‘ B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1285/2022
Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Portugal), vertreten durch Tania Teixeira, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 11. Februar 2022).
C-1285/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A., geboren am (...) 1960 (nachfolgend: Versicherte oder Be- schwerdeführerin), ist portugiesische Staatsangehörige, seit 1978 verhei- ratet, und wohnte und arbeitete seit 1979 in der Schweiz; seit 23. März 1993 verfügt sie über einen C-Ausweis. Sie arbeitete seit 2012 bei der B., zuletzt in (...) als Kundenberaterin (...). Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2020 gekündet (Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA-act.] 5 S. 5, 5 S. 8 ff., 80, 219, 222 S. 2, 224). A.b Die Versicherte war seit 22. Januar 2018 zu 100 % krankgeschrieben (IVSTA-act. 253 S. 202). Am 8. Mai 2018 erlitt sie einen Autounfall (IVSTA- act. 25, 204 S. 51 f.). Sie meldete sich am 3. Juli 2018 wegen verschiede- nen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (mittelgradige depressive Epi- sode, Einschränkungen am Bewegungsapparat [Diskushernie, Ischias Arthrosen], bevorstehende Operationen an Nase/Nasennebenhöhlen und Füssen, allenfalls Schulter rechts und beiden Knien) bei der IV-Stelle C._______ (nachfolgend: IV C.) zu Leistungen der Invalidenversi- cherung an (Eingang bei der IV C. am 4. Juli 2018; IVSTA-act. 60, 69, 262 S. 1 f.). A.c Die IV C._______ schloss am 23. August 2018 die Frühintervention ab (IVSTA-act. 83). A.d Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2019 stellte die IV C._______ der Versi- cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da kein dau- erhafter psychischer oder somatischer Gesundheitsschaden mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bankange- stellte ausgewiesen sei (IVSTA-act. 1, 230). Die Versicherte reichte – ver- treten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira, (...) – gegen diesen Bescheid am 26. Juni 2019 einen Einwand ein (IV-act. 140, 235 [inkl. Beilagen]). A.e Im Nachgang zur Kündigung der Arbeitgeberin vom 23. Januar 2020 per 30. April 2020 meldete sich die Versicherte am 31. Januar 2020 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 60 % per
C-1285/2022 Seite 3 2020 den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab (IVSTA-act. 186 S. 1 f.). A.f Am 18. Mai 2020 sprach die Pensionskasse D._______ der Versicher- ten eine temporäre volle Invalidenrente ab 1. Mai 2020 von Fr. 3'940.– zu- züglich einer Überbrückungsrente von Fr. 2'370.– zu (temporäre Invaliden- rente; Erlöschen des Anspruchs mit Einsetzen der Invalidenrente der Eid- genössischen Invalidenversicherung bei allfälliger ganzer oder teilweiser Rückforderung der Überbrückungsrente bei Einsetzen von staatlichen Leistungen; IVSTA-act. 244 S. 2 ff.). A.g Das am 28. Mai 2020 in Auftrag gegebene bidisziplinäre neuropsycho- logisch-psychiatrische Gutachten vom 6. Juli /16. November 2020 ging am 16. November 2020 bei der IV C._______ ein (IVSTA-act. 174 S. 3 f., 242 f.; Gutachten: IVSTA-act. 190, 204; Konsensbeurteilung vom 13.11.2020 [IVSTA-act. 204/102-109]). In somatischer Hinsicht holte die IV C._______ am 20. und 21. Juli 2020 aktualisierte Akten ein (IVSTA-act. 197, 201, 202). A.h Am 30. September 2020 teilte die Versicherte der IV C._______ mit, sie habe aus gesundheitlichen Gründen die Schweiz verlassen, und über- mittelte die Abmeldebestätigung der Stadt (...) vom 29. September 2020 mit neuer Adresse in Portugal (IVSTA-act. 254). A.i Nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens vom 16. November 2020 forderte die IV C._______ die Versicherte auf, zum Gutachten Stel- lung zu nehmen (Schreiben nicht aktenkundig, vgl. IVSTA-act. 265 S. 36 [Abklärung extern vom 27.11.2020]). A.j Am 8. Januar 2021 übermittelte die IV C._______ ihre Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz; IVSTA-act. 257-265). A.k Am 21. Januar 2021 forderte die IVSTA die Versicherte auf, aktuali- sierte Akten seit ihrer Abreise nach Portugal einzureichen (inkl. Fragebo- gen für den Arbeitgeber, falls eine Arbeit aufgenommen worden sei). Am 23. März 2021 erinnerte sie die Versicherte an ihre Mitwirkungspflicht und drohte bei Nichterfüllung Nichteintreten an. Am 7. Mai 2021 reichte die Ver- sicherte den ausgefüllten Fragebogen per E-Mail ein (IVSTA-act. 269 f.). Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 trat die IVSTA wie angekündigt nicht auf das Leistungsgesuch der Versicherten vom 3. Juli 2018 ein (IVSTA-act. 266-268). Am 25. Mai 2021 teilte sie der Versicherten mit, den Fragebogen
C-1285/2022 Seite 4 erhalten zu haben, weshalb die Verfügung vom 10. Mai 2021 als nichtig zu betrachten sei (IVSTA-act. 271). A.l Die Vorinstanz holte in der Folge bei Dr. E., FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Dr. F., FMH für allgemeine Medizin, und Dr. G._______, FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation vom ärztlichen Dienst der IVSTA (service médical), Stellungnahmen zum Dos- sier ein. Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit dem zweiten Vor- bescheid am 22. Oktober 2021 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzu- weisen (IVSTA-act. 274, 276, 279-281). A.m In ihrem Einwand vom 25. November 2021 beanstandete die Versi- cherte im Wesentlichen, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei nicht rechts- genüglich erfolgt. Sie habe ab Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Inva- lidenrente. Eine allfällige medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit könne sie gar nicht verwerten. Die Vorinstanz habe zudem auch keine be- ruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (IVSTA-act. 286). A.n Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wies die IVSTA das Leistungsbe- gehren wie angekündigt ab (IVSTA-act. 289). B. B.a Gegen diesen Bescheid reichte die Beschwerdeführerin am 17. März 2022 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2022 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente seit dem 1. Januar 2019. Eventua- liter sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz (Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). B.b Der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ging am 28. März 2022 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4). B.c In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. B.d Mit Replik vom 5. September 2022 und Duplik vom 3. Oktober 2022 hielten Beschwerdeführerin und die Vorinstanz an ihren gestellten Anträ- gen fest (BVGer-act. 13, 15).
C-1285/2022 Seite 5 B.e Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Oktober 2022 wurde der Be- schwerdeführerin ein Doppel der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 16). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nach- dem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV (SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeits- gebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Verlegt eine versicherte Per- son, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater IVV). 2.2 Die Beschwerdeführerin lebte im Zeitpunkt ihrer IV-Anmeldung im Kan- ton C., weshalb sie sich rechtmässig bei der IV C. zum Leistungsbezug anmeldete. Da sie ihren Wohnsitz im Lauf des IV-Verfah- rens nach Portugal verlegte, ging die Zuständigkeit an die IVSTA über, wel- che deshalb zu Recht das Verfahren weiterführte und über ihren Leistungs- anspruch verfügte.
C-1285/2022 Seite 6 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 11. Februar 2022, mit welcher die Vorinstanz das Leis- tungsbegehren hinsichtlich einer Invalidenrente abgewiesen hat (IVSTA- act. 289). Prozessthema ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Be- gründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 4.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbe- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst damit nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver- hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser- heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. F. GYGI, Bun- desverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen ha- ben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf- grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2).
C-1285/2022 Seite 7 4.3 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige und wohnt in Portugal. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).
C-1285/2022 Seite 8 5.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2).
Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Ände- rungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach in Kraft treten dieser Änderungen entstan- den sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line- aren Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Ja- nuar 2022, Rz. 1007–1010). 5.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 11. Februar 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). 6. 6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
C-1285/2022 Seite 9 windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 6.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter IVG nicht ausgeschöpft sind. Der Ren- tenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenan- spruch entsteht.
Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Die Anspruchsvoraus- setzung der Mindestbeitragsdauer für eine ordentliche Invalidenrente ist hier unbestritten erfüllt (IVSTA-act. 80 S. 7 – 10, 82 S. 12, 257 S. 2 [Eintrag vom 06.07.2018], 262 S. 20 [Eintrag vom 30.04.2019]). 6.3 Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, das heisst insbesondere bei Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG (SR 831.10). Das Referenzalter der Frauen liegt bei 64 Jahren für Frauen bis und mit Jahrgang 1960 (vgl. Art. 30 IVG und Art. 21 AHVG sowie Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 [AHV 21] Bst. a lit. a, je in ihren Fassungen vor dem 1. Januar 2024 [AS 2023 92, 2002 3371 und 1996 2466]).
C-1285/2022 Seite 10 6.4 6.4.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Ur- teile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 6.4.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauens- stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allge- mein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.).
C-1285/2022 Seite 11 6.4.3 Die Stellungnahmen des regional-ärztlichen Dienstes (RAD), welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im We- sentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizini- schen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachver- halt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch ge- hört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzuneh- men und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistaugli- chen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bil- den, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 6.4.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor- derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tä- tigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Admi- nistrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä- rungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Ein- schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab- weichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur- teil des BGer 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 12.3).
C-1285/2022 Seite 12 6.4.5 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), sind für die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlau- ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangs- punkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatri- sche, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten In- dikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komple- xen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis- tenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwick- lung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichts- punkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschrän- kung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie- sener Leidensdruck (E. 4.4.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine ausreichende durchschnittliche Arbeits- unfähigkeit während eines Jahres vorgelegen habe und trotz der Gesund- heitsbeeinträchtigung eine gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschlies- sender Weise zumutbar sei. Aus psychischer Sicht liege trotz einer leichten Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung wegen vielfältigen psy- chosozialen Problemen keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. In somatischer Hin- sicht ergäben sich mehrere Beeinträchtigungen, insbesondere an den Füs- sen. Für die Zeiträume von September bis Dezember 2018 und für Juli bis Ende September 2019 würden Arbeitsunfähigkeiten erkannt. Diese führten aber nicht zu einer dauerhaften funktionellen Einschränkung der üblichen Tätigkeit. Die osteoartikulären Schäden würden keine dauerhafte, sondern nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit begründen. Demnach bestehe kein massgebender Gesundheitsschaden mit andauernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bankangestellte (zu-
C-1285/2022 Seite 13 mutbare Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 %). Gestützt auf das psychiat- rische Gutachten sei die arbeitsmarktliche Desintegration nicht invaliditäts- bedingt, sondern beruhe auf psychosozialen Faktoren, die rechtspre- chungsgemäss invaliditätsfremd seien. Zudem verfüge die Beschwerde- führerin über zahlreiche Fähigkeiten und Ressourcen, die sie auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt einsetzen könne.
Vernehmlassungsweise verweist die Vorinstanz am 17. Mai 2022 auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Gutachten, zu Grundlagen zum An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, zur Invaliditätsbemes- sung sowie auf ihre medizinische und rechtliche Beurteilung in der Sache. In der Duplik vom 3. Oktober 2022 präzisiert sie ihre Ausführungen hin- sichtlich der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähig- keit. Vorliegend sei diese im massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar (BVGer-act. 7 und 15). 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zur Abklärung ihres Gesundheitszu- stands, die (gutachterliche) Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vermöge in retro- spektiver Hinsicht nicht zu überzeugen, insgesamt fehle eine rechtsgenüg- liche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Schon in psychiatrischer Hinsicht könne der Expertise kein Beweiswert zugemessen werden. Der Gutachter habe ihre somatischen Beschwerden komplett ausgeklammert, welche ebenfalls zu einer massiven Reduktion der Leistungsfähigkeit sowie – zeitweise – zu einer vollumfänglichen (zusätzlichen) Einschränkung der Leistungsfähig- keit geführt hätten. Bezüglich der Restarbeitsfähigkeit im Gutachtenszeit- punkt habe der Gutachter nicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt, wie in der Verfügung suggeriert werde. Weshalb der Gutachter ihr trotz Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuge- messen habe – obwohl sie anlässlich der Begutachtung massiv gedanklich auf die somatischen Beschwerden eingeengt gewesen sei, sei nicht nach- vollziehbar. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, wonach ihr in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kundenberaterin wie auch in jeder anderen Ver- weistätigkeit maximal eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zugemutet werden könne, überzeuge nicht. Die Angabe, sie habe keine Schwierigkeiten mit ihrem Gedächtnis, widerspreche den Feststellungen anlässlich der Anam- nese, wonach verschiedene Thematiken für sie nicht erinnerlich gewesen seien, die der Gutachter selbst anhand der Akten ergänzt respektive korri- giert habe. Zudem habe er mittels Testverfahren sowohl wesentliche de- pressive Symptome als auch empfundene Ängstlichkeit und geringe
C-1285/2022 Seite 14 Selbstmanagementsfähigkeiten festgestellt, diese in der Beurteilung aber übergangen und messe den erhobenen Befunden keine oder nur geringe Bedeutung zu, weil bei der Beschwerdeführerin angeblich Inkonsistenzen vorliegen würden. Inwiefern die angegebenen Beschwerden mit dem Ta- gesprofil beziehungsweise mit dem alltäglichen Aktivitätsniveau in Diskre- panz stehen solle, erschliesse sich nicht. Insgesamt genüge die Expertise nicht, weshalb ihr keinerlei Beweiswert zugemessen werden könne. Dazu komme, dass die IV-Stelle keine orthopädische Begutachtung durchgeführt habe, obwohl verschiedenste somatische Probleme vorlägen, welche sich infolge Schmerzen wesentlich auf die Leistungsfähigkeit auswirkten und einen Einfluss auf den psychischen Gesundheitszustand hätten. Die Rückenbeschwerden sowie die Kopfschmerzen seien gar nicht abgeklärt worden. Insgesamt sei ihr Gesundheitszustand weder vollständig noch schlüssig abgeklärt worden. 7.2.2 Sie macht weiter geltend, dass sie seit Januar 2018 vollumfänglich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Damit sei das Wartejahr gemäss Art. 28 IVG ab Januar 2018 erfüllt. Sie habe deshalb seit Januar 2019 An- spruch auf eine ganze IV-Rente. Eine Verwertbarkeit einer allfälligen medi- zinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit bei ihrem aktuell fast erreichten 62. Altersjahr sei zudem unrealistisch, weshalb ihr gar kein IV-Einkommen anzurechnen sei. Sie sei – abgesehen von den verschiedenen persistie- renden Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen – zudem unge- lernt und während über 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin arbeitstä- tig gewesen. Eine Restarbeitsfähigkeit sei somit nicht mehr verwertbar, dies führe zu einer Verneinung eines zumutbaren Invaliditätseinkommens. Darüber hinaus sei zu Unrecht keine IV-Gradbemessung erfolgt: Ein Inva- lideneinkommen im Rahmen des im Jahr 2017 erzielten Valideneinkom- mens bei der B._______ könne nicht angerechnet werden, wenn ab No- vember 2020 von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von höchstens 80 % – was bestritten werde – ausgegangen werden könnte. Es könne ab November 2020 (bei einer [bestrittenen] noch verwertbaren Restarbeitsfä- higkeit von höchstens 80 %) höchstens ein Invalideneinkommen im Kom- petenzniveau 1 angerechnet werden. Angesichts ihrer Einschränkungen sei ein Leidensabzug von mindestens 15 % zu berücksichtigen, woraus sich ein IV-Grad von gerundet 66 % und eine entsprechende Rente ergebe. Selbst wenn ihr eine Stelle in der Finanzbranche zugemutet werden könn- te, ergebe sich bei 80 % Arbeitsfähigkeit ein IV-Grad von mindestens 50 %, weshalb die ihr zustehende ganze Rente ab 1. Januar 2019 ab November 2020 höchstens auf eine halbe Rente reduziert werden dürfte. Als Eventu- alantrag wird angeführt, dass die Rente ohnehin nicht reduziert werden
C-1285/2022 Seite 15 dürfe, da die IV-Stelle keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen ge- prüft habe und ihr eine Selbsteingliederung nicht zumutbar sei. 7.2.3 Replikweise ergänzt die Beschwerdeführerin am 5. September 2022 im Wesentlichen, die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen zur Be- weiskraft des psychiatrischen Gutachtens und den Vorbringen zum Ge- sundheitszustand in somatischer Hinsicht nicht auseinandergesetzt. Letz- tere Einschränkungen beständen länger als von der Invalidenversicherung berücksichtigt. 8. Vorab streitig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt im vorinstanzlichen Ver- fahren rechtsgenüglich abgeklärt wurde (vgl. Art. 43 ATSG; siehe hiernach E. 9). Aus den Akten ergibt sich zum Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin sowie zur Einschränkung ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit Folgendes: 8.1 8.1.1 In orthopädischer Hinsicht (Rücken und Füsse) erfolgten seit Herbst 2011 medizinische Abklärungen in Neurologie und Neurochirurgie, wobei eine Diskushernie L4/L5 mit Rezessusstenose L5 links diagnostiziert wurde (IVSTA-act. 2-4). Ab Herbst 2014 folgten fusschirurgische und or- thopädische Abklärungen und Behandlungen zur Rücken- und Fussprob- lematik (Schwellung linker Fussrücken bei Hypermobilität im Rückfuss und Fusslängsachse Krämpfe nachts; IVSTA-act. 15, 17). 8.1.2 Weiter diagnostizierte die Neurologin Dr. H._______ am 31. Oktober 2014 ein residuelles lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5 links sowie be- lastungsabhängig eine leichte Fussheberparese und Senk-/Spreizfüsse beidseitig linksbetont bei Status nach Hallux valgus-Operation. Sie beur- teilte die im Vordergrund stehenden Unterschenkel- und Fussbeschwerden von neurologischer Seite vorwiegend im Rahmen eines residuellen senso- motorischen radikulären Ausfallssyndroms L5 links mit entsprechender Sensibilitätsstörung/Dysästhesie/Parästhesie über dem Fussrücken, Er- müdung des Beines beim Gehen und nächtlichen Krämpfen der betroffe- nen Muskeln, bei Nachweis einer axonalen Nervenwurzelläsion (Diagnose 2011). Hinweise für eine differentialdiagnostisch zu erwägende Peronae- usparese ergäben sich nicht. Zusätzlich bestünden wahrscheinlich musku- loskelettale Beschwerden des Vorfusses. Die Rückenschmerzen seien nicht direkt von neurologischer Seite zu erklären. Sie empfahl unter ande- rem, dass mit dem Antiepileptikum Lyrica auch die nächtlichen Beinkrämp-
C-1285/2022 Seite 16 fe positiv beeinflusst werden könnten, und bezüglich der belastungsabhän- gigen Beinschwäche und der Rückenbeschwerden ein gezieltes, konse- quent durchgeführtes Training (IVSTA-act. 12 f.). 8.1.3 PD Dr. med. I., FMH für Neurochirurgie des Neuro- und Wir- belsäulenzentrums, Klinik J., schlug bei den Diagnosen Claudica- tio radicularis L5 links und chronische lumbovertebrogene Beschwer- den·bei Segmentdegeneration L4/5 mit lateralbetonter Spinalkanalstenose L4/5 links und Status nach Hallux valgus-Operation beidseits 2007 am 9. Dezember 2014 eine lumbale therapeutische PDA (Partduralanalgesie) vor, mit ergänzender Physiotherapie. Bei anhaltenden Schmerzen Wieder- vorstellung hinsichtlich weiterführend operativer Beratung (mikrochirurgi- sche Fenestration L4/5 links mit Neurolyse der Wurzel L5 links [IVSTA-act. 18-20]). Die lumbale therapeutische PDA erfolgte am 17. Dezember 2014 (IVSTA-act. 24). 8.1.4 In den Jahren 2014/2015 wurde eine Therapie aufgrund einer de- pressiven Symptomatik, getriggert durch berufliche Belastungen, bei der Psychologin K., (...), durchgeführt (nicht aktenkundig; vgl. IVSTA-act. 78/1). 8.2 8.2.1 Am 23. Januar 2018 schrieb die Hausärztin die Versicherte aus psy- chischen und verschiedenen somatischen Gründen krank (IVSTA-act. 27, 29, 59, 85, 88) und veranlasste verschiedene Untersuchungen und Be- handlungen (vgl. IV-act. 28). 8.2.2 Am 27. Februar 2018 informierte Dr. L., Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Praxis für Fusschirurgie, die Hausärztin über die Konsultation der Patientin zu den Diagnosen MP-1-Gelenke beidseits links mehr als rechts bei Status nach Hallux valgus Operation beidseits 2007 sowie zum residuellen lumboradikulären sensomotorischen Ausfallsyn- drom L5 links und zu neuropathischen Schmerzen über dem Fussrücken, nächtlichen Muskelkrämpfen entlang des Beines lateral links unter Lyrica- behandlung. Er stellte eine zunehmende Symptomatik im Bereich der Grosszehengelenke fest, die Patientin habe erhebliche Schmerzen und komme zur Planung einer operativen Therapie. Sie werde sich zur Planung des ersten Eingriffs melden, sobald die Abklärung betreffend die Schulter durchgeführt sei, dort sei allenfalls ein operativer Eingriff vorgesehen (IVSTA-act. 36).
C-1285/2022 Seite 17 8.2.3 Am 14. März 2018 berichtete Dr. M., Facharzt FMH für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, der Hausärztin über die Konsultationen der Patientin wegen multiplen Schmer- zen vor allem der Schulter rechts und beidseitigen Kniebeschwerden. Er stellte die Diagnosen Periarthritis humeroscapularis rechts, Ausschluss strukturelle Läsion der Rotatorenmanschette und leichte Retropatellar- Arthrose beidseits, momentaner depressiver Verstimmungszustand / Burn- out-Syndrom, derzeit in psychiatrischer Behandlung, und die Nebendiag- nosen Status nach Hallux valgus Operation beidseits 1970 (recte: 2007), Senkspreizfüsse und rezidivierende Lumboischialgie links. Er schloss be- treffend die rechte Schulter eine strukturelle Läsion aus. An den Kniegelen- ken fänden sich leichte degenerative Veränderungen retropatellar. Momen- tan erscheine ihm das gesamte Beschwerdebild am Bewegungsapparat eher überwiegend durch die momentane psychische Situation beeinflusst zu sein. Die Patientin sei wegen des Burnout-Syndroms / der depressiven Verstimmung krankgeschrieben (IVSTA-act. 39). 8.2.4 Am 23. März 2018 berichtete die Radiologin Dr. N. zu Han- den von Prof. Dr. O., Facharzt für HNO-Erkrankungen, Hals und Gesichtschirurgie, über die am 22. März 2018 erstellte Computertomogra- phie (CT) NNH nativ mit 2D-Rekonstruktionen. Dieser empfahl nach Be- gutachtung der CT-Bilder eine endonasale Siebbein- und Kieferhöhlenope- ration mit Abtragung der Choncha bullosa bds., sowie eine Septumplastik und Conchotomie in ITN (IVSTA-act. 44, 48). Die geplante Operation fand am 11. (oder 12.) Juli 2018 statt (IVSTA-act. 73-74). 8.2.5 Die Hausärztin berichtete der P. (Krankentaggeldversiche- rung der Beschwerdeführerin) am 19. April 2018 über ihre Behandlung der Patientin seit 6. Juli 2017 (IVSTA-act. 216/10 ff.) und über Einschränkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund eines Schmerzsyndroms an diversen Körperstellen (gemäss Anamnese), chronische Müdigkeit und Schlafstö- rungen. Es resultiere eine Reduktion der körperlichen und psychischen Be- lastbarkeit zusammen mit Konzentrationsstörungen. Abgesehen von der psychiatrischen Weiterbehandlung sei eventuell eine Rückenoperation (mikrochirurgische Fenestration L4/5 links mit Neurolyse der Wurzel L5 links) durchzuführen. Die Prognose (hinsichtlich Verbesserung der Arbeits- fähigkeit) sei eher ungünstig, die ärztliche Behandlung werde vermutlich mehrere Monate dauern. 8.2.6 Mit ärztlichem Zeugnis vom 30. April 2018 berichtete der behandeln- de Psychiater Dr. Q._______ der P._______ über die begonnene Therapie.
C-1285/2022 Seite 18 Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Zum aktuellen psychopathologischen Befund führte er aus, die Patientin sei wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten voll orientiert. lm formalen Gedankengang sei sie mitunter beschleunigt, zeitweise etwas sprunghaft und aufgeregt. Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit seien redu- ziert. Inhaltlich bestünden keine wesentlichen Probleme. Es gebe keine Hinweise für Wahn, Halluzinationen, psychotisches Erleben oder lch-Stö- rungen. lm Affekt sei sie deutlich zum depressiven Pol ausgelenkt, sie be- richte von Schlafstörungen, ausgeprägter Nervosität, innerer Unruhe, star- ker Anspannung, einem deutlichen Morgentief, diversen Ängsten und Un- sicherheiten. Die Psychomotorik sei deutlich gesteigert und es bestehe er- höhter Redebedarf mit starkem Mitteilungsbedürfnis. Sie sei krankheitsein- sichtig, distanziere sich glaubhaft von Suizidalität und sei bündnisfähig. Die psychotherapeutische Therapie ergebe sich aus einer integrierten psychi- atrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit informativen, psychothera- peutischen und sozialpsychischen Elementen (3 – 4 x pro Monat ambu- lante Therapie). Dazu komme eine medikamentöse Therapie mit Valdoxan (Agomelatin, Antidepressivum), Lyrica (Pregabalin, Antiepileptikum, indi- ziert u.a. bei neuropathischen Schmerzen, generalisierten Angststörun- gen) und Relaxane (pflanzliches Sedativum, indiziert bei Nervosität, Span- nung, Unruhe [vgl. https://compendium.ch, je abgerufen am 26.6.2025]), neben weiteren somatischen Medikamenten. Zur Arbeitsunfähigkeit führte er aus, die Patientin sei bedingt durch die depressive Episode in ihrer Kon- zentrationsfähigkeit, ihrer Merkfähigkeit und ihrer Aufmerksamkeit mitunter beeinträchtigt. Zusätzlich bestünden aufgrund der depressiven Symptoma- tik Antriebsstörungen, Ängste, Unsicherheiten, Nervosität und trauriger, de- pressiver Affekt. Neben den psychischen Einschränkungen bestünden be- dingt durch die depressive Symptomatik deutliche körperliche Einschrän- kungen. Ferner lägen auch diverse somatische Erkrankungen vor, weshalb die Patientin sich auch bei somatischen ärztlichen Kollegen in regelmässi- ger Behandlung befinde (Hausärztin, Orthopäde, HNO-Arzt, Dermatologe [vgl. dazu IVSTA-act. 55 und 69/7]). Durch das Bündel an Erkrankungen sei der Patientin zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Ausübung der aktuel- len Tätigkeit nicht möglich, bei 100-%iger Arbeitsunfähigkeit. Mit einer Stei- gerung der Arbeitsunfähigkeit sei zu rechnen. Eine diesbezügliche Prog- nose sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbar (IVSTA-act. 54). Gegenüber der Arbeitgeberin bestätigte der behandelnde Psychiater die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. Februar 2018 (anschliessend an die Arztzeugnisse der Hausärztin [IVSTA-act. 27, 29], danach jeweils für den Folgemonat (vgl. IVSTA-act. 31, 35, 46, 53, 56, 58, 77, 81).
C-1285/2022 Seite 19 8.2.7 Am 8. Mai 2018 erlitt die Beschwerdeführerin einen Autounfall und war in der Folge während sieben Tagen zu 100 % arbeitsunfähig (IVSTA- act. 25; vgl. Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber der IV C._______ und anlässlich der psychiatrischen Begutachtung: IVSTA-act. 183 S. 5 und 204 S. 51 f., weitere Unfallakten sind nicht aktenkundig). 8.2.8 Im Bericht an die IV-Stelle vom 31. Juli 2018 diagnostizierte der be- handelnde Psychiater Dr. Q._______ neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1, bestehend seit zirka einem Jahr, durch ihn behandelt seit 8. Februar 2018. Er bescheinigte aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine zukünftige Abschätzung der Arbeitsfähigkeit sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Hin- sichtlich der bisherigen Tätigkeit bestünden die Einschränkungen einer re- duzierten Konzentrationsfähigkeit, verminderten psychischen Belastbar- keit, rascher Erschöpfbarkeit, reduziertem Antrieb und verminderter Belas- tungsstabilität, die sich bei der Arbeit als erhöhte Ermüdbarkeit, vermin- derte Belastungstoleranz und reduzierte Stressbelastungsfähigkeit aus- wirkten. Die eingeleiteten Therapien (in psychiatrisch-psychotherapeuti- scher und in somatischer Hinsicht [Hausärztin und Spezialisten] seien fort- zuführen (IVSTA-act. 78; psychiatrischer Befund und aktuelle Behandlung: siehe Bericht an die P._______ vom 30.04.2018 [E. 8.2.6 hiervor]). 8.2.9 Am 10. September 2018 erfolgte die Operation des linken Fusses (Arthrotomie MP1 links und Gelenkskörperentfernung, Synovektomie MP1 links, Bursektomie links, Osteosynthesematerialentfernung Metatarsale 1 links [2 x 2,4 mm Kortikaliszugschrauben], Osteosynthesematerialentfer- nung F1 Dig 1 [aufwändig mit Operace 1 x 2,4 mm Kortikaliszugschraube], Exostosenabtragung Metatarsale 1 lateral und plantar medial links, Kno- chentransplantation ins MP1 links, Grosszehengrundgelenksarthrodese MP1 links unter Korrektur) nach einer vorgängigen Konsultation vom 6. September 2018 sowie nachfolgenden Kontrollkonsultationen. Die Be- schwerdeführerin war vom 10. September 2018 bis 13. Dezember 2018 aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, unabhän- gig von der vom behandelnden Psychiater festgestellten Arbeitsunfähigkeit (IVSTA-act. 86 f., 92-99). Am 20. März 2019 berichtete Dr. L._______ über einen unauffälligen, problemlosen Verlauf (IVSTA-act. 235/7). 8.2.10 Im Ausführlichen Ärztlichen Bericht E 213 vom 11. September 2018 zu Handen der IV C._______ verwies die Hausärztin ausser auf die hiervor dargelegten Diagnosen und Behandlungen (Fusschirurgie, HNO-Chirur- gie, psychiatrische Behandlungen) im Wesentlichen auf Schmerzen der
C-1285/2022 Seite 20 Lendenwirbelsäule bei Degeneration L4/5 mit Spinalkanalstenose L4/5, Schulterschmerzen beidseits bei degenerativen Veränderungen im AC-Ge- lenk. Die Patientin sei seit 22. Januar 2018 arbeitsunfähig. Zu den Funkti- onseinschränkungen führte sie aus, es bleibe abzuwarten, wie sich die Fussschmerzen nach der Operation darstellten und die Funktion des Fus- ses werde. In psychischer Hinsicht bestünden Konzentrationsstörungen, ein Überlastungssyndrom und Schlafstörungen (IVSTA-act. 88). 8.2.11 Im Folgezeugnis vom 2. Januar 2019 berichtete Dr. Q._______ zu Handen der P._______ über den aktuellen psychopathologischen Befund und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1 (durch BDI verifiziert). Er verwies ins- besondere auf die eingeschränkten Bereiche Konzentration, Gedächtnis, reduzierte Belastbarkeit, Antriebsstörungen, innere Unruhe, Anspannung und Ängste, welche eine objektive Einschränkung der gegenwärtigen Tä- tigkeit bedingen würden. Hinzu kämen diverse somatische Probleme, die von den entsprechenden somatischen Kollegen behandelt würden. Er be- richtete weiter über die durchgeführte integrierte psychiatrisch – psycho- therapeutische ambulante Behandlung mit informativen, psychotherapeu- tischen (bestehend aus tiefenpsychologischen und verhaltenstherapeuti- schen Elementen) und sozialpsychiatrischen Anteilen, 3–4 x pro Monat, sowie die aktuell weitergeführte medikamentöse Therapie und erwähnte die im Juli 2018 (Nase) und September 2018 (linker Fuss) durchgeführten Operationen mit jeweils stationären Spitalaufenthalten. Zum Verlauf führt er aus, die Patientin sei bedingt durch die depressive Episode in ihrer Kon- zentrationsfähigkeit, ihrer Merkfähigkeit und ihrer Aufmerksamkeit beein- trächtigt. Zusätzlich bestünden aufgrund der depressiven Symptomatik An- triebsstörungen, Ängste, Unsicherheiten, Nervosität und ein trauriger, de- pressiver Affekt. Neben diesen psychischen Einschränkungen lägen auch bedingt durch die depressive Symptomatik deutliche körperliche Ein- schränkungen vor – abgesehen von den Einschränkungen, welche durch die diversen somatischen Kollegen regelmässig behandelt würden. Im Zu- sammenspiel der Erkrankungen und Beeinträchtigungen sei ihr eine Aus- übung der aktuellen Tätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, weshalb sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei eventuell zu rechnen, dies sei auch weiterhin ihr Wunsch. Sie wolle wieder in eine berufliche Tätigkeit zurückkehren. Eine Prognose sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber noch nicht möglich. Zur beruflichen Situation führt er schliesslich aus, das bisherige berufliche Um- feld sei für die Patientin sehr schwierig. Aus fachärztlicher Sicht erscheine eine Neuorientierung sinnvoll. Demgegenüber erschienen soziale Umstän-
C-1285/2022 Seite 21 de, Arbeitsweg oder Sucht keine wesentliche Rolle bei der Wiederauf- nahme einer beruflichen Tätigkeit zu spielen. Eine angepasste Tätigkeit er- scheine möglich, um ein geeignetes Belastungsprofil dafür erstellen zu können, erscheine ein Job Coaching sehr sinnvoll. Er empfahl die Fortfüh- rung der verschiedenen Behandlungen. Damit sei mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Patientin mache langsam Fortschritte in ihrem Heilungs- und Genesungsverlauf. Es sei weiterhin sehr wichtig, äusserst behutsam mit bereits erreichten Therapieerfolgen umzugehen und diese nicht durch eine erneute Überforderung zu gefährden. Eine wei- tere Stabilisierung nach den somatischen Belastungen und Festigung der Therapieerfolge seien angedacht. Es sei sehr wahrscheinlich, dass da- durch die Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne (IVSTA-act. 101). 8.2.12 Dr. med. Dr. phil. nat. R._______, Facharzt für Rheumatologie, di- agnostizierte anlässlich der Konsultation vom 25. Januar 2019 unter ande- rem ein unspezifisches muskuloskelettales Syndrom bei folgender Klinik: myofasciale Symptome in den oberen Extremitäten, Epicondylitis humeri radialis links, unspezifische Arthralgien in den Fingergelenken a e. bei be- ginnender Fingerpolyarthrose. Belastungsbedingte Gonalgien, Ansatz- tendinosen retrotrochantar beidseitig, bei keinen Arthritiden, bei normwer- tigen BSR, CRP (25.01.2019), bei ANA 1: 160, ENA, Rheumafaktor, Anti- CCP-Ak negativ, und HLA B27: negativ sowie aktuell ohne Anhaltspunkte für das Vorliegen eines entzündlichen rheumatischen Prozesses. Er führte zur Anamnese unter anderem auf, aktuell bestünden seit zirka eineinhalb Jahren intermittierende Kribbelparästhesien und stechende Schmerzen in den Händen, Spannungsgefühl in den Fingern, subjektive Symptomzu- nahme in den letzten zwei bis drei Monaten, Morgensteife zirka drei Stun- den. Teilweises Ansprechen auf Lodine, Stopp im September 2018. Keine floriden Synovitiden. Kompensiertes lumbospondylogenes Syndrom. In der Beurteilung führte er aus, die aktuell führende polytope Symptomatik im- poniere als unspezifisches mehrheitlich degenerativbelastungsassoziier- tes muskulo-skelettales Syndrom mit multiplen periartikulären, enthesiopa- thischen und muskulären Irritationen und aktivierten Ansatztendinosen. Die Symptomatik in den Fingern sei am ehesten degenerativ bedingt im Rah- men von intermittierend symptomatischen Fingerpolyarthrosen mit beglei- tenden Tenosynovitiden. Die neurogene Komponente im Rahmen eines Karpaltunnelsyndroms seien ebenfalls denkbar. Weder anamnestisch noch klinisch habe er symmetrische Arthritiden beziehungsweise Daktylitiden feststellen können. Laborchemisch habe sich keine erhöhte entzündliche Aktivität gezeigt. Aufgrund Anamnese, Klinik und Laborbefunde bestünden keine Hinweise für das Vorliegen einer klassifizierbaren entzündlichen
C-1285/2022 Seite 22 rheumatischen Erkrankung. Er verordnete die Wiederaufnahme von Lodine 1 x täglich bei anamnestisch gutem Effekt sowie Hand-Ergothera- pie, gegebenenfalls sei eine erneute neurologische Vorstellung zu erwägen (IVSTA-act. 235 S. 9-11). 8.2.13 Im Verlaufsbericht zu Handen der IV C._______ vom 12. Februar 2019 bestätigte Dr. Q._______ den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Patien- tin von 100 % Arbeitsunfähigkeit seit 31. Juli 2018 bis 28. Februar 2019. In seinem ergänzenden Bericht zur Beantwortung der Zusatzfragen wieder- holte er im Wesentlichen seine Ausführungen gegenüber der P._______ vom 2. Januar 2019 (hiervor E. 8.2.11). Er verwies auf die erfolgten Spital- aufenthalte (Nase, linker Fuss) und die weiteren behandelnden Ärzte mit noch offenen Behandlungen (in somatischer Hinsicht), wie auch auf die weiter bestehenden durch die depressive Episode verursachten Ein- schränkungen. Unter diesen Umständen sei der Patientin im gegenwärti- gen Zeitpunkt die Ausübung einer aktuellen Tätigkeit nicht möglich. Eine genaue Prognose, wie lange die Arbeitsunfähigkeit mit welchem Grad be- stehen werde, sei leider noch nicht abschätzbar (IVSTA-act. 253 S. 125 ff.). 8.2.14 Gemäss dem Verlaufsbericht vom 13. Juni 2019 von Dr. Q._______ wurde die psychotherapeutische und medikamentöse Therapie (Valdoxan und Relaxane) weitergeführt, das Medikament Lyrica habe abgesetzt wer- den können. Die Patientin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei eventuell zu rechnen. Sie wolle wieder in eine berufliche Tätigkeit zurückkehren. Eine Prognose sei zur Zeit aber nicht möglich (IVSTA-act. 235 S. 5). 8.2.15 Am 14. Juni 2019 bestätigte S._______, Dipl. Ergotherapeutin, die laufende Therapie seit 25. Februar 2019 wegen beginnender Polyarthrose beidseits. Die Schmerzen in den Händen beidseits, das Kribbeln nachts, die Morgensteifigkeit und die Schwellung bei Belastung der Hände seien bereits deutlich besser. Jedoch bestünden weiterhin Schmerzen bei Belas- tung der Hand vor allem in Dig rechts vor allem im MCP (IVSTA-act. 235 S. 12). 8.2.16 Am 1. Juli 2019 erfolgte die Operation des rechten Fusses. Die Be- schwerdeführerin war in der Folge bis 5. September 2019 zu 100 % ar- beitsunfähig (IVSTA-act. 143, 145 f., 150, 153, 159, 163, 166, 235 S. 8). 8.2.17 Im Verlaufsbericht vom 4. September 2019 verwies die Hausärztin auf die Fussoperation vom 1. Juli 2019 und die damit verbundenen Mass-
C-1285/2022 Seite 23 nahmen bei einer guten Prognose und den behandelnden Dr. L._______ IVSTA-act. 156 S. 1-2; vgl. E. 8.2.16). 8.2.18 Im Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 12. Novem- ber 2019 wird eine dezente Verbesserung beschrieben bei weiterhin be- stehender Arbeitsunfähigkeit von 100 %, bei einer vorsichtig optimistischen Prognose (IVSTA-act. 167). 8.2.19 Im Arztzeugnis vom 28. Januar 2020 wird die Patientin durch den behandelnden Psychiater zu 20 % arbeitsfähig geschrieben. Die bisherige von der B._______ angebotene berufliche Tätigkeit sei aus gesundheitli- chen, medizinischen Gründen jedoch nicht zumutbar. Für eine stressredu- zierte angepasste Tätigkeit sei die Patientin «arbeitsvermittelbar» (IVSTA- act. 169). In der Folge bescheinigte Dr. Q._______ eine (nicht weiter be- stimmte) Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 1. März 2020 (IVSTA-act. 176). 8.2.20 Am 9. Juli 2020 erfolgte eine weitere (ambulant durchgeführte) Fussoperation. Die Beschwerdeführerin war deswegen vom 9. Juli 2020 bis 24. Juli 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (IVSTA-act. 193 S. 2, 198). 8.3 8.3.1 In seiner Beurteilung vom 18. Januar 2018 (recte: 10. Dezember 2018) führte Dr. T., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, vom RAD (...), gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Gesundheitsschaden mit anhalten- der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er forderte die IV-Stelle auf, beim behandelnden Psychiater weitere Akten mit Zusatzfragen einzuholen (IVSTA-act. 183/7 und 183 S. 12 f.). 8.3.2 In der versicherungsmedizinischen konsularärztlichen Beurteilung auf dem Fachgebiet Orthopädie vom 16. Januar 2019 führte Dr. U., Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewe- gungsapparats vom RAD (...) für den Zeitraum seit Anfang 2018 aus, die Bankangestellte habe nach Arbeitsprofil vom Arbeitgeber eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, Einschränkungen in ihrer Tätigkeit auf somatischem Ge- biet seien bisher nicht beschrieben worden. Der stattgehabte und auch noch die zukünftig stattfindenden operativen Eingriffe wegen Arthrosen der Beine (Grosszehengrundgelenk, ggf. später Knie) bewirkten jeweils nur eine zeitlich recht begrenzte Arbeitsunfähigkeit von maximal 6 Wochen postoperativ. Die Schulterbeschwerden wiesen kein strukturelles Korrelat
C-1285/2022 Seite 24 auf, die Abnutzung hinter der Kniescheibe sei nur gering, zu den Lenden- wirbelsäulendegenerationen würden keine Funktionseinschränkungen be- schrieben, die die bisherige Tätigkeit verhindern würden. Somit sei auf so- matischem Gebiet (Orthopädie) kein Gesundheitsschaden mit langanhal- tender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus- gewiesen. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit sei wegen dieser Diag- nosen bisher nicht erfolgt. Gemäss Arbeitgeberfragebogen sehe die Arbeit- geberin die Versicherte weiter bei sich mit Aufgaben beschäftigt, die sie bewältigen könne. Die Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) in angestammter Tätigkeit aus somatischer Sicht sei bei komplikationslo- sen Verläufen voraussichtlich nur wenige Wochen (max. peri-/postopera- tiv). Hinsichtlich des Eingriffs vom September 2018 (Fussoperation) seien die Akten noch zu ergänzen (IVSTA-act. 183 S. 17 f.). 8.3.3 In seiner Stellungnahme vom 5. April 2019 führte Dr. T._______ vom RAD (...) aus, die zusätzlich eingetroffenen Berichte enthielten keine rele- vanten neuen Fakten. Es werde weiterhin eine 100 %-ige Arbeitsunfähig- keit attestiert trotz nur minimaler antidepressiver psychopharmakologi- scher Behandlung. Aufgrund des beschriebenen psychopathologischen Befundes sei lediglich von einer leichten depressiven Symptomatik auszu- gehen. Es würden psychosoziale Faktoren beschrieben. Diagnostisch sei von einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungs- störung auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit werde auch mit somatischen Anteilen erklärt, ohne dass dies mit Befunden dokumentiert werde. Vom Orthopäden werde bei durchgeführter Arthrodese nur eine vorübergehend und nachvollziehbare Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungsmedizini- scher Sicht nicht nachvollziehbar. Ein Gesundheitsschaden mit andauern- der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei mit überwiegender Wahrschein- lichkeit nicht ausgewiesen (IVSTA-act. 183 S. 22). 8.3.4 In seiner Beurteilung vom 20. September 2019 hielt Dr. T._______ an seiner Auffassung fest. Der Bericht von Dr. Q._______ vom 13. Juni 2019 enthalte keine neuen Befunde. Dr. T._______ stellte zudem fest, dass die Versicherte am 11. Juni 2019 gegenüber der IV-Stelle mitgeteilt habe, dass sie «keine Depressionen mehr» habe (vgl. IVSTA-act. 183 S. 24 f.). Hin- sichtlich der am 1. Juli 2019 durchgeführten Fussoperation rechts sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von zirka 3 Monaten mit an- schliessender voller Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die rheumatologischen Diagnosen und die HNO-Operation würden keine anhaltende Arbeitsunfä- higkeit begründen (IVSTA-act. 183 S. 27). Am 3. Dezember 2019 führte er
C-1285/2022 Seite 25 aus, die neue Beurteilung des behandelnden Psychiaters vom 12. Novem- ber 2019 mit weiterhin attestierter Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nicht nachvollziehbar. An der bisherigen Beurteilung sei festzuhalten. Es be- stehe kein Gesundheitsschaden mit andauernder Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit als Bank-/Büroangestellte (IVSTA-act. 183 S. 28). 8.3.5 Am 21. April 2020 ging der fallführende Dr. T._______ gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters vom 12. November 2019 und seine bisherigen Beurteilungen nunmehr von einer zwischenzeitlich wahrscheinlich chronifizierten Anpassungsstörung aus. Er empfahl des- halb zur Klärung des Sachverhalts die Einholung einer bidisziplinären neu- ropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung mit Beschwerdevali- dierung und Konsensbeurteilung bei lic. phil. V., Neuropsycholo- gin, und Dr. W., Psychiater (IVSTA-act. 174). 8.4 Aus den auf Veranlassung des RAD der IV C._______ eingeholten Gut- achten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: 8.4.1 Das neuropsychologische Teilgutachten vom 6. Juli 2020 beruht auf der Untersuchung vom 25. Juni 2020 und wurde von lic. phil. V., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte Gutachterin für Neuropsychologie SIM, verfasst und von lic. phil. X., Fachpsycho- login für Neuropsychologie FSP, zertifizierte Gutachterin für Neuropsycho- logie SIM (Praxispartnerin) mitunterzeichnet (IVSTA-act. 190).
In ihrer Beurteilung stellte die Gutachterin eine Diskrepanz zwischen der Eigenwahrnehmung und der tatsächlichen Leistung der Explorandin fest. Mit Ausnahme einer leicht verminderten Ideenproduktion habe sich eine alters- und ausbildungsadäquate Leistungsfähigkeit bei anamnestisch zeit- lich verminderter mentaler Belastbarkeit ergeben. Die Explorandin habe sich – trotz zeitweise selbstlimitierenden Verhaltens – insgesamt gut auf die neuropsychologische Untersuchung einlassen können, habe interes- siert und kooperativ gearbeitet. Sie habe Instruktionen gut umsetzen kön- nen, mit insgesamt durchschnittlichem Tempo gearbeitet und flexibel zwi- schen den Anforderungen wechseln können. In den geprüften kognitiven Domänen ergäben sich durchschnittliche Ergebnisse. Leichte Einschrän- kungen zeigten sich in den exekutiven Teilbereichen sprachliche und non- verbale ldeenproduktion. Diese objektivierten leichten Dysfunktionen seien am ehesten in Zusammenhang mit der psychopathologischen Symptoma- tik zu interpretieren. Ein Einfluss des zeitenweise auftretenden selbstlimi- tierenden Verhaltens sei ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die zeitliche
C-1285/2022 Seite 26 mentale Belastbarkeit für eine gut 3 ¼-stündige neuropsychologische Un- tersuchungssitzung – ohne Pause – sei ausreichend. Die Belastbarkeit da- rüber hinaus sei nicht geprüft worden. Die kognitiven Leistungen seien von einer Vielzahl von Faktoren (Schmerzen, Müdigkeit, Schlafvermögen, psy- chische Befindlichkeit) abhängig, weshalb trotz grundsätzlich unauffälliger kognitiver Leistungsfähigkeit intermittierende Leistungsschwankungen res- pektive Leistungseinbussen möglich seien. Auch sei möglich, dass die Ex- plorandin ihre kognitive Leistungsfähigkeit schlechter wahrnehme als sie tatsächlich sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit würden sich die leichten exekutiven Dysfunktionen in Teilbereichen in der bisherigen wie in einer bildungsentsprechenden Verweistätigkeit maximal leicht limitierend auswir- ken. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte ab Zeitpunkt des Gutach- tens. 8.4.2 Das psychiatrische Gutachten vom 16. November 2020 wurde von Dr. W., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Fach- arzt für Neurologie FMH, zertifizierter Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, verfasst (IVSTA-act. 204/2 ff.; Untersuchungen am 16. Juli 2020 und 1. September 2020 [inkl. testpsychologische Untersuchung SCID-5-PD {Strukturiertes klinisches Interview für DSM-5 ® – Persönlichkeitsstörungen} durch lic. phil. Y., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP; IVSTA-act. 204). Der Gutachter diagnostizierte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) mit/bei Status nach rezidivierenden Anpassungsstörungen in der Vergan- genheit aufgrund von multiplen, nicht medizinisch relevanten psychosozia- len Belastungsfaktoren (ICD-10: F43.2) und als Diagnose ohne Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie Probleme ver- bunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von his- trionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1).
In der bisherigen Tätigkeit als Kundenberaterin bei der B._______ sei die Beschwerdeführerin bei einem hypothetischen Arbeitspensum von 42.5 Stunden pro Woche zu 6.8 Stunden pro Tag an 5 Tagen in der Woche (80 %) arbeitsfähig. In diesem Umfang bestehe keine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Im IV-relevanten Sinn könne seit Erkrankungsbeginn 2018 bezogen auf das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 100 % allen- falls eine 20 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet attestiert werden. Der vom behandelnden Psychiater gestellten
C-1285/2022 Seite 27 Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel- gradige depressive Episode, könne nicht gefolgt werden. Die zuletzt aus- geübte Tätigkeit sei am besten an die Ressourcen der Versicherten ange- passt. Auch in einer anderen, ihren beruflichen Ressourcen optimal ange- passten Tätigkeit sei von keinem höheren Pensum auszugehen. Die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert wer- den könne, beantwortete der Gutachter damit, dass durch die chronische Belastung der Versicherten kurz- beziehungsweise mittelfristig durch wei- tere medizinische Massnahmen nicht von einem höheren Arbeitspensum als 80 % (von 100 %) auszugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht bestün- den zur Zeit keine therapeutischen Möglichkeiten, um das aktuell ermittelte Belastungsprofil der Versicherten zu verbessern. Rein psychiatrisch könne eine ressourcenorientierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung zum Erlernen von positiven Copingstrategien im Hinblick auf den adä- quaten Umgang mit chronischen Schmerzen empfohlen werden. Die aktu- elle Leistungs- sowie Veränderungsmotivation werde als gering eingestuft. Wiederholt wird ausgeführt, die Explorandin trage multiple somatische Un- zulänglichkeiten vor (z.B. IVSTA-act. 204 S. 79). Es lägen diverse nicht versicherungsmedizinisch relevante psychosoziale Belastungsfaktoren (gemeint wohl: Migrationshintergrund, keine berufliche Ausbildung, längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, erfolgte Kündigung, Alter, familiäre Prob- leme, finanzielle Schwierigkeiten [vgl. IVSTA-act. 204 S. 101 f. Ziff. 8.5], auch: 204 S. 80) vor. Diese seien bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ausgeschlossen worden. 8.5 8.5.1 Dr. T._______ vom RAD (...) führte zu Handen der IV C._______ am 18. November 2020 aus, das Gutachten sei umfassend und nachvollzieh- bar. Es sei in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen seien begründet. Aus Sicht des RAD könne darauf abgestützt werden (IVSTA-act. 206). 8.5.2 Der Psychiater Dr. E._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA führte am 18. August 2021 aus, die Vorinstanz könne sich auf das sehr ausführliche, hervorragende psychiatrische Gutachten stützen. Es lägen keine schwerwiegenden psychiatrisch begründeten funktionellen Ein- schränkungen vor. Objektiviert werden könne nur eine leichte Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung bei vielfältigen psychosozialen Prob- lemen. In der bisherigen Tätigkeit habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestan- den. Eine Verweisungstätigkeit sei nicht zumutbar. Da die vielfältigen
C-1285/2022 Seite 28 Schmerzen im psychiatrischen Gutachten wohl abgehandelt würden, sei es nicht nötig, das Dossier noch von einem somatischen Kollegen beurtei- len zu lassen. 8.5.3 Dr. F., FMH Allgemeine Medizin, zertifizierter RAD Arzt, zer- tifizierter medizinischer Gutachter SIM, führte gestützt auf das Aktendos- sier am 31. August 2021 aus, die Versicherte sei ausführlich abgeklärt wor- den. Die bisherige Arbeit sei von somatischer Sicht her als leicht einzustu- fen, wiederholte und regelmässige Belastungen ausserhalb des Arbeits- wegs seien nicht nötig. Die lumbalen Beschwerden bestünden seit vielen Jahren, hätten sich im Verlauf gebessert und die Arbeitsfähigkeit nicht er- heblich eingeschränkt. Man könne eventuell das Fehlen eines orthopädi- schen Gutachtens kritisieren. Es lägen allerdings viele Berichte zu den Lei- den von Seiten des Bewegungsapparats vor. Daraus könne keine langdau- ernde Krankheit mit signifikanter und vor allem andauernder Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Der Eingriff bezüglich einer chronischen Sinusitis mit Nasenpolypen sei kein Grund für eine signifikante und langjährige Krankheit (IVSTA-act. 276). 8.5.4 Dr. G., FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom ärztlichen Dienst der IVSTA ergänzte am 24. September und am
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den massgeblichen Zeitraum ab Ja- nuar 2018 zutreffend festgestellt und gestützt darauf die ihr zumutbare Ar- beitsfähigkeit korrekt eingeschätzt hat. 9.1 In somatischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass im Rahmen der Abklärung durch die IV-Stelle C._______ die Orthopädin des RAD ein- zig am 16. Januar 2019 in orthopädischer Hinsicht Stellung nahm (als fach- ärztliches Konsilium bezeichnet; IVSTA-act. 183/17), dies vor der zweiten Fussoperation vom 1. Juli 2019 und vor der Konsultation des Rheumatolo-
C-1285/2022 Seite 29 gen Dr. R._______ vom 25. Januar 2019 (oben E. 8.2.12). Zu den geltend gemachten Beeinträchtigungen ausgehend vom Rücken (nach Interven- tion mittels PDA im Dezember 2014; oben E. 8.1.3) finden sich im weiteren Verlauf des Verfahrens kaum aussagekräftigen Akten, nachdem die Haus- ärztin am 19. April 2018 eine allfällige Rückenoperation in Betracht zog (IVSTA-act. 216/10 ff., oben E. 8.2.5). Ein somatisches oder orthopädi- sches Gutachten wurde – obwohl auch vom psychiatrischen Gutachter an- geregt – nicht eingeholt, ebensowenig ein weiteres RAD-internes orthopä- disches Konzil, wie vom fallführenden Psychiater des RAD (...) vorgeschla- gen wurde (vgl. IV-act. 196/3, 201). Zur Arbeits(un)fähigkeit in somatischer Hinsicht finden sich ausser den Arztzeugnissen des Fussorthopäden Dr. L._______ und der Hausärztin Anfang Jahr 2018 keine Angaben, ab- gesehen vom Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Notfallärzte der Z._______ nach dem Unfall vom 8. Mai 2018 und den Ausführungen des behandeln- den Psychiaters, der wiederholt auf die laufenden Behandlungen seiner Kollegen in somatischen Disziplinen hinwies, weshalb die Versicherte im Rahmen der verschiedenen Einschränkungen in somatischer und psychi- scher Hinsicht zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zu geklagten Beeinträchtigun- gen wie Kopfschmerzen sowie Problemen mit den Augen (IVSTA-act. 183/5 sowie in den Administrativgutachten: 190/2, Kopfschmerz bei Com- puterarbeit: 190/5 und 204/50, 56 f.) oder wegen der Hände (oben E. 8.2.12 und 8.2.15) finden sich keine Ausführungen oder Auseinandersetzungen im Hinblick auf eine mögliche Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Büro ([Bildschirmarbeit/Tastaturschreiben). 9.2 Demnach fehlt in somatischer Hinsicht eine Abklärung des Gesund- heitszustands der Beschwerdeführerin ab Anmeldedatum am 3. Juli 2018 und im Verlauf. Der RAD hat aufgrund der zur Verfügung stehenden soma- tischen Berichte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in orthopädischer Hinsicht – ohne neurologische, allenfalls rheumatologische oder andere Disziplinen – geschätzt, ohne die verschiedenen Einschränkungen in einem Zusammenhang und im Verlauf zu betrachten; eine eigene Untersu- chung der Versicherten durch den RAD wurde ebensowenig in Betracht gezogen. Auch wurden somatisch bedingte Einschränkungen wegen Schmerzen aufgrund der Fusssituation ausgeblendet, soweit sie nicht den unbestrittenen Zeitraum nach den beiden Operationen im September 2018 und Juli 2019 betrafen (oben E. 8.2.2, 8.2.9, 8.2.16). Wie Dr. F._______ am 30. August 2021 – letztlich bestätigt durch Dr. G._______ am 29. Sep- tember/1. Oktober 2021 – unter diesen Umständen schliessen konnte, eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht abgeleitet werden, lässt sich nicht nachvollziehen. Soweit schliesslich der Psychiater
C-1285/2022 Seite 30 Dr. W._______ die Schmerzsituation als administrativer psychiatrischer Gutachter in somatischer Hinsicht zu beurteilen scheint, erweist sich dies – da fachfremd – nicht als zulässig und daher für die Beurteilung in soma- tischer Hinsicht nicht als verwertbar. Daraus können gestützt auf die Akten- lage in somatischer Hinsicht keine Schlüsse hinsichtlich der Einschränkun- gen der Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit gezogen werden. Da- hingehend erweist sich die Sachverhaltsabklärung demnach als unvoll- ständig. 9.3 Zum psychiatrischen Administrativgutachten rügt die Beschwerdefüh- rerin einerseits, es fehle eine retrospektive Beurteilung, andererseits, es sei auch nicht schlüssig. Ihre Angaben würden in der Beurteilung ausge- blendet und die festgehaltene Diskrepanz der angegebenen Beschwerden mit dem Tagesprofil beziehungsweise mit dem alltäglichen Aktivitätsniveau erschliesse sich nicht. Zudem habe der Gutachter ihre somatischen Be- schwerden, welche ebenfalls zu einer massiven Reduktion sowie – zeit- weise – zu einer vollumfänglichen (zusätzlichen) Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit geführt hätten, komplett ausgeklammert. 9.3.1 Vorab ist hierzu festzuhalten, dass es im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung nicht Aufgabe des Psychiaters war, sich zu den (rein soma- tisch) bedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zu äussern. So- weit der Gutachter dennoch Aussagen dazu zu machen scheint, erweisen sich diese – wie bereits angeführt – nicht als verwertbar, da einerseits fach- fremd und er andererseits – da das somatische Korrelat zu den Schmerzen unklar respektive unvollständig war – dazu auch nicht über eine verwert- bare Grundlage verfügte. Soweit der Psychiater sich ferner ansatzweise in neurologischer Hinsicht zu Kopf- und Rückenschmerzen oder Migränezei- chen äussert (IVSTA-act. 204 S. 57) – ohne dies weiter zu deklarieren –, können daraus keine beweiskräftigen Schlussfolgerungen gezogen wer- den, da die Ausführungen zu unbestimmt sind. Demnach erweist sich seine (wiederholte) Beurteilung, die Angaben der Beschwerdeführerin zu Schmerzen am Bewegungsapparat und Kopfschmerzen, begleitet von Photophobie, seien «multiple somatische Unzulänglichkeiten» (z.B. IVSTA-act. 204 S. 79 f.), vor diesem Hintergrund weder als zulässig noch als verwertbar, zumal aufgrund der in somatischer Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsabklärung eine beweistaugliche (psychiatrische) Beurteilung unter Ausblendung des somatisch begründeten Anteils der Schmerzen nicht möglich war.
C-1285/2022 Seite 31 9.3.2 Weiter wird im Gutachten erwähnt (IVSTA-act. 204 S. 46, 51, 56), dass die Beschwerdeführerin beim ersten Begutachtungstermin am 16. Juli 2020 nach der Fussoperation vom 9. Juli 2020 aus somatischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig war (oben E. 8.2.20; IVSTA-act. 193 S. 2, 198) und gemäss den Akten mit Fussbandagen und Krücken zur Begutachtung erschien (IVSTA-act. 196 S. 3). Es kann hier offen bleiben, ob die psychi- atrische Begutachtung bei einer unbestritten vorliegenden vollen Arbeits- unfähigkeit der Explorandin (aus somatischen Gründen) verwertbar sein konnte. Wegen der offensichtlichen Behinderung der Beschwerdeführerin beim ersten Begutachtungstermin und der Intervention des Gutachters deswegen bei der IV C._______ (IVSTA-act. 196 S. 3) erweisen sich indes Angaben im Gutachten wie das Gangbild sei unauffällig gewesen (IVSTA- act. 204 S. 65), als widersprüchlich respektive als aktenwidrig. 9.3.3 Der Beschwerdeführerin kann ferner zugestimmt werden, dass sich aus dem Gutachten kaum Ausführungen zum Verlauf der Einschränkungen in psychischer Hinsicht seit Krankschreibung im Januar 2018 entnehmen lassen. Der Gutachter hat sich insofern mit den verschiedenen ausführli- chen Beurteilungen des behandelnden Psychiaters zum Verlauf und des- sen psychiatrischer Behandlung (Psychotherapie begleitet mit wechseln- der medikamentöser Behandlung) auseinandergesetzt, als er einerseits ausführt, dass gestützt auf seine gutachterliche (aktuelle) Befundung an- dere Diagnosen zu stellen seien. Andererseits äussert er sich zum «State of the Art» gemäss Leitlinien zur Behandlung von unipolaren Depressio- nen. Die Behandlung des behandelnden Psychiaters sei nicht entspre- chend diesen Regeln erfolgt – insbesondere nicht in medikamentöser Hin- sicht. Weshalb könne er nicht beurteilen (IVSTA-act. 204/93-96 oben). Ob sich die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht seit Krankschreibung im Januar 2018 verändert ha- ben, lässt sich dem Gutachten indes nicht nachvollziehbar entnehmen. 9.3.4 Ebenfalls kaum Gegenstand gutachterlicher Beurteilung sind die be- ruflichen Gegebenheiten, die – ausser den somatischen Gründen (oben E. 8.2 ff.) – zur Krankschreibung im Januar 2018 und zur Einleitung einer psychiatrischen Behandlung geführt hatten (vgl. IVSTA-act. 190 S. 3 und 204 S. 62). Im Januar 2019 legte der behandelnde Psychiater dar, das be- rufliche Umfeld sei schwierig, und im Januar 2020, eine Tätigkeit bei der Firma, bei welcher sie zuletzt gearbeitet habe, sei nicht zumutbar (oben E. 8.2.11, 8.2.19). Auch die Explorandin hatte sich anlässlich der Begut- achtungen zu den Umständen ihrer letzten Arbeit geäussert (IVSTA-act. 190/3, 204/62). Aufgrund der dahingehend fehlenden gutachterlichen Aus-
C-1285/2022 Seite 32 einandersetzung erweisen sich die Schlussfolgerungen des Gutachters, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei am besten an die Ressourcen der Ver- sicherten angepasst, weder als schlüssig noch als nachvollziehbar. 9.3.5 Unter diesen Umständen braucht auf die Vorbringen der Beschwer- deführerin, der Gutachter habe ihre Angaben in der Beurteilung und die durchaus festgestellten Einschränkungen als irrelevant ausgeblendet und die festgehaltene Diskrepanz der angegebenen Beschwerden mit dem Ta- gesprofil beziehungsweise mit dem alltäglichen Aktivitätsniveau erschlies- se sich nicht, nicht weiter eingegangen zu werden. 9.3.6 Somit erweist sich schon die Diagnosestellung im psychiatrischen Gutachten als unvollständig und allenfalls auch als fehlerhaft. Nicht weiter zu prüfen sind deshalb die weiteren Ausführungen im Gutachten zur Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit anhand systematisierter Indikatoren (oben E. 6.4.5). Bei der Sachverhaltsermittlung mangelt es demnach an einer nachvollziehbaren Einordnung des psychischen Anteils der gesundheitli- chen Einschränkung. Somit erweist sich das Gutachten in verschiedener Hinsicht weder als nachvollziehbar noch als schlüssig, wie die Beschwer- deführerin zu Recht geltend macht. 9.4 Zu ergänzen bleibt, dass sich zum neuropsychologischen Teilgutach- ten keine Ausführungen oder Folgerungen der mit der Sache betrauten IV-Stellen respektive deren regionalen medizinischen Dienste finden. Al- lenfalls wurde es als Teil des psychiatrischen Gutachtens respektive als Grundlage dafür betrachtet (vgl. IVSTA-act. 204/44-45, 204/81-82, 204/94, 204/96). Eine eigene Beurteilung des (Teil)-Gutachtens hätte im Rahmen einer vollständigen Sachverhaltsermittlung durch die IV-Stellen jedoch ebenfalls erfolgen müssen. 9.5 In Folge der fehlenden Abklärung in somatischer Hinsicht und der (zu wesentlichen Teilen daraus folgenden) nicht verwertbaren Beurteilung in psychischer Hinsicht fehlt eine Beurteilung der gesundheitlichen Gesamt- situation sowohl im Verfügungszeitpunkt (11. Februar 2022) wie auch im Verlauf seit Januar 2018. Das Zusammenspiel der psychischen und soma- tischen Einschränkungen im Hinblick auf eine allfällige zumutbare Arbeits- fähigkeit wurde demnach nicht gemäss den rechtlichen Voraussetzungen beurteilt.
C-1285/2022 Seite 33 9.6 9.6.1 Wie die Beschwerdeführerin weiter zu Recht vorbringt, wurde auch der berufliche Sachverhalt durch die IV C._______ und die Vorinstanz nur hinsichtlich ihrer letzten Tätigkeit abgeklärt. Angaben zur langjährigen be- ruflichen Karriere der Beschwerdeführerin in der Schweiz, vor ihrer Tätig- keit im (...) seit 1996 respektive 2012, wie unter anderem in der Gastrono- mie, sowie der damit verbundenen Aus- und Weiterbildung (ausser dem aktenkundigen Curriculum vitae und ihren eigenen Angaben im psychiatri- schen Gutachten; IVSTA-act. 82/11-13; 204/47-48), fehlen in den Akten ebenso wie ein IK-Auszug. Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, bei der Beschwerdeführerin den allgemeinen «Fragebogen für Versicherte» mit Angaben zur beruflichen Karriere einzuholen (vgl. IVSTA-act. 270/2). 9.6.2 Ferner wurde während des in (...) hängigen Verfahrens eine allfällige Wiedereingliederung nicht in Betracht gezogen, obwohl die Beschwerde- führerin bereits bei ihrer Anmeldung am 3. Juli 2018 das 55. Altersjahr über- schritten hatte (siehe hierzu hiernach E. 11.2.2) und gegenüber der IV C._______ mehrfach angab, sie wolle wieder arbeiten und brauche even- tuell Unterstützung für die Eingliederung (Gespräch vom 22. April 2018, Telefone vom 11. Juni 2019 und 28. Mai 2020 [IVSTA-act. 183/5 und 183/25 oben, 265/29]). Auch der behandelnde Psychiater führte am 2. Ja- nuar 2019 zu Handen der P._______ aus, eine angepasste Tätigkeit er- scheine möglich. Um ein geeignetes Belastungsprofil dafür erstellen zu können, erscheine ein Job-Coaching sehr sinnvoll (IVSTA-act. 229/10; Ein- gang des Berichts bei der IV C._______ am 28. Januar 2019). Ab Januar 2020 war die Beschwerdeführerin nur noch teilweise krankgeschrieben, wobei der behandelnde Psychiater dazu ausführte, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar (oben E. 8.2.19). Die Be- schwerdeführerin war in dieser Zeit bei der Arbeitslosenversicherung zu- dem zur Arbeitsvermittlung angemeldet und suchte Arbeit, da ihre letzte Stelle mittlerweile per 30. April 2020 gekündet worden war (Sachverhalt A.e sowie IVSTA-act. 190/3). 9.6.3 Die Vorinstanz hat es schliesslich unterlassen, die Frage nach der Verwertbarkeit der (verbleibenden) Arbeitsfähigkeit zu prüfen (unten E. 11.2 ff.). Die gestützt auf das psychiatrische Gutachten fussende Be- hauptung der Vorinstanz, die bisherige Tätigkeit sei angepasst und sie könne an der bisherigen Arbeitsstelle oder einer anderen ähnlichen leich- ten Tätigkeit wieder einsteigen, erweist sich damit nicht als nachvollzieh- bar.
C-1285/2022 Seite 34 9.7 Unter diesen Umständen wurde der Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt (oben E. 9.5) und müsste die Sache zur Klärung des Gesund- heitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit diese eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz einholt, in welchem auch der gesundheitliche Verlauf seit Anfang 2018 retrospektiv nachvollziehbar be- urteilt wird (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer C-5873/2023 vom 25. Okto- ber 2024 E. 8). Dazu kämen Abklärungen in beruflicher Hinsicht. Wie nach- folgend indes dargelegt wird, sind hier keine weiteren Abklärungsmassnah- men angezeigt (siehe hiernach E. 11). 9.8 9.8.1 Auf die unvollständige, unübersichtliche und damit unzureichende Aktenführung der beteiligten IV-Stellen (vorhandene Akten sind chronolo- gisch ungeordnet und mehrfach abgelegt, ohne nachvollziehbare Bezeich- nung im Aktenverzeichnis, fehlende [aktualisierte] medizinische Akten [augenärztliche Akten fehlen vollständig], fehlende Akten zur Berufstätig- keit in der Schweiz vor 2015 und zu allfälligen Aus- resp. Weiterbildungen, fehlender IK-Auszug, fehlende Dokumentation der Unfallversicherung und der Pensionskasse [siehe dazu hiernach E. 9.8.2], Laufbahnprotokoll der IV C._______ endet am 15.06.2020, vor Eingang der eingeholten Gutach- ten und Stellungnahmen des RAD (...) dazu [IVSTA-act. 269 S. 29, 195 ff., 201, 206]; der Zustand der Aktenlage wird auch vom ärztlichen Dienst der IVSTA bemängelt: vgl. IVSTA-act. 279 in fine) im Hinblick darauf, dass eine korrekte Aktenführung ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG; vgl. unter vielen: Urteil des BVGer C-5873/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 8.3; C-638/2018 vom 12. März 2018 E. 4.3 m.H., KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 497 m.H. so- wie WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 26 Rz. 4 ff.) und als Grundlage für eine korrekte Entscheidfindung dient (vgl. BGer 8C_319/2010 E. 2.2.1 f.), braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden. 9.8.2 Zur unvollständigen Sachverhaltsermittlung bleibt zu ergänzen, dass die Vorinstanz (resp. die damals dossierführende IV C._______) es auch unterlassen hat, die Akten der Pensionskasse einzuholen, welche ab
C-1285/2022 Seite 35 10. Zur hier zu beurteilenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Hin- blick auf einen allfälligen Rentenanspruch ergibt sich demnach gemäss der mangelhaften vorinstanzlichen Abklärung gestützt auf die vorhandenen Ak- ten (oben E. 8 ff.) Folgendes: Es steht fest, dass zunächst die Hausärztin ab 22. Januar 2018 in psychischer und somatischer Hinsicht (zur Abklärung und anschliessender Behandlung verschiedener somatischer Einschrän- kungen sowie Verdacht auf beginnendes Burn-out-Syndrom [vgl. IVSTA- act. 59]) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hatte, seit Februar 2018 bescheinigte der behandelnde Psychiater eine 100%-ige Arbeitsun- fähigkeit. Zu den (gemäss den Akten zirka wöchentlichen) Therapiesitzun- gen beim Psychiater kamen (insbesondere im Februar/März 2018) ver- schiedene Untersuchungen und Konsultationen in somatischer Hinsicht sowie in der Folge die Behandlung der verschiedenen somatischen Ein- schränkungen, im Wesentlichen in orthopädischer Hinsicht (Schulter, Knie, Rücken, Füsse; oben E. 8.2.2 f.) sowie in Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO; oben E. 8.2.4). Am 8. Mai 2018 erlitt die Beschwerdeführerin einen Autounfall mit konsekutiv kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit zu 100 % (oben E. 8.2.7; vgl. auch IVSTA-act. 204/104). Im Juli 2018 folgte die Operation der Nase und Nasennebenhöhlen (E. 8.2.4) mit anschliessender (nicht weiter dokumentierter) Erholungszeit, bei daneben weiterhin deklarierter voller Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Psychiater. In der Folge wird auch durch die Vorinstanz nicht bestritten, dass die Beschwerdefüh- rerin vom 10. September bis 13. Dezember 2018 in somatischer Hinsicht vollumfänglich arbeitsunfähig war (E. 8.2.9), ausser der weiter attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % durch den behandelnden Psychiater. Somit ergibt sich für das Jahr 2018 eine nicht wesentlich unterbrochene Arbeits- unfähigkeit von mindestens 40 % ab Krankschreibung per 22. Januar 2018 schon in somatischer Hinsicht, in welcher die Beschwerdeführerin ohne Weiteres nachvollziehbar nicht in der Lage war, einer Arbeitstätigkeit nach- zugehen. Eine massgebende Änderung des Gesundheitszustandes ab Ja- nuar 2019 in dem Sinne, dass nunmehr wieder eine konstante dauerhafte Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % vorgelegen hätte, ist gestützt auf die Akten nicht ersichtlich (in somatischer Hinsicht bspw. Abklärung und Be- handlung der Probleme mit den Händen [oben E. 8.2.12, 8.2.15]). Aus den Akten geht ebensowenig hervor, ob die von der Hausärztin im April 2018 in Betracht gezogene zweite Rückenoperation (oben E. 8.2.5) weiter in Frage stand, oder ob die vom Rücken ausgehenden Beschwerden sich effektiv verbessert hatten. Im Juli 2019 folgte die zweite Fussoperation mit erneut 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit in somatischer Hinsicht zusätzlich zu den durch den behandelnden Psychiater deklarierten Einschränkungen
C-1285/2022 Seite 36 (E. 8.2.16). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG lief damit sechs Monate nach der IV-Anmeldung vom 3. Juli 2018 per Ende 2018 ab, während sich die gesundheitliche Situation in der Folge nicht wesentlich veränderte. Damit entstand – entgegen der Beurteilung der Vorinstanz – am 1. Januar 2019 ein Rentenanspruch (vgl. Art. 29 Abs. 1 Satz 1). 11. Die Anordnung weiterer, an sich notwendiger medizinischer Abklärungen erweist sich wie erwähnt hier nicht als angezeigt. 11.1 Die Beschwerdeführerin, welche am (...) 1960 geboren ist, verfügt seit dem 1. August 2024 über einen Anspruch auf eine schweizerische Alters- rente (vgl. Art. 30 Bst. b IVG, oben E. 6.3). 11.2 In Frage steht demnach noch die Verwertbarkeit ihrer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2024. 11.2.1 Die versicherte Person, die über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt, ist allgemein verpflichtet, sich aus eigener Initiative, nötigenfalls mittels ei- nes Berufswechsels, in den Arbeitsmarkt zu integrieren (sogenannte Pflicht zur Selbsteingliederung). Die Rechtsprechung sieht hierzu allerdings Aus- nahmen vor. So wird anerkannt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die verbleibende Resterwerbsfähigkeit einer versicherten Per- son auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Fol- gen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die- sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun- gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbar- keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter be- antwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit ei- ner (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_469/2016 vom 22. Dezem- ber 2016 E. 3.2; vgl. dazu: MARCO WEISS, Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit aufgrund vorgerückten Alters – Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630).
C-1285/2022 Seite 37 11.2.2 Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird, bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, bis die betroffene Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung aus- zuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 148 V 321 E. 7.1.2; 145 V 209 E. 5.4). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Re- gel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteinglie- derung erwerblich zu verwerten (BGE 148 V 321 E. 7.1.2; 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Aufhebung einer bisherigen Rente kann nach dem Ge- sagten in Fällen der nicht zumutbaren Selbsteingliederung erst nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen (BGE 148 V 321 E. 7.1.3). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres erreicht ist, wird bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache – gleich wie bei der Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 ATSG (vgl. BGE 141 V 5) – auf den Verfügungszeitpunkt abgestellt (BGE 148 V 321 E. 7.3; zum Ganzen: BVGer C-2297/2022 vom 20. Juni 2025 E. 11.2). 11.3 Wie dargelegt wurde, fehlt vorliegend eine entscheidwesentliche Klä- rung des Sachverhalts (oben E. 9.5, 9.7), weshalb nicht auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und damit auch die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht be- stimmt werden kann (hiervor E. 11.2.1). Eine weitere medizinische Beurtei- lung wäre sehr aufwändig und zeitintensiv. Da indes eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des erreichten AHV-Rentenalters nicht mehr möglich ist, ist eine weitere Sachverhaltsklärung nicht zielführend. Dem- nach hat die Invaliditätsbemessung hier ohne weitere gesundheitliche und berufliche Abklärungen zu erfolgen respektive ist sie entsprechend zu schätzen. Die Beschwerdeführerin war gemäss den Akten ab Januar 2018 bis Ende 2019 zu 100 % arbeitsunfähig, danach war sie zu 20 % arbeits- fähig, mit Einschränkungen (oben E. 8.2.19). Bei dieser Ausgangslage er- gibt sich – entgegen den Beurteilungen der Vorinstanz – keine überwie- gend wahrscheinlich belegte massgebliche Arbeitsfähigkeit seit Erkran- kung im Januar 2018 (siehe oben E. 10). Im Verfügungszeitpunkt am 11. Februar 2022 war die Beschwerdeführerin 61 Jahre und sieben Monate alt und während vier Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen. Die letzte Arbeitsstelle bei der B._______ war per 30. April 2020 gekündet worden. Ob die gemäss den Akten angebotene Ersatzstelle bei der B._______
C-1285/2022 Seite 38 gleichwertig (insb. hinsichtlich des Lohnes) und für die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen wäre, blieb im Rahmen der Prüfung durch die IV-Stelle genauso offen wie eine Prüfung von Eingliede- rungsmassnahmen im Hinblick auf eine Wiedereingliederung der Be- schwerdeführerin in eine mögliche zumutbare Tätigkeit gestützt auf ihre langjährige Arbeitsbiographie (oben E. 9.6.2). Selbst wenn noch von einer massgebenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte, erweist es sich als unwahrscheinlich, einen Arbeitgeber im Rahmen des ausgegliche- nen Arbeitsmarkts zu finden, welcher der Beschwerdeführerin eine (gleich- wertige) Tätigkeit bei unklarem Gesundheitszustand und reduzierter Be- lastbarkeit für den verbleibenden Zeitraum hätte anbieten können (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_940/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 5.3 und 9C_751/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.5 sowie Urteil des BVGer C-3490/2017 vom 12. April 2018 E. 9.9 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist von der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 12. Im Folgenden bleibt die Bestimmung des Invaliditätsgrads: 12.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könn- te, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkom- mensvergleichs). 12.2 Die Beschwerdeführerin war unstreitig bis zur Krankschreibung am 22. Januar 2018 in einem vollen Pensum erwerbstätig und wäre ohne erlit- tene gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % arbeitstätig ge- wesen (vgl. wirtschaftliche Beurteilung der Vorinstanz: IVSTA-act. 262 S. 20). Demnach ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode zu bestimmen. Da nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin ihre allfällige Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwerten kann, liegt bei er- werbstätigen Versicherten nach der Rechtsprechung eine Vollinvalidität vor (BGE 138 V 457 E. 3.1 und 3.4; vgl. auch Urteile des BGer 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3. und 4.4; I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1). Tatsächlich kann bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ab dem Zeit-
C-1285/2022 Seite 39 punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. Januar 2019) kein Invali- deneinkommen berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer C-3490/2017 vom 12. April 2018 E. 9.9). Daraus ergibt sich ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2019. Bei diesem Ergebnis ist ergänzend an- zumerken, dass die Pensionskasse der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2020 zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin über einen An- spruch auf eine volle Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 % verfüge (per 1. Mai 2020, nach Auslaufen des Arbeitsverhältnisses; oben Bst. A.a und A.f; IVSTA-act. 244/2 ff.). 13. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat mit Wirkung ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversiche- rung. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente. Dabei wird sie zu prüfen haben, ob für die Rentenbetreffnisse Ver- zugszinsen geschuldet sind (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Sie erlässt danach eine entsprechende Verfügung. 14. 14.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzu- erlegen, weshalb ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 14.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehr- wertsteuer [vgl. z.B. Urteil C-5023/2018 vom 13. Juli 2020 E. 8.2 m.H.) festzusetzen.
C-1285/2022 Seite 40 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2022 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. Die Rentenbe- treffnisse sind nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gege- benenfalls zu verzinsen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV so- wie die Pensionskasse D._______ (zur Kenntnis).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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