Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1277/2014
Entscheidungsdatum
29.04.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung III C-1277/2014

Urteil vom 29. April 2016

Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A., vertreten durch ihre Eltern B. und C._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, medizinische Massnahmen, Versicherteneigenschaft; Verfügung der IVSTA vom 12. Februar 2014.

C-1277/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Schweizer Bürgerin A._______ wurde am (...) 2007 in der Schweiz geboren (Vorakten 2/1-2). Sie ist seit Geburt bei ihren Eltern in Deutschland wohnhaft. Ihre Mutter B., Schweizer Staatsangehörige, arbeitet als Grenzgängerin bei der D. in der Schweiz und entrichtet obliga- torische Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (AHV; Vorakten 39). Ihr Vater C._______ besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit (Vorakten 2/3). Mit Formular vom 28. März 2008 (Vorakten 1) reichten die Eltern von A._______ bei der Invalidenver- sicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenver- sicherung (IV) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr ein (Eingang: 3. April 2008). Als Behinderung gaben sie das Geburtsgebrechen Mosaik-Trisomie 9, Ziff. 395 an (Vorakten 1/3). B. Nach Durchführung der massgeblichen medizinischen Abklärungen in der Augen- und Kinderklinik des Kantonsspitals Z._______ (Vorakten 7 f.) und gestützt auf die Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. Mai 2008 (Vorakten 12) gewährte die IVSTA A. mit Verfügung vom 20. Mai 2008 (Vorakten 14) für die Dauer vom 13. November 2007 bis längstens zum vollendeten zweiten Altersjahr ([...] 2009) die notwendigen medizinischen Massnah- men gemäss Art. 13 IVG (SR 831.20) zur Behandlung des Geburtsgebre- chens Ziff. 395 inklusive der ärztlich verordneten Physiotherapie. Mit Schreiben vom 25. August 2009 (Vorakten 20) erteilte die IVSTA ausser- dem die Kostengutsprache für ein Kunststoffkorsett gemäss Kostenvoran- schlag der Firma F._______ AG vom 9. Juni 2009 im Betrag von Fr. 3'234.45. C. C.a Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 (Vorakten 21) gab die IVSTA den Eltern von A._______ unter Bezugnahme auf die Rechnung der Firma F._______ AG vom 6. Januar 2010 bekannt, im Rahmen der Prüfung des Verlängerungsgesuchs hinsichtlich einer allfälligen Weitergewährung von IV-Leistungen bzw. medizinischen Massnahmen nach dem (...) 2009 wür- den weitere Abklärungen durchgeführt. In der Folge nahm die IVSTA ver- schiedene Unterlagen zu den Akten (vgl. Vorakten 22-42).

C-1277/2014 Seite 3 C.b Mit Vorbescheid vom 31. August 2010 (Vorakten 43) teilte die IVSTA den Eltern von A._______ mit, dass das Gesuch um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Mosaik-Trisomie 9 abge- lehnt werden müsse. Zur Begründung führte die IVSTA aus, für das Ge- burtsgebrechen Ziff. 395 sei zufolge des Alters von A._______ keine Kos- tengutsprache möglich und die Voraussetzungen des Geburtsgebrechens Ziff. 390 seien nicht erfüllt. Eine Kostenübernahme von medizinischen Massnahmen gemäss Art. 12 IVG sei sodann nicht möglich, weil die versi- cherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. C.c Gegen diesen Vorbescheid erhob die Mutter von A._______ mit Schreiben vom 26. September 2010 (Vorakten 44) bei der IVSTA Ein- wände. Sie machte insbesondere geltend, die Ungleichbehandlung eines Schweizer Kindes einer Schweizerin, die als Grenzgängerin mit Wohnsitz in Deutschland in der Schweiz arbeite und IV-Beiträge entrichte, stelle eine Diskriminierung dar und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot des Freizügigkeitsabkommens. Art. 9 Abs. 2 IVG dürfe hier daher nicht an- gewendet werden. Es sei folglich der Anspruch auf Kostenübernahme der medizinischen Massnahmen gemäss Art. 12 IVG anzuerkennen. C.d Mit Verfügung vom 2. November 2010 (Vorakten 47) wies die IVSTA das Gesuch um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Be- handlung der Mosaik-Trisomie 9 ab. Sie hielt an den im Vorbescheid ge- machten Ausführungen fest, indem sie eine Kostengutsprache für das Ge- burtsgebrechen Ziff. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörung) zufolge Überschreitung des vollendeten zweiten Altersjahres verneinte und die von Amtes geprüften Voraussetzungen des Geburtsgebrechens Ziff. 390 (an- geborene cerebrale Bewegungsstörung mit spastischer, dyskinetischer o- der ataktischer Lähmung) aufgrund der medizinischen Unterlagen als nicht erfüllt betrachtete. Eine Kostenübernahme gemäss Art. 12 IVG lehnte die IVSTA schliesslich mit der Begründung ab, die entsprechenden versiche- rungsmässigen Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil Minderjährige, deren Eltern in der Schweiz als Grenzgänger tätig seien, nicht mehr versi- chert im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, seien. Vorliegend sei die Diagnose der Mosaik-Trisomie 9 erst im Februar 2008 gestellt worden, weshalb der Anspruch nicht vorher habe entstehen können. C.e Am 23. November 2010 ging bei der IVSTA sodann der Kostenvoran- schlag der Firma F._______ AG für Spezial-Halbschuhe für Orthesen vom 27. Oktober 2010 im Betrag von Fr. 493.- ein (Vorakten 48).

C-1277/2014 Seite 4 C.f Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2010 (Vorakten 50) teilte die IVSTA der Mutter von A._______ unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 IVG mit, dass das Leistungsgesuch um Kostengutsprache für Hilfsmittel (Spezial-Halbschuhe für Orthesen) abgewiesen werden müsse. D. D.a Gegen die Verfügung der IVSTA vom 2. November 2010 erhoben die Eltern von A._______ als deren gesetzliche Vertreter mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (C- 8580/2010, BVGer-act. 1). Sie stellten den Antrag um Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und – allenfalls nach weiteren Abklärungen – um Gewährung der ihr gesetzlich zustehenden Leistungen, insbesondere um Kostenübernahme für medizinische Massnahmen, Hilfsmittel und weitere Leistungen. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die im Verwaltungs- verfahren vorgebrachten Argumente wiederholt. Ausserdem wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Leistungsansprüche seien im Zeitpunkt der Geburt entstanden, weshalb auf die damals gültige Gesetzeslage und Rechtsprechung abzustellen sei, wonach Grenzgängerkinder versichert seien. D.b Die IVSTA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2011 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung (C-8580/2010, BVGer-act. 5). Sie erneuerte ihre im Vorverfahren ge- machten Ausführungen und verwies dabei insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5284/2008 vom 3. Dezember 2010, welches an das Bundesgericht weitergezogen worden sei. Eventualiter stellte die IVSTA einen Sistierungsantrag, dem sich die Eltern von A._______ nicht widersetzten (C-8580/2010, BVGer-act. 7). D.c Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 sistierte die Instruktionsrichterin das Verfahren C-8580/2010. Nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts 9C_1026/2010 vom 23. Dezember 2011 hob die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 31. August 2012 die Sistierung wieder auf und schloss nach Eingang der Stellungnahme seitens der Eltern von A._______ den Schrif- tenwechsel (C-8580/2010, BVGer-act. 8, 10, 12-13). D.d Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. November 2012 (C-8580/2010, BVGer-act. 15) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teil- weise gut und hob die angefochtene Verfügung vom 2. November 2010 auf (Ziff. 1 des Dispositivs). Es wies die Sache sodann zur weiteren Abklärung

C-1277/2014 Seite 5 des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück (Ziff. 2 des Dispositivs). In E. 7 seines Urteils legte das Bundesverwaltungsgericht – unter Hinweis auf das er- wähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_1026/2010 – dar, welche ergänzen- den Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind in Bezug auf das ge- sundheitliche Leiden, die medizinischen Behandlungen, den Versiche- rungsstatus, die Erwerbstätigkeit des Vaters sowie allfällige Ansprüche bzw. Leistungen in Deutschland, um beurteilen zu können, ob die Be- schwerdeführerin direkt aufgrund der gerügten Verletzung des Diskriminie- rungsverbots sowie anderer Koordinationsbestimmungen des Freizügig- keitsabkommens bzw. seiner Ausführungsbestimmungen Ansprüche auf Leistungen der schweizerischen IV geltend machen kann. E. E.a Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 ersuchte die IVSTA die Eltern von A._______ mit Schreiben vom 12. Februar 2013 (Vorakten 61) um Zustellung von Unter- lagen bzw. Angaben hinsichtlich des Krankenversicherungsstatus von A._______ und ihrer Mutter ab dem Jahre 2007, der Erwerbstätigkeit von C._______ im Jahre 2007 sowie einer allfälligen Gesuchseinreichung bei der deutschen IV. Ausserdem forderte die IVSTA bei der Deutschen Ren- tenversicherung eine Bescheinigung des Versicherungsverlaufs von C._______ ein (Vorakten 65). In der Folge gingen bei der IVSTA die ange- forderten Informationen bzw. Dokumente ein, welche zu den Akten genom- men wurden (Vorakten 62-67). E.b Mit Verfügung vom 26. September 2013 (Vorakten 70/6-9) teilte die IVSTA der Mutter von A._______ betreffend den Kostenvoranschlag der Firma F._______ AG vom 27. Oktober 2010 mit, dass für Hilfsmittel (Spe- zial-Halbschuhe für Orthesen) keine Kostengutsprache erteilt werde, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IVG nicht erfüllt seien. Die IVSTA wies in ihrer Verfügung auf eine allfällige Übernahme der beantragten Leistung durch die schweizerische Kranken- versicherung hin. E.c Mit Vorbescheid vom 26. September 2013 (Vorakten 68) teilte die IV- STA der Mutter von A._______ mit, dass auch das Leistungsbegehren be- treffend die Rechnung der Firma F._______ AG vom 6. Januar 2010 abge- wiesen werden müsse. Wie in der gleichentags erlassenen Verfügung (vgl. Sachverhalt E.b) führte die IVSTA unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 IVG aus,

C-1277/2014 Seite 6 dass A._______ als in Deutschland wohnhaftes Kind einer Grenzgängerin, welche in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübe, bei der schweizeri- schen IV nicht versichert sei und daher die versicherungsmässigen Voraus- setzungen nicht erfüllt seien. Hingegen sei A._______ in der Schweiz kran- kenversichert, weshalb gemäss den Koordinationsregeln des schweizeri- schen Sozialversicherungsrechts die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung allenfalls die beantragten Leistungen übernehme. E.d Die Eltern von A._______ erhoben als gesetzliche Vertreter mit Schrei- ben vom 6. November 2013 (Vorakten 73) bei der IVSTA Einwände gegen den Vorbescheid vom 26. September 2013 und beantragten, es sei auf den Erlass des vorgesehenen abweisenden Entscheides zu verzichten, A._______ seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren, insbesondere seien die Kosten für die medizinischen Massnahmen und Hilfsmittel zu übernehmen, und es sei das Vorbescheidverfahren zu sistie- ren, bis ein rechtskräftiger Entscheid bezüglich der Spezial-Halbschuhe für Orthesen vorliege. Zur Begründung verwiesen sie auf ihre gegen die Ver- fügung der IVSTA vom 26. September 2013 beim Bundesverwaltungsge- richt eingereichte Beschwerdeschrift, in welcher aufgezeigt werde, dass das Geburtsgebrechen nicht ausreichend abgeklärt worden sei und die versicherungsmässigen Voraussetzungen sowohl nach der schweizeri- schen Rechtsordnung als auch nach den koordinationsrechtlichen Bestim- mungen für die Leistungspflicht der IV gegeben seien. E.e In der von der IVSTA daraufhin eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 31. Dezember 2013 (Vorakten 77) hielt der IV-Stellenarzt Dr. med. G., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hinsichtlich der Frage des Geburtsgebrechens von A. fest, dass kein Geburtsgebrechen im Sinne der Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV, SR 831.232.21) vorliege, sondern ein angeborenes Leiden aus- serhalb der GgV, welches er mit Ziff. 503 codieren würde. E.f Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (Vorakten 80) lehnte die IVSTA das Leistungsbegehren betreffend die Rechnung der Firma F._______ AG vom 6. Januar 2010 ab, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss IVG nicht erfüllt seien. In der Begründung wiederholte die IVSTA ihre im Vorbescheid vom 26. September 2013 gemachten Ausführungen. Ausserdem wies sie auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes hin, wonach kein Geburtsgebrechen gemäss GgV vorliege. Weiter machte die IVSTA geltend, der schweizerische Gesetzgeber habe in Art. 9 Abs. 2 IVG

C-1277/2014 Seite 7 Kinder von Grenzgängern bewusst vom Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen der IV ausgeschlossen, weshalb für die IV-Stelle als rechts- anwendende Behörde kein Gestaltungsspielraum bestehe. A._______ sei aber aufgrund der anwendbaren europäischen Koordinationsbestimmun- gen in der Schweiz obligatorisch krankenversichert, weshalb sie sich an ihre schweizerische Krankenversicherung wenden solle. Die Prüfung einer allfälligen Schlechterstellung von A._______ im Vergleich zu Kindern mit Wohnsitz in der Schweiz falle nicht in die Kompetenz der IVSTA. F. F.a Mit Eingabe vom 12. März 2014 (BVGer-act. 1; schweizerischer Post- stempel: 12. März 2014) erhoben die Eltern von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als deren gesetzliche Vertreter gegen die Verfügung der IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. Februar 2014 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde (Eingang: 13. März 2014) und beantrag- ten, 1. es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, 2. es sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – allenfalls nach weiteren Abklärungen – die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen zu ge- währen, insbesondere seien die Kosten für die medizinischen Massnah- men, Hilfsmittel und weitere Leistungen (und somit auch die Rechnung der Firma F._______ AG vom 6. Januar 2010) zu übernehmen, 3. die Vor- instanz habe die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass keine Abklärungen bezüglich der Qualifizierung des Geburtsgebre- chens vorgenommen worden seien, weshalb das besagte Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 zum Teil gar nicht umge- setzt worden sei und deshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück- zuweisen sei oder die entsprechenden Abklärungen durch das Gericht auf Kosten der Vorinstanz vorgenommen werden sollten. Weiter wurde ausge- führt, die vorinstanzliche Nichtanwendung von Art. 9 Abs. 2 IVG diskrimi- niere Grenzgängerkinder. Mit der Beschwerde wurde sodann ein von PD Dr. Silvia Bucher verfasster Artikel (BVGer-act. 1/2) eingereicht, aus wel- chem zusammengefasst abgeleitet wurde, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestimmungen der europäischen Koordinationsverordnun- gen bezüglich der hier interessierenden Sachleistungen bei Krankheit (me- dizinische Massnahmen und Hilfsmittel) in der Schweiz versichert sei, wie wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz (und nicht in Deutschland) hätte.

C-1277/2014 Seite 8 Aufgrund des massgeblichen Koordinationsrechts könne die Beschwerde- führerin wählen, ob sie in Deutschland oder in der Schweiz die entspre- chenden Sachleistungen beziehen wolle. F.b Der mit Zwischenverfügung vom 25. März 2014 (BVGer-act. 2) erho- bene Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 3. April 2014 geleistet (BVGer-act. 3). F.c In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Be- gründung, dass die im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 15. November 2012 durchgeführten medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass kein Geburtsgebrechen im Sinne der GgV vorliegen würde, weshalb gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG für die beantragten medizini- schen Massnahmen kein Anspruch bestehe. Betreffend die Nichterfüllung der versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für Eingliede- rungsmassnahmen der IV verwies die Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung. Schliesslich machte sie erneut geltend, dass die Beschwerde- führerin und ihre Mutter in der Schweiz obligatorisch krankenversichert seien, so dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden Leistungsan- spruch bei ihrer schweizerischen Krankenversicherung geltend machen könne. F.d Die Eltern der Beschwerdeführerin hielten in der Replik vom 2. Juli 2014 (BVGer-act. 8) sinngemäss an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Sie bestritten die vorinstanzliche Ansicht, wonach kein Ge- burtsgebrechen vorliegen soll, und machten geltend, die Beschwerdefüh- rerin sei vielmehr seit Geburt mehrfach körperlich und geistig geschädigt, weshalb sie auf diverse medizinische und sonstige Hilfsmittel angewiesen sei. Weiter wurde in der Replik kritisiert, dass die IV-Stellenärzte, insbeson- dere Dr. G._______, die Beschwerdeführerin nie persönlich untersucht und auch keine aktuellen Berichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt hät- ten. Entsprechende Berichte seien jedoch durch das Gericht oder die Vo- rinstanz anzufordern, sofern ein Geburtsgebrechen weiterhin verneint wer- den sollte. Abschliessend wurde festgehalten, dass nicht die Kranken- kasse, sondern die IV für die medizinischen Massnahmen aufkommen müsse. F.e Mit Duplik vom 18. Juli 2014 (BVGer-act. 10) blieb die Vorinstanz bei ihren in der Vernehmlassung getroffenen Feststellungen und dem darin ge- stellten Antrag auf Beschwerdeabweisung.

C-1277/2014 Seite 9 F.f Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 (BVGer-act. 11) schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel, wobei weitere Instruktions- massnahmen vorbehalten blieben. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla- gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der IVSTA vom 12. Februar 2014, mit welcher – in Bestätigung des Vorbescheides vom 26. September 2013 – das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Rech- nung der Firma F._______ AG vom 6. Januar 2010 abgewiesen wurde. Die von der IVSTA am 26. September 2013 und in Bestätigung des Vorbe- scheides vom 7. Dezember 2010 erlassene Verfügung (vgl. Sachverhalt C.f/E.b), welche das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin um Kos- tengutsprache für Hilfsmittel (Spezial-Halbschuhe für Orthesen) gemäss Kostenvoranschlag der Firma F._______ AG vom 27. Oktober 2010 ab- lehnte, wurde in der Folge ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht an- gefochten. Die entsprechende Beschwerde wurde im konnexen Verfahren C-6261/2013 (Urteil vom 22. März 2016) behandelt. Einer Vereinigung der Verfahren bedurfte es nicht. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In- dessen findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) anwendbar, soweit das vor- liegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

C-1277/2014 Seite 10 1.3 Die durch ihre Eltern (gesetzlich) vertretene Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 und 4 Bst. b ATSG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten- vorschuss wurde ebenfalls innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da- mit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen- heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und wohnt bei ihren Eltern in Deutschland, wobei ihre Schweizer Mutter als Grenzgängerin in der Schweiz arbeitet. Unter diesen Umständen ist bei der Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf schweizerische IV- Leistungen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten (siehe auch Urteil des BGer 9C_1026/2010 E. 4). In zeitlicher Hinsicht ist das FZA anwendbar, weil hier IV-Leistungen für die Zeit nach dessen Inkrafttreten am 1. Juni 2002 zur Diskussion stehen und der angefochtene Einspracheentscheid nach die- sem Datum ergangen ist (vgl. BGE 133 V 137 E. 5). 3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite- ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Mo- dalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (SR 0.831.109.268.11) o- der gleichwertige Vorschriften an.

C-1277/2014 Seite 11 3.3 Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschus- ses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des BGer 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Die VO 883/2004, welche die Ver- ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 1408/71) ersetzt hat, begründet gemäss ihren Übergangsbestimmungen jedoch keinen An- spruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung (Art. 87 Abs. 1), weshalb für Leistungsansprüche bis am 31. März 2012 die VO 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 (nachfolgend: VO 574/72, SR 0.831.109.268.11) anwendbar bleiben (vgl. BGE 139 V 88 E. 4.2; 138 V 392 E. 4.1.3; Urteil des BGer 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 5.1.2). Der ebenfalls am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Art. 80a IVG verweist in Bst. a im Zusammenhang mit dem FZA auf diese beiden Koordinierungs- verordnungen (AS 2002 688 und 700). 3.4 In sachlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 ff. IVG als Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der VO 1408/71 gelten (BGE 133 V 320 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BGer I 601/06 vom 12. März 2008 E. 6.2.2). Das- selbe gilt im Übrigen auch für Hilfsmittel (vgl. BGE 132 V 46 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). In persönlicher Hinsicht fällt die Beschwerdeführerin als Tochter einer in Deutschland wohnhaften und in der Schweiz als Arbeit- nehmerin erwerbstätigten Schweizer Mutter unter den Anwendungsbereich der VO 1408/71 (Art. 2 Abs. 1; BGE 133 V 320 E. 5.5; 133 V 624 E. 3.2 und 3.3; Urteil des BGer 9C_277/2007 vom 12. Februar 2008 E. 4.1; vgl. auch SILVIA BUCHER, L'ALCP et les règlements de coordination de l'union européenne: La question des mesures médicales de l'assurance-invalidité pour les enfants de frontaliers, Cahiers genevois et romands de sécurité sociale Nº 47-2011, S. 61 N. 6 f., S. 66 N. 28, nachfolgend: enfants de frontaliers). 3.5 Gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a der VO 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvor- schriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Familienangehörige sind demselben Recht

C-1277/2014 Seite 12 unterstellt wie die Person, von denen sie abhängig sind (BUCHER, enfants de frontaliers, a.a.O., S. 61 N. 10). Daraus folgt, dass auf den hier streitigen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin grundsätzlich schweizeri- sches Recht anzuwenden ist (vgl. aber E. 7.3 und 7.4). 4. 4.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 12. Februar 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.2 4.2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in for- mell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmun- gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 4.2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.3). Massgebend ist somit der Eintritt des Versicherungsfalls. Die Inva- lidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht (Art. 4 Abs. 2 IVG). Daraus folgt, dass im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungs- norm der Invaliditätseintritt autonom bestimmt werden muss (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 4 N. 140). Bei den medizinischen Eingliederungs- massnahmen gilt nach der Rechtsprechung die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem das festgestellte Gebrechen eine medizinische Be- handlung oder ständige Kontrolle objektiv erstmals notwendig macht, was dann zutrifft, wenn die Behandlungs- oder Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation besteht (BGE 111 V 110 E. 3d und 117 E. 1d; 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch zur Bestimmung des Invaliditätseintritts bei minderjährigen Versicherten, die an einem Ge- burtsgebrechen leiden (BGE 98 V 270 E. 2). Die Rechtsprechung stellt so- mit den Invaliditätseintritt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes fest, wobei zufällige externe Faktoren unerheblich sind (BGE 108 V 61

C-1277/2014 Seite 13 E. 2b mit Hinweis). Der Beginn des Anspruchs auf medizinische Massnah- men fällt bei rechtzeitiger Anmeldung mit dem Beginn der objektiv notwen- digen Behandlungs- oder Kontrollbedürftigkeit des festgestellten Geburts- gebrechens zusammen (vgl. BGE 118 V 79 E. 3a). Die objektive Behand- lungs- oder Kontrollbedürftigkeit ist rechtsprechungsgemäss erstmals dann ausgewiesen, wenn Anzeichen des Beschwerdebildes vorhanden sind o- der Standarduntersuchungen auf das Bestehen des Leidens hinweisen (Urteil des BGer I 671/03 vom 1. Dezember 2004 E. 2.2 mit weiteren Hin- weisen). Bei Hilfsmitteln gilt die Invalidität im Übrigen dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die Versorgung mit einem solchen Gerät notwendig macht. Dieser Zeitpunkt braucht nicht mit jenem der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen (BGE 108 V 61 E. 2b; 103 V 130; ZAK 1965 153). 4.2.3 Es ist unbestritten und erwiesen (Vorakten 7-9, 24, 30/6, 34/1), dass die Beschwerdeführerin seit Geburt an einer Mosaik-Trisomie 9 leidet. Es handelt sich hierbei um ein Geburtsgebrechen (Vorakten 9, 19, 30/6, 77/3). Die Diagnose der als genetisch geltenden Krankheit wurde erstmals am 3. November 2007 gestellt (Vorakten 9/1). Dass die diagnostizierte Mosaik- Trisomie 9 Untersuchungen und Behandlungen erfordert, ist ebenfalls un- streitig und belegt (Vorakten 7-9, 24, 30, 34, 42). 4.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in E. 5.3.3 seines Urteils C- 8580/2010 fest, dass bei der Beschwerdeführerin die objektive Behand- lungs- bzw. Kontrollbedürftigkeit und damit der Anspruch auf medizinische Massnahmen bereits anfangs November 2007 entstanden sind, zumal dies auch in der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2008 dokumentiert ist. Soweit die Beschwerdeführerin medizinische Massnahmen beansprucht, sind somit diejenigen Normen massgebend, welche bis am 31. Dezember 2007 in Kraft standen (siehe Urteil des BVGer C-8580/2010 E. 5.3.4). 4.2.5 Im vorliegenden Verfahren stehen – laut angefochtener Verfügung – medizinische Massnahmen zur Diskussion. Folglich ist auf die Bestimmun- gen des ATSG, der ATSV (SR 830.11), des IVG sowie der IVV (SR 831.201) abzustellen, welche bis am 31. Dezember 2007 in Kraft standen. Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Leistungsanspruchs sind so- mit jeweils die bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen massge- bend (4. IV-Revision, AS 2003 3837 ff.). In den folgenden Erwägungen wird jeweils auf diese früheren Fassungen (nachfolgend: aArt., soweit sie geän- dert wurden) Bezug genommen. Die Fassungen gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision, AS 2007 5129 und

C-1277/2014 Seite 14 AS 2007 5155) sind hier somit nicht anwendbar. Ebenfalls keine Anwen- dung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmen- paket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]), da der hier streitige Leistungsanspruch vor dem 1. Januar 2012 entstanden ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht er- werbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ih- rer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejeni- gen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Dabei umfasst Art. 3 Abs. 2 ATSG sowohl die in der GgV eingeschlossenen als auch die davon ausgenommenen Geburtsgebrechen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 3 Rz. 53 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Nach aArt. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfä- higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwar- tende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Laut Abs. 2 besteht der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe der Art. 13, 19 und 21 unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbe- reich. Nach Abs. 3 bestehen die Eingliederungsmassnahmen in: medizini- schen Massnahmen (Bst. a); Massnahmen beruflicher Art (Bst. b); Mass- nahmen für die besondere Schulung (Bst. c); der Abgabe von Hilfsmitteln (Bst. d) sowie der Ausrichtung von Taggeldern (Bst. e). 5.3 Gemäss aArt. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf medizini- sche Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, son- dern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Auf- gabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Laut

C-1277/2014 Seite 15 Abs. 2 ist der Bundesrat befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von je- nen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugren- zen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln. Laut aArt. 2 Abs. 1 letzter Satz IVV müssen die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizini- schen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfa- cher und zweckmässiger Weise anstreben. 5.4 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Al- tersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt wer- den. Wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist, kann die Leis- tung ausgeschlossen werden (Abs. 2). Gegenstand des medizinischen Be- handlungsanspruchs sind somit die Geburtsgebrechen, wie sie die einzel- nen Ziffern des GgV-Anhangs umschreiben (MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung, a.a.O., Art. 13 N. 20). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtli- che Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen- schaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 6. 6.1 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 IVV). Zur Beurteilung der medizi- nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen seit der 4. IV-Revision regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG). Die RAD sind in ihrem medizinischen Sach- entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 3 IVG). 6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

C-1277/2014 Seite 16 Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa- rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 6.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Auch auf Stellungnahmen eines RAD kann nur abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen pra- xisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im Ein- zelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht zwingend erfor- derlich ist, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Be- urteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3; BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). 6.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande- rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat- sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe- ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 50; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).

C-1277/2014 Seite 17 7. Es ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt, um bei der schweize- rischen IV medizinische Massnahmen beanspruchen zu können. 7.1 7.1.1 Art. 9 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) regelt die versicherungsmässigen Voraussetzungen wie folgt: Die Eingliederungs- massnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt (Abs. 1). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Abs. 1 bis ). Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen, sofern mindestens ein Elternteil: a. freiwillig versichert ist; oder b. während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist: 1. nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG, 2. nach Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG, oder 3. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung. Abs. 3 regelt schliesslich die Rechtsstellung von ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 IVG wird somit vom Erfordernis der Versiche- rungsunterstellung der betroffenen Person selbst abgesehen. Allerdings nicht von dieser Ausnahmebestimmung erfasst werden im Ausland wohn- hafte (und damit nicht schon nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG i.V.m. Art. 1b IVG versicherte) Kinder obligatorisch versicherter Eltern, insbesondere Kinder in der Schweiz tätiger Grenzgänger. Diese Kinder können also nach innerstaatlichem Recht – unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen – mangels Befreiung vom Erfordernis der persönlichen Ver- sicherungsunterstellung nicht in den Genuss von Eingliederungsmassnah- men kommen (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversiche- rung, 2011, S. 38 Rz. 66, nachfolgend: Eingliederungsrecht). 7.1.2 Bereits gemäss des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen und hier anwendbaren aArt. 22 quater Abs. 2 IVV hatten Personen, die der obliga- torischen oder freiwilligen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt waren, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen höchstens bis zum 20. Altersjahr, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c oder Abs. 3 AHVG oder auf Grund einer zwischenstaatlichen

C-1277/2014 Seite 18 Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch ver- sichert war. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: BGer) ent- schied im Urteil I 169/03 vom 12. Januar 2005 (publiziert in: SVR 2005 IV Nr. 34 S. 125), dass die Nichtanwendung der Ausnahmebestimmung des aArt. 22 quater Abs. 2 IVV auf nicht der Versicherung unterstellte schweizeri- sche Staatsangehörige, deren Vater oder Mutter als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und somit obligatorisch versichert sind, mit dem An- spruch auf rechtsgleiche Behandlung nicht vereinbar sei. Der Anwen- dungsbereich des aArt. 22 quater Abs. 2 IVV sei dahingehend auszudehnen, als das Recht auf medizinische Massnahmen – soweit diese in der Schweiz durchgeführt werden – auch diesen Personen zuzuerkennen sei. Als ent- scheidend für den rechtsgleichen Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men erachtete das Gericht den Umstand, dass das Kind der freiwilligen Versicherung nicht beitreten könne und die Eltern nicht die Möglichkeit hät- ten zu wählen, ob sie bei der Versicherung im Wohnsitzstaat oder in der Schweiz versichert sein wollen. Insofern bestehe exakt die gleiche Situa- tion wie bei den in aArt. 22 quater Abs. 2 IVV genannten obligatorisch Versi- cherten. 7.1.3 Im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008) wurde die Bestimmung des aArt. 22 quater Abs. 2 IVV, obwohl im Urteil I 169/03 als zu eng empfunden, praktisch unverändert in Art. 9 Abs. 2 IVG normiert. Das Bundesgericht kam in BGE 137 V 167 (= Urteil 9C_1008/2010 vom 10. Mai 2011) zum Schluss, dass die bundesrechtskonforme Auslegung von Art. 9 Abs. 2 IVG (ebenso wie von aArt. 22 quater Abs. 2 IVV) eine Aus- dehnung des Anwendungsbereichs auf Kinder von Grenzgängern nicht zu- lässt. Laut diesem Urteil liegt auch kein Verstoss gegen Art. 23 des Über- einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vor (E. 4). Die grundsätzliche Vereinbarkeit von Art. 9 Abs. 2 IVG mit dem in der Bundesverfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz wurde nicht geprüft, da Bundesgesetze für das Bundesgericht massgebend sind (Art. 190 BV; vgl. aber MARC M. HÜRZELER, Bemerkungen zu BGE 137 V 167, in: ZBJV 148/2012 S. 627, wonach Art. 9 Abs. 2 IVG eine nicht zu rechtfertigende Ungleichheit schafft, die Art. 8 BV nicht standhalten könnte). 7.1.4 Im Urteil 9C_1026/2010 vom 23. Dezember 2011 äusserte sich das Bundesgericht sodann zur Vereinbarkeit von Art. 9 Abs. 2 IVG mit dem eu- ropäischen Koordinationsrecht. In Weiterentwicklung des Urteils I 169/03 vom 12. Januar 2005 hielt es fest, dass für die Frage, ob sich die Be- schwerdeführerin (ein in Frankreich wohnhaftes Kind, das die Schweizer

C-1277/2014 Seite 19 Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Eltern in der Schweiz als Grenz- gänger arbeiten) auf die im FZA bzw. in der VO Nr. 1408/71 verankerten Grundsätze wirksam berufen könne, sämtliche Tatsachen in Bezug auf den grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache bekannt sein müssten. Das Bundesgericht führte aus, es sei abzuklären, ob die ärztlichen Behand- lungen, für welche eine Rückerstattung verlangt werde, – in der Schweiz oder Frankreich – bereits abgeschlossen seien oder noch weiter andauern würden. Ebenfalls wichtig sei es, vollständige und präzise Angaben zum Versicherungsstatus der Beschwerdeführerin und deren Eltern – sowohl in der Schweiz wie auch in Frankreich – zu haben; insbesondere sei auch wichtig zu wissen, ob sie von ihrem Wahlrecht, welches ihnen erlaube, nicht der obligatorischen schweizerischen Krankenversicherung unterstellt zu sein, Gebrauch gemacht hätten. Diese Informationen seien für den Ent- scheid erforderlich, ob die beantragten Leistungen bewilligt werden könn- ten; diese würden im Übrigen ohne Zweifel vom Krankheitsbegriff gemäss der VO 1408/71 erfasst, was an der primären Leistungspflicht der IV für das Geburtsgebrechen aber nichts ändere. Wenn sich bewahrheite, dass die Beschwerdeführerin keinem nationalen Sozialversicherungssystem an- gegliedert sei und folglich trotz Wohnsitz in Frankreich dort nicht versichert sei, zeige sich die wesentliche Frage der Vereinbarkeit von Art. 9 Abs. 2 IVG mit dem europäischen Koordinationsrecht unter einem anderen Licht (E. 4). 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil C-8580/2010 fest, dass die vom Bundesgericht (im Urteil 9C_1026/2010) entwickelten Kriterien grundsätzlich unabhängig davon zu berücksichtigen sind, ob die gerügte Ungleichbehandlung in einer Verordnung (aArt. 22 quater Abs. 2 IVV) oder in einem Gesetz (Art. 9 Abs. 2 IVG) verankert ist (E. 6.4). In E. 7 prüfte es sodann gestützt auf die genannten Kriterien, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen IV unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz geltend machen kann, und kam zu folgendem Schluss: Laut E. 7.7.1 ist zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin unter den geltend gemachten Geburtsgebrechen entsprechend den Definitionen des Schwei- zer Rechts leidet und welche medizinischen Behandlungen der geltend ge- machten Geburtsgebrechen an welchen Orten (in der Schweiz oder in Deutschland) als Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden bzw. wurden.

C-1277/2014 Seite 20 Gemäss E. 7.7.2 sind sodann ergänzende Abklärungen betreffend den ver- sicherungsmässigen Status der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern in der Schweiz und in Deutschland für den zu beurteilenden Zeitraum vorzuneh- men. Ferner ist abzuklären, ob der Vater der Beschwerdeführerin ebenfalls erwerbstätig ist und falls ja, wo er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Gege- benenfalls ist auch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin infolgedessen in Deutschland Anspruch auf die beantragten Sach- bzw. Geldleistungen hat und ob diese tatsächlich gewährt werden. In E. 7.8 hielt das Urteil schliesslich fest, dass keine Verletzung des Diskri- minierungsverbots vorliegt, falls die Beschwerdeführerin in Deutschland Anspruch auf die entsprechenden Leistungen in Deutschland hat. Andern- falls ist laut Urteil eine Verletzung zu bejahen, sofern die Beschwerdefüh- rerin bei Wohnsitz in der Schweiz Anspruch auf medizinische Massnahmen nach den Vorschriften des IVG hätte. 7.2.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz auf deren Er- suchen hin (Vorakten 61) mit E-Mail vom 11. April 2013 mit, dass ihr Ehe- mann im Jahre 2007 nicht erwerbstätig gewesen sei und sie bei der deut- schen Rentenversicherung kein Gesuch eingereicht hätten (Vorakten 62, 64). Gleichzeitig schickte sie der Vorinstanz Kopien der Versicherungspo- licen zu, aus welchen hervorgeht, dass sie und die Beschwerdeführerin bei der H._______ AG in der Schweiz ab 1. Januar 2007 (Mutter) bzw. 1. No- vember 2007 (Beschwerdeführerin) obligatorisch krankenversichert sind (Vorakten 63). Die von der Vorinstanz ausserdem bei der Deutschen Ren- tenversicherung eingeholte Bescheinigung des Versicherungsverlaufs (Formular E 205 DE) belegt, dass der Vater der Beschwerdeführerin ab dem Jahre 1995 keine Versicherungszeiten infolge einer Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat (Vorakten 66). 7.2.3 Schliesslich holte die Vorinstanz beim IV-Stellenarzt Dr. G._______ eine Stellungnahme ein hinsichtlich der Frage, ob bei der Beschwerdefüh- rerin ein Geburtsgebrechen gemäss der GgV vorliegt (Vorakten 76). In sei- ner Antwort vom 31. Dezember 2013 (Vorakten 77) teilte der IV-Stellenarzt mit, dass das Geburtsgebrechen Ziff. 395 aufgrund der abgelaufenen ma- ximalen Gültigkeitsdauer nicht mehr in Frage komme, und das Geburtsge- brechen Ziff. 390 ebenfalls ausgeschlossen sei, weil die entsprechenden Bedingungen in keiner Weise erfüllt seien. Seiner Ansicht nach liegt kein Geburtsgebrechen im Sinne der GgV vor, sondern ein angeborenes Leiden ausserhalb der GgV, welches er mit Ziff. 503 codieren würde.

C-1277/2014 Seite 21 7.3 7.3.1 Gemäss der allgemeinen Regelung in Art. 19 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 erhält ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungs- anspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berück- sichtigung des Art. 18, erfüllt, in dem Staat, in dem er wohnt, a) Sachleis- tungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei die- sem versichert wäre; b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwi- schen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können die Leistungen jedoch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. Art. 19 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 gilt entsprechend für Familienangehö- rige, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates wohnen, sofern sie nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen haben (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 1408/71). Wohnen die Familienangehörigen im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Ver- sicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, so gelten die ihnen gewährten Sachleistungen als für Rechnung des Trägers gewährt, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbstständige versichert ist, es sei denn, dass sein Ehegatte oder die Person, die für die Kinder sorgt, eine Berufs- tätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 1408/71). 7.3.2 Nach der Sonderregelung in Art. 20 der VO Nr. 1408/71 kann ein Grenzgänger die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen Staates er- halten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenzgänger dort wohnte. Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können unter den gleichen Voraussetzungen Leistungen erhalten; die Gewährung dieser Leistungen ist jedoch – ausser in dringlichen Fällen – davon abhängig, dass zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder zwischen den zu-

C-1277/2014 Seite 22 ständigen Behörden dieser Staaten eine entsprechende Vereinbarung ge- troffen worden ist oder dass, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, der zuständige Träger vorher seine Genehmigung hierzu erteilt hat. Aufgrund von Art. 20 der VO Nr. 1408/71 können sich Grenzgänger somit wahlweise im zuständigen Staat (also im Arbeitsland) oder im Wohnland behandeln lassen (Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkom- men zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999; BBl 1999 6323). Demgegenüber können Familienangehörige – ausser bei Dringlichkeit o- der vorgängiger Genehmigung durch den zuständigen Träger – gemäss Art. 20 der VO Nr. 1408/71 im zuständigen Staat Leistungen nur beanspru- chen, wenn mit dem Wohnsitzstaat eine entsprechende Vereinbarung ge- troffen wurde. Aus dem Eintrag in Ziff. 4 des Anhangs VI (Schweiz) zur VO 1408/71 ergibt sich eine solche Abmachung der Schweiz (als Versiche- rungsstaat) mit gewissen EU-Staaten (BUCHER, enfants de frontaliers, a.a.O., S. 75 N. 53 mit Verweis auf: GEBHARD EUGSTER, Krankenversiche- rung, in: Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 2. Aufl. 2007, S. 572 f. N. 518 sowie EDGAR IMHOF, Ausländerrechtliche und sozialversicherungs- rechtliche Grundlagen der Beschäftigung von EU/EFTA-Ausländerinnen und EU/EFTA-Ausländern, in: Aktuelle Fragen des Sozialversicherungs- und Migrationsrechts aus der Sicht der KMU, Paul Richli [Hrsg.], 2009, S. 110). Ziff. 4 des Anhangs VI (Schweiz) zur VO 1408/71 besagt, dass für die Per- sonen, die in Deutschland, Ungarn, Österreich, Belgien, Frankreich sowie den Niederlanden wohnen, jedoch in der Schweiz für Krankenpflege versi- chert sind, bei einem Aufenthalt in der Schweiz Art. 20 erster und zweiter Satz der VO 1408/71 sinngemäss gilt. Demnach haben die in den genann- ten EU-Ländern wohnhaften, aber in der Schweiz versicherten Personen das Recht, sich wahlweise in der Schweiz behandeln zu lassen (Botschaft, a.a.O., BBl 1999 6334, 6337). Das gilt mithin auch für die dort wohnhaften und in der Schweiz versicherten Familienangehörigen von Grenzgängern (vgl. Informationsschreiben des BSV vom 14. November 2003 über die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens im Bereich der Krankenversi- cherung/Vereinbarung mit Frankreich, S. 2, ˂ http://www.bag.admin/the- men/krankenversicherung ˃ Internationales/EU/EFTA ˃ Recht und Vollzug ˃ Informationsschreiben an Kantone und Versicherer: Internationales, ab- gerufen am 10.3.2016; EUGSTER, a.a.O., S. 572 f. N. 518; IMHOF, a.a.O., S.110; BUCHER, enfants de frontaliers, a.a.O., S. 75 N. 53; MÉLANIE MA- DER, Avis de droit sur l'allocation d'organes à des personnes non domi-

C-1277/2014 Seite 23 ciliées en Suisse au regard de l'Accord sur la libre circulation des person- nes, Université de Neuchâtel, Institut de droit de la santé, 2011, S. 37, ˂ http://www.bag.admin.ch/transplantation ˃ Rechtliche Grundlagen ˃ Ge- setz ˃ Gutachten, abgerufen am 10.3.2016). Diese versicherten Personen sind dann so zu behandeln, als wohnten sie in der Schweiz (Botschaft, a.a.O., BBl 1999 6334). In diesem Fall übernimmt der schweizerische Ver- sicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten (Ziff. 4 zwei- ter Satz des erwähnten Anhangs VI). Vom Behandlungswahlrecht erfasst sind auch Leistungen nach Massgabe des IVG (BUCHER, enfants de fron- taliers, a.a.O., S. 75 f. N. 54; vgl. auch E. 3.4). Der Begriff Aufenthalt ist als vorübergehender Aufenthalt zu verstehen (Art. 1 Bst. i der VO 1408/71). Die Beschwerdeführerin wohnt in Deutschland, ist in der Schweiz für Kran- kenpflege versichert (Vorakten 63/1-6; vgl. auch E. 7.4) und hat sich zwecks Inanspruchnahme von zur Diskussion stehenden Leistungen vo- rübergehend in der Schweiz aufgehalten (Vorakten 45). Unter diesen Um- ständen kann die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 20 erster und zweiter Satz der VO 1408/71 in Verbindung mit Ziff. 4 des Anhangs VI (Schweiz) zur VO 1408/71 in der Schweiz vom zuständigen Träger bzw. der Vorinstanz entsprechende IV-Leistungen erhalten, zumal – wie in E. 7.4 aufgezeigt wird – die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu bejahen sind (siehe auch Urteil des BVGer C-6261/2013 vom 22. März 2016 E. 7.4 [zur Publikation vorgesehen]). 7.3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der VO 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die glei- chen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mit- gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Diese Regel verbietet nicht nur die auf die Staatsangehörigkeit gestützten offenkundi- gen Diskriminierungen (direkte Diskriminierung), sondern auch alle ver- deckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (indi- rekte Diskriminierung). Ausser wenn sie objektiv gerechtfertigt und in Be- zug auf das anvisierte Ziel verhältnismässig ist, ist eine Bestimmung des Landesrechts als indirekt diskriminierend zu betrachten, wenn sie ihrer Na- tur nach geeignet ist, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten stär- ker zu beeinträchtigen als die eigenen Bürger, und wenn folglich die Gefahr besteht, dass insbesondere die Ersteren benachteiligt werden. Dies ist der Fall bei einer Voraussetzung, die durch inländische Arbeitnehmer leichter

C-1277/2014 Seite 24 erfüllt werden kann als durch Wanderarbeitnehmer. Derselbe Diskriminie- rungsbegriff liegt auch Art. 2 FZA zugrunde (BGE 136 V 182 E. 7.1; BU- CHER, enfants de frontaliers, a.a.O, S. 62 N. 11 ff.). Das in Art. 3 Abs. 1 der VO 1408/71 staatsvertraglich verankerte Diskrimi- nierungsverbot ist direkt anwendbar und hat gemäss Bundesgericht Vor- rang vor der betroffenen innerstaatlichen Bestimmung (vgl. BGE 131 V 390 E. 5.2 mit Hinweisen; SILVIA BUCHER, Das FZA und Anhang K des EFTA- Übereinkommens in der sozialrechtlichen Rechtsprechung des Bundesge- richts [1. Teil], in: Epiney/Gammenthaler [Hrsg.], Schweizerisches Jahr- buch für Europarecht 2008/2009, 2009, S. 390 mit weiteren Hinweisen, nachfolgend: Rechtsprechung 1). Sieht das nationale Recht eine gemein- schaftsrechtlich unzulässige diskriminierende Behandlung verschiedener Personengruppen vor, haben die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf die Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen, wobei diese Regelung, solange das nationale Recht nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet ist, das einzig gül- tige Bezugssystem bleibt (BGE 132 V 82 E. 5.5; 131 V 209 E. 7). Die Beschwerdeführerin kann sich somit auf diese Bestimmung berufen, zumal in den besonderen Bestimmungen der VO 1408/71 nichts anderes vorgesehen ist (vgl. E. 7.3.2) und auch nicht erwerbstätigte Personen und somit Kinder von Erwerbstätigen erfasst sind (BGE 133 V 320 E. 5.5; 133 V 624 E. 3.2 f.; BUCHER, enfants de frontaliers, a.a.O., S. 66 N. 28; vgl. auch E. 3.4 vorne). Die Anwendung des schweizerischen Rechts darf vor- liegend demnach nicht (direkt oder indirekt) diskriminierend sein. 7.4 Im vorliegenden Fall ist aktenmässig erstellt, dass die Mutter der Be- schwerdeführerin seit deren Geburt als Grenzgängerin in der Schweiz bei der schweizerischen AHV/IV obligatorisch versichert ist (Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG, Vorakten 39, 52/4) und seither in der Schweiz auch (obliga- torisch) krankenversichert ist (Vorakten 63/4-14). Von ihrem Wahlrecht, aus der schweizerischen Krankenversicherung entlassen zu werden, hat sie somit keinen Gebrauch gemacht (vgl. dazu Anhang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. b der VO 1408/71). Auch die Beschwerdeführerin ist seit Geburt bzw.

  1. November 2007 in der Schweiz (obligatorisch) krankenversichert (An- hang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. a/iv der VO 1408/71, Vorakten 63/1-6). Auf- grund der Akten ist davon auszugehen, dass die in Deutschland bei ihren Eltern wohnhafte Beschwerdeführerin in ihrem Wohnsitzstaat keiner Sozi- alversicherung angehört, zumal für sie kein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz gestellt wurde, ihr Vater in

C-1277/2014 Seite 25 Deutschland nicht erwerbstätig ist (Vorakten 66), und dort auch keine ent- sprechenden Leistungen beantragt oder zugesprochen wurden (Vorakten 64). Die vergangenen und laufenden Behandlungen und Massnahmen er- folgten, soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. Vorakten 7-8, 15-16, 24-25), mehrheitlich in der Schweiz. Gleiches gilt für die hier streitige Leistung, welche sich auf eine Rechnung der Schweizer Firma F._______ AG be- zieht. Aus diesen Umständen folgt, dass die Beschwerdeführerin, falls ihr die be- antragten (schweizerischen) IV-Leistungen mangels Versicherungsunter- stellung nicht gewährt würden, an ihre schweizerische Krankenversiche- rung gelangen (vgl. Art. 27 KVG, SR 832.10) und sich dann gegebenenfalls an den entsprechenden Kosten finanziell beteiligen müsste (vgl. Art. 64 KVG). Darin läge aber eine unzulässige indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der VO 1408/71, da im Vergleich zu anderen Personen mit sonst identischen Voraussetzungen einzig der ausländische Wohnort der Beschwerdeführerin bzw. der grenzüberschreitende Sachverhalt zur Nichtanwendung des IVG führen würde (BUCHER, enfants de frontaliers, a.a.O., S. 76 N. 57, vgl. auch S. 70 N. 37, 40 sowie dieselbe, Rechtspre- chung 1, a.a.O., S. 416). Von dieser Ungleichbehandlung wären im Ergeb- nis Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU häufiger betroffen als schweizerische Staatsangehörige, weil sie vermehrt als Grenzgänger in der Schweiz tätig sind (BUCHER, enfants de frontaliers, a.a.O., S. 76 N. 57; MADER, a.a.O., S. 49). Eine Ungleichbehandlung gestützt auf das Wohn- sitzkriterium wäre zudem nicht vereinbar mit Art. 20 erster und zweiter Satz der VO 1408/71 in Verbindung mit Ziff. 4 des Anhangs VI (Schweiz) zur VO 1408/71, wonach in Deutschland wohnhafte, aber in der Schweiz für Kran- kenpflege versicherte Personen gleichzubehandeln sind wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (vgl. E. 7.3.2; MADER, a.a.O., S. 45). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall – anders als in BGE 137 V 167, aber wie im Urteil I 169/03 – weder die Beschwerdeführerin noch ihre Mutter die Möglichkeit hatten, der freiwilligen Versicherung beizutreten und auf diesem Weg zu der beantragten IV-Leistung zu gelangen (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 bis und 2 IVG). Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall die Anwendung von aArt. 22 quater Abs. 2 IVV – gestützt auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre – mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 20 erster und zweiter Satz in Verbindung mit Ziff. 4 des Anhangs VI (Schweiz) der VO 1408/71 nicht vereinbar ist und zu einer unzulässigen Diskriminierung führt.

C-1277/2014 Seite 26 Die Beschwerdeführerin ist deshalb als der schweizerischen AHV/IV unter- stellt zu betrachten, wie wenn sie in der Schweiz Wohnsitz hätte (vgl. Art. 1b IVG i.V.m Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG; Urteil des BVGer C- 6261/2013 E. 7.4; BUCHER, enfants de frontaliers, a.a.O., S. 70 N. 40; vgl. auch dieselbe, Das FZA und Anhang K des EFTA-Übereinkommens in der sozialrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts [2. Teil], in: Epi- ney/Gammenthaler [Hrsg.], Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2009/2010, 2010, S. 455 mit Hinweis auf BGE 133 V 265 S. 5.2). Die ver- sicherungsmässigen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin zur Gel- tendmachung von medizinischen Massnahmen sind somit als erfüllt zu be- trachten. 7.5 Wie bereits erwähnt (E. 4.2.2), leidet die Beschwerdeführerin seit Ge- burt an einer Mosaik-Trisomie 9. Dieses Geburtsgebrechen ist nicht im GgV-Anhang aufgeführt. Ob die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen einzelnen Symptome oder Folgen der diagnostizierten komplexen Krank- heit aber die Kriterien eines Geburtsgebrechen gemäss GgV-Anhang erfül- len (vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung [KSME] Rz. 6), ist aufgrund der vorliegen- den medizinischen Akten – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht (Vorak- ten 80/2) – nicht hinreichend klar: Während im Bericht der Neuropädiatrie der Kinderklinik Z._______ vom 11. Mai 2010 das Vorliegen des Geburts- gebrechens Ziff. 390 des GgV-Anhangs (angeborene cerebrale Lähmun- gen) nämlich bejaht wurde (Vorakten 30/6, Ziff. 1.3), wurde dies von den IV-Stellenärzten verneint: von Dr. med. I., Allgemeine Innere Me- dizin FMH (http://www.doctorfmh.ch, abgerufen am 23.9.2015), am 5. Juli 2010 ohne Begründung (Vorakten 34/1) und vom Allgemeinmediziner Dr. G. (Vorakten 77/2 f.) am 31. Dezember 2013 lediglich mit ei- nem Hinweis auf die entsprechenden Anforderungen. Diese Schlussfolge- rung der IV-Stellenärzte ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar und wird zu Recht gerügt, da die beiden IV-Stellenärzte über keinen Facharzttitel in Pädiatrie (mit Schwerpunkt Neuropädiatrie) verfügen und die Beschwerde- führerin auch nicht persönlich untersucht hatten, was zwar nicht zwingend erforderlich ist (vgl. E. 6.3). Insbesondere Dr. G._______ hätte aber zumin- dest aktuelle Berichte der behandelnden (Fach-)Ärzte anfordern (lassen) müssen. Weiter kann gestützt auf die bei den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan- gen werden, dass medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 12 IVG der Beschwerdeführerin generell nicht gewährt werden können. Während der IV-Stellenarzt Dr. I._______ (Vorakten 34/1) einer Gewährung solcher Massnahmen gemäss Art. 12 IVG nämlich grundsätzlich zustimmte, lehnte

C-1277/2014 Seite 27 der IV-Stellenarzt Dr. G._______ diese Eingliederungsmassnahmen ohne konkrete Begründung kategorisch ab (Vorakten 77/3). Hinzu kommt, dass sich vorliegend aus den Akten nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, wel- che Leistung bzw. Massnahme der streitigen Rechnung vom 6. Januar 2010 überhaupt zugrunde liegt. Bei dieser insgesamt unvollständigen und nicht schlüssigen Aktenlage ist eine gerichtliche Prüfung und Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Massnahmen nach Art. 12 und 13 IVG nicht möglich. Einzig das Behandlungswahlrecht der Beschwerdeführerin (E. 7.3.2) sowie das Vorliegen der versicherungsmäs- sigen Voraussetzungen (E. 7.4) können vorliegend bejaht werden. Die üb- rigen offenen Fragen hinsichtlich des Anspruchs auf medizinische Mass- nahmen gemäss Art. 12 und 13 IVG im Allgemeinen und bezüglich des konkreten Leistungsbegehrens im Besonderen sind daher von der Vo- rinstanz eingehend zu klären. Sie hat ein Gutachten bei einer Facharztper- son für Kindermedizin (mit Schwerpunkt Neuropädiatrie bzw. Neuroortho- pädie) einzuholen, welches die für die Beurteilung erforderlichen medizini- schen Angaben liefern soll, insbesondere betreffend Gesundheitszustand, Gesundheitsschäden und deren Auswirkungen, Vorhandensein eines Ge- burtsgebrechens gemäss GgV, Möglichkeit und Verhältnismässigkeit (Not- wendigkeit, Geeignetheit, Wissenschaftlichkeit, Eingliederungswirksamkeit [Art. 12 IVG] bzw. Angemessenheit [Art. 13 IVG], Einfachheit und Zweck- mässigkeit) von medizinischen Massnahmen. Das Gutachten hat sich gleichzeitig auch zu den ungeklärten Anspruchsvoraussetzungen für das im konnexen Verfahren C-6261/2013 beantragte Hilfsmittel (Spezial-Halb- schuhe für Orthesen) zu äussern (vgl. E. 7.5 des Urteils des BVGer C- 6261/2013). Die angefochtene Verfügung beruht somit auf einem unvollständig ermit- telten Sachverhalt (Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG), weshalb über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht ent- schieden werden kann. Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung zur wei- teren Abklärung ist hier ohne weiteres möglich, da relevante Fragen bisher vollständig ungeklärt blieben (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 8. Die Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2014 aufzuheben ist und die Akten an die Vo- rinstanz zurückzuweisen sind, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

C-1277/2014 Seite 28 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde- führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es ist ihr daher der geleis- tete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden eben- falls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-1277/2014 Seite 29 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

41

Gerichtsentscheide

36