B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1265/2021
Urteil vom 27. November 2023 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______, (Kosovo), vertreten durch Teuta Imeraj, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente (Neuanmeldung), Verfügung der IVSTA vom 15. Februar 2021.
C-1265/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter), im Kosovo geboren am (...) 1962, geschieden, Vater von vier Kindern (geb. 1980, 1982, 1984 und 1997) erlitt am 5. Dezember 1995 anlässlich eines unverschuldeten Stras- senverkehrsunfalls in (...) als Fahrer eines Personenwagens, welcher sich mehrmals überschlagen hatte, eine Commotio cerebri, eine Lendenwirbel- säulen-Kontusion sowie Schürfungen am rechten Unterschenkel (vgl. Ak- ten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA-]act. 1 S. 1, S. 76, S. 35 f.; act. 2. S. 1 und 2; act. 26 S. 5; act. 44 S. 2). Infolge des Unfalls klagte der Versicherte über Kopfschmerzen, Rücken- schmerzen im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule sowie über hart- näckige Schlafstörungen, unerklärliche Angstzustände und Vergesslichkeit (IVSTA-act. 5 S. 2). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nach- folgend: SUVA) kam für die Heilungskosten auf und entrichtete ein Taggeld (IVSTA-act. 1 S. 43 ff.). Mit Verfügung vom 12. August 1996 stellte die SUVA fest, es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor, stellte die Taggeldleistung per 29. Juli 1996 ein und schloss den Fall ab (IVSTA-act. 1 S. 43 ff.; act. 15 S. 1 und 2). Der Versicherte beschritt da- raufhin den Rechtsweg. Mit Urteil vom 3. Januar 2000 wies das Eidgenös- sische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Ver- sicherten letztinstanzlich ab (IVSTA-act. 15 S. 5). Der Versicherte konnte die von ihm zuvor ausgeübte körperlich anstren- gende Arbeit als Hilfsarbeiter für Flachdachisolierungen in einem Bauge- schäft in (...) nicht wieder aufnehmen, zumal sein damaliger Arbeitgeber weder eine Teilzeitarbeit noch eine Tätigkeit in einem anderen Bereich an- bieten konnte (IVSTA-act. 1 S. 51; act. 4; vgl. auch act. 20). A.b Mit Formular vom 17. Juli 1997 (eingegangen bei der IV-Stelle am 18. Juli 1997, IVSTA-act. 2) meldete der damalige Rechtsvertreter den Ver- sicherten zum IV-Rentenbezug an. Nach eingehenden Abklärungen ver- weigerte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons (...) (nachfolgend: SVA [...]) mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 (IVSTA-act. 14) die Aus- richtung einer Invalidenrente. Am 28. September 2000 ersuchte der Versi- cherte erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (vgl. IVSTA-act. 18). Nach Durchführung des Abklärungsverfahrens (vgl. insbesondere Gutach- ten der B._______ vom 12. Dezember 2001 in IVSTA-act. 26 sowie Ein- kommen in IVSTA-act. 27 und IVSTA-act. 34) sprach die damals
C-1265/2021 Seite 3 zuständige SVA (...) mit (beschwerdefähiger) Verfügung vom 20. Dezem- ber 2002 (IVSTA-act. 50) dem Versicherten basierend auf einem Invalidi- tätsgrad von 49% grundsätzlich eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2002 zu mit dem Hinweis darauf, dass über die Rentenansprüche ab September 1999 nach Abklärung der Verrechnungen anderer Leistungsträger später verfügt werde. Da ein wirtschaftlicher Härtefall gegeben war, erhielt der Versicherte jedoch eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 656.- aus- gerichtet. Gleichentags wurden auch zwei Kinderrenten (für C._______ und D._______) zugesprochen (IVSTA-act. 50 S. 5 f.). Der Begründung der Rentenzusprache ist zu entnehmen, dass der Versicherte wegen langdau- ernder Krankheit seit dem 5. Dezember 1995 in seiner Arbeitsfähigkeit er- heblich eingeschränkt sei. Dem Versicherten sei es jedoch zumutbar, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit z.B. als Packer, als Monta- gemitarbeiter oder als Betriebsmitarbeiter zu 70% zu arbeiten. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 63'027.- und einem Invalidenein- kommen von Fr. 32'236.- resultiere eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 30'791.-, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 49% ergebe. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2003 Be- schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons (...) (nachfolgend: SVGer [...]; vgl. IVSTA-act. 52 S. 3 ff.) und beantragte, es seien ihm Leis- tungen auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% zuzusprechen. Das Invalideneinkommen sei hierbei auf Fr. 28'206.- bzw. 22'564.80 festzusetzen. Ferner beantragte er, es seien ihm Leistungen ab Dezember 1996 zuzusprechen (vgl. IVSTA-act. 76 S. 2). A.c Mit (einsprachefähiger) Verfügung vom 11. Februar 2003 (IVSTA- act. 53) sprach die SVA [...] (während des laufenden Gerichtsverfahrens) dem Beschwerdeführer ergänzend zur bisherigen Rente rückwirkend vom
C-1265/2021 Seite 4 A.d Am 25. Juni 2003 reichte die SVA (...) dem SVGer (...) ihre Vernehm- lassung (IVSTA-act. 61) ein. Sie führte sinngemäss aus, dass ein Rechts- schutzinteresse des Versicherten an der Festsetzung des Invaliditätsgra- des mit Blick auf die davon abhängige BVG-Rente zu bejahen sei. Zudem sei es gerechtfertigt, vom ursprünglich ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 32'236.- einen Teilzeitabzug von 10% vorzunehmen, womit das Invali- deneinkommen neu auf Fr. 29'012.- festzusetzen sei. Infolgedessen resul- tiere neu ein Invaliditätsgrad von 54%. Die SVA (...) führte weiter aus, sie habe daher den angefochtenen Rentenentscheid teilweise in Wiedererwä- gung gezogen und lege den neuen Rentenbeschluss der Vernehmlassung bei (vgl. dazu den Rentenbeschluss vom 19. Juni 2003 in IVSTA-act. 59, wonach seit 5. Dezember 1995 ein Invaliditätsgrad von 54% gegeben sei und ab 1. September 1999 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente be- stehe). Bezogen auf den Beginn der Rentenzahlung (ab Dezember 1996 [vgl. dazu Bst. A.b, 3. Absatz, hiervor]) beantragte die SVA (...) die Abwei- sung der Beschwerde. A.e Mit der Vernehmlassung vom 25. Juni 2003 entsprechenden, neuen Rentenverfügungen vom 19. September 2003 (IVSTA-act. 64 S. 1 – 4 und act. 65) sprach die SVA (...) dem Versicherten für die Zeit vom 1. Septem- ber 1999 bis 31. Dezember 2002 und ab 1. Januar 2003 eine halbe Invali- denrente in der Höhe von monatlich Fr. 672.- zu. Diese Rente basierte auf einem Invaliditätsgrad von 54%. Gleichzeitig sprach sie ihm auch für den gleichen Zeitraum eine Kinderrente (für D._______) zu (zu den in Wieder- erwägung gezogenen Verfügungen vgl. IVSTA-act. 62 und 64 S. 5 ff.). Gegen die Verfügungen vom 19. September 2003 liess der Versicherte mit Eingabe vom 22. Oktober 2003 (IVSTA-act. 68 S. 1 ff.) wiederum Einspra- che bei der SVA (...) erheben und beantragen, dass bereits ab 1. Dezem- ber 1996 bis 31. August 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54% eine halbe Invaliden- bzw. Kinderrente zuzusprechen sei. A.f Nachdem die SVA (...) der Aufforderung des SVGer (...) zur Einrei- chung eines Einspracheentscheids innert Frist nicht nachgekommen war, schloss das SVGer (...) den Schriftenwechsel ab und wies die Beschwerde des Versicherten vom 22. Januar 2003 mit Urteil vom 3. Februar 2004 (IV- STA-act. 76) ab, soweit es darauf eintrat (vgl. IVSTA-act. 67, 70, 72 sowie insbesondere IVSTA-act. 76). In der Begründung hielt das Gericht fest, dass derzeit kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich sei für die Feststel- lung eines Invaliditätsgrads von mindestens 50%, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. In seiner
C-1265/2021 Seite 5 Eventualbegründung führte das SVGer (...) aus, dass eine materielle Prü- fung des Invaliditätsgrads ohnehin dazu führen würde, dass die ursprüng- lich angefochtene und nicht die lite pendente erlassene Verfügung zu be- stätigen wäre, da bei Ablauf der einjährigen Wartefrist im Dezember 1996 der Invaliditätsgrad lediglich 43% betragen habe. So betrage das Validen- einkommen gestützt auf das vom Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeber- fragebogen seit 1995 erzielte Einkommen von monatlich Fr. 4'600.- Fr. 59'800.- (Fr. 4'600.- x 13). Ausgehend vom Tabellenlohn für Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten im Durschnitt aller Wirtschaftszweige 1996 und unter Berücksichtigung der im B._______-Gutachten vom 12. Dezember 2001 ermittelten verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70% (vgl. IVSTA-act. 26) legte das Gericht das Invalideneinkommen nach Vor- nahme eines 10%igen Abzugs für Teilzeitarbeit auf Fr. 34’005.- fest. Die bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'800.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 34'005.- resultierende Einkommenseinbusse von Fr. 25'795.- ent- spreche einem IV-Grad von 43% (vgl. E. 2.4.1-2.4.7 des Urteils des SVGer (...) vom 3. Februar 2004). Betreffend die rückwirkend beantragten zusätz- lichen Rentenansprüche sei die Beschwerde abzuweisen, da die Verfü- gung vom 15. Dezember 1998 in Rechtskraft erwachsen sei. A.g Mit Mitteilung vom 9. November 2005 (IVSTA-act. 81) setzte die SVA (...) den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten darüber in Kenntnis, ihre Überprüfung des Invaliditätsgrades habe ergeben, dass ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 54% weiterhin Anspruch auf eine halbe In- validenrente bestehe. A.h Am 3. Juli 2006 (IVSTA-act. 95 S. 7) meldete sich der Versicherte ge- genüber der SVA (...) nach dem Kosovo ab, weshalb Letztere daraufhin das Dossier des Versicherten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) übermittelte (IVSTA-act. 95 f.). Mit Verfügung vom 12. September 2006 (IVSTA-act. 104) stellte die IVSTA die Rentenzahlun- gen per 1. Oktober 2006 ein, da der Versicherte gemäss Urteil des SVGer (...) vom 3. Februar 2004 (vgl. Bst. A.f hiervor) basierend auf einem Invali- ditätsgrad von 43% nur Anspruch auf eine Viertelrente habe, welche nicht in den Kosovo exportiert werden könne (vgl. auch Überweisungsschreiben der SVA (...) an die IVSTA vom 22. August 2006 in IVSTA-act. 94 [= IVSTA- act. 105 S. 2 f.] mit dem Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Urteils des SVGer (...) vom 3. Februar 2004 während Jahren eine zu hohe IV-Rente ausgerichtet worden sei).
C-1265/2021 Seite 6 Auf die dagegen für den Versicherten erhobene Beschwerde vom 13. Ok- tober 2006 (IVSTA-act. 109) trat das Bundesverwaltungsgericht (nachfol- gend: BVGer) mit Urteil vom 14. September 2007 (IVSTA-act. 135) man- gels Kostenvorschuss’ nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Januar 2008 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Mai 2008 (IVSTA-act. 143) zufolge Verspätung und weiterer formeller Mängel nicht ein. A.i Auf eine Aufforderung der SVA (...) vom 17. März 2009 (IVSTA- act. 147), sich zu einem Untersuch im Regionalen Ärztlichen Dienst (nach- folgend: RAD) in der Schweiz einzufinden, teilte der Versicherte mit Schrei- ben vom 18. Mai 2009 (Eingang) mit, dass er nicht in die Schweiz einreisen könne, da er hier polizeilich gesucht werde (IVSTA-act. 148 und 164 S. 1 und 2). A.j Auf eine sinngemässe Neuanmeldung vom 18. August 2016 (Postein- gang; IVSTA-act. 180) hin informierte die IVSTA den Versicherten mit Schreiben vom 24. August 2016 (IVSTA-184) über die Nichtweiterführung des mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossenen Sozialversicherungs- abkommens von 1962 (einschliesslich der dazugehörigen Verwaltungsver- einbarung von 1963) mit Bezug auf Staatsangehörige aus dem Kosovo. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei für die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs massgebend, weshalb Renten wie bisher an Staatsan- gehörige des Kosovo mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ausgerichtet würden, wenn der Anspruch auf eine Rente bis spätestens am 31. März 2010 entstanden sei; ansonsten seien kosovarische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- enthalt in der Schweiz hätten. Unter Beilage des Formulars «Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene» wies die IVSTA den Versi- cherten darauf hin, dass es ihm freistehe, ein neues Gesuch auf Leistun- gen der IV einzureichen. Am 3. Oktober 2016 (Eingangsstempel; IVSTA- act. 191) reichte der Versicherte das zuvor genannte Formular ein. Die IV- STA stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. März 2017 (IVSTA- act. 211) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Ar- beitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit weiterhin 0% betrage und der Invaliditätsgrad weiterhin auf 43% festge- setzt bleibe. Nach Prüfung der vom Versicherten am 12. April 2017 (Ein- gangsdatum; IVSTA-act. 212) erhobenen Einwände bestätigte die IVSTA mit Verfügung vom 15. Mai 2017 (IVSTA-act. 213) letztlich ihren Vorbe- scheid.
C-1265/2021 Seite 7 B. B.a Am 14. März 2019 (Eingangsstempel) teilte der Versicherte der IVSTA mit, dass er nach (...) gezogen sei (IVSTA-act. 221). Am 12. August 2019 (Eingangsstempel) reichte der Versicherte eine weitere Neuanmeldung – unter seiner bisherigen Adresse im Kosovo – ein (IVSTA-act. 224). Mit Schreiben vom 19. August 2019 (IVSTA-act. 227) forderte die IVSTA den Versicherten auf, innerhalb dreier Monate über die ausländische Verbin- dungsstelle ein neues Rentenbegehren einzureichen. Am 17. März 2020 (IVSTA-act. 228) bestätigte die IVSTA gegenüber dem Versicherten den Erhalt einer Neuanmeldung und forderte ihn mit Schreiben vom 15. Mai 2020 (IVSTA-act. 239) zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Nach ein- gehenden Abklärungen erliess die IVSTA am 1. Oktober 2020 einen ab- schlägigen Vorbescheid (IVSTA-act. 256). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 (eingegangen am 13. November 2020; IVSTA-act. 257) Einwände. B.b Nach Erhalt diverser weiterer ärztlicher Unterlagen und Durchführung weiterer Abklärungen (IVSTA-act. 258 ff.) erliess die IVSTA am 15. Februar 2021 (IVSTA-act. 281) eine Verfügung, mit welcher sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte. Zur Begründung führte sie aus, aus den eingereichten medizinischen Akten ergebe sich zwar eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustan- des. Dieser sei jedoch nicht signifikant und führe weder zu einer Verände- rung der bisher anerkannten Arbeitsunfähigkeit noch zu einer Erwerbein- busse. Vielmehr betrage die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheits- zustand angepassten Tätigkeit weiterhin 0%, woraus sich eine unverän- derte Erwerbseinbusse von 43% ergebe. Viertelsrenten würden kosovari- schen Staatsangehörigen nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet. Die Bemerkungen des Versicherten vom 26. Oktober und vom 16. Dezember 2020 würden nicht ausreichen, den Vorbescheid vom 1. Oktober 2020 zu ändern. C. C.a Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2021 erhebt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. März 2021 (Datum der Postaufgabe; Akten des Bundesverwaltungsgerichts, nachfolgend: [BVGer-act.] 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragt sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente gemäss seinem gesetzlichen Anspruch. Er führt hierzu ebenfalls sinngemäss aus, dass die IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) den Sachverhalt nicht richtig
C-1265/2021 Seite 8 ermittelt und diverse von ihm eingereichte Beweismittel nicht berücksichtigt habe, zumal sein früherer Rentenanspruch mit Verfügung vom 12. Sep- tember 2006 zu Unrecht aberkannt worden sei. Der Unfall im Jahre 1995 habe sich in der Schweiz ereignet, weshalb auch die Schweiz die Invali- denrente bezahlen müsse. So leide er (der Beschwerdeführer) seither un- ter Kopf-, Rücken-, Bein- und Knieschmerzen und stehe bei verschiedenen Spezialisten in regelmässiger medizinischer Behandlung. Auch heute spüre er noch immer die Unfallfolgen, die sich auf seine Persönlichkeit und seine physiologischen Funktionen auswirken würden mit Kopfschmerzen und Schwindel, Lethargie sowie unregelmässigem Schlaf. Wenn er mor- gens aufwache, sei er nicht in der Stimmung, mit Menschen in seiner Um- gebung zu kommunizieren. C.b Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2021 (BVGer-act. 9) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Gerichtskasse am 10. Juni 2021 (IVSTA-act. 11) gutgeschrieben. C.c Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. August 2021 (BVGer-act. 14) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 sei letztmals ein unveränderter Sachverhalt festgestellt wor- den. Diese sei rechtskräftig. Seither habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verschlechtert. Zwar würden in den vorgelegten Arztberichten neu beidseitige Gonarthrosen beschrieben, diese seien jedoch beginnend und keineswegs arbeitseinschränkend. Da die beschwerdeweise vorgelegten Arztberichte bereits zuvor aktenkundig gewesen seien und gemäss den Feststellungen des RAD ein Sammelsu- rium nicht objektivierter Diagnosen darstellen würden, habe der Beschwer- deführer weiterhin nur Anspruch auf eine Viertelsrente, die jedoch nicht in den Kosovo exportiert werde. C.d Mit Replik vom 7. September 2021 bzw. 27. September 2021 (Ein- gangsdaten; BVGer-act. 16 und act. 20) hält der Beschwerdeführer an sei- nen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Auch die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 30. September 2021 (BVGer-act. 21) an ihren bisheri- gen Anträgen und Ausführungen fest, woraufhin der dannzumal zuständig gewesene Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (BVGer- act. 22) den Schriftenwechsel vorbehältlich allfälliger Weiterungen schliesst. C.e Nachdem der Versicherte zwischenzeitlich eine Rechtsvertreterin mandatiert und diese Einsicht in die Verfahrensakten genommen hatte
C-1265/2021 Seite 9 (BVGer-act. 23 f.), weist die Rechtsvertreterin mit unaufgeforderter Ein- gabe vom 27. Oktober 2021 (BVGer-act. 25) darauf hin, dass die SVA (...) dem Versicherten mit Verfügung vom 19. September 2003 gestützt auf ei- nen Invaliditätsgrad von 54% eine halbe Rente zugesprochen und diese Rente mit Mitteilung vom 9. November 2005 bestätigt habe. Die Vorinstanz beziehe sich betreffend den Invaliditätsgrad von 43% auf das Urteil des SVGer (...) vom 3. Februar 2004. Dabei verkenne sie, dass das SVGer (...) den Invaliditätsgrad im besagten Urteil gar nicht beurteilt habe, sondern auf das entsprechende Begehren mangels Feststellungsinteresses nicht ein- getreten sei. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer An- spruch auf Auszahlung einer halben Invalidenrente rückwirkend ab seinem Wegzug ins Ausland (ab dem 1. Oktober 2006); alles unter Entschädi- gungs- und Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz, die den Sachverhalt of- fenkundig falsch festgestellt habe. C.f Mit Verfügung vom 2. November 2021 (BVGer-act. 27) öffnet der dann- zumal zuständig gewesene Instruktionsrichter den Schriftenwechsel wie- der und nimmt die Eingabe vom 27. Oktober 2021 als Triplik entgegen. Die Vorinstanz hält mit Quadruplik vom 3. Dezember 2021 (BVGer-act. 28) an ihren bisherigen Anträgen fest. Ergänzend führt sie aus, dass der Anspruch auf eine Härtefallrente per 1. Januar 2004 durch Ergänzungsleistungen ab- gelöst worden sei, weshalb seither einzig noch ein Anspruch auf eine Vier- telsrente bestanden habe, welcher mit dem Wegzug ins Ausland weggefal- len sei. C.g Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 (BVGer-act. 29) schliesst der dannzumal zuständig gewesene Instruktionsrichter den Schriftenwechsel erneut. D. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten ist nachfolgend insoweit einzugehen als sie für den vorliegend zu fällenden Entscheid we- sentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
C-1265/2021 Seite 10 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertem- poralrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt, und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 15. Februar 2021, mit der die Vorinstanz das Leistungsbe- gehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Strittig und vom Bundes- verwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
C-1265/2021 Seite 11 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen insbesondere dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Partei- vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin- reichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a m.H.; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März 2017 E. 2; zum Ganzen auch: BGE 144 V 427 E. 3.2). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im So- zialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 2.4 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Bot- schaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV, SR 831.201) vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangs- rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- blich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Änderungen des IVG und des ATSG sowie der IVV datiert ist, ist der Ren- tenanspruch nach den bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Nor- men – in casu nach den Vorschriften, die spätestens beim Erlass der Ver- fügung vom 15. Februar 2021 in Kraft standen, weiter aber auch nach den Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind – zu prüfen. 2.5 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. Februar 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Indes sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge- genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die
C-1265/2021 Seite 12 Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1, 9C_34/2017 vom 20. April 2017 E. 5.2 m.H. und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 2.6 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und hat dort seinen Wohnsitz. Es kommt nunmehr im vorliegenden Verfahren, in dem die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 zu beurteilen ist, das am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1, nachfolgend: Sozial- versicherungsabkommen) zur Anwendung (Urteil des BVGer C-3627/2021 vom 27. Juni 2023 E. 2). Es begründet keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten; jedoch wird über Ansprüche von Perso- nen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschie- den (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens). Der sachli- che Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich gemäss Art. 2 in der Schweiz unter anderem auf die Bundesgesetzgebung über die Invaliden- versicherung. Nach Art. 4 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvor- schriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Ver- tragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden- rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialver- sicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abwei- chungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen In- validenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschrif- ten. Von der schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochene Vier- telsrenten werden jedoch weiterhin nicht exportiert (Art. 5 Abs. 1 und 2 So- zialversicherungsabkommen; Urteil des BVGer C-3627/2021 vom 27. Juni 2023 E. 4.2.1). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
C-1265/2021 Seite 13 teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% be- steht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versi- cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Ver- einbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Aus- nahme sieht das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo – wie bereits ausgeführt (vorne E.2.6) – nicht vor. 3.3 Eine neue Anmeldung wird nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An- spruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft ge- machte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1; SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
C-1265/2021 Seite 14 rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün- dende Invalidität zu bejahen bzw. einen bestehenden Anspruch zu erhö- hen, wobei sie hernach darüber zu beschliessen hat. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.; 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). 3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts- grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit dem- jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Ver- änderung des Sachverhalts erforderlich. Erst in einem zweiten Schritt ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2). Ist eine an- spruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). 3.5 3.5.1 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad der ver- sicherten Person seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine an- spruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im Be- schwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge- mutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m.w.H.; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-1265/2021 Seite 15 Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 133 V 450 E. 11.1.3; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die not- wendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 3.5.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). Die Rechtsprechung hat sich verschiedentlich mit dem Beweis- wert von Arztberichten und weiteren medizinischen Unterlagen beschäftigt, insbesondere mit den internen Stellungnahmen des RAD und des IV-ärzt- lichen Dienstes und Anhaltspunkte aufgezeigt, welche für oder gegen die Zuverlässigkeit solcher Unterlagen sprechen. 3.5.2.1 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gutachtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliess- lich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun- gen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2). 3.5.2.2 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be- rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung
C-1265/2021 Seite 16 und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (daselbst E. 4.3) mit den Komplexen «Ge- sundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [daselbst E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsent- wicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [daselbst E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (daselbst E. 4.3.3) sowie Kategorie «Kon- sistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [daselbst E. 4.4]) mit den Fakto- ren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich- baren Lebensbereichen (daselbst E. 4.4.1) und behandlungs- und einglie- derungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (daselbst E. 4.4.2). 4. Nachfolgend ist in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (E. 3.4 hiervor) zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwi- schen der letzten auf einer umfassenden materiellen Beurteilung basieren- den leistungsabweisenden Verfügung und der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2021 eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist bzw. ob sich der medizinische Sacherhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt er- weist. 4.1 4.1.1 Im hier zu beurteilenden Fall ist vorerst fraglich, welches der Aus- gangspunkt des Vergleichs ist. Nach der Auffassung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist vom Zeitpunkt der Wiedererwägungsverfügung vom 19. September 2003 (Bst. A.e hiervor) auszugehen, mit welcher dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54% eine halbe Invalidenrente seit 1. September 1999 zugesprochen wurde. Demgegen- über ist nach Auffassung der Vorinstanz die rentenabweisende Verfügung vom 15. Mai 2017 (Bst. A.j hiervor) als Ausgangpunkt zu betrachten, mit welcher die Vorinstanz im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen und erwogen hat, dass die festgestellte leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht signifikant sei, wobei die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit weiterhin 0% be- trage und eine Erwerbeinbusse von unverändert 43% resultiere.
C-1265/2021 Seite 17 4.1.2 Die letzte Verfügung vor der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Verfügung ist jene vom 15. Mai 2017 (IVSTA-act. 213). Ihr ging, nachdem die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh- rers eingetreten war (vgl. Bst. A.j hiervor), ein Abklärungs- und Vorbe- scheidverfahren voraus, womit sie – wie sogleich auch noch ausführlich zu zeigen sein wird – auf einer umfassenden materiellen Beurteilung basiert und deshalb – wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt – als Ausgangs- punkt des Vergleichs heranzuziehen ist. Sie wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, wie sich aus der Versandart (recommandé) und aus der nachfol- genden Mandatierung eines Rechtsvertreters und dessen Akteneinsichts- begehren ergibt (IVSTA-act. 214 – 220) und erwuchs in der Folge unbe- strittenermassen in Rechtskraft (vgl. IVSTA-act. 281; BVGer-act. 14. S. 2), womit eine gerichtliche Überprüfung nicht erfolgte. 4.1.3 Im damaligen Verfahren waren ein fachärztlicher Bericht vom 25. De- zember 2012 (in deutscher Übersetzung) von Dr. E., Abteilung Psychiatrie am Regionalen Krankenhaus «(...) Dr. F.» in (...)/Ko- sovo (IVSTA-act. 194 = IVSTA-act. 197), sowie ein Bericht vom 24. Oktober 2012 von Dr. G., Facharzt der Arbeitsmedizin in (...)/Kosovo (IV- STA-act. 195), wesentlich; ferner auch ein Bericht vom 22. September 2016 (in deutscher Übersetzung) über eine fachärztliche Beratung von Dr. H., Facharzt der Familienmedizin im Zentrum für Familienme- dizin in (...), (IVSTA-act. 193; vgl. auch die Kurzberichte in IVSTA-act.198). Ebenfalls aktenkundig war eine Stellungnahme des RAD vom 17. Novem- ber 2016 (Dr. I., Spécialiste FMH Médecine Générale, IVSTA- act. 200). Gestützt darauf forderte die Vorinstanz im damals laufenden Ver- fahren des Weiteren einen aktuellen kardiologischen Bericht an (IVSTA- act. 201), woraufhin entsprechende Unterlagen bei ihr eingingen (vgl. IV- STA-act. 202 – 206, 208), darunter ein Bericht von Dr. J., Facharzt für Arbeitsmedizin des Familienmedizinischen Zentrums in (...) vom 18. Ja- nuar 2017 (IVSTA-act. 207). Es folgte ferner eine weitere Stellungnahme des RAD vom 8. März 2017 (IVSTA-act. 210). Aus diesen medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dannzumal unter Kopf- und Rückenschmerzen, unter depressiven, somatoformen Störungen so- wie einer Angststörung litt und zusätzlich unter einem Diabetes mellitus Typ II, hohem Blutdruck und hohen Blutfettwerten, nervösen Magenbeschwer- den sowie einer Angina pectoris instabilis und weiteren Herzbeschwerden. In seiner Stellungnahme vom 8. März 2017 hielt der RAD-Arzt fest, dass beim Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit eine bilaterale Lumboischialgie (ICD-10: M54.4) und eine ängstlich- depressive Störung (F41.2) und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
C-1265/2021 Seite 18 Arbeitsfähigkeit ein Diabetes mellitus Typ II, eine stabile Angina pectoris, ein stauts nach einer Commotio cerebrale am 5. Dezember 1995 und eine arterielle Hypertonie vorlägen. Der RAD-Arzt stellte damals zwar eine Ver- schlechterung des gesundheitlichen Zustands fest, verneinte jedoch deren Einfluss auf die früher festgestellte Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Ein Ein- kommensvergleich wurde im damaligen Zeitpunkt nicht durchgeführt. Ein solcher ist denn auch entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für eine Än- derung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens er- sichtlich sind (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteile des BGer 9C_555/2012 vom 25. Juli 2013 E. 4.1, I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.1; Urteil des BVGer C-2688/2018 vom 4. Februar 2021 E. 5.2.1). 4.1.4 Aufgrund des in der Verfügung vom 15. Mai 2017 angeführten Invali- ditätsgrades von 43% scheint die Vorinstanz im damaligen Zeitpunkt auf die Verfügung vom 12. September 2006 (IVSTA-act. 104; vgl. auch Bst. A.h hiervor) abgestellt zu haben. Jene Verfügung bezieht sich für den Invalidi- tätsgrad von 43% auf das Urteil des SVGer (...) vom 3. Februar 2004, ohne sich explizit zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit zu äussern (IVSTA-act. 76; vgl. auch Bst. A.f hiervor). Das SVGer (...) hatte im genannten Urteil vom 3. Februar 2004 auf das polydisziplinäre Gutachten der B._______ vom 12. Dezember 2001 (vgl. IVSTA-act. 26) verwiesen, gemäss welchem beim Beschwerdeführer für körperlich maximal mittelschwer belastende Ver- weistätigkeiten (ohne Arbeiten in Zwangspositionen, länger dauernd vorn- übergeneigt, rein sitzend oder rein stehend) eine zumindest 70%ige Ar- beitsfähigkeit bestehe, sowie bei der Berechnung des Invaliditätsgrads das Validen- und das Invalideneinkommen neu bemessen und hierbei einen Abzug für eine Teilzeittätigkeit gewährt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 15. Mai 2017 zum Schluss gelangt, die Arbeitsfähigkeit in einer dem Gesundheitszu- stand angepassten Tätigkeit betrage weiterhin 0%, zumal vor Erlass der Verfügung vom 15. Mai 2017 kein neuer Einkommensvergleich durchge- führt worden war. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die SVA (...) in ihrer Verfügung vom 19. September 2003 (IVSTA-act. 64 und 65; vgl. auch Bst. A.e hiervor) ebenfalls von einer Teilarbeitsfähigkeit aus- gegangen zu sein scheint, da sie damals einen Teilzeitabzug von 10% ge- währte (vgl. dazu auch Vernehmlassung vom 25. Juni 2003, IVSTA- act. 61). Auch bei der Rentenzusprache mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 war die SVA (...) von einer Restarbeitsfähigkeit von 70% ausgegan- gen (IVSTA-act. 50; vgl. auch Bst. A.b). Mit anderen Worten war ursprüng- lich von einer Restarbeitsfähigkeit von 70% die Rede gewesen. Medizini- sche Abklärungen, die vor Erlass des Entscheids vom 12. September 2006
C-1265/2021 Seite 19 resp. vom 15. Mai 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 0% bzw. eine Restar- beitsfähigkeit von 100% ausweisen, sind nicht aktenkundig. Die in der Ver- fügung vom 15. Mai 2017 festgestellte Restarbeitsfähigkeit erweist sich demnach offensichtlich als aktenwidrig. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Ver- fügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbe- sondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 148 V 195 E. 6.2). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspra- xis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig- keit aus (Urteil des BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 9.1 mit wei- teren Hinweisen). Vorliegend beschlägt die offensichtliche Unrichtigkeit nur die festgestellte Restarbeitsfähigkeit; indessen hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad in der Verfügung vom 15. Mai 2017 weiterhin auf 43% bemessen bzw. die Auswirkungen der von ihr fälschlicherweise festgestellten Restarbeitsfähig- keit letztlich nicht anders beurteilt wie bei der Rentenabweisung im Jahre 2006 (resp. wie das SVGer (...) in seinem Urteil vom 3. Februar 2004). Damit ist weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in einer Verweistä- tigkeit auszugehen. Für den Vergleich des Gesundheitszustandes sind da- mit die medizinischen Unterlagen gemäss E. 4.1.3 heranzuziehen. 4.2 4.2.1 In der nunmehr angefochtenen rentenablehnenden Verfügung vom 15. Februar 2021 stellt die Vorinstanz auf die Einschätzung ihres ärztlichen Dienstes ab, wonach keine signifikante Verschlechterung des Gesund- heitszustandes festgestellt werden könne (IVSTA-act. 281). In der Stellung- nahme des RAD vom 3. September 2020 (IVSTA-act. 255) hält Dr. K._______, Allg. Med. FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, fest, dass folgende Diagnosen vorliegen würden: chronische Lumbalgie mit Status nach Rückenoperation L1-L5 2002, Gonarthrosen beidseits, Diabe- tes mellitus Typ II (IDDM). Ergänzend hält er fest, die neu vorgelegten Be- richte würden die gleichen Beschwerden beschreiben wie zur Zeit des
C-1265/2021 Seite 20 letzten RAD-Berichts aus dem Jahre 2017, mit Ausnahme der beidseitigen Gonarthrosen. Diese würden jedoch als beginnend beschrieben; auf jeden Fall seien noch keine Prothesen vorgesehen, weshalb momentan eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes nicht plausibel dargelegt wor- den sei. In seinem ergänzenden Bericht vom 26. Januar 2021 (IVSTA- act. 280) hält er sodann fest, die zusätzlich eingereichten Unterlagen wür- den ein nicht objektivierbares Sammelsurium an diversen, nicht belegten Diagnosen beinhalten, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheits- zustandes nach wie vor nicht plausibel dargelegt und die Aussage im RAD- Bericht vom 3. September 2020 unverändert gültig sei. 4.2.2 Die Vorinstanz hat sich – wie vorstehend erwähnt – auf die Stellung- nahmen des RAD-Arztes aus den Jahren 2020 und 2021 gestützt, der ohne eigene Untersuchungen eine Beurteilung der Akten vorgenommen hat. Hierbei bejaht der RAD-Arzt eine weitere Verschlechterung gegenüber dem im Jahre 2017 beurteilten Gesundheitszustand, verneint aber erneut dessen invalidenrechtliche Relevanz. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der resp. die Versicherte persönlich untersucht wird. Nach der Praxis kann einem reinen Aktengutachten den- noch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest- stehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzte müssen dabei über die im Ein- zelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen sind praxisgemäss so- dann nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Enthalten die Akten für die streitigen Be- lange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Be- urteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Die beiden Stellungnahmen des RAD vom 3. September 2020 und vom 26. Januar 2021 erfüllen die Anforderungen an ein Gutachten offensichtlich nicht. Im hier zu beurteilenden Fall genügen sie auch nicht den beweis- rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht, enthalten sie doch
C-1265/2021 Seite 21 weder eine Anamnese noch ist ersichtlich, welche Unterlagen (vgl. dazu die eingereichten zahlreichen ausländischen Arztberichte und Laborergeb- nisse in IVSTA-act. 237, act. 238, act. 241 und act. 242, act. 245 - 253, act. 261 - 266, act. 268 und 269, act. 270 und 271, act. 273 - 276, act. 278; teilweise in deutscher Übersetzung) beurteilt wurden (vgl. dazu: Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Dem RAD-Bericht vom 3. September 2020 ist sodann zu entnehmen, dass die Fragestellung an den RAD-Arzt sich auf die Frage der Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 87 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) bezo- gen hatte. Die Frage der Glaubhaftmachung stellt sich jedoch lediglich im Rahmen der Eintretensfrage (vgl. vorne E. 3.3), nicht aber, wenn die Vo- rinstanz – wie vorliegend (vgl. IVSTA-act. 239 und angefochtene Verfügung in IVSTA-act. 281) – auf eine Neuanmeldung eintritt und den Rentenan- spruch nach einer materiellen Prüfung verneint (BGE 109 V 108 E. 2b). Infolgedessen kommt dem RAD-Bericht vom 3. September 2020 für das vorliegende Verfahren keine Aussagekraft zu, da sich dieser nicht mit der Frage nach den effektiven somatischen und psychischen Verhältnissen und deren funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers auseinandersetzt. Der zweite RAD-Bericht vom 26. Ja- nuar 2021 ist noch rudimentärer und genügt den Anforderungen an eine materielle Prüfung ebensowenig. Beide RAD-Berichte lassen sodann un- beachtet, dass der Gesundheitszustand im Jahre 2017 bereits eine Ände- rung gegenüber dem Vorzustand erfahren hatte und äussern sich demzu- folge nicht dazu, ob beide Änderungen zusammen ein rentenrelevantes Ausmass erreichen. Des Weiteren ist aus dem Hinweis auf den letzten RAD-Bericht aus dem Jahr 2017, der in der Rubrik zur Arbeitsunfähigkeit keine Prozentangaben enthält und im späteren Fliesstext von einer Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, ersichtlich, dass für die Vergleichbarkeit auf falsche Annahmen zur Arbeitsfähigkeit abgestellt worden war. 4.3 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Neuanmeldung zahlreiche medi- zinische Unterlagen eingereicht (vgl. hierzu: IVSTA-act. 233, 234, 236 – 238, vgl. act. 240 – 242, 244 – 245, 247 – 253, 270 – 271). Mangels lü- ckenlosen Befundes mit Bezug zu den geklagten Beschwerden, lässt sich gestützt auf diese ebenfalls nicht zuverlässig mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit beurteilen, ob es zu einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist; viel- mehr ergeben sich daraus nur Hinweise, dass sich der
C-1265/2021 Seite 22 Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert haben könnte. So lässt sich dem Konsultationsbericht des Zentrums für Familienmedizin vom 16. Juni 2020 (IVSTA-act. 253), der sich auf ärztliche Untersuchungen aus sechs Fachrichtungen (Internist/Kardiologe, Psychiater, Internist, Orthopäde, Or- topäde/Traumatolge, HNO-Arzt) jeweils vom Juni 2020 stützt, lediglich ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Hypertensio arterialis und einer Agina pectoris stabilis leidet. Als weitere Diagnosen sind ein DM in- suline dependent, eine Dyslipidemia, Encephalopathia hypertensiva, Sy. Depressivum, Spondy*[unleserlich], Gonarthrosis bil., Tinnitus aurium, Bronchitis chronica obstructiva und eine Insuficientia ventilatoris typus mixed [?] erwähnt und, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei. Dies indiziert insofern eine mögliche massgebliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers, als beispielsweise der Diabe- tes mellitus Typ II nunmehr ausdrücklich mit einer Insulinabhängigkeit ein- hergeht. Im psychiatrischen Bericht vom 10. Dezember 2020 (IVSTA- act. 271) wird ferner erwähnt, dass eine Unterbringung auf einer psychiat- rischen Station indiziert sei und die nächste Kontrolle in zwei Wochen vor- zusehen sei. Damit bestehen auch Hinweise auf eine Veränderung der psy- chischen Befindlichkeit. Des Weiteren ergibt sich aus dem Diagnosebericht vom 16. Dezember 2020 (IVSTA-act. 270, deutsche Übersetzung), dass der Beschwerdeführer an einer insuficientia ventilaria mit hohem Schwere- grad leidet und arbeitsunfähig sei. Schliesslich berichtet der untersuchende Neurochirurg Dr. M._______ (Neurochirurg) in seinem Bericht vom 22. Februar 2020 über die Behandlung der Schmerzen in den Knien, Hän- den, Beinen und Schwierigkeiten beim Gehen und schreibt den Beschwer- deführer arbeitsunfähig (IVSTA-act. 252). 4.4 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich demzufolge, dass sich die vom RAD-Arzt in seinen beiden Berichten aus dem Jahre 2020 und 2021 vertretene Ansicht, wonach keine signifikante Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes plausibel sei, als nicht schlüssig erweist. Es ist daher der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie in der angefochtenen Verfügung ausführt, dass gemäss den Feststellungen des ärztlichen Dienstes keine signifikante Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden könne. Folglich kann offenbleiben, ob eine solche tatsächlich erst dann ge- geben wäre, wenn dem Beschwerdeführer Prothesen eingesetzt werden müssten, wie das der RAD-Arzt sinngemäss vertritt (vgl. IVSTA-act. 255). 4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass sich der vorinstanzliche Entscheid in mehrfacher Hinsicht als nicht rechtsbeständig erweist.
C-1265/2021 Seite 23 5. 5.1 Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblieben. Es fehlt un- ter anderem an der Beantwortung der zentralen Frage, ob eine erhebliche Änderung der medizinischen Befundlage eingetreten ist. Da es insbeson- dere an einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung der somatischen und psychischen Beschwerden fehlt und die Vorinstanz im vorliegenden Ver- fahren noch kein Gutachten eingeholt, sondern sich lediglich auf die – wie dargelegt – ungenügende Aktenbeurteilung des RAD-Arztes gestützt hat, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklä- rungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2 Die Vorinstanz ist dabei in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte seit dem 15. Mai 2017 – insbesondere auch derjenigen, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereicht wurden (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 1 und 16) – sowie nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Be- schwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Be- funde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Allge- meine Innere Medizin, Orthopädie, Kardiologie und Psychiatrie erforderlich (wobei die psychiatrische Abklärung die Standardindikatoren gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281] zu berücksichtigen hat). Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Er- messen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu- chungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-4537/2017 vom 20. August 2019 E. 8). Das Gutachten hat sich zudem ausreichend zum neuanmelderechtlichen Beweisthema – erhebliche Än- derung des medizinischen Sachverhalts (seit der im Jahre 2002 festgestell- ten Restarbeitsfähigkeit von 70%) – zu äussern (vgl. Urteil des BGer 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 und E. 4.9.1 hiervor). Nach dessen Vorliegen ist das Gutachten dem RAD vorzulegen (vgl. Urteil des BGer 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2.1). 5.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
C-1265/2021 Seite 24 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 5.4 Schliesslich ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass, sollte auf- grund der medizinischen Abklärungen eine verminderte Restarbeitsfähig- keit festgestellt werden, mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Be- schwerdeführers gemäss höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Frage zu beantworten sein wird, ob eine allenfalls festgestellte verminderte Restarbeitsfähigkeit in casu auch verwertbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2 und E. 3 mit weiteren Hinweisen). 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Ver- fügung vom 15. Februar 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er- wägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass IVSTA-act. 45 S. 5 f. resp. IVSTA-act. 98 S. 30 f. in materieller bzw. inhaltlicher Hinsicht offenkundig andere versicherte Personen als den Beschwerdeführer betrifft und insofern aus den Akten des vorliegenden Verfahrens zu entfernen ist. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
C-1265/2021 Seite 25 zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskos- ten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vo- rinstanz. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer sich erst anwaltlich vertreten liess, nachdem der Schriftenwechsel zum ersten Mal geschlossen worden ist und die Eingabe vom 27. Oktober 2021 daher zu Recht kurz gefasst blieb. Da ausserdem für die anwaltliche Eingabe vom 27. Oktober 2021 keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung für letztere aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Par- teientschädigung von Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
C-1265/2021 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. IVSTA-act. 45 S. 5 f. resp. IVSTA-act. 98 S. 30 f. wird aus den Akten des vorliegenden Verfahrens entfernt. 2. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 15. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch im Rahmen der Neuanmeldung neu verfüge. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1’000.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger
C-1265/2021 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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