulen-Abschnitten und einer Funktionsbehinderung der Bauchspeicheldrüse (BVGer-act.1 Beilage). 8.4.3 Mit Beschwerde und Replik ebenfalls eingereicht wurden die beiden bekannten und den Gutachtern vorliegenden Berichte der Fachklinik J._______ (IVSTA-act. 132 Seiten 13 ff.; BVGer-act. 1 Beilage) und der Bericht von Dr. O._______ vom 26. Oktober 2021 (IVSTA-act. 132 Seite 12; BVGer-act. 10 Beilage). 8.4.4 Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht seiner Hausärztin vom 30. Juni 2023 ein (BVGer-act. 10 Beilage). 8.4.5 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 25. Oktober 2023 reichte der Be- schwerdeführer einen Bericht der Fachklinik Q., interdisziplinäres Schmerzzentrum, R. (Deutschland), über den stationären Aufent- halt des Beschwerdeführers vom 20. September bis 18. Oktober 2023 zu den Akten (BVGer-act. 14 Beilage). 8.4.6 In der unaufgeforderten Eingabe vom 26. Februar 2024 gab der Be- schwerdeführer dem Gericht Kenntnis über den Erhalt des Schwerbehin- dertenausweises, gültig ab 19. Dezember 2023, ausgestellt am 16. Feb- ruar 2024 durch das Versorgungsamt in G._______ (Deutschland) und ge- stützt auf einen Grad der Behinderung von 50 (BVGer-act. 16 Beilage). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer arbeitete nach der operativen Behandlung des Bandscheibenvorfalls am 14. Dezember 2016 (Diskektomie L5/S1 links; IVSTA-act. 33) ab Mai 2017 wieder in einem Pensum von 100 % bei der gleichen Arbeitgeberin und in der gleichen Tätigkeit und Funktion wie vor
C-1303/2023 Seite 31 der Operation vom 14. Dezember 2016 (IVSTA-act. 34). Entsprechend wurde das Rentenleistungsbegehren vom 2. Januar 2017 am 23. Juni 2017 abgewiesen (IVSTA-act. 37). Ab dem 4. Dezember 2019 war der Be- schwerdeführer wiederum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (E._______-act. 2 Seiten 5, 7 - 9). Das erneute Rentenleistungsbegehren vom 15. April 2020 begründete der Beschwerdeführer mit einem neu auf- getretenen Bandscheibenvorfall wiederum auf Höhe L5/S1, der am 8. Ja- nuar 2020 operativ behandelt worden sei (IVSTA-act. 38 und 57 Seite 8 f.). Bei dieser Ausgangslage ist von einem wesentlichen Unterbruch der Ar- beitsunfähigkeit zwischen Mai 2017 und Dezember 2019 auszugehen, so- dass eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustan- des ab Dezember 2019 – trotz vergleichbarem Gesundheitsschaden – ei- nen neuen Versicherungsfall darstellt (vgl. E. 5.7 vorstehend). Zu klären bleibt damit, ob die neue Befundlage ab 4. Dezember 2019 tatsächlich eine rentenwirksame Sachverhaltsänderung darstellt (vgl. allgemein: BGE 141 V 9 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3; Urteil des BVGer C-6399/2020 vom 27. August 2024 E. 8.3). 9.2 Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 9. Februar 2023 insbeson- dere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 19. Oktober 2022 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Teamleiter in der Spedition ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 50 % aufgrund vermehrter Pausenzeiten und einer verminderten Effektivität arbeitsfähig sei. In einer optimal angepass- ten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. In Frage kämen aus somatischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten, die überwiegend sitzend ausgeübt werden mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswech- sel. Der Einkommensvergleich der Vorinstanz ergab einen rentenaus- schliessenden Invaliditätsgrad von 8 %, entsprechend wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab (IVSTA-act. 180, 182). 9.3 Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung nicht einverstanden und beantragt sinngemäss eine ganze Invalidenrente. In seiner Be- schwerde vom 3. März 2023 wies er darauf hin, er könne seinen Beruf als Kommissionschef und Logistiker nicht mehr ausüben, da diese Tätigkeit einen hohen Zeit- und Leistungsanspruch, eine hohe körperliche Belastung sowie starke Anforderungen an das Merk-, Konzentrations- und Reaktions- vermögen erfordere. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie das Arbeiten in der Kälte beanspruchten den Körper «arg». Dies alles sei in seinem körperlichen Zustand nicht mehr leistbar. Seine Schmerzen seien so stark, dass er den Tag nur mit starken Opiaten überstehen könne,
C-1303/2023 Seite 32 die starke Nebenwirkungen zeigten. Das Duschen, Anziehen und Laufen seien grosse Kraftakte für ihn und kosteten ihn «wahnsinnige Energie» (BVGer-act. 1). In seiner Replik vom 5. Juli 2023 führte der Beschwerde- führer aus, aufgrund der Nervenschädigung und der Spondylodese seiner Wirbelsäule im Bereich L5/S1 sei er in seiner Beweglichkeit und Aktivität «mächtig eingeschränkt». Überdies leide er an «täglich hohen, intensiven, chronischen Schmerzen». Bei der Begutachtung in Bern sei er unter «dop- pelter Medikation» gestanden und deshalb «nicht ganz bei [sich] gewesen» (BVGer-act. 10). In der Eingabe vom 25. Oktober 2023 verwies der Be- schwerdeführer auf den Bericht der Fachklinik Q., in der er vom 20. September bis 18. Oktober 2023 stationär behandelt worden ist. Er ver- trat die Ansicht, ein Bericht von Ärzten, die ihn während vier Wochen «unter ständiger Beobachtung» gehabt hätten, sei aussagekräftiger als eine kurze gutachterliche Untersuchung (BVGer-act. 14). Rügen zum psychiatrischen Teilgutachten brachte er nicht vor. 9.4 Demgegenüber hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2023 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In ihrer Vernehmlas- sung vom 6. Juni 2023, mit der sie auf die Ausführungen der kantonalen IV-Stelle vom 2. Juni 2023 und diese wiederum auf die Stellungnahme des Fachbereichs IV-Renten der kantonalen IV-Stelle vom 17. Mai 2023 (IV- STA-act. 183) verwies, begründete die Vorinstanz, aus der Beschwerde würde sich kein wesentlich neuer Sachverhalt ergeben, welcher in der gut- achterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Auch aus dem Entscheid des Versorgungsamtes G. (Deutsch- land) vom 12. Juli 2021 würden sich keine neuen Aspekte ergeben, die Zweifel am Gutachten der SMAB AG erwecken könnten, da insbesondere dieselben Gesundheitsstörungen erwähnt seien. Der durch das Versor- gungsamt festgestellte Grad der Behinderung sei für die eidgenössische Invalidenversicherung nicht bindend (BVGer-act. 8). 10. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das der Verfügung vom 9. Februar 2023 zugrundeliegende Gutachten der SMAB AG inhaltlich zu überzeugen ver- mag bzw. ob konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. 10.1 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre Gut- achten der SMAB AG vom 19. Oktober 2022 wurde durch entsprechend qualifizierte Fachärzte in den Disziplinen Orthopädie/Traumatologie,
C-1303/2023 Seite 33 Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie erstellt. Es basiert auf eingehenden, persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 3. und 9. August 2022 und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben (vgl. «Anhang 1», IVSTA-act, 165 Seiten 15 bis 26). 10.2 Der Beschwerdeführer fokussiert sich in seiner Beschwerde auf seine somatischen Leiden. Entsprechend übt er keine Kritik am psychiatrischen Teilgutachten. In somatischer Hinsicht bringt er insbesondere vor, die Gut- achter würden die geklagten Beschwerden nicht adäquat berücksichtigen, sein körperlicher Zustand lasse eine Arbeit nicht zu. Seine Tätigkeit als Kommissionschef und Logistiger würde eine hohe körperliche Belastung darstellen. Das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie das Arbeiten in der Kälte forderten den Körper stark. 10.2.1 Wenn sich der Beschwerdeführer einzig auf seine Leistungsfähig- keit in seiner angestammten Tätigkeit beruft, verkennt er, dass für die Prü- fung des Anspruchs auf IV-Leistungen nicht alleine die Arbeitsfähigkeit in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit ausschlaggebend ist, sondern abge- klärt wird, welche Tätigkeiten ihm mit seinen gesundheitlichen Einschrän- kungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch zumutbar sind (vgl. Art. 7 ATSG). Gemäss dem von den Gutachtern interdisziplinär erarbeite- ten Belastungsprofil ist der Beschwerdeführer in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten auszuüben, dies überwiegend im Sitzen, mit der Mög- lichkeit der eigen gewählten Positionswechsel. Gerüst- und Leitertätigkei- ten, häufiges Treppensteigen und Zwangshaltungen für die Wirbelsäule seien zu vermeiden (vgl. IVSTA-act. 165 Seite 10). Mit der Einschränkung auf leichte Tätigkeiten wird der Einwand des Beschwerdeführers, er könne keine schweren Lasten mehr heben und tragen, berücksichtigt. Auch hal- ten die Gutachter den Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tä- tigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig und tragen somit den Schmerzen, die vermehrte Pausenzeiten erforderlich machen, sowie der verminderten Ef- fektivität Rechnung. Nur für an das Belastungsprofil angepasste Tätigkei- ten attestieren die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits- fähigkeit. 10.2.2 Des Weiteren haben die Gutachter die vom Beschwerdeführer ge- klagten somatischen Beschwerden in ihre Beurteilung einbezogen. Die Gutachter der Orthopädie/Traumatologie, Allgemeine Innere Medizin und Neurologie listen die geklagten Leiden (chronische Rückenschmerzen, die ins linke Bein ziehen, Beschwerden im linken Fuss) jeweils unter «Jetziges Leiden/Aktuelle Beschwerden» auf (vgl. IVSTA-act. 165 Seiten 29, 46, 58).
C-1303/2023 Seite 34 Das orthopädisch/traumatologische Teilgutachten anerkennt nachvollzieh- bare Gesundheitsschäden, jedoch nicht in dem vom Beschwerdeführer dargelegten Ausmass und der dargelegten Intensität. Gemäss Ausführun- gen im Gutachten seien die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome und Funktionseinbussen (Schmerzen des linken Beines respektive des lin- ken Fusses sowie Schmerzmedikation, die zu entsprechender Müdigkeit und Konzentrationsstörungen führten und gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen bewirkten) nicht zu objektivieren und auf orthopädisch-traumatologischem Gebiet nicht plausibel. Obwohl der Beschwerdeführer und seine Hausärztin ge- sagt hätten, der Beschwerdeführer könne maximal 15 Minuten in einer Po- sition verharren, sei er in der Lage gewesen, während der ganzen Explo- ration (von 13 bis 14.15 Uhr; IVSTA-act. 165 Seite 27) praktisch ohne Auf- fälligkeiten und ruhig auf dem Besucherstuhl zu sitzen. Bei den ersichtli- chen Spontanbewegungen hätten sich keine wesentlichen Funktionsein- schränkungen gezeigt, nur wenige Funktionsbeeinträchtigungen des linken Unterschenkels seien nachvollziehbar durch eine geringgradige Muskel- minderung bei seitengleicher Muskulatur der Oberschenkel. Bewegungs- einschränkungen der Lendenwirbelsäule und der Wirbelsäule seien nicht nachzuvollziehen, des Weiteren seien keine Auffälligkeiten der paraverteb- ralen Muskulatur ersichtlich. Die Wirbelsäulenmuskulatur sei gut balanciert und entfaltbar (IVSTA-act. 165 Seiten 36 und 37). Auch im neurologischen Teilgutachten hält der Gutachter fest, die angege- benen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung seien nicht konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, auf die Akten und auf die aktuell durchgeführten Untersuchungen nicht vollumfänglich nach- vollziehbar. Die Begutachtungsexploration über den Zeitraum von etwa ei- ner Stunde sei ohne Hinweis auf alternierende Schmerzen möglich gewe- sen und habe nicht schmerzbedingt unterbrochen werden müssen. In der klinisch neurologischen Untersuchung hätten sich erhebliche Diskrepan- zen bei den Kraftgradprüfungen im Stehen und Gehen einerseits und in liegender Position andererseits gezeigt. Es sei von einer erheblichen funk- tionellen Mangelinnervation (unzureichende oder mangelhafte Versorgung von Muskeln mit Nervenimpulsen) auszugehen. Bei diskreter Einschrän- kung des Fersenganges links könne somit von einer latenten Fussheber- parese links ausgegangen werden. Die linksseitige Abschwächung des Achillessehnenreflexes sei am ehesten Ausdruck einer partiellen S1-Affek- tion links. Somit müsse motorisch von einer latenten L5- und S1-Affektion ausgegangen werden. Differentialdiagnostisch sei ein partiell sensibles pluriradikuläres Ausfallsyndrom von L4 bis S1in Erwägung zu ziehen.
C-1303/2023 Seite 35 Klinisch zeigten sich keine Inaktivitätsatrophien im Bereich des linken Bei- nes. Somit seien die demonstrierten motorischen Ausfälle in liegender Po- sition wie auch das angegebene sensible Defizit neurologisch nicht sicher erklärbar (IVSTA-act. 165 Seiten 64 und 65). Im internistischen Teilgutachten berichtet der Gutachter, es bestehe kein Hinweis auf Aggravation oder Simulation. Die Untersuchung habe nicht un- terbrochen werden müssen, Anamnese und Untersuchung hätten ohne Äusserung von Problemen oder (progredienten) Ermüdungszeichen durch- geführt werden können (IVSTA-act.165 Seite 48). Weiter führt der internis- tische Gutachter aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde vor al- lem aus orthopädischer Sicht begründet. Aus internistischer Sicht bestün- den zum Ergebnis des aktuellen Gutachtens keine Differenzen (IVSTA- act. 165 Seite 50). Aus internistischer Sicht ergäben sich weder für die bis- her ausgeübte noch für eine angepasste Tätigkeit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (IVSTA-act. 165 Seite 51). Es ist Aufgabe des Gutachters, allfällige Diskrepanzen zwischen objekti- vierbarem und subjektiv empfundenem Beschwerdebild soweit möglich fassbar zu machen bzw. einer Erklärung zuzuführen (vgl. Urteile des BGer 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E. 6.1; 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.3; je m.w.H.). Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass die orthopä- disch/traumatologischen, internistischen und neurologischen Gutachter hier nicht mit der ihnen obliegenden Objektivität vorgegangen wären. 10.2.3 Die Gutachter setzen sich zudem mit den Einschätzungen der be- handelnden (Fach-)Ärztinnen und -Ärzte auseinander. So können sowohl der orthopädisch/traumatologische als auch der neurologische Gutachter die mehrfach getätigte Einschätzung der Hausärztin, Dr. P., der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig, er könne keine 15 Minuten im Stehen, Sitzen oder Gehen verbringen, nicht nachvollziehen. Der Be- schwerdeführer habe diese Aussage in der Gutachtersituation widerlegt. Der behandelnde Orthopäde, Dr. M., begründe seine Einschät- zung vom 12. April 2022, der Beschwerdeführer sei aktuell für keine Tätig- keit arbeitsfähig, nicht, weshalb diese Aussage ebenfalls nicht nachvollzo- gen werden könne. Unplausibel erscheint den Gutachtern die von Dr. Bb._______ am 18. August 2020 – und somit vor der Operation vom 6. No- vember 2020 – gemachte Aussage, der Beschwerdeführer sei für Spediti- onsarbeiten lebenslang arbeitsunfähig, eine solche Pauschalisierung werde nicht begründet, eine spezifische Darstellung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers erfolge nicht (IVSTA-act. 165 Seiten 37 und 66). Die
C-1303/2023 Seite 36 Fachklinik J., in der der Beschwerdeführer im Herbst 2021 wäh- rend vier Wochen stationär behandelt worden ist, geht ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus (vgl. E. 8.1.17 vorstehend). 10.2.4 Insofern kann der Rüge des Beschwerdeführers nicht gefolgt wer- den, die Gutachter würden seine geklagten Beschwerden nicht berücksich- tigen. 10.3 Inkonsistenzen ergeben sich im Gutachten jedoch in der retrospekti- ven Beurteilung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit (somatisch und psych- iatrisch). 10.3.1 Der orthopädisch/traumatologische Gutachter hält in seinem Teil- gutachten fest, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem 4. Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeiten. Am 8. Ja- nuar und 26. November 2020 sei der Beschwerdeführer wiederum am Rü- cken operiert worden. Nach entsprechender Rehabilitation sei spätestens ab dem 1. Februar 2021 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer lei- densangepassten Tätigkeit auszugehen. Angepasst seien körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel, ohne Gerüst- und Leitertätigkeiten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule. Die angestammte Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen, der vermehrten Pausenzeiten und der verminderten Effektivi- tät nur noch zu 50 % ausgeübt werden (E. 8.2.2). Anhand der Akten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, was der ortho- pädische Gutachter mit «nach entsprechender Rehabilitation» meint (Sei- ten 40, 41 und 42 des orthopädischen Teilgutachtens). Den Akten ist zwi- schen der Operation am 26. November 2020 und der bescheinigten 100%i- gen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten ab 1. Februar 2021 keine ambulante, teilstationäre oder stationäre Rehabilitation zu entneh- men. Im Entlassungsbericht der Klinik für Wirbelsäulentherapie, Wirbelsäu- lenzentrum, G. betreffend die Operation vom 26. November 2020 (vgl. E. 8.1.11 vorstehend) wird keine Rehabilitation erwähnt. Als Proze- dere wird eine Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ und eine Com- putertomographie des lumbosakralen Übergangs drei Monate postoperativ beschrieben. Stationäre Aufenthalte fanden erst im Juli 2021 (stationäre schmerztherapeutische Behandlung) und September/Oktober 2021 (stati- onäre Rehabilitation) statt (vgl. E. 8.1.15 und 8.1.17 vorstehend).
C-1303/2023 Seite 37 Hinsichtlich der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Dezember 2019 und des Profils einer leidensangepassten Arbeit decken sich die Ausfüh- rungen des orthopädisch/traumatologischen und des neurologischen Gut- achters. Demgegenüber hält der neurologische Gutachter – gestützt auf den Entlassungsbericht der Fachklinik J._______ vom 12. Oktober 2021 – fest, für den postoperativen Zeitraum von November 2020 bis Oktober 2021 sei ein persistierendes sensomotorisches Defizit und weiterhin beste- hende Schmerzen trotz ausgebauter medikamentöser Schmerztherapie dokumentiert, was heisse, dass auch für diesen postoperativen Zeitraum noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Im folgenden Satz fährt der neu- rologische Gutachter fort: «Nach entsprechender Rehabilitation ist spätes- tens ab 01.01.2021 von dem oben dargestellten Belastungsprofil auszuge- hen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Arbeitsunfähigkeit, so wie sie attes- tiert wurde, begründet werden» (E. 8.2.4). Die Einschätzung des neurologischen Gutachters ist somit innerhalb sei- nes Teilgutachtens nicht schlüssig, indem er einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bis Oktober 2021 annimmt, dann aber im nächsten Satz doch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit ab «01.01.2021» spricht. Die- ser Widerspruch lässt sich nicht auflösen, zumal der neurologische Gut- achter nachvollziehbar begründet, weshalb er bis Oktober 2021 keine Ar- beitsfähigkeit attestiert, und nicht begründet, weshalb er schliesslich doch davon abweicht. Zudem führt der neurologische Gutachter aus, «nach ent- sprechender Rehabilitation» betrage die Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2021 100 %. Was mit dieser Rehabilitation gemeint ist, ist – wie bereits im ortho- pädisch/traumatologischen Teilgutachten – nicht nachvollziehbar. Beim neurologischen Gutachten wäre am ehesten an den stationären Aufenthalt in der Fachklinik J._______ mit Entlassung am 12. Oktober 2021 zu den- ken, da der neurologische Gutachter diesen Aufenthalt im Kontext des zeit- lichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit erwähnt. Dem widerspricht jedoch die in der Folge getätigte Annahme, der Beschwerdeführer sei bereits ab «01.01.2021» in angepassten Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig. Stichhaltige Hinweise auf ein redaktionelles Versehen bzw. einen blossen Verschrieb beim Datum («01.01.2021» statt «01.10.2021», «01.11.2021» oder «01.01.2022») fehlen, zumal der «01.01.2021» auch an anderer Stelle im neurologischen Teilgutachten ausdrücklich genannt wird (S. 70). In der Konsensbeurteilung wird aus somatischer Sicht eine 100%ige Ar- beitsfähigkeit für eine den Leiden angepasste Tätigkeit ab 1. Februar 2021 attestiert. Der Widerspruch zum neurologischen Teilgutachten wird nicht
C-1303/2023 Seite 38 diskutiert. Weder wird erwähnt, dass das neurologische Teilgutachten eine länger dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 2021 an- nimmt, noch dass die 100%ige Arbeitsfähigkeit bereits ab 1. Januar 2021 attestiert wird. Der neurologische Gutachter trägt den Konsens mit seiner Unterschrift mit. Dennoch kann aufgrund der widersprüchlichen Ausführun- gen im neurologischen Teilgutachten und der fehlenden Einordnung der erwähnten Abweichungen anlässlich der Konsensbeurteilung nicht auf die in der Konsensbeurteilung festgelegte 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Feb- ruar 2021 in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden. Es scheint, als sei die Höhe der Arbeitsfähigkeit und deren Beginn aus somatischer Sicht aus dem orthopädisch/traumatologischen Teilgutachten übernommen wor- den, ohne Berücksichtigung der abweichenden Einschätzung im neurolo- gischen Teilgutachten. 10.3.2 Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Leiden wird dem Be- schwerdeführer im Gutachten zeitlich verschoben zur Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somatischen Leiden attestiert. So wird dem Beschwerdefüh- rer in der Konsensbeurteilung psychiatrisch ab Dezember 2021 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für eine den psychischen Leiden angepasste Tätigkeit bescheinigt. Ab dem Begutachtungstermin (9. August 2022) be- trage die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 %, in der angestammten Tätigkeit 80 %. Beim zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit schreibt der psychiatrische Gutachter sowohl bei der bisherigen als auch bei der leidensadaptierten Tätigkeit, dass aus psychiatrischer Sicht die notwendigen Befunde fehlten, «die eine klare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rückwirkend eindeutig be- urteilen lassen» (S. 84, 85). Während der Gutachter für die bisherige Tä- tigkeit im Einklang mit dieser Aussage keine rückwirkende Bewertung der Arbeitsfähigkeit vornimmt, hält er betreffend eine leidensadaptierte Tätig- keit fest, ab Befundbericht des behandelnden Psychiaters (Dr. Dd.) von Dezember 2021 lasse sich eine 70%ige Arbeitsfä- higkeit für eine psychisch angepasste Tätigkeit nachvollziehen. Der Gut- achter begründet dabei nicht, wie er zur rückwirkenden Einschätzung der Höhe der Arbeitsfähigkeit von 70 % gelangt. Der behandelnde Psychiater, Dr. Dd., äussert sich in seinen Berichten vom 5. August 2021 und 28. Dezember 2021 nicht zur Höhe der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. E. 8.1.16 vorstehend). Er hält in seinem Bericht vom 28. Dezem- ber 2021 ausdrücklich fest, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht von ihm attes- tiert worden (IVSTA-act. 135 Seite 3 Ziffer 1.3). Unter Ziffer 4 des Berichts zitiert er betreffend das Eingliederungspotential den Bericht der Fachklinik
C-1303/2023 Seite 39 J._______ (Arbeitsfähigkeit von weniger als drei Stunden in der bisherigen Tätigkeit und über sechs Stunden in einer leidensangepassten Tätigkeit), wobei sich diese Werte auf die körperlichen Leiden beziehen. Die Fachkli- nik J._______ führt weiter aus, sie habe den Beschwerdeführer arbeitsun- fähig entlassen, hierfür spiele jedoch die «derzeitige psychische Situation eine massgebliche Rolle». Die psychische Situation wird von der Fachklinik nicht substantiiert begründet. Sie hält unter «allgemeiner psychischer Be- fund» lediglich fest, der Beschwerdeführer wirke psychisch stark belastet mit Neigung zu depressiven Reaktionen (IVSTA-act. 132 Seite 18). Somit kann hinsichtlich der psychischen Bewertung der Arbeitsfähigkeit nichts aus dem Bericht der Fachklinik J._______ abgeleitet werden. Diese Mei- nung vertritt auch der Gutachter, der bei der psychiatrischen Diagnose der Klinik J._______ – einer rezidiveren depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode – den fehlenden psychopathologischen Befund bzw. den fehlenden Befund der Klinikpsychologin, der diese Diagnosen belegen würde, moniert (Seite 82). Weitere Berichte mit einer Aussage zur Arbeits- fähigkeit aufgrund psychischer Leiden finden sich nicht bei den Akten. Vor diesem Hintergrund ist die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht nach- vollziehbar begründet, und es kann nicht darauf abgestellt werden. 10.3.3 Den Zeitpunkt des Beginns der 30%igen Einschränkung der Arbeits- fähigkeit aufgrund psychischer Probleme legt der Gutachter auf Dezember 2021 fest und begründet dies mit dem Datum des Befundberichts von Dr. Dd._______ vom 28. Dezember 2021 (Seite 85). Der Beschwerdeführer hat Dr. Dd._______ erstmals am 4. August 2021 aufgesucht. Dr. Dd._______ hat der Hausärztin, Dr. P., am 5. August 2021 von dieser Konsultation schriftlich berichtet. Er stellt nach seiner Befunderhe- bung bereits dort die Diagnosen einer chronischen Schmerzerkrankung mit körperlichen und seelischen Faktoren, einer Depression und einer Dysthy- mie. Zur Krankheitsschwere hat sich Dr. Dd. zu diesem Zeitpunkt nicht äussern können, diese sollte bei der Wiedervorstellung am 1. Sep- tember 2021 bestimmt werden, danach werde ab 15. September 2021 mit der Rehabilitationsbehandlung begonnen (IVSTA-act. 102), wobei der Be- schwerdeführer schliesslich vom 14. September bis 12. Oktober 2021 in der Fachklinik J._______ stationär behandelt worden ist (vgl. E. 8.1.17 vor- stehend). Im Bericht vom 28. Dezember 2021 stellt Dr. Dd._______ diesel- ben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 5. August 2021 (IVSTA-act. 135 Ziffer 2.5). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der psychiatrische Gutach- ter den Beginn der 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf De- zember 2021 festlegt, wenn Dr. Dd._______ bereits vier Monate zuvor die gleichen Diagnosen stellt und die Notwendigkeit einer Behandlung als
C-1303/2023 Seite 40 gegeben betrachtet, der Beschwerdeführer sich im September 2021 in sta- tionäre Behandlung begibt und der Austrittsbericht der Fachklinik J._______ am 12. Oktober 2021 von einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Belastungen ausgeht. Zudem hat die letzte Konsultation bei Dr. Dd._______ am 20. Oktober 2021 und somit zwei Monate vor Erstel- lung des Berichts vom 28. Dezember 2021 stattgefunden (IVSTA-act. 135 Seite 3 Ziffer 1.1), auch deshalb erscheint der gewählte Zeitpunkt von De- zember 2021 nicht schlüssig. Schliesslich widerspricht sich der psychiatrische Gutachter innerhalb sei- nes Gutachtens selbst, wenn er ausführt, eine Veränderung des Gesund- heitszustandes im Vergleich zum massgebenden Zeitpunkt vom 23. Juni 2017 sei ab der ersten Konsultation bei Dr. Dd._______ im August 2021 nachvollziehbar (IVSTA-act. 165 Seite 86). Er begründet nicht, weshalb er (offenbar) annimmt, die Veränderung des Gesundheitszustandes wirke sich erst verzögert auf die Höhe der Arbeitsfähigkeit aus. 10.4 Nach dem Ausgeführten ist das Gutachten der SMAB AG nicht in al- len, aber doch in entscheiderheblichen Punkten (retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers) widersprüchlich, nicht schlüs- sig und daher nicht beweiswürdig. Indem die Vorinstanz dieses Gutachten akzeptiert und als Grundlage für ihre Verfügung vom 9. Februar 2023 ver- wendet hat, hat sie den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung unvollständig und damit unrichtig festgestellt und ist ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hinreichend nachgekommen. Von Rückfragen bei den Experten der SMAB AG zur Klarstellung, Präzisierung und Ergänzung ihrer Ausführun- gen (vgl. dazu: BGE 147 V 79 E. 7.4.4; Urteil des BGer 8C_531/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4.1.2 und E. 4.4) wird vorliegend deswegen abgesehen, weil die Experten in wesentlichen Teilen die Schlüssigkeit früherer eigener Aussagen zu überprüfen hätten (vgl. Urteile des BGer 8C_353/2023 vom 4. August 2023 E. 4.2; 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6.2). 11. 11.1 Die angefochtene Verfügung ist folglich gestützt auf eine unvollstän- dige Sachverhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstim- mung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine
C-1303/2023 Seite 41 Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundesverwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Aus- führungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). Zu- dem schliesst es das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht generell aus, ein erneutes Administrativgutachten einzuholen, wenn weder das frühere Administrativgutachten noch die anderen ärztlichen Be- richte oder Stellungnahme eine schlüssige Beurteilung der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person erlauben (vgl. z.B. Urteile des BGer 8C_628/2024 vom 25. März 2025 E. 6.2; 8C_461/2017 vom 27. Sep- tember 2017 E. 8.3; 8C_551/2015 vom 17. März 2016 E. 5.2). 11.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuwei- sen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten – so etwa auch dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einge- reichten endgültigen Entlassungsbericht der Fachklinik Q._______ (Deutschland) vom 18. Oktober 2023 – eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie/Traumatologie, Neurologie und Psychiatrie zu veranlassen, letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialistinnen oder Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemäs- sen Ermessen der Gutachterinnen und Gutachter zu überlassen (Art. 44 Abs. 5 ATSG;). Der gesundheitliche Zustand ist ab Beginn der Arbeitsauf- gabe im Dezember 2019 zu beurteilen (vgl. E. 9.1 vorstehend). 11.3 Die interdisziplinäre Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche- rungsmedizin vertraut sein muss (Art. 7m ATSV [SR 830.11]; vgl. auch Ur- teil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.). Im Wei- teren ist die Gutachterstelle – vorliegend unter Ausschluss der SMAB AG – nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (Art. 44 Abs. 7 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 72 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.1), und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. insb. Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG).
C-1303/2023 Seite 42 11.4 Sollte sich während der Begutachtung zeigen, dass durch eine medi- zinische Massnahme, etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizini- schen Behandlungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG), eine Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit herbeigeführt werden kann und ist diese Therapie dem Be- schwerdeführer aufgrund seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 IVG auch zumutbar, ist dies im Gutachten begründet darzulegen und der Beschwerdeführer zur aktiven Teilnahme an der Therapie – allenfalls unter Androhung von Nachteilen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG – aufzufordern (vgl. BGE 151 V 194 E. 5.1.4). 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich die unterlie- gende Partei tragen muss. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsie- gen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Kosten aufzuerlegen. Die gewährte unentgeltliche Prozessführung kommt nicht zum Tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwV). 12.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-1303/2023 Seite 43 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 9. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklä- rung im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-1303/2023 Seite 44 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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