Abt ei l un g II I C-12 8 0 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Stiftung X., Beschwerdeführerin, handelnd durch Y., Geschäftsführer, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Widerruf der Anerkennung des Angebots für Teilbetreute des Sozialpädagogischen Zentrums Z._______. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-12 8 0 /20 0 6 Sachverhalt: A. Die Stiftung X._______ (Beschwerdeführerin) führt gemäss Art. 2 der Stiftungsurkunde vom 18. November 1998 ein differenziertes und qualitativ hochstehendes Angebot von stationären und teilstationären sozial- und sonderpädagogischen Einrichtungen. Sie verfolgt das Ziel, junge Menschen mit beeinträchtigten Entwicklungschancen, insbesondere aus Stadt und Kanton Zürich, auf dem Weg in ein sinnvolles und selbständiges Leben zu unterstützen und namentlich auf das Berufsleben vorzubereiten. Die Stiftung ist u.a. Trägerin des Sozialpädagogischen Zentrums Z., welches der Abklärung und Durchführung von Jugend- hilfemassnahmen dient (vgl. das im Januar 2004 nachgeführte und überarbeitete Rahmenkonzept 2000 des Z.). Das Z._______ umfasst nicht-modulare Angebote (Beobachtungsstation mit internem Berufsintegrationsprogramm und assoziierte Plätze mit Beschäftigung vor Ort und Fernschulprogramm) sowie modulare Angebote (Aufent- haltsmodule und Ausbildungsmodule). Da die Hilfeleistungen auf dem Prinzip der Subsidiarität basieren (Abstimmung der Hilfe auf die jeweiligen Möglichkeiten und Fähigkeiten der regulären Sozialisations- felder [Familie, Schule, Beruf/Arbeit, jugendspezifische Sozialisations- felder]), werden bei den modularen Angeboten drei Interventionstiefen unterschieden. Beim Aufenthaltsmodul Tagesaufenthalt T._______ (Interventionstiefe A), welches seit dem August 2000 als eigenständige Gruppe mit acht Plätzen geführt wird, handelt es sich um eine Teil- betreuung mit sozialpädagogischer Familienbegleitung, nichtstationär. B. Am 27. September 2000 hat das BJ das Angebot für Teilbetreute (T.) im Sinne des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG, SR 341) und der dazugehörenden (bis 31. Dezember 2007 gültigen) Verordnung über die Leistungen des Bundes über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. Oktober 1986 (aLSMV, AS 1986 1941) anerkannt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wurde diese Anerkennung gemäss Ziffer 27 der Beitragsrichtlinien (BRL, Stand 31. Oktober 2002) des BJ zum LSMG und der dazu gehörenden aLSMV (Stand 9. Oktober 2001) von der Vorinstanz bestätigt und u.a. festgehalten, dass die Aufenthaltstage von T. im nächsten Jahr (2004) beitragsberechtigt seien. Se ite 2
C-12 8 0 /20 0 6 C. Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 der Bundesfinanzen (EP 03) wurde zur Eindämmung des Ausgabenwachstums im Straf- und Massnahmenvollzug u.a. eine Konzentration auf Erziehungsein- richtungen vorgesehen, die eine umfassende, ganzjährige Betreuung anbieten. Entsprechend ist am 5. März 2004 Art. 3 Abs. 1 Bst. h aLSMV (AS 2004 1419) geändert worden, wonach jedes Angebot einer Erziehungseinrichtung – abgesehen von höchstens 14 Tagen Betriebsferien – ganzjährig geöffnet sein müsse. Gestützt auf die neue Rechtslage sowie die vom Sozialpädagogischen Zentrum Z._______ am 1. März 2004 erhobenen Basisdaten und die Stellungnahme der Verbindungsstelle des Kantons Zürich (Amt für Jugend und Berufsberatung, AJB) vom 1. Juli 2004 verfügte das BJ am 6. August 2004 Folgendes: "1.Die Anerkennung des Angebots der Teilbetreuung des Sozial- pädagogischen Zentrums Z._______ der Stiftung X._______ als beitragsberechtigtes Angebot wird gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h LSMV wegen Nichterfüllung der geforderten umfassenden, ganzjährigen Betreuung auf den 31. Dezember 2004 widerrufen. 2.Die Auszahlung der Betriebsbeiträge für das laufende Jahr sind gemäss Artikel 16a Absatz 2 LSMV von diesem Entscheid nicht betroffen und werden mit separater Verfügung ausbezahlt. Ab dem 1. Januar 2005 werden für das teilbetreute Angebot des Z._______ keine Betriebsbei- träge mehr ausgerichtet." Zur Begründung wurde ausgeführt, das teilbetreute Angebot betreue teilstationär Kinder und Jugendliche, die in der Regel bei den Eltern die Nacht verbringen würden. Ausserdem sei das Angebot während eines Grossteils der Schulferien geschlossen. Die Verbindungsstelle des Kantons Zürich habe dem BJ mitgeteilt, sowohl die Institution, die Trägerschaft als auch der Kanton seien mit der Aufhebung der Bundesanerkennung des teilbetreuten Angebots des Z._______ ein- verstanden. Alle Beteiligten würden davon ausgehen, dass dieses Angebot wie bisher weitergeführt werden solle und auch weiterhin keine ganzjährige Betreuung anbieten werde. D. Mit Eingabe vom 23. August 2004 beantragt die Beschwerdeführerin beim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; die Anerkennung des Angebots für Teilbetreute im Sozial- pädagogischen Zentrum Z._______ sei weiterhin aufrecht zu erhalten und die entsprechenden Betriebsbeiträge seien auszurichten. Die Be- Se ite 3
C-12 8 0 /20 0 6 schwerdeführerin rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und führt in der Begründung ins- besondere aus, dass das Angebot für Teilbetreute T._______ – wie alle Angebote des Z._______ – das ganze Jahr über geöffnet sei. Auch während der Schulferien stehe das Angebot allen Klienten voll- umfänglich zur Verfügung. Dies sei in der Umfrage des BJ im November 2001 klar deklariert worden. Beim Schreiben der Ver- bindungsstelle des Kantons Zürich (vom 1. Juli 2004) sei von einer "Tagesschule Plus" die Rede. Ein solches Angebot kenne das Z._______ nicht. Wie die entsprechende Konzeption (vgl. Rahmen- konzept 2000 sowie Konzept T.) belegen könne, handle es sich beim vom Widerruf betroffenen Angebot T. keineswegs um eine Tagesschule. Die Jugendlichen könnten zwar an den Wochenenden Urlaub beziehen. Es seien allerdings zahlreiche gemeinsame Wochenenden vorgesehen. Auch während sogenannter Urlaubswochenenden sei eine angemessene Betreuung jederzeit sichergestellt. T._______ erfülle alle Anerkennungskriterien des BJ gemäss LSMG für teilbetreute Klienten vollumfänglich. Da das Z._______ keine Schliessungszeiten kenne und stets das ganze Jahr über und rund um die Uhr geöffnet sei, sei T._______ bezüglich der Anerkennung auch vom Entlastungsprogramm 2003 nicht betroffen. Die entsprechenden Aussagen im Schreiben der Verbindungsstelle des Kantons Zürich vom 1. Juli 2004 seien nachweislich unzutreffend, was der zuständige Sachbearbeiter, B., zum heutigen Zeitpunkt gerne bestätigen könne. E. Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2004 die Abweisung der Beschwerde und hält fest, aus den am 1. März 2004 gemachten Angaben gehe ausdrücklich hervor, dass das teilbetreute Angebot des Z. nur 250 Tage offen stehe. Eine irrtümliche Angabe könne nicht vorliegen, weil der Angabe "250 Tage" der hand- schriftliche Zusatz "Tagesaufenthalt T._______" und "nur unter der Woche" beigefügt worden sei. Aus dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Konzept gehe lediglich hervor, dass die Gesamtinstitution 365 Tage offen sei (vgl. Rahmenkonzept 2002, S. 4). Selbst wenn das Konzeptpapier von einem 365-tägigen teilbetreuten Angebot ausgehen würde, vermöchte dies am verfügten Widerruf nichts zu ändern, weil ein allgemeines Konzeptpapier die für das Jahr 2004 gemachten konkreten Angaben nicht in Frage stellen könne. Der Beschwerde sei erneut zu entnehmen, dass das besagte Angebot nicht 365 Tage Se ite 4
C-12 8 0 /20 0 6 genutzt worden sei, sondern die Jugendlichen regelmässig über das Wochenende nicht in der Institution gewesen seien. Bei der Teil- betreuung handle es sich um ein teilstationäres Zusatzangebot von Institutionen, für welches gemäss Randziffer 6.3 ff. der Beitragsricht- linien des BJ vom 6. April 2004 (BRL) bestimmte Kriterien erfüllt sein müssten, damit dieses Angebot anerkannt und subventioniert werden könne. Die rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten Richtlinien seien im Zuge des EP03 und der damit verbundenen Änderung von Art. 3 Bst. h aLSMV verschärft worden. Mit Schreiben vom 2. April 2004 seien die Kantone über die Auswirkungen des EP03 informiert worden. Mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 1. Juli 2004 habe der Kanton Zürich dem BJ mitgeteilt, dass das teilbetreute Angebot des Z._______ nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und sowohl der Kanton als auch die Trägerschaft (Be- schwerdeführerin) mit der Aberkennung einverstanden seien. Aus dem Schreiben sei ersichtlich, dass eine Kopie desselben an die betroffene Stiftung gegangen sei. Da die Beschwerdeführerin nicht reagiert habe, habe davon ausgegangen werden können, dass diese mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden gewesen sei. F. In der Replik vom 26. Oktober 2004 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Ergänzend wird dargelegt, dass das Angebot T._______ weder an den Wochenenden noch während der Schulferien geschlossen bleibe. Der Vorbehalt der Vorinstanz bezüglich der Schliesstage an Wochenenden stütze sich auf die Basisdaten 2004. Alle anderen Quellen (Rahmenkonzept, die im Frühjahr eingereichten Anerkennungsunterlagen sowie die im November 2001 durchgeführte Umfrage des BJ betreffend Öffnungszeiten) seien unberücksichtigt geblieben. Allerdings werde eingestanden, dass die Angaben in den Basisdaten für Irritationen gesorgt hätten. Dabei seien bewusst nur die Wochentage angegeben worden, an denen die Jugendlichen auch in den jeweiligen Programmen der Tagesstruktur stehen würden, was mit der handschriftlichen Bemerkung "nur unter der Woche" verdeutlicht worden sei. Man habe zum Ausdruck bringen wollen, dass bei diesen 250 Tagen die Veranstaltungen und Einzelfall-Einsätze an den Feiertagen und Wochenenden eben gerade nicht mitgerechnet seien. Entscheidend sei aber, dass auch das Angebot T._______ keine Schliesszeiten kenne, sondern das ganze Jahr geöffnet sei. Ohne jede Ausnahme werde jederzeit eine entsprechende angemessene Se ite 5
C-12 8 0 /20 0 6 Betreuung angeboten, stationär oder nichtstationär. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass es sich auch bei den Wochenenden von Jugendlichen des T._______ um blosse Urlaube und keineswegs um Schliessungstage handle. Die Leitung der Beschwerdeführerin sowie die Institutionsleitung des Z._______ seien leider erst aufgrund der angefochtenen Verfügung auf die beabsichtigte Aberkennung aufmerksam geworden, sonst hätten sie schon im Vorfeld zur Klärung beitragen können. G. Auf die mit der Replik eingereichten Belege (Schreiben des AJB vom 9. September 2004 und Zusammenstellung der Abteilungsleitung vom 20. Oktober 2004 über Betreuungsleistungen im Angebot T._______ an Wochenenden) und die weitere Begründung wird – soweit entscheiderheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG ge- nannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BJ betreffend An- erkennung der Beitragsberechtigung (Art. 9a LSMV i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid- genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be- schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). 1.3Die Beschwerdeführerin ist als Trägerin des Sozialpädagogischen Zentrums Z._______ durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Se ite 6
C-12 8 0 /20 0 6 oder Änderung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Da es vor- liegend um die mit der Anerkennung verbundene Festlegung einer periodisch (jährlich) auszurichtenden Geldsumme geht, und das BJ die Anerkennungsverfügung anpasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben (vgl. Art. 10 Abs. 6 aLSMV), ist es an- gebracht, auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der angefochtenen Verfügung (August 2004) abzustellen. Massgebend für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Widerrufs der Anerkennung ist demnach das LSMG und die LSMV samt der sich darauf beziehenden Richtlinien in der Fassung vom August 2004 und nicht die LSMV vom 21. November 2007 (SR 341.1, in Kraft seit 1. Januar 2008). 3. Der Bund gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsbei- träge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen (vgl. Art. 5 LSMG). Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Art. 3 LSMG (Voraussetzungen für Beiträge an Neu-, Aus- und Umbauten) die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen (vgl. Art. 6 Abs. 1 LSMG). Art. 3 aLSMV nennt die Voraussetzungen, unter denen der Bund Betriebsbeiträge an Einrichtungen für Kinder und Jugend- liche und an Arbeitserziehungsanstalten (Heime) ausrichtet. Ent- sprechende Beiträge werden nur an Heime ausgerichtet, die als bei- tragsberechtigt anerkannt werden. Das Bundesamt widerruft die An- erkennung, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder der Empfänger Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht einhält (vgl. Art. 10 Abs. 1ff. aLSMV). Se ite 7
C-12 8 0 /20 0 6 4. Die Vorinstanz stützt sich bei dem ihrer Verfügung zugrunde gelegten Sachverhaltes hauptsächlich auf die am 1. März 2004 erhobenen Basisdaten und die Stellungnahme der Verbindungsstelle des Kantons Zürich (AJB) vom 1. Juli 2004. Die Beschwerdeführerin gesteht zwar ein, die Angaben in den Basisdaten seien teilweise irritierend, macht jedoch geltend, das BJ habe alle anderen Quellen (u.a. Rahmen- konzept) nicht berücksichtigt. Zudem habe die Verbindungsstelle des Kantons Zürich – entgegen ihrem Schreiben vom 1. Juli 2004 – am 9. September 2004 bestätigt, dass die damalige Stellungnahme in ver- schiedener Hinsicht nicht zutreffend gewesen sei. 4.1Gemäss der per 5. März 2004 geänderten und für das vorliegende Verfahren massgebenden aLSMV sowie der entsprechenden Bei- tragsrichtlinien des BJ vom 6. April 2004 (BRL) müssen Einrichtungen (Heime) im Sinne des LSMG für eine Beitragsberechtigung u.a. während 365 Tagen im Jahr – abgesehen von 14 Tagen Betriebsferien – mit einem 24-Stunden-Betrieb geöffnet sein, wobei während der Be- triebsferien ein Pikettdienst angeboten werden muss. Ferner muss ein Notfalldispositiv vorhanden sein, welches sicherstellt, dass ein Klient oder eine Klientin innert drei bis fünf Stunden wieder aufgenommen werden kann (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. h aLSMV sowie Ziff. 4.3 ff. BRL). 4.2Es ist unbestritten, dass das Sozialpädagogische Zentrum Z._______ als Gesamtinstitution rund um die Uhr und das ganze Jahr über geöffnet ist. Da ferner in Bezug auf das teilstationäre Zusatzan- gebot T._______ – mit Ausnahme der Öffnungszeiten bzw. der jeder- zeitigen Betreuung – die übrigen Kriterien für eine Beitrags- berechtigung (z. B. die erforderliche Anzahl Plätze und die jährlichen Mindestaufenthaltstage gemäss Ziff. 4.2 BRL oder die speziellen Be- dingungen für teilbetreute Angebote nach Ziff. 6.3 BRL) nicht bestritten werden, ist davon auszugehen, dass diesbezüglich keine Widerrufs- gründe vorliegen, zumal sich solche auch nicht aus den Akten er- geben. 4.2.1Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht fest, dass auch bezüg- lich T._______ – mit Ausnahme der Basisdaten 2004 – sämtliche Quellen auf ganzjährige Öffnungszeiten hinweisen. So sind auf der vom damaligen Gesamtleiter des Sozialpädagogischen Zentrums Z._______ am 5. November 2001 ausgefüllten Umfrage auch für das teilstationäre Angebot T._______ keine Schliessungszeiten aufgeführt. Se ite 8
C-12 8 0 /20 0 6 Zwar ergibt sich aus dem T.-Konzept vom 28. Februar 2002, dass die Jugendlichen die Feiertage und Ferien in der Regel zu Hause verbringen, was aber nicht bedeutet, dass in dieser Zeit keine Betreuung stattfindet. Schliesslich handelt es sich bei T. um ein Angebot mit Teilbetreuung, welche auch ausserhalb erfolgen kann. Teil des Angebots ist denn auch die Unterstützung und Förderung der Herkunftsfamilien in ihren Erziehungsaufgaben und -möglichkeiten (vgl. das per Januar 2004 überarbeitete Rahmenkonzept 2000, S. 10). Noch anlässlich einer Überprüfung des Moduls T._______ bestätigte die Vorinstanz im Oktober 2003 die Beitragsberechtigung ausdrücklich, wobei sie u.a. festhielt, dass die Jugendlichen auch in die Tages- und Freizeitstruktur der Jugendstätte Z._______ integriert seien und deren Betreuung in Krisensituationen garantiert sei (vgl. Bestätigung der Beitragsberechtigung des BJ vom 30. Oktober 2003). Im T.- Konzept vom Februar 2002 sind ferner Programme während der Ferien und Wochenendaktivitäten alle sechs bis acht Wochen vorgesehen. Zum Beweis für Betreuungsleistungen im Angebot T. an Wochenenden verweist die Beschwerdeführerin schliesslich auf eine mit der Replik eingereichte Bestätigung des entsprechenden Abteilungsleiters vom 20. Oktober 2004 für das Schuljahr 04/05 (Beginn: 16. August 2004). Danach fand am 4. September 2004 (Samstag) ein Familientag im Z._______ statt. Am 2./3. Oktober 2004 wurde ein Aktivwochenende mit den Jugendlichen durchgeführt (aktive Freizeitgestaltung, erlebnisorientiertes Lernen). An jedem Wochenende war eine Hotline für Notfälle eingerichtet. Vorgesehen waren im Rahmen solcher Notfälle telefonische Beratungen, Klärungsgespräche und Kriseninterventionen vor Ort. Diesbezüglich an den Wochenenden geleistete Arbeitseinsätze sind für den 26. September, 9. Oktober und 17. Oktober 2004 belegt. 4.2.2Im Widerspruch zum Konzeptbeschrieb und insbesondere zum erst auf Beschwerdeebene eingereichten Beleg vom 20. Oktober 2004 steht in den am 1. März 2004 in Bezug auf das Modul T._______ er- hobenen Basisdaten, dass dieses Angebot an 250 Tagen geöffnet sei, wobei seitens des Z._______ diese Angabe mit dem handschriftlichen Zusatz "nur unter der Woche" ergänzt wurde. Die diesbezügliche Er- klärung der Beschwerdeführerin, man habe bewusst nur die Wochen- tage angegeben, an denen die Jugendlichen auch in den jeweiligen Programmen der Tagesstruktur stehen würden, um zu verdeutlichen, dass bei diesen 250 Tagen die Veranstaltungen und Einzelfalleinsätze an den Feiertagen und an den Wochenenden eben nicht mitgerechnet Se ite 9
C-12 8 0 /20 0 6 seien, ist nachvollziehbar. Schon aus den Beitragsrichtlinien ergibt sich nämlich, dass Aufenthaltstage von LSMG-Klientel als anerkannt gelten, wenn diese stationär betreut wird oder wenn die Bedingungen für die sozialpädagogischen Zusatzangebote erfüllt sind, wobei für die Berechnung der Betriebsbeiträge die Aufenthaltstage nach Kalender- tag erfasst werden müssen (vgl. Ziff. 17. und 17.1 BRL). Insofern kann man der Leitung des Z._______ keinen Vorwurf machen über die Art Weise, wie sie die Basisdaten 2004 erfasst haben, auch wenn dies bei der Vorinstanz zur irrtümlichen Annahme geführt hat, dass T._______ an den Wochenenden und während der Ferien geschlossen sei. 4.2.3Schliesslich kann sich die Vorinstanz für ihre Sichtweise auch nicht mehr auf die Stellungnahme des AJB (kantonale Verbindungs- stelle) vom 1. Juli 2004 berufen. In einer weiteren Stellungnahme vom 9. September 2004 bestätigt das AJB gegenüber der Beschwerde- führerin, dass die Aussagen vom 1. Juli 2004 unzutreffend sind. So wurde fälschlicherweise von einem Angebot "Tagesschule Plus" und nicht von T._______ geschrieben. Insbesondere falsch und auf eine Nachlässigkeit des AJB zurückzuführen ist die in der Stellungnahme vom 1. Juli 2004 gemachte Aussage, wonach die Trägerschaft (Be- schwerdeführerin) die Aberkennung des Angebots T._______ anerkenne. Erwähnt wird zudem, dass die Kopie der besagten Stellungnahme an das BJ offensichtlich nicht bei der Beschwerdeführerin eingetroffen ist. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Kopie dieser Stellungnahme erhalten hat, kann ihr – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – auch nicht vorgeworfen werden, dass sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht reagiert hat und mit der Aberkennung einverstanden gewesen ist. 4.3Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Angebot T._______ (wie auch die anderen Angebote des Z.) keine Schliesszeiten kennt und jederzeit eine angemessene Betreuung, stationär oder nichtstationär, gewährleistet ist. Ein Widerruf der Anerkennung dieses Angebots aus den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen ist – unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zur Zeit der angefochtenen Verfügung – demnach nicht gerechtfertigt. 5. Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz mit dem Widerruf der An- erkennung des Angebots für Teilbetreute (T.) des Sozial- Se it e 10
C-12 8 0 /20 0 6 pädagogischen Zentrums Z._______ den rechtserheblichen Sachver- halt unrichtig festgestellt und Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Sollten sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich verändert haben, so kann der allfällige Widerruf der Anerkennung in einem neuen Verfahren geprüft und beurteilt werden (vgl. Art. 7 LSMV). 6. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unter- liegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde jedoch keine Ver- fahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren durchgedrungen ist, sind ihr ebenfalls keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG ist der obsiegenden Beschwerdeführerin jedoch nicht zuzusprechen, zumal ihr – weil nicht anwaltlich vertreten – keine not- wendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind. Dispositiv Seite 12 Se it e 11
C-12 8 0 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Akten Ref-Nr. [...] und Kopien der Replik vom 26. Oktober 2004 sowie des Bestätigungsschreibens des Abteilungsleiters T._______ vom 20. Oktober 2004) -das Sozialpädagogische Zentrum Z._______ (A-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Marianne TeuscherRudolf Grun Se it e 12
C-12 8 0 /20 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 13