Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1296/2014
Entscheidungsdatum
07.05.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1296/2014

Urteil vom 7. Mai 2015 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A., verstorben am (...) 2014, vertreten durch G., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrente, Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014.

C-1296/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (sel.), geboren am (...) 1944, Staatsbürger von Bosnien- Herzegowina (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), zuletzt wohnhaft gewesen in B._______ (Bosnien-Herzegowina), war gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) – mit Unterbrüchen – von März 1980 bis Dezember 1996 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenver- zeichnis vom 23. Juni 2014 [nachfolgend: act.] 12, S. 4 [IK-Auszug]; act. 10, S. 5; act. 35, S. 2). Als Folge einer bei einem Verkehrsunfall vom (...) erlittenen Verletzung (distale Radiusfraktur am linken Arm) war er ab An- fang 1996, von zwei kurzen Arbeitseinsätzen (Juli/August 2002 und No- vember 2005) abgesehen, nicht mehr erwerbstätig und leistete bis Dezem- ber 2007 als Bezüger von IV-Taggeldern beziehungsweise als Nichter- werbstätiger Beiträge an die AHVI/IV (act. 12, S. 5 - 7 [IK-Auszug]; act. 24, S. 104 - 109). Aus der Ehe mit C._______ gingen die gemeinsamen Kinder D._______ (geboren [...]), E._______ (geboren [...]) und F._______ (geboren [...]) hervor (act. 10, S. 2 - 4). A.b Mit Verfügung vom 24. September 1999 sprach die IV-Stelle des Kan- tons Aargau dem Versicherten mit Wirkung per 1. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente, eine ganze Zusatzrente für die Ehefrau und drei ganze Kinderrenten zu (act. 33, S. 1 - 5). B. Am 18. März 2009 orientierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nachfolgend: Sozialversicherungsanstalt) den Versicherten dar- über, dass die bisherige Invalidenrente per 1. April 2009 durch die Alters- rente abgelöst werde; unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse er- halte er dementsprechend ab 1. April 2009 eine ordentliche AHV-Alters- rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'003.- und eine Kinderrente von mo- natlich Fr. 401.- (act. 7, S. 1 - 3). C. C.a Mit Verfügung vom 7. November 2013 teilte die SAK dem Versicherten mit, sie habe festgestellt, dass seine Tochter F._______ mehrere Semester

C-1296/2014 Seite 3 wiederholt habe. Nach den geltenden Vorschriften zur Gewährung einer zusätzlichen Kinderrente könne nur eine einmalige Wiederholung dersel- ben Ausbildungsstufe zugebilligt werden; eine Grundausbildung müsse "in annehmbarer Zeit" absolviert werden. Die Waisenrente für Branka (recte: Mirela) werde demzufolge per 30. September 2013 eingestellt (act. 81). C.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe seiner Tochter vom 6. Dezember 2013 Einsprache. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Tochter F._______ sei im Schuljahr 2013/2014 im dritten Semester immatrikuliert. Die ursprüngliche Beschei- nigung sei infolge eines Versehens von Seiten der Fakultät unkorrekt aus- gefallen. Aus der eingereichten korrigierten Bescheinigung gehe hervor, dass sie nunmehr im dritten Semester sei (act. 85, S. 1). C.c Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 wies die SAK die Ein- sprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, die Tochter F._______ habe das Studium im Jahr 2011 begonnen und sollte sich bei ordentlichem Verlauf bereits im fünften Semester befinden. Selbst unter Berücksichtigung der letzten eingereichten (korrigierten) Studienbestätigung vom 4. Dezember 2013 habe sie das erste und das zweite Semester wiederholt. Ab der zwei- ten Wiederholung sei der Rentenanspruch nicht mehr gegeben. Für eine Abweichung vom Regelverlauf des Studiums bedürfe es einer substanzi- ierten Begründung, welche hier nicht vorliege (act. 87). D. Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 10. Februar 2014 (Posteingang: 14. Februar 2014) erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 aufzuheben und die Kin- derente sei auch für die Zeit ab 1. Oktober 2013 weiterhin auszurichten. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, es bestehe wohl kein Zweifel daran, dass sich seine Tochter im Sinne von Art. 49 AHVV (SR 831.101) in Ausbildung befinde; dies gehe auch aus der beigelegten amtlichen Übersetzung der Hochschulbescheinigung hervor. Die Hoch- schule sei in Bosnien-Herzegowina Teil des staatlichen Bildungssystems und nehme den Hauptteil der Kräfte und der Zeit seiner Tochter in An- spruch. Seine Tochter befinde sich im dritten Semester, obwohl sie sich für das fünfte Semester hätte einschreiben können. Es handle sich dabei aber nicht um die zweimalige Wiederholung der Studienabschnitte. Die Anmel- dung erfolge jeweils für ein ganzes Studienjahr. Weil sie im ersten Studi- enjahr nicht eine genügende Zahl an Prüfungen habe bestehen können,

C-1296/2014 Seite 4 habe sie sich erneut für das erste Studienjahr einschreiben müssen. Es stehe deshalb nur die Wiederholung eines Studienabschnitts zur Diskus- sion, weshalb man nicht von einer Abweichung vom Regelverlauf des Stu- diums sprechen könne (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). E. Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin (BVGer act. 3) bezeichnete der Beschwerdeführer eine Korrespondenz- adresse in der Schweiz (BVGer act. 4). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die drei Studienbescheinigungen würden sich über eine fortdauernde Immatrikula- tion im zweiten Semester und eine Wiederholung im ersten Semester aus- sprechen. Faktisch komme die aktuelle Situation einem Studienunterbruch gleich (BVGer act. 8). G. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzich- tet hatte, schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2014 den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 10). H. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 zeigte G._______ (nachfolgend: Ver- treterin) dem Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf eine beigelegte Vollmacht an, dass sie neu mit der Wahrung der Interessen beauftragt wor- den sei (BVGer act. 11 samt Beilagen). I. Mit Schreiben vom 7. November 2014 teilte die Vorinstanz dem Bundes- verwaltungsgericht unter Hinweis auf die beigelegte Korrespondenz der Sozialversicherungsanstalt mit, dass der Beschwerdeführer am 3. Septem- ber 2014 verstorben sei (BVGer act. 13 samt Beilagen). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-1296/2014 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri- schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Beschwerde ge- gen den vom 29. Januar 2014 datierten Einspracheentscheid wurde am 11. Februar 2014 der Post übergeben und ging am 14. Februar 2014 bei der Vorinstanz ein (Beilagen zu BVGer act. 1). Die Frist zur Erhebung der Be- schwerde ist damit gewahrt. 1.4 Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 24. Oktober 2014 an die Sozialversi- cherungsanstalt (Beilage zu BVGer act. 13) hat die Witwe des Beschwer- deführers (sel.), C._______, der Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt, dass ihr Ehemann am (...) 2014 verstorben sei, weshalb sie eine "Witwen- und Kinderrente" beantrage. Mit diesem Antrag hat sie zum Ausdruck ge- bracht, dass sie auch an der Klärung des Kinderrentenanspruchs für die Zeit ab 1. Oktober 2013 und damit auch an einem Beschwerdeentscheid interessiert ist und die Fortsetzung des Verfahrens wünscht. Zu prüfen ist demnach ihre Legitimation als Rechtsnachfolgerin des Beschwerdefüh- rers. Der Anspruch auf Kinderrente nach 22 ter Abs. 1 AHVG steht dem renten- beziehenden Elternteil zu und nicht dem Kind, für dessen Unterhalt die ein- zelnen Betreffnisse bestimmt sind (vgl. dazu BGE 134 V 15 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 17; Urteil des BGer 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.1). Die Kinderrente wird denn auch grundsätzlich wie eine Rente ausbezahlt, zu

C-1296/2014 Seite 6 der sie gehört (22 ter Abs. 2 AHVG; vgl. zur Auszahlungsmodalität an das mündige Kind: Art. 71 ter Abs. 3 AHVV). Ein zu Lebzeiten entstandener Ren- tenanspruch geht mit dem Tod des Berechtigten auf dessen Erben über (Art. 560 Abs. 2 ZGB; BGE 99 V 165 E. 2a S. 167; Urteil des BGer 8C_146/2008 vom 22. April 2008 E. 1.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind einzelne Mitglieder ei- ner Erbengemeinschaft selber berechtigt, in einer sozialversicherungs- rechtlichen Leistungsstreitigkeit Beschwerde zu erheben (BGE 136 V 7 E. 2.1; SVR 2008 UV Nr. 20 S. 74, 8C_146/2008; vgl. dazu auch UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 59 N. 12 ATSG). Nach dem Erb- recht von Bosnien-Herzegowina ist die überlebende Ehegattin – neben den Nachkommen – Erbin erster Ordnung; Ehegatten sind den Kindern nach der gesetzlichen Ordnung gleichgestellt (MELIHA POVLAKIC/REMBERT SÜSS, in: Süss, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, S. 371 f. Rz. 14 ff.). Als Erbin ist die Witwe des Beschwerdeführers (sel.) dementsprechend im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert (BGE 136 V 7 E. 2.1 mit weiteren Hin- weisen). 1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 60 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer (sel.) war Staatsbürger von Bosnien-Herzego- wina und wohnte in Cazin, Bosnien-Herzegowina (act. 10, S. 5; 35, S. 2). Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu- nächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Sozialversicherungs- abkommen, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemali- gen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolge- staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien-Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge- schlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien-Herzego- wina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialver- sicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die entsprechende Verwal- tungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Ab-

C-1296/2014 Seite 7 kommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkom- mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da das Abkommen keine ab- weichenden Bestimmungen enthält, richtet sich die Ausgestaltung des Ver- fahrens sowie die Prüfung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (Art. 4 des Sozialver- sicherungsabkommens). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. Januar 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist insbeson- dere die Frage, ob die Ehefrau des am 3. September 2014 verstorbenen Beschwerdeführers Anspruch auf eine Witwenrente hat, zumal über diesen Anspruch separat zu verfügen und darüber hier – mangels Anfechtungsge- genstandes – nicht zu befinden ist (vgl. dazu Art. 23 und Art. 25 AHVG). 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss- ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329). 2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die- ser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat ins- besondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan- forderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

C-1296/2014 Seite 8 2.5 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen- heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwer- deführer beziehungsweise dessen Erben für die Zeit ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine Kinderrente haben. Zunächst sind die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22 ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Renten- anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). 3.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufli- che Ausbildung zu fördern (zuletzt: BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezü- ger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Das volljährige Kind eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll dadurch, dass sein Va- ter oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr bezieht, in seinem be- ruflichen Weiterkommen nicht behindert sein. 3.3 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit Erlass der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis AHVV (Ausbildung) und 49 ter AHVV (Be- endigung und Unterbrechung der Ausbildung) Gebrauch gemacht. In Art. 49 bis AHVV hält der Verordnungsgeber fest:

C-1296/2014

Seite 9

1

In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ord-

nungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungs-

ganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufs-

abschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die

Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.

2

Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahr-

nimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprach-

aufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.

3

Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches mo-

natliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle

Altersrente der AHV.

In Art. 49

ter

AHVV legt der Verordnungsgeber fest:

1

Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.

2

Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unter-

brochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.

3

Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zei-

ten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:

  1. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
  2. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
  3. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längs-

tens 12 Monaten.

3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Weglei-

tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-

nen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar

2014; publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherun-

gen [BSV] <http://www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundla-

gen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 17.02.2015) zum Begriff der

Ausbildung festgehalten, dass sie mindestens vier Wochen dauern und

systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Während der

Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel

widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsauf-

wand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3358 - 3360, 3362

ff.). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbil-

dung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher

Frist abschliessen zu können (Rz. 3359). Erstreckt sich die Ausbildung

C-1296/2014 Seite 10 über mehr als ein Kalenderjahr, so wird das Einkommen für jedes Kalen- derjahr getrennt betrachtet (Rz. 3367). Wird die Ausbildung vorzeitig abge- brochen, gilt sie als beendet. Bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme der Ausbildung befindet sich das Kind nicht mehr in Ausbildung (Rz. 3368). 3.5 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; ande- rerseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornhe- rein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbil- dung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemäs- sen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Recht- sprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbil- dung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu fol- gen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.4 und 2.5, C-8867/2010 vom 6. November 2013, E. 3.4.1, C-695/2010 vom 17. Dezember 2012, C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3, C- 7916/2010 vom 27. September 2012 E. 3.3, C-6567/2009 vom 17. Sep- tember 2010 E. 4.3 und C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3). Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt nicht, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen beziehungsweise aufrecht zu erhalten. Benötigt die auszubildende Person eine längere Ausbildung als der Durchschnitt oder muss sie einen Misserfolg hinnehmen, so kann daraus nicht von vornherein auf einen ungenügenden Einsatz geschlossen werden. Diese Umstände stellen jedoch Hinweise auf den Einsatz der be- troffenen Person dar, welche es im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu- sammen mit den weiteren tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Fal- les zu berücksichtigen gilt (Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

C-1296/2014 Seite 11 3.6 In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Ausbildung mit dem ob- jektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, indem die betreffende Person sich systematisch auf das Ausbildungsziel vorbereitet. Dies bedeutet indes nicht, dass der Lehrgang in der Minimalzeit zu absolvieren ist (GABRIELA RIEMER-KAFKA, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversiche- rungsrechtlicher Sicht, in: SZS 3/2004, S. 208 ff., insbesondere S. 212). 4. Unbestritten ist vorliegend, dass ein Anspruch auf Ausrichtung der Kinder- rente besteht, sofern und solange sich die Tochter (F.) in Ausbil- dung befindet, das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und sie sich die- ser Ausbildung systematisch und mit dem ihr zumutbaren Einsatz widmet. Unbestritten ist auch, dass das von der Studierenden in Angriff genom- mene Studium der slawischen Sprache und Literatur geeignet ist, eine an- spruchsbegründende Ausbildung im Sinne der dargelegten Rechtspre- chung und Verordnungsbestimmungen darzustellen. Umstritten ist aller- dings, ob die Anspruchsvoraussetzung der systematischen und mit objektiv zumutbarem Einsatz verfolgten Ausbildung erfüllt ist. 4.1 Der Beschwerdeführer (sel.) beziehungsweise dessen Rechtsnachfol- ger machen geltend, die Tochter Mirela befinde sich gemäss der Immatri- kulationsbescheinigung der Universität Bihac vom 9. Januar 2014 (beglau- bigte Übersetzung vom 21. Januar 2014; Beilage zu BVGer act. 1) im drit- ten Semester. Es handle sich um eine Schule des staatlichen Bildungssys- tems in Bosnien-Herzegowina, und die Schule nehme den Hauptteil der Kräfte und der Zeit von F. in Anspruch. Es handle sich vorliegend nicht um die zweimalige Wiederholung der Studienabschnitte. Die Anmel- dung erfolge jeweils für ein ganzes Studienjahr. Da sie im ersten Studien- jahr nicht die genügende Anzahl an Prüfungen habe bestehen können, habe sie sich im ersten Studienjahr erneut einschreiben müssen. Somit stehe nur die Wiederholung eines Studienabschnittes zur Diskussion, wes- halb man nicht von einem Abweichen vom Regelverlauf des Studiums sprechen könne. Deshalb sei F._______ eine zielorientierte Verfolgung des Studiums zu attestieren (Beilage zu BVGer act. 1). 4.2 Dagegen wendet die SAK ein, für eine systematische Berufsvorberei- tung genüge es nicht, wenn eine Person rein formell die dafür vorgeschrie- benen Schulen und Praktika absolviere. Sie habe vielmehr die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz zu betreiben, um sie innert nützli- cher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Die Tochter des Beschwerde- führers habe im akademischen Jahr 2011/2012 an der Universität Bihac

C-1296/2014 Seite 12 bosnische Sprache und Literatur zu studieren begonnen. Das zweite Se- mester habe sie im Monat März 2012 begonnen. Die Studienbescheini- gung vom 22. Oktober 2012 spreche sich jedoch über die Wiederholung des ersten Semesters im Studienjahr 2012/2013 aus. Im Monat Oktober 2012 hätte sich die Studierende bei normalem Studienverlauf im zweiten Studienjahr befinden sollen. Hingegen sei sie auch im Januar 2013 und im Oktober 2013 weiterhin im zweiten Semester immatrikuliert gewesen. So- mit würden sich drei Wiederholungen (einmal das erste, zweimal das zweite Semester) ergeben. Bei den Akten befinde sich nun eine augen- scheinlich nachgeführte Studienbescheinigung, welche eine Immatrikula- tion im dritten Semester ausweise. Aus dem beiliegenden Studentenbuch ergebe sich, dass die Studierende in den Studienjahren jeweils lediglich den ersten zwei Studiensemestern zuzurechnende Prüfungen absolviert habe (BVGer act. 8). 4.3 Laut Studien-/Schulbescheinigung vom 23. November 2011 erstreckt sich die Ausbildungsdauer für den Erwerb des Bachelors für Bosnische Sprache und Literatur von Juli 2011 bis September 2016 (act. 65). Mit Im- matrikulationsbescheinigung vom 11. Januar 2012 bestätigte die Pädago- gische Fakultät der Universität Bihac, dass die Tochter des Beschwerde- führers (sel.) im Schuljahr 2011/2012 als ordentliche Studentin im ersten Semester immatrikuliert sei (act. 69, S. 2; act. 69, S. 1 [deutsche Überset- zung]). Am 14. März 2012 bestätigte die Universität, dass die Studierende inzwischen im zweiten Semester immatrikuliert sei (act. 71, S. 2; act. 71, S. 1 [deutsche Übersetzung]). Am 17. Oktober 2012 bescheinigte die Uni- versität, dass die Studierende wieder im ersten Semester immatrikuliert sei (act. 73, S. 2; act. 73, S. 1 [deutsche Übersetzung]). Mit Bescheinigung vom 18. Januar 2013 bestätigte die Universität, dass die Studierende im zweiten Semester immatrikuliert sei (act. 77, S. 3; act. 77, S. 2 [deutsche Übersetzung]). Am 17. Oktober 2013 bestätigte die Universität, dass sie weiterhin im zweiten Semester immatrikuliert sei (act. 80, S. 3; act. 80, S. 2 [deutsche Übersetzung]). Nach Erlass der Verfügung vom 7. November 2013 reichte der Beschwerdeführer (sel.) eine Bescheinigung vom 23. No- vember 2013 ein, in welcher eine Immatrikulation im 3. Semester bestätigt wird (act. 82, S. 2; act. 82, S. 1 [deutsche Übersetzung]). Mit Bescheini- gung vom 19. Februar 2014 (Posteingang SAK: 14. März 2014) bestätigte die Universität, dass die Studierende mittlerweile im vierten Semester im- matrikuliert sei (act. 94, S. 2). 4.4 Die Vorinstanz vertritt vorliegend den Standpunkt, dass die Vorausset- zung der systematischen und zielorientierten Verfolgung des Studiums

C-1296/2014 Seite 13 auch dann nicht gegeben sei, wenn man die (erst nach Erlass der Verfü- gung vom 7. November 2013) eingereichte Immatrikulationsbescheinigung betreffend die Einschreibung im 3. Semester (act. 82, S. 2; act. 82, S. 1 [deutsche Übersetzung]) berücksichtigen würde. Dies deshalb, weil sie so- wohl das erste als auch das zweite Semester jeweils wiederholt habe. Ab der zweiten Wiederholung sei der Rentenanspruch nicht mehr erfüllt (act. 87, S. 2). 4.4.1 In Bezug auf die von der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlas- sung (BVGer act. 8, S. 2) hervorgehobene Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_648/2014 vom 18. Feb- ruar 2014 E. 3.2 und 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2; BGE 121 V 45 E. 2a) ist vorab festzuhalten, dass nach dieser Beweisregel die un- mittelbar nach dem Ereignis gemachten Aussagen der versicherten Person in der Regel als unbefangener und zuverlässiger bewertet werden als spä- tere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über- legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein kön- nen. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wech- selt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meis- tens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsver- fügung des Versicherers. Diese Maxime findet indes vorliegend keine Anwendung, da es hier nicht um die Würdigung des Aussageverhaltens der versicherten Person, son- dern um die Prüfung von Immatrikulationsbestätigungen geht. Es gilt in die- sem Zusammenhang der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 33 ATSG). Im konkreten Fall fehlen konkrete Hinweise für die Annahme, dass die nachträglich berichtigte Bescheinigung (vgl. dazu act. 80, S. 3, act. 80, S. 2 [deutsche Übersetzung] und act. 82, S. 2; act. 82, S. 1 [deutsche Übersetzung]) manipuliert worden wäre. Vielmehr ist es nachvollziehbar, wenn die ursprüngliche Bescheinigung vom 18. Oktober 2013 (act. 80, S. 2) als Folge eines Versehens korrigiert und bereits rund einen Monat später, das heisst am 23. November 2013 (act. 82, S. 1), eine Berichtigung der Bescheinigung dahingehend erfolgte, dass die Studie- rende im 3. Semester immatrikuliert sei. Dies zumal die später ausgestellte Bescheinigung der Immatrikulation im 4. Semester vom 9. März 2014 (act. 94, S. 1; act. 94, S. 2 [deutsche Übersetzung]) damit im Einklang steht. 4.4.2 Im konkreten Fall steht mithin lediglich fest, dass die Tochter des Be- schwerdeführers das erste Studienjahr, das heisst das erste und zweite

C-1296/2014 Seite 14 Semester, wiederholt hat. Eine zweimalige Wiederholung desselben Se- mesters kann der Studierenden demnach – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – aufgrund der vorliegenden Akten nicht angelastet werden. Es steht damit lediglich die Wiederholung eines Studienjahres zur Diskus- sion. Die Wiederholung eines Studienjahres lässt für sich allein noch nicht auf mangelhafte Systematik und Ernsthaftigkeit des Studiums schliessen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2822/2012 vom 6. September 2013 E. 3.6). Hinzu kommt, dass die Wiederholung zu Beginn des Studiums erfolgt ist, zu einem Zeitpunkt also, da sich die Studierenden erfahrungsgemäss noch mit den für sie neuen Verhältnissen und Gepflogenheiten des Universitäts- betriebs vertraut machen müssen. Wie vorstehend dargelegt (E. 3.5 hier- vor), rechtfertigt selbst eine überdurchschnittliche Dauer des Studiums für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Zielstrebigkeit der Stu- dierenden. Zu berücksichtigen sind vielmehr sämtliche Umstände des Ein- zelfalls, wie insbesondere die bisher besuchten Vorlesungen beziehungs- weise Übungen, idealerweise bestätigt durch entsprechende Testate, die bisher absolvierten Prüfungen und deren Erfolg oder Misserfolg sowie der insgesamt betriebene Studienaufwand. 4.4.3 Diesbezüglich lassen sich aus den vorliegenden Akten keine verläss- lichen Erkenntnisse entnehmen. Insbesondere ist nicht klar, ob die Studie- rende die im Studienbuch aufgeführten Prüfungen (Literatur von Bosnien- Herzegowina, Altslawische Sprache) effektiv absolviert und gegebenen- falls auch bestanden hat (act. 95; act. 86, S. 4 [deutsche Übersetzung]). Nachdem auch für die Universität Bihac seit mehreren Jahren das Bo- logna-System gilt (vgl. dazu Wipikedia - Die freie Enzyklopädie, http://en.wikipedia.Org/wiki/ University_of_Biha%C4%87, abgerufen am 04.03.2015), lassen sich der von der Studierenden betriebene Ausbil- dungsaufwand, deren Einsatz und die zielorientierte Verfolgung des Studi- ums insbesondere auch aus dem Vergleich zwischen den mittlerweile er- worbenen und den gesamthaft zu erwerbenden Leistungspunkten ("Credit Points") nach dem (auf dem Bologna-Prozess basierenden) European Cre- dit Transfer System (ECTS) herleiten (vgl. zum ECTS auch den von der EU herausgegebenen ECTS-Leitfaden 2009, < http://ec.europa.eu/educa- tion/tools/docs/ects-guide_de.pdf >, abgerufen am 04.03. 2015). Weitere Hinweise wären sodann aus dem Studienplan und dem Vergleich zwischen den ordentlichen Prüfungen gemäss Prüfungsplan und den effektiv bereits absolvierten Prüfungen zu erwarten. Die SAK hat vorliegend keine konkreten Abklärungen über den effektiv be- triebenen Studienaufwand und die Zahl der absolvierten Prüfungen und

C-1296/2014 Seite 15 deren Erfolg oder Misserfolg vorgenommen. Nachdem die Wiederholung eines Studienjahres respektive von zwei Semestern für sich allein nicht den Schluss auf eine ungenügend ernsthafte oder nicht zielorientierte Verfol- gung des Studiums zulässt, hätte sie weitere Untersuchungen vornehmen können und müssen, wenn sie gestützt auf das genannte Indiz ein schuld- haftes Verhalten der Studierenden mit entsprechenden Schlussfolgerun- gen in Bezug auf die zielorientierte Verfolgung der Ausbildung hätte ablei- ten wollen (vgl. zur Abklärungspflicht Art. 43 Abs. 1 ATSG sowie Urteil des BVGer C-7040/2013 vom 2. März 2015 E. 6.3.4). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die SAK die Frage der systematischen Verfolgung des Studiums nicht umfassend und damit nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Die derzeit vorliegenden Akten lassen eine verlässliche Be- urteilung dieser Frage nicht zu. Aufgrund der vorliegenden Akten ist der Nachweis, dass die Studierende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihr Studium nicht systematisch und mit dem ihr zumutbaren Einsatz verfolgen würde, jedenfalls nicht erbracht. Von weiteren Beweiserhebungen sind zu- sätzliche Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die SAK anzuweisen ist, von der Studierenden weitere Beweismittel (wie insbesondere aktuelle Studi- enbescheinigungen, Belege über absolvierte Prüfungen und deren Ergeb- nisse, Bestätigungen betreffend die inzwischen erworbenen ECTS-Punkte) einzufordern und auf dieser Grundlage über den Kinderrentenanspruch ab

  1. Oktober 2013 neu zu verfügen. Mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Anträge der Witwe des Beschwerdeführers (sel.) insoweit, als sie die Ausrichtung einer Witwenrente geltend macht. Die Beschwerde ist daher – soweit darauf eingetreten werden kann – in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom
  2. Januar 2014 aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung weite- rer Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Kinderrentenanspruch ab 1. Oktober 2013 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

C-1296/2014 Seite 16 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer (sel.) nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit die Ausrichtung einer Witwenrente beantragt wird. 2. Das Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als der Ein- spracheentscheid vom 29. Januar 2014 aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Kinderrentenanspruch für die Zeit ab 1. Oktober 2013 und einen Waisenrentenanspruch für den Zeitraum nach dem 30. September 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an:

C-1296/2014 Seite 17 – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

16

Gerichtsentscheide

27