B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1271/2018
Urteil vom 12. April 2021 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A., (C.), vertreten durch lic. iur. Rainer Braun, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 26. Januar 2018.
C-1271/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1967 geborene, verheiratete A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin oder Versicherte) ist schweizerische Staatsangehörige und wohnt im C.. Von Januar 1985 bis Januar 1994 war die Be- schwerdeführerin in der Schweiz arbeitstätig und leistete während 109 Mo- naten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV) (Akten der Vorinstanz [act.] 119). Von 1994 bis 2003 war sie im Rahmen eines 50%-Pensums als Geschäftsführerin bei der Firma B. in (...), im C., angestellt. Daneben war sie als Hausfrau tätig. Sie ist Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1994, 1996 und 1999). B. B.a Am 8. August 2004 verunfallte die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahr- rad und verletzte sich dabei am linken Fuss. B.b Am 21. August 2009 wurde sie aufgrund einer Sehneninsuffizienz und hochgradigen Partialruptur am linken Fuss operiert (B-act. 17 Beilage 8, act. 178). B.c Mit Formular vom 24. September 2009 meldete sich die Versicherte bei der C. Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: IV-C.) zum Leistungsbezug an. Sie machte geltend, aufgrund des Unfallereignisses am 8. August 2004 an einer Degeneration der linken Fussmuskulatur und der Sehnen zu leiden. Vom 8. August 2004 bis 31. August 2009 sei sie in unterschiedlichem Masse arbeitsunfähig gewesen. B.d Am 30. August 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer chronischen Tendinopathie mit Partialruptur, störender Schrauben und Narbe ein weiteres Mal am linken Fuss operiert (act. 179). B.e Nachdem der C. Versicherungsträger am 23. September 2011 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Formular E 204 "Bearbeitung eines Antrags auf Invaliden- rente" zugestellt hatte, prüfte diese in der Folge das Leistungsgesuch. B.f Mit Verfügung vom 19. November 2012 wies die IVSTA das Leistungs- begehren ab mit der Begründung, es liege keine durchschnittliche Arbeits-
C-1271/2018 Seite 3 unfähigkeit von mindestens 40% während eines Jahres und ab 25. Novem- ber 2010 keine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 93). B.g Am 7. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Spital C._______ operiert. Dabei wurde eine mediale Teilmeniskektomie und Pli- caresektion (Entfernung Falte der inneren Gelenkhaut) an beiden Knien vorgenommen (act. 182). B.h Mit Urteil vom 2. Juni 2015 im Verfahren B-52/2013 hiess das Bundes- verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als die Verfügung vom 19. November 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin von 1. Ja- nuar bis 30. April 2010 eine ganze Invalidenrente, von 1. Mai bis 30. Juni 2010 eine Dreiviertelsrente und von 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011 eine ganze Rente zugesprochen wurde (act. 104; 141). Daraufhin wurden ihr mit Verfügungen der Vorinstanz vom 18. September 2015 und entspre- chend dem Urteil vom 2. Juni 2015 die Renten zugesprochen (act. 114; 115;116). C. C.a Am 20. April 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV-C._______ an und machte eine Degeneration des linken und rechten Kniegelenkes geltend (act. 155). Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 wurde die Anmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen an die Vorinstanz (Ein- gang: 21. Juli 2016) weitergeleitet (act. 117). C.b Am 1. Dezember 2015 fand eine Haushaltsabklärung durch die C._______ Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung statt. Dabei wurde eine Einschränkung von 18.45% festgestellt (act. 149). C.c Am 18. Februar 2016 fand eine monodisziplinäre (rheumatologische) Begutachtung statt. Im Arztbericht vom 14. April 2016 hielt Dr. D._______ fest, dass eine reduzierte Belastbarkeit beider Kniegelenke bei Gonarth- rose beidseits vorliege. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 0%. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 100% möglich (act. 146). C.d Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2017 hielt die Vorinstanz fest, dass eine neue Anmeldung nur geprüft werde, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall (act. 160).
C-1271/2018 Seite 4 C.e Vom 17. Januar bis 30. Januar 2017 war die Beschwerdeführerin in der Privatklinik E._______ hospitalisiert. Am 18. Januar 2017 wurde ihr am rechten Knie eine Totalprothese implantiert (act. 180). C.f Mit zweitem Vorbescheid vom 11. Juli 2017 hielt die Vorinstanz fest, der Vorbescheid vom 10. Januar 2017 werde annulliert und ersetzt. Dabei wurde erneut festgehalten, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente be- stehe, da der Invaliditätsgrad 16% betrage (act. 170). C.g Vom 24. Oktober bis 4. November 2017 war die Beschwerdeführerin erneut in der Privatklinik E._______ hospitalisiert. Am 25. Oktober 2017 wurde ihr eine Knietotalprothese links implantiert (act. 181). C.h Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 wies die Vorinstanz das Leistungs- begehren ab mit der Begründung, es liege ein Invaliditätsgrad von 16% vor. Dieser vermöge keinen Rentenanspruch zu begründen. Aus den neu ein- gereichten medizinischen Dokumenten sei ersichtlich, dass die Beschwer- deführerin im Januar und Oktober 2017 eine Knietotalprothese erhalten habe. Aufgrund der Angaben des Operateurs seien die Eingriffe jedoch komplikationslos erfolgt und spätestens nach drei Monaten könne von ei- ner vollen Belastbarkeit für körperlich leichte Arbeiten ausgegangen wer- den. Im Jahre 2017 habe bei der Beschwerdeführerin somit keine durch- gehende rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (Beschwerde- akten [B-act. 1] Beilage 1, act. 186). D. D.a Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun, am 1. März 2018 eine vorläufig begründete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 26. Januar 2018 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente ab April 2015 zuzusprechen. Sie habe im Januar 2017 eine Knietotalprothese rechts, im Oktober 2017 eine Knietotalprothese links erhalten und es be- stehe eine Gonarthrosenproblematik. Die Folgen der früheren Unfälle seien ebenfalls nicht ausgeheilt. Das linke Sprunggelenk sei nach wie vor taub und schwelle nach mehr als einer halben Stunde Gehen oder Stehen an und auch der linke Arm sei nicht voll funktionsfähig. Der behandelnde Arzt Dr. med. F._______ attestiere der Beschwerdeführerin seit 2013 eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit. Es sei ausserdem nicht ersichtlich, ob die gemischte Methode zu Recht angewandt worden sei, und es sei die
C-1271/2018 Seite 5 geänderte Berechnungsweise seit 1. Januar 2018 zu berücksichtigen. Un- begründet sei auch die festgestellte 18%-ige Unfähigkeit der Beschwerde- führerin, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (B-act. 1). D.b Am 8. März 2018 ging der mit Zwischenverfügung vom 6. März 2018 von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 2; 5). D.c Mit Stellungnahme vom 26. März 2018 hält Dr. med. G._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz fest, dass sich die Zumutbarkeit ei- ner körperlich leichten Tätigkeit mit freiwählbarer Sitzmöglichkeit ganztags nicht verschlechtert habe. Diese Belastung sei auch zumutbar mit den be- stehenden Kniearthrosen. Die Belastbarkeit sei postoperativ jeweils für drei Monate aufgehoben gewesen. Der behandelnde Orthopäde attestiere zwar eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit, allerdings ohne Angaben der Zumutbar- keit für Verweistätigkeiten (B-act. 7 Beilage 2). D.d Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 hielt die Vorinstanz fest, dass in den Akten kein Hinweis enthalten sei, welcher eine beeinträchtigte Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit be- lege. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit habe jeweils nur drei Monate postoperativ (nach den Knie-Totalprothesen Operationen) bestanden und es sei im Verlaufe des Jahres 2017 keine durchgehende rentenbegrün- dende Invalidität ausgewiesen. Die Bemessung der Invalidität sei nach dem neuen Berechnungsmodell vorgenommen worden und die Anwen- dung der gemischten Methode sei nicht zu beanstanden (B-act. 7). D.e Mit Replik vom 25. Juni 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an den Anträgen gemäss Beschwerde festhalte, nicht jedoch an ihren vorsorglich geltend gemachten Einwendungen gegen die Anwendung der gemischten Methode oder gegen die auf den 1. Januar 2018 geänderte Berechnungsweise. Die Vorinstanz stütze sich in medizinischer Hinsicht auf die monodisziplinäre Abklärung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) von Dr. med. D._______ und die Stellungnahme des medizinischen Diens- tes der IVSTA. Danach soll eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leichten körperlichen Tätigkeit möglich sein. Dies sei nicht richtig, denn Dr. med. F._______ attestiere der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 eine min- destens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit werde mit der eingeschränkten Beweglichkeit und Kraft des linken Armes mit Schwel- lungstendenz und dem Belastungsschmerz im linken Fuss sowie den Prob-
C-1271/2018 Seite 6 lemen bzw. den Prothesen in beiden Knien der Beschwerdeführerin be- gründet. Es sei ein medizinisches Gutachten einzuholen. Der Leidensab- zug werde ausserdem den Einschränkungen, der jahrzehntelangen Abwe- senheit vom Arbeitsmarkt, dem Alter und der verlangsamten Arbeitsweise der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Es sei ein Leidensabzug von 25% gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine halbe Inva- lidenrente (B-act. 9). D.f Mit Duplik vom 7. August 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung vom 22. Mai 2018 fest und teilte mit, dass die im Bericht Haushaltsabklä- rung vom 1. Dezember 2015 festgestellte Gesamteinschränkung von 18%, von welcher auch die Verfügung ausgehe, nicht angefochten werde. Aus- serdem seien bei der ärztlichen Beurteilung die gesamten medizinischen Unterlagen berücksichtigt worden. Die Belastbarkeit für angepasste kör- perlich leichte Tätigkeiten sei aufgrund der Knieoperationen für jeweils drei Monate aufgehoben gewesen. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht begründet worden. Der Leidensabzug von 10% sei ausserdem angemessen, da die Beschwerdeführerin Verweisungstätigkeiten in einem Vollpensum ausüben könne (B-act. 11). D.g Mit Verfügung vom 13. August 2018 wurde der Schriftenwechsel ab- geschlossen (B-act. 12). D.h Am 22. November 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass eine Begutachtung durch das H.in (...) vorgesehen sei (B-act. 13). Am 7. März 2019 wurde sodann ein orthopädisch/traumatologisches Gutach- ten durch die H. erstellt. Dabei wurde festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Dies gelte seit Begutachtung im Februar 2016 bis dato (B-act. 17 Beilage 8). D.i Vom 28. bis 31. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer Operation am linken Fuss hospitalisiert (B-act. 17 Beilage 10). D.j Dr. med. F._______ hält in seinem Bericht vom 4. Dezember 2019 fest, dass aufgrund der Fussoperation eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2019 bestanden habe. Davor und danach liege eine 50%-ige Arbeits- unfähigkeit vor (B-act. 17 Beilage 10). D.k Mit ergänzender Stellungnahme vom 6. Februar 2020 hielt die H._______ fest, dass der operative Eingriff am linken Fuss vom 25. Mai
C-1271/2018 Seite 7 2019 (recte: 28. Mai 2019) keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe. Der Arztbericht von Dr. med. F._______ ent- halte sodann auch keine Angaben zu funktionellen Defiziten. Die funktio- nellen Einschränkungen am linken Ellbogen, an beiden Kniegelenken und am linken Fuss seien in der Beurteilung vom 23. Januar 2019 ausreichend gewürdigt worden (B-act. 19 Beilage 13). D.l Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 wurde der Schriftenwechsel wieder ge- öffnet (B-act. 20). Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2020 teilte die Vorinstanz mit, dass die nach der angefochtenen Verfügung zusätzlich erstellten und eingereichten Unterlagen, insbesondere das Gutachten des H._______ vom 7. März 2019 und die ergänzende Stellungnahme vom 6. Februar 2020, zum gleichen Schluss kämen, wie die bereits früheren Stellungnah- men des medizinischen Dienstes. So sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepass- ten Tätigkeit sei sie jedoch zu 100% arbeitsfähig. Es gebe auch keine Be- handlungen mehr nach der beidseitigen Knie-Totalprothese sowie wegen der Schmerzen am linken Ellbogen und linken Fuss. Im Rahmen der Un- tersuchungen seien an beiden Kniegelenken, am linken Fuss und Ellbo- gengelenk nur minime bis mässige funktionelle Einschränkungen festge- stellt worden (B-act. 21). D.m Mit Verfügung vom 6. August 2020 wurde der Schriftenwechsel erneut geschlossen (B-act. 22). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
C-1271/2018 Seite 8 an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 2. Im Verhältnis Schweiz – C., das heisst bei (ehemaliger oder aktu- eller) Erwerbstätigkeit in der Schweiz und Wohnsitz in C., ist das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA Staaten Schweiz, Island, C._______ und Norwegen (SR 0.632.31; nachfolgend: EFTA-Übereinkom- men) anwendbar. Gemäss Art. 21 Bst. a des EFTA-Übereinkommens wer- den die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 1 Anhang K-Anlage 2 sind die Mitgliedstaaten übereingekom- men, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2015 waren somit die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys-teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan- gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-dern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) und deren Durchfüh-rungsverord- nung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO Nr. 574/72) an- wendbar. Ab dem 1. Januar 2016 gelangen auch im Bereich des EFTA- Übereinkommens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Staa- ten der Europäischen Gemeinschaft bereits seit 1. Januar 2012 mass-ge- benden) Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Europä-ischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 zur Anwendung. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im An- wendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ausschliesslich auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere dem IVG,
C-1271/2018 Seite 9 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m. H.; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteil des BVGer C-998/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 2.4. m. H.).
Streitig ist die nicht zugesprochene IV-Rente nach Neuanmeldung. Zu- nächst sind die für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestim- mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzu- legen.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 26. Januar 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
C-1271/2018 Seite 10 lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 3.4.1 Hinsichtlich der Voraussetzung der durchschnittlichen 40%-igen Ar- beitsunfähigkeit verweist das Gesetz auf Art. 6 ATSG, wobei die Arbeitsun- fähigkeit, als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, defi- niert wird. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, wenn diese mehr als sechs Monate dauert. Nach der Rechtsprechung ist eine Verwertung in einer anderen Tätigkeit jedenfalls so lange ausge- schlossen, als dies «vernünftigerweise» nicht verlangt werden kann (UELI KIESER, ATSG Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 6 N. 98). 3.4.2 Liegt nach Ablauf der Wartezeit kein rentenbegründender Invaliditäts- grad von 40% vor und damit auch kein Rentenanspruch, so ist eine nach- folgende gesundheitliche Verschlechterung als neuer Versicherungsfall zu bezeichnen, dies mit der Folge, dass die Wartezeit erneut zu bestehen ist. (vgl. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3; BGE 142 V 547).
C-1271/2018 Seite 11 3.5 3.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (SR 831.201) eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be- stimmung erfüllt sind. Demnach ist in der Neuanmeldung glaubhaft zu ma- chen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu- anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver- gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän- derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem- nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 130 V 71 E. 3; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei- sen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün- dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer- defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; BGE 109 V 108 E. 2b). 3.5.2 Ob eine erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicher- ten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materi- ellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonfor- mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er- werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, mit demje- nigen zur Zeit der streitigen Verfügung; vorbehalten bleibt die Rechtspre- chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hin- sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
C-1271/2018 Seite 12 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.7 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vo- raussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini- schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). 3.8 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Der RAD hat die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weiterge- henden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Ergänzende Abklärungen sind auch bei nur gerin- gen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest- stellungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). 3.9 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt eines Versicherten sind – analog zur vorerwähnten Rechtsprechung betref-
C-1271/2018 Seite 13 fend die Beweiskraft von Arztberichten – verschiedene Faktoren zu berück- sichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per- son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält- nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Be- einträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der ver- sicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in BGE 134 V 9 [Urteil des BGer I 246/05 vom 30. Oktober 2007] nicht publizierte E. 5.2 mit Hinweisen). Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Beweiswürdigungskrite- rien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für den Teil des Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Um- fang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (vgl. Urteil des BGer I 236/2006 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.10 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Be- tätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV [SR 831.201]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV). 3.11 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 88a IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten (...) erfolgt frühestens vom ersten Tag der Zu- stellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch- lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Nach der
C-1271/2018 Seite 14 Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirken- den Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog an- wendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung einge- treten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksich- tigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugespro- chen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeit- punkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil BGer 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Neuanmeldung der Be- schwerdeführerin zurecht mit der Begründung abwies, der Gesundheitszu- stand habe sich seit 18. September 2015 (Zeitpunkt der letzten Verfügun- gen) nicht wesentlich verschlechtert. 4.1 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015 wurden die angefochtenen Verfügungen vom 19. November 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 30. April 2010 eine ganze Rente, vom 1. Mai bis 30. Juni 2010 eine Dreiviertelsrente und von 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011 eine ganze Rente zugesprochen; ab 1. Februar 2011 entfiel der Rentenanspruch. Die Vorinstanz hat mit Verfügungen vom 18. September 2015 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015 vollzogen. Zu diesem Zeitpunkt wurden keine weiteren medizinischen Abklärungen getätigt. Eine letzte materielle Prüfung fand somit im Rahmen der Verfügungen vom 19. November 2012 statt womit dieser Zeitpunkt als Vergleichsbasis gilt unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015 (vgl. E. 3.5.2). 4.2 4.2.1 Mit Verfügung vom 19. November 2012 wurde das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin abgelehnt unter anderem mit der Begründung, es liege ab 25. November 2010 keine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Dies in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 2. Juni 2015, in welchem ebenfalls davon ausgegangen wurde, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab November 2010 eingetreten ist. So hielt Dr. med. I._______ RAD in seiner Stellungnahme vom 11. September 2012 fest, dass seit dem 30. Oktober 2010 die Be- schwerdeführerin in allen angepassten Tätigkeiten unter Berücksichtigung
C-1271/2018 Seite 15 der funktionellen Beeinträchtigungen wieder voll arbeitsfähig sei. Am 25. Februar 2011 habe der behandelnde Chirurg eine Wiederherstellung des Gesundheitszustandes bei 90% festgestellt. Daher gebe es ab diesem Zeitpunkt keine signifikanten funktionellen Beeinträchtigungen mehr und die Arbeitsfähigkeit sei auch bei nicht adaptierten Aktivitäten vollständig ge- geben. Ab 25. Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin selbst in ihrer an- gestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Feinbäckerei als voll- ständig arbeitsfähig zu erachten (act. 90). Es ist somit davon auszugehen, dass ab Februar 2011 bis zum Zeitpunkt der Verfügungen am 19. Novem- ber 2012 keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen. 4.2.2 Die Vorinstanz lehnte das neue Gesuch vom 20. April 2015 mit Ver- fügung vom 26. Januar 2018 ab. In ihrer Begründung hielt sie dazu fest, dass aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab 21. Dezember 2015 (An- merkung Gericht: Arztbericht Dr. F.) bestehe. Hingegen betrage die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tä- tigkeit 0% ab 21. Dezember 2015. Es liege ein IV-Grad von 16% vor und damit keine Invalidität, welche einen Rentenanspruch begründen könne. Aus den neu eingereichten medizinischen Unterlagen (den Arztberichten von Dr. med. F. vom 4. Juli und 29. Dezember 2017, den Austritts- berichten der Privatklinik E._______ vom 20. Februar und 7. Dezember 2017, dem Operationsbericht von Dr. med. F._______ vom 7. August 2013 und dem Operationsbericht E._______ vom 26. Oktober und 18. Januar 2017) gehe nichts Neues hervor. Die postoperativen Verläufe seien kom- plikationslos gewesen. Bei normalem Verlauf könne spätestens nach drei Monaten von einer vollen Belastbarkeit für körperlich leichte Arbeiten aus- gegangen werden. Somit sei im Verlaufe des Jahres 2017 keine durchge- hende rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (act. 186). 4.3 Seit 19. November 2012 liegen bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (26. Januar 2018) im Wesentlichen folgende medizinischen Ak- ten vor: Operationsbericht von Dr. med. F._______ vom 7. August 2013. Darin wird festgehalten, dass unter anderem aufgrund einer medialen Menis- kusläsion, Plica mediopatellaris und einer generalisierten Chondromala- zie am linken Knie sowie einer medialen Meniskusläsion, Plica medio- patellaris und medialen Gonarthrose am rechten Knie folgende Opera-
C-1271/2018 Seite 16 tionen durchgeführt wurden: 1. Mediale Teilmeniskektomie, Plicaresek- tion Knie links, 2. Mediale Teilmeniskektomie, Plicaresektion Knie rechts (act. 182). Dr. med. F., Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hält im Arztbericht vom 30. Oktober 2015 fest, dass bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit seit Jahren eine Gonarthrosenproblematik beidseits vorliege. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liege ein Status nach Calcaneus Osteotomie, Transfer einer Sehne (Flexor digitorum longus) bei Tibialis- posterior-Insuffizienz, eine Hypertonie, Heuschnupfen und eine Silber- und Nickelallergie vor. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufe- rin liege eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 6. August 2013, eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. August bis 20. Septem- ber 2013, eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. September bis 4. Oktober 2013 sowie eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. August 2014 bis 9. November 2015 vor (act. 150). In der monodisziplinären Abklärung des RAD vom 14. April 2016 hält Dr. med. D., Physikalische Medizin und Rehabilitation, als Diagno- sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: eine reduzierte Be- lastbarkeit beider Kniegelenke bei Gonarthrose beidseits, rechts deut- lich ausgeprägter als links, mit rezidivierenden punktionspflichtigen Er- güssen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führt sie auf: Status nach Fahrradunfall mit Verletzung des rechten (recte: lin- ken) Fusses, Status nach Calcaneus-Osteotomie und Sehnentransfer 08/2009, Metallentfernung 2010, arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt, Diabetes mellitus (Grenzbereich), Rhinitis allergica (laut Be- schwerdeführerin seit 15 Jahren Asthma bronchiale), Silber und Ni- ckelallergie. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 0% spätestens ab Untersuchungsdatum. Es bestehe eine 100%-ige Ar- beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit jeher, mit Ausnahme kurzfristi- ger Arbeitsunfähigkeits-Zeiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit mit überwiegender und frei wählbarer Sitzmöglichkeit ohne Beanspruchung der unteren Extremitä- ten, kein repetitives Treppengehen, keine Tätigkeit im Hocken und Knien, handeln müsse (act. 146). Am 31. August 2016 hält Dr. J., Neurologie, des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle-C., in ihrer Stellungnahme fest, dass die
C-1271/2018 Seite 17 Einschätzung von Dr. med. D._______ ihre Gültigkeit behalte bis zu ei- ner allfälligen Knieprothesen-Operation, danach sei mit einer sechsmo- natigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zu rechnen (act. 138). Am 2. Januar 2017 hält Dr. G., Allgemeine Medizin, des ärztli- chen Dienstes der IVSTA, in seiner medizinischen Stellungnahme fest, es könne nicht glaubhaft gemacht werden, dass sich die Arbeitsunfähig- keit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Die Angaben im Fragebogen (für die im Haushalt tätigen Versicherten) vom 5. Dezember 2016 entsprächen genau den Erhebungen bei der Abklä- rung vor Ort im Dezember 2015 (Einschränkung 18,5%). Dazu sei eine ausserhäusliche angepasste leichte Tätigkeit vollzeitlich zumutbar (act. 159). Im Operationsbericht vom 18. Januar 2017 hält Dr. med. F. fest, dass eine Implantation einer Knietotalprothese rechts aufgrund einer Gonarthrose rechts durchgeführt worden sei (act. 183). Am 21. August 2017 hält Dr. G._______ in seiner Stellungnahme fest, dass die bisherigen Stellungnahmen auch aufgrund der neu eingereich- ten Unterlagen der Beschwerdeführerin, insbesondere der Arztzeug- nisse von Dr. med. F._______ betreffend eine 50%-ige Arbeitsunfähig- keit vom 21. Dezember 2015 bis 5. Januar 2017, nicht geändert werden müssten (act. 174). Im Operationsbericht von Dr. med. F._______ vom 26. Oktober 2017 hält dieser fest, dass eine Implantation einer Knietotalprothese links auf- grund einer Gonarthrose links durchgeführt worden sei (act. 181) . Im Arztbericht vom 29. Dezember 2017 hält Dr. med. F._______ als Di- agnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
C-1271/2018 Seite 18
Mit Bericht vom 19. Januar 2018 verweist Dr. med. G._______, Allge- meine Medizin, auf die Stellungnahme vom 21. August 2017 und hält fest, es bestehe ein Status nach Einlage einer Knietotalprothese beid- seits im Januar und Oktober 2017. Gemäss Operateur sei der posto- perative Verlauf beidseits komplikationslos gewesen. Bei normalem Verlauf könne spätestens drei Monate nach Einlage der Knietotalpro- thesen von einer vollen Belastbarkeit für körperlich leichte Arbeiten ausgegangen werden. Somit bestehe im Verlauf des Jahres 2017 keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50%. Die einge- schränkte Beweglichkeit im Ellbogen schränke eine angepasste Arbeit keineswegs aus und trotz Pathologie am Fuss sei ein hinkfreier Gang möglich. Die Stellungnahme vom 21. August 2017 müsse nicht geän- dert werden (act. 185).
4.4 Mit Beschwerde vom 1. März 2018 machte die Beschwerdeführerin gel- tend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Knieproblematik nur zu einer vorübergehenden Einschränkung der Belastbarkeit geführt habe. Dr. med. F._______ hingegen attestiere der Beschwerdeführerin aufgrund der
C-1271/2018 Seite 19 Knieproblematik seit 2013 eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit. Die Vorinstanz stütze sich auf die monodisziplinäre Abklärung von Dr. med. D._______ und die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA. Demnach soll eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit möglich sein. Dies sei nicht richtig. Insbesondere werde dem Arzt- bericht von Dr. med. F._______ vom 29. Dezember 2017 nicht ausreichend Beachtung geschenkt. Dieser attestiere der Beschwerdeführerin ab 1. Ja- nuar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50%, welche mit der ein- geschränkten Beweglichkeit und Kraft des linken Armes, mit Schwellungs- tendenz und Belastungsschmerz im linken Fuss sowie den Problemen bzw. den Prothesen in beiden Knien begründet werde. Die Beschwerdeführerin benötige doppelt so viel Zeit für die Verrichtung der Tätigkeiten, auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit. Dr. med. D._______ habe zudem nur Prognosen stellen können bezüglich der Beeinträchtigung der Knieprothe- sen, da die Operationen nach ihrem Arztbericht 18. Februar 2016 stattfan- den. Auch ergebe sich aus den RAD Abklärungen nicht, ob sich die Ope- rationen vom 18. Januar und 25. Oktober 2017 auf die Arbeitsfähigkeit aus- wirkten und inwiefern die bereits bestehenden Einschränkungen des linken Fusses und des linken Ellbogens mit den Knieprothesen/-problemen zu- sammentreffen (B-act. 9). 4.5 Die Vorinstanz hingegen hält fest, dass das Attestieren von Arbeitsun- fähigkeiten durch Dr. med. F._______ aufgrund fehlender Begründungen und Angaben zur Zumutbarkeit für Verweistätigkeiten nicht ausreiche. Er beziehe sich auf Funktionsausfälle in der bisherigen Tätigkeit und stelle fest, dass diese zu 50% ausgeübt werden könne. Es sei nicht nachvollzieh- bar inwiefern die bestehende Funktionseinschränkung der Versicherten ei- nen Einfluss auf eine leidensangepasste Tätigkeit habe. In der Stellung- nahme des RAD seien die Arztberichte von Dr. med. F._______ mitberück- sichtigt worden. Spätestens drei Monate nach den Operationen könne von einer vollen Belastbarkeit für körperlich leichte Arbeiten ausgegangen wer- den. Somit habe im Verlaufe des Jahres 2017 keine durchgehende Arbeits- fähigkeit bestanden (B-act. 7; 11). 4.6 Zu unterscheiden sind im Folgenden einerseits die bestätigten Arbeits- unfähigkeiten hinsichtlich der angestammten Tätigkeit (E. 4.6.1) und ande- rerseits in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (E. 4.6.2). Die nach dem 26. Januar 2018 erstellten Arztberichte/Gutachten sind vorliegend zu be- rücksichtigen, da sie Rückschlüsse auf die Gesundheitssituation vor dem 26. Januar 2018 zulassen (vgl. E. 3.2).
C-1271/2018 Seite 20 4.6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der behandelnde Arzt Dr. med. F._______ die Beschwerdeführerin seit 2013 aufgrund von Gonarthrosen- beschwerden beidseits in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu unterschiedlichem Mass für arbeitsunfähig beurteilte:
Dr. med. D._______ hält in ihrem Arztbericht vom 14. April 2016 fest, dass in der angestammten Tätigkeit spätestens ab Untersuchungsdatum eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (act. 146), was auch von Dr. J._______ gestützt wird, indem diese festhält, dass die Abklärung von Dr. med. D._______ ihre Gültigkeit behalte bis zum Tage der Knieoperation (act. 138). In Übereinstimmung dazu hält Dr. med. K._______ in seinem orthopädischen traumatologischen Gutachten vom 7. März 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 (Untersuchung Dr. D.) in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr arbeitsfähig sei. Als Begründung führt er aus, dass seit August 2013 die funktionellen Ein- schränkungen der Kniegelenke zunehmend relevant geworden seien (in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. med. F. vom 30. Oktober 2015 für den Zeitraum bis November 2015) und ab diesem Zeit- punkt von einer steigenden Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen sei. Ab Februar 2016 sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (B-act. 17 Beilage 8). Daran ändert auch der Arztbericht vom 29. Dezember 2017 von Dr. med. F._______ nichts, welcher festhält, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch zu 50% zumut- bar sei (B-act. 1 Beilage 6; 177 S. 8), da diese Einschätzung – wie oben ausgeführt – nicht übereinstimmt mit den übrigen Akten und auch von kei- nem weiteren Arztbericht gestützt wird. Es ist somit insgesamt davon aus- zugehen, dass ab August 2013 bis 9. November 2015 aufgrund der Arzt- zeugnisse von Dr. med. F._______ und der Einschätzung von Dr. med. K._______ vom 7. März 2019 in der angestammten Tätigkeit eine (Teil-) Arbeitsunfähigkeit vorlag. Seit Februar 2016 besteht eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. 4.6.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äus- sert sich Dr. med. F._______ nicht explizit, auch nicht in seinem Arztbericht vom 29. Dezember 2017 (B-act. 1 Beilage 6; 177 S. 8). Deshalb kann hier
C-1271/2018 Seite 21 ohne weiteres auf die gutachterlichen Beurteilungen abgestellt werden: Dr. med. D._______ hält in ihrer monodisziplinären Abklärung vom 14. April 2016 fest, dass bei einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfä- higkeit vorliege. Des Weiteren hält sie die bei der Ausübung einer ange- passten Tätigkeit zu berücksichtigenden Einschränkungen (leichte körper- liche Tätigkeit mit überwiegender und frei wählbarer Sitzmöglichkeit ohne Beanspruchung der unteren Extremitäten, kein repetitives Treppengehen, keine Tätigkeit im Hocken und Knien) fest (act. 146). Die Einschätzung von Dr. med. D._______ wird ebenfalls mit Stellungnahme vom 31. August 2016 von Dr. J., Neurologie, bestätigt. Sie hält fest, dass die Ab- klärung von Dr. med. D. bis zum Tage der (Knieprothesen-) Ope- ration ihre Gültigkeit behalte (act. 138). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass bis zur ersten Knietotalprothesen-Operation am 18. Januar 2017 durchgehend eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand. Für den weiteren Verlauf hält Dr. med. G._______ – ge- stützt auf die Angaben des Operateurs – in seinem Arztbericht vom 19. Januar 2018 fest, dass drei Monate nach den Knietotalprothese-Operatio- nen wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkei- ten ausgegangen werde könne. So habe sich auch anlässlich der letzten Untersuchung durch Dr. med. F._______ ein hinkfreier Gang gezeigt. Die eingeschränkte Beweglichkeit im (linken) Ellbogen schliesse eine ange- passte Arbeit keineswegs aus und trotz der (zusätzlichen) Pathologie am (linken) Fuss sei ein hinkfreier Gang möglich (act. 185). Auch hält Dr. med. K._______, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, in seinem Gutachten vom 7. März 2019 fest, dass in einer lei- densangepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies gelte seit Februar 2016 bis dato. Der künstliche Kniegelenksersatz diene in der Regel einer Linderung der Schmerzen, hinsichtlich der Belastbarkeit sei nicht von einer wesentlichen Steigerung auszugehen. Im Rahmen einer aktuellen Untersuchung habe man an beiden Kniegelenken, am linken Fuss und auch am linken Ellbogengelenk nur minime bis gering-mässige funktionelle Einschränkungen feststellen können. Die von der Beschwer- deführerin beklagten Beschwerden, vor allem der Kniegelenke, hätten nicht objektiviert werden können (B-act. 17 Beilage 8). Und in seiner er- gänzenden Stellungnahme vom 6. Februar 2020 hält er fest, der operative Eingriff am linken Fuss (Operation eines Hallux valgus) am 28. Mai 2019 habe nach Kenntnisnahme der aktuellen medizinischen Berichte keine re- levanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Am 15. Oktober 2019 habe der Phlebologe zudem keine Ödeme an beiden Fussknöcheln bestätigen können (vgl. dazu B-act.17 Beilage). Er habe die funktionellen Einschrän- kungen am linken Ellbogen, an beiden Kniegelenken und am linken Fuss
C-1271/2018 Seite 22 im Belastungsprofil ausreichend gewürdigt und es resultiere keine Recht- fertigung einer quantitativen Leistungseinschränkung, es könne den Be- richten von Dr. med. F._______ auch keine Begründung (für die zusätzliche Einschränkung) entnommen werden (act. B-act. 19 Beilage 13). Damit wurden die Einschränkungen am linken Ellbogen, linken Fuss und beiden Kniegelenken umfassend berücksichtigt. Dies ergibt sich des Wei- teren auch aus dem Belastungsprofil hinsichtlich einer angepassten Tätig- keit entsprechend dem orthopädisch/traumatologischen Gutachten vom 7. März 2019 von Dr. med. K.. Dieser hält in seinen Ausführungen ebenfalls fest, dass Dr. med. F. wohl von einer Verschlechterung der Einschränkungen am linken Ellbogen und am linken Fuss ausgehe, da er die Diagnosen zuerst als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und später als relevant für die Arbeitsfähigkeit beurteile. Die Beschwerde- führerin sei jedoch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, diese ohne Einschränkungen der Geschwindigkeit zu verrichten. Die Einschränkungen des linken Ellbogens seien ausserdem bei der Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit berücksichtigt worden (B-act. 17 Beilage 8). 4.6.3 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass es bei der Beschwerdeführerin seit August 2013 zu einer gesundheitlichen Ver- schlechterung gekommen ist und sie in der angestammten Tätigkeit ab die- sem Zeitpunkt zu mindestens 50% arbeitsunfähig war (vgl. E. 4.6.1). Für die Zeit vom 10. November 2015 bis 31. Januar 2016 ist ebenfalls von einer mindestens 50%-igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, da Dr. med. K._______ eine fortlaufende Verschlechterung seit August 2013 medizinisch bestätigt hat. Seit Februar 2016 ist die Be- schwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestand jedoch seit August 2013 durchge- hend eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit, da es weder seitens des behandeln- den Arztes Dr. med. F._______ noch anderer Arztberichte in den Akten ei- nen Hinweis darauf gibt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepass- ten Tätigkeit ebenfalls eingeschränkt gewesen sei mit Ausnahme einer je dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nach den Knieope- rationen, welche am 18. Januar und 25. Oktober 2017 stattfanden. Ab Feb- ruar 2018 kann aufgrund des komplikationslosen Verlaufs nach den Knie- operationen wieder von einer 100% Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Die Einschränkungen des linken Ellbogens und des linken Fusses (Stand: vor der Operation im Juni 2019) sowie der Knie wurden explizit in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem orthopädisch/traumatologischen
C-1271/2018 Seite 23 Gutachten vom 7. März 2019, das auch die formellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt (E. 3.6), volle Beweiskraft zukommt und auf die darin ausgeführte Leistungsbeurteilung abzustellen ist. Von weiteren medizini- schen Abklärungen sind vorliegend keine neuen Erkenntnisse mehr zu er- warten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten und der mit Replik gestellte entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3). 4.6.4 Hinsichtlich der Folgen nach der Operation des linken Fusses am 28. Mai 2019 (B-act. 17 Beilage 10) und deren Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit, ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt im Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (hier 26. Januar 2018) massgebend ist. Änderungen, welche nachfolgend eingetreten sind, sind grundsätzlich Gegenstand einer erneuten Verwaltungsverfügung (vgl. E. 3.2). 5. Nachfolgend ist die Invalidität zu bemessen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad zu bestimmen. Es ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin im Durchschnitt heute als Nichtinvalide zu 60% erwerbs- tätig und zu 40% im Haushalt tätig wäre. Dies wurde durch den Abklärungs- bericht Haushalt vom 1. Dezember 2015 so erhoben und ist unbestritten (act. 149). Der Invaliditätsgrad ist daher mit der gemischten Methode zu ermitteln. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der invaliditätsbedingten Einschränkung im erwerblichen Bereich hätte das IV-Einkommen mit 50% des massgebenden Lohnes festgelegt werden müssen. Der Leidensabzug werde ausserdem den Einschränkungen, der jahrzehntelangen Abwesen- heit vom Arbeitsmarkt, ihrem Alter und der Tatsache, dass die Beschwer- deführerin Tätigkeiten nur mit halber Geschwindigkeit ausüben könne, nicht gerecht. Es rechtfertige sich ein Leidensabzug von 25%. Bei einer adaptierten Tätigkeit von 50% und einem Leidensabzug von 25% ergebe sich auf eine Erwerbstätigkeit von 60% umgerechnet und unter Beachtung der haushaltsbezogenen Einschränkung ein IV-Grad von 56%. Die Be- schwerdeführerin habe somit Anspruch auf eine halbe Rente. Nicht be- gründet werde im Übrigen die Unfähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be- tätigen. Die Beeinträchtigung in der Haushalttätigkeit bedürfe noch weiterer Abklärung (B-act. 1).
C-1271/2018 Seite 24 5.2 Die Vorinstanz hingegen hält duplikweise fest, dass die im Bericht vom
C-1271/2018 Seite 25 wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Be- schäftigungsgrad nach Abs. 3 Bst. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewich- tet. 5.5 Mit Blick auf die am 20. April 2015 erfolgte IV-Anmeldung (vgl. Sach- verhalt Bst. C.a), die seit August 2013 bestehende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, die zu beachtende einjährige Wartefrist (Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) sowie die ab der Anmeldung zu beachtende sechsmo- natige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) ist der – für die Bemessung der Ver- gleichseinkommen massgebliche – frühestmögliche Rentenbeginn auf den
C-1271/2018 Seite 26 lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver- fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt wer- den können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um- stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinan- der zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswer- ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro- zentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Er- werbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das Invali- deneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran- schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 310 E. 3a). 5.6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge- sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist bei erstmaliger Rentenanmel- dung, welche vor dem 1. Juli 2017 erfolgt ist, zu differenzieren (vgl. IV- Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018): Für Invalidenrenten, welche den Zeitraum vor Inkrafttreten der Revision der IVV (am 1. Januar 2018) betreffen, wird das Valideneinkommen dem hypothetischen Teilzeiteinkom- men gleichgesetzt. Bei Invalidenrenten ab dem 1. Januar 2018 wird das hypothetische Einkommen aus der Teilerwerbstätigkeit auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich an- hand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht inva- lid geworden wäre, gewichtet (Art. 27 bis Abs. 3 IVV; Urteil des BGer 9C_310/2019 vom 9. September 2019 E. 5.4.2). 5.6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege- ben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellen-
C-1271/2018 Seite 27 löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe- nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb; 129 V 472 E. 4.2.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrech- nung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erfor- derlich (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nomi- nallohnentwicklung vorzunehmen (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen- lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen wer- den, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben kön- nen (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf ei- nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch- schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht au- tomatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.6.4 Wie vorstehend ausgeführt, ist für die nachfolgende Rentenbemes- sung in Anwendung der gemischten Methode von einem Status mit Antei- len von je 40 % im Haushalt und 60% im Erwerbsbereich auszugehen. Zu- erst ist der Invaliditätsgrad für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 17. Januar 2017 (Knietotalprothesen-Operation am 18. Januar 2017) zu be- rechnen. In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin in einer ange- passten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. 5.6.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nö- tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz
C-1271/2018 Seite 28 das Valideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne der Schwei- zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Die Beschwerdeführerin durchlief von 1989 bis 1993 in der L._______ eine interne Ausbildung zur 1. Verkäuferin, ohne Abschlussprüfung. Danach ar- beitete sie von 1994 bis Januar 2003 im Bäckereigeschäft ihres Eheman- nes zu 50% als Filialleiterin, bis zum Konkurs des Geschäfts (Ende Januar 2003), daneben kümmerte sie sich zu 50% um die Erziehung ihrer drei Kinder und den Haushalt. In der Folge war sie bis Januar 2004 als Arbeits- lose bei der Arbeitslosenkasse registriert. Ab Februar 2004 galt sie als Nichterwerbstätige, habe keine (vergleichbare) Arbeit mehr gefunden und sich ausschliesslich um die Haushaltsführung gekümmert. Im August 2004 ist sie mit dem Velo verunfallt. Die ihr ärztlich zuerkannte Restarbeitsfähig- keit hat sie nie verwertet (vgl. Bst. B). Nach dem Urteil vom 2. Juni 2015 (in welchem in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab No- vember 2010 und von 100% ab Dezember 2010 und in ihrer bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin in einer Feinbäckerei eine volle Arbeitsfähigkeit ab 25. Februar 2011 zuerkannt wurde, vgl. B.h.) hat sie bis heute ebenfalls nie mehr gearbeitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 2. Juni 2015 im Verfahren B-52/2013 den Validenlohn mit frühestem Anspruchsbeginn per 2010 ermittelt und dabei den im Januar 2003 zuletzt erzielten und aufinde- xierten Lohn als Filialleiterin einer Feinbäckerei berücksichtigt (E. 11.1). Zwischen der letzten Ausübung einer Tätigkeit als Filialleiterin einer Bäcke- rei (Januar 2003) und dem hier zu beurteilenden frühesten Anspruchszeit- punkt November 2015 liegen rund 12.5 Jahre. Die Arbeitsaufgabe erfolgte nicht krankheitsbedingt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in der Folge trotz Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und eigener Bemühungen ab Februar 2004 keine vergleichbare Tätigkeit mehr gefun- den. Nach Ergehen des Urteils B-52/2013 (und bereits zuvor) hat die Be- schwerdeführerin nie mehr gearbeitet. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab November 2015 auch nicht weiterhin als Filialleiterin in einer Bäckerei gearbeitet hätte. Die Vorinstanz hat bezüglich des Valideneinkommens somit zu Recht auf die Tabellenlöhne im Bereich Detailhandel (47*), Kompetenzniveau 2 abgestellt (Urteil des BGer 9C_500/2020 vom 1. März 2021 E. 4.2). Allerdings hätte sie nicht auf die LSE 2012 abstellen dürfen, sondern hätte die Angaben gemäss LSE 2014 beiziehen müssen. Das monatliche Einkommen im Bereich Detailhandel
C-1271/2018 Seite 29 (*47), Kompetenzniveau 2, betrug im Jahr 2014 Fr. 4'380.-. Unter Berück- sichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden pro Woche im Jahr 2014 ergibt dies ein jährliches Einkommen von Fr. 54'925.- bei einem 100%-igen Arbeitspensum (Fr. 4380.- x 12 x 41,8 : 40 Std.). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Stand Nomi- nallohnindex im Jahr 2014: 2'673, im Jahr 2015: 2'686) ist demnach im Jahr 2015 von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 55'192.- aus- zugehen. Bei einem 60% Pensum ergibt dies Fr. 33'115.- (Fr. 54’925.- : 2'673 x 2'686 x 0,6). 5.6.4.2 Die Beschwerdeführerin war seit ihrem Unfall im Jahre 2004 nicht mehr erwerbstätig, weshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens die statistischen Werte in Form der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen sind. Vorliegend ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens von der LSE des Jahres 2014 aus- zugehen und auf das in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors von Frauen erzielte Einkommen (Kompetenzniveau 1, einfache und repetitive Tätigkeiten) in der Höhe von Fr. 4'300.-. abzustützen. Unter Berücksichti- gung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit aller Branchen im Jahre 2014 von wöchentlich 41,7 Stunden resultiert ein jährliches hypothe- tisches Invalideneinkommen von Fr. 53’793.- (Fr. 4'300.- x 12 x 41,7 : 40 Std.) bei einem Pensum von 100%. Unter Berücksichtigung der Nominal- lohnerhöhung (Stand Nominallohnindex im Jahr 2014: 2673, im Jahr 2015: 2686) ist demnach im Jahr 2015 von einem hypothetischen Invalidenein- kommen von Fr. 54'054.- bei einem 100%-igen Pensum auszugehen. Bei einem Pensum von 60% ergibt dies ein Einkommen von Fr. 32’433.- (Fr. 53'793.- : 2'673 x 2'686 x 0,6). 5.6.4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr aufgrund der Ein- schränkungen, der jahrzehntelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, ihres Alters und der Tatsache, dass sie die Tätigkeit nur mit halber Geschwindig- keit ausüben könne, ein Leidensabzug von 25% zu gewähren. Die Vo- rinstanz gewährte aufgrund der Funktionseinschränkungen verbunden mit dem Gesundheitsschaden und dem Alter der Versicherten eine Reduktion von 10% (act. 169). Hierzu ist festzuhalten, dass das Alter sowie die Funk- tionseinschränkungen bereits berücksichtigt worden sind. Dass die Tätig- keit nur mit halber Geschwindigkeit ausgeübt werden kann, ist vorliegend medizinisch nicht nachgewiesen (vgl. E. 4.6.2) und daher in Bezug auf den Leidensabzug auch nicht zu prüfen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einem Leidensabzug in der Höhe von 10% ausgegangen. Das jährliche hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 54'054.- bei einem Pensum von
C-1271/2018 Seite 30 100% beträgt somit unter Berücksichtigung des Leidensabzuges sowie des 60%-igen Pensums Fr. 29’189.- (Fr. 54'054.- x 0,9 x 0,6). 5.6.4.4 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Vali- deneinkommen von Fr. 33'115.- steht ein Invalideneinkommen von Fr. 29’189.- gegenüber. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 11,9% (Fr. 33'115.- - Fr. 29’189.-) x 100: Fr. 33'115.-). Unter Berücksichtigung des- sen, dass die Beschwerdeführerin 60% tätig wäre, ergibt dies einen Teilin- validitätsgrad von 7,1%. 5.6.4.5 Im Haushaltsbereich betrug die Arbeitsunfähigkeit 18,45% gemäss der Haushaltsabklärung vom 1. Dezember 2015 (act. 149). Wie die Vo- rinstanz geltend macht, stimmen die Angaben mit den Aussagen der Be- schwerdeführerin im Fragebogen vom 5. Dezember 2016 überein (act. 157). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bedürfe noch weiterer Ab- klärungen. Dies begründet sie jedoch nicht weiter und es sind auch keine Unstimmigkeiten in den Akten ersichtlich. Im Gegenteil ergeben sich auch aus dem Abklärungsbericht Haushalt der IV-C._______ vom 27. Februar 2018 dieselben Einschränkungen wie in der Haushaltsabklärung vom 1. Dezember 2015 (B-act. 9 Beilage 7). Die Vorinstanz ist somit zu Recht da- von ausgegangen, dass die Beeinträchtigung 18,45% betrug. Da die Be- schwerdeführerin zu 40% tätig wäre, ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 7,38%. 5.6.4.6 Der Gesamtinvaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beträgt dem- zufolge ab 1. November 2015 bis 17. Januar 2017 14,5% (Teilinvaliditäts- grad im Erwerbsbereich von 7,1% + Teilinvaliditätsbereich im Haushaltsbe- reich von 7,38%), was keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad ergibt. 5.6.5 Für den Zeitraum ab Januar 2017 gilt Folgendes: Die Beschwerde- führerin war vom 1. bis 17. Januar 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, vom 18. Januar bis 17. April 2017 in jeglicher Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, vom 18. April bis 24. Oktober 2017 in einer ange- passten Tätigkeit erneut zu 100% arbeitsfähig und vom 25. Oktober bis 31. Dezember 2017 erneut in jeglicher Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Im Jahr 2017 war die Beschwerdeführerin somit im Durchschnitt zu 43,28% arbeitsunfähig ((207 Tage x 0% + 158 Tage x 100%) : 365), womit die War- tezeit per Ende 2017 erneut erfüllt war (vgl. E. 3.4.1). Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin nach Ablauf dieses Wartejahres zu mindestens 40% invalid war und damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt (vgl. E. 3.4.2).
C-1271/2018 Seite 31 5.6.6 Nach Ablauf des erneuten Wartejahres, d.h. ab 1. Januar bis 25. Ja- nuar 2018 (Ablauf von drei Monaten nach Knieoperation) war die Be- schwerdeführerin aufgrund der zweiten Knieoperation in der angestamm- ten wie in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. 5.6.6.1 Aufgrund des seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Berechnungs- modells für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich (E. 5.4) ist auf diesen Zeitpunkt eine neue Berechnung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich durchzuführen. Hierbei muss das Valideneinkommen auf ein Vollzeitpen- sum hochgerechnet werden (Art. 27 bis Abs. 3 Bst. a IVV; vgl. BGE 145 V 370 E. 3.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf die Tabel- lenlöhne im Bereich Detailhandel (47*), Kompetenzniveau 2 abzustellen. Das monatliche Einkommen im Bereich Detailhandel (*47), Kompetenzni- veau 2 betrug im Jahr 2014 Fr. 4'380.-. Unter Berücksichtigung der be- triebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden pro Woche im Jahr 2014 ergibt dies ein jährliches Einkommen von Fr. 54’925.-. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Stand Nominallohnindex im Jahr 2014: 2'673, im Jahr 2018: 2'732) ist demnach im Jahr 2018 von ei- nem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 56’138.- bei einem 100%- igen Arbeitspensum auszugehen (Fr. 54'925.- : 2'673 x 2732). 5.6.6.2 Das Invalideneinkommen beträgt Fr. 0, da die Beschwerdeführerin in der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeits- unfähig war. 5.6.6.3 Bei der Bewertung des ohne Invalidität erzielbaren hypothetischen Einkommens mit 60% und einem Invalideneinkommen von 0% ergibt sich bereits aus der Prozentdifferenz ein Invaliditätsgrad von 60% (vgl. E. 5.6.1; sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a, 107 V 17 E. 2d, 104 V 135 E. 2b; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2). 5.6.6.4 Im Haushaltsbereich betrug die Arbeitsunfähigkeit 18,45%. Da die Beschwerdeführerin zu 40% tätig wäre, ergibt dies einen Teilinvaliditäts- grad im Haushalt von 7,38% (vgl. E. 5.6.4.5). 5.6.6.5 Der Gesamtinvaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beträgt dem- zufolge vom 1. Januar bis 25. Januar 2018 (wie vom 25. Oktober bis 31. Dezember 2017) 67,38% (Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 60%
C-1271/2018 Seite 32 5.6.6.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er- werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange- nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin an- dauern wird (vgl. E. 3.11). Die ab Februar 2018 eingetretene Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, wel- che eine anspruchsbeeinflussende Änderung zur Folge hat, ist daher erst ab 1. Mai 2018 zu berücksichtigen – nachdem sie ohne wesentliche Unter- brechung drei Monate angedauert hat. Folglich ist die Rente bis 30. April 2018 zu befristen. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% ab Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenanspruches im November 2015 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerdeführerin war jedoch im Jahr 2017 im Durchschnitt zu 43,28% arbeitsunfähig ((207 Tage x 0% + 158 Tage x 100%) : 365), womit die Wartezeit per Ende 2017 erneut ablief. Ab Januar 2018 besteht ein IV-Grad von 67,38% (vgl. E. 5.6.6). Die Beschwerdefüh- rerin hat somit ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wel- che auf den 30. April 2018 zu befristen ist. 5.8 Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2018 ist damit insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 30. April 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Vorliegend wird der Be- schwerdeführerin – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 3.11) – vom 1. Januar 2018 bis 30. April 2018 eine Dreiviertelsrente zuge- sprochen. Der Antrag, ihr sei eine unbefristete Invalidenrente zuzuspre- chen, wird abgelehnt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist da- mit von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen. Da die
C-1271/2018 Seite 33 nachfolgend in E. 6.2 angeführte Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei «Überklagung» in Rentenangelegenheiten auf die Gerichtskosten nicht anwendbar ist (vgl. Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2; 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3), sind die auf Fr. 800.– fest- zusetzenden Verfahrenskosten der teilweise unterliegenden Beschwerde- führerin im Umfang von Fr. 400.– aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung des Anteils der Beschwerdeführerin an den Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist anzuwei- sen, den Differenzbetrag von Fr. 400.– der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der teil- weise unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 6.2.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). 6.2.2 In Erwägung 4.2 des Urteils 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 führte das Bundesgericht aus, für den Fall, dass das Quantitative einer Leistung streitig sei, rechtfertige eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteient- schädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beein- flusst habe. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente dürfe die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen werde. Es bestehe grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen werde. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betreffe dessen zeitliche Di- mension das Quantitativ. Indessen komme die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Be- schwerde führende Person im Grundsatz obsiege und lediglich im Massli- chen (teilweise) unterliege.
C-1271/2018 Seite 34 Im vorliegenden Fall geht es um die Prüfung eines Rentenanspruchs nach Neuanmeldung. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr seit April 2015 eine unbefristete Rente zuzusprechen, wird zwar abgelehnt, doch wird ihr – anders als in der angefochtenen Verfügung – aufgrund der Kor- rektur des Einkommensvergleichs eine befristete Dreiviertelsrente zuge- sprochen. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, das Rechts- begehren der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer unbefristeten Rente habe den Prozessaufwand derart beeinflusst, als dass die «Über- klagung» eine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigen würde. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten. Es liegt keine Kostennote vor. Die Parteientschädigung ist pauschal, unter Berücksichti- gung der Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache und in Berücksichti- gung vergleichbarer Gerichtsfälle, auf Fr. 3’500.– inklusive Auslagen und exklusive MWST, welche nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Mehr- wertsteuergesetzes [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), festzulegen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contra- rio). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 30. April 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt, wovon die Be- schwerdeführerin die Hälfte, also Fr. 400.–, zu tragen hat. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– entnommen. Die Restanz von Fr. 400.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückerstattet.
C-1271/2018 Seite 35 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3’500.- ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
C-1271/2018 Seite 36 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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