Abteilung III C-1260/2019
Urteil vom 24. April 2020 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Serbien) Zustelladresse: c/o Gojko Reljic, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 18. Februar 2019.
C-1260/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) geborene serbische Staatsangehörige A._______ (nachfol- gend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt in der Republik Serbien und entrichtete in den Jahren 1989 - 1995 während 36 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV). Mit Formular vom 30. April 2018 meldete er sich, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic (nachfolgend: Rechtsvertreter), wegen der Folgen einer Nierenkrankheit bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 22.05.2019; nachfolgend: act.] 18 - 40; act. 102, S. 1). B. B.a Die IVSTA klärte daraufhin die medizinischen und persönlichen Ver- hältnisse ab, indem sie weitere Arztberichte und einen vom Versicherten vervollständigten Fragebogen beizog (act. 53; 55, S. 4 - 27; 57, S. 1 - 23; 58 - 95). B.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. November 2018 teilte der Versicherte der Vorinstanz mit, dass er seit seiner Rückkehr aus der Schweiz im Oktober 1995 keine Erwerbstätigkeit in Serbien mehr ausgeübt habe (act. 99). B.c Mit medizinischer Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 kam RAD- Arzt Dr. med. B._______ gestützt auf eine Aktenbeurteilung zum Schluss, dass der Versicherte aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigung in der Zeit von 2007 bis 2015 im Umfang von 17 % im Haushalt eingeschränkt gewesen sei; seit der Einlage einer JJ Sonde im Jahr 2016 bestehe dem- gegenüber für Arbeiten im Haushalt keine Einschränkung mehr (act. 103). B.d Gestützt auf diese ärztliche Beurteilung stellte die Vorinstanz dem Ver- sicherten mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2018 die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung, die Entscheide ausländischer Sozialversicherungsträger seien für die schwei- zerische Invalidenversicherung nicht bindend. Aufgrund der langjährigen Nichterwerbstätigkeit sei die Bemessung der Invalidität in Anwendung der spezifischen Methode vorzunehmen. Trotz der bestehenden Gesundheits- beeinträchtigung sei ihm die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich weiterhin in rentenausschliessender Weise zumutbar (act. 104).
C-1260/2019 Seite 3 B.e Nachdem der Versicherte die Frist zur Erhebung eines Einwandes un- genutzt hatte verstreichen lassen, bestätigte die Vorinstanz den Vorbe- scheid mit Verfügung vom 18. Februar 2019, indem sie das Leistungsbe- gehren abwies (act. 107). C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe sei- nes Rechtsvertreters vom 13. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland vom 18. Februar 2019 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. März 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. In formeller Hinsicht stellte er den Antrag auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen). C.b Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 stellte die Vorinstanz den An- trag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 9). C.c Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (Disposi- tiv-Ziff. 1); das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde demgegenüber – mangels Eintrages des Rechtsvertreters in einem kanto- nalen Anwaltsregister der Schweiz – abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2; BVGer act. 10). C.d Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2019 hielt der Be- schwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest und legte darüber hin- aus zwei Arztberichte vom 28. Dezember 2018 und vom 25. Februar 2019 ins Recht (BVGer act. 12 samt Beilagen). C.e Mit Eingabe vom 16. September 2019 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er den Beschwerdeführer infolge Ge- schäftsaufgabe per 31. Oktober 2019 nicht mehr vertrete; gleichzeitig be- zeichnete er eine Zustelladresse in der Schweiz (BVGer act. 16). C.f Mit Duplik vom 20. September 2019 hielt die Vorinstanz – unter Verweis auf die beigefügte Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 14. September 2019 – an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (BVGer act. 20 samt Beilage).
C-1260/2019 Seite 4 C.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. November 2019 liess der Be- schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 25. Oktober 2019 zukommen (BVGer act. 21 samt Beilage; BVGer act. 23) D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess- führung bewilligt worden ist (Zwischenverfügung vom 24. Juni 2018, Dis- positiv-Ziff. 1, BVGer act. 10), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18. Februar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Immerhin sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksich- tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang ste- hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Ver- fügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; vgl. zur Berücksichtigung von unechten und echten Noven: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
C-1260/2019 Seite 5 Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204; BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). 3. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Ser- bien. Seit dem 1. Januar 2019 ist das Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ser- bien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1, nachfolgend: Abkom- men) in Kraft. Für serbische Staatsangehörige findet dieses Anwendung. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich gemäss Art. 2 in der Schweiz unter anderem auf die Bundesgesetzgebung über die Inva- lidenversicherung. Nach Art. 4 des Abkommens sind die Staatsangehöri- gen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da hier keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, be- stimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich aufgrund des schweizerischen Rechts. 4. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Abkommens berücksichtigt der zuständige schweizerische Versicherungsträger bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht allein die auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versiche- rungszeiten, sondern darüber hinaus auch die nach serbischen Rechtsvor- schriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten über- schneiden. Laut Angaben der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer wäh- rend 36 Monaten Beiträge in diesem Sinn geleistet, so dass die Anspruchs- voraussetzung der Mindestbeitragsdauer bereits unter Berücksichtigung der nach Massgabe der schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgeleg- ten Versicherungszeiten erfüllt ist.
C-1260/2019 Seite 6 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Im Einklang mit dieser Bestim- mung sieht Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vor, dass ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt werden. 4.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231
C-1260/2019 Seite 7 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.5 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor- zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medi- zinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. No- vember 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 4.6 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). 4.7 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer- den kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16
C-1260/2019 Seite 8 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Auf- gabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]). 4.8 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt – ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1; 125 V 146 E. 2c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs- tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbrin- gen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenser- fahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b). Die Frage nach der anwend- baren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge- sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche- rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- forderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1; 125 V 146 E. 2c). 5. In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Einschränkung seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesent- lichen die folgenden ärztlichen Einschätzungen: 5.1 Der Radiologe Dr. med. D._______ befundete mit Bericht vom 1. De- zember 2014 eine rechte Niere mit interpolarer zystischer Modifikation (37 x 42 mm) sowie einer zystischen Modifikation von 16 x 18 mm im oberen Harnwegsystem sowie eine kleinere zystische Modifikation von 10 x 12 mm. Im mittleren Harnwegsystem fänden sich kleinere Steine in einer Grösse von 5 mm, 6 mm und 8 mm. Die linke Niere weise vage Konturen und zahlreiche zystische Veränderungen auf. Bei der rechten Niere bestün- den keine bedeutenden Verstopfungen; es bestehe indes eine Deformation des Nieren-/Harnwegsystems mit kleinsten und kleinen Steinen. Die Blase sei nicht genügend gefüllt (act. 71, S. 1). 5.2 Der Urologe Dr. med. E._______ hielt mit Bericht vom 17. August 2015 fest, dass (bei diagnostizierter Nephrolithiasis und Uretholithiasis [Nieren- und Gallensteine]) die Nephrostomie (= künstliche Harnableitung aus dem
C-1260/2019 Seite 9 Nierenbecken; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl. 2013, S. 1439) habe repositioniert werden müssen (act. 80, S. 1). 5.3 Mit Bericht vom 1. Januar/1. Februar 2016 hielt der Internist Dr. med. F._______ insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe sich als Folge eines vollständigen Verlusts der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die Evalu- ation der körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigung und der Notwendigkeit zum Beizug einer Hilfsperson einer Untersuchung unterzogen. Es bestehe ein Zustand nach chirurgischen Interventionen; infolge einer Steinbildung in der Niere und im Ureter sei eine Nephrostomie vorgenommen worden. Aufgrund des Nephrostoms bestehe eine körperliche Gesundheitsbeein- trächtigung und ein vollständiger Verlust der Arbeitsfähigkeit. Der Beginn der Invalidität sei auf den 24. März 2014 festzulegen. Die Beurteilung der physischen Beeinträchtigungen nach Massgabe der Liste über die körper- lichen Beeinträchtigungen ergebe eine physische Gesundheitsbeeinträch- tigung von 40 % ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 29. Oktober 2015 (act. 53, S. 2 - 4). 5.4 Gestützt auf eine Prüfung der vorliegenden Akten kam der orthopädi- sche Spezialist und medizinische Sachverständige des serbischen Sozial- versicherungsträgers, Dr. med. G., mit Bericht vom 30. März 2018 zum Schluss, dass die Invalidität auf 70 % festzusetzen sei (act. 92, S. 1). 5.5 Mit Bericht vom 4. April 2018 führte Dr. med. G. aus, seine Prüfung der medizinischen Akten habe ergeben, dass beim Beschwerde- führer von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen sei (act. 53, S. 1). 5.6 Die Chirurgin Dr. med. H._______ führte in ihrem Bericht vom 10. Au- gust 2018 aus, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass der Be- schwerdeführer schon mehrfach infolge Nieren- und Harnwegsteinbildung behandelt worden sei. Wegen der Gefahr einer Verschlechterung der Funk- tion der rechten Niere sei im Juni 2007 eine künstliche Harnableitung aus dem Nierenbecken (Nephrostomie) vorgenommen worden. Aus den medi- zinischen Akten gehe sodann auch eine Verschlechterung der Funktion der linken Niere hervor. Die Untersuchung der anderen inneren Organe habe altersentsprechende Befunde ergeben. Auch die neurologische Untersu- chung habe keine Defizite ergeben, und der psychische Befund sei eben- falls unauffällig. Mit Blick auf diesen Gesundheitszustand sei sowohl für den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs wie auch für jenen der Unter- suchung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (act. 93, S. 1).
C-1260/2019 Seite 10 5.7 Dr. med. I._______ und Prof. Dr. med. J._______ führten in ihrem Be- richt vom 21. September 2018 aus, der Beschwerdeführer habe sich am 17. September 2018 einer Ureteroskopie (Spiegelung des Harnleiters und des Nierenbeckens mit einem dünnen Endoskop; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 2173) mit Laserzertrümmerung der Steine im Ureter und in der Niere unterzogen, wobei auch noch eine JJ Sonde (rechts) eingesetzt worden sei. Der postoperative Verlauf sei normal gewesen (act. 97). 5.8 RAD-Arzt Dr. med. B._______ diagnostizierte mit medizinischer Stel- lungnahme vom 14. Dezember 2018 einen Zustand nach rezidivierender Nephrolithiasis rechts, einen Zustand nach Lithotripsie (Zertrümmerung von Konkrementen; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1220 f.), rechtsseitiger Ne- phrostomie (2007) sowie Einlage einer Sonde JJ (2016). In seiner Beurtei- lung kam er zum Schluss, dass der Versicherte seit vielen Jahren unter wiederholter Nierensteinbildung im Bereich der rechten Niere leide, wes- halb nach wiederholter Steinzertrümmerung eine Nephrostomie angelegt worden sei. Diese sei im Jahre 2016 durch Einlage einer Sonde abgelöst worden. Dabei handle sich um eine Art Stent im Bereich des Ureters. Die Nierenfunktion sei im Verlauf stabil geblieben. Für Arbeiten im Haushalt sei infolge der rechtsseitigen Nephrostomie (2007) von einer Einschränkung von 17 % auszugehen; nach dem Ersatz der Nephrostomie durch eine JJ Sonde sei ab dem Jahr 2016 keine Einschränkung im Haushalt mehr aus- gewiesen. Die von den ausländischen Ärzten bestätigte komplette Arbeits- unfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (act. 103). 5.9 Mit Bericht vom 28. Dezember 2018 hielt Dr. med. K._______ fest, dass der Beschwerdeführer seit 2002 wegen Nierensteinen in der rechten Niere behandelt worden sei. Dabei seien die Nierensteine im Rahmen einer extrakorporalen Stosswellenlithotripsie (ESWL) zertrümmert worden; vier- mal sei eine endoskopische Steinentfernung erfolgt (Beilage zu BVGer act. 12 und zu BVGer act. 14). 5.10 Der Urologe Dr. med. C._______ führte mit Bericht vom 25. Februar 2019 aus, die linke Niere sei praktisch funktionsunfähig und die Akkumula- tion nach RF-Szintigrafie betrage nur 18 %. Die letzte chirurgische Inter- vention (DJ Stent) sei am 22. Februar 2019 gemacht worden (Beilage zu BVGer act. 12 und zu BVGer act. 14). 5.11 In seiner (im Zuge des Beschwerdeverfahrens von der IVSTA einge- reichten) medizinischen Stellungnahme vom 14. September 2019 kam Dr. med. B._______ zum Schluss, dass auch die vom Beschwerdeführer im
C-1260/2019 Seite 11 Beschwerdeverfahren nachgereichten Arztberichte nicht auf funktionelle Einschränkungen schliessen liessen. Die bekannte, nicht gut funktionie- rende linke Niere sowie die Behandlung wegen wiederholter Nierensteine rechts habe zu einer chronischen, allerdings nicht schweren Funktionsver- minderung der Nieren geführt, was eine etwas erhöhte Ermüdbarkeit spe- ziell für mittelschwere und schwere Arbeiten erklären könne. Entgegen sei- ner ersten Beurteilung rechtfertige dieser Umstand, die ursprünglich bis Ende 2015 befristete Einschränkung von 17 % auch für die Zeit ab 2016 beizubehalten (Beilage zu BVGer act. 19). 6. 6.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Feststellung des Ge- sundheitszustands und der Einschätzung der medizinisch zumutbaren Ar- beitsfähigkeit zu Recht auf die medizinische Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B._______ vom 14. Dezember 2018 abgestellt hat. 6.2 Wie vorstehend (E. 4.5 hievor) dargelegt, kann sich die Vorinstanz auf die Beurteilung ihres RAD stützen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Vor- liegend geht aus den Akten klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach operativen Eingriffen im Nieren- und Harnwegsystem hat unterziehen müssen. Im Anschluss an die operativen Eingriffe, insbeson- dere nach Einlage der JJ Sonde im Jahre 2016, hat sich das Nieren- und Harnwegsystem wieder so weit stabilisiert, dass bei der Durchführung der ordentlichen Haushaltsarbeiten keine invalidisierenden Einschränkungen mehr bestehen. Wenn Dr. med. B._______ bei dieser Ausgangslage in Be- zug auf leichte Haushaltsarbeiten wie die Zubereitung des Essens keine Einschränkungen, für schwerere Arbeiten wie die Wohnungs- und Haus- pflege sowie die Wäsche und Kleiderpflege eine Einschränkung von 30 % und für den Bereich des Einkaufs und von weiteren Besorgungen eine sol- che von 20 % attestiert hat, so erweisen sich diese Schlussfolgerungen als plausibel und nachvollziehbar, so dass darauf abzustellen ist. 6.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die abweichenden Schlussfol- gerungen des serbischen Sozialversicherungsträgers und der ausländi- schen Ärzte beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass für die rechtsanwen- denden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden
C-1260/2019 Seite 12 und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn besteht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismit- tel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). Auf die von den serbischen Ärzten attestierten höheren Arbeitsunfähig- keits- und Invaliditätsgrade kann vorliegend nicht abgestellt werden, zumal diese Schlussfolgerungen nicht begründet werden und deshalb in keiner Weise nachvollzogen werden kann, wie diese ermittelt worden sind. 6.4 Die Anwendung der spezifischen Methode ist mit Blick auf die seit 1995 bestehende Abstinenz vom Arbeitsmarkt unbestritten (act. 99). Die Ge- wichtung der Haushaltsbereiche entspricht den von der Praxis und Recht- sprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu Rz. 3087 des Kreisschrei- bens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015; Stand: 1. Januar 2018) und wird vom Beschwer- deführer denn auch zu Recht nicht beanstandet. Daraus resultiert entspre- chend der Berechnung des RAD-Arztes ein IV-Grad von 17 %, so dass die Schwelle für eine rentenbegründende Invalidität von mindestens 50 % (vgl. dazu E. 4.3 hievor) im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2019 offensichtlich nicht erreicht wird. Auch aus dem vom Be- schwerdeführer mit unaufgeforderter Eingabe nachgereichten Arztbericht vom 25. Oktober 2019 (Beilage zu BVGer act. 21 und BVGer act. 23) las- sen sich keine gegenteiligen Rückschlüsse für den hier relevanten Zeit- punkt ziehen. 6.5 Von weiteren Beweisabnahmen kann abgesehen werden, da von sol- chen angesichts der klaren Sachlage keine neuen wesentlichen Erkennt- nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 4b). 7. Zusammengefasst ergibt sich, dass der versicherungsinternen Stellung- nahme des RAD vom 14. Dezember 2018 volle Beweiskraft zukommt. Von weiteren Beweisabnahmen ist abzusehen, da hiervon keine neuen wesent- lichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Gestützt darauf besteht in Anwen- dung der spezifischen Methode beim Beschwerdeführer keine rentenbe- gründende Invalidität. Daraus folgt, dass die Vorinstanz einen IV-Renten- anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die Beschwerde
C-1260/2019 Seite 13 ist demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestäti- gen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen, weil dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2019 stattgegeben worden ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-1260/2019 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-1260/2019 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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